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            "content": "Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Henner Schmidt und Herrn Abgeordneten Florian Swyter (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 18 859 vom 09. Mai 2019 über Sharing Economy ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Bei der Vermietung privater Fahrzeuge über Carsharing-Plattformen besteht für private Vermieter die Unsicherheit, wann von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen wird, für die andere Anforde- rungen bestehen. Hierzu gehört insbesondere, dass Mietfahrzeuge von gewerblichen Vermietern für Selbstfahrer gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung besondere Anforderungen erfüllen müssen und eine Gewerbeanmeldung benötigen. Wie ist die Praxis der Berliner Finanzverwaltung bei der Beurtei- lung der Gewerblichkeit bei der Vermietung von privaten Fahrzeugen über Carsharing-Plattformen? 3. Für natürliche Personen gibt es einen steuerlichen Freibetrag von der Gewerbesteuer in Höhe von 24.500 Euro (§11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Ferner gibt es für Kleinunternehmen die Möglichkeit, bei ei- nem Umsatz unterhalb von 17.500 Euro sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen (§19 Abs. 1 UStG). Allerdings kann auch unterhalb dieser Schwellenwerte bei der Vermietung von Fahr- zeugen eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen, die eine Gewerbeanmeldung sowie eine besondere Zu- lassung erforderlich machen. Welche Möglichkeiten gibt es für die Berliner Finanzämter, klare Hin- weise zur Verwaltungspraxis hinsichtlich der Gewerblichkeit bei der Vermietung privater Fahrzeuge zu veröffentlichen, z.B. eine Bagatellgrenze unterhalb derer die Berliner Finanzämter nicht von einer ge- werblichen Vermietung von Fahrzeugen ausgehen? In welchem Umfang geschieht dies bereits bzw. ist das geplant? Zu 1. und 3.: Die Fragen werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen be- antwortet. Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht ist ein Gewerbebetrieb eine selb- ständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§ 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Weitere Voraussetzung ist nach ständi- ger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die Tätigkeit über den Rahmen ei- ner privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände kann zwar die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 EStG erfüllen, geht aber in der Regel nicht über den Rahmen ei- ner privaten Vermögensverwaltung hinaus. Die Vermietung des eigenen privaten Pkw über Carsharing-Plattformen führt daher grundsätzlich zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn im Zusammen- hang mit der Vermietung ins Gewicht fallende Sonderleistungen erbracht werden o-",
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            "content": "der der Umfang der Tätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert. Ent- scheidend sind hierbei die Gesamtumstände des Einzelfalls. Eine Bagatellgrenze für das Absehen von einer gewerblichen Tätigkeit existiert nicht und wird – wegen der grundsätzlichen Vermögensverwaltung – im Besteuerungsverfahren auch nicht als notwendig erachtet. Die Einführung von Bagatellgrenzen im Steuerrecht aus außer- steuerlichen Gründen lehnt der Senat im Hinblick auf den Grundsatz der Besteue- rung nach der Leistungsfähigkeit ab. 2. Liegen der Berliner Finanzverwaltung Informationen einer unterschiedlichen Verwaltungspraxis aus anderen Bundesländern bei der Vermietung von privaten Fahrzeugen vor? Zu 2.: Nein. 4. Welche Möglichkeiten gibt es für den Senat und die Bezirksämter, Car-Sharing-Angebote von pri- vaten Einzelpersonen dadurch zu fördern, dass diese Fahrzeuge im Car-Sharing-Modus von der Be- vorzugung bei Parkraum und Parkgebühren im Sinne des Car-Sharing-Gesetzes profitieren können? In welchem Umfang geschieht dies bereits bzw. ist das geplant? Zu 4.: Mit dem Carsharing-Gesetz (CsgG) wurde eine Verordnungsermächtigung ge- schaffen, auf deren Grundlage Carsharing-Fahrzeuge besonders gekennzeichnet und im Straßenverkehr bevorrechtigt werden können. Den Ländern und Kommunen wurde damit auch eine Ermächtigungsgrundlage gegeben, für Carsharing-Fahrzeuge Parkbevorrechtigungen und Möglichkeiten zur Parkgebührenbefreiung im öffentli- chen Verkehrsraum zu schaffen. Carsharing-Fahrzeuge im Sinne des CsgG sind Kraftfahrzeuge, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschlie- ßenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und selbständig reserviert und genutzt werden können. Bei App-gestütztem privaten Carsharing, dem sogenannten Peer-to-Peer-Carsha- ring, wird diese Voraussetzung nur teilweise erfüllt. Das private Fahrzeug steht nur zeitlich begrenzt einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen zur Verfü- gung. Die restliche Zeit wird es privat und ungeteilt genutzt. Eine besondere Kenn- zeichnung der Fahrzeuge ist aus diesem Grund nicht möglich. Die genannten Bevor- rechtigungen sind somit grundsätzlich nur für Carsharing-Anbieter mit einer eigenen Fahrzeugflotte möglich. Bevorrechtigungen für das Parken werden heute für den Ladevorgang an Ladeinfra- struktur im öffentlichen Raum gewährt sowie für stationäre Carsharing-Angebote über den Weg der straßenrechtlichen Teileinziehung gemäß § 4 des Berliner Stra- ßengesetz (BerlStrG). Weitere Bevorrechtigungen beim Parken sind derzeit aus ver- kehrspolitischer Sicht nicht beabsichtigt, da sich die Carsharing-Angebote bisher be- sonders auf die Innenstadt-Bezirke mit exzellentem öffentlichen Nahverkehrsangebot konzentrieren. Auch wird mit der Erhebung von Parkgebühren das verkehrspolitische Ziel verfolgt, den Flächenverbrauch und somit die Nutzungskonkurrenz im öffentli- chen Straßenraum zu steuern. Dieses Ziel würde durch den Verzicht auf die Erhe- bung von Parkgebühren nur zum Teil erreicht werden. Berlin, den 22.05.2019 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen",
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