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            "content": "Drucksache 17 / 12               114 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Graf (PIRATEN) vom 23. Mai 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2013) und                         Antwort Unschöne Hinterlassenschaften nach Großeinsätzen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre                         Zu 3b.: Eine interne Regelung ist nicht erforderlich. Kleine Anfrage wie folgt:                                                  Die allgemeine Beseitigungspflicht von Hundekot gilt für jedermann, somit auch für im und außer Dienst befindli- 1. Gilt die allgemeine Beseitigungspflicht von Hun-                    che Polizeiangehörige (siehe Antwort zu Frage 1). Eine dekot (GrünanlagenG Bln, Straßenreinigungsgesetz Ber-                      Kontrolle erfolgt im Rahmen der allgemeinen Dienstauf- lin und KRW-/-AbfG) auch für Hundeführer*innen der                         sicht. Berliner Polizei? Zu 3c.: Diensthundführerinnen und Diensthundführer Zu 1.: Ja.                                                             sind dienstlich mit Hundekotbeuteln ausgestattet. 2. Gilt die allgemeine Beseitigungspflicht von Hun-                        4. Welche Regelungen über die Entsorgung von Hun- dekot (GrünanlagenG Bln, Straßenreinigungsgesetz Ber-                      dekot gibt es im Land Berlin für Unterstützungkräfte der lin und KRW-/-AbfG) auch für Hundeführer*innen von                         Polizei aus anderen Bundesländern oder dem Bund, die Unterstützungskräften aus anderen Bundesländern und                        als Hundeführer*innen mit ihren Hunden im Land Berlin dem Bund, die im Land Berlin bei Großeinsätzen einge-                      eingesetzt werden? setzt werden? Zu 4.: Keine (siehe Antwort zu Frage 2). Zu 2.: Ja. 5. Gibt es bei der Berliner Polizei interne Regelungen, 3. Gibt es im Land Berlin interne Anweisungen oder                     die sicherstellen, dass eingesetzte Polizeikräfte – auch aus Richtlinien, die vorgeben wie Hundeführer*innen der                        anderen Bundesländern und dem Bund – bei lang andau- Berliner Polizei den Hundekot ihrer Hunde zu entsorgen                     ernden Großeinsätzen (z. B. 1. Mai) – eine angemessene haben (z.B. Einsammeln in Hundekottüten), den diese                        Möglichkeit zum Verrichten ihrer Notdurft haben? unmittelbar im Einsatz, in Bereitstellungsräumen oder auf                      a) Wenn ja, wie sehen diese im Einzelnen aus? Wiesen in der Nähe von Einsatzorten hinterlassen?                              b) Wenn nein, warum gibt es keine internen Rege- a) Wenn ja, wie sehen diese aus? (Bitte im Origi-                                lungen? nalwortlaut beifügen) b) Wenn nein, warum gibt es keine Anweisungen o-                           Zu 5a.: Ja, durch die Bindungswirkung der Polizei- der Richtlinien und wie wird dann sichergestellt,                  dienstvorschrift 350 (Berlin) haben Vorgesetzte diese dass einer Beseitigungspflicht von Hundekot                        fürsorgerischen Erwägungen zu berücksichtigen. (GrünanlagenG Bln, Straßenreinigungsgesetz Ber- lin und KRW-/-AbfG) auch durch Polizeibe-                              Beispielsweise ist die Anmietung mobiler Toiletten amt*innen nachgekommen wird?                                       über die Zentrale Serviceeinheit (ZSE) jederzeit möglich. c) Werden Hundeführer*innen in Einsätzen mit Hun-                      Ein entsprechender Antrag ist durch die einsatzführende dekottüten für ihre Hunde ausgestattet oder müssen                 Dienststelle zu stellen. Hierbei ist jedoch zu berücksichti- sie diese selbst beschaffen?                                       gen, dass unter Umständen eine Aufstellung direkt am Einsatzort nicht genehmigt wird und eine Fremdnutzung Zu 3. und 3a.: Nein.                                                   oder gar Beschädigung durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern sind. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.",
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