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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4666 16. Wahlperiode 24. 08. 2018 Kleine Anfrage des Abg. Stefan Räpple AfD und Antwort des Staatsministeriums Staatssekretäre in Baden-Württemberg Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele und welche Staatssekretäre gibt es im Land Baden-Württemberg? 2. Wann wurden diese auf welcher Rechtsgrundlage jeweils vom Ministerpräsi- denten berufen bzw. ernannt? 3. Wann und vor wem legten die Staatssekretäre ihren Amtseid ab? 4. Welche Staatssekretäre sind Mitglied der Landesregierung? 5. Wie erklärt sich die Landesregierung vor dem Hintergrund des Artikels 45 Ab- satz 2 Satz 3 der Landesverfassung (LV), dass auf ihrer Homepage unter dem Punkt „Mitglieder der Landesregierung“ mehr als drei Staatssekretäre aufge- führt sind? 6. Welche Staatssekretäre haben jeweils wann an Sitzungen der Landesregierung teilgenommen? 7. Wer hat dabei Rede- und/oder Stimmrecht ausgeübt (bitte in Tabellenform)? 8. Welchen rechtlichen Status, welches Amt und welche Bezeichnung hatte Klaus-Peter Murawski vor seinem Rücktritt und welchen Status, welches Amt und welche Bezeichnung hat er jetzt? 9. Wird die Landesregierung ihren Internetauftritt verfassungsgemäß korrigieren und alle Personen (insbesondere Staatssekretäre und Klaus-Peter Murawski), die keine Regierungsmitglieder sind, aus der Liste entfernen? Eingegangen: 24. 08. 2018 / Ausgegeben: 17. 10. 2018 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4666 10. Wie kann es die Landesregierung mit der Landesverfassung vereinbaren, wenn lediglich die Bezeichnung „Staatssekretär“ verliehen wird, ohne dass der so bezeichneten Person auf gesetzlicher Grundlage auch das Amt eines (politischen) Staatssekretärs verliehen wird? 17. 08. 2018 Räpple AfD Begründung Auf der Homepage der Landesregierung (Stand: 16. August 2018, https://www.baden- wuerttemberg.de/de/regierung/landesregierung/mitglieder-der-landesregierung/) werden die Herren Wilfried Klenk und Julian Würtenberger als Regierungsmit- glieder aufgeführt. Laut Pressemitteilung der Landesregierung vom 23. April 2018 sind die Herren Wilfried Klenk und Julian Würtenberger als Staatssekretäre in ihr Amt eingeführt worden. Lediglich mit Pressemitteilung vom 10. April 2018 je- doch wird erwähnt, dass der stellvertretende Ministerpräsident und Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration Thomas Strobl Herrn Klenk an diesem Tag zum politischen Staatssekretär „benannt“ habe. Hinsichtlich des Herrn Wür- tenberger wird lediglich erwähnt, dass er die Aufgabe des beamteten Staatssekre- tärs übernehmen werde. Daneben werden noch die Staatssekretäre Dr. Gisela Splett, Volker Schebesta, Petra Olschowski, Dr. Andre Baumann, Katrin Schütz, Bärbl Mielich und Fried- linde Gurr-Hirsch sowie Klaus-Peter Murawski, Theresa Schopper und Volker Ratzmann als Regierungsmitglieder aufgeführt. Klaus-Peter Murawski scheidet zum 31. August 2018 aus dem Amt aus, lebt als Mitglied der Landesregierung aber auf deren Homepage weiter. II. Nach Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 LV beruft der Ministerpräsident die Staatssek- retäre, die der Landesregierung angehören. Nach Artikel 46 Absatz 4 LV bedarf − nach der Regierungsbestätigung − die Berufung eines Regierungsmitglieds durch den Ministerpräsidenten der Zustimmung des Landtags. Nach Artikel 48 LV leis- ten die Regierungsmitglieder beim Amtsantritt den Amtseid vor dem Landtag. Nach § 3 Staatssekretäregesetz (StSG) werden politische Staatssekretäre vom Ministerpräsidenten ernannt. Diese sind nach § 1 StSG nicht Mitglied der Landes- regierung. Weder in der Landesverfassung noch im Staatssekretäregesetz existiert eine Rechtsgrundlage für die Delegierung der Berufung bzw. Ernennung auf den stell- vertretenden Ministerpräsidenten. Damit bestehen Zweifel, ob die seit dem 23. April 2018 im Amt tätigen und auf der Homepage der Landesregierung als Regierungsmitglieder aufgeführten Herren Klenk und Würtenberger nicht in verfassungswidriger bzw. rechtswidriger Weise in diese Positionen gerückt sind. Es gibt gegenüber dem Landtag nämlich keiner- lei Nachweis oder Verlautbarungen darüber, dass Herr Ministerpräsident Kretsch- mann diese Herren berufen bzw. ernannt hat. Bei Herrn Würtenberger ist sogar fraglich, ob überhaupt so etwas wie ein Ernennungsakt erfolgt ist. III. Nach Artikel 45 Absatz 2 Satz 3 LV darf die Anzahl der Staatssekretäre, die Mit- glied der Landesregierung sind, ein Drittel der Anzahl der Minister nicht über- schreiten. 2",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4666 Die Landesregierung hat zehn Minister. Ein Drittel der Anzahl der Minister ist darum bei vier Staatssekretären überschritten. Mit Wilfried Klenk, Dr. Gisela Splett, Volker Schebesta, Petra Olschowski, Dr. Andre Baumann, Katrin Schütz, Bärbl Mielich und Friedlinde Gurr-Hirsch sowie Klaus-Peter Murawski, Theresa Schopper, Volker Ratzmann und Julian Würtenberger werden aber insgesamt zwölf Staatssekretäre als Regierungsmitglieder aufgeführt, womit das verfas- sungsgemäße Maximum von drei Staatssekretären um ein vierfaches überschrit- ten wird. Es wird sogar die Anzahl der Minister überschritten. Entweder ist mithin „nur“ der Internetauftritt der Landesregierung verfassungs- widrig und es handelt sich um einen bloßen Programmierfehler oder der Minister- präsident hat einer Vielzahl von Personen entgegen Artikel 45 Absatz 2 Satz 3 und Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 LV Rechte eingeräumt, die diesen nicht zustehen. IV. Des Weiteren scheint die Landesregierung gerne die Bezeichnung „Staatssekre- tär“ zu verleihen, obwohl Artikel 45 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 sowie insbesondere Artikel 46 Absatz Satz 1 der Landesverfassung zeigen, dass es sich bei einem „Staatssekretär“ nicht um einen Titel, sondern um ein Amt handelt. Vor allem zei- gen die verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass diesem Amt eine hohe Bedeutung innewohnt und dass es sich um ein exklusives Amt handeln soll, womit die Zahl der Staatssekretäre gering zu halten ist und nicht inflationär steigen soll. Schon das Staatssekretäregesetz in Baden-Württemberg umgeht diese Vorgaben und erleichtert die Vergrößerung des Personenkreises, die sich „Staatssekretär“ nennen dürfen entgegen dem Telos des Artikel 45 Absatz 2 Satz 2 LV. Das Staatssekretäregesetz regelt aber wenigstens noch den Tätigkeitsbereich der poli- tischen Staatssekretäre und verlangt einen formellen Ernennungsakt, der sich − wie die Bezüge der Staatssekretäre (§ 5 StSG) − jedoch − statt einer Berufung nach Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 LV und Vereidigung nach Artikel 48 LV vor dem Landtag − wenigstens mit einer Ernennung (§ 3 StSG) und einem Eid vor dem je- weiligen Minister (§ 4 StSG) an der Landesverfassung orientiert. Die Verleihung der bloßen Bezeichnung „Staatssekretär“ dagegen − auch wenn man mit § 56 Absatz 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz (LBeamtG) eine (unbestimm- te) Rechtsgrundlage hierfür gefunden haben will − konterkariert und entwertet das Amt des Staatssekretärs jedoch völlig. Während bei den politischen Staatssekre- tären wenigstens noch eine gesetzliche Grundlage mit rudimentären Umschrei- bungen des Amts besteht, so fehlt es bei der bloßen Verleihung des Titels aber an jeder rechtlich bestimmten Grundlage, da § 56 Absatz 1 Satz 3 LBeamtG schlicht jede Bezeichnung erlaubt. Es wird sich dabei nicht ansatzweise an den Vorgaben der Landesverfassung orientiert. 3",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4666 Antwort Mit Schreiben vom 17. September 2018 Nr. I–0142.4 beantwortet das Staatsminis- terium in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele und welche Staatssekretäre gibt es im Land Baden-Württemberg? 4. Welche Staatssekretäre sind Mitglied der Landesregierung? 5. Wie erklärt sich die Landesregierung vor dem Hintergrund des Artikels 45 Ab- satz 2 Satz 3 der Landesverfassung (LV), dass auf ihrer Homepage unter dem Punkt „Mitglieder der Landesregierung“ mehr als drei Staatssekretäre aufge- führt sind? Zu 1., 4. und 5.: Baden-Württemberg hat aktuell acht – sogenannte politische – Staatssekretärin- nen und Staatssekretäre gem. §§ 1 ff. Staatssekretärgesetz. Davon zu unterscheiden sind die zwei beamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre gem. § 42 des Landesbeamtengesetzes. Artikel 45 der Landesverfassung sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, Staatssekretäre mit Kabinettsrang zu ernennen. Von dieser Möglichkeit wurde in der 16. Legislaturperiode kein Gebrauch gemacht. Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren mit der Amtsbezeichnung Staatssekretärin oder Staatssekretär sind keine Staatssekretäre im Sinne der Lan- desverfassung, des Staatssekretäregesetzes oder des § 42 des Landesbeamtenge- setzes. 2. Wann wurden diese auf welcher Rechtsgrundlage jeweils vom Ministerpräsi- denten berufen bzw. ernannt? 3. Wann und vor wem legten die Staatssekretäre ihren Amtseid ab? Zu 2. und 3.: Gemäß § 3 des Staatssekretäregesetzes werden politische Staatssekretärinnen und Staatssekretäre vom Ministerpräsidenten ernannt. Die Ernennung bedarf des Ein- vernehmens der Ministerin bzw. des Ministers, dem die politische Staatssekre- tärin bzw. der politische Staatssekretär beigegeben wird. Gemäß § 4 des Staats- sekretärgesetzes hat die politische Staatssekretärin bzw. der politische Staatssekre- tär vor dem Ministerpräsidenten oder der Ministerin bzw. dem Minister, dem er zur Unterstützung beigegeben wird, den in Artikel 48 der Landesverfassung vor- gesehenen Eid zu leisten. Die politischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre haben ihren Eid am 12. Mai 2016 vor dem Ministerpräsident abgelegt. Ausge- nommen Staatssekretär Klenk, der seinen Amtseid am 23. April 2018 vor dem stellvertretenden Ministerpräsidenten und Minister Strobl ablegte, dem er zur Un- terstützung beigegeben ist. Staatssekretär Würtenberger wurde am 23. April 2018 mit Urkunde vom 11. April 2018 gem. § 1 des Ernennungsgesetzes in Verbindung mit § 8 des Beamtenstatus- gesetzes ernannt. Die Leistung eines Eides war nicht erforderlich. Staatssekretärin Schopper und Staatssekretär Ratzmann wurde am 4. Juli 2016 gem. § 56 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes die Amtsbezeichnung Staats- sekretärin bzw. Staatssekretär vom Ministerpräsidenten verliehen. Die Leistung eines Eides war nicht erforderlich. 4",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4666 6. Welche Staatssekretäre haben jeweils wann an Sitzungen der Landesregierung teilgenommen? 7. Wer hat dabei Rede- und/oder Stimmrecht ausgeübt (bitte in Tabellenform)? Zu 6. und 7.: Gemäß § 7 der Geschäftsordnung der Landesregierung nehmen die politischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie der beamtete Staatssekretär des Staatsministeriums in der Regel an den Sitzungen der Landesregierung teil. Sie haben die Möglichkeit, ihre Auffassung im Kabinett vorzutragen, wenn ihnen durch den Ministerpräsidenten das Wort erteilt wird. Welche der Staatssekretärin- nen und Staatssekretäre in welchen Sitzungen der Landesregierungen sich mit Redebeiträgen beteiligten, wird nicht in Strichlisten erfasst. 8. Welchen rechtlichen Status, welches Amt und welche Bezeichnung hatte Klaus- Peter Murawski vor seinem Rücktritt und welchen Status, welches Amt und welche Bezeichnung hat er jetzt? Zu 8.: Herr Murawski war bis zum 31. August 2018 Staatssekretär als Chef der Staats- kanzlei mit der Amtsbezeichnung Staatsminister. Mit Wirkung vom 1. September 2018 ist Herr Murawski in den Ruhestand getreten. Er ist berechtigt, den Titel Staatsminister a. D. zu führen. 9. Wird die Landesregierung ihren Internetauftritt verfassungsgemäß korrigieren und alle Personen (insbesondere Staatssekretäre und Klaus-Peter Murawski), die keine Regierungsmitglieder sind, aus der Liste entfernen? Zu 9.: Der Internetauftritt der Landesregierung stellt zum einen die Regierung im verfas- sungsrechtlichen Sinne vor. Dazu gehören der Ministerpräsident, die Ministerin- nen und Minister und die Staatsrätin für Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung. Darüber hinaus werden die den Ministerinnen und Ministern unmittelbar zugeord- neten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Staatssekretärin Schopper, Staatssekretär Ratzmann und Staatssekretär Würtenberger vorgestellt, die die Landesregierung in ihrer Arbeit unterstützen. Der Landesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, dass ihre politische Arbeit für die Bürgerinnen und Bürger transparent ist und hat daher entschieden, auch diese, für ihre Arbeit wichtigen Personen, im Rahmen des Internetauftritts gemeinsam mit der Regierung zu präsentieren. Die Informationen über Herrn Murawski wurden anlässlich seines Ausscheidens zum 31. August 2018 entfernt. 10. Wie kann es die Landesregierung mit der Landesverfassung vereinbaren, wenn lediglich die Bezeichnung „Staatssekretär“ verliehen wird, ohne dass der so bezeichneten Person auf gesetzlicher Grundlage auch das Amt eines (politischen) Staatssekretärs verliehen wird? Zu 10.: Gemäß Artikel 51 der Landesverfassung ernennt der Ministerpräsident die Richter und Beamten des Landes, soweit dieses Recht nicht durch Gesetz auf andere Behörden übertragen ist. Zur Ausübung dieses Rechts gehört auch die Festset- zung von Amtsbezeichnungen, die im Landesbeamtengesetz ausgestaltet ist. Es sieht unter anderem vor, dass der Ministerpräsident einer Beamtin oder einem Be- amten eine andere als die für ihr oder sein Amt vorgesehene Amtsbezeichnung verleihen kann (§ 56 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes). Die Verlei- 5",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4666 hung der Amtsbezeichnung Staatssekretärin oder Staatssekretär an einen oder mehrere Ministerialdirektoren ist in Baden-Württemberg bereits seit den 1960er- Jahren gängige Praxis. Hiermit soll jeweils die Bedeutung der Tätigkeit für die Arbeit der Landesregierung verdeutlicht werden. In Vertretung Schopper Staatssekretärin 6",
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