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"content": "Kooperationsprotokoll\nzwischen\n\ndem Bundesministerium des Innern,\nvertreten durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW),\n\nund\ndem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)\nüber\n\ndie Zusammenarbeit bei Hilfeleistungen\nim In- und Ausland",
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"content": "1.Präambel :\n\nDas Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern, vertreten\ndurch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), erklären ihren Willen, ihre Zusam-\nmenarbeit auf den Gebieten der Katastrophenhilfe und der Hilfe bei Großschadensereignissen\nim Inland sowie im Bereich der Humanitären Hilfe und der Zivil-Militärischen Zusammenar-\nbeit Inland (ZMZ/) sowie der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit Ausland (ZMZ/A oder\nCIMIC') zu vertiefen.\n\nDie Umsetzung der vorliegenden Rahmenregelung hat die für die Bundeswehr und das Tech-\nnische Hilfswerk geltenden rechtlichen Vorgaben, die ihnen hiernach eröffneten Aufgaben\nund Befugnisse sowie die jeweils verfügbaren personellen und materiellen Ressourcen zu\nberücksichtigen. Nach $ 61 der Bundeshaushaltsordnung sind die jeweils entstehenden Auf-\nwendungen in Zusammenhang mit der Kooperation gegenseitig zu erstatten.\n\nDie Zuständigkeiten der Landesbehörden für die Gefahrenabwehr bei Natunkelasksorben und\nbesonders schweren Unglücksfällen im Inland sowie der Hilfsorganisationen und der feder-\nführenden Bundesressorts für Humanitäre Hilfe im Ausland bleiben unberührt.\n\n2. Zusammenarbeit im Inland\n\nDie Zusammenarbeit im Inland wird seitens der Bundeswehr durch das Streitkräfteunterstüt-\nzungskommando (SKUKdo), seitens des THW durch die Abteilung Einsatz (E), Referat\nGrundsatz (E 1), koordiniert.\n\n2.1. Mitbenutzung von Liegenschaften\n\nDie Bundeswehr gestattet dem THW die Mitbenutzung von Liegenschaften, insbesondere\nÜbungsplätzen, im Rahmen freier Kapazitäten und soweit dieses den dienstlichen Interessen\nder Bundeswehr nicht entgegensteht.\n\nÜber die jeweilige Mitbenutzung ist zwischen dem zuständigen Bundeswehr-\nDienstleistungszentrum und der jeweils örtlich und fachlich zuständigen Dienststelle des\nTHW ein Mitbenutzungsvertrag gem: Muster ZDv 70/1 in Verbindung mit den Richtlinien zur\nMitbenutzung von Liegenschaften der Bundeswehr durch Dritte (Erlass BMVg WV III 3 - Az\n45-04-01/00 vom 27. Februar 2007 in der jeweils gültigen Fassung) zu schließen, in der Art\nund Dauer der Nutzung festgelegt werden. Ein Mitbenutzungsentgelt wird nicht erhoben. Die\nanteiligen Betriebskosten sind im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben durch das THW\nzu erstatten.\n\n2.2. Gemeinsame Ausbildung\n\nIn einer gemeinsamen Ausbildung können die A Strukturen, Fähigkeiten, Arbeits-\nweisen und das Selbstverständnis der jeweils anderen Organisation vermittelt werden. Dar-\nüber hinaus kann ein Einblick in die rechtlichen Rahmenbedingungen, Zuständigkeiten, Ver-\nfahrensabläufe sowie Möglichkeiten der ZMZ gewährt werden.\n\n\" EIMIC - Eivil Military Cooperation",
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"content": "3\n\nGemeinsame lehrgangsgebundene Ausbildung von Führungspersonal kann an Ausbildungs-\neinrichtungen der Bundeswehr, z.B. an der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw),\nder Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation (AkBwInfoKom) oder\nan der THW-Bundesschule sowie an der Akademie für Krisenprävention, Notfallplanung und\nZivilschutz (AKNZ) erfolgen. Auf Ebene der Landeskommandos kann sie auch in Form von.\nRegionaleinweisungen durchgeführt werden.\n\nEine gegenseitige personelle Unterstützung bei Vorhaben im Rahmen der lehrgangsgebunde-\nnen Ausbildung ist etabliert und wird beibehalten.\n\n2.3. Bekanntmachung von Ansprechpartnern und Informationsaustausch\n\nLandeskommandos tauschen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit dem THW Listen der An-\nsprechpartner auf Bezirks- und Kreisebene sowie auf Ebene der kreisfreien Städte aus. Die\nListen sind selbstständig zu aktualisieren. Sie enthalten auch elektronische Kontaktdaten, so-\nfern diese auf der jeweiligen Ebene vorhanden sind. Landeskommandos verteilen die Kon-\ntaktdaten des THW entsprechend an die unterstellten Bezirks- und Kreisverbindungskom-\nmandos. Die regionalen Planungs- und Unterstützungstrupps müssen über alle im Zuständig-\nkeitsbereich liegenden Ansprechpartner des THW unterrichtet sein. ö\n\nIm Rahmen der Kontaktpflege sind die Beauftragten der Bundeswehr für die Zivil-\nMilitärische Zusammenarbeit (BeaBwZMZ) und Leiter der Bezirks- und Kreisverbindungs-\nkommandos (LtrBVK/KVK) angewiesen, einen regelmäßigen Informationsaustausch mit den\nentsprechenden Stellen des THW durchzuführen. Gleiches gilt für BeaBwZMZ GesWes in\nFragen des Gesundheitswesens. Sofern im Rahmen der Katastrophenabwehr Übungen statt-\nfinden, können diese auch zum Informationsaustausch genutzt werden.\n\nIm Einsatz sind organisatorische Absprachen unter Einbeziehungen des Einsatzleiters zu tref-\nfen, wenn sowohl Kräfte des THW als auch der Bundeswehr eingesetzt sind. Die eingesetzten\nKräfte sind über die getroffenen Absprachen zu unterrichten.\n\n2.4. Austausch von Verbindungspersonal\n\nIm Falle einer gemeinsamen Unterstützungsleistung von THW und Bundeswehr im Rahmen\nder Katastrophenhilfe und der Hilfe bei Großschadensereignissen werden zum direkten Aus-\ntausch von Information und zur Abstimmung und Koordinierung der jeweiligen operativen\nMaßnahmen wechselseitig Verbindungspersonal oder Fachberater in die jeweiligen Stäbe\nentsandt.\n\n2.5. Mitflüge im Inland\n\nWerden im Rahmen der Katastrophenhilfe und der Hilfe bei Großschadensereignissen Luft-\nfahrzeuge der Bw eingesetzt, kann für Angehörige des THW nach den Regelungen des Erlas-\n' ses „Hilfeleistungen der Bundeswehr bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Un-\nglücksfällen und im Rahmen der Nothilfe“ der Mitflug ermöglicht werden.\n\n2.6. Zugang zu Geoinformationen der Bundeswehr\n\nDer Geoinformationsdienst der Bundeswehr (GeoIlnfoDBw) stellt dem THW auf Anfrage die\nvon ihm hergestellten und herausgegebenen GeoInfo-Daten/-Produkte bereit, die das THW\nzur Erfüllung seiner Aufgaben.benötigt.",
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"number": 4,
"content": "Dies sind unter anderem: = .\n- Bild-/Fernerkundungsdaten\nInformationen aus den Bereichen Umwelt- und Naturschutz\nStraßen- und Brückendaten.\n\nDie Abgabe von Geolnfo-Daten/-Produkten des GeoInfoDBw erfolgt im Rahmen der gültigen\nAbgabebestimmungen des GeolnfoDBw und unter Beachtung lizenzrechtlicher Bestimmun-\ngen.\n\nVor einer möglichen Abgabe ist zu überprüfen, ob der Weitergabe urheberrechtliche, militäri-\nsche oder die militärische Sicherheit betreffende Einschränkungen entgegenstehen.\n\n3. Zusammenarbeit im Ausland\n\nIm Auftrag der Bundesregierung kann das THW Humanitäre Hilfe im Ausland leisten. Sofern\ndie Bundeswehr und das THW mit ihren jeweiligen Aufgaben im gleichen Gebiet eingesetzt\nsind, wird die Zusammenarbeit seitens der Bundeswehr durch das Einsatzführungskommando\nder Bundeswehr (EinsFüKdoBw) oder das mit der Führung einer Operation beauftragte Füh-\nrungskommando (FüKdo) und seitens des THW durch das Referat Ausland (E 2) koordiniert.\n\n3.1. Austausch von Verbindungspersonal\n\nDie Kooperationspartner können in Fällen, in denen sowohl THW als auch Bundeswehr tätig\nsind, einen Austausch von Verbindungspersonal oder Fachberatern in die jeweiligen Stäbe\nvorsehen.\n\nBeiden Kooperationspartnern wird die Teilnahme an Lagebesprechungen und einsatzvorberei-\ntender Ausbildung ermöglicht.\n\n3.2. Erfahrungs- und Informationsaustausch vor Ort\n\nSind darüber hinaus beide Kooperationspartner im gleichen Gebiet eingesetzt, sollten regel-\nmäßig Informationen ausgetauscht werden. Der Umfang des Informationsaustausches ist für\nden jeweiligen Einsatz vor Ort zu vereinbaren.\n\nBeiden Kooperationspartnern wird die Teilnahme an Lagebesprechungen ermöglicht.\n\n3.3. Mitflug\n\nDer Mitflug von THW-Einsatzkräften anlässlich der Verlegung und Rückverlegung sowie in\nden Einsatzgebieten einschließlich des Transports von Material ist im Rahmen freier Kapazi-\ntäten gegen Haftungsfreistellung und gegen Kostenerstattung möglich. Die Regelung in Ziffer\n5 bleibt hiervon unberührt. Mitflüge sind ausschließlich über Einsatzführungskommando der\nBundeswehr (EinsFüKdoBw) Abteilung J1 zu beantragen.",
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"content": "3.4. Medizinische Mitversorgung im Einsatzgebiet .\n\nDie medizinische Versorgung in Einsatzsanitätseinrichtungen der Bundeswehr einschließlich\nvon medizinisch notwendigen Rettungseinsätzen (TacticalMedEvac) ist für THW-\nEinsatzkräfte im Rahmen freier Kapazitäten und gegen Rückerstattung der für die jeweiligen\nEinsatzgebiete geltenden Kostensätze möglich.\n\nDer Einsatz von strategischem Verwundetenlufitransport der Bundeswehr (StratAirMEDE-\nVAC) ist für Angehörige des THW grundsätzlich im Rahmen freier Kapazitäten und gegen\nKostenrückerstattung möglich.\n\n3.5. Feldpostversorgung\n\nDie Teilnahme an der Feldpostversorgung ist für THW-Einsatzkräfte im Rahmen freier Kapa-\nzitäten und gegen Erstattung der jeweils gültigen Kostenpauschale zuzüglich des Portos mög-\nlich. Die Beförderung im Rahmen der Feldpostversorgung beschränkt sich auf Briefe und\nPäckchen. Die Beförderung von Dienstpost ist unter den selben Voraussetzungen möglich.\n\n3.6. Zugang zu Geoinformationen der Bundeswehr\n\nDer GeoInfoDBw stellt dem THW auf Antrag verfügbare GeoInfo-Daten/-Produkte von aus-\nländischen Gebieten bereit, die das THW zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.\n\nDie Abgabe von Geolnfo-Daten/-Produkten des GeolnfoDBw erfolgt im Rahmen der gültigen\nAbgabebestimmungen des GeolnfoDBw und unter Beachtung urheberrechtlicher, lizenzrecht-\nlicher und der die militärische Sicherheit betreffenden Bestimmungen.\n\n3.7. Informationsaustausch\n\nBundeswehr und THW unterstützen sich gegenseitig durch den Austausch von Informationen\nzu den jeweiligen Einsatzländern. Diese Informationen umfassen u.a. Merkblätter, Taschen-\nkarten u.ä. für die jeweiligen Einsatzländer.\n\n3,8. Marketenderwaren\n\nBei Einsätzen von Bundeswehrangehörigen im Rahmen besonderer Auslandsverwendungen\nwerden, soweit die Rahmenbedingungen des Einsatzes dieses zulassen, Versorgungsgüter des\npersönlichen Bedarfs als sogenannte \"Marketenderwaren\" für den käuflichen Erwerb durch\nAngehörige der Bundeswehr bereitgestellt und Betreuungseinrichtungen eingerichtet. Ziel ist\ndabei insbesondere die Versorgung der Kontingentangehörigen mit Artikeln des Basisbedarfs.\n\nAngehörige des THW, die im Auftrag der Bundesregierung im Einsatzgebiet tätig sind, kön-\nnen die Betreuungseinrichtungen mitnutzen und mit Marketenderwaren versorgt werden.\n\n3.9. Bargeldversorgung in gemeinsamen Einsatzgebieten\n\nDie Bundeswehr kann auf Antrag des THW die Versorgung mit Bargeld oder die persönliche\nBargeldversorgung des eingesetzten THW-Personals im Rahmen der Geldaushilfe leisten\nbzw. übernehmen, sofern die bestehenden Kapazitäten dies zulassen. Die Anträge sind an das\nEinsatzführungskommando der Bundeswehr zu richten.",
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"content": "Dieses benennt die zuständigen Ansprechpartner im Einsatzgebiet, koordiniert die Zusam-\nmenarbeit der zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und trifft die erforderlichen Verfah-\nrensregelungen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wehrverwaltung und in Absprache\nmit dem Antragsteller.\n\nDas THW zahlt die durch die Bundeswehr im Rahmen der Geldaushilfe verauslagten bzw. zu\nverauslagenden Beträge, einschließlich der Beträge für die persönliche Bargeldversorgung des\neingesetzten THW-Personals ohne Verzug auf ein durch die Bundeswehr anzugebendes\nBankkonto ein.\n\n3.10. Mitnutzung von Bw-Liegenschaften im Ausland\nDie Bundeswehr gestattet dem THW die Mitbenutzung von Liegenschaften im Rahmen freier\nKapazitäten und soweit diese den dienstlichen Interessen der Bundeswehr nicht entgegensteht.\n\nÜber die jeweilige Mitbenutzung ist eine Verwaltungsvereinbarung zu schließen, in der Art\nund Dauer der Nutzung festgelegt werden. Die Verwaltungsvereinbarung wird geschlossen\nzwischen der zuständigen Einsatzwehrverwaltung der Bundeswehr einerseits und der Bundes-\nanstalt Technisches Hilfswerk andererseits. Anfallende Kosten sind im Rahmen der haushalts-\nrechtlichen Vorgaben zu erstatten. .\n\n4. Konsultationsverfahren\n\nDie Vertragspartner beraten und entscheiden einvernehmlich alle Grundsatzangelegenheiten,\ndie sich aus der Zusammenarbeit ergeben.\n\n5. Haftung\n\nFür Schadensfälle aus dieser Kooperation haften beide Seiten nur für Schäden, die auf grob\nfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten ihres jeweiligen Personals zurückzuführen sind.\n\n6. Inkrafttreten\n\nDas Kooperationsprotokoll wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt am Tage nach der\nletzten Unterzeichnung in Kraft.\n\nÄnderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Zu-\nstimmung der Vertragspartner.\n\nBundesministerium des Innern, Bundesministerium der Verteidigung\n\nvertreten durch die Bundesanstalt\n\nTechnisches Bu \\ ll.\n\nBerlin, J: Dezuunte 29 P Berlin, g: 42.09",
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"content": ". Anlage\nBezugsdokumente:\n\n1. Allgemeiner Umdruck 1/100 „Handbuch für Auslandseinsätze im Frieden“ (in der jewei-\nligen aktuellen Fassung — derzeit Version 22, 19. Februar 2008)\n\n2. VMBINr. 1 vom 06. Februar 2008\n\n- Hilfeleistungen der Bundeswehr bei Naturkatastrophen oder besonders schweren\nUnglücksfällen und im Rahmen der dringenden Nothilfe - Neufassung\n\n- Hilfeleistungen der Bundeswehr im Rahmen der technischen Amtshilfe - Neufas-\nsung\n\n- Erstattungskostensätze für Hilfeleistungen der Bundeswehr - Neufassung\n\n3. BMVg WV II 3 - Az 45-04-01/00 vom 27. Februar 2007 „Richtlinien zur Mitbenutzung\nvon Liegenschaften der Bundeswehr durch Dritte“ in der aktuellen Fassung (aktuell Ände-\nrungen vom 02. Juni 2008 und 21. Juli 2008)\n\n4. BMVg-FüSIV5 - Az 53-03-00 vom 22. Mai 1997 „Bestimmungen für die Abgabe von\nMilGeo-Unterlagen/ Daten an Stellen außerhalb des Geschäftsbereiches des BMVg“",
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