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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1714 16. Wahlperiode 28. 02. 2017 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Finanzen Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 7 Kraftfahrzeug- steuergesetz (KraftStG) Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Nach welchen Kriterien werden Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und Anhän- ger von der Kfz-Steuer befreit und erhalten somit ein grünes Kfz-Kennzeichen? 2. Wie hoch ist der Anteil der Zugmaschinen mit grünem Verkehrszeichen zu den Zugmaschinen mit schwarzem Kennzeichen in Baden-Württemberg? 3. Wie lange ist die Bearbeitungsdauer eines Steuerbefreiungsantrags nach § 3 Nummer 7 KraftStG bezogen auf die verschiedenen Hauptzollämter in Baden- Württemberg (Heilbronn, Karlsruhe, Stuttgart, Lörrach, Ulm und Singen)? 4. Wie hat sich die Zahl der im Enzkreis zugelassenen Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen in den letzten Jahren entwickelt? 5. Können auch Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb betreiben, die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 7 KraftStG beantragen? 6. Ist es auch für Privatpersonen, die keinen landwirtschaftlichen Betrieb haben, aber landwirtschaftliche Flächen, wie z. B. die für Baden-Württemberg typi- schen Streuobstwiesen oder kleinparzellige Steillagenanlagen bewirtschaften, möglich, ein grünes Kfz-Kennzeichen zu erhalten? Eingegangen: 28. 02. 2017 / Ausgegeben: 27. 06. 2017 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1714 7. Dürfen Privatpersonen, die landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften, einen landwirtschaftlichen Weg, der mit den Verkehrszeichen 1026-36, 1026-37 oder 1026-38 gekennzeichnet ist, auch wenn Sie ein schwarzes Kennzeichen haben, befahren? 28. 02. 2017 Dr. Schweickert FDP/DVP Begründung In Baden-Württemberg werden viele landwirtschaftliche Betriebe aufgrund des Strukturwandels stillgelegt. Dennoch bewirtschaften viele Familien mit landwirt- schaftlichen Maschinen einen Teil der Flächen auf privater Basis weiter, wie z. B. die für Baden-Württemberg typischen Streuobstwiesen oder kleinparzellige Steil- lagenanlagen. Damit leisten Sie weiterhin einen positiven Beitrag für unsere Kulturlandschaft. Antwort*) Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 Nr. 3-S610.8/56 beantwortet das Ministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Ver- braucherschutz und dem Ministerium für Verkehr die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Nach welchen Kriterien werden Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und Anhän- ger von der Kfz-Steuer befreit und erhalten somit ein grünes Kennzeichen? Zu 1.: Eine Befreiung gilt nach § 3 Nummer 7 KraftStG für landwirtschaftliche Zug- maschinen und Sonderfahrzeuge nur unter bestimmten Voraussetzungen, sofern die Fahrzeuge tatsächlich und ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden. Die Steuerbefreiung ist außerdem an bestimmte Verwendungszwecke gebunden. Neben der Nutzung der förderungsfähigen Fahrzeuge in land- und forstwirtschaft- lichen Betrieben sind auch Beförderungen für land- und forstwirtschaftliche Be- triebe steuerbefreit, sofern sie in einem derartigen Betrieb beginnen und enden. Darüber hinaus schließt jedoch jede Nutzung der in § 3 Nummer 7 KraftStG be- zeichneten Fahrzeuge außerhalb der begünstigten Verwendungszwecke die Steuer- vergünstigung aus. Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des Kraftfahr- zeugsteuerrechts ist in Anknüpfung an bewertungsrechtliche Gesichtspunkte zu definieren. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist demnach eine Wirt- schaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und mensch- liche Arbeit zusammengefasst sind und planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereit zu stellen. Nach höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung kann zudem ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nur vorliegen, wenn eine wirtschaftliche Nutzung der bewirt- schafteten Flächen möglich ist. Hingegen kann von einem solchen Betrieb nicht *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1714 ausgegangen werden, wenn, aufgrund einer geringen Nutzfläche, nur Erträge er- zielt werden können, wie sie ein privater Gartennutzer für Eigenbedarfszwecke erzielen könnte. 2. Wie hoch ist der Anteil der Zugmaschinen mit grünem Verkehrskennzeichen zu den Zugmaschinen mit schwarzem Kennzeichen in Baden-Württemberg? Zu 2.: Zum 1. Januar 2017 lag der Bestand an Zugmaschinen in Baden-Württemberg laut Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) bei insgesamt 370.430 Fahrzeu- gen. Davon waren 226.866 als land-/forstwirtschaftliche (lof-)Zugmaschinen ge- schlüsselt. Das KBA nimmt jedoch keine statistische Unterteilung der Zugma- schinen nach grünen und schwarzen Kennzeichen vor. Die Anerkennung als steuerlich privilegiertes lof-Fahrzeug und damit auch die Zuteilung eines grünen Kennzeichens erfolgt durch die Finanzverwaltung. Eine landesweite Erfassung der zugeteilten grünen Kennzeichen bei den 44 Zulassungsbehörden im Land ist mit einem erheblichen Aufwand für die Behörden vor Ort verbunden und kann daher nicht geleistet werden. 3. Wie lange ist die Bearbeitungsdauer eines Steuerbefreiungsantrags nach § 3 Nummer 7 KraftStG bezogen auf die verschiedenen Hauptzollämter in Baden- Württemberg (Heilbronn, Karlsruhe, Stuttgart, Lörrach, Ulm und Singen)? Zu 3.: Die Steuervergünstigung kann bereits im Rahmen der Zulassung bei der zuständi- gen Zulassungsbehörde geltend gemacht werden. Ein entsprechender Hinweis wird dann im automatisierten Datenaustausch zwischen den Zulassungsbehörden und der für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Zollverwaltung übermittelt. Das Hauptzollamt bittet in diesem Fall den Antragsteller bzw. die Antragstellerin um Vorlage von Unterlagen, mittels derer das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Nummer 7 KraftStG nachgewiesen werden kann. Die konkrete Bearbeitungsdauer hängt im Einzelfall davon ab, wie zeitnah der Halter bzw. die Halterin die relevanten Unterlagen dem zuständigen Hauptzollamt zur Prüfung zur Verfügung stellt. Statistische Daten zur Bearbeitungsdauer im Einzelnen liegen nicht vor. 4. Wie hat sich die Zahl der im Enzkreis zugelassenen Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen in den letzten Jahren entwickelt? Zu 4.: Die Zahl der in den vergangenen fünf Jahren im Enzkreis zugelassenen Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. ]XP\u0003\u0014\u0011\u0003-DQXDU\u0003 =XJPDVFKLQHQ\u0003\u0003 GDYRQ\u0003ORI\u0003\u0003 LQ\u0003\b\u0003 LQVJHVDPW\u0003 PLW\u0003JUQHQ\u0003\u0003 .HQQ]HLFKHQ \u0015\u0013\u0014\u001a\u0003 \u0018\u0011\u001b\u001b\u001b \u0014\u0011\u0016\u0017\u0013 \u0015\u0015\u000f\u001a\u0018\u0003 \u0015\u0013\u0014\u0019\u0003 \u0018\u0011\u001b\u001a\u0013 \u0014\u0011\u0017\u0015\u0016 \u0015\u0017\u000f\u0015\u0017\u0003 \u0015\u0013\u0014\u0018\u0003 \u0018\u0011\u001b\u0018\u0014 \u0014\u0011\u0017 \u0013 \u0015\u0018\u000f\u0017\u001a\u0003 \u0015\u0013\u0014\u0017\u0003 \u0018\u0011\u001b\u0018\u0016 \u0014\u0011\u0017\u001b\u0019 \u0015\u0018\u000f\u0016 \u0003 \u0015\u0013\u0014\u0016\u0003 \u0018\u0011 \u0013\u0015\u0003 \u0014\u0011\u0015\u0016\u001a\u0003 \u0015\u0013\u000f \u0019\u0003 3",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1714 5. Können auch Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb betreiben, die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 7 KraftStG beantragen? 6. Ist es auch für Privatpersonen, die keinen landwirtschaftlichen Betrieb haben, aber landwirtschaftliche Flächen, wie z. B. die für Baden-Württemberg typi- schen Streuobstwiesen oder kleinparzellige Steillagenanlagen bewirtschaften, möglich, ein grünes Kfz-Kennzeichen zu erhalten? Zu 5. und 6.: Die sogenannten „grünen Kennzeichen“ werden nach § 9 Absatz 2 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) Fahrzeugen dann zugeteilt, wenn deren Halter/-innen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind. Die erforderliche Nutzung der steuerbefreiten Fahrzeuge in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft setzt eine gewisse Gewinnerzielungsabsicht, zumindest die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr voraus. Wird ein solches Fahrzeug nicht tatsächlich in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern nur „wie von einem Landwirt“ zu Hobbyzwecken eingesetzt, sind die Voraussetzun- gen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt. 7. Dürfen Privatpersonen, die landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften, einen landwirtschaftlichen Weg, der mit den Verkehrszeichen 1026-36, 1026-37 oder 1026-38 gekennzeichnet ist, auch wenn Sie ein schwarzes Kennzeichen haben, befahren? Zu 7.: Das Befahren landwirtschaftlicher Wege, die mit den Verkehrszeichen 1026-36, 1026-37 oder 1026-38 gekennzeichnet sind, ist dann erlaubt, wenn die Fahrt der Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen dient. Hier ist allein der Zweck der Fahrt entscheidend, die Art des Kfz-Kennzeichens ist dabei uner- heblich. Dr. Splett Staatssekretärin 4",
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