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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3811 Begründung Aufgrund der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Möglichkeit gegeben, Fahrverbote in Städten mit regelwidrigen Immissions- grenzwertüberschreitungen festzusetzen. Hiervon könnte aufgrund von regelwi- drigen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte auch die Stadt Mannheim be- troffen sein. Mit der Kleinen Anfrage soll in Erfahrung gebracht werden, welche Auswirkungen die oben genannte Gerichtsentscheidung auf die durch die Landes- regierung angekündigte Überarbeitung des Luftreinhalteplans für die Stadt Mann- heim haben könnte. Antwort*) Mit Schreiben vom 27. April 2018 Nr. 4-0141.5/342 beantwortet das Ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche kurzfristig wirksamen Maßnahmen sieht die Landesregierung, um die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte in Mannheim unter den zulässi- gen Grenzwert zu senken? An der Station Mannheim Friedrichsring wurde im Jahr 2017 ein Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid (NO2) von 45 µg/m³ gemessen. Zulässig sind 40 µg/m³. Eine umfassende Liste möglicher Maßnahmen wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe als Teil der Luftreinhalteplanung im September 2017 im Internet veröf- fentlicht. Enthalten sind zahlreiche kleinere auch kurzfristig umsetzbare Vorha- ben sowie größere Projekte wie die Einrichtung neuer Stadtbahnlinien oder den Ausbau der südlichen Umfahrung der Innenstadt. Die Maßnahmenliste wird zur- zeit aktualisiert, u. a. da unabhängig von der Fortschreibung des Luftreinhalteplans bereits Maßnahmen umgesetzt wurden. Insbesondere die Elektrifizierung der Flotten von Kurier-, Express- und Paket-Dienstleistern lässt noch im laufenden Jahr eine merkliche Reduktion der Verkehrsimmissionen an der Messstelle erwar- ten. Ergänzend erstellt die Stadt Mannheim gemeinsam mit den Nachbarstädten Hei- delberg und Ludwigshafen einen sog. Masterplan im Rahmen des Sofortpro- gramms Luftreinhaltung 2017 bis 2020 des Bundes und wurde als eine von fünf Modellstädten des Bundes für Modellprojekte im Bereich des ÖPNV ausgewählt. 2. Hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (BVerwG 7 C 30.17) Auswirkungen auf die Überarbeitung des Luftreinhalteplans für die Stadt Mannheim? Erklärtes Ziel der Landesregierung ist es, Verkehrsbeschränkungen für ältere Die- sel-Kraftfahrzeuge nach Möglichkeit zu vermeiden oder deren Eingriffstiefe so gering als möglich auszugestalten. Hierfür sind wirkungsvolle Alternativen zur Verringerung der Schadstoffbelastung und schnellstmöglichen Einhaltung der Grenzwerte unabdingbar. Verkehrsbeschränkungen müssen nach dem Urteil des BVerwG dann ergriffen werden, wenn eine schnellstmögliche Einhaltung des Grenzwertes für den NO2-Jahresmittelwert auf andere Weise nicht erreicht wer- den kann. Beim Zeitpunkt der Einführung von Verkehrsbeschränkungen ist die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser Fall ist für Mannheim nicht zu erwarten. *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. 2",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 3811 3. Inwiefern schließt die Landesregierung aus, dass nach Maßgabe der überar- beiteten Version des Luftreinhalteplans für Mannheim Fahrverbote vorgesehen werden können? Mit der Kombination verschiedener Maßnahmen soll eine Verkehrsverringerung von etwa 6 Prozent erreicht werden, die laut gutachterlicher Berechnungen ausrei- chend ist, um die Grenzwerte einzuhalten. Der Luftreinhalteplan Mannheim wird daher Verkehrsbeschränkungen für ältere Diesel-Kraftfahrzeuge nur dann vorse- hen, wenn die bereits umgesetzten und die kurzfristig noch umzusetzenden Maß- nahmen nicht zu einer schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung führen. 4. Falls doch Fahrverbote vorgesehen werden könnten, in welcher Form sollen diese umgesetzt werden und welche Fahrzeuge mit welchen Schadstoffklassen wären davon betroffen? Entscheidungen hierzu wurden bisher nicht getroffen. 5. Wie viele Verstöße gegen die in Mannheim geltende Umweltzonen-Regelung – unterteilt in ruhenden und fließenden Verkehr – sind der Landesregierung für die Jahre 2016 und 2017 bekannt und in welcher Höhe wurden diese jeweils insgesamt mit Bußgeldern belegt? Die Stadt Mannheim hat für das Jahr 2016 insgesamt rund 5.780 Verstöße mit einer Höhe an Forderungen von rund 220.000 Euro und für das Jahr 2017 ca. 4.640 Vorgänge mit Forderungen von 187.000 Euro registriert. Eine Differen- zierung nach ruhendem und fließenden Verkehr ist nicht möglich, da entsprechen- de Zahlen nicht erhoben werden. In Vertretung Dr. Lahl Ministerialdirektor 3",
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