HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/39321/",
"id": 39321,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/39321-neue-ausfuhrungsvorschriften-uber-honorare-der-musikschulen-und-die-folgen/",
"title": "Neue Ausführungsvorschriften über Honorare der Musikschulen und die Folgen",
"slug": "neue-ausfuhrungsvorschriften-uber-honorare-der-musikschulen-und-die-folgen",
"description": "",
"published_at": "2012-11-11T00:00:00+01:00",
"num_pages": 2,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/14/f7/6d/14f76d3d4f79485d858b9f522749f658/4f6dd30ffae0ec4b99735efcd21ac70bf4da9861.pdf",
"file_size": 160465,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/14/f7/6d/14f76d3d4f79485d858b9f522749f658/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/14/f7/6d/14f76d3d4f79485d858b9f522749f658/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "",
"properties": {
"url": "http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/KlAnfr/ka17-11102.pdf",
"title": "Abghs III S",
"author": "Ramona Pop",
"_tables": [],
"creator": "Microsoft® Word 2010",
"subject": null,
"producer": "Microsoft® Word 2010",
"publisher": "Berlin",
"reference": "17/11102",
"foreign_id": "be-17/11102",
"publisher_url": "http://pardok.parlament-berlin.de"
},
"uid": "14f76d3d-4f79-485d-858b-9f522749f658",
"data": {
"category": null,
"publisher": "be",
"document_type": "minor_interpellation",
"legislative_term": "17"
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=39321",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2021-06-12 14:19:05.624847+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/39321/",
"number": 1,
"content": "Drucksache 17 / 11 102 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Birk (GRÜNE) vom 19. Oktober 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Oktober 2012) und Antwort Neue Ausführungsvorschriften über Honorare der Musikschulen und die Folgen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Das Gesprächsergebnis wurde nochmals mit Schrei- Kleine Anfrage wie folgt: ben der Deutschen Rentenversicherung vom 02.03.2012 bestätigt. Es wurde mitgeteilt, dass „die Ausführungsvor- 1. Liegt dem Senat eine schriftliche Bestätigung der schriften und der Muster-Honorarvertrag trotz der vorge- Deutschen Rentenversicherung vor, dass sie die neuen nommenen Ergänzungen und Änderungen weiterhin keine Ausführungsvorschriften über Honorare der Musikschu- Aspekte enthalten, die einer Beurteilung der Musikschul- len (AV Honorare MuS) insbesondere bezüglich der ar- lehrer als selbstständig Tätige entgegenstehen“. Eine ab- beitnehmerähnlichen Lehrkräfte an Musikschulen akzep- weichende Wertung der vertraglichen Grundlagen könne tiert und damit die Anforderungen aus ihrem Schreiben an sich allerdings „sachlogisch dann ergeben, wenn Musik- das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf vom März 2011 als schulen der empfohlenen Benutzung des Muster- erfüllt ansieht? Wenn ja, wie lautet der Wortlaut des Honorarvertrages nicht folgen und gegebenenfalls abwei- Schreibens der Deutschen Rentenversicherung? chende vertragliche Vereinbarungen treffen.“ Zu 1.: Die Deutsche Rentenversicherung hat mit Auf entsprechende Anfrage der Senatsverwaltung für Schreiben vom 22.12.2011 erklärt, dass mit Inkraftsetzen Bildung, Jugend und Wissenschaft zur sozialversiche- der neuen Ausführungsvorschriften über Honorare der rungsrechtlichen Einschätzung der Deutschen Rentenver- Musikschulen und bei Verwendung des gemeinsam mit sicherung zum Abschnitt 6 bis 6.6 (Kooperationen mit den Bezirken entwickelten Muster-Honorarvertrages, der allgemeinbildenden Schulen) des von einer überbezirkli- den Ausführungsvorschriften als Empfehlung beiliegt, die chen Arbeitsgemeinschaft erarbeiteten Leitfadens, wurde \"Auflagen\" aus dem Betriebsprüfungsbescheid vom mit Schreiben vom 06. 08.2012 bestätigt, dass die „Aus- 10.03.2011 erfüllt sind und nicht beabsichtigt ist, auf- führungen der vorliegenden Abschnitte 6 bis 6.6 des Leit- grund dieses Bescheides Nachforderungen zu erheben. fadens aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keinen Gleichzeitig hat sie erklärt, dass die „nunmehr vorliegen- Bedenken begegnen.“ Aus Sicht der Deutschen Renten- de Ausgestaltung der Ausführungsvorschriften und des versicherung „enthält der Leitfaden zu denjenigen Koope- Muster-Honorarvertrages für Musikschullehrerinnen und rationsvarianten, bei denen eine Eingliederung der freibe- Musikschullehrer an den bezirklichen Musikschulen des ruflichen Musikschullehrkraft in den Schulbetrieb denk- Landes Berlin keine Aspekte enthalten, die einer Beurtei- bar ist bzw. die allein mit einer Eingliederung der freibe- lung dieses Personenkreises als selbständig Tätige entge- ruflichen Musikschullehrkraft in den Schulbetrieb reali- genstehen“. sierbar sind, entsprechende Hinweise auf die erforderliche Statusklärung im Einzelfall (Abschnitt 6.5.) bzw. die so- Im Rahmen des Mitzeichnungsverfahrens über die zialversicherungsrechtliche Qualifizierung der Zusam- Ausführungsvorschriften über Honorare der Musikschu- menarbeit (Abschnitt 6.6.)“. len wurden die Honorarregelungen durch die Senatsver- waltung für Finanzen arbeits- und sozialrechtlich geprüft. In einem Gespräch mit dem Leiter der Grundsatzabteilung 2. Wie geht der Senat mit der Unsicherheit der Bezir- der Deutschen Rentenversicherung wurde die Rechtslage ke und der Honorarkräfte um, die in den neuen Ausfüh- unter Beteiligung der zuständigen Referatsleitungen der rungsvorschriften keine Rechtssicherheit zur Vermeidung Senatsverwaltungen für Bildung, Jugend und Wissen- von Scheinselbstständigkeit sehen? schaft sowie der Senatsverwaltung für Finanzen erörtert und seitens der Deutschen Rentenversicherung die bereits Zu 2.: Der Senat hat im Beteiligungsverfahren zu den schriftlich mitgeteilten Aussagen zum versicherungsrecht- Ausführungsvorschriften über Honorare der Musikschu- lichen Status bekräftigt. len sehr ausführlich zu den von den Bezirken geäußerten Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/14/f7/6d/14f76d3d4f79485d858b9f522749f658/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/39321/",
"number": 2,
"content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 102 rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungsvorschriften Senat die Notwendigkeit, dass dieser Mehraufwand für Stellung genommen und dargelegt, dass er keinen Anlass die Verwaltung personell ausgeglichen werden muss? zu der Vermutung sieht, dass der mit der vorliegenden Honorarregelung getroffene Gestaltungsrahmen in über- Zu 6.: Ob und in welchem Umfang Mehraufwand für wiegendem Maße Indizien für eine sozialversicherungs- die Verwaltung der Musikschulen bei den Bezirken ent- pflichtige Beschäftigung oder für ein Arbeitsverhältnis steht, ist gegenwärtig nicht absehbar. Die Entscheidung, schafft. ob und wie möglicher Mehraufwand personell auszuglei- chen sein würde, obliegt den Bezirken. Die Bezirke können sich zur eigenen Absicherung auf diese, vom Senat in Abstimmung mit den sozialversiche- Mit der geplanten Einführung eines neuen IT- rungsrechtlichen Experten der Deutschen Rentenversiche- Fachverfahrens für die Musikschulen im Jahr 2013 wer- rung erarbeitete Rechtsauffassung beziehen. Sie können den die Prozesse der Beauftragung und Abrechnung um- aber nicht verpflichtet werden, sich dieser Auffassung fassende IT-Unter-stützung erfahren. Es ist vorgesehen, anzuschließen. den Honorarkräften Standardformulare zur periodischen Leistungserfassung und Abrechnung zur Verfügung zu stellen, die die Belegführung für die Honorarkräfte und 3. Bis wann sollen die Bezirke neue Verträge auf Ba- die Verarbeitung in der Musikschulverwaltung erleichtern sis der neuen Ausführungsvorschriften abgeschlossen sollen. haben? Zu 3.: Die Bezirke haben die zum 01.08.2012 in Kraft 7. Wie soll eine Musikschule ein gemeinsames Leit- getretenen Ausführungsvorschriften sobald wie möglich bild und pädagogische Konzepte verfolgen und die Zu- umzusetzen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend sammenarbeit mit allgemeinbildenden Schulen bewerk- und Wissenschaft erwartet, dass die Anpassung der Ver- stelligen, wenn über 90 Prozent der Musikschul- tragsverhältnisse zum 01.04.2013 erfolgt. lehrerInnen auf Honorarbasis arbeiten und damit z. B. nur auf freiwilliger Basis in Fachkonferenzen und feste Stun- denpläne eingebunden werden können und nicht wei- 4. Was passiert, wenn Bezirke oder Honorarkräfte sungsgebunden sind? sich weigern, Honorarverträge im Sinne der neuen Aus- führungsvorschriften abzuschließen? Zu 7.: Die Wahrnehmung der in § 124 Schulgesetz formulierten Aufgaben durch die Musikschulen setzt eine Zu 4.: Bei Verwendung des gemeinsam mit den Be- Grundausstattung mit festangestellten Musikschullehre- zirken erarbeiteten und von der Deutschen Rentenversi- rinnen und Musikschullehrern voraus, die im pädago- cherung sozialversicherungsrechtlich für unbedenklich gisch-planenden Bereich Funktionen übernehmen. Die eingestuften Vertragsmusters und entsprechender Gestal- Personalbemessung für die Durchführung dieser Aufga- tung der Vertragsverhältnisse können die Bezirke und ben erfolgt in bezirklicher Verantwortung. Lehrkräfte für die Vergangenheit und die Zukunft davon ausgehen, dass keine Nachversicherungspflichten entste- Mit freiberuflichen Lehrkräften kann die Entwicklung hen. Ohne entsprechende Umstellung der Verträge ver- pädagogischer Konzepte für Kooperationen, die Teilnah- bleibt es bei der bestehenden Rechtsunsicherheit. me an Fachkonferenzen oder die Durchführung des Un- terrichtsangebots zu einem bestimmten Termin durch entsprechende Aufträge vereinbart werden. Mit Abschluss der Vereinbarung verpflichtet sich die freiberufliche 5. Welche Folgen haben unterschiedliche Honorarver- Lehrkraft vertraglich, die vereinbarten Leistungen auch zu träge nach alter und neuer Ausführungsvorschrift an einer erbringen. Musikschule z. B. für Absageregelungen der SchülerIn- nen? Wie werden die SchülerInnen und Eltern über diese Situation informiert? Berlin, den 11. November 2012 Zu 5.: Die Folge, die die Absage eines Unterrichtster- mins für die Schülerin oder den Schüler hat, richtet sich In Vertretung wie bisher nach dem Schülervertrag. Da sich der Schüler- vertrag nicht ändert, ist eine besondere Information nicht erforderlich. Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft 6. Welchen bürokratischen Mehraufwand sieht der Senat für die Honorarkräfte und die Verwaltungen der Musikschulen, wenn zukünftig alle Einzelleistungen der (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Nov. 2012) Honorarkräfte extra ausgewiesen und abgerechnet werden müssen und alle neu erforderlichen Nachweise für die Erlangung eines Ausgleichshonorars für ausgefallene Stunden erbracht und geprüft werden müssen? Sieht der 2",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/14/f7/6d/14f76d3d4f79485d858b9f522749f658/page-p2-{size}.png"
}
]
}