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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7348 16. Wahlperiode 25. 11. 2019 Kleine Anfrage des Abg. Emil Sänze AfD und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Organisation der kommunalen Abfallwirtschaft Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Im Rahmen welcher Rechtsformen (insbesondere Eigenbetrieb, Kommunal- anstalt, GmbH) operierte bzw. operiert die Abfallwirtschaft in den Stadt- und Landkreisen (nach Möglichkeit nach Stadt- und Landkreisen differenzierte so- wie die derzeitige Lage und die Entwicklung der letzten 20 Jahre reflektierende tabellarische Aufstellung)? 2. Welche Stadt- und Landkreise übertrugen und übertragen welche Dienstleis- tung(en) der Abfallwirtschaft auf die Gemeinden (nach Möglichkeit nach Stadt- und Landkreisen differenzierte sowie die derzeitige Lage und die Entwicklung der letzten 20 Jahre reflektierende tabellarische Aufstellung)? 3. Welche Stadt- und Landkreise beauftragten bzw. beauftragen bei der Erfüllung welcher Dienstleistung(en) welche überregional tätigen privaten Dienstleister (z. B. ALBA, SITA) (nach Möglichkeit nach Stadt- und Landkreisen differen- zierte sowie die derzeitige Lage und die Entwicklung der letzten 20 Jahre re- flektierende tabellarische Aufstellung)? 4. Wie hoch war bzw. ist der Anteil des Gewinns privater Dienstleister an der Höhe der Abfallgebühren landesweit sowie in den Stadt- und Landkreisen (nach Möglichkeit nach Stadt- und Landkreisen differenzierte sowie die derzei- tige Lage und die Entwicklung der letzten 20 Jahre reflektierende tabellarische Aufstellung)? 5. Wie hoch lagen bzw. liegen landesweit sowie in den Stadt- und Landkreisen die von einer vierköpfigen Familie gezahlten Abfallgebühren (nach Möglich- keit nach Stadt- und Landkreisen differenzierte sowie die derzeitige Lage und die Entwicklung der letzten 20 Jahre reflektierende tabellarische Aufstellung)? Eingegangen: 25. 11. 2019 / Ausgegeben: 23. 01. 2020 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7348 6. Wie viele Beschäftigte arbeiteten bzw. arbeiten im Abfallwirtschaftssektor der Stadt- und Landkreise (nach Möglichkeit nach Stadt- und Landkreisen diffe- renzierte sowie die derzeitige Lage und die Entwicklung der letzten 20 Jahre reflektierende tabellarische Aufstellung)? 7. Nach welchem Tarifsystem oder welchen Tarifsystemen werden bzw. wurden alle im Abfallwirtschaftssektor der Stadt- und Landkreise Beschäftigten ent- lohnt (nach Möglichkeit nach Stadt- und Landkreisen differenzierte sowie die derzeitige Lage und die Entwicklung der letzten 20 Jahre reflektierende tabel- larische Aufstellung)? 8. Unter welchen Bedingungen müssen oder müssen nicht europaweite Aus- schreibungen im Bereich der Abfallwirtschaft erfolgen? 9. Welche finanziellen Folgen für die Kommunen und Kreise hatte (unter Hin- weis auf die entsprechenden Rechtsdokumente) ein Verbot bzw. eine drasti- sche Erschwerung seitens der Landesregierung, Müll aus Baden-Württemberg in andere Bundesländer bzw. ins Ausland auszuführen (nach Möglichkeit nach Stadt- und Landkreisen differenzierte sowie derzeitige Lage und die Ent- wicklung der letzten 20 Jahre reflektierende tabellarische Aufstellung)? 10. Wie hoch ist unter tabellarischer Auflistung die Auslastung der Müllverbren- nungsanlagen in Baden-Württemberg? 25. 11. 2019 Sänze AfD Begründung Die kommunale Abfallwirtschaft ist ein bedeutsamer Teil der Daseinsvorsorge, der vor allem dem effizienten Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere dem Schutz vor Seuchen und umweltschädlicher Kontamination, dient. Abfallwirt- schaft als Daseinsvorsorge ist wiederum ein wichtiger Teil der kommunalen Selbstverwaltung und muss zumindest in ihren wesentlichen Zügen von dem de- mokratisch legitimierten Gremium der Kreise, dem Kreistag, möglichst unmittel- bar gesteuert werden. Effizienz und angemessene Kosten bei der Aufgabenerledi- gung, eine menschenwürdige und motivierende Entlohnung der Mitarbeiter sowie Bürgernähe und Transparenz müssen die zentralen Zielvorstellungen für die kom- munale Abfallwirtschaft im Land sein. Diese Kleine Anfrage will in Erfahrung bringen, wie es um die genannten Ziel- vorstellungen im Land und in den Stadt- und Landkreisen bestellt ist. Des Weite- ren soll auf der Grundlage der abgefragten Daten eruiert werden, welche Organi- sation sich je nach Rahmenbedingungen am besten für die Aufgabenerfüllung der kommunalen Abfallwirtschaft eignet. Letztlich wird angestrebt, den Stadt- und Landkreisen eine Entscheidungshilfe an die Hand zu geben, die es ihnen ermög- licht, Maßnahmen der Um- und Restrukturierung ihrer Abfallwirtschaft zu ergrei- fen, die sich zur Erreichung der oben genannten Ziele am besten eignen. 2",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7348 Antwort Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 Nr. 25-8980.00/51 beantwortet das Minis- terium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die kommunale Abfallentsorgung ist im Bereich der Daseinsvorsorge angesiedelt und wurde als Pflichtaufgabe auf die Stadt- und Landkreise übertragen. Die Stadt- und Landkreise führen diese Aufgabe im Rahmen der kommunalen Selbstverwal- tung in eigener Organisationshoheit durch, das heißt, sie besitzen die Kompetenz, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten im Einzelnen selbst zu regeln. Dazu gehört auch das Betreiben kommunaler Ein- richtungen, einschließlich der Bestimmung der Rechtsform. Eigenverantwortlich- keit bedeutet Ermessens-, Gestaltungs- und Weisungsfreiheit bei gleichzeitiger Gesetzesbindung. Die Selbstverwaltungskörperschaften unterliegen der Rechts- aufsicht, die die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit von kommunalen Selbstverwal- tungsangelegenheiten beinhaltet. Dem Umweltministerium als staatlicher oberster Abfallrechtsbehörde liegen mit Blick auf die kommunale Organisationshoheit bei der Abfallentsorgung zu den nachstehenden Fragen im Wesentlichen keine Informationen vor. Die Fragen wer- den auf Basis einer Stellungnahme des Städtetags und des Landkreistages wie folgt beantwortet: 1. Im Rahmen welcher Rechtsformen (insbesondere Eigenbetrieb, Kommunal- anstalt, GmbH) operierte bzw. operiert die Abfallwirtschaft in den Stadt- und Landkreisen (nach Möglichkeit nach Stadt- und Landkreisen differenzierte so- wie die derzeitige Lage und die Entwicklung der letzten 20 Jahre reflektierende tabellarische Aufstellung)? Die Abfallwirtschaft in den 44 Stadt- und Landkreisen des Landes ist in unter- schiedlichen Rechtsformen organisiert. Nach den vorliegenden Daten gibt es 11 Regiebetriebe, 25 Eigenbetriebe, 5 Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und 3 selbstständige Kommunalanstalten. Weiterhin gibt es Mischfor- men, in denen das operative Geschäft in kreiseigene Unternehmen ausgelagert ist, die Gebührenveranlagung jedoch über ein Abfallwirtschaftsamt in der Kernver- waltung erfolgt. In den 1990er-Jahren entstanden einige GmbHs, teilweise in Zu- sammenarbeit mit privaten Entsorgungspartnern (PPP-Modell). Seit Dezember 2015 besteht die Möglichkeit zur Gründung einer selbstständigen Kommunalan- stalt, von der bislang drei Landkreise Gebrauch gemacht haben. Zur zeitlichen Entwicklung der Rechtsformen liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 2. Welche Stadt- und Landkreise übertrugen und übertragen welche Dienstleis- tung(en) der Abfallwirtschaft auf die Gemeinden (nach Möglichkeit nach Stadt- und Landkreisen differenzierte sowie die derzeitige Lage und die Entwicklung der letzten 20 Jahre reflektierende tabellarische Aufstellung)? Die Gemeinden in den Landkreisen sind im Rahmen von Dienstleistungsverträ- gen oft mit Aufgaben der Abfallwirtschaft betraut. Diese umfassen beispielsweise den Betrieb von Erddeponien und Wertstoffsammelstellen in der jeweiligen Ge- meinde, Standplatzreinigungen für Depotcontainer oder die Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit. In der Regel liegt die Gebührenhoheit in diesen Fällen bei den Landkreisen. Ausnahmen bestehen in den Landkreisen Konstanz und Reutlin- gen, die zwar die Gebühren für die Abfallentsorgung in ihren Anlagen festlegen, wo jedoch die Städte und Gemeinden mit eigener Entsorgungszuständigkeit eige- ne Gebühren von den Haushalten und Gewerbebetrieben erheben. Operative Sam- melleistungen haben die Landkreise in den letzten Jahrzehnten schrittweise von den Gemeinden zurückgeholt. Nach vorliegender Kenntnis übernehmen lediglich 3",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7348 in den Landkreisen Konstanz und Reutlingen sowie im Alb-Donau-Kreis noch Städte und Gemeinden solche Aufgaben. Im Alb-Donau-Kreis ist eine Rückdele- gation 2023 vorgesehen, sodass die Organisation der Abfallwirtschaft dann kom- plett eine Aufgabe des Landkreises ist. Soweit sich die Frage auf die Delegation der Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auf die Gemeinden nach § 6 Absatz 2 des Landesabfallgesetzes bezieht, liegen der Landesregierung aufgrund einer Abfrage bei den Regierungs- präsidien im Jahr 2018 summarische Erkenntnisse vor, wonach bei 22 Kreisen keine derartige Delegation erfolgt ist. Bei den anderen Kreisen gibt es unter- schiedlichste Delegationen auf insgesamt rund 300 Gemeinden im Bereich des Sammelns einzelner Abfallströme, des Betreibens von Erdaushubdeponien oder des Betriebs von Grüngutsammelplätzen. Diese Delegationen sind jeweils über die einzelnen Kreissatzungen ohne Beteiligung des Landes erfolgt. 3. Welche Stadt- und Landkreise beauftragten bzw. beauftragen bei der Erfüllung welcher Dienstleistung(en) welche überregional tätigen privaten Dienstleister (z. B. ALBA, SITA) (nach Möglichkeit nach Stadt- und Landkreisen differen- zierte sowie die derzeitige Lage und die Entwicklung der letzten 20 Jahre re- flektierende tabellarische Aufstellung)? Zur Gewährleistung einer geregelten Abfallwirtschaft ist in jedem Stadt- und Landkreis eine Vielzahl von Dienstleistungen notwendig. Insbesondere, wenn die Abfallentsorgung organisatorisch ausgelagert ist und hierzu eigene Liegenschaf- ten verwaltet, sind allein mit der Gebäudeunterhaltung und IT-Betreuung zahlrei- che weitere Dienstleistungen verbunden, die durch externe Dienstleister wahrge- nommen werden können. Für Fachaufgaben werden in der Regel Dienstleistungs- verträge mit privaten Unternehmen geschlossen. Zur Anzahl der Dienstleistungs- verträge, die mit überregional tätigen privaten Dienstleistern geschlossen sind und zu den konkret beauftragten Vertragspartnern liegen der Landesregierung keine Angaben vor. 4. Wie hoch war bzw. ist der Anteil des Gewinns privater Dienstleister an der Höhe der Abfallgebühren landesweit sowie in den Stadt- und Landkreisen (nach Möglichkeit nach Stadt- und Landkreisen differenzierte sowie die derzei- tige Lage und die Entwicklung der letzten 20 Jahre reflektierende tabellarische Aufstellung)? Über die Höhe des Gewinns privater Dienstleister in der Abfallwirtschaft liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Diese Angaben fallen unter das Be- triebs- und Geschäftsgeheimnis der jeweiligen Unternehmen. 5. Wie hoch lagen bzw. liegen landesweit sowie in den Stadt- und Landkreisen die von einer vierköpfigen Familie gezahlten Abfallgebühren (nach Möglichkeit nach Stadt- und Landkreisen differenzierte sowie die derzeitige Lage und die Entwicklung der letzten 20 Jahre reflektierende tabellarische Aufstellung)? Die Gebühren für die Abfallentsorgung werden in den jeweiligen Abfallsatzungen der Stadt- und Landkreise bzw. Gemeinden festgelegt. Diese sind bei der Ausge- staltung ihres Gebührensystems weitgehend frei und nur den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes und des Abfallrechts unterworfen. Die Gebührenkal- kulation umfasst eine Vielzahl von Leistungen wie Planung, Errichtung und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit, Ein- sammlung der verschiedenen Abfall- und Wertstofffraktionen, Bereitstellung von Containern und Wertstoffhöfen, Problemstoffsammlungen, Entsorgung von Bio- und Grünabfällen und Behandlung des Restabfalls im Hinblick auf die Anforde- rungen der Deponieverordnung zur Verwertung bzw. Ablagerung der minerali- sierten Reste. Bei der Höhe der Gebühren spielen die strukturellen Rahmenbedingungen, unter- schiedliche Leistungsangebote (z. B. Leerungsintervalle) oder auch die angebote- nen Serviceleistungen eine Rolle. Ein Vergleich der von den Stadt- und Land- kreisen erhobenen Gebühren ist daher nur eingeschränkt möglich. 4",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7348 Die durchschnittlichen Abfallgebühren für einen 4-Personen-Haushalt werden seit dem Jahr 2002 jährlich im Rahmen der Erstellung der Abfallbilanz erhoben (vgl. z. B. Abfallbilanz 2018, Seiten 92 bis 97). Die Abfallbilanzen für die Jahre 1999 bis 2018 stehen im Internetangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft unter https://um.baden- wuerttemberg.de/de/service/publikationen/ (Filter Abfallbilanzen) zum Download bereit. 6. Wie viele Beschäftigte arbeiteten bzw. arbeiten im Abfallwirtschaftssektor der Stadt- und Landkreise (nach Möglichkeit nach Stadt- und Landkreisen differen- zierte sowie die derzeitige Lage und die Entwicklung der letzten 20 Jahre re- flektierende tabellarische Aufstellung)? Über die Höhe sowie die Entwicklung der Beschäftigtenanzahl in der kommuna- len Abfallwirtschaft liegen der Landesregierung keine Angaben vor. 7. Nach welchem Tarifsystem oder welchen Tarifsystemen werden bzw. wurden alle im Abfallwirtschaftssektor der Stadt- und Landkreise Beschäftigten ent- lohnt (nach Möglichkeit nach Stadt- und Landkreisen differenzierte sowie die derzeitige Lage und die Entwicklung der letzten 20 Jahre reflektierende tabel- larische Aufstellung)? Die Entlohnung richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Sofern einzelne Aufgaben von Beamtinnen oder Beamten erledigt werden, gilt das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg. 8. Unter welchen Bedingungen müssen oder müssen nicht europaweite Ausschrei- bungen im Bereich der Abfallwirtschaft erfolgen? Öffentliche Auftraggeber sind gehalten, bei der Vergabe von öffentlichen Auf- trägen oder Konzessionen die Regelungen des Vergaberechts einzuhalten. Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Vergabe ab – oder unterhalb der EU-Schwellenwerte erfolgen soll. Nur im sogenannten Oberschwellenbereich kann ein unterlegener Bieter oder Bewerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern und gegebenenfalls den Oberlandesgerichten als Beschwerdeinstanz geltend machen. Aufträge im Ober- schwellenbereich müssen europaweit bekannt gemacht werden. Bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten findet das sogenannte GWB-Vergabe- recht auf der Basis des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung, das auf der Umsetzung entsprechender Vorgaben in EU-Richtlinien beruht. Die Grundlagen des Vergaberechts ab der EU-Schwelle sind in Teil 4 des Geset- zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthalten. Die Vergabeverordnung kon- kretisiert diese Bestimmungen. Dieses Vergaberecht nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nur für Aufträge Anwendung, deren geschätzter Nettoauftragswert die EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre angepasst. Ab 1. Januar 2020 wird der EU-Schwellenwert für Bauaufträge und Konzes- sionsvergaben bei 5.350.000 Euro, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei 214.000 Euro und im Sektorenbereich bei 428.000 Euro liegen. Bei losweiser Ausschreibung kann die Anwendung des EU-Vergaberechts auf maximal 80 % des Auftragswerts begrenzt werden, indem Lose mit besonders niedrigem Volumen ausgenommen werden. Dies ist bei Bauvergaben bei Losen mit einem Nettoauftragswert von max. 1 Mio. Euro möglich, bei Dienstleistungen dagegen nur bei Losen von max. 80.000 Euro. Bei Vergaben der Kommunen unterhalb der EU-Schwellenwerte findet grund- sätzlich Haushaltsrecht Anwendung (vgl. § 31 der Gemeindehaushaltsverordnung). 5",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7348 Zudem gilt im Unterschwellenbereich für kommunale Auftraggeber die Verwal- tungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kom- munalen Bereich (Vergabe-VwV) vom 27. Februar 2019 (GABl. S. 118). Danach ist für die Vergabe von Bauaufträgen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bau- leistungen anzuwenden und für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistun- gen die Unterschwellenvergabeordnung zur Anwendung empfohlen. Die Auf- tragswerte, bis zu denen bei Liefer- und Dienstleistungen eine Verhandlungsver- gabe (50.000 Euro), eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (100.000 Euro) oder ein Direktauftrag (5.000 Euro) zulässig sind, ergeben sich aus einem Verweis auf die für Behörden und Betriebe des Landes geltende Ver- waltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 24. Juli 2018 (GABl. S. 490). Bauaufträge können bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro freihändig vergeben werden (Nr. 2.1.1 Vergabe-VwV); die Auf- tragswerte für eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb rich- ten sich nach dem jeweiligen Gewerk und ergeben sich aus Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Abschnitt 1, § 3 a Absatz 2). Die Wertgrenzen im Land und bei den Kommunen sind unter dem folgenden Link öffentlich: https://www.stuttgart.ihk24.de/blueprint/servlet/resource/blob/4326692/123a67 e83ea353d2d1bf5927ee1d218b/tabellarischer-ueberblick-der-wertgrenzen-in- baden-wuerttemberg-data.pdf 9. Welche finanziellen Folgen für die Kommunen und Kreise hatte (unter Hinweis auf die entsprechenden Rechtsdokumente) ein Verbot bzw. eine drastische Er- schwerung seitens der Landesregierung, Müll aus Baden-Württemberg in an- dere Bundesländer bzw. ins Ausland auszuführen (nach Möglichkeit nach Stadt- und Landkreisen differenzierte sowie derzeitige Lage und die Entwick- lung der letzten 20 Jahre reflektierende tabellarische Aufstellung)? Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz von 2012 (KrWG) ist jeder Abfallerzeuger bzw. jede Abfallerzeugerin dafür zuständig, seine bzw. ihre Abfälle ordnungs- gemäß zu entsorgen. Für die Abfälle, die bei den Bürgerinnen und Bürger in ihren privaten Haushalten anfallen, und für Abfälle zur Beseitigung aus dem gewerbli- chen Bereich gilt eine Besonderheit: Danach haben die Abfallerzeuger das Recht und die Pflicht, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen (§ 17 KrWG). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind die Stadt- und Landkreise. Diese treten dann in die Pflicht ein, die ihnen überlassenen Ab- fälle ordnungsgemäß zu entsorgen (§ 20 KrWG). In manchen Ländern, wie in Baden-Württemberg nach der Verordnung des Um- weltministeriums über den Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg, Teil- plan Siedlungsabfälle vom 22. August 2015 (GBl. Nr. 17, S. 799), muss der öf- fentlich-rechtliche Entsorgungsträger dazu Entsorgungsanlagen im eigenen Land nutzen (sogenannte Autarkieregelung). Die Autarkieregelung hat zwei Rege- lungsziele. Zum einen will sie das europarechtlich verankerte Näheprinzip durch- setzen, nach dem die nach § 17 KrWG überlassungspflichtigen Abfälle nahe ihres Entstehungsortes entsorgt werden sollen. Zum anderen sollen die Entsorgungs- anlagenbetreiber Investitionssicherheit erhalten. Da sich die Autarkieregelung nur auf Abfälle bezieht, die zum Bereich der Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand gehören, ist dies mit der europäischen Wettbewerbs- und Warenverkehrsfreiheit vereinbar. Im Vertrag von Lissabon wurden dieser Bereich (Daseinsvorsorge) und die mit ihm verbundenen Sonderregelungen ausdrücklich festgeschrieben. Eine wirtschaftswissenschaftlich fundierte Untersuchung zu den Kostenfolgen einer abfallwirtschaftlichen Autarkieregelung ist dem Umweltministerium nicht bekannt. Diese dürfte aufgrund der zahlreichen Einflussfaktoren auf die Kosten der Abfallentsorgung auch nicht belastbar zu erstellen sein. Die im Länderver- gleich günstige Gebührensituation für die kommunale Abfallentsorgung im Land gibt aber deutliche Hinweise darauf, dass mit der Autarkieregelung keine negati- ven finanziellen Folgen für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Baden- Württemberg verknüpft sind. 6",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7348 10. Wie hoch ist unter tabellarischer Auflistung die Auslastung der Müllverbren- nungsanlagen in Baden-Württemberg? Die sechs Müllverbrennungsanlagen in Baden-Württemberg sind nach Angaben der Betreiber der Müllverbrennungsanlagen vollständig ausgelastet. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft 7",
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