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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6544 16. Wahlperiode 11. 07. 2019 Kleine Anfrage des Abg. Stefan Räpple AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Intransparenz der Nichtzulassungsentscheidung über ein Volksbegehren durch das Innenministerium Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wieso ist die Nichtzulassungsentscheidung des Innenministeriums zum SPD- Volksbegehren „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege“ nicht auf der Homepage des Innenministeriums für die Öf- fentlichkeit frei abrufbar? 2. Wann wird das Innenministerium diese Nichtzulassungsentscheidung auf sei- ner Homepage veröffentlichen? 3. Welche juristischen Gutachten lagen dem Innenministerium bis zur finalen Entscheidung über das SPD-Volksbegehren „Gesetz zur Änderung des Geset- zes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege“ vor? 4. Wieso sind diese Gutachten nicht auf der Homepage des Innenministeriums für die Öffentlichkeit frei abrufbar? 5. Wann wird das Innenministerium diese Gutachten auf seiner Homepage ver- öffentlichen? 6. Welche juristischen Stellungnahmen lagen dem Innenministerium bis zur fina- len Entscheidung über das SPD-Volksbegehren „Gesetz zur Änderung des Ge- setzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, ande- ren Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege“ vor? 7. Wieso sind diese Stellungnahmen nicht auf der Homepage des Innenministe- riums für die Öffentlichkeit frei abrufbar? Eingegangen: 11. 07. 2019 / Ausgegeben: 15. 08. 2019 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6544 8. Wann wird das Innenministerium diese Stellungnahmen auf seiner Homepage veröffentlichen? 9. Wieso wurde die Nichtzulassungsentscheidung, die vorhandenen Gutachten und die vorhandenen Stellungnahmen nicht an die Abgeordneten des Landtags von Baden-Württemberg weitergeleitet? 09. 07. 2019 Räpple AfD Begründung Das verfassungsrechtliche Prinzip der Demokratie ist untrennbar mit dem Öffent- lichkeitsprinzip verbunden. Nach dem Bundesverfassungsgericht ist Demokratie ohne Transparenz schlicht nicht möglich, sodass alle Stadien eines Gesetzge- bungsverfahrens vor den Augen der Öffentlichkeit stattfinden müssen. Parla- mentssitzungen sind daher grundsätzlich öffentlich. Gesetze werden von der Le- gislative, also in erster Linie von den Parlamenten beschlossen. Letztlich stellt aber das Volk (u. a. als letztes Glied in der demokratischen Legitimationskette aller Staatsgewalt) die eigentliche Legislative dar. Darum findet in Baden-Würt- temberg die Gesetzgebung auch durch direktdemokratische Elemente, wie dem Volksbegehren, statt. Mithin muss auch ein Volksbegehren dem verfassungs- rechtlichen Grundsatz der demokratischen Transparenz genügen. Dabei ist schon fraglich, ob es dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewal- tenteilung nicht widerspricht, wenn das Innenministerium als Teil der Exekutive darüber entscheidet, ob ein Volksbegehren – als Teil der uroriginären Legislativ- gewalt des Volkes – zuzulassen ist oder nicht. Jedenfalls aber ist die Zulassungsentscheidung über ein Volksbegehren Teil des demokratischen Gesetzgebungsprozesses, der voll und ganz vor den Augen der Öffentlichkeit zu erfolgen hat. Das SPD-Volksbegehren „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege“ wurde vom Innenministerium jedoch abgelehnt, was per Pres- semitteilung vom 4. März 2019 mitgeteilt wurde. Die Nichtzulassungsentschei- dung als solche wurde jedoch nicht veröffentlicht. Am 15. Mai 2019 bezog sich der Innenminister zur Begründung der Ablehnung im Landtag auf ein Gutachten des Staatsrechtlers Ferdinand Kirchhof (Plenarpro- tokoll 16/91 vom 15. Mai 2019, S. 5506 ff.). Ferner hat das Justizministerium eine Stellungnahme abgegeben (Drucksache 16/5885, S. 3 ff.). Zudem gab es ein Gutachten der Kanzlei Dolde Mayen & Part- ner (Drucksache 16/6274, S. 1). Auch diese Dokumente wurden zu keinem Zeitpunkt veröffentlicht. Nicht einmal dem Landtag und seinen Abgeordneten als Vertreter des Volkes wurden alle Dokumente zugeleitet, sodass sie sich auf die diesbezügliche Plenar- debatte am 15. Mai 2019 nicht vorbereiten konnten. Die Vorgänge im Landtag sind alle im Netz dokumentiert und für den Bürger ein- sehbar. Dies muss dann auch erst recht für Vorgänge der Gesetzgebung – wie Volksbegehren − gelten, die sich außerhalb des Landtags abspielen. 2",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6544 Antwort Mit Schreiben vom 5. August 2019 Nr. 2-0141.5/16/6544 beantwortet das Minis- terium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wieso ist die Nichtzulassungsentscheidung des Innenministeriums zum SPD- Volksbegehren „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege“ nicht auf der Homepage des Innenministeriums für die Öf- fentlichkeit frei abrufbar? 2. Wann wird das Innenministerium diese Nichtzulassungsentscheidung auf sei- ner Homepage veröffentlichen? Zu 1. und 2.: Die Entscheidung des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration über den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, ande- ren Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege“ ist in der Landtagsdrucksache 16/5955 veröffentlicht und auf der Homepage des Landtags für die Öffentlichkeit frei abrufbar. Auf der Homepage des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration wird neben allgemeinen Informationen zur Volksgesetzgebung in einer Pressemitteilung vom 4. März 2019 über die Entscheidung über das Volks- begehren und die wesentlichen Gründe informiert. Neben der Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Homepage des Landtags erscheint eine zusätzliche Veröffentlichung auf der Homepage des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration nicht notwendig. 3. Welche juristischen Gutachten lagen dem Innenministerium bis zur finalen Entscheidung über das SPD-Volksbegehren „Gesetz zur Änderung des Geset- zes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege“ vor? Zu 3.: Wie bereits der Pressemitteilung vom 4. März 2019 des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration auf seiner Homepage und den Landtagsdrucksachen 16/5885 und 16/6274 entnommen werden kann, lag ein Gutachten des Juristen Dr. Winfried Porsch von der Kanzlei Dolde Mayen & Partner vor. 4. Wieso sind diese Gutachten nicht auf der Homepage des Innenministeriums für die Öffentlichkeit frei abrufbar? 5. Wann wird das Innenministerium diese Gutachten auf seiner Homepage ver- öffentlichen? Zu 4. und 5.: Das Gutachten der Kanzlei Dolde Mayen & Partner diente der internen Entschei- dungsfindung des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration und ist nicht zur Veröffentlichung vorgesehen. 3",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6544 6. Welche juristischen Stellungnahmen lagen dem Innenministerium bis zur fina- len Entscheidung über das SPD-Volksbegehren „Gesetz zur Änderung des Ge- setzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, ande- ren Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege“ vor? Zu 6.: Wie bereits der Landtagsdrucksache 16/5885 entnommen werden kann, lag eine Stellungnahme des Ministeriums der Justiz und für Europa vor. 7. Wieso sind diese Stellungnahmen nicht auf der Homepage des Innenministe- riums für die Öffentlichkeit frei abrufbar? 8. Wann wird das Innenministerium diese Stellungnahmen auf seiner Homepage veröffentlichen? Zu 8. und 9.: Die Stellungnahme des Ministeriums der Justiz und für Europa diente der internen Entscheidungsfindung des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migra- tion und ist nicht zur Veröffentlichung bestimmt. 9. Wieso wurde die Nichtzulassungsentscheidung, die vorhandenen Gutachten und die vorhandenen Stellungnahmen nicht an die Abgeordneten des Landtags von Baden-Württemberg weitergeleitet? Zu 9.: Die Entscheidung des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration über den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, ande- ren Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege“ ist dem Landtag mit Mittei- lung vom 4. März 2019 zugegangen und in der Landtagsdrucksache 16/5955 an die Abgeordneten gegangen und veröffentlicht worden. Bezüglich der Gutachten und Stellungnahmen wird auf die vorherigen Antworten verwiesen. In Vertretung Klenk Staatssekretär 4",
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