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"content": "Drucksache 17 / 13 229 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 13. Februar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Februar 2014) und Antwort Gebührentourismus zwischen Berlin und Brandenburg? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Sowohl die Brandenburger Regelungen auf Landes- Schriftliche Anfrage wie folgt: ebene als auch die im Land Brandenburg auf kommunaler Ebene festgelegten Gebühren weichen hinsichtlich Höhe 1. Für welche Amtshandlungen, die Berliner*innen und Ausgestaltung nicht nur von den Berliner Regelun- bei Brandenburger Behörden bzw. Brandenburger *innen gen, sondern auch voneinander ab. Das Land Branden- bei Berliner Behörden veranlassen können, bestehen zwi- burg gliedert sich in 419 politisch selbstständige Städte schen den beiden Bundesländern abweichende Gebüh- und Gemeinden, die Satzungsrecht haben und Gebühren- renregelungen und wie weicht die Gebührenerhebung regelungen erlassen können. Der Senat sieht sich deshalb jeweils ab? außerstande, eine vollständige Übersicht zu erstellen Zu 1.: Für viele Verwaltungsleistungen sind bundes- rechtlich geregelte einheitliche Gebühren vorgegeben. 2. Welche Erkenntnisse hat der Senat, ob und in wel- Hieran hat auch die kürzlich verabschiedete Strukturre- chem Ausmaß diese abweichenden Regelungen zu Mehr- form des Bundesgebührenrechts wenig geändert. So hat- belastungen für einzelne Behörden führen? ten sich die Länder im Rahmen des Gesetzgebungsverfah- rens erfolgreich gegen die Aufhebung bundeseinheitlicher Zu 2.: Die Frage der Mehrbelastungen von Behörden Regelungen im Bereich des Straßenverkehrs und des stellt sich für den Senat nicht. Personenbeförderungsrechts (Beispiel: Fahrzeugzulas- sung, TÜV-Gebühren, Fahrerlaubnis-Verordnung) und Vorrangiges Ziel des Senats ist es, für die Bürgerinnen des Luftverkehrsrechts ausgesprochen, gerade weil be- und Bürger ein möglichst attraktives Angebot an öffentli- fürchtet wurde, dass durch eine Überführung in die Zu- chen Dienstleistungen vorzuhalten. Abhängig vom Ange- ständigkeit der Länder Wettbewerbsverzerrungen (\"Ge- bot und der Nachfrage werden für die Erbringung der bührentourismus\") entstehen könnten. jeweiligen Leistungen die notwendigen Ressourcen be- reitgestellt. Diese werden aus den Gebühren finanziert, Im Bereich des Landes- und Kommunalrechts gibt es für die grundsätzlich das Prinzip der Kostendeckung gilt. grundsätzlich nur wenige Leistungen, bei denen Bürge- rinnen und Bürger die Alternative zwischen einer Berliner und einer Brandenburger Behörde haben, weil in der 3. Ist es nach Ansicht des Senats sinnvoll, auf eine Regel ortsgebundene Zuständigkeiten, z.B. abhängig vom Harmonisierung dieser Gebührenregelungen hinzuarbei- Wohnsitz oder Firmensitz, festgelegt sind. ten und wenn ja, welche Schritte unternimmt er dazu? Auch wenn die Fragestellung sich auf Verwaltungsge- Zu 3.: Nein, der Senat hält eine Harmonisierung nicht bühren, also die öffentlich- rechtlichen Abgaben als Ge- für sinnvoll und beabsichtigt aus diesem Grund auch genleistung für die Amtshandlung beschränkt, ist darauf nicht, auf eine Harmonisierung hinzuarbeiten. hinzuweisen, dass die hinter der Fragestellung stehenden Überlegungen auch für die Gebühren für die Benutzung Einheitliche Gebühren können dem von Land zu Land öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) und die bzw. von Kommune zu Kommune unterschiedlichen privatrechtlichen Entgelte zutreffen (z.B. Tarife der Ressourceneinsatz nicht gerecht werden. Die Verantwor- Schwimmbäder, Entgelte der Krematorien und ggf. Ent- tung für die Gestaltung von Angeboten für die Bürgerin- gelte der Kita-Eigenbetriebe). Hier können entsprechende nen und Bürger, die dahinter liegenden Verwaltungspro- Analogien abgeleitet werden. zesse und die dadurch verursachten Kosten muss immer in dem Zuständigkeitsbereich liegen, in dem auch fachlich die Rahmenbedingungen gestaltet und verantwortet wer- Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.",
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"content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 229 den. Zudem ist zu bedenken, dass laufende Anpassungen von Leistungsstandards (Gebührentatbestände) und Ge- bührensätzen an aktuelle Erfordernisse in einen harmoni- sierten Verband sehr viel schwieriger umzusetzen sind. Folglich ist eine Harmonisierung auch unter dem Aspekt des permanenten Qualitätsmanagements nicht sinnvoll. Abgesehen davon, dass die Attraktivität bestimmter staatlicher Leistungen auch von den individuellen Vorlie- ben ihrer Nutzer abhängen kann (z.B. amtliche Trauung in der Stadt oder auf dem Land), verfügt der Senat bei Be- darf zum Ausgleich von Nachfrageverschiebungen über geeignete „Steuerungsinstrumente“ wie z.B. eine flexible wettbewerbsorientierte Entgeltfinanzierung (siehe Kre- matorien) oder Staatsverträge (siehe Staatsvertrag mit dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung). Berlin, den 04. März 2014 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Mrz. 2014) 2",
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