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"content": "Drucksache 17 / 10 853 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiko Thomas (GRÜNE) vom 13. August 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. August 2012) und Antwort Einrichtung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach GKV-VStG Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Vorschaltgremiums zum Landesausschuss einnehmen. Kleine Anfrage wie folgt: Obgleich das gemeinsame Landesgremium nur Empfeh- lungen abgeben kann und die Entscheidungen zur ambu- 1. Mit welcher genauen Zielsetzung soll ein ge- lanten Bedarfsplanung auch weiterhin bei dem schon meinsames Landesgremium nach § 90a GKV-VStG ein- bisher dafür zuständigen Landesausschuss liegen, sieht gerichtet werden? der Senat daher die Möglichkeit, über das gemeinsame Landesgremium in nicht unerheblichem Maße auf eine Zu 1.: Ziel der Einrichtung eines gemeinsamen Lan- gerechtere Bedarfsplanung Einfluss zu nehmen. desgremiums ist es, die neuen Möglichkeiten des Ver- sorgungsstrukturgesetzes aktiv zu nutzen, um eine aus- geglichene Verteilung der wohnortnahen ambulanten, 4. Inwieweit soll die Gesundheitsversorgung über die haus- und fachärztlichen Versorgung sicherzustellen. Landesgrenzen zwischen Berlin und Brandenburg hinweg Thema für das gemeinsame Landesgremium sein? 2. Welche Aufgabenstellung sieht der Senat für das Zu 4.: Das gemeinsame Landesgremium wird sich gemeinsame Landesgremium? grundsätzlich mit der Versorgungssituation und der Be- darfsplanung im Land Berlin befassen. Gleichwohl wird Zu 2.: Die möglichen Aufgaben eines gemeinsamen die Befassung mit diesen Themen vielfach auch einen Landesgremiums sind in § 90a Fünftes Buch Sozial- Blick über die Landesgrenze von Berlin hinaus nach gesetzbuch (SGB V) geregelt. In Berlin soll bei den Auf- Brandenburg fordern. So wird zum Beispiel bei der Frage gaben der gesetzliche Rahmen des § 90a SGB V aus- nach einer ausreichenden ärztlichen Versorgung gleich- geschöpft werden. Das heißt, das Landesgremium soll falls zu berücksichtigen sein, dass die Berliner Ärztinnen Empfehlungen zu sektorübergreifenden Versorgungs- und Ärzte und im sog. Speckgürtel eine Vielzahl von fragen abgeben und zur Aufstellung und Anpassung der Brandenburger Patientinnen und Patienten und behandeln. Bedarfspläne zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Darüber hinaus ist zumindest mittel- bis langfristig im Versorgung sowie zu den vom Landesausschuss zu Bereich der stationären Versorgung eine gemeinsame treffenden Entscheidungen über bestehende oder in ab- Planung der beiden Länder fachlich sinnvoll, die ge- sehbarer Zeit drohende Unterversorgung oder zum zusätz- gebenenfalls auch die ambulanten Strukturen zu berück- lichen lokalen Versorgungsbedarf in einem nicht unter- sichtigen hat. versorgten Planungsbereich sowie zur Überversorgung Stellung nehmen. 5. Wird sich der Senat dafür einsetzen, dass es wieder mehrere Planungsbereiche der ärztlichen Versorgung in 3. Welchen Spielraum sieht der Senat, durch die Ein- Berlin geben wird? richtung des gemeinsamen Landesgremiums Einfluss auf eine gerechtere Bedarfsplanung der Versorgung zu Zu 5.: Der Umstand, dass Berlin nach der gegen- nehmen? wärtigen Rechtslage ein einheitlicher Planungsbezirk ist, hat zu einer unterschiedlichen ärztlichen Versorgungs- Zu 3.: Bei der Bedarfsplanung soll das gemeinsame dichte in den verschiedenen Berliner Bezirken geführt. Landesgremium, in dem ebenso wie im Landesausschuss Die Entscheidung, ob es aus diesem Grunde in Berlin auch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin und die wieder mehrere Planungsbereiche geben wird oder nicht, Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatz- obliegt jedoch nicht dem Land Berlin, sondern dem Ge- kassen in Berlin vertreten sein werden, die Rolle eines meinsamen Bundesausschuss, der durch das Gesetz zur Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.",
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"content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 853 Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetz- lichen Krankenversicherung (GKV-VStG) die Aufgabe erhalten hat, bis zum 01.01.2013 eine neue Bedarfs- planungsrichtlinie zu beschließen. 6. Welche Folgen erwartet der Senat durch eine klein- gliedrige Bedarfsplanung? Zu 6.: Der Senat erwartet sich durch eine klein- gliedrige Bedarfsplanung eine wohnortnahe und vor allem berlinweit ausgeglichene ärztliche Versorgung für alle Berlinerinnen und Berliner. 7. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat über die Be- darfsplanungsrichtlinie des G-BA vor? Zu 7.: Dem Senat liegen noch keine näheren Erkennt- nisse über die neue Bedarfsplanungsrichtlinie des Ge- meinsamen Bundesausschusses vor. Es wird aber davon ausgegangen, dass der Unterausschuss „Bedarfsplanung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses im Spätherbst den Entwurf der Richtlinie präsentiert. Berlin, den 14. September 2012 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Sep. 2012) 2",
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