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"content": "Drucksache 17 / 16 312 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) vom 29. Mai 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juni 2015) und Antwort Die „Kriminalitätsbelasteten Orte“ Berlins nach dem Urteil des Hamburgischen Ober- verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2015 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre rengebiet – Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Identität feststellen und mitgeführte Sachen in Augen- schein nehmen darf, soweit auf Grund von konkreten 1. Haben die Senatsverwaltung für Inneres und Sport Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet sowie die Berliner Polizei das Urteil des Hamburgischen Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg) vom 13. Mai und die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der 2015 (AZ. 4 Bf 226/12 ) zur Kenntnis genommen, mit Straftaten erforderlich ist (§ 4 Absatz 2 Satz 1 des Geset- dem aus verfassungsrechtlicher Sicht die Regelungen zur zes über die Datenverarbeitung der Polizei in Hamburg Einrichtung sog. Gefahrengebiete in Hamburg bean- (HmbPolDVG) in der Fassung des Gesetzes zur Erhöhung standet werden, die polizeiliche Sonderbefugnisse wie der öffentlichen Sicherheit in Hamburg vom 16. Juni anlasslose Feststellung der Identität von Bürger*innen, 2005 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen, Befragungen Seite 233). Eine gleichlautende oder zumindest ver- u.a.m. begründen sollten? Wenn ja, wurde dabei die Not- gleichbare Regelung gibt es im Berliner Landesrecht wenigkeit einer Überprüfung der Berliner Praxis der nicht. „Kriminalitätsbelasteten Orte“ (KBO) veranlasst? Insbesondere die in § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buch- 2. Mit welchem Ergebnis haben die Senatsverwal- stabe a) des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsge- tung für Inneres und Sport sowie die Berliner Polizei setzes Berlin (ASOG Bln) vorgesehene Befugnis, die insbesondere die Regelungen des § 21 HmbPolDVG und Identität einer Person festzustellen, wenn sie sich an ei- des § 4 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz nem sogenannten kriminalitätsbelasteten Ort aufhält, ist (ASOG) Berlin verglichen, die die Befugnisse der Polizei mit der vom OVG Hamburg überprüften Norm des Ham- an besonderen Orten regeln? burger Landesrechts nicht vergleichbar. Ihre Entspre- chung im Hamburger Landesrecht ist vielmehr die fast 3. Mit welchem Ergebnis haben die Senatsverwal- wortgleiche Regelung in § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buch- tung für Inneres und Sport sowie die Berliner Polizei die stabe a) HmbPolDVG. Sowohl § 21 Absatz 2 Nummer 1 Vergleichbarkeit der dort verwendeten Begriffe „Ort“, Buchstabe a) ASOG Bln als auch § 4 Absatz 1 Nummer 2 von dem „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass … Buchstabe a) HmbPolDVG setzen – anders als § 4 Absatz dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung ver- 2 Satz 1 HmbPolDVG – dabei voraus, dass für die Festle- abreden, vorbereiten oder verüben …“ (§ 21Abs. 2 ASOG gung des betreffenden Ortes tatsächliche Anhaltspunkte Berlin) und „soweit auf Grund von konkreten Lageer- für die Annahme vorliegen müssen, dass Personen dort kenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straf- z. B. Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, taten von erheblicher Bedeutung begangen werden und vorbereiten oder verüben. die Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung der Straf- taten erforderlich ist“ (§ 4 Abs.2 HmbPolDVG) geprüft? 4. Welche Erkenntnisse fließen in die Erstellung Zu 1. bis 3.: Der Senat hat das Urteil des Hamburgi- polizeilicher Lagebilder in Berlin ein? (Bitte an einem schen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg) vom 13. anonymisierten Beispiel konkret, also über die formale Mai 2015 – 4 Bf 226/12 – zur Kenntnis genommen. Das Wiederholung von „Häufigkeit, Begehungsweise und Urteil hat keine Auswirkungen für das Land Berlin. Es Schwere der dort festgestellten Taten“ eines KBO hinaus, erging zu einer Regelung des Hamburger Landesrechts, darstellen.) nach der die Hamburger Polizei im öffentlichen Raum in einem bestimmten Gebiet – einem sogenannten Gefah- Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.",
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"content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 312 Zu 4. : Grundlage für die Erstellung von polizeilichen wichtet. Ergibt sich aus ihnen die Wahrscheinlichkeit, Lagebildern zu einem kriminalitätsbelasteten Ort ist die dass etwa Personen an einem Ort Straftaten von erhebli- Kriminalitätslage, die kontinuierlich in festen Abständen cher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, durch Datenabfragen von Straftaten von erheblicher Be- kommt die Festlegung dieses Ortes als kriminalitätsbe- deutung aus der Verlaufsstatistik an den jeweiligen Orten lasteter Ort im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buch- und an erkannten Brennpunkten aktualisiert wird. Unter- stabe a) Buchstaben aa) ASOG Bln in Betracht. Die stützend können Beobachtungen der zuständigen Ab- Überprüfung der Voraussetzungen hinsichtlich des Fort- schnitts- und Streifenkräfte, themenbezogene Erkennt- bestandes beziehungsweise der Aufhebung als kriminali- nisse der Bezirksämter sowie Hinweise aus der Bevölke- tätsbelasteter Ort erfolgt zum Ende jeden Quartals durch rung einfließen. die Polizei. Die Erstellung eines solchen Lagebildes anhand eines konkreten Beispiels darzustellen birgt die Gefahr, dass 7. Aus welchen konkreten Gründen können Anga- selbst im Falle einer Anonymisierung aus den jeweiligen ben zur Zahl der verhinderten Straftaten aufgrund der tatsächlichen Anhaltspunkten Rückschlüsse gezogen erweiterten polizeilichen Befugnisse an den KBO nicht werden könnten, die eine Identifizierung des betreffenden erhoben werden bzw. warum ist eine statistische Effekti- Ortes ermöglichen. Kriminalitätsbelastete Orte werden vitätsprüfung „hier nicht möglich“ (Drs. 17/14496)? nicht bekannt gegeben, weil der Schutz der Anwohnerin- nen und Anwohner vor Stigmatisierung und Verunsiche- Zu 7.: Angaben zur Verhinderung von Straftaten kön- rung sowie der Schutz der Funktionsfähigkeit der Polizei nen nicht erhoben werden, da nicht valide feststellbar ist, vor Beeinträchtigungen durch Gegenmaßnahmen der in welcher Anzahl die von Maßnahmen nach §§ 21 Ab- Adressaten ihrer Maßnahmen an solchen Orten Vorrang satz 2 Nummer 1, 34 Absatz 2 Nummer 2 und 35 Absatz hat. 2 Nummer 2 ASOG Bln betroffenen Personen von einer möglicherweise geplanten Straftat absehen. Aus demsel- ben Grund ist eine statistische Effektivitätsprüfung hier 5. Teilen die Senatsverwaltung für Inneres und Sport nicht möglich. und die Berliner Polizei die Einschätzung, dass es sich bei den Erkenntnissen, die zur Ausweisung eines KBO füh- ren, ausschließlich um polizeiliche Einschätzungen über 8. Welche sonstigen nachprüfbaren Erfolgs- und die Notwendigkeit vorbeugender Kriminalitätsbekämp- Effizienzkriterien werden an die Ausweisung von KBO fung handelt? Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zie- angelegt? hen sie daraus? Wenn nein, warum nicht? Zu 8.: Die für die Festlegung eines kriminalitätsbe- Zu 5. : Die Festlegung eines kriminalitätsbelasteten lasteten Ortes maßgeblichen Kriterien hat der Gesetzgeber Ortes nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) ASOG in § 21 Absatz 2 Nummer 1 ASOG Bln vorgegeben. Bln kommt nur in Betracht, wenn tatsächliche Anhalts- punkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbe- 9. Sehen die Senatsverwaltung für Inneres und reiten oder verüben, dass sich dort Personen treffen, die Sport sowie die Berliner Polizei im Unterschied zu den gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen Hamburger Regelungen (siehe Frage 4) in den Formulie- oder dass sich dort gesuchte Straftäter verbergen. Reine rungen des ASOG Berlin eine „wirksam begrenzende (polizeiliche) Vermutungen reichen zur Festlegung eines Eingriffsschwelle“ der polizeilichen Befugnisse an den solchen Ortes nicht aus. entsprechenden Orten und Gebieten, die das Urteil des OVG Hamburg bei seiner Prüfung der Verhältnismäßig- keit so weitreichender Befugnisse wie anlasslose Identi- 6. Wodurch gewinnen die Erkenntnisse, die der tätsfeststellung zur verfassungsrechtlichen Voraussetzung Ausweisung von KBO zugrunde liegen („Häufigkeit, macht? Wenn ja, welche Schlussfolgerungen ziehen sie Begehungsweise und Schwere der dort festgestellten daraus? Wenn nein, warum nicht? Taten“ – vgl. Drs. 17/20497) prognostische Qualität bzw. mit welchen Methoden werden die zugrundeliegenden Zu 9.: Das Berliner Landesrecht kennt keine Rege- polizeilichen Erkenntnisse in Prognosen überführt, und lung, die mit der vom OVG Hamburg überprüften Ham- welche Evaluierungsinstrumente werden zur Überprüfung burger Regelung vergleichbar ist (siehe im Einzelnen die der Aussagekraft solcher Prognosen bereitgestellt? Antwort auf die Fragen 1 bis 3). An der Verfassungsmä- ßigkeit der Regelungen der §§ 21 Absatz 2 Nummer 1, 34 Zu 6.: Vor der Festlegung eines kriminalitätsbelaste- Absatz 2 Nummer 2 und 35 Absatz 2 Nummer 2 ASOG ten Ortes erfolgt eine intensive Prüfung der Örtlichkeit Bln besteht kein Zweifel. über einen längeren Zeitraum – mindestens drei Monate – hinsichtlich der Kriterien Häufung, Begehungsweise und Schwere der dort festgestellten Straftaten. Sämtliche Tat- 10. Gehen die Senatsverwaltung für Inneres und sachen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Ort im Sport sowie die Berliner Polizei davon aus, dass allein die Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) ASOG auf polizeiliche Erkenntnisse und Lagebeurteilungen hin Bln kriminalitätsbelastet ist, werden gesammelt und ge- ausgewiesenen KBO als Wohn-, Aufenthalts- oder 2",
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"content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 312 Durchgangsort die – nach dem OVG Hamburg rechtlich Schlussfolgerungen ziehen sie daraus? Wenn nein, warum erforderliche – besondere Nähe der „Maßnahmeadressa- nicht? ten“, der die anlasslosen Identitätskontrollen dulden müs- senden Personen, zu der abzuwehrenden Gefahr soweit Zu 13.: Das Urteil des OVG Hamburg vom 13. Mai herstellt, dass ein erheblicher Grundrechtseingriff legiti- 2015 hat keine Auswirkungen für das Land Berlin (siehe miert werden kann? im Einzelnen die Antworten zu Fragen 1 bis 3 und zu Frage 10). Zu 10.: Als Adressatin und Adressat einer Identitäts- feststellung nach § 21 ASOG Bln kommt grundsätzlich jede Person in Betracht, die sich an einem kriminalitäts- 14. Können die Senatsverwaltung für Inneres und belasteten Ort im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 1 Sport und die Berliner Polizei diese Vorauswahl exempla- ASOG Bln aufhält und nicht offensichtlich keine Bezie- risch konkretisieren in Bezug auf die in § 21 ASOG Abs. hung zu den in § 21 Absatz 2 Nummer 1 ASOG Bln be- 2 Satz 1 bb, cc und b explizit genannten Personen, die zeichneten Tätigkeiten hat. Personen, die von vornherein gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, in keiner Weise und unter keinen rechtlichen Gesichts- sich als gesuchte Straftäter*innen dort verbergen oder der punkten in das Täterprofil passen, zählen nicht zum Ad- Prostitution nachgehen, und können sie weiterhin konkre- ressatenkreis. Dies folgt aus dem für alle Rechtseingriffe tisieren, wie ermittelt wird, „ob die konkrete zu kontrol- der Polizei geltenden verfassungsrechtlichen Grundsatz lierende Person zumindest allgemein in das Bild der Ge- der Verhältnismäßigkeit. fahren- und Straftatenlage passe“ (Inhaltsprotokoll der Sondersitzung des Innenausschusses am 31. Januar 2014, S. 4)? Wenn nein, warum nicht? 11. Teilen die Senatsverwaltung für Inneres und 15. In wie vielen Fällen der aktuell in Berlin ausge- Sport sowie die Berliner Polizei die Argumentation des wiesenen KBO beschreibt das „Kontrollkonzept“ der OVG Hamburg, wonach die Eingriffsintensität der einfa- Berliner Polizei jeweils welche Personengruppen („aus- chen Identitätsfeststellungen an bestimmten Orten (in ländisch“, „zum linken Spektrum, zum rechten Spektrum Hamburg „Gefahrengebiete“) dadurch erhöht wird, dass gehörend“ oder weitere) nach welchen äußerlichen nicht jede*r kontrolliert wird, sondern nur „solche Perso- Merkmalen? nen, die einer bestimmten, aufgrund von Lageerkenntnis- sen vorab festgelegten ‚Zielgruppe‘ zugerechnet werden“, Zu 14. und 15.: Zum Adressatenkreis einer Identitäts- weil „bereits durch die Auswahl einer Person für eine feststellung nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 ASOG Bln Kontrolle (…) zum Ausdruck gebracht (wird), dass dieser gehören solche Personen nicht, die von vornherein in Person in gesteigertem Maße zugetraut wird, sie könnte keiner Weise und unter keinen rechtlichen Gesichtspunk- eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen (AZ 4 ten in das Täterprofil passen (siehe auch die Antwort zu Bf 226/12, S. 24)? Wenn ja, welche Schlussfolgerungen Frage 10). Die Adressatenauswahl hängt von den Um- ziehen sie daraus? Wenn nein, warum nicht? ständen des jeweiligen Einzelfalles ab und kann nicht abstrakt exemplarisch dargestellt werden. Eine abstrakte Ausweisung von Personengruppen erfolgt nicht. 12. Teilen die Senatsverwaltung für Inneres und Sport sowie die Berliner Polizei die Argumentation des OVG Hamburg, dass „ein auf bestimmte Personengrup- 16. Werden nach Kenntnis der Senatsverwaltung für pen zugeschnittene[s] Kontrollkonzept“ dazu führt dazu, Inneres und Sport der von einer Kontrolle betroffenen dass „mit jeder – für die Umgebung wahrnehmbaren – Person im Zusammenhang mit dem Grund der Kontrolle Kontrolle im Gefahrengebiet eine stigmatisierende Wir- und der jeweiligen Rechtsgrundlage auch die Zuordnung kung verbunden ist“? Wenn ja, welche Schlussfolgerun- zu einer solchen „Vorauswahl“ und die Gründe für die gen ziehen sie daraus? Wenn nein, warum nicht? Ausweisung des entsprechenden Gebietes als KBO mit- geteilt (vgl. hierzu Drs. 17/14496 Frage 10 und 11)? Zu 11. und 12.: Es ist nicht die Aufgabe des Senats, Wenn nein, warum nicht? die Rechtsprechung eines Gerichts eines anderen Bun- deslandes zu dessen Landesrecht zu bewerten. Zu 16.: Adressatinnen und Adressaten von Maßnah- men nach §§ 21 Absatz 2 Nummer 1, 34 Absatz 2 Num- mer 2 und 35 Absatz 2 Nummer 2 ASOG Bln werden 13. Halten die Senatsverwaltung für Inneres und grundsätzlich mit Beginn der Maßnahme über deren Sport und die Berliner Polizei diese Beurteilung des OVG Grund informiert. Dabei wird auf Nachfrage auch die Hamburg grundsätzlich für übertragbar auf die Auswahl Rechtsgrundlage genannt. Dies dient der Rechtssicherheit von Personen zur Identitätsfeststellung (und weiterer und Klarheit. Darüber hinaus gehende Angaben werden Folgemaßnahmen) an KBO in Berlin vor dem Hinter- nicht gemacht. Jede Adressatin und jeder Adressat kann grund der in der Sondersitzung des Innenausschusses am gemäß § 37 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz 31. Januar 2014 von Seiten des Polizeipräsidiums ge- (VwVfG) eine schriftliche Bestätigung einer gegen ihn troffenen Aussage, dass „Bei Kontrollen an einem solchen gerichteten Maßnahme verlangen, die unter den Voraus- Ort (…) die Kollegen bestimmte Tätergruppen im Visier setzungen des § 39 VwVfG zu begründen ist. (hätten), sodass eine Vorauswahl der zu kontrollierenden Personen bereits stattgefunden habe…“? Wenn ja, welche 3",
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"content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 312 17. Wenn nein, welche verwaltungsgerichtlichen Klagemöglichkeiten bestehen angesichts der ausschließ- lich polizeiintern festlegten Kriterien zur Ausweisung eines KBO, der nichtöffentlichen Führung der KBO und angesichts der nichtöffentlichen Lageberichte realisti- scherweise überhaupt, wie viele wurden seit 2011 einge- reicht, wie wurden sie entschieden, und welche „unbe- stimmten Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite“ der für Berliner KBO geltenden Vorschriften wurden dabei letzt- verbindlich von den Gerichten ausgelegt (Vgl. hierzu Drs. 17/14496 Frage 12)? Zu 17.: Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzun- gen nach § 21 ASOG Bln unterliegt der umfassenden gerichtlichen Kontrolle. Hierzu gehört insbesondere auch die gerichtliche Kontrolle, dass Annahmen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) ASOG Bln durch Tat- sachen gerechtfertigt sind. Verwaltungsprozessual sind verschiedene Fallkonstellationen denkbar, in denen Kla- gemöglichkeiten Betroffener bestehen können. Entspre- chende verwaltungsgerichtliche Verfahren sind dem Senat allerdings nicht bekannt. Berlin, den 16. Juni 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juni 2015) 4",
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