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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7825 16. Wahlperiode 03. 03. 2020 Kleine Anfrage des Abg. Stephen Brauer FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden in den Kreisen Schwäbisch Hall, Hohenlohe, Main-Tauber und Ostalb Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Welcher Behörde obliegt die Aufsicht über die Umsetzung von § 39 der Lan- desbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in den Kreisen Schwäbisch Hall, Hohenlohe, Main-Tauber und Ostalb? 2. Inwiefern beinhaltet die konkrete Umsetzung von § 39 Absatz 1 LBO die Berücksichtigung der Normen des Deutschen Instituts für Normung (DIN) DIN 18040-1, DIN 18040-2 und DIN 18040-3? 3. Welche Sanktionen stehen rechtlich und tatsächlich zur Verfügung, insofern die zuständigen Bauherren § 39 LBO nicht oder unzureichend umsetzen? 4. Welche öffentlichen Gebäude im Sinne von § 39 Absatz 1 und 2 LBO sind in den vergangenen zehn Jahren in den Städten oder Gemeinden der vier unter Frage 1 genannten Landkreise neu gebaut oder grundlegend saniert worden (ta- bellarische Auflistung nach Landkreisen sowie den jeweiligen Städten und Ge- meinden)? 5. Inwiefern wurde bei den einzelnen unter Frage 4 aufgeführten Projekten je- weils die Barrierefreiheit im Sinne des § 39 LBO umgesetzt oder entsprechend einer Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 3 LBO nicht umgesetzt? 6. Welche Vorhaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit stehen im Sinne des § 39 LBO ihrer Kenntnis nach bis Ende des Jahres 2020 noch in den Städten und Gemeinden der unter Frage 1 genannten vier Kreise an (tabellarische Auflis- tung nach Landkreisen sowie den jeweiligen Städten und Gemeinden)? Eingegangen: 03. 03. 2020 / Ausgegeben: 28. 05. 2020 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7825 7. Wie bewertet sie die Barrierefreiheit in den unter Frage 1 genannten Landkrei- sen insgesamt und unter besonderer Berücksichtigung der Verpflichtung zur Herstellung eines barrierefreien öffentlichen Personennahverkehrs nach § 8 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes sowie der Barrierefreiheit an örtlichen Bahnhöfen und Bahnhaltestellen? 8. Was tut sie, um die genannten vier Landkreise sowie die entsprechenden Städ- te und Gemeinden auch für die Barrierefreiheit bei der Gestaltung öffentlicher Wege zu sensibilisieren (z. B. Vermeidung reiner Kopfsteinpflaster- und Schotterwege sowie regelmäßige Absenkungen von Bordsteinkanten in den Ortsdurchfahrten)? 9. Welche Fördermöglichkeiten für barrierefreies Bauen stehen privaten und kommunalen Bauherren in Baden-Württemberg zur Verfügung? 10. Was tut sie für die regelmäßige Fortbildung kommunaler Bau- und Stadtent- wicklungsbehörden zur Unterstützung und Standardisierung der planerischen und baulichen Umsetzung der Barrierefreiheit? 03. 03. 2020 Brauer FDP/DVP Antwort*) Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 Nr. 5W-0141.5/355 beantwortet das Ministeri- um für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Ministe- rium für Finanzen, dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, dem Ministerium für Soziales und Integration und dem Ministerium für Verkehr die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welcher Behörde obliegt die Aufsicht über die Umsetzung von § 39 der Lan- desbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in den Kreisen Schwäbisch Hall, Hohenlohe, Main-Tauber und Ostalb? Zu 1.: Die Aufsicht über die Umsetzung von § 39 LBO obliegt den unteren Baurechts- behörden. Dies sind in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die Baurechts- behörden bei den Landratsämtern Schwäbisch Hall, Hohenlohe, Main-Tauber und Ostalb, den Städten Aalen, Bad Mergentheim, Crailsheim, Ellwangen, Künzelsau, Öhringen, Schwäbisch Gmünd, Schwäbisch Hall, Tauberbischofsheim und Wert- heim und der Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein. Die Fachaufsicht über die unteren Baurechtsbehörden bezüglich der Umsetzung von § 39 LBO obliegt als hier zuständiger höherer Baurechtsbehörde dem Regie- rungspräsidium Stuttgart (Referat 21) und als oberster Baurechtsbehörde dem Mi- nisterium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau (Referat 51). _____________________________________ *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7825 2. Inwiefern beinhaltet die konkrete Umsetzung von § 39 Absatz 1 LBO die Berücksichtigung der Normen des Deutschen Instituts für Normung (DIN) DIN 18040-1, DIN 18040-2 und DIN 18040-3? Zu 2.: Die obersten Baurechtsbehörden haben von der Ermächtigung nach § 73 a LBO Gebrauch gemacht und DIN 18040 Teil 1 und DIN 18040 Teil 2 als Technische Baubestimmungen bekanntgemacht und so die Anforderungen an die Barriere- freiheit – auch gemäß § 39 LBO – konkretisiert. Die Bekanntmachung der aktuell geltenden Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen erfolgte am 17. Dezember 2017. Die Verwaltungsvorschrift steht auf der Webseite des Minis- teriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-na- tur/berg-und-baurechtsbehoerde/bautechnik-und-bauoekologie/technische-bau- bestimmungen/. DIN 18040 Teil 3 ist nicht als Technische Baubestimmung be- kanntgemacht und somit baurechtlich nicht verbindlich. Da sich DIN 18040 Teil 3 auf öffentlichen Verkehrs- und Freiraum bezieht, liegt der Anwendungsbereich die- ser technischen Regel außerhalb des Geltungsbereichs des Bauordnungsrechts, das lediglich auf Baugrundstücken und bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für Ge- bäude anzuwenden ist. Bei Technischen Baubestimmungen ist systematisch zu berücksichtigen, dass sie in der Form bekanntgemacht werden, die sie durch die Anlagen zur Verwaltungs- vorschrift Technische Baubestimmungen erhalten; für DIN 18040 Teil 1 ist dies Anlage A 4.2/2 und für DIN 18040 Teil 2 ist dies Anlage A 4.2/3. Ferner sieht § 73 a Absatz 1 Satz 3 LBO vor, dass von den in den Technischen Baubestim- mungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen abge- wichen werden kann, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die An- forderungen erfüllt werden. Diese Herangehensweise ist im Übrigen bereits den technischen Regeln DIN 18040 Teile 1 und 2 immanent, die in den jeweiligen Ziffern 1 („Anwendungsbe- reich“) folgende Passagen enthalten: „… Die Norm gilt für Neubauten. Sie sollte (Teil 1)/kann (Teil 2) sinngemäß für die Planung von Umbauten oder Modernisierungen angewendet werden. Die mit den Anforderungen nach dieser Norm verfolgten Schutzziele können auch auf an- dere Weise als in der Norm festgelegt erfüllt werden. ANMERKUNG In der Re- gel nennen die einzelnen Abschnitte zunächst jeweils zu erreichende Schutzziele als Voraussetzung für die Barrierefreiheit. Danach wird aufgezeigt, wie das Schutzziel erreicht werden kann, gegebenenfalls differenziert nach den unter- schiedlichen Bedürfnissen verschiedener Personengruppen. Alle Maße sind Fer- tigmaße. Abweichungen in der Ausführung können nur toleriert werden, soweit die in der Norm bezweckte Funktion erreicht wird. ...“ Diese Flexibilität bei der Umsetzung der Anforderungen zur Barrierefreiheit ist schon allein deshalb erforderlich, weil einzelne Anforderungen für unterschied- liche Arten von Beeinträchtigungen unterschiedliche – stellenweise sogar gegen- läufige – Maßnahmen zur Erreichung des jeweiligen Schutzziels erfordern. So benötigen Rollstuhl- oder Rollatornutzende nicht nur schwellenfreie, sondern so- gar möglichst erschütterungsfrei befahrbare Flächen, während schlecht sehende oder blinde Menschen taktil erfassbare Belagsänderungen und Leitstreifen benöti- gen. Die Greifhöhe von 85 cm – ein anderes sehr bekanntes Anforderungskriteri- um – ist zu fordern für Rollstuhlnutzende mit starken Einschränkungen in der Oberkörperbeweglichkeit. Das ist jedoch nur eine kleine Teilgruppe der Roll- stuhlnutzenden. Dies veranschaulicht, warum Ziffer 2 a in Anlage 4.2/2 und Zif- fer 5 a in Anlage 4.2/3 zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, die abweichend von den 85 cm Greifhöhen bis zu 110 cm zulässt. Dennoch gelten in all diesen Fällen die Belange der Barrierefreiheit als berücksichtigt. 3",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7825 3. Welche Sanktionen stehen rechtlich und tatsächlich zur Verfügung, insofern die zuständigen Bauherren § 39 LBO nicht oder unzureichend umsetzen? Zu 3.: Wenn – unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Frage 2 – die bauordnungs- rechtlichen Anforderungen zur Barrierefreiheit nicht umgesetzt sind, trifft die ört- lich zuständige untere Baurechtsbehörde gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 LBO die Maßnahmen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Dies reicht von nachträglichen Anforderungen, um erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlagen abzuwenden (§ 58 Absatz 6 LBO), bis zur Nutzungsuntersagung bzw. Abbruchs- anordnung (§ 65 LBO). Das pflichtgemäße Ermessen, welches die Baurechts- behörde ausüben muss, hat dabei alle Belange des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Dies sind neben den Nachteilen und Belästigungen insbesondere der auf Barrierefreiheit angewiesenen Benutzerinnen und Benutzer auch die Qua- lität angebotener baulicher, technischer oder organisatorischer Alternativen, der finanzielle Aufwand für die Behebung der Verstöße und der anzusetzende Kennt- nishorizont der am Bau Beteiligten, der ggf. auf einen mehr oder weniger deutli- chen Vorsatz bei der Entstehung des Verstoßes schließen lässt. Grundsätzlich kann im Fall von Verstößen auch nachträglich eine Abweichung nach § 56 Absatz 1 LBO oder eine Befreiung nach § 56 Absatz 5 LBO beantragt werden. Diesen Anträgen ist zu entsprechen, wenn die entsprechenden Vorausset- zungen vorliegen. Bei öffentlich zugänglichen Anlagen nach § 39 Absatz 2 LBO ist zudem auch ei- ne Ausnahmemöglichkeit nach § 39 Absatz 3 LBO zu prüfen und bei Erfüllen der Kriterien ggf. auch nachträglich zu genehmigen. 4. Welche öffentlichen Gebäude im Sinne von § 39 Absatz 1 und 2 LBO sind in den vergangenen zehn Jahren in den Städten oder Gemeinden der vier unter Frage 1 genannten Landkreise neu gebaut oder grundlegend saniert worden (tabellarische Auflistung nach Landkreisen sowie den jeweiligen Städten und Gemeinden)? 5. Inwiefern wurde bei den einzelnen unter Frage 4 aufgeführten Projekten je- weils die Barrierefreiheit im Sinne des § 39 LBO umgesetzt oder entsprechend einer Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 3 LBO nicht umgesetzt? Zu 4. und 5.: Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 gemeinsam beant- wortet. Für die nachstehende tabellarische Auflistung wurde eine entsprechende Erhe- bung bei den betreffenden Behörden durchgeführt. Insbesondere auch wegen der in der Corona-Krise teilweise sehr angespannten Arbeitssituation in den Behörden wurde von einer Verpflichtung zur vollständigen Erhebung aller Vorhaben jedoch abgesehen. Die in der Tabelle zusammengetragenen Ergebnisse bieten dennoch einen sehr guten Überblick, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei den Bauvorhaben sind im Wesentlichen Neubauten und Sanierungsvorhaben unterschiedlicher Intensität zu unterscheiden. In der Spalte 4 sind – soweit von den betreffenden Behörden ausdrücklich benannt – Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen (AAB) nach § 39 Absatz 3 LBO und nach § 56 LBO berücksich- tigt. Die Fragestellung unter Ziffer 5 geht jedoch fehl in der Annahme, dass eine Ausnahmeentscheidung nach § 39 Absatz 3 LBO einer geringer wertigen Lösung oder gar einem Verstoß gegen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zur Barrierefreiheit gleichkäme. Natürlich ist bei bauordnungsrechtlichen Entschei- dungen auch § 39 Absatz 3 LBO anzuwenden. Selbiges gilt im Übrigen auch für Entscheidungen zu Abweichungen und Befreiungen nach § 56 LBO. 4",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7825 Landkreis Gemeinde Bauvorhaben AAB Hohenlohe Bretzfeld An-/Umbau Schule Dörzbach Neubau Schulmensa x Ingelfingen-Hermut- Neubau Dorfgemeinschaftshaus hausen Krautheim Neubau Bürgerhaus mit Mensa Künzelsau Umbau Amtsgericht Sanierung Georg-Wagner-Schule Neubau Mensa Georg-Wagner-Schule Sanierung Ganerbengymnasium Sanierung Brüder-Grimm-Schule Anbau Stadtbücherei „Altes Rathaus“ Neubau Kindergarten Kocherstetten Anbau Zentrale Atemschutzwerkstatt Kupferzell Neubau Schule Neubau Landratsamt Hohenlohe x Kupferzell-Rüblingen Neubau Dorfgemeinschaftshaus Öhringen Lebenswerkstatt Haus der Betreuung Pflegeheim Hoftheater Umbau ev. Pfarrgebäude Schüler- und Jugendbegegnungsstätte Kindertagesstätte Bürogebäude Neubau Büro- und Geschäftsgebäude Pfedelbach Nobelgusch Grund-/Hauptschule Kindergarten Schöntal-Bieringen Sanierung Schule Waldenburg Umbau Verwaltungsgebäude x Zweiflingen Gemeindehalle x 5",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7825 Main-Tauber Bad Mergentheim Neubau Fachraumzentrum am berufli- chen Schulzentrum Sanierung Theoriegebäude am berufli- chen Schulzentrum Neubau Kindergarten Wachbach Neubau Turnhalle Deutschordensgym- nasium Neubau Kindertagesstätte Kernstadt Sanierung Musikschule x Sanierung Altes Rathaus/VHS x Umbau Amtsgericht (Schloss) Umbau Duale Hochschule BW (Schloss) Sanierung Café (Schloss) Gerlachsheim Umbau Kloster Tauberbischofsheim Sanierung Schulzentrum Neubau Fachräume Schulzentrum Neubau Kinderhaus Neubau Pavillon mit WC Impfingen Umbau Geschäfts- und Bürogebäude x Landratsamt Neubau WC-Anlage Umbau Amtsgericht Sanierung Klosterhof x Umbau Sparkasse Weikersheim Umbau Schloss (Marstall Nord) Wertheim Sanierung Sporthalle Bestenheid Umbau Amtsgericht Neubau Mehrzweckhalle Bettingen x Anbau Mehrzweckgebäude Dietenhan x Umbau Mehrzweckgebäude Waldhau- sen Neubau Feuerwehrgerätehaus Umbau Mehrzweckhalle Mondfeld Anbau Burggastronomie Umbau/Sanierung Rathaus Kembach x Neubau Mehrzweckhalle Nassig x 6",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7825 Dienstleistungsgebäude Kindergarten x Schrozberg Umbau Rathaus Neubau Bibliothek An-/Umbau Schule Nutzungsänderung Krankenhaus Schwäbisch Hall Umbau Bundesnetzagentur Sanierung Gebsattelbau Großcomburg Neubau Polizeirevier Umbau Notariat Neubau Globe-Theater Umbau Gefängnis zu Bildungshaus Neubau Kinderhospiz Neubau Schülerhaus im Schulzentrum Ost Kinderhaus Comberger Weg Umbau Laden zu Touristik-Info An-/Umbau Grundschule und Kinder- garten Breiteich Umbau Schenkenseebad Neubau zentraler Busbahnhof Neubau Verwaltung Stadtbetriebe Umbau Fassfabrik zu Tagungszentrum Umbau Fabrik zu Verwaltung Land- ratsamt Tiefgarage Weilerwiese Neubau Verwaltung Sparkasse Neubau Polizeirevier Öffentlicher Aufzug Froschgraben Umbau Bushaltestellen Stimpfach Kindergarten mit Kinderkrippe Sulzbach-Laufen Anbau Kindergruppe Umbau Ortszentrum Laufen Untermünkheim Nutzungsänderung Kinderkrippe Anbau Kindergarten Nutzungsänderung Kindergarten x Anbau Kindergarten An-/Umbau Weinbrennerhalle 15",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7825 Vellberg Anbau Kindergarten Kindertagesstätte Talheim x Umkleide Freibad x Wallhausen Kinderkrippe x Wolpertshausen Umbau Rathaus Anbau Kindergarten 6. Welche Vorhaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit stehen im Sinne des § 39 LBO ihrer Kenntnis nach bis Ende des Jahres 2020 noch in den Städten und Gemeinden der unter Frage 1 genannten vier Kreise an (tabellarische Auflis- tung nach Landkreisen sowie den jeweiligen Städten und Gemeinden)? Zu 6.: In der folgenden Tabelle sind die derzeit noch nicht fertiggestellten und von den zuständigen Baurechts- und Hochbaubehörden benannten Bauvorhaben für öf- fentliche Gebäude in den Landkreisen Schwäbisch Hall, Hohenlohe, Main-Tauber und Ostalb aufgeführt, für die absehbar noch bis Ende 2020 ein Bauantrag einge- reicht werden soll. Landkreis Gemeinde Bauvorhaben AAB Hohenlohe Künzelsau Anbau VHS-Gebäude Sanierung Sporthalle Georg-Wagner- Schule Öhringen Kindergarten Limespark Umbau Finanzamt Umbau Amtsgericht Main-Tauber Bad Mergentheim Neubau Kindergarten Anbau Kindergarten Creglingen Neubau Pflegeheim Königshofen Seniorenheim Tauberbischofsheim Um-/Anbau Kindertagesstätte Werbach Anbau Kindergarten Ostalb Aalen Neubau Führungs- und Lagezentrum x Polizeipräsidium Aalen Sanierung Polizeipräsidium Aalen x Neubau Forschungsgebäude ZiMATE und ZTN Hochschule für Technik und Wirtschaft Ellwangen EATA-Akademie Amtsgericht, Schwurgerichtssaal Heubach Kindertagesstätte Adlerstraße 16",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7825 Schwäbisch Hall Blaufelden Sanierung Schule/Kindergarten Gam- mesfeld Braunsbach Sanierung Gemeindehalle Fichtenberg Nutzungsänderung Betreuung Nutzungsänderung Kindergarten Gaildorf Neubau Kindergarten Ottendorf x (Container) Anbau Kindergarten Ottendorf Kreßberg Nutzungsänderung Kinderkrippe Anbau/Sanierung Turnhalle Mainhardt Neubau Dorfplatz, Backhaus, WC Neubau Kindertagesstätte Rosengarten Neubau Ballsporthalle Schwäbisch Hall Umbau Staatliches Hochbauamt Neubau Kindergarten Geschwister- Scholl-Straße Barrierearmer Belag Obere Herren- gasse Sanierung öffentlicher Aufzug am Ar- beitsamt Wolpertshausen An-/Umbau Herolthalle 7. Wie bewertet sie die Barrierefreiheit in den unter Frage 1 genannten Landkrei- sen insgesamt und unter besonderer Berücksichtigung der Verpflichtung zur Herstellung eines barrierefreien öffentlichen Personennahverkehrs nach § 8 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes sowie der Barrierefreiheit an örtlichen Bahnhöfen und Bahnhaltestellen? Zu 7.: Die Barrierefreiheit kann kaum abstrakt und generell bewertet werden. Statisti- sche Werte dazu sind ebenfalls nicht verfügbar. Eine Erhebung würde zudem auch vor Wertungsfragen bezüglich unterschiedlicher Dimensionen und Themen- bereiche von Barrierefreiheit stehen, die nicht sinnvoll lösbar erscheinen. Die große Vielfalt der öffentlichen Bauvorhaben zeigt, dass trotz eines Kanons sich grundsätzlich gleichender Bauaufgaben jeweils Lösungen im Einzelfall ge- funden werden müssen. Sicher kann das Ziel der Barrierefreiheit im Neubau oft einfacher und auch vollständiger erreicht werden. Bei Um- und Anbauten oder Sanierungen stellt die Barrierefreiheit oft eine größere Herausforderung dar, diese Vorhaben bieten dafür aber auch bessere Chancen für Nachhaltigkeit, Identitäts- stiftung, Denkmalschutz und andere Schutzziele. Die Zusammenstellung legt nahe, dass beide Ansätze ihre Berechtigung haben und von den Verantwortlichen auch einzelfallbezogen gleichberechtigt in Betracht gezogen werden. Aus der Zu- sammenstellung kann jedenfalls abgeleitet werden, dass das Thema Barrierefrei- heit bei den Baurechtsbehörden schon wegen der Vielzahl der Fälle eine wichtige Rolle spielt. Der barrierefreie Ausbau an örtlichen Bahnhöfen und Bahnhaltestellen der Eisen- bahnen ist sowohl in den genannten Landkreisen als auch im gesamten Land un- terschiedlich fortgeschritten, nimmt aber stetig zu. In erster Linie sind die Betrei- ber der Bahnhöfe und Bahnsteige für den Erhalt der Anlagen und die Verbesse- rung deren Barrierefreiheit zuständig. Nach § 2 Absatz 3 der Eisenbahn-Betriebs- ordnung (EBO) sind die Vorschriften der EBO so anzuwenden, dass die Benut- zung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch mobilitätseingeschränkte Personen, ältere Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkei- 17",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7825 ten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind ver- pflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefrei- heit für deren Nutzung zu erreichen. Die Landesregierung unterstützt die Betrei- ber durch geeignete Förderprogramme bei dieser Aufgabe. So wurde beispiels- weise erst im Dezember 2019 die Neuauflage des Bahnhofsmodernisierungspro- gramms bekannt gegeben, in Folge dessen das Land in den nächsten 10 Jahren 150 Mio. Euro in den barrierefreien Ausbau, den Umbau des Bahnhofsumfelds zu Mobilitätsdrehscheiben und die Verbesserung der Aufenthaltsqualität in Bahnhö- fen investiert. Die Gewährleistung und Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs im Straßenbahn-, O-Bus- und Omnibusverkehr ist Aufgabe der öffentlichen Daseins- vorsorge der Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung (Arti- kel 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes); beim Schienenpersonennahverkehr liegt die Aufgabenträgerschaft beim Land Baden-Württemberg. Die befugten Kommunen (Land-, Stadtkreise und Gemeinden nach § 6 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs [ÖPNVG]) sind die eigentlichen Träger der Lenkung des ÖPNV durch Bestim- mung der örtlichen und zeitlichen Quantität und Qualität, der Preise der Nahver- kehrsleistungen und der Auswahl der Verkehrsleistungsträger im Einzelfall. Kon- kretisiert werden die Anforderungen an Verkehrsleistungen in den sogenannten Nahverkehrsplänen. Diese Nahverkehrspläne sind allerdings nicht als Rechtsnor- men oder rechtlich verbindliche Einzelakte zu werten, da ihnen die hierfür uner- lässliche Außenwirkung fehlt. Sie begründen damit keine rechtlich verbindlichen Ansprüche. § 8 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) for- muliert, dass der „Nahverkehrsplan die Belange der in ihrer Mobilität oder senso- risch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen hat, für die Nut- zung des ÖPNV bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu er- reichen.“ § 11 Absatz 2 Nummer 5 ÖPNVG BW formuliert in Ergänzung zu § 8 Absatz 3 Satz 3 PBefG, dass „Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforder- liche Maßnahmen zur Verwirklichung einer möglichst weitreichenden Barriere- freiheit“ im Nahverkehrsplan enthalten sein sollen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass auch Zielvorgaben wie „Barrierefreiheit im ÖP- NV“ gemäß § 8 Absatz 3 Satz 3 PBefG, § 11 Absatz 2 Nummer 5 ÖPNVG BW außer einer programmatischen Ausgestaltungsvorgabe dahingehender Pläne keine subjektiven und einklagbaren Ansprüche Dritter auf Realisierung beinhalten. Was die konkrete Situation in den angefragten Landkreisen anbelangt, sei auf folgende Ausführungen verwiesen. Ergänzend seien die Nahverkehrspläne dieser Land- kreise herangezogen. a) Main-Tauber-Kreis Im Main-Tauber-Kreis sind – teilweise unter Mitfinanzierung der Belegenheitsge- meinden und des Main-Tauber-Kreises – bisher folgende Bahnstationen an der Tauberbahn barrierefrei ausgebaut: – Wertheim-Bestenheid – Wertheim-Bahnhof – Wertheim-Reicholzheim – Werbach- Bronnbach – Werbach- Niklashausen – Werbach- Gamburg – Tauberbischofsheim-Distelhausen – Igersheim- Bahnhof – Weikersheim-Laudenbach Zudem wurde nach Kenntnis der Landesregierung überwiegend aus Eigenmitteln der Deutschen Bahn der Knotenbahnhof Lauda barrierefrei ausgebaut. Der Main- Tauber-Kreis, die Belegenheitsgemeinden sowie die DB Regio Westfrankenbahn 18",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7825 GmbH arbeiten für die Stationen an der Tauberbahn weiterhin eng an dem Aus- bau der weiteren Stationen zusammen. Die Stationen an der Frankenbahn innerhalb des Main-Tauber-Kreises sind bisher noch nicht barrierefrei ausgebaut. Hier besteht dringender Nachholbedarf. Der Main-Tauber-Kreis sowie die Belegenheitsgemeinden Lauda-Königshofen, Grünsfeld und Wittighausen haben im Herbst 2019 zugesagt, sich an den Vorpla- nungen für die Bahnstationen Wittighausen, Grünsfeld-Bahnhof, Grünsfeld-Zim- mern und Lauda-Königshofen-Gerlachsheim finanziell zu beteiligen. Auch für die weiteren Stationen innerhalb des Main-Tauber-Kreises Lauda-Königshofen, Box- berg-Wölchingen und Ahorn-Eubigheim fordern der Landkreis und die Belegen- heitsgemeinden seit vielen Jahren die Modernisierung bzw. den barrierefreien Ausbau. In den vergangenen Jahren wurden im Main-Tauber-Kreis einige Bushaltestellen im Zuge von Straßenbaumaßnahmen barrierefrei ausgebaut. Der Kreistag des Main-Tauber-Kreises hat beschlossen, die Belegenheitsgemeinden beim barriere- freien Ausbau von Bushaltestellen an Kreisstraßen (innerorts) finanziell zu unter- stützen. Somit sollen in den nächsten Jahren rund 65 Bushaltestellen barrierefrei ausgebaut werden. Für eine erste Tranche von 13 Bushaltestellen wurden beim Regierungspräsidium Stuttgart Planunterlagen zur Förderung aus dem Landesge- meindeverkehrsfinanzierungsgesetz eingereicht. Der Ausbau dieser Haltestellen soll noch in diesem Jahr begonnen und weitgehend umgesetzt werden. Der Main- Tauber-Kreis hat im Zuge der Neuausschreibung der ÖPNV-Buslinien zum 1. Ja- nuar 2018 auf allen Hauptlinien des ÖPNV im Landkreis Linienbusse mit Nieder- flureinstieg eingeführt. b) Landkreis Ostalbkreis: Im Ostalbkreis ist die Barrierefreiheit in den Linienbussen umfänglich umgesetzt. Lediglich im reinen Schülerverkehr sind Ausnahmen möglich und ergeben sich aus den Festlegungen im Nahverkehrsplan. Die komplette Barrierefreiheit ist zum Beispiel am Bahnhof Schwäbisch Gmünd sowie dem Hauptbahnhof Aalen umge- setzt, jedoch nicht an allen übrigen der insgesamt 21 Bahnhöfe und Haltestellen im Ostalbkreis, wo sich die Barrierefreiheit in der Regel auf den Zugang be- schränkt. Diese Haltestellen sollen konzentriert – im Rahmen der Förderkulisse des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes – nach und nach mit Fokus auf die Barrierefreiheit überplant und ertüchtigt werden. Der Landesregierung sind baurechtlich in den letzten 10 Jahren keine Bauvorha- ben an oder in Bahnhofsgebäuden bekannt. Allgemein soll die Barrierefreiheit aber dort, wo sie noch nicht realisiert ist, nach und nach zum Standard werden (GVP 2010, S. 17). Der Ostalbkreis setzt sich dafür ein, dass sukzessive auch Bahnsteige und Fahrzeuge des Schienenverkehrs barrierefrei ausgebaut werden. c) Landkreis Hohenlohekreis: Im Nahverkehrsplan des Hohenlohekreises aus dem Jahr 2017 ist die Barrierefrei- heit des ÖPNV als wichtiges Ziel formuliert. In diesem sind die Belange der in ih- rer Mobilität eingeschränkten Menschen mit dem Ziel berücksichtigt, für die Nut- zer des ÖPNV bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erhal- ten. Die genauen Ausführungen finden sich unter 4.2.1 im Nahverkehrsplan. Im Hohenlohekreis gibt es nach Erfassung der Landesregierung 260 Bushaltestel- len an Straßen, davon sind 198 innerorts und 62 außerorts. Von den 62 außerörtli- chen Bushaltestellen wurden bisher 19 barrierefrei ausgebaut, 43 sind noch nicht ausgebaut. Der Hohenlohekreis ist gerade dabei, das Ziel der Barrierefreiheit an Kreis- und Landesstraßen sukzessive umzusetzen. Zuständig für die Ausgestal- tung der innerörtlichen Bushaltestellen sind die jeweiligen Straßenbaulastträger (Städte und Gemeinden). d) Landkreis Schwäbisch Hall: Der Nahverkehrsplan des Landkreises Schwäbisch Hall sieht entsprechend der gesetzlichen Regelung vor, dass Haltestellen bis 2022 barrierefrei zu gestalten sind. 19",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7825 Die Haltestellen sind kategorisiert: Zentrale Haltestellen mit wesentlichen Ver- knüpfungen (Kategorie 1), Haltestellen mit Aufenthalts- und Umsteigefunktion (Kategorie 2) und (einfache) Haltestellen (Kategorie 3). Entsprechend dem Nah- verkehrsplan sind Haltestellen der Kategorie 1 bis zum Jahr 2022 auf jeden Fall barrierefrei zu gestalten. Haltestellen der Kategorien 2 und 3 können aus wirt- schaftlichen Gründen voraussichtlich nicht in jedem Fall barrierefrei umgebaut werden. Wenn ein Umbau nicht möglich ist, muss dies im Einzelfall durch ent- sprechende Untersuchungen begründet werden. Neu gebaute Haltestellen sollen in jedem Fall barrierefrei sein. Die Zuständigkeit für den Ausbau liegt beim Bau- lastträger. Haltestellen der Kategorie 1 sind teilweise bereits barrierefrei umge- baut. Dies gilt auch für die Kategorien 1 und 2, die z. B. im Zuge von Straßenbau- maßnahmen, städtebaulichen Maßnahmen o. ä., aber auch von Kommunen gezielt einen entsprechenden Ausbau erfahren. Die Bestandsaufnahme über den Ausbau- zustand der Haltestellen ist noch in Bearbeitung. Die zentralen Bahnhöfe im Landkreis sind nicht barrierefrei ausgebaut. Dies gilt auch für die Bahnhaltepunkte, mit Ausnahme von Wallhausen, Schwäbisch Hall und Schwäbisch Hall-Wackershofen. 8. Was tut sie, um die genannten vier Landkreise sowie die entsprechenden Städte und Gemeinden auch für die Barrierefreiheit bei der Gestaltung öffentlicher Wege zu sensibilisieren (z. B. Vermeidung reiner Kopfsteinpflaster- und Schot- terwege sowie regelmäßige Absenkungen von Bordsteinkanten in den Orts- durchfahrten)? Zu 8.: Die Landesregierung hat verschiedene Informationsangebote zur Verfügung ge- stellt, die auch die Gestaltung öffentlicher Verkehrsflächen thematisieren. So wer- den alle von dem Thema Barrierefreiheit berührten Kreise für die Thematik sensi- bilisiert. Mit dem Leitfaden „Ortsdurchfahrten gestalten“ (2017) gibt das Ministerium für Verkehr den kommunalen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern einen Überblick über die Möglichkeiten der Gestaltung von Ortsdurchfahrten in Dörfern und kleinen Städten. Die Broschüre liefert Grundlagen für wesentliche Planungsentscheidungen. Zusätzlich zu der Betrachtung der Verkehrsarten wer- den dabei auch Aspekte der Verkehrssicherheit aufgezeigt. Im Rahmen der Forde- rungen nach Barrierefreiheit und Orientierungsmöglichkeit für Blinde und Sehbe- hinderte sind in der Nutzungsabwägung die Hinweise für barrierefreie Verkehrs- anlagen (HBVA 2011) sowie die DIN 18040-3 zu berücksichtigen. Bushaltestel- len sollen barrierefrei und behindertengerecht (Hochbord/Citylinebordstein 18 cm, Blindenleitlinien, Aufmerksamkeitsfeld) ausgebildet werden. Der Leitfaden kann über die Internetseite des Ministeriums für Verkehr kostenfrei unter https://vm.ba- den-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/ortsdurchfahrten-gestalten/ bestellt oder heruntergeladen werden. Die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA 2002), die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) sowie der Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen in Baden- Württemberg (VM 2019) enthalten allesamt Empfehlungen bzw. Vorgaben zu ei- ner barrierefreien Gestaltung, sodass die Einhaltung der entsprechenden Anforde- rungen bei Um- und Neubaumaßnahmen gewährleistet werden kann. Letztge- nannte Veröffentlichung kann ebenfalls über die Internetseite des Ministeriums für Verkehr unter https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/mobilitaet-verkehr/fussver- kehr/fussgaengerueberwege/ bezogen werden. Dient ein Projekt der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse einer verkehrswich- tigen Straße in Kreis- oder Gemeindebaulast, ist ein Zuschuss zu den Kosten im Rahmen einer Förderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz möglich. Bei den Förderbedingungen durch das Landesgemeindeverkehrsfinan- zierungsgesetz sind neben den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA 2002) auch die Richtlinien für Stadtstraßen (RASt) als zu berücksichtigen- der Stand der Technik definiert. Wie die EFA enthalten auch die RASt Vorgaben zur barrierefreien Gestaltung von Wegen. 20",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7825 Im Rahmen der Fußverkehrsförderung des Landes spielte das Thema Barrierefrei- heit von Beginn an eine große Rolle. Schon in der landesweiten Auftaktkonferenz zur Fußverkehrsförderung 2015 war das Thema ein wichtiger Programmbaustein. Auch in der Folgekonferenz 2017 wurde es in mehreren Programmpunkten erör- tert. Gleiches gilt für die jährlich stattfindende ganztägige Fachveranstaltung zur Fußverkehrsförderung, in der die Barrierefreiheit stets zur Sprache kommt (Sicherstellung der Barrierefreiheit in Straßenräumen nach dem Shared-Space- Prinzip, Gestaltung barrierefreier Querungsanlagen für Fußgängerinnen und Fußgänger etc.). Aufgrund der großen und weiterwachsenden Bedeutung des The- mas wird sich die Fachveranstaltung zur Fußverkehrsförderung im Sommer 2020 speziell der Barrierefreiheit widmen. Im Rahmen der Fußverkehrs-Checks, die das Land seit 2015 jährlich anbietet, ist die Notwendigkeit der barrierefreien Gestaltung des öffentlichen Raumes stets ein Kernthema. Insbesondere im Rahmen der Begehungen, bei denen Vertreterinnen und Vertreter aus Verwaltung und Politik gemeinsam mit Bürgerinnen und Bür- gern (u. a. Sehbehinderte, Blinde, Rollstuhl- und Rollatornutzerinnen und -nutzer, Eltern mit Kinderwagen) unterwegs sind, findet dahingehend eine wichtige und nachhaltige Sensibilisierung der kommunalen Entscheidungsträgerinnen und Ent- scheidungsträger statt. Im Grundlagendokument des Landes zur Fußverkehrsför- derung „Fußverkehr – sozial und sicher. Ein Gewinn für alle“ (2017) wird die Barrierefreiheit in einem eigenen Wissensbaustein aufgegriffen (Bezug über: https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/grundlagendoku- ment-zur-fussverkehrsfoerderung/). Für eine vollständige Barrierefreiheit ist eine zuverlässige Auskunft darüber, wel- che Routen Reisende mit spezifischen Mobilitätsanforderungen nutzen können er- forderlich. Daher hat der für die Fahrplaninformationssysteme in Deutschland zu- ständige DELFI-Verein 2018 die Roadmap zur Beauskunftung barrierefreier Rei- seketten vorgestellt (https://www.delfi.de/de/leistungen-produkte/handbuch-bar- rierefreiheit/). Diese Roadmap wurde durch die Verkehrsministerkonferenz und damit auch durch das Land am 18. Oktober 2018 zustimmend zur Kenntnis ge- nommen. Mit der KV Digitalisierung und nachhaltige Mobilität vom November 2019 hat der Ministerrat beschlossen, die Roadmap zu unterstützen und Mittel für ihre Umsetzung bereit zu stellen. Das Ziel der Roadmap ist es, bis zum Ende des Jahres 2021, in den Fahrgastinformationssystemen Informationen zu barrierefrei- en Wegen, im Optimalfall inklusive Umleitungen im Störungsfall, bereitzustellen. Hierzu ist eine vollständige Erfassung aller ÖPNV-Haltestellen im Land hinsicht- lich ihrer baulichen Situation erforderlich. Das Verkehrsministerium plant noch im ersten Halbjahr 2020 die Veröffentlichung eines Förderprogramms für die Er- fassung der Barrierefreiheit von Haltestellen für die Fahrplaninformationssyste- me. Für SPNV-Haltestellen wird das Land die Erfassung über die Nahverkehrsge- sellschaft Baden-Württemberg (NVBW) sicherstellen. Für die Haltestellen von Bussen und Bahnen stellt die NVBW ein Erfassungstool zur digitalen Erfassung der Haltestellen für die Fahrplaninformation kostenfrei zur Verfügung. Erste Pi- lotprojekte zum Test dieses Erfassungs-Tools starten im Juni 2020. Interessierten Aufgabenträgern wird die NVBW darüber hinaus anbieten, die Erfassung der Haltestellen im Zuge eines Rahmenvertrages zu beauftragen. Ziel ist, dass Ende 2021 Informationen zur Barrierefreiheit aller Haltestellen in Baden-Württemberg über die elektronischen Fahrplanauskunftssysteme verfügbar sind. Ferner bieten die Broschüren „Barrierefreies Bauen“ des Ministeriums für Wirt- schaft, Arbeit und Wohnungsbau und „Barrierearmes Kulturdenkmal“ der Lan- desdenkmalpflege Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Stuttgart wei- terführende Informationen. 9. Welche Fördermöglichkeiten für barrierefreies Bauen stehen privaten und kommunalen Bauherren in Baden-Württemberg zur Verfügung? Zu 9.: Je nach Bauaufgabe und je nach Situation von Bauherrschaft bzw. Nutzerinnen und Nutzern ergeben sich viele unterschiedliche Ansätze zur finanziellen Förde- rung von Bauvorhaben, die – jedenfalls auch – der Herstellung von Barrierefrei- 21",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7825 heit oder ggf. auch nur von Barrierearmut dienen. Als Quellen für diese Zusam- menstellung wurden die Netzauftritte der Bundearbeitsgemeinschaft Wohnungs- anpassung, Nullbarriere.de und des Kommunalverbandes Jugend und Soziales herangezogen. Fördermöglichkeiten für Maßnahmen zur Barrierefreiheit mit Bezug zu Einzel- personen: – Gesetzliche Krankenkassen und – in Abhängigkeit vom Versicherungsvertrag – auch private Krankenkassen fördern Maßnahmen für Einzelpersonen, wenn ei- ne ärztliche Verordnung vorliegt, – Pflegekassen fördern Maßnahmen für pflegebedürftige Menschen mit aner- kanntem Pflegegrad, – Unfallversicherungen fördern Maßnahmen, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufserkrankung erforderlich werden, – Sozialhilfe fördert Maßnahmen als Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe, Al- tenhilfe unter Beachtung des Einkommens und Vermögens nachrangig im Ver- hältnis zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten, – Rehabilitationsträger (gemäß § 6 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz- buch) fördern Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am ge- sellschaftlichen Leben und zur Gleichstellung behinderter Menschen, – Träger der Kriegsopferfürsorge/Opferentschädigung fördern Maßnahmen, die wegen einer Behinderung erforderlich werden, welche auf ein Verbrechen oder eine Kriegsverletzung zurückzuführen ist, – die KfW fördert Maßnahmen nach dem Programm „Altersgerecht umbauen“ mit Krediten (Programm 159). Fördermöglichkeiten für gruppenbezogene oder generelle Maßnahmen zur Barrie- refreiheit: – Die Landeswohnraumförderung fördert den Neubau von altengerechten und behindertengerechten Wohnungen und auch umfangreiche Modernisierungen. – Das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz fördert den Umbau und die Nachrüstung bestehender verkehrswichtiger Anlagen und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs zur Herstellung der vollständigen Barriere- freiheit mit bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten; dabei sind auch Pla- nungskosten förderfähig (Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landes- gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes); umfasst sind alle Formen des ÖPNV, also auch Schienenpersonennahverkehr. Bei Nachrüstungen haben bestehende verkehrswichtige Einrichtungen des ÖPNV Vorrang. Ein Umbau ist nur dann förderfähig, wenn das Ziel der Barrierefreiheit mit einer Nachrüstung noch nicht oder nur unzureichend erreicht werden kann und die Herstellung der Bar- rierefreiheit im Vordergrund steht. Verkehrswichtige und hochfrequentierte Anlagen und Einrichtungen des ÖPNV sind solche, bei denen die Zweck-Mittel-Relation im Hinblick auf ver- kehrliche Aspekte besonders hoch ist, also möglichst viele Nutzerinnen und Nutzer von einer Barrierefreiheit profitieren (mehr als 1.000 Fahrgäste/pro Tag) oder die der Erschließung von wichtigen öffentlichen Einrichtungen die- nen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Zahl der Fahrgäste und der fi- nanzielle Aufwand zur Herstellung der Barrierefreiheit zu berücksichtigen. – Die Städtebauförderung fördert im Rahmen von Erneuerungs- und Entwick- lungsmaßnahmen Maßnahmen zur Barrierereduzierung und Barrierefreiheit. Im aktuellen Städtebauförderungsprogramm nimmt die Schaffung der Barrie- refreiheit bzw. -armut im öffentlichen Raum und in öffentlichen Gebäuden, insbesondere in Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen einen besonderen Förderschwerpunkt ein. Darüber hinaus werden nach den aktuellen Städte- bauförderungsrichtlinien Belange schwerbehinderter Menschen bei der Schaf- fung und baulichen Gestaltung von Einzelmaßnahmen angemessen berück- sichtigt. 22",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7825 – Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum fördert integrierte Maßnahmen, die auch die Themen Barrierefreiheit im öffentlichen Raum und für zeitgemäße Wohnangebote enthalten können. – Öffentliche Tourismusinfrastruktureinrichtungen, welche auch mit dem Thema Barrierefreiheit umzugehen haben, fördert ein Programm des Ministeriums für Justiz und für Europa. – Die KfW fördert barrierereduzierende Maßnahmen von Kommunen (Pro- gramm 233), kommunalen Unternehmungen, sozialen Organisationen und Pri- vatunternehmen einer Öffentlich-Privaten Partnerschaft (Programm 234) nach dem Programm „Barrierearme Stadt“ mit Krediten. – Investitionen finanzschwacher Kommunen konnten nach dem Kommunalin- vestitionsförderungsgesetz gefördert werden; darunter waren auch Maßnahmen zur Anpassung vorhandener Strukturen an den demografischen Wandel, insbe- sondere Maßnahmen zur Erreichung von Barrierefreiheit bzw. -armut im öf- fentlichen Raum und im Personennahverkehr und zum altersgerechten Umbau von Wohnungen (siehe Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums zum Gesetz zur För- derung von Investitionen finanzschwacher Kommunen über pauschale Zuwen- dungen und Zuwendungen aus dem Ausgleichstock) möglich. Die Fördermittel sind weitestgehend ausgeschöpft. In manchen Fällen kann die Herstellung von Barrierefreiheit mit anderen Förder- tatbeständen einhergehen, sodass sich die Nachfrage bei lokalen Beratungsstellen für Barrierefreiheit meist lohnt, da diese solche Themen besser zuordnen können. 10. Was tut sie für die regelmäßige Fortbildung kommunaler Bau- und Stadtent- wicklungsbehörden zur Unterstützung und Standardisierung der planerischen und baulichen Umsetzung der Barrierefreiheit? Zu 10.: Die meisten der angefragten Behörden geben an, Fortbildungsangebote zum Bar- rierefreien Bauen und zur Umsetzung der Barrierefreiheit von verschiedenen Fortbildungsträgern zu nutzen. Einzelne Beschäftigte der höheren und der obersten Baurechtsbehörden bieten – wie auch Fachleute aus anderen Bereichen – Fortbildungen bei verschiedenen Fortbildungsträgern an. Dies sind vor allem die Verwaltungs- und Wirtschafts- akademie, der vhw – Verband für Wohnen und Stadtentwicklung, das Institut Fortbildung Bau bei der Architektenkammer, die Ingenieur-Akademie für die In- genieurkammer und andere Fortbildungsträger, die landesweit oder wenigstens in einem ganzen Regierungsbezirk tätig sind. Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau 23",
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