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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4429 16. Wahlperiode 09. 07. 2018 Kleine Anfrage der Abg. Dr. Christina Baum AfD und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Rückbau von Windindustrieanlagen im Neckar-Odenwald- Kreis und dem Main-Tauber-Kreis Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Windindustrieanlagen werden derzeit jeweils im Neckar-Odenwald- Kreis beziehungsweise dem Main-Tauber-Kreis betrieben? 2. Wie lange ist für diese jeweils noch die Förderung nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) gewährleistet (Restlaufzeit der EEG-Förderung; bitte Aufstellung anfertigen)? 3. Für welche Anlagen wird zu welchem Zeitpunkt die Betriebserlaubnis auslau- fen, falls von den Betreibern keine Verlängerungsoption gezogen wird (bitte Aufstellung anfertigen)? 4. In welchem Umfang wurden oder werden seitens der Betreiber Rücklagen für den Rückbau welcher Anlagen gebildet? 5. Werden Rückbauten vollständig, also etwa inklusive der Entfernung der im Boden befindlichen Beton-Fundamente, durchgeführt werden? 6. Werden die bis zum Ende der Betriebslaufzeit gebildeten Rücklagen voraus- sichtlich ausreichend für die Finanzierung eines vollständigen Rückbaus sein? 7. Gibt es nach der bisherigen Praxis Erfahrungswerte, welche Kosten in welcher Höhe im Rahmen des vollständigen Rückbaus einer Windindustrieanlage an- fallen? 8. In welchem Umfang werden die durch Windindustrie genutzten Flächen wie- der renaturiert oder aufgeforstet und in ihren ursprünglichen Zustand versetzt werden? Eingegangen: 09. 07. 2018 / Ausgegeben: 21. 08. 2018 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4429 9. Bei welchen der in den Regionen Main-Tauber und Neckar-Odenwald in Be- trieb befindlichen Anlagen ist bereits die Errichtung einer Nachfolgeanlage geplant? 10. Welche weiteren Windindustrieanlagen sind derzeit im Neckar-Odenwald- Kreis und im Main-Tauber-Kreis in Planung beziehungsweise bereits im Ge- nehmigungsverfahren? 09. 07. 2018 Dr. Baum AfD Begründung Der Förderzeitraum sowie die Betriebserlaubnis vieler Windindustrieanlagen wer- den in den kommenden Jahren auslaufen. Sie werden voraussichtlich weder aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch aufgrund ihres technischen oder baulichen Zustandes weiter zu betreiben sein. Es gilt darzulegen, ob für die auslaufenden Anlagen Nachfolgeprojekte geplant sind oder ob die Windindustriezonen inklu- sive der Infrastruktur (Zuwegungen u. a.) wieder rückgebaut werden müssen. In diesem Fall ist bereits jetzt in Aussicht zu stellen, wie mit den nicht mehr nutz- baren Windindustrieanlagen umgegangen werden wird. Für die Steuerzahler wird hierbei auch zu beantworten sein, ob und in welchem Umfang die Finanzierung der Beseitigung der Anlagen gesichert ist. Im Hinblick auf die Flora und die Tier- welt ist auch deutlich zu machen, ob der Rückbau inklusive einer umfassenden Renaturierung vonstatten gehen wird oder ob sich Natur und Umwelt auf dauer- hafte Windindustrie-Hinterlassenschaften wie etwa die massiven Betonfunda- mente einstellen werden müssen. Antwort Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 Nr. 4-4516/94 beantwortet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Windindustrieanlagen werden derzeit jeweils im Neckar-Odenwald- Kreis beziehungsweise dem Main-Tauber-Kreis betrieben? Im Main-Tauber-Kreis werden derzeit 140, im Neckar-Odenwald-Kreis 35 Wind- energieanlagen betrieben. 2. Wie lange ist für diese jeweils noch die Förderung nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) gewährleistet (Restlaufzeit der EEG-Förderung; bitte Aufstellung anfertigen)? Die Windenergieanlagen im Neckar-Odenwald-Kreis und Main-Tauber-Kreis werden im Energieatlas (http://www.energieatlas-bw.de/wind/bestehende-wind- energieanlagen) und im Daten- und Kartendienst der LUBW (https://udo.lubw. baden-wuerttemberg.de/public/, Thema Klima und regenerative Energien / Wind- kraftanlagen) unter Angabe des Inbetriebnahmezeitpunktes kartographisch und tabellarisch aufgeführt. Die Zahlungen nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden in der Regel über eine Dauer von 20 Kalenderjahren zzgl. des Inbetrieb- 2",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4429 nahmejahres gewährt (siehe Drucksache 16/2132). Im Einzelfall kann es zwi- schen den o. g. Angaben und den für die EEG-Zahlungen maßgeblichen Stamm- daten der Netzbetreiber zu geringfügigen Abweichungen kommen. 3. Für welche Anlagen wird zu welchem Zeitpunkt die Betriebserlaubnis auslau- fen, falls von den Betreibern keine Verlängerungsoption gezogen wird (bitte Aufstellung anfertigen)? Die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen er- folgt nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Weder der Neckar-Odenwald- Kreis noch der Main-Tauber-Kreis haben befristete Genehmigungen für den Be- trieb von Windkraftanlagen erteilt. 4. In welchem Umfang wurden oder werden seitens der Betreiber Rücklagen für den Rückbau welcher Anlagen gebildet? 6. Werden die bis zum Ende der Betriebslaufzeit gebildeten Rücklagen voraus- sichtlich ausreichend für die Finanzierung eines vollständigen Rückbaus sein? Die Fragen 4 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Öffentlich-rechtlich soll die Einhaltung der Rückbauverpflichtung entsprechend § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB durch Baulast oder in anderer Weise sichergestellt wer- den. Als Möglichkeiten zur Sicherstellung kommen neben der Baulast insbeson- dere Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek) und andere Sicherheitsleistun- gen im engeren Sinne wie beispielsweise Bankbürgschaften, Hinterlegung oder Verpfändung in Betracht. Die Genehmigungsbehörde entscheidet nach pflicht- gemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, welches der Sicherungsmittel das geeignetste ist. Siehe hierzu auch die Antwort der Landesregierung zu Frage 10 des Antrags 16/3466 sowie die Antwort zu Fra- ge 10 der Kleinen Anfrage 16/3711. 5. Werden Rückbauten vollständig, also etwa inklusive der Entfernung der im Boden befindlichen Beton-Fundamente, durchgeführt werden? Nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB muss der Vorhabenträger eine Verpflichtungs- erklärung abgeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nut- zung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Zurückzubauen sind grundsätzlich alle ober- und unterirdischen Anlagen und Anlagenteile einschließ- lich der Fundamente. Siehe auch die Antwort zu Frage 6 des Antrags 16/3466. 7. Gibt es nach der bisherigen Praxis Erfahrungswerte, welche Kosten in welcher Höhe im Rahmen des vollständigen Rückbaus einer Windindustrieanlage an- fallen? Diese Kosten hängen u. a. von der Größe der Windkraftanlage, von der Art des Turmes und vom Aufstellungsort ab. Dazu gehören die Kosten für Entsorgung und Transport und für die Beseitigung des Fundaments. Diese Kosten können je- weils sehr unterschiedlich ausfallen. Konkrete Fälle liegen hierzu noch nicht vor. Im Übrigen vgl. hierzu auch die Antworten zu den Fragen 4 und 10 des Antrags 16/3466. 8. In welchem Umfang werden die durch Windindustrie genutzten Flächen wieder renaturiert oder aufgeforstet und in ihren ursprünglichen Zustand versetzt wer- den? Bei sachgerechtem Rückbau sind keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen zu erwarten. Die Bodenversiegelung wird so beseitigt, dass der Versiegelungseffekt nicht mehr besteht und prinzipiell eine Renaturierung oder Aufforstung erfolgen kann. Waldflächen für Windkraftanlagen sind mit Ausnahme der befristet be- 3",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4429 nötigten Baunebenflächen nach § 9 Landeswaldgesetz dauerhaft umgewandelt, der entsprechende forstrechtliche Ausgleich (Ersatzaufforstungen und Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen) ist zeitnah zu erbringen. Sofern nach Rückbau der Anlagen kein Repowering umgesetzt wird, können die rekultivierten Flächen selbstverständlich wieder aufgeforstet werden. Bei durch ForstBW verpachtete landeseigene Waldflächen wird außerdem regelmäßig vertraglich geregelt, dass nach Vertragsende die Windenergieanlagen zu entfernen sind, der ursprüngliche bzw. ein technisch und wertmäßig vergleichbarer Bodenzustand wieder herzustel- len ist und ebenfalls die Flächen zu rekultivieren sind. 9. Bei welchen der in den Regionen Main-Tauber und Neckar-Odenwald in Be- trieb befindlichen Anlagen ist bereits die Errichtung einer Nachfolgeanlage ge- plant? Im Neckar-Odenwald-Kreis und im Main-Tauber-Kreis gibt es derzeit keine An- fragen für die Errichtung von Nachfolgeanlagen (Repowering). 10. Welche weiteren Windindustrieanlagen sind derzeit im Neckar-Odenwald- Kreis und im Main-Tauber-Kreis in Planung beziehungsweise bereits im Ge- nehmigungsverfahren? Im Neckar-Odenwald-Kreis gibt es derzeit keine Windenergieanlagen im Geneh- migungsverfahren. Im Main-Tauber-Kreis befindet sich eine Anlage im Genehmi- gungsverfahren (Niederstetten). Darüber hinaus gehende umfassende Informatio- nen zu Anlagen, die sich in einem wie auch immer gearteten Zustand der Planung befinden, liegen nicht vor. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft 4",
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