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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 5897 Begründung Hinsichtlich der Faschingsumzüge und dem Hintergrund der seit letztem Jahr gül- tigen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben sich viele Bürger gefragt, wie das Fotografieren auf öffentlichen Veranstaltungen und das Veröffentlichen dieser Bilder datenschutzrechtlich zu bewerten ist. Antwort Mit Schreiben vom 10. April 2019 Nr. 20141.5/16/5897/1 beantwortet das Mi- nisterium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und für Europa die Kleine Anfrage wie folgt: 1. \u0007Sind ihr Fälle bekannt, bei denen es aufgrund von Fotografien bei öffentlichen Veranstaltungen zu Abmahnungen oder sonstigen rechtlichen Auseinanderset- zungen kam? Zu 1.: Nein. 2. Wenn nein, auf welcher rechtlichen Grundlage hält sie dies für denkbar? Zu 2.: Im Einzelfall kann das Anfertigen der Fotografie einer Person eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen, die ggf. zu Unterlassungs-, Beseiti- gungs- und Schadensersatzansprüchen führen kann. Wenn gegen die Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) verstoßen wurde, kann sich auch ein Löschungsan- spruch aus Artikel 17 DSGVO und ein Schadensersatzanspruch aus Artikel 82 DSGVO ergeben. 3. \u0007Sind ihr Fälle bekannt, bei denen es aufgrund der Veröffentlichung von Fotogra- fien von öffentlichen Veranstaltungen (auch in sozialen Netzwerken) zu Abmah- nungen oder sonstigen rechtlichen Auseinandersetzungen kam? Zu 3.: Nein. 4. Wenn nein, auf welcher rechtlichen Grundlage hält sie dies für denkbar? Zu 4.: Wer ein Bild einer Person verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, ohne dass die auf dem Bild erkennbare Person eingewilligt hat, kann insbesondere auf Unterlas- sung, Beseitigung und ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn nicht ausnahmsweise eine Einwilligung entbehrlich ist. Außerdem kann sich nach § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Wer- ken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) strafbar machen, wer ohne eine nach den §§ 22, 23 KunstUrhG erforderliche Einwilligung ein Bild- nis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Ziff. 2 verwiesen. 2",
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"content": "Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 5897 5. \u0007Welche Hinweise kann sie der Bevölkerung hinsichtlich der Zulässigkeit von Fotografien im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen geben? 6. \u0007Welche Hinweise kann sie der Bevölkerung hinsichtlich der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotografien (auch in sozialen Netzwerken), die im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, geben? Zu 5. und 6.: Ausführliche Hinweise zum Thema Fotografieren und Datenschutz erteilt der Lan- desbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf seiner Home- page unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/. In Vertretung Klenk Staatssekretär 3",
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