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"content": "Drucksache 17 / 12 782 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefanie Remlinger (GRÜNE) vom 29. Oktober 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Oktober 2013) und Antwort Ist der Religions- und Weltanschauungsunterricht an staatlichen Schulen in Gefahr? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre 4. Um welche Summe müssen die Landeszuschüsse Kleine Anfrage wie folgt: erhöht werden, um die Tarifsteigerungen, der LehrerInnen die Religions- und Weltanschauungsunterricht erteilen, 1. Wie lautet die Finanzierungsvereinbarung zwischen aufzufangen? dem Land Berlin und den Kirchen und Weltanschauungs- gemeinschaften aus dem Jahr 2002 im Wortlaut? Zu 4.: Dazu gibt es allenfalls grobe Schätzungen. Die Summe wird derzeit ermittelt. Zu 1.: Die Finanzierungsvereinbarung mit der Evan- gelischen Kirche Berlin Brandenburg-schlesische Ober- 5. Plant der Senat eine Weiterentwicklung der Finan- lausitz liegt dieser Antwort bei. zierungsvereinbarung zwischen den Kirchen und Weltan- schauungsvereinbarungen und dem Land Berlin? 2. Hält der Senat die bisherigen Regelungen auf Grundlage der Finanzierungsvereinbarung zwischen Kir- Zu 5.: Der Humanistische Verband Deutschlands, LV chen und Weltanschauungsgemeinschaften und dem Land Berlin Brandenburg (HVD), hat am 1. März 2012 die Berlin zur Erteilung von Religions- und Weltanschau- Finanzierungsvereinbarung mit dem Senat gekündigt. ungsunterricht für ausreichend? Folgerichtig müssen Verhandlungen über neue Vereinba- rungen aufgenommen werden, die entsprechende Anpas- Zu 2.: Für den freiwilligen Status des Religions- und sungen bzw. Neuregelungen des Finanzierungsmodells Lebenskundeunterrichts sind die grundsätzlichen Bedin- vorsehen. gungen angemessen und erfolgreich. Das lässt sich auch an den Statistiken ablesen. Es nimmt über die Hälfte der 6. Welche Verpflichtungen sind vom Land Berlin zur Berliner Schülerinnen und Schüler von öffentlichen und Erteilung des Religions- und Weltanschauungsunterrich- privaten Schulen am freiwilligen Religionsunterricht teil. tes an staatlichen Schulen aufgrund des Artikels 141 GG Das Land Berlin finanziert bis zu 90 Prozent der Perso- zu erbringen und ergibt sich hieraus eine rechtliche Ver- nalkosten der jeweiligen Anbieterinnen und Anbieter. Die pflichtung zur Anpassung der Finanzierungsvereinbarung, Gruppengrößen liegen – im Unterschied zur den üblichen wenn der Religions- und Weltanschauungsunterricht Klassengrößen (zwischen 25 und 30 Kindern) - bei 15 grundsätzlich an staatlichen Schulen gefährdet ist? bzw. 12 Schülerinnen und Schüler. Außerdem werden Fortbildungs- und Weiterbildungskosten bis zu 5 Prozent Zu 6.: Die Verpflichtungen des Landes Berlin für den der Personalkosten bezuschusst. Bei dem Finanzierungs- freiwilligen Religions- und Weltanschauungsunterricht modell gilt grundlegend die Möglichkeit des Aufwuchses, basieren auf dem Paragraf 13 Schulgesetz. Hieraus erge- denn für mehr Schülerinnen und Schüler werden auch ben sich keine Verpflichtungen zur Anpassung. entsprechend mehr Personalkosten erstattet. Berlin, den 22. November 2013 3. Wie bewertet der Senat die Tatsache, dass aufgrund der bestehenden Finanzierungsvereinbarung ein Religi- ons- und Weltanschauungsunterricht nicht mehr flächen- In Vertretung deckend gewährleistet werden kann und insbesondere an Brennpunktschulen bedroht ist? André Schmitz Der Regierende Bürgermeister von Berlin Zu 3.: Der Senat hält an dem Ziel fest, ein flächende- Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten ckendes Angebot für den Religions- und Weltanschau- ungsunterricht insbesondere auch an Schwerpunktschulen zu ermöglichen. (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Nov. 2013) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.",
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"content": "Nm\n\nVereinbarung über die Finanzierung des Evangelischen\nReligionsunterrichts im Land Berlin\n\nZwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft,\nForschung und Kultur, diese vertreten durch die Staatssekretärin Barbara Kisseler,\nBrunnenstraße 188-190, 10119 Berlin\n\n- Land -\nund\n\nder Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten\n\nER, durch das Konsistorium, dieses vertreten durch den Präsidenten des Konsistoriums,\n© Ulrich Seelemann, Seorgenkirehstraße 69/70, 10249 Berlin\n- - Kirche -\n\nwird in Anerkennung der Bedeutung des Evangelischen Religionsunterrichts\n(- Religionsunterricht -) für den Bildungsauftrag der Berliner Schule folgende Verein-\nbarung über die Finanzierung des Religionsunterrichts geschlossen:\n\n1.\n\n1. Religionsunterricht kann gemäß dem Schulgesetz für das Land Berlin vom\n26. Januar 2004 (GVBI S. 26) in allen Bildungsgängen und Jahrgangsstufen der\nallgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in Übereinstimmung mit den.\nGrundsätzen der Kirche erteilt werden.\n\nST m a m m n\n\nAR\n\n{ HF\n\n \n\nuf\n\n2. Das Land sorgt für eine angemessene Einfügung des Religionsunterrichts in die\nschulische Organisation mit dem Ziel, dass allen angemeldeten Schülerinnen\nund. Schülern eine Teilnahme ermöglicht wird,\n\nDabei unterstützt das Land eine Organisation von Lerngruppen des Religionsun-\nterrichts, die den in Abschnitt II Nr. 1 genannten Lerngruppengrößen angemes-\nsen sind.\n\n3. Die Kirche ist unbeschadet der Vorschriften des Schulgesetzes dafür verantwort-\nlich, dass Religionsunterricht entsprechend den für die Schule und für den ande-\nren Unterricht allgemein geltenden Bestimmungen durchgeführt wird.\n\n \n\n. 4. Land und Kirche stimmen sich bei allen den Religionsunterricht unmittelbar\nbetreffenden Fragen miteinander ab. Wird die Durchführung von Religionsunter-\nricht von anderen Rechtsverordnungen und Ausführungsvorschriften berührt, er-\n\nhält die Kirche vor deren Inkrafttreten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kirche\ninformiert das Land über beabsichtigte wesentliche Veränderungen hinsichtlich\nder Durchführung des Religionsunterrichts,\n\n5. Das Land beteiligt sich an den Kosten des Religionsunterrichts sowie der Kosten\nfür Aus-, Fort- und Weiterbildung und Prüfung von Religionslehrkräften nach\nMaßgabe der folgenden Regelungen.",
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"content": "Der Zuschussbetrag zu den Personalkosten für die Erteilung des Religionsunterrichts\nan den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Trägerschaft des Landes o-\nder in freier Trägerschaft einschließlich der Evangelischen Schulen wird wie folgt er-\n\n- mittelt:\n\n1. Zur Ermittlung des Zuschussbetrags wird die Zahl der anerkannten Lerngruppen\n\nerrechnet, und zwar\n- für die Grundschulen aus der Division der Zahl der Teilnehmerinnen und\n\nTeilnehmer mit einer Lerngruppengröße von 15,\n\nfür die anderen Schulen aus der Division der Zahl der Teilnehmerinnen und\n\nTeilnehmer mit einer Lerngruppengröße von 12.\nEntscheidend für die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die mit der\nKirche abgestimmte, von der für Schule zuständigen Senatserwaltung erhobene\nVorjahres-Oktober-Statistik des Religionsunterrichts und die abgestimmten Daten\nüber die Teilnahme an beruflichen Schulen für das Vorjahr.\n\n2. Für jede Lerngruppe werden zwei Unterrichtswochenstunden und je Planstelle 25\nLehrerpflichtwochenstunden berücksichtigt.\n\n‘Für jede so errechnete Planstelle wird ein Zuschuss in Höhe von 90 v. H. des\nPersonalkostendurchschnittssatzes der Vergütungsgruppe Ill BAT (West) des\nJahres 2002 geleistet. Damit beläuft sich der Zuschuss auf 50.346 €.\n\n3. Der nach Nr.1 und 2 ermittelte Zuschussbetrag wird pauschal um 5 v.H. für Aus-,\nFort- und Weiterbildung einschließlich Prüfungen erhöht.\n\n4. Personalkosten für staatliche Lehrkräfte, die eigenverantwortlich Religionsunter-\nricht erteilen, werden berücksichtigt, indem die Zahl der zwischen der für Schule\nzuständigen Senatsverwaltung sowie der Kirche abgestimmten Lehrerstunden in\nPlanstellen umgerechnet wird und diese in Grundschulen mit dem Personalkos-\ntendurchschnittssatz der Besoldungsgruppe A 12, in anderen Schulen mit dem\nder Besoldungsgruppe A 13 multipliziert wird. Die sich hieraus ergebenden Per-\nsonalkosten werden vom Gesamtzuschuss abgezogen.\n\n5. Die Mittel nach 2. und 3. werden erstmalig mit dem Jahr 2005 gegenüber dem\nLand separat abgerechnet. Der Zuschuss beträgt aber nicht mehr als 90 % der\njeweils tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.",
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"content": "Land und Kirche sind sich einig, dass die Rechtsstreitigkeiten über die Zuschüsse für\nden Religionsunterricht in den Haushaltsjahren 2002, 2003 und 2004 unter Wahrung\ndes jeweiligen Rechtsstandpunkts durch Vergleich beendet werden. Das Land zahlt\nan die Kirche einen Betrag in Höhe von 1,6 Mio €. Der Betrag wird am 30.09.2005\nausbezahlt. Die Kirche verpflichtet sich, die Klagen zu den Az. VG 27 A 167.04, VG\n27 A 194.04, VG 27 A 205.04 vor dem Verwaltungsgericht zurückzunehmen. Damit\nsind alle Forderungen zwischen der Kirche und dem Land: im Zusammenhang mit der\nFinanzierung des Religionsunterrichts in den genannten Haushaltsjahren geregelt.\n\nIV.\n\nDiese Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft. Eine Kündigung ist frühestens\nzum 31. Juli 2010 möglich; die Kündigungsfrist beträgt 18 Monate.\n\nWenn diese Vereinbarung gekündigt wird, wirken ihre Regelungen fort, bis sie durch\neine neue Vereinbarung abgelöst wird. Anderweitige Vereinbarungen zwischen dem\nLand und der Kirche zur Finanzierung des Religionsunterrichts sowie zum Nachweis\nder Verwendung der gezahlten Zuschüsse werden mit Inkrafttreten dieser\nVereinbarung nicht angewandt. Im übrigen werden Status und Wirksamkeit des\nAbschließenden Protokolls vom 02, Juli 1970 einschließlich seiner Änderungen durch\n\ndiese Vereinbarung nicht berührt.\n\nBei Veränderung der schulgesetzlichen Stellung des Religionsunterrichts in der\nBerliner Schule wird über eine neue Vereinbarung verhandelt.\n\n \n\nBerlin, den 21.09.2005 Berlin, den 21.09.2005\n\n2 Br =, Ä\ns \\L ar: Krler\nFürigs Land Für die Kirche\na\n\\ N \\\nnd\nNN\ney\nX,\n& II ,",
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