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            "content": "Drucksache 17 /            13 321 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) vom 06. März 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. März 2014) und                        Antwort Wie stellt sich die Situation einer vorübergehenden bzw. dauerhaften Unterbringung und Pflege von überwiegend pflegebedürftigen, schwerkranken und z.T. mehrfachbehinderten Kindern und Jugendliche in Berlin dar? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich                               Kinder und Jugendliche haben ebenso wie alte Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:                                        Menschen neben den gedeckelten Leistungen der Pflegeversicherung - in Abhängigkeit von Einkom- 1. Welche sozialrechtlichen Ansprüche haben                             men und Vermögen der Eltern – einen Anspruch auf Kinder und Jugendliche mit Grundpflegebedarf der                            ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Pflegestufen I bis III ohne Behandlungspflege, wenn sie nicht zu Hause leben können?                                                Neben den Leistungen der Hilfe zur Pflege kom- men hier ggf. auch Leistungen der Eingliederungshil- Zu 1.: Kinder und Jugendliche haben bei vorlie-                         fe für Menschen mit Behinderung gemäß § 53 ff. gender Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI                              SGB XII in Betracht. auch einen Anspruch auf Pflege in Einrichtungen der vollstationären Dauer-pflege (Pflegeheime), wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist                          2. In welchen Einrichtungen sind die in Frage 1 oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in                       genannten Kinder und Jugendlichen in Berlin und aus Betracht kommt (§ 43 SGB XI).                                               Berlin untergebracht und um wie viele Kinder und Jugendliche handelt es sich? Daneben besteht ein Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Kurzzeitpflege, wenn die häusliche                              Zu 2.: In Frage 1 genannte Kinder können in sta- Versorgung vorübergehend wegen einer Krisensitua-                           tionären Einrichtungen für Menschen mit körperli- tion nicht möglich ist (§ 42 SGB XI). Der Gesetzge-                         chen und/oder geistigen Behinderungen unterge- ber hat hierbei eingeräumt, dass die Finanzierung                           bracht werden, wenn ein vordergründiger Bedarf an durch die Pflegekassen auch dann erfolgt, wenn bei                          Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemein- der Pflege von Kindern bis zur Vollendung des 25.                           schaft besteht. Lebensjahres die (vorübergehende) Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung der Hilfe für behinderte                           Im Land Berlin waren zum Stichtag 31.12.2013 Menschen oder in einer anderen geeigneten Einrich-                          ca. 270 Plätze im Bereich der Eingliederungshilfe für tung erfolgt. Hintergrund ist, dass zugelassene Pfle-                       Kinder mit einer geistigen, körperlichen und/oder geeinrichtungen grundsätzlich auf ältere Menschen                           mehrfachen Behinderung vorhanden. abstellen und für Kinder und Jugendliche ungeeignet sind. 3. Wer hat für die Einrichtungen, in denen die in Zusätzlich kommen bei einer vorübergehenden                             Frage 1 genannten Kinder und Jugendliche leben die vollstationären Unterbringung Leistungen der Ver-                           Aufsicht? hinderungspflege nach § 39 SGB XI in Betracht. Auch hier sind die Betroffenen nicht an die zugelas-                            Zu 3.: Die Einrichtungsaufsicht für stationäre Ein- senen Pflegeeinrichtungen gebunden, sondern können                          richtungen für Kinder und Jugendliche obliegt der insbesondere Einrichtungen der Hilfe für behinderte                         Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissen- Menschen in Anspruch nehmen.                                                schaft als Teil der Einrichtungsaufsicht für Einrich- tungen der Jugend- und Berufshilfe. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.",
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            "content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                     Drucksache 17 / 13 321 4. Nach welchen Regelungen und welchen ver-             Pädagogische Bedarfe außerhalb des schulischen bindlichen Konzeptionen haben die in Frage 2 ge-        Kontextes werden auf Grundlage der bestehenden nannten Einrichtungen zu arbeiten?                      Leistungsvereinbarungen in Verbindung mit den konzeptionellen Vorgaben von fachlich geeignetem Zu 4.: Auf Grundlage von Vereinbarungen gem.        Personal gedeckt. § 75 Abs. 3 SGB XII verfügen die Träger der Ein- richtungen der Eingliederungshilfe über eine Leis- tungsvereinbarung, eine Vergütungsvereinbarung und          6. Welche sozialrechtlichen Ansprüche haben eine Prüfungsvereinbarung. Die Leistungsvereinba-       Kinder und Jugendliche mit Grundpflegebedarf der rung enthält Regelungen über Inhalt, Umfang und         Pflegestufen I bis III mit Bedarf an einzelnen Maß- Qualität der Leistungen. Verpflichtender Bestandteil    nahmen der Behandlungspflege, wenn sie nicht zu ist dabei eine Konzeption, die verbindliche Aussagen    Hause leben können? über die fachlichen Leistungen enthält. Zu 6.: Siehe Antwort zu Frage 1. 5. Wie wird der pädagogische und schulische Bedarf der in Frage 1 genannten Kinder und Jugend-          7. In welchen Einrichtungen sind die in Frage 6 lichen gedeckt?                                         genannten Kinder und Jugendlichen in Berlin und aus Berlin untergebracht und um wie viele Kinder und Zu 5.: Die Verordnung über die sonderpädagogi-      Jugendliche handelt es sich? sche Förderung (Sopäd VO) regelt in § 15 (langfristi- ge Erkrankungen; Hausunterricht) die schulische             Zu 7.: Da grundsätzlich die unter Frage 6 genann- Förderung und Unterrichtung von längerfristig oder      ten Kinder auch in stationären Einrichtungen für chronisch erkrankten Schülerinnen und Schülern, die     Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Be- nicht am Unterricht einer Regelschule teilnehmen        hinderungen untergebracht werden können, wenn ein können. Diese Schülerinnen und Schüler erhalten         vordergründiger Bedarf an Leistungen zur Teilhabe einen speziellen Unterricht, der sowohl in Kranken-     am Leben in der Gemeinschaft besteht, wird auf die häusern, anderen Einrichtungen oder zu Hause statt-     Beantwortung von Frage 2 verwiesen. Ergänzend finden kann. Der Unterricht orientiert sich dabei an    kann im individuellen Einzelfall ein Anspruch auf den Rahmenlehrplänen des Bildungsganges, dem die        häusliche Krankenpflege gem. SGB V bestehen. Schülerin oder der Schüler angehört. Der Unterricht soll aber auch Hilfe im Umgang mit der Krankheit            Eine gesonderte Datenerhebung in Bezug auf den geben und einer sozialen Isolation entgegenwirken.      Anteil und den Umfang von behandlungspflegeri- Der Umfang des Unterrichts beträgt dabei in der         schen Maßnahmen je Kind in stationären Einrichtun- Regel sechs bis zwölf Wochenstunden. Wenn eine          gen der Eingliederungshilfe liegt nicht vor. Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Behinde- rung nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen kann, wird ebenfalls Hausunterricht erteilt.                8. Wer hat für die Einrichtungen, in denen die in Frage 6 genannten Kinder und Jugendliche leben die Neben diesem speziellen Unterricht werden diese     Aufsicht? Schülerinnen und Schüler auch an allgemeinen Schu- len unterrichtet, sofern die notwendigen Pflegeleis-        Zu 8.: Siehe Antwort zu Frage 3. tungen in der Schule erbracht werden können. Für ergänzende Pflege und Hilfe stehen dazu Schulhelfe- rinnen und Schulhelfer zur Verfügung, die für eine          9. Nach welchen Regelungen und welchen ver- Schule beantragt werden können. Auch kommen             bindlichen Konzeptionen haben die in Frage 7 ge- ambulante Pflegedienste in die Schule, sofern die Art   nannten Einrichtungen zu arbeiten? der notwendigen Pflegeleistung dies zulässt und die Leistung nicht durch Schulhelferinnen und Schulhel-         Zu 9.: Siehe Antwort zu Frage 4. fer erbracht wird. An Schulen mit dem sonderpädagogischem För-             10. Wie wird der pädagogische und schulische derschwerpunkt „Körperliche und motorische Ent-         Bedarf der in Frage 6 genannten Kinder und Jugend- wicklung“ sowie „Geistige Entwicklung“ kann auch        lichen gedeckt? zusätzliches medizinisch-therapeutisches Personal eingesetzt werden, so dass dort häufig Schülerinnen         Zu 10.: Siehe Antwort zu Frage 5. und Schüler mit einem pflegerischen Bedarf unter- richtet werden. 2",
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            "content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                             Drucksache 17 / 13 321 11. Welche sozialrechtlichen Ansprüche haben                    13. Wer hat für die Einrichtungen, in denen die in Kinder und Jugendliche mit Grundpflegebedarf der                Frage 11 genannten Kinder und Jugendliche leben die Pflegestufen I bis III und einem hohen Bedarf an                Aufsicht? Behandlungspflege (bis 24h-Behandlungspflege), wenn sie nicht zu Hause leben können?                               Zu 13.: Siehe Antwort zu Frage 3. Zu 11.: Siehe Antwort zu Frage 1. 14. Nach welchen Regelungen und welchen Kon- zeptionen haben die in Frage 12 genannten Einrich- 12. In welchen Einrichtungen sind die in Frage 11           tungen zu arbeiten? genannten Kinder und Jugendlichen in Berlin und aus Berlin untergebracht und um wie viele Kinder und                    Zu 14.: Siehe Antwort zu Frage 4. Jugendliche handelt es sich? Zu 12.: Da grundsätzlich die unter Frage 11 ge-                 15. Wie wird der pädagogische und schulische nannten Kinder auch in stationären Einrichtungen für            Bedarf der in Frage 11 genannten Kinder und Jugend- Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Be-                lichen gedeckt? hinderungen untergebracht werden können, wenn ein vorrangiger Bedarf an Leistungen der Eingliede-                     Zu 15.: Siehe Antwort zu Frage 5. rungshilfe vorliegt, wird auf die Beantwortung von Frage 2 und Frage 7 verwiesen. 16. Wie viele der in den vorherigen genannten Übersteigt jedoch der Bedarf an Behandlungs-                Kinder und Jugendlichen wurden durch Jugendämter pflege die Versorgungsmöglichkeiten im Rahmen der               in Obhut genommen bzw. durch Intervention des Eingliederungshilfe, können unter Berücksichtigung              Jugendamtes im Rahmen des Kinderschutzes in Ein- von § 55 SGB XII individuelle Lösungen zwischen                 richtungen untergerbacht? dem Träger der Sozialhilfe und Pflegekassen verein- bart werden.                                                        Zu 16.: In der Hilfeplanstatistik der Berliner Ju- gendämter wird auch die Zugehörigkeit zum Perso- Daher bieten Pflegedienste einzelne Wohngrup-               nenkreis gemäß § 53 SGB XII erfasst. Die erfragte pen für Kinder mit dauerhaftem Intensivpflegebedarf             Zielgruppe wird hier miterfasst, aber nicht gesondert an. Ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe               ausgewiesen. werden auf Grundlage des § 75 Abs. 4 SGB XII mit dem zuständigen Sozialhilfeträger individuell verein-               Der Anteil der Kinder/Jugendlichen, die aufgrund bart.                                                           ihrer Behinderungen dem Personenkreis des § 53 SGB XII zuzuordnen sind und im Rahmen der Hilfen Gesetzlich versicherte Kinder können darüber                zur Erziehung bzw. der Eingliederungshilfen gemäß hinaus Leistungen im Rahmen der gesetzlichen                    § 35a SGB VIII unterstützt werden, beträgt insgesamt Krankenversicherung nach dem SGB V (§§ 27 ff.                   1,45 % an allen Hilfen und differenziert sich auf die SGB V) beanspruchen. Dies beinhaltet Leistungen                 Hilfegruppen wie folgt: der häuslichen Krankenpflege und stationäre Kran- kenhausbehandlung. Hilfegruppe             lfd. Hilfen am Stichtag        davon Zugehörigkeit zum         Anteil in 31.12.2013                     Personenkreis                 % § 53 SGB XII ambulant                                            11408                                129         1,1 teilstationär                                         881                                 13         1,5 Vollzeitpflege                                       2788                                 92         3,3 stationär in                                         6311                                 76         1,2 Einrichtungen 21388                                310         1,4 Quelle: Hilfeplanstatistik der Berliner Jugendämter 3",
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            "content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                           Drucksache 17 / 13 321 Von 1200 Inobhutnahmen in stationären Einrichtun-           20. Sieht der Berliner Senat den Bedarf für die hier gen der Jugendhilfe in 2013 wurde bei acht Inobhutnah-       genannten Kinder und Jugendliche das geltende Sozial- men auch das Merkmal Zuordnung zum Personenkreis             recht weiterzuentwickeln, wenn ja wie und wenn nein, nach § 53 SGB XII erfasst. Dies entspricht 0,7 % an allen    warum nicht? Inobhutnahmen. Zu 20.: In Bezug auf die hier in Rede stehenden Be- darfe von Kindern und Jugendlichen sind Ansprüche im 17. Welche verbindlichen Rückführungskonzepte und        SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB XII (Sozialhilfe) Konzepte der Elternarbeit gibt es für die in Frage 16 ge-    gesichert. nannten Kinder und Jugendlichen? Der fachliche Diskurs zur stetigen Weiterentwicklung Zu 17.: Vor dem Hintergrund der geringen Fallzahlen,     der Angebotsstrukturen und Stärkung des Kinder- und wie sie aus der Beantwortung zu Frage 16 ersichtlich sind,   Jugendschutzes wird fortgeführt. werden individuelle Rückführungskonzepte auf Ebene der Einzelfallsteuerung abgestimmt. Berlin, den 21. März 2014 18. Welches verbindliche Konzept etwa im Rahmen eine AV gibt es in Berlin für pflegebedürftige Kinder und                          In Vertretung Jugendliche, die vorübergehend oder dauerhaft unterge-                           Dirk G e r s t l e bracht sind, wie wird für sie durch wen der Kinderschutz garantiert?                                                             _____________________________ Senatsverwaltung für 19. Wenn es ein in Frage 18 genannten Konzept nicht                       Gesundheit und Soziales gibt, warum gibt es dieses Konzept nicht und wann wird es vorliegen? (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Mrz. 2014) Zu 18. und 19.: Als Bestandteil des „Konzept für ein Netzwerk Kinderschutz“ regeln die seit dem 8.04.2008 in Kraft getretenen gemeinsamen Ausführungsvorschriften über die Durchführung von Maßnahmen zum Kinder- schutz in den Jugend- und Gesundheits-ämtern der Be- zirksämter des Landes Berlin“ (AV Kinderschutz Jug Ges) die Aufgaben-sicherstellung der bezirklichen Ju- gend- und Gesundheitsämter. Das betrifft insbesondere das Verfahren zur Aufnahme einer Kinderschutzmeldung und der Risikoabschätzung, die verbindliche Erreichbar- keit des 'Krisendienst Kinderschutz' in den Jugend- und Gesundheitsämtern sowie Vereinbarungen zur Zusam- menarbeit zwischen Jugendhilfe, Polizei, Schule und Familiengerichten. Die AV Kinderschutz Jug Ges findet auch bei pflegebedürftigen Kindern Anwendung, sofern im Einzelfall Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung vorliegen. 4",
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