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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 8367 16. Wahlperiode 02. 07. 2020 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Trickbetrug und Telefonterror im Enzkreis Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie entwickelten sich die Betrugsstraftaten nach den Tatbegehungsweisen „Falscher Polizeibeamter“, „Enkeltrick“ und „Gewinnversprechen“ seit dem Jahr 2014 im Enzkreis (unter Angabe der Gesamtfälle, versuchter und voll- endeter Fälle, des Gesamtschadens, des Anteils an den Gesamtstraftaten im Enzkreis und der Aufklärungsquote)? 2. Wie bewertet sie die Entwicklung der in Frage 1 genannten Tatbegehungswei- sen im Enzkreis im landesweiten Vergleich? 3. Wie oft wurde in der Region Pforzheim/Enzkreis in den letzten Jahren öffent- lich vor Trickbetrügern gewarnt? 4. Wie viele Ermittlungsgruppen bzw. Ermittler waren bzw. sind im Bereich des Polizeipräsidiums Pforzheim bzw. im Bereich Pforzheim/Enzkreis mit den ge- nannten Betrugsvarianten befasst (unter Nennung einer Bewertung des Ermitt- lungserfolgs der letzten Jahre)? 5. Wie bewertet sie im Hinblick auf die häufig aus dem Ausland kommenden An- rufe die Zusammenarbeit mit ausländischen Polizeibehörden? 6. Wie ist die bisherige Entwicklung im Fall der Tätergruppierung aus Izmir, die im Januar 2020 durch türkische Behörden nach Hinweisen des Landeskriminal- amts festgenommen wurde? 7. Welche Auswirkungen hatte die Festnahme auf Baden-Württemberg und den Enzkreis? 8. Wie bewertet sie die psychischen Auswirkungen der teils massenhaft ankom- menden (Betrugs-)Anrufe? Eingegangen: 02. 07. 2020 / Ausgegeben: 11. 08. 2020 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 8367 9. Inwiefern sieht sie die Notwendigkeit und Möglichkeiten verstärkt gegen der- artigen Betrug und Telefonterror vorzugehen, bspw. hinsichtlich des Call-ID- Spoofings? 10. Wie bewertet sie das 2013 verabschiedete Gesetz gegen unseriöse Geschäfts- praktiken in der Anwendung auf konkrete Fälle in Baden-Württemberg unter besonderer Betrachtung von Betrugsversuchen bei Gewinnspielen? 02. 07. 2020 Dr. Schweickert FDP/DVP Begründung Verstärkt klagen auch im Enzkreis insbesondere Seniorinnen und Senioren über Telefonterror und Betrugsversuche. Antwort Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 Nr. 3-0141.5/2 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und für Europa, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbrau- cherschutz und dem Ministerium für Soziales und Integration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie entwickelten sich die Betrugsstraftaten nach den Tatbegehungsweisen „Falscher Polizeibeamter“, „Enkeltrick“ und „Gewinnversprechen“ seit dem Jahr 2014 im Enzkreis (unter Angabe der Gesamtfälle, versuchter und voll- endeter Fälle, des Gesamtschadens, des Anteils an den Gesamtstraftaten im Enzkreis und der Aufklärungsquote)? 2. Wie bewertet sie die Entwicklung der in Frage 1 genannten Tatbegehungswei- sen im Enzkreis im landesweiten Vergleich? Zu 1. und 2.: Die statistische Erfassung von Straftaten erfolgt bei der Polizei Baden-Württem- berg anhand der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Bei der PKS handelt es sich um eine sogenannte reine Ausgangsstatistik, in der strafrechtlich relevante Sachverhalte nach der polizeilichen Sachbearbeitung vor Abgabe an die Strafver- folgungsbehörden erfasst werden. Die PKS ist als Jahresstatistik konzipiert. Die Fallerfassung erfolgt nach den bundeseinheitlichen „Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik“. Zur Darstellung der sog. Gewinnversprechen wurde die Tatbegehungsweise (TBU) „Angeblicher Gewinnverschaffer“ und die TBU „Gewinnbenachrichtigung“1 aus- gewertet. Die PKS weist im Mehrjahresvergleich nachfolgende Entwicklung2 aus: _____________________________________ 1 Erfassung seit dem Jahr 2018. 2 Dezimalzahlen wurden auf die erste Nachkommastelle gerundet. 2",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 8367 Anzahl der Fälle im Enzkreis nach TBU 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Straftaten gesamt 5.993 5.846 5.956 5.300 5.453 5.042 – darunter Vermögens- und Fälschungsdelikte 1.184 1.186 1.009 1.009 1.040 1.047 – davon TBU „Falscher Polizeibeamter“ 1 3 0 4 4 9 – hiervon Versuche 1 1 0 2 2 7 – hiervon Vollendungen 0 2 0 2 2 2 – hiervon Schaden in Euro 0 87.100 0 52.000 43.000 58.000 – hiervon Anteil an Straftaten gesamt in Prozent 0,0 0,1 0,0 0,1 0,1 0,2 – hiervon Aufklärungsquote in Prozent 0,0 33,3 0,0 25,0 25,0 22,2 – davon TBU „Enkeltrick“ 0 4 8 8 13 18 – hiervon Versuche 0 3 8 6 10 17 – hiervon Vollendungen 0 1 0 2 3 1 – hiervon Schaden in Euro 0 56.000 0 27.000 92.783 9.000 – hiervon Anteil an Straftaten gesamt in Prozent 0,0 0,1 0,1 0,2 0,2 0,4 – hiervon Aufklärungsquote in Prozent 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 – davon TBU „Angeblicher Gewinnverschaffer“ 1 3 1 3 3 3 und TBU „Gewinnbenachrichtigung“ – hiervon Versuche 1 2 0 1 1 1 – hiervon Vollendungen 0 1 1 2 1 1 – hiervon Schaden in Euro 0 15.509 1.000 5.300 6.280 830 – hiervon Anteil an Straftaten gesamt in Prozent 0,0 0,1 0,0 0,1 0,1 0,1 – hiervon Aufklärungsquote in Prozent 0,0 0,0 0,0 0,0 33,3 0,0 Hinsichtlich der Gesamtstraftaten ist im Enzkreis in der Mehrjahresbetrachtung eine positive Entwicklung festzustellen. Im Zeitraum vom Jahr 2014 bis zum Jahr 2019 sind die Gesamtstraftaten um 15,9 Prozent zurückgegangen. Auch die Ver- mögens- und Fälschungsdelikte, unter welchen u. a. Betrugsdelikte erfasst werden, sind in diesem Zeitraum um insgesamt 11,6 Prozent zurückgegangen. Die Fälle mit der TBU „Falscher Polizeibeamter“ und der TBU „Enkeltrick“ bewegen sich trotz steigender Tendenzen auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau. Die Fäl- le mit der TBU „Angeblicher Gewinnverschaffer“ und der TBU „Gewinnverspre- chen“ liegen in der Mehrjahresbetrachtung in etwa auf gleichem Niveau. Im lan- desweiten Vergleich der vollendeten Delikte sind im Enzkreis für die zuvor nach TBU dargestellten Phänomenbereiche keine Auffälligkeiten oder besondere Fall- häufungen erkennbar. 3. Wie oft wurde in der Region Pforzheim/Enzkreis in den letzten Jahren öffent- lich vor Trickbetrügern gewarnt? Zu 3.: Im Dienstbezirk des zum 1. Januar 2020 gegründeten Polizeipräsidiums Pforz- heim fanden im Stadtgebiet Pforzheim und im Enzkreis seit Jahresbeginn sechs Präventionsveranstaltungen zum Phänomen „Falscher Polizeibeamter“, „Enkel- trick“ und „Gewinnversprechen“ statt. Hierbei wurde u. a. die relevante Zielgrup- pe der Seniorinnen und Senioren informiert. 3",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 8367 Im Rahmen anderer Themen und Zielgruppen wurden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weiterer 57 Veranstaltungen auf das Phänomen des Telefonbetrugs hingewiesen, um gegebenenfalls Angehörige entsprechend sensibilisieren zu kön- nen. Bereits in den Jahren 2017 (30), 2018 (75) und 2019 (23) wurden im vormals für die benannte Region zuständigen Polizeipräsidium Karlsruhe regelmäßig Veran- staltungen zu den zuvor genannten Themen angeboten. In der Region Pforzheim/Enzkreis wurde zur Förderung der Präventionsarbeit für die Zielgruppe der Seniorinnen und Senioren und zum gegenseitigen Austausch ein entsprechendes Netzwerk gegründet. Die Auftaktveranstaltung hierzu fand noch im Jahr 2018 mit sehr guter Resonanz statt. Der Teilnehmerkreis umfasste damals verschiedene Vertreter von Seniorenvereinen, Verantwortliche der Stadt Pforzheim und dem Landkreis Enzkreis sowie andere Organisationen, die sich mit Seniorenarbeit beschäftigen. Die Fortführung des regelmäßigen Austauschs ist geplant. Eine für das erste Halbjahr 2020 terminierte Veranstaltung wurde corona- bedingt und vorbehaltlich der tatsächlichen Durchführbarkeit in das zweite Halb- jahr verschoben. Die Polizei Baden-Württemberg veröffentlichte via Social Media diverse Beiträge zum Themenbereich „Trickbetrug“. Im Dreijahreszeitraum bis zum Ablauf des Jahres 2019 puplizierte das Polizeipräsidium Karlsruhe 19 Beiträge. Seit dem 1. Ja- nuar 2020 informierte das Polizeipräsidium Pforzheim öffentlich anhand von acht Beiträgen. Durch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg (LKA BW) wurden im entsprechenden Dreijahreszeitraum 79 Beiträge zum Thema veröffentlicht. 4. Wie viele Ermittlungsgruppen bzw. Ermittler waren bzw. sind im Bereich des Polizeipräsidiums Pforzheim bzw. im Bereich Pforzheim/Enzkreis mit den ge- nannten Betrugsvarianten befasst (unter Nennung einer Bewertung des Ermitt- lungserfolgs der letzten Jahre)? Zu 4.: Das Polizeipräsidium Pforzheim hat die Bearbeitung von Telefonbetrugsdelikten infolge der Evaluation der Polizeistrukturreform 2014 neu geregelt. Seit Jahres- beginn 2020 werden Straftaten der in Rede stehenden Phänomene grundsätzlich durch die Kriminalpolizeidirektion Calw und dort innerhalb der Kriminalinspek- tion 3 bzw. dem Kriminalkommissariat Pforzheim bearbeitet. In einfach gelager- ten Fällen, beispielsweise bei folgenlosen Versuchshandlungen ohne weitere Er- mittlungsansätze, findet eine Sachbearbeitung bei den zuständigen Polizeirevieren unter der Fachaufsicht der Kriminalpolizeidirektion statt. Innerhalb der Kriminal- inspektion 3 und dem Kriminalkommissariat Pforzheim befassen sich insgesamt zehn Beamtinnen und Beamte mit der Bearbeitung von Betrugsdelikten, darunter auch die Phänomene des Telefonbetrugs. Hinsichtlich der Aufklärungsquoten wird auf die Ziffern 1 und 2 verwiesen. 5. Wie bewertet sie im Hinblick auf die häufig aus dem Ausland kommenden An- rufe die Zusammenarbeit mit ausländischen Polizeibehörden? Zu 5.: Grundsätzlich wird die polizeiliche Zusammenarbeit mit nahezu allen europäi- schen Polizeibehörden, insbesondere mit den EUROPOL-Mitgliedsländern, als gut bewertet. Die Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden in der Türkei war in den letzten Jahren durch die starken innenpolitischen Veränderungen beeinträch- tigt. Aktuell sind hier jedoch Verbesserungen erkennbar. 4",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 8367 6. Wie ist die bisherige Entwicklung im Fall der Tätergruppierung aus Izmir, die im Januar 2020 durch türkische Behörden nach Hinweisen des Landeskrimi- nalamts festgenommen wurde? Zu 6.: Aufgrund von Investigativrecherchen eines Journalisten des Senders RTL wurde das Landeskriminalamt Baden-Württemberg im September 2019 über eine bevor- stehende Geldabholung in Stuttgart informiert. In Zusammenarbeit mit dem Poli- zeipräsidium Stuttgart konnte diese Geldabholung vereitelt und der Geldabholer festgenommen werden. Die Video-Aufnahmen und Rechercheergebnisse des Re- porters wurden am 20. Januar 2020 bei einem Fernsehsender ausgestrahlt. Im Vorfeld dieser Ausstrahlung fand eine Durchsuchungs- und Festnahmeaktion der türkischen Polizei gegen mehrere kriminelle Callcenter in verschiedenen türki- schen Städten statt. Weitere Auskünfte zu einem Verfahren der türkischen Straf- vollstreckungsbehörden können von der Polizei Baden-Württemberg nicht ge- tätigt werden. 7. Welche Auswirkungen hatte die Festnahme auf Baden-Württemberg und den Enzkreis? Zu 7.: Für den Tatortbereich Enzkreis wird hinsichtlich der Fallzahlenentwicklungen auf die Ziffern 1 und 2 verwiesen. Ob und inwieweit die Festnahme Auswirkungen auf die Entwicklung der Kriminalitätslage in diesem Bereich im Sinne der Frage- stellung hat, kann bislang nicht belastbar nachvollzogen werden. 8. Wie bewertet sie die psychischen Auswirkungen der teils massenhaft ankom- menden (Betrugs-)Anrufe? Zu 8.: Das vorliegende Wissen aus Viktimisierungsbefragungen in Deutschland ist hin- sichtlich Betrugsdelikten insgesamt stark begrenzt. Einzelne Studien und Rück- meldungen Betroffener weisen allerdings plausibel darauf hin, dass insbesondere vollendete Betrugsdelikte mit ernsthaften emotionalen Folgen für die Opfer ver- bunden sein können. Der Weisse Ring e. V. beschreibt aufgrund seiner Erfahrung in der Opferberatung, dass viele ältere Kriminalitätsopfer oft lange unter den psychischen Folgen einer Tat leiden, dies gelte auch für Eigentums- und Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Trickbetrug. Ohne Hilfe bei der Verarbeitung des Geschehenen könne ein Verlust der Teilhabe am sozialen Leben drohen, gekoppelt mit Verlust sozialen Vertrauens und starken Schamgefühlen. 9. Inwiefern sieht sie die Notwendigkeit und Möglichkeiten verstärkt gegen der- artigen Betrug und Telefonterror vorzugehen, bspw. hinsichtlich des Call-ID- Spoofings? Zu 9.: Die Polizei Baden-Württemberg geht entschieden gegen Täterinnen und Täter in den betreffenden Phänomenbereichen vor. Die polizeiliche Fallbearbeitung findet entweder in Ermittlungsgruppen oder in spezialisierten Ermittlungseinheiten statt. Da die Täter meist aus dem Ausland und als organisierte Banden agieren, werden Mittel der bundesweiten und internationalen Zusammenarbeit konsequent genutzt sowie Strukturermittlungen zur Ergreifung der Hintermänner durchgeführt. Den- noch sind die deutschen Sicherheitsbehörden gerade im Falle der internationalen Rechtshilfe an formelle Vorgaben gebunden und insbesondere vom Unterstüt- zungswillen ausländischer Partner abhängig. 5",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 8367 Um einen wirksamen Schutz potenzieller Opfer zu erreichen, setzt die Polizei Ba- den-Württemberg einen Schwerpunkt auf präventive Aktivitäten und Aufklärung über die Tatbegehungsweisen der Betrüger. Das bundesweite Programm der Poli- zeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) informiert auf der Internetseite www.polizei-beratung.de ausführlich zu unterschiedlichen The- men bzw. Deliktsbereichen, so auch über die Kriminalitätsphänomene „Enkel- trick“ und „Falscher Polizeibeamter“. Außerdem stehen dort zahlreiche Publika- tionen mit Tipps und Verhaltenshinweisen zum kostenlosen Download bereit. Beispielsweise soll der durch ProPK konzipierte Aufsteller „Achtung! Falsche Polizeibeamte!“ potenziellen Opfern dabei helfen, die entsprechende Betrugs- masche zu erkennen. Neben dem Telefon platziert erinnert dieser die angerufenen Personen durch kurze prägnante Kernbotschaften visuell an die mögliche Tatbe- gehungsweise und empfiehlt im Falle des Misstrauens selbst die Polizei zu kon- taktieren. Das Faltblatt „Vorsicht, Abzocke!“ der Polizei Baden-Württemberg be- inhaltet ebenfalls Informationen zum Vorgehen der Straftäter bei den Modi Ope- randi „Falscher Polizeibeamter“, „Enkeltrick“ sowie „Gewinnversprechen“ und gibt entsprechende Verhaltenshinweise. Im Januar 2020 hat ProPK bei RTL-Spe- zial ausgiebig die Phänomenbereiche des Themas beleuchtet. Im gleichen Zeit- raum informierte das LKA BW in der Sendung „Vorsicht Verbrechen“ im SWR über entsprechende Inhalte. Grundsätzlich werden durch die Polizei Baden-Württemberg bei Bekanntwerden eines Trickbetrugs die örtlichen Presse- und Radiostationen über die Straftat in- formiert, sofern mit einem vermehrten Auftreten und Wiederholungstaten zu rechnen ist. In diesen Fällen ist eine schnelle und flächendeckende Sensibilisie- rung der Zielgruppe von entscheidender Bedeutung. Polizeiliche Präventionsmaß- nahmen richten sich hierbei nicht nur an die potenziellen Betrugsopfer, sondern auch an dritte Personen, welche Möglichkeiten haben, die Vollendung einer Be- trugshandlung zum Nachteil eines meist lebensälteren Opfers zu erkennen und zu unterbinden. Hierzu gehören beispielsweise Angehörige, Bankangestellte und weitere Personen aus dem Umfeld möglicher Opfer. Bei Call-ID-Spoofing handelt es sich gemäß Bundesnetzagentur um die Verwen- dung von gezielt veränderten Absenderrufnummern. Dem Anrufempfänger wird dabei eine Rufnummer angezeigt, die nicht der tatsächlichen Anschlusskennung des Anrufers entspricht. Für eine derartige Rufnummernveränderung kann es legi- time Anwendungszwecke geben. Liegt ein solcher nicht vor, ist Call-ID-Spoofing 3 gemäß § 66 k TKG verboten. ProPK warnt hierzu ausdrücklich in den zur Verfü- gung gestellten Broschüren und Medien und informiert beispielsweise, dass die Polizei niemals mit der Notrufnummer „110“ anruft. 10. Wie bewertet sie das 2013 verabschiedete Gesetz gegen unseriöse Geschäfts- praktiken in der Anwendung auf konkrete Fälle in Baden-Württemberg unter besonderer Betrachtung von Betrugsversuchen bei Gewinnspielen? Zu 10.: Erkenntnisse über die Anwendung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftsprakti- ken auf konkrete Fälle in Baden-Württemberg unter besonderer Betrachtung von Betrugsversuchen bei Gewinnspielen liegen dem Ministerium der Justiz und für Europa nicht vor. Zum Hintergrund lässt sich Folgendes sagen: Am 9. Oktober 2013 trat das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (salopp auch „Anti-Abzocke-Gesetz“ ge- nannt) in Kraft. Es enthält insbesondere Regelungen zum Schutz der Verbraucher bei Inkassomaßnahmen, Telefonwerbung und Abmahnungen in Urheber- und Wettbewerbssachen. Bei den Inkassomaßnahmen soll dies insbesondere durch eine höhere Informationspflicht der Inkassoinstitute gegenüber dem Schuldner er- folgen. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken stellte eine Reaktion des _____________________________________ 3 Vgl. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/Ruf- nummernmissbrauch/Hintergrundinformationen/gesetzlicheregelung.html 6",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 8367 Gesetzgebers auf die sich häufenden Beschwerden von Bürgern über unseriöse Geschäftspraktiken in diesen Bereichen dar. Für den Bereich der Gewinnspieldiensteverträge, eine besondere Form des Ge- schäftsbesorgungsvertrages, wurde mit § 675 Abs. 3 BGB eine neue Formvor- schrift geschaffen. Ein Gewinnspieldienstevertrag ist ein Vertrag, in dem sich ein Dienstleister verpflichtet, die Kunden bei Gewinnspielen vieler Anbieter anzu- melden oder zu registrieren. Nach dem Ergebnis einer vorgelagerten Umfrage des Bundesjustizministeriums hatten Beschwerden zugenommen über untergeschobene Verträge im Gewinn- spielbereich und speziell, wenn die Teilnahme an einer Vielzahl von Gewinnspie- len durch Gewinnspieldienste ermöglicht wird. Der Bundesgesetzgeber war da- von ausgegangen, dass Verbraucher, die Gewinnspieldiensteverträge abschließen, sich oft nicht bewusst sind, welche Verpflichtungen sie damit eingehen. Zu deren Schutz wurde daher ein Textformerfordernis (z. B. schriftlich, auch durch E-Mail) für diese Verträge eingeführt, sodass sie insbesondere nicht mehr am Telefon ge- schlossen werden konnten. Dieses Textformerfordernis gilt allgemein. Seine An- wendung hängt insbesondere nicht davon ab, ob der Anbieter von Gewinnspiel- diensten die Vorschriften des Wettbewerbsrechts beachtet hat oder nicht. Uner- heblich ist auch, ob der Vertragsschluss auf einem nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder UWG unerlaubten Werbeanruf beruht. Im Jahr 2017 wurden die verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken – auch § 675 Abs. 3 BGB – im Auftrag des Bundes- ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz evaluiert. Im Rahmen der Evaluation (abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Do- wnloads/DE/Service/StudienUntersuchungenFachbuecher/Evaluierung_unserioe- se_Geschaeftspraktiken_Schlussbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=1) wurde zunächst festgestellt, dass die Verbraucherbeschwerden im Zusammenhang mit Gewinnspieldiensteverträgen seit dem Jahr 2014 erheblich zurückgegangen sind. Dieser Rückgang lässt sich – jedenfalls auch – als Folge der Einführung des Text- formerfordernisses in § 675 Abs. 3 BGB deuten. Es hat sich gezeigt, dass von die- ser Vorschrift die klare, für Verbraucherinnen und Verbraucher leicht fassbare Botschaft ausgeht, dass eine vertragliche Bindung sich aus einem lediglich tele- fonischen Kontakt nicht ergeben kann. Das Hauptproblem im Zusammenhang mit Gewinnspieldiensten bestand und besteht nicht in Gestalt unüberlegter, sondern untergeschobener Vertragsschlüsse und somit in betrügerischen Geschäftsprakti- ken. Trotz des Rückgangs lassen – so die Ergebnisse der Evaluation – die Befunde da- rauf schließen, dass Probleme von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Zu- sammenhang mit Gewinnspieldiensteverträgen auch nach dem Inkrafttreten der Neuregelung 2013 in erheblichem Ausmaß vorkommen (z. B. 10 % des Ge- samtaufkommens der Verbraucherbeschwerden bei der Bundesnetzagentur, in ab- soluten Zahlen ca. 2.000 bis 3.000 Beschwerden/Jahr). Die vorzufindenden Ge- schäftsmodelle zielen u. a. darauf, die Verbraucherinnen und Verbraucher durch Aufbau einer Drohkulisse zu Zahlungen zu drängen. Zu einer gerichtlichen Gel- tendmachung von (angeblichen) Forderungen aus Gewinnspieldiensteverträgen kommt es – soweit ersichtlich – nicht. In Vertretung Klenk Staatssekretär 7",
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