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"content": "Drucksache 17 / 16 152 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Gelbhaar (GRÜNE) vom 30. April 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mai 2015) und Antwort Deutsche Film und Fernsehakademie Berlin (DFFB) – Mitbestimmung bei der Besetzung des/r DirektorInnenpostens? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre vorgenommen; es wurden umfangreiche Beteiligungen Schriftliche Anfrage wie folgt: von Studierenden und Dozentenschaft durchgeführt und die Vorwürfe der Befangenheit entkräftet. 1. Welche Fehler werden seitens der Studierenden- vertretung oder durch ihre anwaltliche Vertretung geltend gemacht? Wie bewertet der Senat diese Kritik? 2. Sieht der Senat das Verfahren als fehlerfrei an? Wenn nein, welche Fehler wurden gemacht? Zu 1.: Die wohl für den Rat der Studierenden der DFFB im Namen der Gemeinschaft der Studierenden Zu 2.: Nachdem der ausgewählte Bewerber seine auftretende Anwaltskanzlei rügt insbesondere, dass der Bewerbung im April 2015 zurückgezogen hat, ist das vom Kuratorium ausgewählte Bewerber erst lange nach Verfahren insoweit abgeschlossen. Das Kuratorium hat Ablauf der in der Stellenausschreibung genannten Frist am 10. April 2015 beschlossen, eine Neuausschreibung seine Bewerbung eingereicht habe. Seine Bewerbung sei des Geschäftsführungs-postens durchzuführen. formell fehlerhaft. Außerdem wird behauptet, dass die Das Kuratorium hat nachdrücklich zurückgewiesen, Stellenausschreibung nicht öffentlich ausgeschrieben wor- dass seine Besetzung fehlerhaft ist. Keines der Mitglieder den sei. Ein weiterer Verstoß liege in der Missachtung der des Kuratoriums steht in geschäftlichen Beziehungen zur Vorgaben nach dem Landesgleichstellungsgesetz, wonach DFFB. Mitgliedschaften im Kuratorium werden ad Frauen bei gleicher Qualifikation bei der Einstellung so personam vergeben. Die Beziehungen zum Medienboard lange zu bevorzugen seien, bis ihr Anteil innerhalb der Berlin-Brandenburg, zum RBB und zum ZDF, die der Geschäftsleitungsposition 50 % betrage. Die vom Kura- DFFB gerade zugutekommen und zu finanzieller und zu torium nicht ausgewählte Bewerberin sei besser geeignet sonstiger Unterstützung geführt haben, können den gewesen als der ihr vorgezogene Mann. Das Kuratorium Mitgliedern des Kuratoriums persönlich nicht zugerechnet sei zudem fehlerhaft besetzt, da nach dem Gesell- werden. schaftsvertrag Kuratoriumsmitglieder nicht in geschäft- liche Beziehungen zur DFFB treten dürften. Diese Hinsichtlich der von der Anwaltskanzlei behaupteten Voraussetzungen erfüllten einige Kuratoriumsmitglieder besseren Eignung einer Bewerberin wird auf den nicht. Beurteilungsspielraum des Kuratoriums verwiesen. Im Übrigen ist aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin Aus dem Kreis der Studierenden wird darüber hinaus vom 10. April 2015 ablesbar, dass die Bewerberin nach pauschal behauptet, das Verfahren zur Auswahl des Ansicht des Gerichts keinen Anspruch auf Abschluss Direktors/der Direktorin der DFFB sei intransparent und eines Dienstvertrages haben dürfte. Insofern geht auch der undemokratisch. Vorwurf der offensichtlichen Missachtung der Vorgaben nach dem Landesgleichstellungsgesetz fehl. Diese Behauptungen teilt der Senat nicht. Der Senat geht davon aus, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist. Details aus dem nicht öffentlichen 3. Stimmt es, dass ein Bewerber aufgefordert/ Auswahlverfahren können nicht im Einzelnen erläutert gebeten wurde, seine Bewerbung einzureichen, obschon werden, da ein Verfahren vor dem Landgericht Berlin die Bewerbungsfrist abgelaufen war? Wenn ja, wer hat anhängig ist. Der Ausgang dieses noch laufenden Ge- den Bewerber auf wessen Initiative hin angesprochen? richtsverfahrens bleibt abzuwarten. Allerdings wurde öffentlich ausgeschrieben, und eine Bestenauswahl Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.",
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"content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 152 Zu 3.: Das Bewerbungsverfahren war nicht öffentlich. 6. Wie soll bzw. wird nun weiter verfahren werden? Insofern kann der Senat keine Einzelheiten daraus Wie soll bei dem angekündigten Runden Tisch die darstellen und bewerten. Es trifft aber zu, dass der vom Augenhöhe zwischen den TeilnehmerInnen erreicht Kuratorium schließlich ausgewählte Bewerber nach werden, d.h. die dem Runden Tisch gedanklich zu Grunde Ablauf der ursprünglichen Ausschreibungsfrist Ende liegende Mitentscheidung verfahrenstechnisch organisiert September 2014 vom Kuratorium um eine Bewerbung werden? gebeten worden ist. Eine Bewerbungsfrist war nicht abgelaufen, da die Ausschreibungsfrist keine Ausschluss- Zu 6.: Das Kuratorium hat am 10. April 2015 frist im rechtlichen Sinne setzt. Das Kuratorium kann beschlossen, dass eine Neuausschreibung des Alleinge- nach freiem Ermessen in jedem Stand des Verfahrens schäftsführungspostens stattfinden soll, der mit der noch neue Bewerber und Bewerberinnen berücksichtigen. Direktion der DFFB verbunden ist. Die Sichtungen der Bewerbungen sollen wieder einer Findungskommission übertragen werden, die Empfehlungen gibt. Diese soll 4. Stimmt es, dass vor diesem Hintergrund die Frist sich aus Kuratoriumsmitgliedern, einer Vertretung von der Bewerbung zurückdatiert wurde? Wenn ja, wer hat Studierenden bzw. Dozentenschaft und externem Exper- die Datierung vorgenommen? tentum zusammensetzen. Den Studierenden- und Dozen- tenvertretern und -vertreterinnen soll darüber hinaus ein Zu 4.: Das erste Bewerbungsschreiben des Bewerbers offener Dialog angeboten werden, eventuell unter enthielt redaktionelle Fehler. externer Moderation. In einem solchen Runden Tisch soll ein Ausgleich der verschiedenen Standpunkte im Sinne der DFFB und der Zukunft bzw. Weiterentwicklung der 5. Welche Mitbestimmungsmöglichkeiten sind bei DFFB organisiert werden. der Besetzung des DirektorInnenpostens für wen vorge- sehen? Berlin, den 20. Mai 2015 Zu 5.: Die Festlegung des Auswahlverfahrens selbst ist allein Sache des Kuratoriums, das dabei nur an die Satzung und die allgemeinen Gesetze gebunden ist. Das Der Regierende Bürgermeister Kuratorium darf sich dabei in keiner Weise an Vorent- scheidungen, eine Zustimmung, einen Konsens mit In Vertretung Dritten oder ähnliche Absprachen binden lassen. Dementsprechend kann es auch eine Konsenszusage nicht Björn Böhning geben. Chef der Senatskanzlei Um die Studierenden und Dozenten bei der Auswahl einzubinden, hat das Kuratorium eine Findungs- kommission eingesetzt. Diese hatte die Aufgabe, die (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Mai 2015) Bewerbungen zu sichten und dem Kuratorium geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu empfehlen. Mitglieder dieser Findungskommission waren neben drei Mitgliedern des Kuratoriums je eine Vertreterin der Studierenden und ein Vertreter der Dozentenschaft. Auch in den Kurato- riumssitzungen hatten Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden und der Dozentenschaft die Gelegenheit zu Teilnahme und Mitsprache. 2",
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