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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6310 16. Wahlperiode 22. 05. 2019 Kleine Anfrage des Abg. Emil Sänze AfD und Antwort des Staatsministeriums Warum ist auf dem Neuen Schloss und der Villa Reitzenstein in Stuttgart am 21. Mai 2019 die Europaflagge aufgezogen und nicht die Landesflagge? Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Verwaltungsvorschrift (oder ein vergleichbares Rechtsdokument) über die Beflaggung öffentlicher Gebäude gilt seit wann und mit welcher zeitlichen Perspektive ihrer Gültigkeit in Baden-Württemberg? 2. Welche Aussagen trifft die unter Frage 1 erfragte Verwaltungsvorschrift darü- ber, welche Flaggen (z. B. die Landesflagge, die Bundesflagge, die Europaflagge) an öffentlichen Gebäuden mit hoheitlichem und mit nicht hoheitlichem Auftrag zu jeweils welchen Anlässen zu setzen sind? 3. Gibt es in dieser Vorschrift eine Priorisierung unter den zulässigen Flaggen an öffentlichen Gebäuden, zumal mit hoheitlichen Aufgaben, oder unterliegen die- se einer willkürlich freien Auswahl durch jeweils welche Verantwortlichen? 4. Falls ja, welche Aussagen (möglichst unter tabellarischer Aufstellung) trifft die unter Frage 1 erfragte Verwaltungsvorschrift über eine Priorisierung der zuläs- sigen Flaggen bei jeweils welchen Anlässen, d. h. wann wird vorschriftsmäßig mit jeweils welcher Begründung jeweils welche der grundsätzlich infrage kom- menden Flaggen aufgezogen? 5. Welches Rechtsdokument regelt mittels welcher inhaltlichen Aussage die Art der Beflaggung an Tagen, die keine offiziellen Flaggentage sind und wenn an einem Gebäude, zumal mit hoheitlichem Auftrag, z. B. nur ein Flaggenmast zur Verfügung steht und damit nur eine Art von Flagge gezeigt werden kann? Eingegangen: 22. 05. 2019 / Ausgegeben: 01. 07. 2019 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6310 6. Aus welchem rechtlichen oder anderweitigen Grund sind am 20. Mai und am 21. Mai 2019 die Villa Reitzenstein, das Neue Schloss Stuttgart und die der Bundesstraße B 27 (Planie-Tunnel) zugewandte Seite des Schlossplatzes mit der Europaflagge beflaggt, nicht aber mit den verfassungsmäßigen Farben des Landes Baden-Württemberg? 7. Welche verantwortliche Stelle hat die Beflaggung mit der Europaflagge am 20. Mai bzw. 21. Mai an den unter Frage 6 genannten Immobilien des Landes wann unter welcher Maßgabe mit welcher rechtlichen oder anderweitigen Be- gründung angeordnet? 8. Welche Beflaggung wurde (unter tabellarischer Aufstellung) auf wessen An- ordnung und mit welcher Begründung von der 18. Kalenderwoche bis ein- schließlich der 21. Kalenderwoche 2019 an jeweils welchen von den Zentral- einrichtungen mit hoheitlichem Auftrag des Landes Baden-Württemberg ge- nutzten Gebäuden gezeigt? 22. 05. 2019 Sänze AfD Begründung Das Neue Schloss in Stuttgart ist Dienstsitz des Finanzministeriums Baden-Würt- temberg und damit ein öffentliches Gebäude mit hoheitlichem Auftrag; die Villa Reitzenstein ist der Sitz des Staatsministeriums. Das Land Baden-Württemberg führt laut Artikel 24 der Landesverfassung vom 11. November 1953 die Landes- farben „Schwarz-Gold“. Aus der Sicht des Fragestellers bedarf eine Abweichung der Beflaggung von den verfassungsmäßigen offiziellen Landesfarben einer be- sonderen Begründung. In diesem Sinne ist zu klären, unter welchen Umständen und unter welcher rechtlichen Begründung die verfassungsmäßigen Landesfarben überhaupt an öffentlichen Gebäuden durch eine andere Flagge (z. B. die EU-Flag- ge) „priorisiert“ werden können, da die primäre Funktion einer Flagge die Ver- sinnbildlichung von Herrschaft ist. Der Jahrestag der Verkündung des Grundge- setzes am 23. Mai 1949 hat zur EU keinen Bezug, sondern ist ein Gedenktag der nationalen deutschen Geschichte. Auch der Tag der Europawahl am 26. Mai 2019 bietet keinerlei Anlass, die Landesflagge an von der Landesregierung genutzten Gebäuden nicht zu zeigen: Erstens: Es finden am selben Tag Kommunal- und Kreistagswahlen mit Landesbezug statt. Die Landesregierung legt keinen Amtseid auf die EU ab. Zweitens: Es liegt kein offizieller Beflaggungstag vor, der eine Priorität einer anderen Flagge über die Landesflagge formal begründen könnte. Auch am Stuttgarter Staatstheater bzw. Opernhaus wurde im Mai 2019 die Euro- paflagge gesehen, obwohl auch diese Einrichtung dem Land Baden-Württemberg untersteht und von den von der hiesigen Bevölkerung erwirtschafteten Steuern unterhalten wird. Als historische Analogie bietet sich an: Selbst in der totalitären UdSSR führten die Parlamente bzw. Regierungsgebäude der Teilrepubliken ihre eigene Republik-Flagge, nicht aber die Unionsflagge allein. Aus der Sicht des Fragestellers desavouiert die Landesregierung in ihrem bedingungslosen Eintreten für eine Stärkung der Brüsseler Zentralgewalt inzwischen öffentlich und demon- strativ die verfassungsmäßigen Landesfarben. Die Gründe hierfür sind von öffent- lichem Interesse. 2",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6310 Antwort Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 Nr. Protokoll – Beflaggung beantwortet das Staatsministerium in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Digitalisie- rung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Verwaltungsvorschrift (oder ein vergleichbares Rechtsdokument) über die Beflaggung öffentlicher Gebäude gilt seit wann und mit welcher zeitlichen Perspektive ihrer Gültigkeit in Baden-Württemberg? Die Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums Baden-Württemberg zur Be- flaggung der Dienstgebäude wurde am 23. August 2011 erlassen und ihre Gel- tungsdauer mit Änderungsverwaltungsvorschrift vom 25. Juli 2018 bis zum 22. August 2025 verlängert. Ziffer 1.1 der genannten Verwaltungsvorschrift er- klärt den Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes vom 22. März 2005 für entsprechend anwendbar. 2. Welche Aussagen trifft die unter Frage 1 erfragte Verwaltungsvorschrift darü- ber, welche Flaggen (z. B. die Landesflagge, die Bundesflagge, die Europaflagge) an öffentlichen Gebäuden mit hoheitlichem und mit nicht hoheitlichem Auftrag zu jeweils welchen Anlässen zu setzen sind? 3. Gibt es in dieser Vorschrift eine Priorisierung unter den zulässigen Flaggen an öffentlichen Gebäuden, zumal mit hoheitlichen Aufgaben, oder unterliegen die- se einer willkürlich freien Auswahl durch jeweils welche Verantwortlichen? 4. Falls ja, welche Aussagen (möglichst unter tabellarischer Aufstellung) trifft die unter Frage 1 erfragte Verwaltungsvorschrift über eine Priorisierung der zu- lässigen Flaggen bei jeweils welchen Anlässen, d. h. wann wird vorschrifts- mäßig mit jeweils welcher Begründung jeweils welche der grundsätzlich in Frage kommenden Flaggen aufgezogen? Die Fragen 2, 3 und 4 werden aufgrund bestehenden Sachzusammenhangs ge- meinsam beantwortet: § 9 Abs. 4 Landeshoheitszeichengesetz regelt, dass die Landesdienstflagge in der Regel an Dienstgebäuden und an Dienstfahrzeugen auf Binnengewässern gesetzt wird. Die Anordnung der Beflaggung erfolgt gem. § 9 Abs. 5 Landeshoheits- zeichengesetz auf Anordnung des Ministerpräsidenten. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums geregelt. Die Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums Baden-Württemberg zur Be- flaggung der Dienstgebäude regelt in Ziffer 1.6, dass die Landesbehörden, wenn zu beflaggen ist, neben der Landesdienstflagge oder der Landesflagge grundsätz- lich die Europaflagge und die Bundesflagge zu setzen haben. Über Ziffer 1.1 der Verwaltungsvorschrift findet der Erlass der Bundesregierung Anwendung, der in Ziffer II die regelmäßig allgemeinen Beflaggungstage festsetzt. Gem. Ziffer 1.2 der Verwaltungsvorschrift kann der Ministerpräsident aus besonderen Anlässen an anderen als den ordentlichen Beflaggungstagen die Beflaggung der Dienstge- bäude des Landes anordnen. Weiter gilt der Erlass der Bundesregierung in Ziffer V für die Art der Beflaggung entsprechend. 5. Welches Rechtsdokument regelt mittels welcher inhaltlichen Aussage die Art der Beflaggung an Tagen, die keine offiziellen Flaggentage sind und wenn an einem Gebäude, zumal mit hoheitlichem Auftrag, z. B. nur ein Flaggenmast zur Verfügung steht und damit nur eine Art von Flagge gezeigt werden kann? Ziffer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums Baden-Württemberg zur Beflaggung der Dienstgebäude regelt, dass der Ministerpräsident aus besonde- ren Anlässen an anderen als den ordentlichen Beflaggungstagen die Beflaggung der Dienstgebäude des Landes anordnen kann. 3",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6310 Weiter werden gem. Ziffer 1.1 der Verwaltungsvorschrift in Verbindung mit Zif- fer II Absatz 3 die Dienstgebäude der obersten Landesbehörden täglich beflaggt. Betreffend der zu setzenden Flagge wird auf Ziffer 1.6 der Verwaltungsvorschrift und die Beantwortung von Frage 2 verwiesen. 6. Aus welchem rechtlichen oder anderweitigen Grund sind am 20. Mai und am 21. Mai 2019 die Villa Reitzenstein, das Neue Schloss Stuttgart und die der Bundesstraße B 27 (Planie-Tunnel) zugewandte Seite des Schlossplatzes mit der Europaflagge beflaggt, nicht aber mit den verfassungsmäßigen Farben des Landes Baden-Württemberg? 7. Welche verantwortliche Stelle hat die Beflaggung mit der Europaflagge am 20. Mai bzw. 21. Mai an den unter Frage 6 genannten Immobilien des Landes wann unter welcher Maßgabe mit welcher rechtlichen oder anderweitigen Be- gründung angeordnet? 8. Welche Beflaggung wurde (unter tabellarischer Aufstellung) auf wessen An- ordnung und mit welcher Begründung von der 18. Kalenderwoche bis ein- schließlich der 21. Kalenderwoche 2019 an jeweils welchen von den Zentral- einrichtungen mit hoheitlichem Auftrag des Landes Baden-Württemberg ge- nutzten Gebäuden gezeigt? Die Fragen 6 bis 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet. In KW 21 wurde anlässlich der Wahl des Europäischen Parlaments die Beflaggung der Villa Reitzenstein und des Neuen Schlosses mit der Europaflagge vom Staatsministerium Baden-Württemberg angeordnet. Die Beflaggung der ge- nannten Fahnenmasten an der Bundesstraße B 27 obliegt nicht der Landesregie- rung, hierüber kann keine Aussage gemacht werden. Schopper Staatsministerin 4",
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