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"content": "Drucksache 17 / 15 827 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Silke Gebel (GRÜNE) vom 06. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. März 2015) und Antwort Was ist der Stand beim Berliner Wassergesetz? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre waltung bzw. des Landes getragenen Entwurfs gestaltet Schriftliche Anfrage wie folgt: sich jedoch vor allem deshalb schwierig, weil die ergän- zenden Regelungen u.a. mit weiterem Vollzugsaufwand Frage 1: Wann wird das Berliner Wassergesetz einhergehen und Zuständigkeiten an bislang nicht be- (BWG) an die aktuelle europäische und Bundesgesetzge- troffene Stellen verlagert werden sollen. bung angepasst? Antwort zu 1: Nach Abschluss aller Abstimmungen Frage 4: In welchem Stadium befindet sich die Novel- und Anhörungen sowie den erforderlichen Beschlüssen lierung des BWG? des Senats abschließend durch Beschluss des Abgeordne- tenhauses. Antwort zu 4: Der Entwurf befindet sich innerhalb der Abstimmung zwischen Dienststellen des Landes Berlin. Frage 2: Welche europäischen und nationalen Ände- rungen müssen, seitdem das BWG 2005 neugefasst wur- Frage 5: Inwieweit beteiligt der Senat Expertinnen de, eingearbeitet werden? und Experten aus der Stadt an der Novellierung des BWG? Antwort zu 2: Neben der seitdem auf der Basis der ge- änderten Kompetenzregelung des Grundgesetzes erfolgten Antwort zu 5:Eine Anhörung von zahlreichen Fach- Neufassung und nachfolgenden weiteren Änderungen des kreisen und Verbänden aus den unterschiedlichsten Spek- Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), der Änderung des Ge- tren wie Wirtschaft, Umweltverbände, Verkehr, Sachver- setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ständigenorganisationen u.a. zu dem gesamten Entwurf müssen insbesondere die Vorgaben der EG-Richtlinie wird durchgeführt. 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken eingearbeitet bzw. umgesetzt Frage 6: Welche Änderungen gegenüber der zur Zeit werden. gültigen Fassung des BWG sind geplant, vor allem hin- sichtlich Frage 3: Wie begründet der Senat die bisherigen Ver- 1. Grundwasserentnahmeentgelt zögerungen? 2. Vereinheitlichung von Genehmigungs- und Voll- zugspraxis Antwort zu 3: Die erforderlichen Änderungen des Ber- 3. Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und liner Wassergesetzes (BWG) sind so umfangreich, dass Kanalisationen dessen vollständige Neufassung notwendig ist. Hierbei 4. Regelungen zu Wasserschutzgebieten wird nicht nur eine Anpassung des Gesetzes an fortentwi- 5. Regelungen zu Indirekteinleitungen und Abwas- ckeltes Bundes- bzw. EG-Recht vorgenommen, sondern serbeseitigung werden alle vorhandenen Vorschriften daraufhin über- 6. den besonderen Bestimmungen für das Grundwas- prüft, ob zusätzliche Änderungen, Erweiterungen oder ser auch der Wegfall einzelner Regelungen rechtlich geboten 7. der Gewässeraufsicht? sind bzw. ist. Auch haben sich weitere Ergänzungen des 8. Dem Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug Landeswasserrechts um neue Regelungstatbestände als auf dezentrales Regenwassermanagement? sinnvoll erwiesen. Die Herbeiführung eines einvernehm- 9. Einem finanziellen Anreizsystem in Bezug auf lich von allen beteiligten Stellen insbesondere der Ver- denzentrales Regenwassermanagement? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.",
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"content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 827 Antwort zu 6: Hinsichtlich der angesprochenen Fragen Frage 7: Inwieweit werden mit der notwendigen No- werden gegenüber dem geltenden Recht Änderungen zu vellierung des BWG auch die Wasserschutzgebiets- folgenden Stichpunkten geprüft: Verordnungen angepasst? Zu 1.: Veränderung Entgeltfreistellung bei Gebäude- Antwort zu 7: Die Überarbeitung der Ausweisung der trockenhaltung über Brunnen und Drainagen und beim festgesetzten Wasserschutzgebiete ist unabhängig von der Entgelttatbestand für Garten- und Bodenbewässerung Anpassung des Berliner Wassergesetzes an das veränderte sowie der Freimenge des benutzten Grundwassers. EG- und Bundesrecht. Sie ist vielmehr abhängig vom Abschluss der Bewilligungsverfahren für die Grundwas- Zu 2.: Im Rahmen der bundesgesetzlich eröffneten serförderung durch die Berliner Wasserbetriebe (BWB) Möglichkeiten soll die Genehmigungs- und Vollzugspra- zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung und xis aus Gründen der Effektivität soweit wie möglich ver- der Vorlage der für die Ausweisung von Wasserschutzge- einheitlicht werden. bieten erforderlichen wissenschaftlichen Gutachten durch die BWB (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BWG). Zu 3. und 5.: Die vorhandenen Regelungen zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Kanalisa- tionen sollen weiter ausgebaut und differenziert werden. Berlin, den 07. April 2015 Insbesondere ist geplant, erstmals Vorschriften über die Überwachung der Dichtheit des öffentlichen Abwasser- kanalisationsnetzes durch die Berliner Wasserbetriebe In Vertretung (BWB) und von Grundstücksentwässerungsanlagen durch die hierfür verantwortlichen Eigentümerinnen und Eigen- Christian Gaebler tümer und Betreiberinnen und Betreiber einzuführen. ................................ Ferner sollen die Vorschriften über Dichtheitsprüfungen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt von Abwasseranlagen in Wasserschutzgebieten verein- heitlicht werden. Außerdem ist geplant, erstmals Rege- lungen über die Überprüfung von Fett- und Leichtflüssig- (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Apr. 2015) keitsabscheidern aufzunehmen. Zu 4.: Das Landesrecht soll im Falle einer erforderli- chen Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums an die Härtefallregelung des Bundesrechts (§ 51 Abs. 1 Satz 3 WHG) angepasst werden. Bei sonstigen Befreiuungsvoraussetzungen soll im Sinne eines effekti- ven Schutzes der Trinkwasserresourcen ein strengerer Maßstab eingeführt werden, als es das Bundesrecht erfor- dert; dies ist den Ländern im Rahmen des geltenden Ver- fassungsrechts gestattet. Zu 6.: Der Grundwasserschutz soll durch die Einfüh- rung einer Genehmigungspflicht für Erdwärmegewinnung und Grundwassermessstellen weiter ausgebaut werden. Zu 7.: Der Umfang der Gewässeraufsicht soll um Re- gelungen zur Begehung von Wasserschutzgebieten durch die Wasserbehörde erweitert werden, um Gefährdungen des Grundwassers z.B. durch unerlaubte Nutzungen zeit- nah zu erkennen und unterbinden zu können. Zu 8.: Das Ziel eines dezentralen Regenwassermana- gements steht in einem logischen Widerspruch zur Ein- führung eines Anschluss- und Benutzungszwangs. Zu 9.: Diesbezüglich liegen keine Planungen vor. 2",
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