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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 9475 16. Wahlperiode 07. 12. 2020 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Heinrich Fiechtner fraktionslos und Antwort des Ministeriums für Soziales und Integration Fragen zu Antworten der Landesregierung zur Corona- Verordnung vom 1. Dezember 2020 zu konkreten Zielen und absoluten Aussagen Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Ziele hat die zum 1. Dezember wirksam werdende Corona-Verordnung konkret – z. B. Reduzierung der physischen Kontakte um 75 Prozent? 2. Inwiefern sind die Ziele in der Corona-Verordnung des Landes ausreichend spezifisch, messbar, aktivierend, realistisch sowie terminiert aufgeführt (SMART)? 3. In welchem Zusammenhang steht die faktisch nicht mehr mögliche Nachver- folgung durch die Gesundheitsbehörden mit den jetzt geschlossenen Unterneh- men ‒ laut der Landesregierung lassen sich 75 Prozent der Infektionen gar kei- nem Ursprung mehr zuordnen, weshalb Unternehmen trotz Hygienekonzept und weitreichenden Anti-Corona-Maßnahmen der Betrieb untersagt worden ist ‒, welche die von der Landesregierung in den letzten Monaten entwickelten und bewerteten – folglich wirksamen – Anti-Corona-Maßnahmen in ihren Be- triebsablauf integriert hatten? 4. Wie definiert die Landesregierung „physische Kontakte“ konkret? 5. Wie viele „physische Kontakte“ hatten die Bürger des Landes Baden-Württem- berg im Durchschnitt vor der Coronakrise, im Sommer 2020 sowie zurzeit (Stand 3. Dezember 2020)? 6. Welche Datengrundlage macht sich die Landesregierung hier zu eigen unter Darlegung, inwiefern sie diese durch zusätzliche Kapazitäten hinterfragt, z. B. wissenschaftliche Institutionen, Landes- oder Bundesbehörden? Eingegangen: 07. 12. 2020 / Ausgegeben: 25. 01. 2021 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/58970/?format=api",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 9475 7. Liegen bei der Anzahl der „physischen Kontakte“ saisonale oder temporäre Schwankungen vor, z. B. aufgrund der Tageszeit, und wenn ja, inwiefern wur- den diese bei der Betrachtung der sich zurzeit zeigenden „physischen Kon- takte“ der Bevölkerung des Landes Baden-Württemberg berücksichtigt? 8. Wie viele Mitarbeiter hatten die Gesundheitsämter bei wie vielen Infektionsfäl- len, als die Nachverfolgung aus Sicht der Landesregierung noch gewährleistet war unter Angabe, wie diese Quote zurzeit aussieht – Stand 3. Dezember 2020? 9. Welchen Zweck verfolgt die Landesregierung, wenn sie absolute Aussagen in ihren FAQ zur Corona-Verordnung schreibt, wie beispielsweise: „Dann kom- men Ärztinnen/Ärzte in Triage-Situationen. Sie müssen also entscheiden, wer noch behandelt wird und wer sterben muss?“? 03. 12. 2020 Dr. Fiechtner fraktionslos Begründung Die seit dem 1. November 2020 verbindlich eingeführten Maßnahmen wurden durch die Landesregierung zum 1. Dezember 2020 nochmals verschärft. In den häufig gestellten Fragen „FAQ“ des Landes Baden-Württemberg zur Corona-Ver- ordnung zum 1. Dezember 2020, abgerufen am 1. Dezember 2020 um 10:30 Uhr, schreibt die Landesregierung u. a. unter „Warum müssen die Maßnahmen verlän- gert werden?“: „Nach wie vor gilt es, eine Lage, in der die Leistungsfähigkeit des Gesundheits- systems nicht mehr sichergestellt werden kann (Gesundheitsnotlage), zu vermei- den. Ziel ist es, das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen, die Infektionszah- len zu senken, die umfassende Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten wieder zu gewährleisten und so der hohen Auslastung der intensivmedizinischen Kapazi- täten entgegen zu treten. […] Unmittelbares Regelungsziel der November-Maß- nahmen war eine Reduzierung physischer Kontakte in der Bevölkerung um 75 Pro- zent.“ Die Fragen nach „SMART“en Zielen beruhen auf dem Akronym für „Specific Measurable Achievable Reasonable Time-Bound“, zu Deutsch: „Spezifisch, messbar, akzeptierbar, realistisch, terminiert“, welches auf den Managementfor- scher und Unternehmensberater Peter Drucker zurückgeführt wird, und zwar zur konkreteren Zielvereinbarung, z. B. im Projektmanagement. Die Forderungen für eine gute Zielvereinbarung bauen auf gut abgesicherten Ergebnissen der Zielset- zungstheorie (Goal-Setting-Theory) von Locke und Latham aus dem Jahr 1990 auf. Aufgrund der bekannten, aber doch eher grob gesteckten Ziele sowie einigen wei- teren erfolgten Aussagen in den Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung erfolgt diese Kleine Anfrage. 2",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 9475 Antwort Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 Nr. 6S1-1443.1-100 beantwortet das Ministe- rium für Soziales und Integration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Ziele hat die zum 1. Dezember wirksam werdende Corona-Verordnung konkret – z. B. Reduzierung der physischen Kontakte um 75 Prozent? Die Ziele der Corona-Verordnung vom 1. Dezember 2020 orientieren sich am Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), nämlich übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Wei- terverbreitung zu verhindern. Der Schwerpunkt der Corona-Verordnungen der Landesregierung liegt auf den infektionsschützenden Maßnahmen gegen die Aus- breitung des Virus SARS-CoV-2. Eine Konkretisierung erfahren die Maßnahmen in § 1, wonach die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infek- tionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden sollen. Es liegt auf der Hand, dass diese Ziele nur durch eine aktive Mitwirkung der Bevölkerung erreicht werden können. Deshalb setzt die Landesregierung einerseits auf die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits, dort wo es notwendig ist, auf hoheitliches Handeln durch die zuständigen Behörden. 2. Inwiefern sind die Ziele in der Corona-Verordnung des Landes ausreichend spezifisch, messbar, aktivierend, realistisch sowie terminiert aufgeführt (SMART)? Die in der Corona-Verordnung angelegten Maßnahmen orientieren sich – wie un- ter Nr. 1 dargelegt an den Zwecken des IfSG, insbesondere die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 zu verhindern. Zu diesen Aufgaben ist das Land aufgrund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31 IfSG ermächtigt, aber angesichts der bestehenden Lage auch verpflichtet. Die Landesregierung folgt damit rechtstaat- lichen Prinzipien, die neben der gesetzlichen Zweckorientierung auch die Grundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit, also der Ver- hältnismäßigkeit im engeren Sinne, beachten. Eine differenzierte Würdigung ins- besondere auch des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann der veröffentlichten Begründung zur Corona-Verordnung entnommen werden. 3. In welchem Zusammenhang steht die faktisch nicht mehr mögliche Nachverfol- gung durch die Gesundheitsbehörden mit den jetzt geschlossenen Unternehmen ‒ laut der Landesregierung lassen sich 75 Prozent der Infektionen gar keinem Ursprung mehr zuordnen, weshalb Unternehmen trotz Hygienekonzept und weitreichenden Anti-Corona-Maßnahmen der Betrieb untersagt worden ist ‒, welche die von der Landesregierung in den letzten Monaten entwickelten und bewerteten – folglich wirksamen – Anti-Corona-Maßnahmen in ihren Betriebs- ablauf integriert hatten? Deutschlandweit und in Baden-Württemberg ist seit Herbst 2020 ein stetiger An- stieg der Infektionszahlen zu verzeichnen, der seit Ende November/Anfang De- zember 2020 zu einem bis dato nicht gekannten Höchststand der SARS-CoV-2- Neuinfektionen und der Verstorbenen geführt hat. Da es nur noch eingeschränkt möglich war und ist, Infektionswege zu ermitteln, können Infektionsketten nicht mehr ausreichend unterbrochen werden und es kommt zu einer starken Zirkula- tion des Virus in der Bevölkerung. Damit geht ein steigendes Übertragungsrisiko bei Kontakten einher. Auch wenn in verschiedenen Bereichen Hygienekonzepte etabliert wurden, führt der Besuch von Einrichtungen und Unternehmen zu einem erhöhten Aufkommen von Menschen in Innenstädten und sonstigen Begegnungs- flächen mit einem entsprechenden Übertragungsrisiko. Mit den zuvor getroffenen Maßnahmen konnten die Infektionszahlen nicht hinreichend gesenkt werden. Es drohte ein erneuter exponentieller Anstieg der Infektionen sowie eine Überlastung des Gesundheitswesens. Deshalb haben Bund und Länder sich auf weitergehende Maßnahmen geeinigt, um auf diese Weise die Zahl der Neuinfektionen drastisch zu senken und die Gesundheit von Bürgerinnen und Bürgern zu schützen. 3",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 9475 4. Wie definiert die Landesregierung „physische Kontakte“ konkret? Das physische Zusammentreffen von Menschen, bei welchem eine unmittelbare Kommunikation ohne Zuhilfenahme technischer Mittel möglich ist bzw. wäre. 5. Wie viele „physische Kontakte“ hatten die Bürger des Landes Baden-Württem- berg im Durchschnitt vor der Coronakrise, im Sommer 2020 sowie zurzeit (Stand 3. Dezember 2020)? In einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist es nicht Aufgabe der Regie- rung die Anzahl der physischen Kontakte von Bürgerinnen und Bürgern zu ermit- teln. Der Landesregierung liegen demnach hierzu keine Erkenntnisse vor. 6. Welche Datengrundlage macht sich die Landesregierung hier zu eigen unter Darlegung, inwiefern sie diese durch zusätzliche Kapazitäten hinterfragt, z. B. wissenschaftliche Institutionen, Landes- oder Bundesbehörden? Es ist gesicherte Erkenntnis der Wissenschaft, dass das Virus SARS-CoV-2 – wie auch andere Viren – durch Tröpfcheninfektion und Aerosole übertragen wird. Werden diese Hauptinfektionswege durch geeignete Maßnahmen reduziert, insbe- sondere durch Begrenzung der physischen Kontakte zwischen Menschen, so wird die Ausbreitung des Virus stark eingeschränkt, wodurch die Gesundheit und das Leben vieler Bürgerinnen und Bürger geschützt werden kann. Aufgrund der Schutzimpfungen besteht die berechtigte Hoffnung, dass die Ausbreitung des Vi- rus SARS-CoV-2 zusätzlich effektiv eingedämmt werden kann. Zur Bewertung der epidemiologischen Lage im Land bezieht sich das Ministerium für Soziales und Integration auf die durchgehende Berichterstattung durch das Landesgesund- heitsamt. 7. Liegen bei der Anzahl der „physischen Kontakte“ saisonale oder temporäre Schwankungen vor, z. B. aufgrund der Tageszeit, und wenn ja, inwiefern wurden diese bei der Betrachtung der sich zurzeit zeigenden „physischen Kontakte“ der Bevölkerung des Landes Baden-Württemberg berücksichtigt? Wie unter Nummer 5 dargelegt gehört es nicht zu den Aufgaben der Regierung, die Anzahl der physischen Kontakte von Bürgerinnen und Bürger zu erheben, deshalb liegen auch keine Erkenntnisse über saisonale oder temporäre Schwan- kungen vor. 8. Wie viele Mitarbeiter hatten die Gesundheitsämter bei wie vielen Infektionsfäl- len, als die Nachverfolgung aus Sicht der Landesregierung noch gewährleistet war unter Angabe, wie diese Quote zurzeit aussieht – Stand 3. Dezember 2020? Eine Ermittlung der Mitarbeiterzahlen in der Gegenüberstellung zu der Anzahl der Infektionsfälle wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich gewe- sen. Angesichts der andauernden und nach wie vor bestehenden Belastungssitua- tion der Gesundheitsämter bzw. Landratsämter im Dienste des Infektionsschutzes wäre eine solche Erhebung nicht vertretbar. Es kann darauf verwiesen werden, dass zum Stichtag 7. Dezember 2020 insgesamt im Land 3.607 VZÄ in der Kon- taktpersonennachverfolgung eingesetzt wurden, davon entfielen 1.112 VZÄ auf den Öffentlichen Gesundheitsdienst, 1.093 VZÄ auf andere Bereichen des öffent- lichen Landesdienstes und 1.402 VZÄ auf externe Aushilfskräfte. Die Chefs der Staatskanzleien der Länder sowie der Chef des Bundeskanzleramts haben am 25. März 2020 vereinbart, zur Sicherstellung der Kontaktpersonennach- verfolgung in den Gesundheitsämtern flächendeckend ein Team, bestehend aus 5 Personen pro 20.000 Einwohnern, einzusetzen. Am Stichtag 7. Dezember 2020 lag die landesweite Quote bei 15.396 Einwohnern/Team. 4",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 9475 9. Welchen Zweck verfolgt die Landesregierung, wenn sie absolute Aussagen in ihren FAQ zur Corona-Verordnung schreibt, wie beispielsweise: „Dann kom- men Ärztinnen/Ärzte in Triage-Situationen. Sie müssen also entscheiden, wer noch behandelt wird und wer sterben muss?“? Es geht um Information und Aufklärung der Bevölkerung. Dabei handelt es sich um eine ungeschönte Darstellung von Tatsachen, welche den Ernst der Lage ver- deutlicht. Lucha Minister für Soziales und Integration 5",
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