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"content": "Drucksache 17 / 10 390 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 29. März 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. März 2012) und Antwort Wie steht es um das Wahlrecht im Justizvollzug? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Bedürfnis für die Bildung beweglicher Wahlvorstände Kleine Anfrage wie folgt: wird nicht gesehen. 1. Was unternimmt der Senat zur Erfüllung des ge- 3. In wie vielen Fällen wurde bei den letzten zwei setzlichen Auftrags in § 73 Strafvollzugsgesetz, Strafge- Bundestagswahlen in Berliner Justizvollzugsanstalten ein fangene bei der Ausübung ihres Wahlrechts zu unterstüt- beweglicher Wahlvorstand gebildet? zen? 4. In wie vielen Fällen wurde bei den letzten zwei Ab- Zu 1.: Die Gefangenen werden über ihr Wahlrecht, geordnetenhauswahlen in Berliner Justizvollzugsanstal- insbesondere über die Möglichkeit der Briefwahl infor- ten ein beweglicher Wahlvorstand gebildet? miert und bei der konkreten Wahrnehmung ihres Wahl- rechts unterstützt. Allen wahlberechtigten Inhaftierten Zu 3. und 4: Bewegliche Wahlvorstände wurden durch wird ein Merkblatt der Landeswahlleiterin für Berlin mit die Bezirkswahlleiterinnen und Bezirkswahlleiter bisher entsprechenden Hinweisen und ein Antragsformular für nicht für Berliner Justizvollzugsanstalten eingerichtet. die Beantragung der Briefwahl angeboten. In jeder Justiz- vollzugsanstalt stehen als Wahlsachbearbeiterinnen oder 5. Sieht der Senat Handlungsbedarf, um den Soll-Vor- Wahlsachbearbeiter eingesetzte Bedienstete auch für schriften in den §§ 8 und 64 Abs. 1 Bundeswahlordnung, Fragen zur Ausübung des Wahlrechts unterstützend zur denen zufolge Inhaftierten mittels beweglicher Wahlvor- Verfügung. Die Durchführung des Briefwahlverfahrens stände die direkte Stimmabgabe ermöglicht werden soll, ist in Abstimmung mit der Landeswahlleiterin detailliert zu einer effektiven Umsetzung zu verhelfen? geregelt. Zu 5.: Nach Auffassung des Senats wird kein Hand- 2. Ist aus Sicht des Senats die Bildung von bewegli- lungsbedarf gesehen, denn sowohl das Grundgesetz als chen Wahlvorständen, die Inhaftierten die Möglichkeit auch die weiteren Bundes- und Landeswahlgesetze bzw. geben können, ihre Stimme direkt am Wahltag in der Bundes- und Landeswahlordnungen räumen der Wahl- Justizvollzugsanstalt abzugeben, sinnvoll und geeignet für praxis einen weiten Ermessensspielraum ein. Gemeinden die Umsetzung des Unterstützungsauftrags in § 73 Straf- und Bezirke sind zur Einrichtung eines beweglichen vollzugsgesetz (bitte begründen)? Wahlvorstands nicht verpflichtet; bewegliche Wahlvor- stände sind nur bei entsprechendem Bedürfnis und soweit Zu 2.: Die Durchführung von Präsenzwahlen in den möglich zu bilden. Berliner Justizvollzugsanstalten verschafft wahlberech- tigten Inhaftierten nach Auffassung des Senats keinen 6. Teilt der Senat die Auffassung, dass die Überwa- zusätzlichen Nutzen und erscheint nicht sinnvoll. Auch chung des Schriftwechsels von Inhaftierten zur Durchfüh- hierfür müssten die wahlberechtigten Inhaftierten, die ihre rung der Briefwahl nicht zulässig ist, und wenn ja, wa- Stimme abgeben wollen, vorher einen Wahlschein bean- rum, wenn nein, warum nicht? tragen. Statt vor der Wahl zu einem beliebigen Zeitpunkt wählen zu können, müssten die Inhaftierten am Wahltag Zu 6.: Die in § 29 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz gestatte- zur festgelegten Wahlzeit einen extra dafür einzurichten- te Überwachung kann allenfalls Anträge auf Erteilung den Wahlraum aufsuchen und dort ihre Stimme abgeben. eines Wahlscheins und die Briefwahlunterlagen betreffen. Die in § 73 Strafvollzugsgesetz vorgegebene Unterstüt- Wahlbriefe unterliegen hingegen nicht der Überwachung. zung wahlberechtigter Inhaftierter in ihrem Bemühen um Die Inhaftierten sind deshalb angehalten, die Wahlbriefe die Ausübung ihres Wahlrechts wird durch die Unterstüt- nach vollzogener geheimer Wahl verschlossen und ohne zung bei der Teilnahme an der Briefwahl umgesetzt. Ein Begleitumschlag zur Rücksendung an das zuständige Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.",
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"content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10390 Wahlamt herauszugeben. Eine Öffnung der Wahlbriefe durch Bedienstete des Justizvollzugs würde gegen die wahlrechtlichen Strafbestimmungen (§§ 107 - 108 d Strafgesetzbuch) verstoßen. 7. Hat der Senat Erkenntnisse über die Wahlbeteili- gung in den Berliner Justizvollzugsanstalten und wenn ja, welche? Zu 7.: Eine statistische Erfassung über die Wahlbetei- ligung erfolgt nicht. Da die Inhaftierten im offenen Jus- tizvollzug ihr Wahlrecht außerhalb der Justizvollzugsan- stalt wahrnehmen können und auch im geschlossenen Vollzug Wahlbriefe während eines Urlaubs oder Aus- gangs direkt abgesandt werden können, wäre eine solche Statistik auch nicht aussagekräftig. 8. In wie vielen Fällen und bei welchen Delikten wur- de im Land Berlin in den letzten 10 Jahren Verurteilten gemäß § 45 Abs. 5 Strafgesetzbuch das Wahlrecht entzo- gen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Zu 8.: Ausweislich der Strafverfolgungsstatistik, in der die als Nebenstrafe ausgesprochene Aberkennung von Bürgerrechten (§ 45 Abs. 2 und 5 Strafgesetzbuch) erfasst ist, wurde in den Jahren 2001 bis 2010 im Land Berlin in keinem Fall Verurteilten das Stimmrecht entzogen. Die Daten für das Jahr 2011 liegen noch nicht vor. Berlin, den 18. April 2012 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Mai 2012) 2",
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