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            "content": "Landtag von Baden-Württemberg                                                            Drucksache 16 / 4600 Im Hinblick auf das Aufstellen von Bienenvölkern im Wald unterstützt der Lan- desbetrieb ForstBW aufgrund des öffentlichen Interesses die Imkerei dadurch, dass den Imkern auf Anfrage das Aufstellen und die Pflege von Bienenvölkern sowie das Befahren von Waldwegen im Staatswald mit Kraftahrzeugen in Aus- übung der Imkerei möglichst weitgehend gestattet wird. Aus Sicherheitsgründen müssen die zuständigen unteren Forstbehörden jedoch die Möglichkeit haben, ge- plante Aufstellungsorte für Bienenstöcke im Staatswald vorab auf ihre Geeignet- heit zu überprüfen. Naturschutzgebiete dienen besonders dem Erhalt bzw. Schutz der natürlichen Vielfalt. In nahezu allen Naturschutzgebieten ist in der jeweiligen Schutzgebiets- verordnung festgelegt, dass das Einbringen und die Entnahme von Tieren und Pflanzen oder deren Bestandteilen verboten ist. Dies gilt zunächst auch für Honig- bienen, die als vom Menschen seit Jahrhunderten gezüchtete Art zu den Haustie- ren zählen und nicht (mehr) als Teil der wildlebenden Tierarten einzustufen sind. Honigbienen unterliegen also gerade nicht dem Schutzgedanken von Naturschutz- gebieten, auch wenn sie durch ihre Bestäubungsleistung mittelbar zum Erhalt der natürlichen Vielfalt auch innerhalb der Schutzgebiete beitragen. Hierbei spielt der Aspekt der Nahrungskonkurrenz mit Wildbienen eine bedeuten- dere Rolle: Insbesondere in solchen Naturschutzgebieten, die explizit (auch) für Wildbienenarten ausgewiesen wurden, können Honigbienen besonders dann für Wildbienen eine Konkurrenz darstellen, wenn letztere auf bestimmte Pflanzen- arten spezialisiert sind, diese aber zuvor bereits von der weitaus größeren Indivi- duenzahl an Honigbienen „abgeerntet“ wurden. In solchen Fällen können Honig- bienenvölker in bzw. in der Nähe von Naturschutzgebieten kontraproduktiv für die Artenvielfalt sein. Daher ist das Aufstellen von Honigbienenvölkern in sol- chen Naturschutzgebieten meist über die Schutzgebietsverordnung untersagt. 8. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über eine Konkurrenz um Nahrungsmittel und Lebensräume zwischen Wild- und Honigbienen vor und wie bewertet sie diese? 9. Inwiefern besitzt die Landesregierung Kenntnis über Studien, die eine solche Konkurrenz anzweifeln unter Darlegung, wie sie diese Erkenntnisse in ihrer Politik berücksichtigt? Zu 8. und 9.: Die Frage einer möglichen Konkurrenz zwischen Honigbienen und Wildbienen ist weder einfach noch klar zu beantworten. Allerdings stellt eine ganze Reihe in- ternationaler Studien, die sich mit dem Verhältnis von Honig- zu Wildbienen be- schäftigen, negative Effekte der domestizierten Honigbienen auf Wildbienen fest (z. B. Wermuth & Dupont 2010, Forup & Memmot 2005). Eine aktuelle vielbe- achtete Veröffentlichung in Science (Geldman & Gonzales-Varo 2018) sieht zu- nehmend Beweise für erhebliche negative Auswirkungen von in hohen Dichten gehaltenen Honigbienen auf wildlebende Bestäuber sowohl in natürlichen Le- bensräumen als auch in landwirtschaftlichen Kulturen. In einer Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Institute für Bienenforschung e. V. zur Diskussion um die Konkurrenz zwischen Wildbienen und Honigbienen wird unter Berücksichtigung verschiedener wissenschaftlicher Arbeiten u. a. aus- geführt, dass „eine Betrachtung der Wildbienen und Honigbienen als miteinander im Wettbewerb stehende Konkurrenten wenig zielführend ist. Im Gegenteil – Wildbienen und Honigbienen ergänzen sich und erhöhen somit die Resilienz eines Agrarökosystems von außen.“ Andere Untersuchungen zeigen, dass ein primärer Grund für den Rückgang der Wildbienen die Verarmung der Landschaft ist. Erst durch die Verknappung an Ressourcen können Honig- und Wildbienen in Konkurrenz zueinander treten. In- folge dieser können dann bei zu hoher Dichte an Honigbienen negative Effekte auf Wildbienen auftreten, vgl. die Antwort auf Frage 7. 7",
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