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            "content": "Drucksache 18 / 10              042 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gunnar Lindemann (AfD) vom 10. November 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. November 2016) und                               Antwort Abgelehnte Asylbewerber Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre                         Zu 2.: Eine Aufforderung zur Ausreise und eine Ab- Schriftliche Anfrage wie folgt:                                            schiebungsandrohung oder -anordnung werden bereits durch das BAMF mit dem ablehnenden Asylbescheid 1. Wie viele abgelehnte Asylbewerber leben derzeit                     verfügt. Die Ausreisefrist beträgt im Fall einer Ablehnung in Berlin? Welchen Aufenthaltsstatus haben diese? Aus                      des Asylantrages als offensichtlich unbegründet oder als welchen Herkunftsländern kommen diese? Wie viele                           unbeachtlich eine Woche, bei einer sonstigen Ablehnung davon sind Frauen, Männer und Kinder?                                      30 Tage. Zu 1.: Die von Ihnen erbetenen Zahlen werden statis-                       Sofern keine Rechtsmittel eingelegt werden, nach Ab- tisch so nicht erfasst.                                                    lauf der Ausreisefrist keine freiwillige Ausreise erfolgt oder glaubhaft gemacht wird (z. B. durch Ticketvorlage) Nach der vom BAMF herausgegebenen Antrags-, Ent-                       und keine Duldungsgründe vorliegen, wird die Abschie- scheidungs- und Bestandsstatistik wurden in Berlin im                      bung vorbereitet. Wenn die Herkunftsstaaten kooperieren, Jahr 2015 2.696 und vom 1. Januar 2016 bis zum                             insbesondere die Rückführung im Wege von Sammel- 31. Oktober 2016 9.354 Asylanträge (zum Teil als offen-                    chartern unter Nutzung von durch die Ausländerbehörden sichtlich) unbegründet abgelehnt. Ein Großteil der abge-                   selbst ausgestellten Rückreisedokumenten (EU-Laissez lehnten Asylanträge betraf dabei die Herkunftsländer                       Passer) akzeptieren und es gelingt, die Betroffenen am Albanien, Bosnien und Herzegowina, Moldau, Kosovo,                         Tag der Chartermaßnahme festzunehmen, kann die Aus- die Russische Föderation, Serbien, Ägypten, Afghanistan,                   reisepflicht – wie die Rückführungen in die Westbalkan- Vietnam, Irak und Pakistan.                                                staaten zeigen – in der Regel verhältnismäßig zeitnah durchgesetzt werden. Zu Verzögerungen kommt es dann, Wie viele der abgelehnten Asylbewerber sich noch in                    wenn die Betroffenen ihre Identität verschleiern, bei der Berlin aufhalten, ist nicht bekannt. In Berlin sind aktuell                Passbeschaffung nicht mitwirken und/ oder die Her- (Stand: 22.11.2016) 14.898 Personen vollziehbar ausrei-                    kunftsstaaten bei der Rückübernahme nicht kooperieren. sepflichtig. In dieser Zahl sind jedoch nicht nur abgelehn-                Wenn die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht te Asylbewerber, sondern auch Ausländer mit anderen                        nicht als ultima ratio möglich ist, sind die Betroffenen oft aufenthaltsrechtlichen Werdegängen erfasst. Die von der                    auch nicht bereit, ihrer Ausreisepflicht im Wege der frei- Berliner Ausländerbehörde zu den vollziehbar Ausreise-                     willigen Ausreise nachzukommen. pflichtigen geführte Statistik differenziert zudem nicht nach Geduldeten und Nichtgeduldeten und auch nicht                             Einen gewissen Druck, der Ausreisepflicht freiwillig nach Geschlecht und Alter.                                                 zu entsprechen, erzeugt das mit einer Abschiebung stets einhergehende befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot. Ab 1. August 2015 kann darüber hinaus auch im Falle 2. Warum werden diese abgelehnten Asylbewerber                         einer nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise ein befris- nicht zur freiwilligen Ausreise aufgefordert oder abge-                    tetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt werden. schoben? Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die                         Darüber hinaus haben vollziehbar Ausreisepflichtige, für abgelehnten Asylbewerber zur freiwilligen Ausreise zu                      die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit bewegen, oder um diese abzuschieben? Warum gelingt es                      feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag nicht, alle abgelehnten Asylbewerber zur freiwilligen                      nur noch eingeschränkte Leistungen, wenn die Ausreise Ausreise zu bewegen oder abzuschieben?                                     aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht durchge- führt werden konnte. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.",
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            "content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode                                                             Drucksache 18 / 10 042 Eine gesetzliche Grundlage für die verpflichtende In-         Zu 3.: Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, anspruchnahme einer Beratung zur freiwilligen Rückkehr        haben bis zu ihrer Ausreise Anspruch auf Leistungen, besteht jedoch nicht. Um die freiwillige Ausreisebereit-      deren Form und Umfang vom Bundesgesetzgeber im schaft zu erhöhen, wird in Berlin durch das Landesamt für     Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt wird. Flüchtlinge (LAF) eine Rückkehrberatung angeboten.            Träger der Leistungen nach dem AsylbLG ist Berlin in Hier können sich sowohl ausreisepflichtige als auch blei-     seiner Eigenschaft als Einheitsgemeinde, bestehend aus beberechtigte Ausländer über Rückkehr- und Integrati-         Land und Stadt. onshilfen informieren und entsprechende Anträge auf Förderung der Ausreise mit öffentlichen Mitteln stellen.          Die Aufgaben der Leistungsgewährung nach dem Darüber hinaus wird der erforderliche Kontakt zu anderen      AsylbLG werden in Berlin durch das LAF und die bezirk- Behörden und Durchführungsorganisationen hergestellt          lichen Sozialämter wahrgenommen. Einzelheiten zu den und unterstützt. Eine weitere, durch die Internationale       behördlichen Zuständigkeiten sind durch Ausführungs- Organisation für Migration (IOM) betriebene Rückkehr-         vorschriften über die Zuständigkeit für die Leistungsge- beratungsstelle ist in der Ausländerbehörde Berlin ange-      währung nach dem AsylbLG - AV ZustAsylbLG geregelt, siedelt. Zusätzlich beteiligt sich das Land Berlin seit An-   welche im Internet unter der URL fang 2016 an dem Bund-Länder-Programm URA 2. Das              http://www.berlin.de/sen/soziales/berliner- Programm richtet sich an kosovarische Rückkehrer und          sozialrecht/land/av/av_zustasylblg.html       veröffentlicht bietet umfassende Beratungsleistungen und zahlreiche          sind. Maßnahmen zur Reintegration und Unterstützung im Heimatland an. Ziel ist es, den Menschen eine nachhaltige         Der Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG Wiedereingliederung in ihrer Heimat zu ermöglichen und        wird für jede Person individuell bestimmt. Das Einkom- sie so nach Möglichkeit zu einer freiwilligen Ausreise zu     men einer dem Grunde nach leistungsberechtigten Person bewegen. Angesichts der insbesondere für Angehörige           mindert deren Bedarf nach dem AsylbLG. Nach § 3 ethnischer Minderheiten zum Teil recht schwierigen Wi-        AsylbLG ist der notwendige Bedarf, bestehend aus Er- dereingliederung richtet sich das URA 2- Programm al-         nährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- lerdings auch an Personen, deren Ausreisepflicht              pflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts zwangsweise durchgesetzt worden ist.                          zu decken. In den Fällen, in denen die Person in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Asylgesetz (AsylG) untergebracht ist, wird der notwendige Bedarf als Sach- 3. Welche Kosten verursacht ein abgelehnter Asyl-         leistung gedeckt. Des Weiteren ist der notwendige persön- bewerber pro Monat? Wer trägt diese Kosten?                   liche Bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu decken. Die aktuelle Höhe der zu erbringenden Leistungen zur Deckung des notwendigen und notwendigen persönlichen Bedarfes stellt sich wie folgt dar: Regel-        Personenkreis                                       Notwendiger persönli-     Notwendiger Bedarf, bedarfs-                                                          cher Bedarf               soweit Person nicht in stufe                                                                                       einer Einrichtung (RBS)                                                             § 3 Abs. 1 Satz 4         nach § 44 AsylG lebt AsylbLG                   § 3 Abs. 2 AsylbLG 1         Alleinstehende                                          135 Euro                  216 Euro 2         Volljährige, die als Partner einen gemeinsamen          122 Euro                  194 Euro Haushalt führen 3         Haushaltsangehörige ab Beginn des 19. Lebens-           108 Euro                  174 Euro jahres (Lj.) 4         Haushaltsangehörige ab Beginn des                       76 Euro                   198 Euro 15. bis Vollendung des 18. Lj. 5         Haushaltsangehörige ab Beginn des 7. bis                83 Euro                   157 Euro Vollendung des 14. Lj. 6         Haushaltsangehörige bis Vollendung des                  79 Euro                   133 Euro 6. Lebensjahres Die Unterkunftskosten werden je nach Art der Unter-       Asyl suchende Menschen entgegen einer Verteilent- bringung als Sachleistung erbracht. Des Weiteren ist          scheidung auf EU-Ebene hier aufhalten oder ihren Mit- Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG zu gewähren.                    wirkungspflichten aus dem Asylgesetz nicht nachkom- men, besteht nach § 1a AsylbLG nur noch ein einge- Soweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von einer           schränkter Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. vollziehbar ausreisepflichtigen Person zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können oder soweit sich 2",
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