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"content": "Drucksache 18 / 15 537 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 02. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juli 2018) zum Thema: Strukturwandel in Berlin? und Antwort vom 18. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.",
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"content": "Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15537 vom 02. Juli 2018 über Strukturwandel in Berlin? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Trifft es zu, dass mit einer Spielhallenerlaubnis jeweils nur an einem Standort eine Spielhalle betrieben werden darf? Falls ja, wie viele Spielhallenerlaubnisse bestanden in den Jahren 2010 bis 2017 jeweils zum 31.12. in den jeweiligen Berliner Bezirken und wie viele bestehen zum 30.06.2018? Falls nein, an wie vielen Standorten wu rden in den Jahren 2010 bis 2017 jeweils zum 31.12. und aktuell zum 30.06.2018 in den jeweiligen Berliner Bezirken Spielhallen betrieben? Zu 1.: Eine Spielhallenerlaubnis ist nach der Rechtsprechung persönlicher und sachlicher Natur, d. h. sie ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine be- stimmte Betriebsart gebunden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.11.2009 – 1 S 137.09 – mwN). Sie wird demnach stets nur für eine bestimmte Spielhalle erteilt. Gem. § 2 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Spielhallengesetzes darf für jeden Spielhal- lenstandort nur eine Spielhalle zugelassen werden. Die Zulassung sog. Mehrfach- standorte oder Mehrfachkomplexe, also die Erteilung mehrerer Spielhallenerlaubnis- se für einen Standort, ist demnach unzulässig. Für Bestandsbetriebe, also Betriebe, die bereits vor dem Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Berlin eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) innehatten, gelten die Übergangsfristen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Spielhallengesetzes i.V. mit § 2 Absatz 3 des Mindest- abstandsumsetzungsgesetzes Berlin. Das Verbot der Mehrfachstandorte wird für diese Spielhallen im Rahmen des laufenden Sonderverfahrens nach dem Mindest- abstandsumsetzungsgesetz Berlin umgesetzt. Für die Übergangszeit bis zum rechts- kräftigen Abschluss sämtlicher Entscheidungen im Sonderverfahren kann es daher an verschiedenen Standorten in Berlin weiterhin zum legalen Betrieb mehrerer Spiel- hallen an einem Standort kommen. Die erwünschten Angaben zur Anzahl an Spielhallenerlaubnissen und Spielhallen- standorten in Berlin können u.a. den Antworten des Senats auf die schriftlichen An- fragen 17/11847, 17/13380, 17/18055, 18/10415 und 18/14909 entnommen werden. ...",
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"content": "-2- 2) Wie viele Erlaubnisse zur Aufstellung von Gewinnspielgeräten nach § 33 c Abs. 1 GewO bestanden in den Jahren 2010 bis 2017 jeweils zum 31.12. in den jeweiligen Berliner Bezirken und wie viele bestehen zum 30.06.2018? Wie hat sich die Zahl der aufgestellten Gewinnspielgeräte in den Bezirken in den Jahren 2010 bis 2017 jeweils zum 31.12. entwickelt und wie viele Geräte sind zum 30.06.2018 aufgestellt? 3) Wie viele Erlaubnisse zur Ausübung des Pfandleihgewerbes nach § 34 GewO bestanden in den Jahren 2010 bis 2017 jeweils zum 31.12. in den jeweiligen Berliner Bezirken und wie viele bestehen zum 30.06.2018? Trifft es zu, dass mit einer Erlaubnis jeweils nur an einem Standort und in dem jeweils gestattenden Bezirk eine Pfandleihe betrieben werden darf? 4) Wie viele Erlaubnisse zur Ausübung des Versteigerergewerbes nach § 34 b GewO bestanden in den Jahren 2010 bis 2017 jeweils zum 31.12. in den jeweiligen Berliner Bezirken und wie viele bestehen zum 30.06.2018? Zu 2. bis 4.: Dem Senat liegen zur Anzahl der Erlaubnisse keine eigenen Erkenntnisse vor. In den bezirklichen Ordnungsämtern ist eine Auswertung aus der Gewerbedatenbank zu den Erlaubnissen nach §§ 33c Abs. 1 (sog. Aufstellererlaubnis), 34 (Pfandleiherer- laubnis), 34 b (Versteigerererlaubnis) GewO zudem technisch nicht möglich. Auch kann aus der Gewerbedatenbank der Bestand von Erlaubnissen nicht rückwirkend für in der Vergangenheit liegende Stichtage oder Zeiträume ermittelt werden. Soweit die bezirklichen Ordnungsämter im Rahmen einer kurzfristigen Abfrage zur Beant- wortung der schriftlichen Anfrage aufgrund eigener Auswertungen Angaben zur An- zahl der Erlaubnisse bzw. Gewerbebetriebe mit Stand 30.06.2018 gemacht haben, sind diese in der beigefügten Aufstellung enthalten. Die Zahl der in den Berliner Bezirken aufgestellten Geldspielgeräte können den in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten Drucksachen entnommen werden. Die in Frage 3 dargestellte Annahme, dass mit einer Erlaubnis nach § 34 GewO (Pfandleihgewerbe) jeweils nur an einem Standort und in dem jeweiligen Bezirk ein Pfandleihgewerbe betrieben werden darf, trifft nicht zu. Gemäß § 1 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung – PfandlV) gilt die Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleihergewerbes für das gesamte Bundesgebiet. Auch die sog. Aufstellererlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO sowie die Versteigerererlaubnis gem. § 34b GewO gelten im gesamten Bundesgebiet. Ein entsprechendes Gewerbe kann in Berlin auch mit einer in einem anderen Bun- desland erteilten Erlaubnis angezeigt und betrieben werden. Ebenso kann mit einer in Berlin erteilten Erlaubnis das entsprechende Gewerbe in einem anderen Bundes- land ausgeübt werden. 5) Wie viele als Textilreinigungen angemeldete Gewerbebetriebe (Anzahl der Ladenlokale) und wie viele als Münzwaschsalons angemeldete Gewerbebetriebe bestanden in den Jahren 2010 bis 2017 jeweils zum 31.12. in den jeweiligen Berliner Bezirken und wie viele bestehen zum 30.06.2018? 6) Wie viele als Autovermietungen angemeldete Gewerbebetriebe (Anzahl der Ladenlokale) bestanden in den Jahren 2010 bis 2017 jeweils zum 31.12. in den jeweiligen Berliner Bezirken und wie viele bestehen zum 30.06.2018? Zu 5. und 6.: Eigene Erkenntnisse zur Anzahl der erfragten Gewerbebetriebe liegen dem Senat nicht vor. In den bezirklichen Ordnungsämtern ist eine aussagekräftige Auswertung aus der Gewerbedatenbank für die Anzahl an Ladenlokalen von Textilreinigungen",
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"content": "-3- und Münzwaschsalons nicht möglich. Zum einen kann den genannten Gewerbearten kein sog. Branchenschlüssel in der Europäischen Klassifikation der Wirtschaftszwei- ge in der Gewerbedatenbank zugeordnet werden. Zum anderen bietet die Gewerbe- datenbank keine auf Gewerbebetriebe mit Ladenlokal begrenzte Recherche. Zuletzt können aus der Gewerbedatenbank keine Zahlen rückwirkend für in der Vergangen- heit liegende Stichtage oder Zeiträume ermittelt werden. Soweit die bezirklichen Ordnungsämter im Rahmen einer kurzfristigen erfolgten Abfrage dennoch aufgrund eigener Auswertungen Angaben zur Anzahl mit Stand 30.06.2018 gemacht haben, sind diese in der beigefügten Aufstellung enthalten. Berlin, den 18. Juli 2018 In Vertretung Christian R i c k e r t s ...................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe",
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"content": "Anlage zur Antwort des Senats auf die Schriftliche Anfrage 18/15537 Bezirk Erlaubnisse nach § 33 c Erlaubnisse nach § Erlaubnisse § 34 b als Textilreinigungen (Laden- Autovermietungen Abs. 1 GewO (Aufstel- 34 GewO GewO lokale) / Münzwaschsalon lung von Spielgeräten (Pfandleihgewer- (Versteigerergewerbe) angezeigte Gewerbebetriebe mit Gewinnmöglichkeit be) (Ladenlokale) Mitte (Anzahl Gewer- N.N. 7 20 110 Textilreinigungen 243 beanmeldungen) 3 Münzwaschsalons Friedrichshain- 45 2 2 5 Textilreinigungen 71 Kreuzberg 4 Münzwaschsalons Pankow 29 2 3 36 Textilreinigungen 19 (ohne Kfz-Handel und 10 Münzwaschsalons Werkstattbetriebe) Charlottenburg- N.N. N.N. N.N. 104 Textilreinigungen 198 Autovermietungen Wilmersdorf 12 Münzwaschsalons Spandau 254 (Gewerbeanmel- 0 0 5 Textilreinigungen 28 dungen) 0 Münzwaschsalons Steglitz-Zehlendorf N.N. N.N. N.N. N.N. N.N. Tempelhof-Schöneberg N.N. N.N. N.N. N.N. N.N. Neukölln (Anzahl Ge- 170 7 6 6 Textilreinigungen und 61 werbeanmeldungen) Waschsalons Treptow-Köpenick N.N. 2 1 6 Textilreinigungen 18 1 Münzwaschsalon Marzahn-Hellersdorf N.N. N.N. N.N. N.N. N.N. Lichtenberg N.N. 0 3 28 Textilreinigungen 52 1 Münzwaschsalon Reinickendorf 115 (Gewerbeanmel- 2 3 19 Textilreinigungen 133 dungen) 2 Münzwaschsalons",
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