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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2022 16. Wahlperiode 05. 05. 2017 Kleine Anfrage des Abg. Udo Stein AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Mutwillig ausgelöste Fehlalarme in Gemeinschafts- unterkünften für Asylbewerber in Baden-Württemberg Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. In wie vielen Erstaufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften und Ein- richtungen für die Anschlussunterbringung für Asylbewerber in Baden-Würt- temberg sind aufgeschaltete Brandmeldeanlagen vorhanden? 2. In wie vielen Gemeinschaftsunterkünften mit aufgeschalteten Brandmeldeanla- gen kam es − gestaffelt nach Kalenderjahren und Unterbringungsarten − seit September 2015 bis heute zu Alarmierungen der Feuerwehr? 3. Wie viele dieser Alarmierungen waren mutwillig ausgelöste Fehlalarme? 4. Welche Gegenmaßnahmen können zur Eindämmung dieser Fehlalarme ergrif- fen werden? 5. Können Kosten der Fehlalarme den Asylbewerbern in Rechnung gestellt wer- den bzw. ist dies schon geschehen und wurde in diesen Fällen von den Verursa- chern bezahlt? 6. Wer übernimmt die Kosten, wenn der Verursacher nicht feststellbar ist oder die Kosten nicht eingetrieben werden können? 7. Welche Sanktionen können gegen die Verursacher von Fehlalarmen verhängt werden? 8. Sieht sie Möglichkeiten und Bedarf zu Rechtsänderungen, damit die Verursa- cher der Fehlalarme besser zur Rechenschaft gezogen werden können? Eingegangen: 05. 05. 2017 / Ausgegeben: 26. 06. 2017 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2022 9. Wie hoch war der prozentuale Anteil der Einsätze aus den Fragen 2 und 3, die nur von einer freiwilligen Feuerwehr bestritten werden mussten, weil es keine Berufsfeuerwehr gab? 05. 05. 2017 Stein AfD Begründung Freiwillige wie berufliche Feuerwehren leisten in Baden-Württemberg einen wichtigen und großartigen Dienst für die Allgemeinheit. Fehlalarme sind zeitrau- bend, kostenintensiv und schlagen auf die Moral der Feuerwehrleute. Es ist daher wichtig zu erfahren, wie sich die aktuelle Situation gestaltet, wie sie in der Ver- gangenheit war, welche Schlussfolgerungen die Landesregierung daraus zieht und wo sie ggf. Handlungsbedarf sieht. Antwort Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 Nr. 7 0141.5/16/2022 beantwortet das Ministe- rium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Eine Abfrage über Fehlalarme in der Anschlussunterbringung erfolgte aufgrund der knapp bemessenen Zeit nicht. 1. In wie vielen Erstaufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften und Ein- richtungen für die Anschlussunterbringung für Asylbewerber in Baden-Würt- temberg sind aufgeschaltete Brandmeldeanlagen vorhanden? Zu 1.: Im Regierungsbezirk Stuttgart gibt es in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Ellwangen in allen fünf Gebäuden aufgeschaltete Brandmeldeanlagen. In den Unterkünften der vorläufigen Unterbringung sind im Regierungsbezirk Stuttgart insgesamt 125 Brandmeldeanlagen aufgeschaltet. Im Regierungsbezirk Tübingen verfügen die LEA Sigmaringen und die Erstauf- nahmeeinrichtung (EA) Meßstetten aktuell über aufgeschaltete Brandmeldeanla- gen. In der EA Tübingen wird ebenfalls eine aufgeschaltete Brandmeldeanlage eingerichtet, sobald der Betrieb der Einrichtung im September 2017 aufgenommen wird. In den Gemeinschaftsunterkünften der vorläufigen Unterbringung im Regierungs- bezirk Tübingen sind aktuell 62 Brandmeldeanlagen aufgeschaltet. Im Regierungsbezirk Freiburg gibt es keine Erstaufnahmeeinrichtung mit aufge- schalteter Brandmeldeanlage. In insgesamt 89 Gemeinschaftsunterkünften der vorläufigen Unterbringung im Regierungsbezirk Freiburg sind Brandmeldeanlagen aufgeschaltet. 2",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2022 Im Regierungsbezirk Karlsruhe verfügen das Ankunftszentrum Patrick-Henry- Village in Heidelberg und ein Teilbereich der EA Benjamin-Franklin-Village in Mannheim über eine aufgeschaltete Brandmeldeanlage. In der EA Sophienstraße ist die Einrichtung einer aufgeschalteten Brandmeldeanlage beabsichtigt. Im Regierungsbezirk Karlsruhe sind in insgesamt ca. 60 Unterkünften aufgeschal- tete Brandmeldeanlagen vorhanden. 2. In wie vielen Gemeinschaftsunterkünften mit aufgeschalteten Brandmeldeanla- gen kam es − gestaffelt nach Kalenderjahren und Unterbringungsarten − seit September 2015 bis heute zu Alarmierungen der Feuerwehr? 3. Wie viele dieser Alarmierungen waren mutwillig ausgelöste Fehlalarme? Zu 2. und 3.: Zu den Alarmierungen seit September 2015 liegen insgesamt keine belastbaren Zahlen vor. Teilweise werden Statistiken erst seit einem späteren Termin geführt. Soweit Meldungen durch die Kreise erfolgten, kam es zu mindestens 1.232 Alar- mierungen. Dementsprechend liegen auch keine belastbaren Zahlen dazu vor, wie viele der Alarmierungen mutwillig ausgelöste Fehlalarme waren. Soweit von den Kreisen dazu Angaben gemacht werden konnten, kam es zu mindestens 200 mut- willig ausgelösten Fehlalarmen. Es wurde mehrfach mitgeteilt, dass Fehlalarme regelmäßig versehentlich im Rah- men der Essenszubereitung sowie durch Zigarettenrauch ausgelöst werden. 4. Welche Gegenmaßnahmen können zur Eindämmung dieser Fehlalarme ergrif- fen werden? Zu 4.: Die Gemeinden leisten mit ihren Feuerwehren im Rahmen der Brandschutzauf- klärung Präventionsarbeit, informieren über die Konsequenzen einer grundlosen Alarmierung und geben Hinweise über die Funktion und Wirkungsweise von Alarmierungseinrichtungen. Unterstützt werden die Gemeinden hierbei vom Landesfeuerwehrverband Baden- Württemberg und vom Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration. Beispielsweise hat die Jugendfeuerwehr im Landesfeuerwehrverband Baden- Württemberg im Rahmen eines Landeszeltlagers Bildstrecken aufgenommen, die das Verhalten in verschiedenen Situationen darstellen. Daraus wurden Flyer so- wie Plakate zur Brandschutzerziehung und -aufklärung mit kurzen englischen und arabischen Erläuterungen für Asylbewerber beziehungsweise Menschen mit Fluchterfahrung erstellt. Das Material wurde so entwickelt, dass es sowohl in der Arbeit mit Erwachsenen – mit oder ohne Fluchterfahrung – als auch bei Projekten mit Kindern verwendet werden kann. Dabei soll vor allem der Hintergrund des Brandschutzes vermittelt werden. Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration beteiligte sich an diesem Projekt durch eine entsprechende Förde- rung. In der täglichen Praxis hat sich in verschiedenen Erstaufnahmeeinrichtungen in Absprache mit den Betreibern, den örtlichen Feuerwehren und Kreisbrandmeis- tern ein Verfahren entwickelt, ausgelöste Alarme innerhalb einer kurzen Frist zunächst durch den rund um die Uhr anwesenden Sicherheitsdienst verifizieren zu lassen, bevor die Feuerwehren tatsächlich alarmiert werden. Dieses Verfahren hat sich in der Praxis auch bewährt und Fehlalarmierungen tatsächlich verhindert. Eine zahlenmäßige Dokumentation aller Fehlalarmierungen sowie verhinderter Fehlalarmierungen existiert für den Bereich der Erstaufnahme jedoch nicht. Im Alltagsbetrieb werden die Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtungen über die Funktionsweise der Brandmeldeanlagen und der Rauchmelder informiert und be- lehrt, die Brandschutzordnungen sind jeweils mehrsprachig ausgehängt. Ferner ist in allen Erstaufnahmeeinrichtungen die Nutzung von Kochplatten oder sonstigen Kochgeräten (z. B. Wasserkocher) untersagt. 3",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2022 Durch die unteren Aufnahmebehörden wurde eine Vielzahl an möglichen oder be- reits vollzogenen Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlalarmen benannt: So findet eine regelmäßige Sensibilisierung der Bewohner der Unterkünfte statt, welche Auswirkungen (auch finanzieller Art) nicht nur reguläre Brandfälle- und Situationen, sondern auch mutwillig ausgelöste Fehlalarme haben. So sollten die Bewohner darüber informiert werden, dass die entstandenen Kosten für mutwillig ausgelöste Fehlalarme vom Verursacher zu erstatten sind. Die Unterweisung der Bewohner sollte auch Verhalten im Brandfall und der Umgang mit Feuerlöschern beinhalten. Ebenso wurden Aufklärungsmaßnahmen zum vorbeugenden Brand- schutz z. B. durch Aushändigen von Informationsmaterial benannt. Die Präven- tionsmaßnahmen können auch auf das richtige Verhalten bei der Essenszuberei- tung und die Sensibilisierung im Umgang mit Elektrogeräten ausgeweitet werden. Außerdem sollte ein striktes Rauchverbot durchgesetzt werden. Des Weiteren können regelmäßige Kontrollgänge des Sicherheitsdienstes Fehlalarme reduzie- ren. Zudem sollten die Geräte regelmäßig gewartet werden, da Brandmeldeanla- gen aufgrund technischer Störungen ausgelöst wurden. 5. Können Kosten der Fehlalarme den Asylbewerbern in Rechnung gestellt werden bzw. ist dies schon geschehen und wurde in diesen Fällen von den Ver- ursachern bezahlt? Zu 5.: Über den Kostenersatz entscheiden die Gemeinden als Träger der Feuerwehren auf der Grundlage von § 34 des Feuerwehrgesetzes (FwG). Kosten für Feuerwehr- einsätze, die durch den Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, werden nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 FwG vom Betreiber der Brandmeldeanlage erhoben. Die Kostenpflicht nach dieser Be- stimmung erfasst alle Fälle von Fehlalarmierungen, die auf die anlagenspezifi- schen Risiken zurückzuführen sind wie zum Beispiel die Auslösung durch eine nicht brandbedingte Rauchentwicklung oder aufgrund von technischen Störungen. Eine Kostenpflicht des Betreibers der Brandmeldeanlage besteht nicht, wenn der Fehlalarm von einer Person vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen über die Brandmeldeanlage ausgelöst wurde. In diesem Fall sind die Kosten des Feuerwehreinsatzes nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 FwG von dieser Person zu tragen. Dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration liegen selbst keine eigenen Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchem Umfang Kosten von Fehlalarmen Asylbewerbern in Rechnung gestellt und bezahlt wurden. Im Übri- gen wird auf Ziffer 7 verwiesen. 6. Wer übernimmt die Kosten, wenn der Verursacher nicht feststellbar ist oder die Kosten nicht eingetrieben werden können? Zu 6.: Ist bei einem durch eine Brandmeldeanlage ausgelösten Fehlalarm nicht feststell- bar, dass eine Person diesen verursacht hat, bleibt es bei der Kostenpflicht des Be- treibers der Brandmeldeanlage. Im Übrigen verbleiben die Kosten bei den Ge- meinden als Träger der Feuerwehren. 7. Welche Sanktionen können gegen die Verursacher von Fehlalarmen verhängt werden? Zu 7.: Jeder in einer Erstaufnahmeeinrichtung mutwillig ausgelöste Feueralarm wird durch die jeweilige Einrichtungsleitung zur Anzeige nach § 145 Abs. 1 Strafge- setzbuch (StGB) „Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallver- hütungs- und Nothilfemitteln“ gebracht. Danach kann eine Person, die vortäuscht, 4",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 2022 dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Ob dieser Straftatbestand bei Verursachern von Fehlalarmen er- füllt ist, entscheiden im Einzelfall die Strafverfolgungsbehörden. In Fällen, in denen ein Verursacher ermittelt werden kann, erfolgt eine Prüfung, ob auf zivilrechtlichem Weg die Kosten des Feuerwehreinsatzes zurückgefordert werden können. Die Konsequenzen eines mutwillig ausgelösten Fehlalarms sind zur Schaffung von Transparenz in den Hausordnungen der Erstaufnahmeeinrichtung hinterlegt und mehrsprachig ausgehängt. Die unteren Aufnahmebehörden meldeten im Hinblick auf die vorläufige Unter- bringung folgende mögliche Maßnahmen, soweit der Verursacher eines mutwillig ausgelösten Fehlalarms eindeutig feststellbar ist: So besteht die Möglichkeit, die Kosten eines mutwillig ausgelösten Fehlalarms der Feuerwehr z. B. mittels Kostenersatzbescheid dem zweifelsfrei ermittelten Verursacher in Rechnung zu stellen bzw. die Kosten von ihm zurückzufordern. Weitere Sanktionen bestehen u. a. darin, den Verursacher anzuzeigen, damit eine strafrechtliche Verfolgung einsetzt. In der Praxis kann der Verursacher jedoch häufig nicht ermittelt werden. In den Gemeinschaftsunterkünften, in denen eine Brandmeldeanlage installiert ist, han- delt es sich regelmäßig um größere Einheiten mit vielen Bewohnern. Wer die Brandmeldeanlage (mutwillig und vorsätzlich) ausgelöst hat, kann im Nachhinein durch die untere Aufnahmebehörde oder aber die Polizei oftmals nicht ermittelt werden. Hinzu kommt, dass die Bewohner sich nicht gegenseitig der Tat bezich- tigen. Daher wird bei mutwillig ausgelösten Fehlalarmen häufig eine entsprechende Strafanzeige gegen unbekannt gestellt. 8. Sieht sie Möglichkeiten und Bedarf zu Rechtsänderungen, damit die Verursa- cher der Fehlalarme besser zur Rechenschaft gezogen werden können? Zu 8.: Nein. 9. Wie hoch war der prozentuale Anteil der Einsätze aus den Fragen 2 und 3, die nur von einer freiwilligen Feuerwehr bestritten werden mussten, weil es keine Berufsfeuerwehr gab? Zu 9.: Dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. In Vertretung Würtenberger Ministerialdirektor 5",
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