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            "content": "Drucksache 17 /            15 738 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Clara Herrmann (GRÜNE) vom 11. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. März 2015) und                         Antwort Aufarbeitung von Swiss-Leaks und Luxemburg-Leaks – Steuerhinterziehung in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre                         8 Fälle wurden nach § 170 (2) Strafprozessordnung Schriftliche Anfrage wie folgt:                                            (StPO) mangels hinreichenden Tatverdachts, 5 Fälle nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Auflage eingestellt 1.) Geheime Papiere (Swiss-Leaks) sollen belegen,                      (insgesamt 22.250 €). 26 Fälle wurden im Besteuerungs- dass die britische Großbank HSBC Kund*innen geholfen                       verfahren geprüft, weil beispielsweise der Kontoinhaber hat, Steuern zu hinterziehen. Inwieweit plant Berlin eine                  verstorben und das Konto bereits aufgelöst war. In 3 Fäl- eigene Auswertung von veröffentlichten Daten aus den                       len sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Swiss-Leaks oder hat diese bereits vorgenommen? 1a.) Welche Kenntnisse hat der Senat darüber, ob und                       Die eventuellen Mehrsteuern aus den entsprechenden wie viele Berliner*innen sich unter den verdächtigen                       Fällen finden Eingang in die Bundesstatistik. Die bundes- Personen befinden?                                                         einheitlichen statistischen Aufzeichnungen sehen eine 1b.) Wurde bereits eine Prüfung der verdächtigen Per-                  gesonderte Erfassung dieser Fälle nicht vor. sonen vorgenommen? 1c.) Welche Maßnahmen hat der Senat eingeleitet, um Aufklärung über mögliche verdächtige Personen aus                              2.) Welche Kenntnisse hat der Senat über – unter dem Berlin zu erreichen? Wie werden diese Fälle verfolgt?                      Titel Luxemburg-Leaks bekannt gewordenen – Steuerab- 1d.) Wie groß ist der Steuerverlust durch die in 1a.)                  sprachen zwischen der luxemburgischen Finanzverwal- genannten Fälle insgesamt sowie für Berlin und wie groß                    tung und internationalen Konzernen/Unternehmen mit ist die Summe, die die Steuerbehörden ggf. schon zurück-                   einem Bezug nach Berlin? Wie viele Fälle sind dem Senat gefordert haben? (Bitte nach Steuerarten aufschlüsseln.)                   bekannt? Zu 1. bis 1d.): Die französische Finanzbehörde hat im                      Zu 2.): Die veröffentlichten Daten aus den sogenann- Jahr 2010 Daten der Hongkong & Shanghai Banking                            ten Luxemburg-Leaks mit einem Bezug zu in Berlin an- Corporation Holdings PLC (HSBC), die deutsche Steuer-                      sässigen Unternehmen bzw. zu Unternehmen mit Be- pflichtige betreffen, im Rahmen des zwischenstaatlichen                    triebsstätten in Berlin liegen hier vor. Insgesamt gibt es in Informationsaustauschs in Steuersachen aufgrund der EU-                    den veröffentlichten Daten Hinweise auf sieben derartige Amtshilferichtlinie an das Bundeszentralamt für Steuern                    Unternehmen. (BZSt) übergeben. Diese Daten waren bereits in einem weitergabefähigen Zustand aufbereitet und wurden unver-                        2a.) Inwieweit plant Berlin eine eigene Auswertung züglich an die örtlich und sachlich zuständigen Finanzbe-                  der veröffentlichten Daten aus den Luxemburg-Leaks? hörden der Länder zur Auswertung weitergeleitet. Im                            2b.) Welche Maßnahmen hat der Senat eingeleitet, um Februar 2011 hat das Finanzamt für Fahndung und Straf-                     die unter 2.) genannten Fälle der Steuerabsprache mit sachen Berlin von der Steuerfahndung aus Wuppertal 86                      einem Bezug nach Berlin aufzuklären bzw. zu verfolgen? Datensätze im Zusammenhang mit der HSBC Schweiz/Genf erhalten. Im Rahmen der Überprüfung                               Zu 2a.) und 2b.): Berlin ist Mitglied der zur Auswer- sämtlicher Daten haben sich 69 Fallkomplexe ergeben.                       tung der sogenannten Luxemburg-Leaks-Daten eingesetz- ten Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Die veröffentlichten In 42 Fällen wurden Ermittlungsverfahren geführt. In                   Daten wurden, soweit sie in Berlin ansässige Steuerpflich- den übrigen Fällen wurde im Rahmen der Überprüfung                         tige betrafen, an das jeweils zuständige Finanzamt zur festgestellt, dass beispielsweise bereits eine Selbstanzeige               weiteren Veranlassung übersandt und durch eine Aus- vorlag, sämtliche Einkünfte vollständig erklärt worden                     landsfachprüferin bzw. einen Auslandsfachprüfer geprüft. waren, ein anderes Bundesland zuständig oder die be- troffene Person ins Ausland verzogen war. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.",
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            "content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                             Drucksache 17 / 15 738 2c.) Wie groß ist der Steuerverlust durch die in 2. Ge-   u.a. die Möglichkeit, ausländische Steuerbehörden um nannten Fälle insgesamt sowie für Berlin und wie groß ist     sachdienliche behördliche Ermittlungen und/oder die die Summe, die die Steuerbehörden ggf. schon zurückge-        Übersendung von Dokumenten zu bitten, wenn Anhalts- fordert haben? (Bitte nach Steuerarten aufschlüsseln.)        punkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige bzw. die Steuerpflichtige einen Auslandssachverhalt nicht ausrei- Zu 2c.): Da die betreffenden Steuerpflichtigen öffent-    chend aufgeklärt hat und das Finanzamt alle sonstigen lich bekannt sind, können aus Gründen des Steuerge-           ihm zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten heimnisses (§ 30 Abgabenordnung) hierzu keine Angaben         ausgeschöpft hat. Der Inhalt von Auskunftsersuchen der gemacht werden.                                               Berliner Steuerbehörden an die Steuerbehörden in Lu- xemburg im Rahmen des internationalen Auskunftsaus- 2d.) Wie steht der Senat zu sogenannten „tax-             tauschs wird allerdings nicht zentral erfasst. rulings“? 2g.) Inwieweit beteiligen sich Vertreter*innen aus Zu 2d.): Tax Rulings im Sinne einer Auskunft, Infor-      Berlin      an    der    entsprechenden        Bund-Länder- mation oder Zusage, die eine Steuerbehörde einem oder         Arbeitsgruppe? mehreren Steuerpflichtigen bezüglich seiner/ihrer steuer- lichen Situation ausstellt und auf die dieser/diese sich          Zu 2g.): Siehe Antwort zu 2a.). Berlin ist mit einer berufen kann/können, sind nicht grundsätzlich als schäd-      Auslandsfachprüferin in der genannten Arbeitsgruppe lich einzustufen. In Deutschland gibt es Tax Rulings, z. B.   vertreten. in Form von verbindlichen Auskünften über die steuerli- che Beurteilung bestimmter noch nicht verwirklichter              2h.) Gibt es Fonds im Besitz oder Teilbesitz Berlins Sachverhalte (§ 89 Abgabenordnung). So wie im gesam-          (auch Fonds, die über die IBB oder Sondervermögen im ten Besteuerungsverfahren gilt auch bei der Erteilung         Besitz von landeseigenen Unternehmen und Beteiligun- verbindlicher Auskünfte das Legalitätsprinzip.                gen gehalten werden), die ihren Hauptsitz oder eine Be- triebsstätte in Luxemburg haben (wenn ja, bitte mit kon- 2e.) Hat der Senat Kenntnisse über Absprachen der         kreten Angaben aufschlüsseln)? Berliner Finanzbehörden mit Unternehmen über steuerli- che Sonderbehandlungen?                                           Zu 2h.): Das von der Senatsverwaltung für Finanzen verwaltete Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Zu 2e.): Von Berliner Finanzbehörden werden ver-          Landes Berlin“ hat weder seinen Hauptsitz noch eine bindliche Auskünfte nach § 89 Abgabenordnung (AO),            Betriebsstätte in Luxemburg. Auch innerhalb der Versor- verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung              gungsrücklage werden keine Fonds gehalten, die ihren (§ 204 AO) sowie unter Beteiligung des Bundeszentral-         Hauptsitz in Luxemburg haben. amts für Steuern Vorabzusagen über Verrechnungspreise auf der Grundlage bilateraler und multilateraler Vorabver-        2i.) Haben landeseigene Fonds oder landeseigene Un- ständigungsverfahren nach Doppelbesteuerungsabkom-            ternehmen bzw. deren Tochtergesellschaften nach Kennt- men (DBA) erteilt. Wie bereits in der Antwort zu 2d)          nis des Senats steuerliche Absprachen mit luxemburgi- ausgeführt, handelt es sich ausdrücklich nicht um Abspra-     schen Behörden oder Behörden anderer Staaten, und chen über steuerliche Sonderbehandlungen. So gehen den        wenn ja, wie sehen diese tax rulings aus? genannten Vorabzusagen über Verrechnungspreise regel- mäßig bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen          Zu 2i.): Dem Senat liegen keine Erkenntnisse vor, nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit allen           dass landeseigene Unternehmen bzw. deren Tochterge- beteiligten Steuerbehörden voraus. Ziel dieser Vorabzu-       sellschaften steuerliche Absprachen mit luxemburgischen sagen ist die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppel-       Behörden oder Behörden anderer Staaten getroffen haben. besteuerung. Die Vorabzusagen schaffen so Rechtssicher- heit für die Unternehmen und die beteiligten Steuerbehör- den. Da die betreffenden ausländischen Steuerbehörden             3.) Nach Medienberichten über die sog. Commerz- Beteiligte im Vorabverständigungsverfahren sind, ist          bank-Leaks sollen auch Deutsche ihr Vermögen mit Hilfe ausgeschlossen, dass solche Vorabzusagen über Verrech-        von Briefkastenfirmen in Steueroasen versteckt haben. nungspreise intransparente und schädliche Wirkungen für       Inwieweit plant Berlin eine eigene Auswertung der veröf- das Steueraufkommen der anderen Staaten haben.                fentlichten Daten aus den Commerzbank-Leaks? 2f.) Inwieweit haben die Berliner Steuerbehörden in           3a.) Welche Kenntnisse hat der Senat darüber, ob und Vergangenheit und aktuell Auskunft über die luxemburgi-       wie viele Berliner*innen sich unter den verdächtigen schen tax-rulings verlangt?                                   Personen befinden? Zu 2f.): Anfragen an ausländische Steuerbehörden              Zu 3.) und 3a.): Erkenntnisse zu den sog. Commerz- sind nur im Rahmen der bestehenden völkerrechtlichen          bank-Leaks, d.h., zu den Offshore-Geschäftsmodellen der Regelungen möglich. Soweit Luxemburg betroffen ist,           Luxemburger Commerzbank-Tochter, liegen hier nicht erfolgt der Auskunftsaustausch nach der EU-                   vor. Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU bzw. bis 2013 Richtlinie 77/799/EWR). Danach haben die Finanzämter 2",
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