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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 5684 16. Wahlperiode 06. 02. 2019 Kleine Anfrage der Abg. Gerhard Kleinböck und Daniel Born SPD und Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Umsetzung der Handlungsempfehlungen der Baukostensenkungskommission Kleine Anfrage Wir fragen die Landesregierung: 1. In welcher Form war das Land Baden-Württemberg in die Arbeit der Baukos- tensenkungskommission des „Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen“ eingebunden? 2. Wie bewertet sie die im „Bericht der Baukostensenkungskommission“ im No- vember 2015 veröffentlichten Empfehlungen zur nachhaltigen Senkung der Baukosten? 3. Wie wurden die „Empfehlungen an Bund und Länder“ (Kapitel 8.1, Seite 133 ff.) bisher in Baden-Württemberg umgesetzt? 4. Wie plant sie, die „Empfehlungen an Bund und Länder“ (Kapitel 8.1, Seite 133 ff.) in Baden-Württemberg künftig umzusetzen? 5. Wie wurden die „Empfehlungen an Länder und Kommunen“ (Kapitel 8.2, Sei- te 135 ff.) bisher in Baden-Württemberg umgesetzt? 6. Wie plant sie, die „Empfehlungen an Länder und Kommunen“ (Kapitel 8.2, Sei- te 135 ff.) in Baden-Württemberg künftig umzusetzen? 7. Wie wurden die Empfehlungen des Berichts der Kostensenkungskommission in der von der Landesregierung vorgeschlagenen Novellierung der Landesbau- ordnung Baden-Württemberg berücksichtigt? 06. 02. 2019 Kleinböck, Born SPD Eingegangen: 06. 02. 2019 / Ausgegeben: 01. 04. 2019 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 5684 Begründung Der Anstieg der Baukosten ist eine wesentliche Ursache dafür, dass Wohnen im- mer teurer wird; in manchen Regionen für viele Bürgerinnen und Bürger gar un- bezahlbar. Die Bundesregierung hat daher bereits 2014 unter Federführung des damals SPD-geführten Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eine „Baukostensenkungskommission“ einberufen. Die Exper- tinnen und Experten legten im November 2015 einen Bericht mit umfangreichen Handlungsempfehlungen für alle politischen Ebenen zur Baukostensenkung vor. Allein den Bundesländern wurden 30 Empfehlungen unterbreitet, in ihrem Zu- ständigkeitsbereich kostenreduzierend für die Förderung bezahlbaren Wohnens aktiv zu werden. Antwort*) Mit Schreiben vom 15. März 2019 Nr. 5W-0141.5/263 beantwortet das Ministe- rium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Minis- terium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und dem Ministerium für Finan- zen die Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welcher Form war das Land Baden-Württemberg in die Arbeit der Baukos- tensenkungskommission des „Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen“ eingebunden? Zu 1.: Das Land Baden-Württemberg wie auch die übrigen Länder waren in die Arbeit der Baukostensenkungskommission, die unter Federführung des Bundesministe- riums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eingerichtet wurde, nicht direkt eingebunden. Jedoch war jeweils ein Vertreter der Fachkommissionen Bauaufsicht und Bautechnik der Bauministerkonferenz der Länder (ARGEBAU) Mitglied der Baukostensenkungskommission. 2. Wie bewertet sie die im „Bericht der Baukostensenkungskommission“ im No- vember 2015 veröffentlichten Empfehlungen zur nachhaltigen Senkung der Baukosten? Zu 2.: Mit den Empfehlungen hat die Baukostensenkungskommission viele Faktoren, die auf die Baukosten erheblichen Einfluss haben, hervorgehoben und richtige und überlegenswerte Denkansätze und Maßnahmen mit dem Ziel der Baukosten- senkung aufgezeigt, wobei jedoch die Empfehlungen teilweise auf schon bekann- ten Erkenntnissen aufbauten. 3. Wie wurden die „Empfehlungen an Bund und Länder“ (Kapitel 8.1, Seite 133 ff.) bisher in Baden-Württemberg umgesetzt? 4. Wie plant sie, die „Empfehlungen an Bund und Länder“ (Kapitel 8.1, Seite 133 ff.) in Baden-Württemberg künftig umzusetzen? Zu 3. und 4.: Die Fragen zu den Ziffern 3. und 4. werden wegen des Sachzusammenhangs zu- sammen beantwortet. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 5684 Soweit die Empfehlungen vom Land umgesetzt oder überhaupt beeinflusst wer- den können, wurden folgende Empfehlungen umgesetzt oder sind geplant: Zur Empfehlung der Baukostensenkungskommission einzuführen, dass die Folgen von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen auf die Wohnkosten abgeschätzt werden müssen (Kapitel 8.1 Empfehlung Nr. 1): Im Rahmen der Berechnung des Erfüllungsaufwands für jede einzelne beabsich- tigte Rechtssetzungsmaßnahme wird in Baden-Württemberg auch deren baukos- tensteigernde Wirkung ermittelt. Die Höhe dieser Auswirkungen ist in allgemei- ner Form nicht ermittelbar. Zu den Empfehlungen, stärker Kostenaspekte in der Normungsarbeit zu berück- sichtigen und auf die Auswirkungen der Normen zu achten (Kapitel 8.1 Empfeh- lungen Nr. 6 und 7): Die materiellen Anforderungen an bauliche Anlagen werden aus den Landesbau- ordnungen der Länder abgeleitet und in einer von den Gremien der Bauminister- konferenz erarbeiteten gemeinsamen Mustervorschrift (Musterverwaltungsvor- schrift Technische Baubestimmungen – MVV TB), die Grundlage für die eigene Veröffentlichung der Länder ist, zusammengefasst. Im Entstehungsprozess der MVV TB ist ein Anhörungs- und Notifizierungsverfahren vorgesehen. Ziel der MVV TB ist es u. a., die materiellen Anforderungen an bauliche Anlagen in Deutschland möglichst einheitlich zu gestalten. Die Länder nehmen bei der Um- setzung der MVV TB notwendige individuelle Anpassungen (z. B. unterschied- liche Einwirkungen aus Wind und Schnee) vor. Auch zur geforderten Folgekostenabschätzung von Normen und Standards gehen die Länder zusammen mit dem Bundesbauministerium konzertiert vor. Hierzu wurde eine „Temporäre Expertengruppe Baunormung“ einberufen, die ein Kon- zept zur zukünftigen Folgekostenkontrolle bei Normungsänderungen erarbeiten soll. Im Rahmen einer demnächst startenden Pilotphase soll eruiert werden, wie Folgekostenabschätzungen bei neuen oder zu überarbeitenden Normen umgesetzt werden können. Der Empfehlung an Bund und Länder, „insbesondere für die Ermittlung des „kos- tenoptimalen Niveaus“ energetischer Anforderungen eine realitätsnähere Be- rechnungsmethodik und ggf. neue Kennzahlen zu entwickeln“ (Kapitel 8.1 Emp- fehlung Nr. 9), wurde mittlerweile in verschiedenen Untersuchungen nachgegangen. Das im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erstellte „Kurzgutachten zur Aktualisierung und Fortschreibung der vorliegenden Wirt- schaftlichkeitsuntersuchung sowie zu Flexibilisierungsoptionen“ von April 2018 kommt zum Ergebnis, dass die Anhebung des energetischen Standards nur zu ei- nem geringen Teil für den Kostenanstieg im Wohnungsbau verantwortlich ist. Weiter führt die Studie aus, dass über die EnEV 2016 hinausgehende energetische Standards unkompliziert und mit marktüblichen Technologien problemlos er- reichbar sind. Auch auf kommunaler Seite wurde die Wirtschaftlichkeit von energetischen An- forderungen näher beleuchtet. Das von der Stadt Hamburg beauftragte und im Oktober 2017 veröffentlichte „Gutachten zum Thema Baukosten in Hamburg“ kam zum Ergebnis, dass im Wohnungsneubau hohe energetische Standards unter optimalen Rahmen- und Standortbedingungen mit vergleichsweise geringen Mehraufwendungen realisiert werden können. Die Stadt Freiburg hat 2016 eine umfangreiche Studie „Energiekonzept & Emp- fehlungen zum städtebaulichen Wettbewerb“ erarbeiten lassen. Im Arbeitspaket 3.0 des Gutachtens nehmen die Gutachter eine ökonomische Analyse und Bewer- tung baulich-energetischer Standards von Ein- und Mehrfamilienhäuser vor. Die Studie gelangte zum Ergebnis, dass steigende Baukosten nicht zwangsläufig auf höhere energetische Standards, die deutlich über der gesetzlichen Norm liegen, zurückzuführen sind. 3",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 5684 Welche Schlüsse aus diesen Gutachten im Hinblick auf die zu erreichenden Kli- maschutzziele für die Weiterentwicklung des energetischen Standards gezogen werden können, bleibt im weitern Verfahren zu prüfen. Zur Empfehlung, die lineare Normal-AfA für Gebäude auf mindestens 3 Prozent zu erhöhen (Kapitel 8.1 Empfehlung Nr. 10): Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden, sowie von Eigen- tumswohnungen können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden, wenn sie als Mietwoh- nungen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder bei Wohnungsunternehmen deren Betrieb dienen. Die Erhöhung des allgemeinen linearen Afa-Satzes von derzeit 2 Prozent auf 3 Prozent könnte ein weiterer Investitionsanreiz für frei finanzierte Wohnbauinves- titionen sein, wobei ein Mangel an Investitionsanreizen aktuell kein – mit Aus- nahme einzelner Kommunen mit allgemeinen Renditeproblemen auf dem Woh- nungsmarkt – vorrangiges Problem im Wohnungsbau darstellt. Durch die Er- höhung des Afa-Satzes könnte dem tatsächlichen Werteverzehr bei neuen Wohn- gebäuden Rechnung getragen werden. Entsprechend hat auch die Wohnraum- Allianz eine Anhebung der linearen Abschreibung empfohlen. Auf Bundesebene wird aktuell keine Notwendigkeit gesehen, die lineare Abset- zung für Abnutzung zu erhöhen. Dieser Vorschlag würde jedoch alle abschrei- bungsfähigen Wohngebäude, insbesondere auch alle neu erworbenen Bestandsge- bäude betreffen. Er würde daher zu Mitnahmeeffekten bei ohnehin wirtschaftlich geplanten und beabsichtigten Investitionsmaßnahmen und damit zu steuerlichen Mindereinnahmen führen. Allein in Baden-Württemberg käme es zu jährlich im- mer stärker ansteigenden Mindereinnahmen im mittelfristig bis zu zweistelligen Millionenbereich. Denkbar wäre die Einführung einer Sonder-AfA als zusätzlichen Investitions- anreiz, damit schnell zusätzliche Investitionen getätigt werden. Über eine Sonder- AfA könnten starke Anreize gesetzt werden, die gezielt den Mietwohnungsneu- bau fördern. Der letzte Vorschlag auf Bundesebene sah insgesamt eine Abschrei- bung in Höhe von 28 Prozent in den ersten vier Jahren vor. Auf diese Weise wür- den Investoren, die neuen Mietwohnraum schaffen, einen höheren und wirksamen Anreiz erhalten. Gleichzeitig würde die Förderung auf den Mietwohnungsneubau begrenzt werden, sodass Fehlanreize vermieden werden. Zur Empfehlung, die steuerlichen Hemmnisse für Wohnungsunternehmen beim Betrieb von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Photovoltaikanlagen zu beseiti- gen (Kapitel 8.1 Empfehlung Nr. 11): Betreiben Wohnungsunternehmen auch Stromerzeugung mittels Photovoltaikan- lagen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, so üben sie eine gewerbliche Tätig- keit aus, die nicht von der Gewerbesteuer befreit ist. Von der Körperschaftsteuer sind die Einnahmen aus dieser Stromerzeugung nur dann befreit, wenn sie 10 Pro- zent der Gesamteinnahmen des Wohnungsunternehmens nicht übersteigen. Die Umweltministerkonferenz hat auf ihrer Sitzung im Dezember 2016 den Bund gebeten, steuerliche Hemmnisse und rechtliche Hürden für Wohnungsunterneh- men, die erneuerbare Energien im Gebäudebereich verstärkt integrieren möchten, zu beseitigen. Auch die Finanzministerkonferenz hat auf ihrer Sitzung vom 26. Ja- nuar 2017 den Beschluss der Umweltministerkonferenz insoweit begrüßt. Zudem hat der Bundesrat mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 (Drs. 402/18) mit Unter- stützung von Baden-Württemberg angeregt, Maßnahmen zu treffen, um zu ver- hindern, dass die Einspeisung von Strom zu einer Gewerbesteuerpflicht für Ver- mieter führt und die dafür notwendigen Änderungen der rechtlichen Rahmenbe- dingungen zu schaffen. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft hat ein Kurzgutachten zu den rechtlichen Hemmnissen der Kraft-Wärme-Kopplung in der Objektver- sorgung erstellen lassen, das ein steuerrechtliches und sechs energierechtliche Hemmnisse identifiziert hat. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energie- wirtschaft setzt sich über den Bundesrat und die Beteiligung am Diskussionspro- 4",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 5684 zess „Zukunft der KWK“ beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Beseitigung dieser Hemmnisse ein. Zur Empfehlung, die Förderung zu rationalisieren und bei der städtebaulichen Förderung ausdrücklich auf kostengünstiges Bauen Wert zu legen (Kapitel 8.1. Empfehlung Nr. 12): Unverzichtbares Instrument für eine erfolgreiche und zukunftsorientierte Stadt- entwicklung ist die Erstellung und regelmäßige Fortschreibung eines umfassen- den gesamtstädtischen Entwicklungskonzepts unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, das die Kommunen im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Grundgesetz selbstständig erstellen. Aus diesem gesamtstädtischen Kon- zept ist ein gebietsbezogenes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept abzuleiten, in dem die Ziele und Maßnahmen zur Problembewältigung im Förder- bereich dargestellt wird. Hierzu gehört im Regelfall auch, dass ausreichend Mög- lichkeiten für kostengünstiges Bauen dargestellt werden. In Baden-Württemberg beinhaltet die Wohnraumförderung bereits einen Anreiz zum kostengünstigen Bauen. Zu diesem Zweck ist die Berücksichtigung und För- derung der Baukosten mit einer Festbetragsfinanzierung verknüpft. Der Antrag- steller kann damit bei Einsparungen einen Bonus erzielen, dessen Höhe er inner- halb des Festbetrages beeinflussen kann. Zur Empfehlung, die Förderinstrumente abzustimmen (Kapitel 8.1. Empfehlung Nr.13): Geplante städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen der Kommunen, für die eine Förderung aus den Finanzhilfen des Bundes und des Landes beabsichtigt ist, wer- den von den zuständigen Regierungspräsidien und dem Ministerium für Wirt- schaft, Arbeit und Wohnungsbau möglichst frühzeitig begleitet. Dadurch wird ge- währleistet, dass die Förderinstrumente möglichst effizient eingesetzt werden und so eine gute Verknüpfung von Planung und Ausführung der städtebaulichen Er- neuerungsmaßnahme unterstützen. Im Bereich der Wohnraumförderung sind die Handlungsmöglichkeiten des Bundes mangels originärer Regelungskompetenz und damit die Einrichtung von Förderinstrumenten begrenzt. Vor diesem Hinter- grund sind Verzahnungen von Landesinstrumenten mit denen des Bundes denk- bar bei Förderansätzen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie bei steu- erlichen Anreizen. Zur Empfehlung, über Mittel zur Begrenzung des Baulandpreisanstiegs nachzu- denken (Kapitel 8.1 Empfehlung Nr. 17): Baulandpreise werden durch zahlreiche Faktoren beeinflusst, die vielfach nicht Einflussnahmen des Landes oder der Kommunen zugänglich sind. Allerdings spielen die Kommunen eine wichtige Rolle, indem sie im Rahmen ihrer Möglich- keiten und des rechtlich Zulässigen Grundstücke anstatt zum Höchstgebot bei- spielsweise im Wege der Konzeptvergabe zu günstigeren Preisen abgeben. Mit seiner Handreichung „Beschleunigter Wohnungsbau – Effizienz bei der Bauland- gewinnung und in Planverfahren“ motiviert das Ministerium für Wirtschaft, Ar- beit und Wohnungsbau u. a. für dieses Vorgehen sowie insgesamt für den Einsatz des zur Verfügung stehenden Planungsinstrumentariums. 5. Wie wurden die „Empfehlungen an Länder und Kommunen“ (Kapitel 8.2, Sei- te 135 f.) bisher in Baden-Württemberg umgesetzt? 6. Wie plant sie, die „Empfehlungen an Länder und Kommunen“ (Kapitel 8.2, Sei- te 135 f.) in Baden-Württemberg künftig umzusetzen? Zu 5. und 6.: Die Fragen zu den Ziffern 5. und 6. werden wegen des Sachzusammenhanges zu- sammen beantwortet. 5",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 5684 Zur Empfehlung, die Landesbauordnungen stärker an der Musterbauordnung zu orientieren oder diese einheitlich einzuführen (Kapitel 8.2 Empfehlung Nr. 1): Die Landesbauordnung in Baden-Württemberg orientiert sich bereits in vielen Bereichen an der Musterbauordnung. Wichtige Bereiche, wie z. B. das Baupro- duktenrecht sowie das gesamte Brandschutzkonzept der Musterbauordnung, bei denen eine bundesweit einheitliche Regelung angezeigt ist, wurden vollständig in die Landesbauordnung übernommen. Eine vollständige Übernahme der Muster- bauordnung dagegen würde den Verzicht auf eigene Regelungsspielräume des Landes bedeuten. Auch ist die Landesbauordnung an vielen Stellen bauherren- freundlicher als die Musterbauordnung. Zur Empfehlung, die Musterbauordnung zu ändern (Kapitel 8.2 Empfehlung Nr. 2): Mit der Fortentwicklung der Musterbauordnung sind die Fachgremien der Bau- ministerkonferenz, in denen auch das Land vertreten ist, befasst. Das Land hat hier keine originären eigenen Änderungsmöglichkeiten. Zur Empfehlung, bei neuen Anforderungen zu prüfen, in welchem Umfang damit Kostensteigerungen verbunden sind und das Bauen und Wohnen verteuert wird (Kapitel 8.2 Empfehlung Nr. 3): In Baden-Württemberg wurde bereits eingeführt, dass bei sämtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der mit der Maßnahme verbundene Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung zu ermitteln ist. In diesem Rahmen wer- den auch Baukostensteigerungen aufgezeigt, die direkte Auswirkungen auf die Wohnkosten haben (vgl. auch oben Antwort zu den Fragen 3. und 4. und hier zu Kapitel 8.1 Empfehlung 1). Zur Empfehlung, im sozialen Wohnungsbau Mindestnormen festzulegen (Kapitel 8.2 Empfehlung Nr. 4): Für eine bundeseinheitliche Festlegung von Mindestnormen oder Mindestanfor- derungen wird angesichts der differenzierten Wohnungsmärkte kein Bedarf gese- hen. Dies könnte sich sogar als kontraproduktiv erweisen. Zur Empfehlung, Stellplatzanforderungen im Zuge der Stadtentwicklungsplanung an die heutige Nachfrage anzupassen und andere Mobilitätskonzepte zu ersetzen (Kapitel 8.2 Empfehlung Nr. 5): Die Landesbauordnung gibt den Kommunen bereits die Möglichkeit, durch örtli- che Bauvorschriften von den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Kfz-Stell- platzpflicht umfassend abzuweichen. Hinsichtlich der Fahrradstellplatzpflicht be- absichtigt die Landesregierung, im Rahmen der Novellierung der Landesbauord- nung ein bedarfsorientiertes Modell vorzusehen. Zur Empfehlung, eine Nachverdichtung anzustreben und entsprechende Maßnah- men in Förderprogrammen zu berücksichtigen (Kapitel 8.2 Empfehlung Nr. 6): Die Schaffung der Planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nachverdichtung ist eine anspruchsvolle Aufgabe für die Kommunen, da diese Maßnahmen häufig auf Widerstand bei den ansässigen Bürgerinnen und Bürgern treffen. Mit seiner Handreichung „Beschleunigter Wohnungsbau – Effizienz bei der Baulandgewin- nung und in Planverfahren“ macht das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau bewusst welches vielfältige Instrumentarium zur Verfügung steht und motiviert zu dessen Einsatz. 6",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 5684 Die städtebauliche Erneuerung trägt bereits jetzt nach dem Grundsatz „Innenent- wicklung vor Außenentwicklung“ maßgeblich zur Nachverdichtung bei. Dadurch können Brachflächen revitalisiert und die Freiflächeninanspruchnahme vor allem für Siedlungs- und Verkehrszwecke reduziert werden. Im Wohnraumförder- programm des Landes Baden-Württemberg wird die Förderfähigkeit von Auf- stockungen neben der Möglichkeit des Anbaus für die Schaffung zusätzlichen Wohnraums besonders berücksichtigt. Mit diesen Bestandsmaßnahmen können Ziele einer Nachverdichtung erreicht werden. Zu Empfehlung, dass Brandschutzanforderungen der örtlichen Feuerwehren die öffentlich-rechtlichen Regelungen nicht weiter verschärfen dürfen usw. (Kapitel 8.2 Empfehlung Nr. 7): Die Landesregierung hat als Ergebnis einer interministeriellen Arbeitsgruppe ein Grundsatzpapier zum Brandschutz bei Bestandsgebäuden erarbeitet und dies den nachgeordneten Behörden zukommen lassen, um überzogenen, gesetzlich nicht vorgesehenen Anforderungen in der Praxis entgegenzuwirken. Die von der Baukostensenkungskommission im Übrigen vorgeschlagenen innen- liegenden Sicherheitstreppenräume können in Baden-Württemberg bereits zuge- lassen werden, wenn sie ebenso sicher sind wie an der Außenwand liegende. Zur Empfehlung, der Überprüfung der Mindestanforderungen an den Schallschutz hinsichtlich der Kosten-Nutzen-Relevanz (Kapitel 8.2. Empfehlung Nr. 8): Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen der Ziffern 3. und 4. und hier zu Ka- pital 8.1 Empfehlungen 6 und 7 verwiesen. Zur Empfehlung, die integrierten altengerechten Wohnungen nicht mehr als Son- derbauten zu behandeln (Kapitel 8.2 Empfehlung 9): Insoweit soll im Rahmen der Novellierung der Landesbauordnung vorgesehen werden, dass ambulant betreute Wohngemeinschaften unter bestimmten Voraus- setzungen künftig nicht mehr als Sonderbauten gelten. Zu Empfehlung, die Grunderwerbsteuer zu überprüfen und ggf. zu senken (Kapi- tel 8.2 Empfehlung Nr. 10): Bei der Grunderwerbsteuer dürfen die Länder seit 2007 den Steuersatz selbst fest- legen (Art. 105 Abs. 2 a S. 2 GG), darüber hinausgehende Änderungen bedürfen einer bundesgesetzlichen Regelung. In den stark gestiegenen Erwerbsnebenkosten wird aus Sicht des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau ein Hindernis für die Bildung von Wohn- eigentum in Baden-Württemberg gesehen. Insbesondere wirke die im Jahr 2011 von 3,5 auf 5 Prozent hochgesetzte Grunderwerbsteuer ungünstig mit der dynami- schen Entwicklung der Kaufpreise zusammen, die die Bemessungsgrundlage bil- den. Die Wohnraum-Allianz hat daher die Empfehlung gefasst, den Grunderwerb- steuersatz im Land auf 3,5 Prozent abzusenken und den Kommunen einen voll- ständigen finanziellen Ausgleich für die dadurch eintretende Minderung der Ein- nahmen zu gewähren. Diese Empfehlung konnte bislang nicht umgesetzt werden, da die von 3,5 auf 5 Prozent erhöhte Grunderwerbsteuer in Baden-Württemberg der Finanzierung des Ausbaus der Kleinkindbetreuung dient und daher ein wichti- ger Beitrag zur Unterstützung von Familien mit Kindern ist. Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Verteuerung von Wohnraum und Baugrund- stücken nicht in erster Linie auf die Höhe der Grunderwerbsteuer zurückzuführen ist, sondern auf die voll ausgelastete Bauwirtschaft und den Mangel an Bau- flächen. Baden-Württemberg hat einen Grunderwerbsteuersatz von 5 Prozent und liegt damit im deutschen Mittelfeld. 7",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 5684 7. Wie wurden die Empfehlungen des Berichts der Kostensenkungskommission in der von der Landesregierung vorgeschlagenen Novellierung der Landesbau- ordnung Baden-Württemberg berücksichtigt? Zu 7.: Die beabsichtigte Novellierung der Landesbauordnung hat zum Ziel das Bauen günstiger zu gestalten, indem baurechtliche Standards abgebaut oder modifiziert und das baurechtliche Verfahren beschleunigt und vereinfacht wird, um die Schaffung von neuem Wohnraum zu fördern. Mit der Novellierung soll daher auch die Zielsetzung des Berichts der Baukostensenkungskommission aufgegrif- fen und in spezifischer Weise im Landesrecht umgesetzt werden. Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau 8",
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