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            "content": "Ministerium für Arbeit,\nGesundheit und Soziales\n\nDer Staatssekretär des Landes Nordrhein-Westfalen\n\nMinisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf\n\nAn die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an:\nOberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte und Untere Gesundheits-\nbehörden in Nordrhein-Westfalen\n\nnachrichtlich:\nStädtetag NRW\n\nLandkreistag NRW\n\nStädte- und Gemeindebund NRW\n\nAufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemein-\nschaftseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen ab Montag, den\n16. März 2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von\nSARS-CoV-2\n\nSehr geehrte Damen und Herren,\n\naufgrund der Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und\nSoziales für landesweit anzuordnende Maßnahmen des Gesundheits-\nschutzes gemäß 88 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 2 Ordnungsbehör-\ndengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit 88 28 Absatz 1 Satz 2, 33 Nr.\n3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ergeht folgende Weisung:\n\n1. Mit Wirkung vom 16.03.2020 sind alle Schulen in Nord-\nrhein-Westfalen als Gemeinschaftseinrichtungen gem.\n8 33 Nr. 3 IfSG zunächst bis zum Ablauf des\n19.04.2020 zu schließen. Schulen im Sinne dieser Wei-\nsung sind alle öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und\nErgänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes\n(SchulG).\n\n \n\n13. März 2020\n\nSeite 1 von 6\n\nDatum:\n\nAktenzeichen IV B\nbei Antwort bitte angeben\n\nTelefon 0211 855-\nTelefax 0211 855-\n\nDienstgebäude und Lieferan-\nschrift:\n\nFürstenwall 25,\n\n40219 Düsseldorf\n\nTelefon 0211 855-5\n\nTelefax 0211 855-3683\npoststelle@mags.nrw.de\n\nwww.mags.nrw\n\nÖffentliche Verkehrsmittel:\nRheinbahn Linie 709\nHaltestelle: Stadttor\nRheinbahn Linien 708, 732\nHaltestelle: Polizeipräsidium",
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            "content": "2. Ausnahmen von dem vorgenannten Verbot sind nach\n\nfolgenden Maßgaben möglich:\n\na) Zur Sicherstellung einer Übergangszeit, die es den\nbetroffenen Personensorgeberechtigten ermöglicht,\nsich auf die Folgen der Schließungen der unter Nr.\n1) genannten Gemeinschaftseinrichtungen einzu-\nstellen, sind für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis\nzum Ablauf des 17.03.2020 Nutzungen zu Betreu-\nungszwecken zulässig. Ein Schulbesuch an den ge-\nnannten beiden Tagen ist damit möglich, wenn die\nPersonensorgeberechtigten dies so entscheiden.\nAußerdem sind Dienstbesprechungen der an der je-\nweiligen Schule tätigen Lehrkräfte zulässig.\n\nFür den Zeitraum vom 18.03.2020 bis zunächst zum\nAblauf des 03.04.2020 (letzter Schultag vor den Os-\n\nterferien) sind von der Schließung der o.g. Gemein-\n\nb\n\n——\n\nschaftseinrichtungen ausgenommen:\n\naa) Betreuungsbedürftige Schülerinnen und Schüler —\nin der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6 - als Kin-\nder von unentbehrlichen Schlüsselpersonen, für die\neine vor-Ort-Betreuung in den Schulräumlichkeiten\nzu den üblichen Unterrichtszeiten und den Zeiten ei-\nner Betreuung im offenen Ganztag (OGS) sicherge-\nstellt werden muss, sofern eine private Betreuung\ninsbesondere durch Familienangehörige oder die\nErmöglichung flexibler Arbeitszeiten oder Arbeitsge-\nstaltung (bspw. Homeoffice) nicht gewährleistet\n\nwerden kann, sowie\n\nSeite 2 von 6",
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            "content": "bb) die zur Wahrnehmung der vorgenannten Betreu- Seite 3 von 6\n\nungsaufgabe erforderlichen Lehrkräfte und sonsti-\ngen Kräfte, ferner Lehrkräfte der jeweiligen Schule\nzur Wahrnehmung dringend erforderlicher Dienstge-\nschäfte (Abnahme von Prüfungen, Teilnahme an\n\nKonferenzen).\n\nSchlüsselpersonen im Sinne von Buchstaben aa) sind Angehö-\nrige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung\n\nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen\nund pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrecht-\nerhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient.\n\nDazu zählen insbesondere:\n\nAlle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheits-\nversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder-\nund Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein-\nschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr,\nRettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der\nöffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie,\nWasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und\nder Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und\n\nVerwaltung dienen.\n\nDie Notwendigkeit einer außerordentlichen schulischen Betreu-\nung von Kindern der vorgenannten Personengruppen ist durch\nschriftliche Bescheinigung des jeweiligen Arbeitgebers oder\n\nDienstvorgesetzten gegenüber der Schulleitung nachzuweisen.\n\n3. Zuständige Behörde für Maßnahmen nach $ 28 IfSG\nsind nach $ 3 ZVO-IfSG Städte und Gemeinden als\n\nörtliche Ordnungsbehörden.",
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            "content": "Seite 4 von 6\n\nBegründung:\n\nA. Allgemein\n\nDas neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit\nverbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfa-\n\nlen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.\n\nVor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den ver-\ngangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der\nSARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende\nMaßnahmen zur Beeinflussung — insbesondere Verzögerung — der Aus-\n\nbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.\n\nDurch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpf-\nchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch\nasymptomatisch infizierte Personen, kann es leicht zu Übertragungen\nvon Mensch zu Mensch kommen.\n\nZu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört daher\nauch eine Beschränkung der Ausbreitung in besonders relevanten Ein-\nrichtungen wie Schulen, wo viele Menschen auf engem Raum in Kontakt\nmiteinander treten, auf der Grundlage von 8 28 IfSG.\n\nRechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen nach Ziffer 1 dieser\nWeisung ist $ 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG.\n\nB. Im Besonderen\nZu Ziffer 1:\n\nIn Schulen kommt es im Klassenverband und bei schulinternen Veran-\nstaltungen zu zahleichen Kontakten zwischen Schülerinnen und Schü-\n\nlern sowie dem Lehr- und Aufsichtspersonal. Nach den bisherigen Er-",
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            "content": "kenntnissen erkranken Kinder zwar nicht schwer an COVID-19. Sie kön- Seite 5 von 6\n\nnen jedoch ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Über-\nträger des SARS-CoV-2 sein. Kinder und Jugendliche sind zugleich be-\nsonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern\nbesonders hoch, da kindliches Verhalten, unter anderem in den Unter-\nrichtspausen sowie der Nachmittagsbetreuung, regelmäßig einen spon-\ntanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich\nbringt. Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig\nvom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwor-\ntung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemesse-\n\nnen Unterstützung durch Erwachsene.\n\nDiese Unterstützung kann in Schulen mit einer Vielzahl an betreuten\nKindern seitens der Lehr- und Aufsichtspersonen nicht immer ununter-\nbrochen sichergestellt werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infekti-\nonen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese nach Hause in die\nFamilien getragen werden. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller\nUmstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbrei-\n\ntung der Infektion durch Schülerinnen und Schüler zu verhindern.\n\nZu Ziffer 2:\n\nDie öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die medizinische und pfle-\ngerische Versorgung der Bevölkerung muss unter Berücksichtigung der\nEinstellung des Schulbetriebs aufrechterhalten werden. Dazu sind Maß-\nnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit der genann-\nten Personengruppen nicht aufgrund des Betreuungsbedarfs ihrer Kin-\nder zu beeinträchtigen. Zu den Unterrichts- und Betreuungszeiten ist da-\nher eine Beaufsichtigung und Betreuung im Schulgebäude für betreu-\nungsbedürftige Kinder von unentbehrlichen Schlüsselpersonen sicherzu-\nstellen. Der Nachweis der Unentbehrlichkeit ist erforderlich, um die Zahl\n\nder zu betreuenden Kinder so gering wie möglich zu halten, damit einer",
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            "content": "weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden kann. Ssaitnik von\nAndernfalls wäre die Maßnahme der Schulschließung nicht effektiv,\nwenn sich zugleich die Schülerinnen und Schüler in unveränderter An-\n\nzahl dort zu Betreuungszwecken aufhalten würden.\n\nZu Ziffer 3:\n\nDie schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers dient dem Nachweis des\n\nBetreuungsbedarfs.\n\nMit freundlichen Grüßen\n\n[A\nEdmund Heller",
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