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"content": "Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode\b 08.06.2018 Drucksache 17/20921 Schriftliche Anfrage Antwort der Abgeordneten Rosi Steinberger des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Ver BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für vom 18.01.2018 Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.02.2018 Genehmigungsvoraussetzungen für gewerbliche Hun deschulen 1.\t\t Welche Genehmigungsvoraussetzungen gibt es für gewerbliche Hundeschulen? 1.\t\t Welche Genehmigungsvoraussetzungen gibt es für In baurechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen: Im Re gewerbliche Hundeschulen? gelfall wird eine in der Fragestellung in Bezug genommene Hundeschule aus dem Platz, auf dem die Hunde geschult 2. a) In welchen Baugebieten (Wohngebiet, Dorfgebiet, werden, sowie aus einem oder mehreren Gebäuden (ge Mischgebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet) sind mäß Art. 2 Abs. 2 Bayerische Bauordnung – BayBO – sind gewerbliche Hundeschulen grundsätzlich genehmi das selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anla gungsfähig? gen, die von Menschen betreten werden können) beste b) Können gewerbliche Hundeschulen in Gewerbegebie hen. Soweit kein Genehmigungsfreistellungsverfahren nach ten rechtssicher angesiedelt werden? Art. 58 BayBO durchzuführen ist, ist die Errichtung solcher c) Können Hundeschulen in Mischgebieten rechtssicher baulichen Anlagen bauaufsichtlich genehmigungspflichtig angesiedelt werden? (Art. 55 Abs. 1 BayBO). Soweit es sich nicht um Sonderbau ten im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, und das wird 3. a) Sind Hundeschulen privilegiert? der praktische Regelfall sein, ist ein vereinfachtes Geneh b) Welche Voraussetzungen gibt es für die Privilegierung migungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen. Prü von Hundeschulen? fungsmaßstab im vereinfachten Genehmigungsverfahren c) Wer stellt die Privilegierung von Hundeschulen fest? sind – die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften 4.\t\t Müssen für die Genehmigungsfähigkeit von Hunde über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 schulen baurechtliche Bedingungen erfüllt sein? bis 38 Baugesetzbuch (BauGB) und den Reglungen ört licher Bauvorschriften, 5.\t\t Muss für die Genehmigungsfähigkeit von Hundeschu – beantragte Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 len der vor Ort gültige Flächennutzungsplan geändert Satz 2 BayBO sowie werden? – andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit we gen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach an 6.\t\t Sind nach Ansicht der Staatsregierung Hundeschulen deren öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt im öffentlichen Interesse? oder eingeschlossen wird. In tierschutzrechtlicher Hinsicht gilt: Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f Tierschutzgesetz (TierSchG) bedarf der Er laubnis der zuständigen Behörde, wer für Dritte Hunde aus bilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will sowie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TierSchG für das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder die Unterhaltung von Einrichtungen zu diesem Zweck. Die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG darf insbesondere nur dann erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Tä tigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkei ten (Sachkunde) und die erforderliche Zuverlässigkeit hat. Näheres hierzu ist der Antwort der Staatsregierung zur Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Martina Fehlner zur Erlaubniserfordernis für gewerbliche Hundetrainer (Drs. 17/5779) zu entnehmen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.",
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"content": "Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20921 2. a) In welchen Baugebieten (Wohngebiet, Dorfgebiet, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder Mischgebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet) sind wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außen gewerbliche Hundeschulen grundsätzlich geneh bereich ausgeführt werden sollen. Für die Privilegierung migungsfähig? reicht es allerdings nicht, dass ein Vorhaben sinnvoll nur im Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in diesen Bauge Außenbereich errichtet werden kann. Ob ein Vorhaben im bieten lässt sich nur im Einzelfall anhand der konkreten Außenbereich bevorzugt zugelassen werden „soll“, ist un Ausgestaltung der Hundeschule sowie der Ausprägung des ter wertender Betrachtung im Einzelfall zu prüfen, wobei die jeweiligen Baugebiets beurteilen. Grundsätzlich lässt sich grundsätzliche gesetzgeberische Intention zur Freihaltung aber sagen, dass eine gewerbliche Hundeschule baupla des Außenbereichs von Bebauung zu berücksichtigen ist. nungsrechtlich in Wohn- und Mischgebieten nach den §§ Insofern ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB einschränkend dahin 3, 4 und 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als sog. stö gehend auszulegen, dass ein Vorhaben insbesondere dann rende bzw. das Wohnen wesentlich störende Gewerbebe nicht unter diese Privilegierung fällt, wenn damit ausschließ triebe einzustufen und dort somit weder allgemein noch aus lich oder überwiegend individuelle Freizeit- und Erholungs nahmsweise zulässig sein werden. Dabei kommt es nach wünsche bedient werden. der Rechtsprechung auf eine typisierende Betrachtungswei Ob Hundeschulen unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fal se an, wonach das Störpotential solcher Nutzungen in die len, lässt sich dementsprechend nicht pauschal beurteilen, sen Gebieten schon abstrakt und unabhängig von etwaigen sondern hängt von ihrer Ausgestaltung und Ausrichtung im Schutzvorkehrungen im Einzelfall so groß sein dürfte, dass Einzelfall ab. Insofern kann es beispielsweise einen Unter sie als nicht gebietsverträglich anzusehen sein werden. Ge schied machen, ob der Schwerpunkt der jeweiligen Anlage werbegebiete gem. § 8 BauNVO sind – in Abgrenzung zum in einer allgemeinen Hundeausbildung liegt, die in entgelt Industriegebiet – nur für solche gewerblichen Nutzungen lichen Kursen von jedermann in Anspruch genommen wer vorgesehen, die nicht erheblich belästigend sind. Auch hier den kann, oder ob Gemeinwohlaspekte im Vordergrund ste kann der zulässige Störgrad im Baugebiet durch eine Hun hen. Letzteres kann für eine Privilegierung sprechen und bei deschule überschritten sein, mit Rücksicht auf die im Ge einer gemeinwohlbezogenen Hundeausbildung z. B. für Ret werbegebiet allgemein zulässigen Geschäfts-, Büro- und tungsdienste gegeben sein; in diesem Sinne differenzierte Verwaltungsgebäude. Lediglich das Industriegebiet nach § 9 etwa das Verwaltungsgericht Bayreuth in seinem Urteil vom BauNVO dient der Aufnahme gewerblicher Nutzungen, die 30.09.2004 (Az. 2 K 04.16, BeckRS 2015, 41668, BAYERN. – insbesondere im Hinblick auf ihr Störpotential – in ande RECHT), das die Privilegierung im entschiedenen Fall ver ren Baugebieten unzulässig sind, was auf gewerbliche Hun neinte, „weil das individuelle Freizeitinteresse der an einer deschulen nach den obigen Ausführungen zutreffen kann. Hundeausbildung interessierten Hundebesitzer gegenüber Ferner kann die Festsetzung eines sonstigen Sonderge dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Na biets (§ 11 BauNVO) in Betracht kommen. tur, das einen von baulichen Anlagen weitestgehend freige Soweit eine Hundeschule in vorgenannten Baugebieten haltenen Außenbereich voraussetzt, zurückzustehen hat.“ weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist, kann die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nur im Wege einer Be c) Wer stellt die Privilegierung von Hundeschulen freiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB begründet werden. Hierzu fest? wäre erforderlich, dass die Grundzüge der Planung nicht be Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für ein Vor rührt werden, ein Befreiungsgrund im Sinne des § 31 Abs. 2 haben im Außenbereich wird von der zuständigen unteren Nr. 1 bis 3 BauGB vorliegt und die Abweichung auch unter Bauaufsichtsbehörde u. a. geprüft, ob das Vorhaben baupla Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen nungsrechtlich nach § 35 BauGB zulässig ist. Dies schließt Belangen vereinbar ist. Dies kann nur einzelfallbezogen be die Prüfung ein, ob eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 urteilt werden, verallgemeinernde Aussagen sind insofern BauGB gegeben ist. nicht statthaft. 4.\t\t Müssen für die Genehmigungsfähigkeit von Hun b) Können gewerbliche Hundeschulen in Gewerbe deschulen baurechtliche Bedingungen erfüllt gebieten rechtssicher angesiedelt werden? sein? c) Können Hundeschulen in Mischgebieten rechts Siehe Antwort zu Frage 1. sicher angesiedelt werden? Hundeschulen können in diesen Gebieten nur dann rechts 5.\t\t Muss für die Genehmigungsfähigkeit von Hunde sicher angesiedelt werden, wenn eine erforderliche bau schulen der vor Ort gültige Flächennutzungsplan rechtliche Genehmigung für sie herbeigeführt wird. Nach geändert werden? obigen Ausführungen (siehe Antwort zu Frage 2 a) wird dies Sofern ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert ist (hierzu in Gewerbe- und Mischgebieten bauplanungsrechtlich in der siehe Antwort zu Frage 3), bedarf es in der Regel keiner Regel die Erteilung einer Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB Änderung des Flächennutzungsplans; Darstellungen eines erfordern. Flächennutzungsplans können einem privilegierten Vorha ben nur in bestimmten Fällen entgegenstehen, insbesonde 3. a) Sind Hundeschulen privilegiert? re wenn sie eine qualifizierte Standortaussage zugunsten b) Welche Voraussetzungen gibt es für die Privilegie einer anderen baulichen Nutzung treffen (z. B. für eine ge rung von Hundeschulen? plante Straßentrasse). Die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Vorhaben im Sofern keine Privilegierung gegeben ist, bemisst sich die Außenbereich ist in § 35 Abs. 1 BauGB geregelt. Für Hun Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB. Die deschulen kommt allenfalls der Tatbestand des § 35 Abs. 1 Errichtung einer Hundeschule im Außenbereich kann nach Nr. 4 BauGB in Betracht. Darunter fallen Vorhaben, die dieser Bestimmung zugelassen werden, wenn öffentliche wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung",
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"content": "Drucksache 17/20921 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 gesichert ist. Darstellungen eines Flächennutzungsplans 6.\t\t Sind nach Ansicht der Staatsregierung Hunde sind gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB ein öffentlicher Belang, schulen im öffentlichen Interesse? der in diesem Zusammenhang zu prüfen ist. Soweit dieser Im Hinblick auf die Vermeidung von Gefahren durch das Belang aufgrund einer Diskrepanz zwischen der geplanten Verhalten von Hunden, die auf Fehlern oder Defiziten in Nutzung und der bestehenden Darstellung des Flächennut der Ausbildung und/oder Führung der Hunde beruhen, liegt zungsplans beeinträchtigt ist, müsste der Flächennutzungs es im Interesse der Tierhalter, dass sie durch sachkundige plan geändert werden, um insofern die Genehmigungsfähig Personen vorbeugend oder korrigierend unterstützt werden keit der Hundeschule herbeizuführen. Dabei wird es auch im können. Durch zuverlässige und sachkundige Unterstützung jeweiligen Einzelfall darauf ankommen, in welchem Umfang von Hundehaltern kann zudem das Risiko für das Auftreten bauliche Anlagen für die Hundeschulen errichtet werden von Schmerzen, Leiden und Schäden in der Haltung, Aus sollen. Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange wird in der bildung und Führung für die von ihnen gehaltenen Hunde Regel eher anzunehmen sein, wenn für die Hundeschule sowie ggf. von Schadwirkungen an anderen Tieren gesenkt Gebäude errichtet werden sollen, als wenn es lediglich um werden. Dies ist unter Tierschutzaspekten sowie unter dem eine Übungswiese mit untergeordneten Baulichkeiten (wie Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit zu begrüßen. Hindernisparcours und Aufbewahrungsboxen) geht. Davon unberührt bleibt im Übrigen das Erfordernis, dass durch das Vorhaben auch keine sonstigen öffentlichen Belange be rührt sein dürfen.",
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