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Einige Fragen sind zwar allgemeiner formu- Oft sind Beschlüsse und Entscheidungen, die in den Stadt-                                     liert und könnten nach ihrem Wortlaut weiter verstanden und Gemeinderäten getroffen werden, für die Bürgerinnen                                       werden. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Ver- und Bürger wegen mangelnder oder fehlender Informatio-                                        kehr geht aber davon aus, dass auch diese Fragen wegen nen weder verständlich noch nachvollziehbar. Aus diesem                                       des Gesamtzusammenhangs der Fragekomplexe zuvör- Grund bitte ich die Staatsregierung um Beantwortung und                                       derst bauplanungsrechtliche Aspekte betreffen. Die Antwort Klarstellung.                                                                                 beschränkt sich daher auf dieses Fachverfahren. Ich frage die Staatsregierung:                                                               1.\t\t Müssen oder dürfen Beschlussvorlagen zu Ge- meinderatssitzungen veröffentlicht werden? 1.\t\t Müssen oder dürfen Beschlussvorlagen zu Gemeinde-                                        Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung für den Frei- ratssitzungen veröffentlicht werden?                                                  staat Bayern (GO) ist der erste Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung verpflichtet, die Beratungsgegenstän- 2.\t\t Müssen oder dürfen Protokolle der letzten und früherer                                   de vorzubereiten. Das Ergebnis der Vorbereitung ist dem Gemeinderatssitzungen im Internet veröffentlicht wer-                                 Gemeinderat – spätestens in der Sitzung – zur Kenntnis zu den?                                                                                  bringen. Dieser soll damit sachgemäße Beschlüsse mög- lichst ohne weitere langwierige Beratungen fassen können. 3.\t\t Welche Fristen sind – evtl. in Abhängigkeit vom Um-                                          Alle Sitzungsunterlagen, wozu auch die Beschlussvorla- fang der Planungsunterlagen – jeweils vorgeschrie-                                    gen zählen, sind – unabhängig von der Zuordnung zum öf- ben, um Bürgern und Trägern öffentlicher Belange Ge-                                  fentlichen bzw. nichtöffentlichen Teil einer Sitzung – interne legenheit zu geben, die Unterlagen zu studieren und                                   Ausarbeitungen der Verwaltung für den Gemeinderat. Der Stellungnahmen zu erarbeiten?                                                         Zweck der Sitzungsunterlagen besteht allein in der Verwen- dung innerhalb des Gemeinderats; jedes einzelne Gemein- 4.\t\t Welche Möglichkeiten haben Bürgerinnen und Bürger                                        deratsmitglied unterliegt grundsätzlich der allgemeinen Ver- sowie Träger öffentlicher Belange, Beschlüsse des                                     schwiegenheitspflicht (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GO). Gemeinderats, die ihre Einwände ignorieren, anzu-                                        Zwar ist eine Veröffentlichung der Sitzungsunterlagen fechten?                                                                              grundsätzlich denkbar, wenn in den Sitzungsunterlagen nur Tatsachen enthalten sind, die entweder offenkundig sind 5.\t\t Ist es zulässig, mehrere Pläne gleichzeitig für die früh-                                oder keiner Geheimhaltung bedürfen, was eine individu- zeitige Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegen – insbe-                                elle Prüfung der Veröffentlichungsfähigkeit, gegebenenfalls sondere auch dann, wenn es sich dabei um Parallel-                                    auch eine Abänderung durch Kürzen oder Schwärzen, er- verfahren handelt?                                                                    forderlich macht. Eine solche Bereinigung der Sitzungsun- terlagen kann aber mit einem hohen Verwaltungsaufwand 6. a) Für welche Vorhaben darf das Parallelverfahren, also                                    und einem nicht unerheblichen Risiko einer versehentlichen die gleichzeitige Aufstellung von Flächennutzungsplan                                 Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Daten verbun- und Bebauungsplan, angewandt werden?                                                  den sein. Die Entscheidung, ob eine Gemeinde in diesem b) Unter welchen Bedingungen sind Parallelverfahren                                       Rahmen Beschlussvorlagen veröffentlicht, obliegt aber im auch bei größeren Bauvorhaben zulässig?                                               Rahmen des Selbstverwaltungsrechts ihr. 7.\t\t Müssen oder sollten die Gemeinden aktuelle Bauleit-                                      2.\t\t Müssen oder dürfen Protokolle der letzten und planungen und zugehörige Dokumente wie städtebau-                                              früherer Gemeinderatssitzungen im Internet veröf- liche Entwicklungskonzepte, Hochwasserkonzepte,                                                fentlicht werden? relevante Gutachten usw. dauerhaft im Internet veröf-                                 Nach Art. 54 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GO steht die Ein- fentlichen?                                                                           sichtnahme in die Niederschrift über öffentliche Gemeinde- ratssitzungen allen Gemeindebürgern frei. Die genauere 8.\t\t Welche Gründe gibt es, diese Unterlagen nach Ablauf                                      Ausgestaltung der Einsichtnahme obliegt der Gemeinde im der Frist der Öffentlichkeitsbeteiligung wieder von der                               Rahmen des Selbstverwaltungsrechts. Webseite der Gemeinde zu entfernen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.",
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            "content": "Seite 2                             Bayerischer Landtag  ·  17. Wahlperiode                            Drucksache 17/19813 Die Gemeindeordnung verpflichtet bereits nicht dazu, Nie-       Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren derschriften öffentlicher Sitzungen veröffentlichen zu müs-     Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sen. Die Entscheidung, ob Niederschriften im Internet ver-      zum Planentwurf und der Begründung ein. Sie haben ihre öffentlicht oder den Bürgern per E-Mail zugestellt werden       Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei sollen, liegt folglich erst recht beim Gemeinderat. Eine Ver-   jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage öffentlichung der Niederschrift bedarf jedoch einer geson-      nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei derten Zulässigkeitsprüfung in kommunalrechtlicher, urhe-       Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. berrechtlicher und datenschutzrechtlicher Hinsicht. Enthält die Niederschrift nur den Mindestinhalt nach Art. 54 Abs. 1     4.\t\t Welche Möglichkeiten haben Bürgerinnen und Bür- Satz 2 GO, kann der Text des entsprechenden Beschlusses               ger sowie Träger öffentlicher Belange, Beschlüsse durch den Gemeinderat veröffentlicht werden. Bei einer Ein-           des Gemeinderats, die ihre Einwände ignorieren, stellung in das Internet ist jedoch die weltweite Zugriffs- und       anzufechten? automatische Auswertungsmöglichkeit nach verschiedenen          Solange ein Gemeinderatsbeschluss nicht vollzogen ist, Suchkriterien zu berücksichtigen, woraus sich ergibt, dass      kommt ihm keine Außenwirkung zu. Es gibt keine Rechts- Personen, soweit sie nicht der Veröffentlichung im Internet     schutzmöglichkeit gegen ein bloßes Verwaltungsinternum. zugestimmt haben, in der Regel zu anonymisieren sind.           Bei Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung be- Dies wird jedoch nicht für die in die Niederschrift als Min-    deutet dies, dass erst gegen die das Verwaltungsverfahren destdaten aufzunehmenden personenbezogenen Daten der            abschließende Entscheidung der Rechtsweg zu den Ver- Gemeinderatsmitglieder selbst gelten, da hier die Transpa-      waltungsgerichten eröffnet ist. renz des politischen Beratungs- und Entscheidungsprozes-           Bürgerinnen und Bürger sowie Träger öffentlicher Belan- ses höher zu bewerten sein dürfte als die nur am Rande          ge, die juristische Personen sind, können gegen Satzungen und in Bezug auf die Ausübung des Ehrenamtes betroffenen        nach dem BauGB, also z. B. gegen Bebauungspläne, nach Persönlichkeitsrechte.                                          Maßgabe des § 47 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung Auch für eine Niederschrift, die nicht nur den Mindestin-    (VwGO) eine Normenkontrollklage erheben (bei Satzung halt, sondern auch z. B. die vollständigen Redebeiträge der     bayerischer Gemeinden: zum Bayerischen Verwaltungsge- Gemeinderatsmitglieder wiedergibt, bestehen datenschutz-        richtshof). Voraussetzung ist, dass sie geltend machen kön- rechtliche Beschränkungen. Die Veröffentlichung ist als         nen, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in ih- Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen i. S. d. Art. 19  ren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) anzusehen, de-           zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Umweltverbänden ren Voraussetzungen regelmäßig nicht erfüllt sind, da ein       kann die Erhebung einer Normenkontrollklage nach Maßga- berechtigtes Interesse des Redners besteht, dass sein Re-       be des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechts- debeitrag nicht den technischen Möglichkeiten unterworfen       behelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie ist, die das Internet bietet.                                   2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) zustehen, auch Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen       ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen nicht veröffentlicht werden, solange die Geheimhaltungsbe-      zu müssen. Die Erhebung einer Normenkontrollklage steht dürftigkeit (Art. 52 Abs. 3 GO) besteht.                        nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ferner Behörden zu. 3.\t\t Welche Fristen sind – evtl. in Abhängigkeit vom            5.\t\t Ist es zulässig, mehrere Pläne gleichzeitig für die Umfang der Planungsunterlagen – jeweils vorge-                 frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegen – schrieben, um Bürgern und Trägern öffentlicher                 insbesondere auch dann, wenn es sich dabei um Belange Gelegenheit zu geben, die Unterlagen zu                Parallelverfahren handelt? studieren und Stellungnahmen zu erarbeiten?              Im Parallelverfahren kann gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB Hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit schreibt        mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung § 3 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) vor, dass die Ent-      eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennut- würfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach          zungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. Wird Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorlie-         hiervon Gebrauch gemacht, kann die frühzeitige Öffentlich- genden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer             keitsbeteiligung die jeweils betroffenen Pläne gleichzeitig eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Ta-        zum Gegenstand haben. Da die jeweiligen Planungen beim gen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die         Parallelverfahren inhaltlich aufeinander bezogen sein wer- Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszu-       den, ist dies auch zweckmäßig. Auch im Übrigen ergibt sich legen sind. Im Regelfall wird davon auszugehen sein, dass       aus der Regelung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung die Monatsfrist bzw. die Frist von 30 Tagen ausreichend ist.    nach § 3 Abs. 1 BauGB keine Beschränkung hinsichtlich Eine Verlängerung kann z. B. bei Planungsvorhaben in Be-        der Anzahl von Plänen, die gleichzeitig zum Gegenstand ei- tracht kommen, bei denen die Zahl der betroffenen Belange       ner frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemacht werden außergewöhnlich groß ist, bei denen besonders umfängliche       könnten. Unterlagen vorliegen oder die aus anderen Gründen beson- ders komplex sind. In § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist geregelt,     6. a) Für welche Vorhaben darf das Parallelverfahren, dass die Gemeinde in der Bekanntmachung der Auslegung                 also die gleichzeitige Aufstellung von Flächennut- darauf hinweisen muss, dass Stellungnahmen während der                zungsplan und Bebauungsplan, angewandt wer- Auslegungsfrist abgegeben werden und nicht fristgerecht               den? abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung                 b) Unter welchen Bedingungen sind Parallelverfah- über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.                 ren auch bei größeren Bauvorhaben zulässig? Für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gilt        Die Regelung des § 8 Abs. 3 BauGB enthält keine Einschrän- § 4 Abs. 2 BauGB: Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der      kung hinsichtlich bestimmter Vorhaben oder ihrer Größe, die",
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            "content": "Drucksache 17/19813                              Bayerischer Landtag  ·  17. Wahlperiode                             Seite 3 durch eine Bauleitplanung ermöglicht werden sollten. Das       tretener Bebauungspläne: Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB soll Parallelverfahren kann insofern auf alle Arten und Inhalte     der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen ange-            und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in wendet werden. Das Parallelverfahren ist dementsprechend       das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetpor- auch dann zulässig, wenn die betreffende Planung die pla-      tal des Landes zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt nungsrechtliche Zulässigkeit eines größeren Bauvorhabens       gemäß § 10a Abs. 2 BauGB für den in Kraft getretenen Be- begründen soll.                                                bauungsplan. Bei beiden Regelungen handelt es sich indes um Soll-Vorschriften, eine zwingende gesetzliche Pflicht zur 7.\t\t Müssen oder sollten die Gemeinden aktuelle Bau-           Einstellung gültiger Bauleitpläne in das Internet besteht für leitplanungen und zugehörige Dokumente wie              die Gemeinden nicht. Im Sinne einer bürgerfreundlichen Ver- städtebauliche Entwicklungskonzepte, Hochwas-           waltungspraxis ist es den Gemeinden aus Sicht der Staats- serkonzepte, relevante Gutachten usw. dauerhaft         regierung aber nahezulegen, diese Vorschriften ungeachtet im Internet veröffentlichen?                            ihres fehlenden zwingenden Charakters umzusetzen. Soweit es laufende Planungsverfahren betrifft, regelt § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB hinsichtlich der Bauleitpläne, dass der    8.\t\t Welche Gründe gibt es, diese Unterlagen nach Ab- Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die im Zuge             lauf der Frist der Öffentlichkeitsbeteiligung wieder der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB auszu-          von der Webseite der Gemeinde zu entfernen? legenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen    Ob eine Gemeinde ihr Informationsangebot im Internet über und über ein zentrales Internetportal des Landes zugäng-       die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus erweitert lich zu machen sind. Diese Pflicht richtet sich jedoch nicht   bzw. aus welchen Gründen sie ggf. davon absieht, muss auf eine dauerhafte Veröffentlichung, sondern lediglich auf    die jeweilige Gemeinde selbst entscheiden, dies liegt in ihrer die Veröffentlichung während der Auslegungsfrist nach § 3      Organisationshoheit. Die Frage kann durch die Staatsregie- Abs. 2 Satz 1 BauGB (siehe hierzu die Antwort zu Frage 3).     rung folglich nicht beantwortet werden. Eine gesetzliche Regelung enthält das BauGB ferner hin- sichtlich wirksamer Flächennutzungspläne und in Kraft ge-",
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