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            "content": "Drucksache 17 /            15 649 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 26. Februar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. März 2015) und                          Antwort Wird der Gesetzentwurf zum PsychKG konform mit der UN-Behindertenrechts- konvention sein? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre                     (BGB) auf. Mit dem Ergebnis der Staatenberichtsprüfung Schriftliche Anfrage wie folgt:                                            zur Umsetzung der UN-BRK bzw. dem „Constructive Dialogue“ und der Veröffentlichung der Abschließenden 1. Wird der Senat die Staatenberichtsprüfung zur Um-                   Bemerkungen („Concluding Observations“) ist erst in der setzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten                      zweiten Jahreshälfte 2015 zu rechnen. Nationen (UN) bzw. den „Constructive Dialogue“ und die Veröffentlichung der Abschließenden Bemerkungen                                Da mit den Ergebnissen der Staatenprüfung erst in der („Concluding Observations“) abwarten, um deren Positi-                     zweiten Jahreshälfte gerechnet wird, hält der Senat an der on zu Zwangsmaßnahmen mit in die Novellierung des                          Absicht fest, den Gesetzentwurf zeitnah in das parlamen- Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) aufzunehmen?                            tarische Verfahren einzubringen. Sollten sich aus der Wenn nein, warum nicht?                                                    Staatenprüfung im Hinblick auf den Gesetzentwurf weite- re Aspekte und Anregungen zum Schutz der Persönlich- 2. Berücksichtigt der Senat bei der Überarbeitung des                  keitsrechte ergeben, können diese im jeweiligen Verfah- PsychKGs Ziffer 38 des General Comment No. 1, also die                     rensschritt berücksichtigt werden. autoritativen Auslegungen der Menschenrechte durch die zuständigen UN-Vertragsorgane, der besagt, dass die Zwangsbehandlung durch Psychiater*innen und andere                             3. Sind dem Senat die Anmerkungen des Ausschusses Angehörige der Gesundheitsberufe Schutzrechte (die                         über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der gleiche Anerkennung vor dem Recht, Recht auf Achtung                       Vereinten Nationen zum Thema Zwangsbehandlung be- der Unversehrtheit der Person, die Freiheit von Folter und                 kannt, und berücksichtigt er die Empfehlung, sicherzustel- das Recht, vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch)                          len, dass Entscheidungen, die die körperliche und seeli- verletzt?                                                                  sche Unversehrtheit einer Person berühren, nur getroffen werden dürfen, wenn eine freie und informierte Einwilli- Zu 1. und 2.: Der Entwurf des Gesetzes über Hilfen                     gung der betroffenen Person vorliegt? und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) nimmt im Kontext der Behindertenrechts-                              Zu 3.: Ja, sie sind bekannt und werden auf der Grund- konvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) die Vor-                        lage der zu 1. und 2. genannten verfassungsgerichtlichen gaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsge-                        Entscheidungen, die Exekutive, Legislative und Judikati- richt (2 BvR 882/09) vom 23. März 2011 zum Maßregel-                       ve binden, berücksichtigt. vollzugsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz zur Frage der zwangsweisen Behandlung und den in diesem Kontext ergangenen weiteren Entscheidungen vom 12. Oktober                             4. Berücksichtigt der Senat beim Gesetzentwurf zum 2011 zum Unterbringungsgesetz des Landes Baden-                            PsychKG den Bericht des UN-Hochkommissariat für Württemberg (2 BvR 633/11) und vom 20. Februar 2013                        Menschenrechte an die Generalversammlung der Verein- zum Psychisch-Kranken-Gesetz des Freistaates Sachsen                       ten Nationen „zur Verbesserung der Sensibilisierung und (2 BvR 228/12) zur gleichen Fragestellung sowie auf der                    dem Verständnis der Behindertenrechtskonvention“ vom in diesem Zusammenhang stehenden Entscheidung des                          26. Januar 2009, in dem in den Abschnitten 48 und 49 Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2012 (XII ZB 99/12)                        klar gestellt wird, dass das Übereinkommen eine Frei- zur Zulassung zwangsweiser medizinischer Eingriffe im                      heitsentziehung aufgrund des Vorliegens einer Behinde- Rahmen der zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906                      rung, einschließlich psychischer oder geistiger Behinde- Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches                            rung als diskriminierend verbietet? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.",
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            "content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                              Drucksache 17 / 15 649 Zu 4: Ja, allerdings muss sich der Gesetzentwurf auch          7. Wird sich der Senat auf Bundesebene für eine breite mit dem Aspekt der Gefahrenabwehr auseinandersetzen.           Psychiatriereform im Sinne der UN-Behindertenrechts- konvention einsetzen? Wenn ja, welche Schritte wird er dahingehend unternehmen? Wenn nein, warum nicht? 5. Ist dem Senat bekannt, dass die Schlussfolgerung der Einschränkung der Rechts- und Handlungsfähigkeit,              Zu 7.: Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung die aus der Begutachtung eines Menschen, bei dem Män-          obliegt die Zuständigkeit für das Betreuungsrecht dem gel seiner geistigen Fähigkeiten festgestellt worden seien,    Bundesgesetzgeber. Dieser hat das Betreuungsrecht im resultieren, vom UN-Ausschuss als diskriminierend dar-         Jahr 2013 - insbesondere die Vorschriften über Unter- gestellt werden (Ziffer 12 und 13 des General Comment          bringung und Behandlung - umfassend neu gestaltet. Mit No.1 zu Artikel 12 Behindertenrechtskonvention)?               dem beschlossenen und am 26. Februar 2013 in Kraft getretenen Gesetz wurde durch Änderungen in § 1906 Zu 5.: Die Fragestellung des Gesetzentwurfs befasst        BGB eine hinreichend bestimmte Regelung zur Einwilli- sich mit der Begutachtung eines Menschen zur Gefahren-         gung der Betreuerin oder des Betreuers in die Behandlung abwehr (Untersuchung seines Gesundheitszustandes), in          der Betreuten oder des Betreuten getroffen. Insofern sieht deren Folge eine Unterbringung nach PsychKG oder BGB           der Senat zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit zu resultieren könnte. Es ist derzeit rechtlicher Konsens, dass   einer erneuten Initiative zur Änderung des Betreuungs- eine Untersuchung oder Befragung nicht abgelehnt wer-          rechts. den kann. Eine derartige Untersuchung/Befragung durch eine Ärztin oder einen Arzt kann auch nicht durch eine             Den jeweiligen Landesgesetzgebern obliegt – eben- entsprechende Patientenverfügung ausgeschlossen wer-           falls im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung – die den, wie dies beispielsweise bei einer medizinisch psychi-     Regelungszuständigkeit für Planung, Versorgung und atrischen Behandlung möglich wäre. Die Untersuchung            Gestaltung der Unterbringung psychisch erkrankter Per- für das ärztliche Zeugnis umfasst dabei alle notwendigen       sonen. Im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Zustän- Maßnahmen, um die Krankheit zu diagnostizieren und             digkeiten nehmen derzeit alle Länder eine Überarbeitung ihre Behandlungsbedürftigkeit festzustellen.                   ihrer jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen vor bzw. haben sie aktuell vorgenommen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf die Haltung der Bundesregierung hin, die die General Com-              Unabhängig davon ist das Land Berlin in der Arbeits- ments zum Art. 12 der Konvention für unakzeptabel hält.        gruppe Psychiatrie der Obersten Landesgesundheitsbe- Deutschland hat das auch entsprechend gegenüber dem            hörden vertreten und begleitet und befördert seit vielen Ausschuss kommentiert                                          Jahren die Entwicklung der psychiatrischen Versorgung (http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/CRPD/GC/              in der Bundesrepublik Deutschland. Hierunter fällt auch FederalRepublicOfGermanyArt12.pdf).                            die fachliche Begleitung der Weiterentwicklung der recht- lichen Grundlagen. Selbstverständlich werden u. a. auch Fragestellungen zur UN-Behindertenkonvention beraten. 6. Hat der Senat vor, einen menschenrechtlich kon- formen Gesetzentwurf zum PsychKG ins Parlament ein- zubringen? Wenn ja, wie ist der konkrete Zeitplan dafür?       Berlin, den 23. März 2015 Zu 6.: Der Senat wird selbstverständlich einen unter menschenrechtlichen Aspekten rechtskonformen Entwurf                                  In Vertretung des PsychKG in das Abgeordnetenhaus einbringen. Im Frühjahr steht nach der ersten Senatsbefassung die Betei-                 Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r ligung des Rats der Bürgermeister und seiner Fachaus-                      _____________________________ schüsse und im Herbst die Befassung im Abgeordneten-                              Senatsverwaltung für haus an.                                                                        Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Mrz. 2015) 2",
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