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"content": "Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier\n\n \n\nTg\nBe\nN, AR „\n\nBe\n\nKarlsruhe\n\nStadt Karlsruhe, 76124 Karlsruhe, Ordnungs- und Bürgeramt Ordnungs-und Bürgeramt\n\nGegen Zustellungsurkunde\n\nLebensmittelüberwachung und Veterinärwesen\n\nAlter Schlachthof 5, 76131 Karlsruhe\nMelanie Welker\n\nZimmer: 114\n\nTelefon: 0721 133-7110\n\nFax: 0721 133-957110\n\nE-Mail: melanie.welker@oa.karlsruhe.de\n\nHaltestelle: Tullastraße\n\n11. Juli 2019\n\nLebensmittelüberwachung;\nIhr Antrag auf Aktenauskunft über das Online-Portal „Topf Secret” von foodwatch und\n\nFragDenStaat vom 23. Mai 2019\nBetrieb: Abus Pizza und Kebap Haus, Edgar-von-Gierke-Straße 2, 76135 Karlsruhe\n\nSehr |\n\nes ergeht folgender\nBescheid:\n\n1. Nach Prüfung Ihres Antrags vom 23. Mai 2019 auf Informationserteilung nach dem\nVerbraucherinformationsgesetz (VIG) haben wir uns für die Übermittlung der\nangeforderten Informationen entschieden.\n\nDiese Entscheidung wird dem betroffenen Lebensmittelunternehmer zeitgleich\nbekanntgegeben.\n\nWir werden Ihnen die angeforderten Informationen frühestens mit Ablauf des 24. Juli\n2019 in Form eines einfachen Briefes postalisch zukommen lassen.\n\nDer betroffene Betrieb hat die Möglichkeit bis zum vorgenannten Termin, gerichtlich\ngegen diese Entscheidung vorzugehen.\n\n2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.",
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"content": "Er\n\nSachverhalt:\nI.\n\nMit Antrag vom 23. Mai 2019 haben Sie in Bezug auf den oben genannten Betrieb eine\nAnfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz gestellt. Die Fragen lauteten wie folgt:\n\n1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen\nstattgefunden?\n2. Kam es hierbei zu Beanstandungen?\n\nDer Betrieb wurde zu Ihrem Antrag angehört und über die an Sie zu übermittelnden\nInformationen unterrichtet.\n\nGemäß 8 4 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist zuständig\ndie nach Landesrecht zuständige Stelle. Nach 8 38 Absatz 1 und 8 39 Absatz 1 des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Verbindung mit den 88 18 Absatz 4\nund 19 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes (AGLMBG) ist demnach die Stadt Karlsruhe zuständige\nLebensmittelüberwachungsbehörde.\n\nNach 8 2 Absatz 1 Nummer 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf\n\nfreien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen\n\nStellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen\n\na) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,\n\nb) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen\n\nc) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der\nEuropäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze\n\nsowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den\n\nBuchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind.\n\nGemäß 8 7 Absatz 1 VIG werden für Amtshandlungen der Behörden nach diesem Gesetz\nvorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang\nzu Informationen nach 8 2 Absatz 1 Nummer 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von\n1.000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem\nVerwaltungsaufwand von 250 Euro.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Stadt\nKarlsruhe, bevorzugt beim Ordnungs- und Bürgeramt, Abteilung Lebensmittelüberwachung\nund Veterinärwesen, Alter Schlachthof 5, 76131 Karlsruhe, oder bei jeder anderen\nDienststelle der Stadt Karlsruhe, Widerspruch erhoben werden.\n\nDie Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der genannten\nFrist bei der Widerspruchsbehörde, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe\neingelegt wurde.",
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