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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 8962 16. Wahlperiode 06. 10. 2020 Kleine Anfrage der Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke und Dr. Erik Schweickert FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Rechtliche Voraussetzungen des Alkoholausschanks an Weihnachtsmärkten Kleine Anfrage Wir fragen die Landesregierung: 1. \u0007Unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen steht die Durchführung von Weihnachtsmärkten aktuell? 2. \u0007Wie haben sich die konkreten Regelungen seit Mai verändert? 3. \u0007Wie ist dies aktuell für einen geplanten Alkoholausschank geregelt, sei es als Direktverzehr am Stand, To-Go oder mit Tischbestuhlung? 4. \u0007Wie bewertet sie bereits heute vorliegende Planungen von einzelnen Städten und Gemeinden (bitte auflisten)? 5. \u0007Wann plant die Landesregierung die angekündigte spezialisierte Verordnung für die Durchführung von Weihnachtsmärkten zu verabschieden? 6. \u0007In welcher rechtlichen Form wird sie die angekündigte Entscheidung über einen Alkoholausschank an Weihnachtsmärkten den Kommunen überantworten? 7. \u0007Gibt es hier eine Differenzierung nach dem Alkoholgehalt der ausgeschenkten Getränke? 8. \u0007Wird sie in der Verordnung Kriterien einführen, ab welchem Pandemiege- schehen Einschränkungen bis hin zur Absage erfolgen müssen? 9. \u0007Wenn ja, welche konkreten Kriterien werden dies sein unter Angabe, ob sich dies an konkreten Infektionszahlen festmachen wird? 10. \u0007Plant die Landesregierung ebenfalls Kriterien, die zu Lockerungen führen können? 06. 10. 2020 Dr. Rülke, Dr. Schweickert FDP/DVP Eingegangen: 06. 10. 2020 / Ausgegeben: 20. 11. 2020 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 8962 Begründung Die Städte und Gemeinden planen in unterschiedlicher Konzeption die bevorstehen- den Weihnachtsmärkte, wenn sie sie nicht ganz abgesagt haben. Am 21. Juli 2020 hat Wirtschaftsministerin Dr. Hoffmeister-Kraut Weihnachtsmärkte für grundsätz- lich durchführbar erklärt, und stellte eine gemeinsame Regelung mit dem Sozial- ministerium in Aussicht. Am 30. September 2020 erklärt das Staatsministerium, man wolle die Frage des Alkoholausschanks in die Entscheidung der Kommunen geben, der Sozialminister sei beauftragt, „Leitplanken für die Hygieneanforde- rungen sowie die Organisation von Zu- und Abläufen der Besucher“ vorzulegen. Für eine ordnungsgemäße Vorbereitung eines Weihnachtsmarkts benötigen die Kommunen allerdings einen Vorlauf, der durch eine ständige Ankündigung von Regelungen, die dann aber nicht erlassen werden, immer kürzer wird. Auf der an- deren Seite steht die Frage, ob die Landesregierung einen Automatismus hin zu Einschränkungen oder Lockerungen einführen will, der sich an bestimmten Krite- rien orientiert. A n t w o r t *) Mit Schreiben vom 13. November 2020 Nr. 41-4235.10/459 beantwortet das Mi- nisterium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Mi- nisterium für Soziales und Integration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. \u0007Unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen steht die Durchführung von Weihnachtsmärkten aktuell? Zu 1.: Bei der Durchführung von Weihnachtsmärkten sind derzeit insbesondere die Vor- gaben der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 23. Juni 2020 in der ab 2. November 2020 gültigen Fassung zu beachten. Dabei sind die Regelungen für Veranstaltungen i. S. d. § 10 CoronaVO sowie für Märkte i. S. d. § 14 S. 1 Nr. 8 CoronaVO einschlägig, da Weihnachtsmärkte, je nach Aus- gestaltung im Einzelfall, unter § 68 Abs. 1GewO (Spezialmarkt) oder unter § 68 Abs. 2 GewO (Jahrmarkt) fallen. Die Durchführung eines Weihnachtsmarkts ist nach der aktuellen Rechtslage mit maximal 100 Teilnehmern möglich (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 CoronaVO). Bei der Bemes- sung der Teilnehmerzahl ist die Zahl der jeweils anwesenden Personen maßgeb- lich, wobei die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden außer Betracht bleiben. Bei der Durchführung sind die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO ein- zuhalten sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen. Weiterhin gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO und die Arbeitsschutzanforderungen gem. § 8 CoronaVO sind einzuhalten. Soweit ein Weihnachtsmarkt in geschlossenen Räumen stattfindet, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf höchstens eine oder einen je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zu beschränken (§ 1 a Abs. 7 CoronaVO). Davon unbenommen bleibt die Möglichkeit der örtlich zuständigen Behörden nach § 20 Abs. 1 und 2 CoronaVO auch weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen und ggf. Märkte abzusagen, oder aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch die CoronaVO aufgestellten Vorgaben zuzulassen. Die in § 1 a CoronaVO aufgeführten befristeten Maßnahmen (hier Beschränkung der Verkaufsfläche) treten mit Ablauf des 30. Novembers 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt die CoronaVO mit Ablauf des 31. Januars 2021 außer Kraft. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 8962 Wie sich die rechtlichen Rahmenbedingungen ab dem 1. Dezember 2020 darstellen werden, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen. Dies wird überwiegend von der Entwicklung des Infektionsgeschehens abhängig sein. 2. Wie haben sich die konkreten Regelungen seit Mai verändert? Zu 2.: Im Zeitraum Mai bis Juni 2020 war der Betrieb von Spezialmärkten und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr nach § 4 Abs. 1 Nr. 7/Nr. 9/Nr. 11 Coro- naVO (in den jeweils damals gültigen Fassungen) untersagt. Mit Inkrafttreten der neu strukturierten CoronaVO zum 1. Juli 2020 war die Durch- führung eines Marktes nach Maßgabe der Regelungen für Veranstaltungen des § 10 der CoronaVO wieder erlaubt. Nach § 10 Abs. 3 der damaligen CoronaVO waren dabei vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2020 maximal 100 Teilnehmer und ab 1. August 2020 bis zu 500 Teilneh- mer wieder möglich. Auch hier galt, dass bei der Bemessung der Teilnehmerzahl die Zahl der jeweils anwesenden Personen maßgeblich war und dabei die Beschäf- tigten und sonstigen Mitwirkenden außer Betracht blieben. Bei der Durchführung waren darüber hinaus die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen und eine Datenerhebung gem. § 6 CoronaVO durchzuführen. Die Datenerhebungspflicht wurde mit § 14 S. 1 Nr. 8 CoronaVO in der ab 6. August 2020 gültigen Fassung aufgehoben. Weiterhin galt ein Zutritts- und Teilnahmever- bot nach § 7 CoronaVO und die Arbeitsschutzanforderungen gem. § 8 CoronaVO waren einzuhalten. Seit dem 2. November 2020 gelten die unter Ziffer 1 aufgeführten Regelungen. 3. \u0007Wie ist dies aktuell für einen geplanten Alkoholausschank geregelt, sei es als Direktverzehr am Stand, To-Go oder mit Tischbestuhlung? Zu 3.: Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr richten sich nach den dafür geltenden Vorschriften der CoronaVO. Dies bedeutet, dass derzeit ledig- lich der Außer-Haus-Verkauf möglich ist (§ 1 a Abs. 6 Nr. 10 CoronaVO). Dies gilt für das gastronomische Angebot im Ganzen, eine gesonderte Regelung zum Alkoholausschank besteht nicht. Das hat zur Folge, dass der an Weihnachtsmärkten für gewöhnlich übliche Aus- schank von (alkoholischen) Getränken gemäß CoronaVO nur unter den Maßgaben zulässig ist, dass Getränke (und auch Speisen) an den Verkaufsständen lediglich abgeholt werden dürfen. Die Gestaltung der Stände hat im Lichte der Minimierung von physischen Kontakten dergestalt zu erfolgen, dass der Aufenthalt der Besucher nicht zu Kommunikation und zum Verweilen nebst Konsum vor Ort einlädt. Daher wäre der klassische Ausschank von z. B. Glühwein in Pfandbechern mit am Stand vorhandenen Sitz- oder Stehtischen, die zum Konsum der erworbenen Lebens- und Genussmittel einladen, unzulässig. Davon unbenommen bleibt stets die Möglichkeit der örtlich zuständigen Behörden nach § 20 Abs. 1 und 2 CoronaVO auch weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen oder aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichun- gen von den durch die CoronaVO aufgestellten Vorgaben zuzulassen. 3",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 8962 4. \u0007Wie bewertet sie bereits heute vorliegende Planungen von einzelnen Städten und Gemeinden (bitte auflisten)? Zu 4.: Der Landesregierung obliegt es nicht, Bewertungen zu Planungen einzelner Städte und Gemeinden hinsichtlich Weihnachtmärkten vorzunehmen. Nach Einschätzung des Gemeindetags Baden-Württemberg vom Oktober 2020 fuhren die Städte und Gemeinden im Land in Hinblick auf die Weihnachtsmärkte bislang „auf Sicht“. Eine verlässliche Planung war zu diesem Zeitpunkt bei der sehr dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens und der damit einher- gehenden kontinuierlichen Anpassung des Rechtsrahmens kaum möglich. Folgende Tendenzen konnten seitens des Gemeindetags festgestellt werden: – \u0007Es wurde versucht, die oft schon traditionellen Weihnachtsmärkte unter „Coro- na-Bedingungen“ durchzuführen. Das heißt, es wurden Alternativkonzepte ent- wickelt (Teilnehmerbeschränkungen, zeitliche Anpassungen, Entzerrung bzw. Ausdehnung auf deutlich größere Marktflächen etc.). – \u0007Die Tendenz ging jedoch zuletzt eher in Richtung Absage, da in vielen Orten der Aufwand für eine Corona-konforme Durchführung des Marktes in keinem Verhältnis zum „Gewinn“ (nicht nur, aber auch im materiellen Sinn) steht und der typische Flair der Märkte unter Corona-Bedingungen nicht entstehen kann. – \u0007Je kleiner ein Markt ist, desto eher wird er sich realisieren lassen. So wären bei- spielsweise beschränkte Dorfweihnachtsmärkte oder Weihnachtsmärkte in der Grundschule vom Publikumsandrang her eher überschaubar und deshalb auch besser Corona-konform planbar als größere Weihnachtsmärkte mit einer über- regionalen Ausstrahlung. – \u0007Die Frage der Reglementierung des Alkoholausschanks spielte bei der Bewer- tung der Situation im Vorfeld der kommunalen Entscheidungen über die Durch- führung auch eine Rolle, wenn auch keine entscheidende. Nach Kenntnis der Landesregierung haben die meisten Kommunen die Weih- nachtsmärkte aufgrund der Pandemielage mittlerweile abgesagt. 5. \u0007Wann plant die Landesregierung die angekündigte spezialisierte Verordnung für die Durchführung von Weihnachtsmärkten zu verabschieden? 6. \u0007In welcher rechtlichen Form wird sie die angekündigte Entscheidung über ei- nen Alkoholausschank an Weihnachtsmärkten den Kommunen überantworten? 7. \u0007Gibt es hier eine Differenzierung nach dem Alkoholgehalt der ausgeschenkten Getränke? 8. \u0007Wird sie in der Verordnung Kriterien einführen, ab welchem Pandemiege- schehen Einschränkungen bis hin zur Absage erfolgen müssen? 9. \u0007Wenn ja, welche konkreten Kriterien werden dies sein unter Angabe, ob sich dies an konkreten Infektionszahlen festmachen wird? 10. \u0007Plant die Landesregierung ebenfalls Kriterien, die zu Lockerungen führen können? Zu 5. bis 10.: Die Fragen zu den Ziffern 5 bis 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Aufgrund der bundesweit stark gestiegenen Infektionszahlen wurden in der Video- konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 zusätzliche Maßnahmen beschlossen, um eine akute nationale Gesundheitsnotlage zu vermeiden und den exponentiellen Anstieg 4",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 8962 der Infektionsdynamik zu unterbrechen. Eine Verabschiedung der vorgesehenen Verordnung für Märkte und mobile Frei- zeitparks, mit den darin vorgesehenen Erleichterungen bei deren Durchführung, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage daher leider nicht möglich. Wie bereits zu Ziffer 3 ausgeführt, richtet sich die Zulässigkeit und Ausgestaltung des gastronomischen Angebots nach den dafür geltenden Vorschriften der Corona- Verordnung. Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau 5",
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