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"content": "Drucksache 18 / 20 988 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tino Schopf (SPD) vom 26. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. September 2019) zum Thema: Umgang mit Falschparkern – Das Umsetzen von ordnungswidrig abgestellten Kfz. und Antwort vom 24. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.",
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"content": "Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tino Schopf (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20988 vom 26. August 2019 über Umgang mit Falschparkern – Das Umsetzen von ordnungswidrig abgestellten Kfz. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: In der polizeilichen Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 15/2014 über das Umsetzen von Fahrzeugen (II. Zuständigkeiten, Abs. 2) heißt es: „Neben den bezirklichen Ordnungsämtern sind für die Anord- nung von Umsetzungen auch die mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung betrauten Polizeidienstkräf- te zuständig. Sowohl im täglichen Dienst als auch im Rahmen des Dienstes aus besonderem Anlass besteht bei Umsetzungen im Zusammenhang mit der Missachtung von Verkehrszeichen eine parallele und gleichberechtigte Zuständigkeit im Verhältnis zu den Ordnungsämtern. Grundsätzlich liegt bei der parallelen und gleichberechtigten Zuständigkeit die Verantwortung für die Durchführung des Einsatzes bei jener Behörde, welche den ersten Eingang des Einsatzes zu verzeichnen hat.“ 1. Gilt die polizeiliche Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 15/2014 über das Umsetzen von Fahrzeu- gen mit den darin enthaltenen Regelfällen des Umsetzens ausnahmslos für alle Berliner Ord- nungsämter? Falls dies nicht der Fall ist, bitte begründen bzw. Ausnahmen benennen. Zu 1.: Geschäftsanweisungen der Polizei Berlin entfalten ihre Geltung ausschließlich inner- halb dieser Behörde. Gleichwohl arbeiten alle bezirklichen Ordnungsämter von Berlin seit 2009 nach der Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 15/2014 über das Umsetzen von Fahrzeugen. 2. Aus welchen Gründen werden Meldungen zu ordnungswidrig abgestellten Kraftfahrzeugen - ent- gegen der Geschäftsanweisung - von Berliner Polizeiabschnitten weiterhin an die Ordnungsämter abgegeben (dies auch dann, wenn Ordnungsämter diese nicht zeitnah bearbeiten können)? Zu 2.: Eine generelle Abgabe derartiger Einsatzanlässe an die Ordnungsämter erfolgt nicht. Im Vordergrund steht auf den Polizeiabschnitten regelmäßig die möglichst kurzfristi- ge eigenständige Einsatzübernahme. Grundsätzlich wird nur dann versucht, in ein- vernehmlicher Abstimmung eine Auftragsübernahme durch das Ordnungsamt zu er-",
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"content": "reichen, wenn ein polizeiliches Tätigwerden ressourcenbedingt zu einer zeitlichen Verzögerung führen würde. 3. Wie beurteilt der Senat, dass Polizist*innen sowohl in den Dienststellen, als auch in der Einsatzleit- zentrale und auf der Straße immer wieder zum Ausdruck bringen, dass sie nicht gleichwertig zu- ständig/verantwortlich für den ruhenden Verkehr seien, obwohl gemäß der Geschäftsanweisung (siehe Auszug oben) und Berliner Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWiG) eine Parallelzuständigkeit besteht? Zu 3.: Grundsätzlich ist den mit Verkehrsüberwachungsaufgaben betrauten oder in der Ein- satzleitzentrale tätigen Dienstkräften die Parallelzuständigkeit im ruhenden Verkehr bekannt und bewusst. Trotzdem kann die Polizei Berlin aufgrund ihrer Alleinverant- wortung für Maßnahmen der Verkehrsunfallbekämpfung im Fließverkehr die Überwa- chung des ruhenden Verkehrs in der täglichen Verkehrssicherheitsarbeit nicht priori- sieren. 4. Inwiefern kann die Innenverwaltung in diesem Zusammenhang Einfluss auf die korrekte und ein- heitliche Arbeitsweise der Berliner Ordnungsämter nehmen? Zu 4.: Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat gemäß Geschäftsverteilung des Se- nats eine Zuständigkeit ausschließlich für Grundsatzangelegenheiten der bezirkli- chen Ordnungsämter. In regelmäßigen Sitzungen werden in Anwesenheit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport und deren koordinierender Steuerung zum einen mit den Ordnungsamts- leiterinnen und -leitern aller bezirklichen Ordnungsämter und ebenso mit den dafür zuständigen Bezirksstadträtinnen und -räten auf politischer Ebene Themen erörtert und Vorgehensweisen beschlossen. 5. Verbleibt der Durchschlag des orangenen Umsetzblocks (V 202 / Pol 801 U) für spätere Auswer- tungen bei den Berliner Ordnungsämtern? Zu 5.: Ein Durchschlag des Umsetzformulars verbleibt im Ordnungsamt. Es erfolgt jedoch keine statistische Auswertung. Das Aufbewahren der Durchschläge dient beispiels- weise zur Klärung von Nachfragen von Bürgern, der Bußgeldstelle und im Rechts- behelfsverfahren. 6. Wie bewertet der Berliner Senat den Vorschlag, im Rahmen der nächsten Ausschreibung bei Fahr- zeugen bis/ab 3,5 t jeweils mehr als ein Abschleppunternehmen für ein Stadtgebiet zu beauftragen, so dass die Abschleppwagen noch zügiger am Einsatzort erscheinen und Verkehrsbehinderungen zukünftig noch schneller beseitigt werden können? Zu 6.: Die Gebietslose und die Anzahl der geforderten Fahrzeuge wurden im Vorfeld des Vergabeverfahrens so gestaltet, dass im Regelfall das schnellstmögliche Erscheinen gewährleistet werden kann. Die Anzahl der mindestens zur Verfügung stehenden Umsetzfahrzeuge variiert je nach Größe des Gebietsloses zwischen zwei und acht Fahrzeugen. Ein Vertragsabschluss mit mehr als einem Vertragspartner für ein Gebietslos würde neben möglichen vergaberechtlichen Fragen (beispielsweise zum Modus der Auftei- Seite 2 von 4",
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"content": "lung entstehender Aufträge) auch praktische Probleme und Aufwände verursachen, die mögliche Vorteile nicht rechtfertigen würden. Sofern der zuständige Vertrags- partner für seinen örtlichen Bereich wegen Auslastung kein Fahrzeug bereitstellen kann, können bereits jetzt aufgrund von Vertretungsregelungen Unternehmen der angrenzenden Gebietslose zeitnah beauftragt werden. 7. In einer Polizeimeldung (Nr. 1697) vom 10.07.2019 hat Polizeipräsidentin Dr. Barbara Slowik mit- geteilt, dass man „die bisherige Regelungslage über das Umsetzen von Fahrzeugen auf den Prüf- stand gestellt und konkretisiert“ habe. Zu welchem Ergebnis ist die Berliner Polizei bei dieser Prü- fung gekommen und was sieht diese Konkretisierung im Detail vor? Zu 7.: Im Ergebnis einer polizeiinternen Erörterung sind die mit Verkehrsüberwachungsauf- gaben betrauten Dienstkräfte dafür sensibilisiert worden, konsequenter gegen Halt- und Parkverstöße einzuschreiten und nach Möglichkeit vermehrt Fahrzeugumset- zungen zu veranlassen. 8. Warum wurden bei dieser neuen Regelungslage lediglich ein besonderes Augenmerk auf das ver- kehrswidrige Halten und Parken - in zweiter Reihe, - auf Radverkehrsanlagen, - auf Busspuren, - an Kreuzungen/Einmündungen in den 5-Meter-Bereichen vor und hinter den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten und nicht auf die weiteren Regelfälle des Umsetzens nach o.g. Geschäftsanwei- sung gelegt (z.B. das verbotswidrige Parken vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzu- fahrten oder im Bereich eingeschränkter Haltverbotsstrecken, wenn die Gefahr besteht, dass der Lieferverkehr in den zweiten Fahrstreifen verdrängt wird und dadurch risikoreiche Fahrstreifen- wechsel verursacht werden)? Zu 8.: Es wird darauf hingewiesen, dass keine neue Regelungslage geschaffen wurde, sondern die Dienstkräfte für die bestehende sensibilisiert worden sind. In der in Fra- ge 7 genannten Polizeimeldung wurden die für die Verkehrssicherheit besonders re- levanten Halt- und Parkverstöße lediglich exemplarisch herausgestellt. Die Auswahl orientiert sich auch an den Vorgaben des Berliner Mobilitätsgesetzes. 9. In welcher konkreten Form und an welche Mitarbeiter*innen der Berliner Polizeidienststellen wurde diese neue Regelungslage kommuniziert? Zu 9.: Die Sensibilisierung erfolgte in Schriftform an alle Schutzpolizeidienststellen und wurde außerdem in themengeeigneten Besprechungsrunden erörtert und bekannt gegeben. 10. Beabsichtigt die Berliner Polizei eine Neuauflage ihrer Geschäftsanweisung über das Umsetzen von Fahrzeugen? Zu 10.: Mit dem Fristenablauf der Geschäftsanweisung ist deren Neufassung geplant. 11. Wie beurteilt der Senat die Wahrnehmung, dass Bürger*innen immer wieder Beschwerden darüber äußern, wonach Ordnungshüter*innen die Geschäftsanweisung über das Umsetzen von Fahrzeu- gen nicht berücksichtigen? Seite 3 von 4",
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"content": "Zu 11.: Um dem Eindruck zu entgegnen, dass polizeiliche Überwachungskräfte den Grund- satz der Verhältnismäßigkeit ggf. zu großzügig ausgelegt haben, erfolgte bereits die dargestellte Sensibilisierung mit dem Ziel, verkehrswidrig parkende Fahrzeuge in den in der Geschäftsanweisung genannten Regelfällen konsequenter umzusetzen. Es wird darauf hingewiesen, dass es in der täglichen Polizeipraxis aufgrund der durch die Aufgabenvielfalt, Auftragslagen und begrenzten Ressourcen erforderlichen Einsatzpriorisierungen faktisch unmöglich ist, allen Umsetzbegehren der Öffentlich- keit zu entsprechen. Darüber hinaus darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass für die Außendienstkräfte der Ordnungsämter ein stetiger Aufgabenzuwachs zu verzeichnen ist. Das Vorgehen gegen verkehrswidriges Parken und Halten sowie das Umsetzen von Fahrzeugen stellt lediglich einen Teil der Aufgabenvielfalt dar. Grundsätzlich muss angeführt werden, dass Umsetzvorgänge sehr zeitintensiv sind. Gleichzeitig führen Parkraumbewirtschaftung, erhöhter Straßenverkehr, die inner- städtische Bauverdichtung zur Verknappung geeigneter Stellplätze für umgesetzte Fahrzeuge und damit insgesamt zu längeren Wartezeiten. Dennoch kann die Wahr- nehmung, dass die Geschäftsanweisung zum Umsetzen von Fahrzeugen nicht be- rücksichtigt wird, nicht geteilt werden. Berlin, den 24. September 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport Seite 4 von 4",
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