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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6597 Antwort Mit Schreiben vom 8. August 2019 Nr. 4-3861.6-00/633 beantwortet das Ministe- rium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Mit welcher Schadholzmenge kalkuliert sie im laufenden Jahr in Baden-Würt- temberg aufgrund von Sturmholzanfall und Käferkalamitäten? Eine Kalkulation der Schadholzmenge ist äußerst schwierig, da viel von der lang- fristigen Wetterlage abhängt. Ausgehend von der Situation im Jahr 2018 mit ei- nem Anfall von rund 4 Millionen Festmeter über alle Waldbesitzarten, kann die- ses Jahr mit einem Anfall von 6 Millionen Festmeter gerechnet werden. 2. Inwiefern plant sie vor diesem Hintergrund, den zuletzt bis zum 31. Mai 2019 befristeten Erlass zu Ausnahmegenehmigungen für Holztransporte mit bis zu 46 Tonnen zu reaktivieren? Zwischen dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Verkehr ist abgesprochen, dass Holztransporte mit einem er- höhten Gesamtgewicht von geeigneten Fahrzeugkombinationen bis 44 Tonnen ohne Einzelstreckengenehmigung ermöglicht werden. Eine Befristung ist bis zum 28. Februar 2020 vorgesehen. 3. Wie bewertet sie bisher den Verwaltungs- und Bürokratieaufwand im Zusam- menhang mit den Einzelstreckenbeantragungen? Der Bund hat als Gesetz- und Verordnungsgeber das Verfahren bei einer über- mäßigen Straßenbenutzung in § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung gere- gelt und in der begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift die Verfahrens- abläufe als verbindliche Weisung an die Straßenverkehrsbehörden weiter konkre- tisiert. Die Landesbehörden sind an diese Vorgaben gebunden. Für einen sicheren Verkehrsablauf sowie im Interesse der Infrastrukturschonung sind die vorgegebe- nen Verfahrensabläufe und der damit einhergehende Verwaltungsaufwand zumut- bar. Soweit möglich erteilen die Erlaubnisbehörden strecken- oder gebietsbezo- gene Dauererlaubnisse, bei Überschreitung bestimmter Abmessungen, Achslasten und Gesamtmassen werden Einzelerlaubnisse erteilt. Je größer die Abweichungen von den verkehrsüblichen Maßen sind, umso größer wird der Aufwand bei der Durchführung der Fahrwegprüfung und Fahrwegauswahl. 4. Welche Erkenntnisse hat sie über die einschlägige Antragstellung und die Nachweispflichten in Sachsen? Es liegen dem Ministerium für Verkehr keine Erkenntnisse vor. 5. Welche aktuell geltenden Sondergenehmigungen bzw. Regelungen für ent- sprechende Auflastungen sind ihr aus Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-West- falen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bekannt? Die aktuell geltenden Ausnahmegenehmigungen aus Hessen sowie aus Rhein- land-Pfalz, ebenfalls bis zu 44 Tonnen ohne Einzelstreckengenehmigung (siehe Nr. 2), sind bekannt. 6. Inwieweit sieht sie die Möglichkeit, hinsichtlich Transits von Kalamitätsholz künftige Ausnahmegenehmigungen für Auflastungen mit den direkten Nachbar- ländern abzustimmen bzw. zu harmonisieren? Das Schadholz wird auf direktem Weg aus dem Wald zu zentralen Lager- oder Umschlagsplätzen und zu Holz verarbeitenden Betrieben transportiert. Die Aus- nahmegenehmigungen können nur auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes 2",
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