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            "content": "6. Wie haben sich die Zahl der Plätze an Schulen in freier Trägerschaft sowie die Bewerbungen („Erstanwahlen“) darauf in den letzten fünf Jahren in Bremen entwickelt? Wie bewertet der Senat diese Zahlen? Welche Rückschlüsse zieht er daraus hinsichtlich der öffentlichen Wahrnehmung der Attraktivität des staatli- chen Schulwesens? 7. Wie bewertet der Senat, gemessen an den Gesamtkosten sowie dem deutlich veränderten Aufgabenprofil von Schule, das derzeitige Zuschussniveau von Schu- len in freier Trägerschaft? Welche möglichen Konsequenzen durch die geplan- ten Kürzungen sieht der Senat? Dr. Thomas vom Bruch, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU Dazu Antwort des Senats vom 9. Juli 2013 1. Wie hoch fallen gegenwärtig die staatlichen Zuschüsse an Schulen in freier Träger- schaft in Bremen aus (bitte nach den verschiedenen Schulformen aufschlüsseln und in Relation zu den Gesamtkosten angeben)? In der folgenden Tabelle sind die Kosten des Jahres 2012 und die entsprechen- den Prozentanteile zu den Gesamtkosten dargestellt: Prozent- Schulgattung                                          ‡*)           anteil Grundschulen                                       6 449 052       26,60 % Jahrgangsstufen 5 und 6                            3 878 380       16,00 % Sekundarschule                                     2 739 557       11,30 % Gymnasium 7 bis 9 (10)                             3 783 265       15,60 % Gymnasiale Oberstufe                               4 559 674       18,81 % Waldorfschule 5 bis 10                             1 745 445        7,20 % Förderzentrum LSV                                  1 090 991        4,50 % Gesamtausgabe 2012                                24 246 363        100 % *) Ohne Zuschüsse für Schülerinnen/Schüler aus Niedersachsen. 1.1 Wie berechnen sich die Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft? Wel- che Kostenbestandteile sind in der Berechnung enthalten, und welche nicht? Die Berechnung der Zuschüsse ist im Abschnitt VI Wirtschaftliche Hilfen des Privatschulgesetzes geregelt. Der Zuschuss je Schule ergibt sich aus der im Gesetz festgelegten Grundsumme je Schülerin/Schüler multipliziert mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler. Die Anpassung der Grundsumme ist an die Entwicklung der Gehälter (in- klusive Sonderzuweisung) der Gruppe A 13 des Bremischen Besoldungs- gesetzes gekoppelt. Die Bemessung der monatlichen Grundsummen der wirtschaftlichen Hilfe (§ 17 Abs. 3 PrivatschulG) wurde in einem Gesetz zur Änderung des Bre- mischen Privatschulgesetzes vom 19. Dezember 1989 geregelt. Grundlage dieser Regelung waren die Neuverhandlungen mit den Trägern privater Ersatzschulen, die letztlich zu einem für beide Seiten akzeptablen Kompro- miss führten. Dazu heißt es in der Deputationsvorlage Nr. 318 vom 4. September 1989: „Die in dem neuen § 17 Abs. 3 aufgeführten monatlichen Grundsummen für den 1. Januar 1990 sind im Wege der Verhandlungen mit den Trägern der Privatschulen gesetzt worden. Sie stellen einen Mittelwert zwischen den vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst im Frühjahr prognos- — 2 —",
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            "content": "tizierten Zahlen für 1989 dar und den von den Trägern der Privatschulen dagegengesetzten wünschenswerten Beträgen. Auf diesen Mittelwert ist 1,7 % aufgeschlagen, die für das Jahr 1990 vorgesehene prozentuale Gehalts- steigerung.“ Weiterhin wurden die Grundsummen mit der Änderung des Privatschul- gesetzes vom 18. Dezember 2003 an die Durchschnittszuschüsse der Bun- desländer angepasst. Die Anpassung an die Entwicklung der Beamten- besoldung erfolgt bis heute weiter. Die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfen an Ersatzschulen im Land Bre- men stellt lediglich auf einen Zuschuss ab, der auf Basis dieser gesetzlich festgelegten Grundsumme ermittelt wird. Die Ausgaben der geförderten Ersatzschulen sind keine gesetzliche Bezugsgröße. Insoweit kann die Fra- ge nach Kostenbestandteilen im Zuschuss auch nicht beantwortet werden. 1.2 Wie hoch belaufen sich die Pro-Kopf-Kosten für eine Schülerin bzw. einen Schüler an einer öffentlichen Schule, und wie werden diese berechnet? Die Ausgaben pro Schülerin/Schüler an öffentlichen Schulen werden jähr- lich vom Statistischen Bundesamt ermittelt und herausgegeben. Die Ermitt- lung erfolgt über die Funktionskennziffern (FKZ), die zu jeder Haushalts- stelle bundesweit vergeben werden. Bei den Personalausgaben werden pau- schal ermittelte Versorgungsanteile für Beamte und die Beihilfen hinzuge- rechnet. Im Juni 2013 wurden die Ausgaben für das Jahr 2010 veröffentlicht. Die Ausgaben pro Schülerin/Schüler lagen in diesem Jahr im Land Bremen bei 6 000 ‡; davon entfielen auf Personalausgaben 4 500 ‡. 1.3 Wie hoch belaufen sich die Pro-Kopf-Kosten für eine Schülerin bzw. einen Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft, und wie werden diese be- rechnet? Inwieweit werden diese Pro-Kopf-Kosten durch staatliche Zuschüs- se gedeckt? Die Ausgaben der Schulen in freier Trägerschaft pro Schülerin/Schüler sind dem Senat nicht bekannt. Sie werden auch nicht erhoben, da sie nicht die gesetzliche Basis für die Zuschussgewährung bilden (siehe auch Antwort zu Frage 1.1). Ein kostenmäßiger Verwendungsnachweis ist ebenfalls nicht einzureichen, sodass auch keine Angaben zum Deckungsumfang des staatlichen Zu- schusses an den bei den freien Trägern jährlich entstehenden Kosten für den Schulbetrieb möglich sind. 1.4 Zu welchem Anteil werden die Gesamtkosten von Schulen in freier Träger- schaft durch staatliche Zuschüsse gedeckt? Siehe Antwort zu Frage 1.3. 2. Wie haben sich die staatlichen Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft in Bremen in den letzten zehn Jahren entwickelt? Die Entwicklung der staatlichen Zuschüsse ist in der folgenden Tabelle darge- stellt: Gesamtsumme Jahr               in ‡*) 2003             16 093 030 2004             16 888 039 2005             17 529 792 2006             19 157 147 2007             20 174 891 2008             20 608 210 2009             21 277 587 — 3 —",
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            "content": "Gesamtsumme Jahr                 in ‡*) 2010              22 927 634 2011              23 605 327 2012              24 246 363 *) Ohne Zuschüsse für Schülerinnen/Schüler aus Niedersachsen. Quelle: Eigene Berechnungen auf Basis der Haushaltsabschlüsse. 3. Wann werden die vom Koalitionsausschuss beschlossenen Kürzungen den zustän- digen Gremien vorgelegt? Sind die dort beschlossenen Kürzungen in den An- schlägen zum Haushalt 2014/2015 enthalten? Im Rahmen der Novellierung des Privatschulgesetzes werden auch die Finanz- hilfen neu festgesetzt; in diesem Zusammenhang werden die Kürzungen be- rücksichtigt. Sie sind in den Haushaltsentwürfen für 2014 und 2015 nicht enthal- ten. Einen Zeitpunkt für die Vorlage der Novelle gibt es noch nicht. 4. Wie stellen sich staatliche Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft in den übrigen 15 Bundesländern dar? Wie hoch sind in den anderen Bundesländern die Pro-Kopf-Zuschüsse im Verhältnis zu den Gesamtkosten? Welche Unterschie- de hinsichtlich der Berechnung der Zuschüsse gibt es zwischen Bremen und den restlichen Bundesländern, und welche Kostenbestandteile werden in den anderen Bundesländern in die Berechnung mit einbezogen? Die Berechnung der Sätze für die Regelfinanzhilfe der Schulen in freier Träger- schaft ist in jedem Land von den gesetzgebenden Körperschaften unterschied- lich festgelegt worden. Neben den jeweiligen Berechnungsformen für die Regel- finanzhilfe sind auch die abweichenden Voraussetzungen der Gewährung, eine eventuelle Verwendungsprüfung und auch die Gewährung von sonstigen Arten der Finanzhilfe zu berücksichtigen. Das Sekretariat der Kultusministerkonferenz erstellt gemäß Beschluss der Kultus- ministerkonferenz eine Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Diese Übersicht beruht auf ent- sprechenden aktuellen Angaben der Länder und ist dieser Antwort in vollem Umfang beigefügt. Sie enthält im Detail die Beantwortung der Fragen nach den Unterschieden der Förderung in den einzelnen Ländern. Aus diesem detaillierten Gesamtwerk sind für eine schnelle Übersicht die Jah- resbeträge der Regelfinanzhilfe pro Schülerin/Schüler in ‡ in nachfolgender Ta- belle zusammengestellt worden (ohne Berlin und Brandenburg, da diese Beträ- ge auch nicht in der KMK-Übersicht enthalten sind.) Jahresbeträge der Regelfinanzhilfe pro Schülerin/Schüler in ‡ Gymna- Grund-     Haupt-   Real-    sium bis Land                           schule    schule  schule   Klasse 10    GyO Baden-Württemberg               3 023     4 855   3 369      4 479    4 479 Bayern                          3 900     3 900   4 175      5 800    5 800 Bremen                          3 085     3 429   3 429      3 939    4 659 Hamburg                         4 856     5 084   5 084      5 176    6 423 Hessen                          3 551     3 035   3 128      3 896    6 184 Mecklenburg-Vorpommern          3 312     4 902   4 902      4 952    4 952 Niedersachsen                   2 882     4 011   3 502      4 103    5 427 Nordrhein-Westfalen             4 972     4 972   4 270      5 548    5 548 Rheinland-Pfalz                 2 488     3 416   2 857      4 011    4 011 — 4 —",
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            "content": "Stadt Bremerhaven*) Klassenstufe 1 Schülerinnen/                                  Privatschülerinnenanteil/ Schüler          Davon          Davon        Privatschüleranteil Jahr          gesamt          weiblich       männlich           in Klasse 1 2008             126             64             62                13,5 % 2009             125             56             69                13,1 % 2010             131             55             76                14,1 % 2011             127             65             62                13,5 % 2012             124             51             73                13,0 % Klassenstufe 5 Schülerinnen/                                  Privatschülerinnenanteil/ Schüler          Davon          Davon        Privatschüleranteil Jahr          gesamt          weiblich       männlich           in Klasse 5 2008              86             52             34                 7,5 % 2009              84             48             36                 8,0 % 2010              58             29             29                 5,7 % 2011             110             59             51                11,0 % 2012             102             45             57                10,9 % *) Aus den statistischen Übersichten der Stadt Bremerhaven. Land Bremen Klassenstufe 1 Schülerinnen/                                  Privatschülerinnenanteil/ Schüler          Davon          Davon        Privatschüleranteil Jahr          gesamt          weiblich       männlich           in Klasse 1 2008             587            292            295                11,3 % 2009             569            279            290                10,8 % 2010             555            261            294                10,8 % 2011             543            292            251                10,4 % 2012             496            228            268                 9,4 % Klassenstufe 5 Schülerinnen/                                  Privatschülerinnenanteil/ Schüler          Davon          Davon        Privatschüleranteil Jahr          gesamt          weiblich       männlich           in Klasse 5 2008             620            311            309                10,1 % 2009             634            321            313                10,7 % 2010             614            296            318                10,8 % 2011             673            341            332                12,2 % 2012             685            326            359                13,0 % Quelle: Eigene Statistiken. Die Zahl der Privatschülerinnen und Privatschüler in Klassenstufe 1 der Grund- schulen in der Stadtgemeinde Bremen ist danach kontinuierlich zurückgegan- — 6 —",
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            "content": "gen, in der Stadtgemeinde Bremerhaven konstant geblieben. In Klassenstufe 5 sind in beiden Stadtgemeinden die Anteile der Privatschulen an allen Schüle- rinnen und Schülern in allgemeinbildenden Schulen gestiegen. Die Gründung und der Ausbau von Privatschulen ist (mit Einschränkungen im Grundschul- bereich) ein grundgesetzlich geschütztes Recht. Ihre Lehrziele müssen denen der öffentlichen Schulen, ihre Erziehungsziele dem Artikel 26 der Bremischen Landesverfassung entsprechen, die Lehr- und Erziehungsmethoden können aber von denen der öffentlichen Schulen abweichen. Als Erkenntnisquelle für die Motive der Schulwahl steht dem Senat lediglich die Trägerschaft der Privat- schulen zur Verfügung. Die Schulträger mit einem religiösen Hintergrund stel- len im Land Bremen die deutliche Mehrheit der Privatschulbetreiber. Das öffent- liche Schulwesen hat bei der Erfüllung seines Bildungs- und Erziehungsauftrags dagegen die religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. Insofern ist es naheliegend, dass Schülerinnen und Schüler diese Einrichtungen überwie- gend aufgrund der religiös-weltanschaulichen Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern in Erziehungsfragen besuchen. Zu der Frage, ob Attraktivitätsgesichtspunkte von Privatschulen gegenüber öffentlichen Schulen eine darüber hinaus gehende Motivlage der Schülerinnen und Schüler und ih- rer Erziehungsberechtigten darstellen, liegen dem Senat keine belastbaren Er- kenntnisse vor. 7.   Wie bewertet der Senat, gemessen an den Gesamtkosten sowie dem deutlich veränderten Aufgabenprofil von Schule, das derzeitige Zuschussniveau von Schu- len in freier Trägerschaft? Welche möglichen Konsequenzen durch die geplan- ten Kürzungen sieht der Senat? Die wirtschaftliche Kalkulation für den Betrieb einer Schule in freier Träger- schaft ist grundsätzlich selbstständige Aufgabe der jeweiligen Trägerinstitution, die der Senat nicht zu bewerten hat. Über mögliche Konsequenzen einer Kür- zung des Zuschusses kann der Senat daher auch keine Aussage treffen. Anlage Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepu- blik Deutschland, Zusammenstellung des Sekretariats der Kultusministerkonferenz — 7 —",
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            "content": "Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland Zusammenstellung des Sekretariates der Kultusministerkonferenz (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.03.2004 i.d.F. vom 05.10.2012 ) Die tabellarische Übersicht über die Finanzierung der privaten Ersatzschulen in der Bundesrepublik Deutschland ist nach Ländern in alphabetischer Reihen- folge gegliedert. In Spalte I sind die Voraussetzungen erfasst, unter denen Regelfinanzhilfe gewährt wird. Unter II. ist - in der notwendigen verkürzten Form - dargestellt, wie sich diese Regelfinanzhilfe berechnet. In Spalte III ist erfasst, in welcher Form eine Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe erfolgt. Neben der Regelfinanz- hilfe gibt es in allen Ländern auch noch andere Formen der Finanzhilfe für Ersatzschulen. Diese werden in Spalte IV als sonstige Arten von Finanzhilfe auf- gezählt. Die Tabelle schließt ab mit Spalte V, in der der Betrag angeben wird, der jährlich pro Schüler aufgewendet wird, wobei nach Schularten differenziert wird. Die Tabelle ist ferner - horizontal mit arabischen Zahlen - untergliedert nach Arten von Ersatzschulen, sofern dies für die einzelnen Länder deswegen erfor- derlich ist, weil Voraussetzungen und Berechnung der Regelfinanzhilfe sowie die Verwendungsprüfung oder sonstige Arten von Finanzhilfen für verschiede- ne Ersatzschulformen unterschiedlichen Regeln folgen. Die Fußnoten enthalten nähere Erläuterungen zu den einzelnen Punkten, die der Übersichtlichkeit halber nicht in die Tabelle aufgenommen werden konnten. Die Synopse macht deutlich, dass die Länder unterschiedliche Förderungsmodelle haben. Das gilt für die Art der Berechnung der Zuschüsse, aber auch für die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt werden, insbesondere ob eine Wartefrist einzuhalten ist und welche Dauer sie hat. Die in der Spalte V der Synopse ausgewiesenen Beträge, die je Schüler jährlich aufgewendet werden, sind nur sehr bedingt vergleichbar, weil sie z.T. nur die Regelfinanzhilfe erfassen, sich auf unterschiedliche Zeiträume beziehen und weil eine zwischen Ländern unterschiedliche Zuordnung der verschiedenen Formen von Ersatzschulen einen Vergleich zusätzlich erschwert. ...",
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            "content": "Land: Baden-Württemberg I. Voraussetzungen                              für II. Berechnung                          III. Verwendungsprüfung                IV. Sonstige Arten von                    V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                          Finanzhilfe                            pro Schüler 2012 Schulart 2 Nebenstehendes gilt für alle         -    genehmigte Ersatzschule            Schülerzahl                            keine                                  - Baukostenzuschuss                   in s. bei den einzelnen Schular- 3 Schulen, soweit nicht anderes        -    Antrag                             höchstens Zahl der Klassen *                                                        Höhe von 37 % des zu- ten vermerkt                                                              1      Klassenrichtzahlen an öffentli-                                                     schussfähigen            Bauauf- -    Wartefrist (drei Jahre) chen Schulen                                                                        wands, § 18 Abs. 7 PSchG -    Gemeinnützigkeit Schülerbezogener Zuschuss § 17 Privatschulgesetz                  („Kopfsatz“) als bestimmter                                                   - Zuschuss zu Versorgungs- (PSchG)                                 %-Satz des Endgrundgehalts                                                          bezügen, die an Lehrer ge- für beamtete Lehrkräfte an der                                                      zahlt werden, § 19 PSchG entsprechenden Schulart (s. nachfolgend bei den einzelnen Schularten) zuzüglich des jeweiligen %-Satzes des ehe- bezogenen Familienzuschlags sowie des Familienzuschlags für zwei Kinder, § 18 Abs. 2 PSchG 1. Grundschulen, Klassen 1 s. o.                                             68,3 % aus A 12                                                                                                         3023 € bis 4 der Freien Waldorf- schulen und Klassen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschu- len 2. Hauptschulen und Werkre- s. o.                                            109,7 % aus A 12                                                                                                        4855 € alschulen 3. Realschulen                       s. o                                    69,0 % aus A 13                                                                                                         3369 € 4. Klassen 5 bis 12 der Freien s. o.                                         80,6 % aus A 14                                                                                                         4328 € Waldorfschulen 1 Ausnahme: wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden Schule nicht erforderlich ist oder wenn eine Ersatzschule, die die Wartefrist erfüllt hat, um einen räumlich angegliederten Bildungsgang erweitert wird (§ 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG). 2 Für Kopfsatzschulen: Am Stichtag der amtlichen Schulstatistik; zu 7/12 wird die Schülerzahl am Stichtag im Vorjahr und zu 5/12 wird die Schülerzahl am Stichtag im lfd. Jahr berücksichtigt (§ 18 Abs. 5 PSchG). 3 Zuschussbeträge vorbehaltlich Änderungen der Beamtenbezüge durch den Landtag. ...",
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            "content": "Land: Baden-Württemberg I. Voraussetzungen                           für II. Berechnung                        III. Verwendungsprüfung                 IV. Sonstige Arten von                   V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                    Finanzhilfe                             pro Schüler 2012 Schulart 5. Gymnasien, Klasse 13 der s. o.                                          83,4 % aus A 14                                                                                                      4479 € Freien Waldorfschulen und dreijährige       gymnasiale Oberstufe der Gemein- schaftsschulen 6. Gemeinschaftsschulen               s. o.                                arithmetischer Mittelwert aus                                                                                        4700 € Klasse 5 bis 10 1                                                      2., 3. und 5. zuzüglich 10 % für Ganztagsbetrieb 7. Berufliche Gymnasien               s. o.                                86,9 % aus A 14                                                                                                      4667 € 8. Fachschulen für Sozialpä- s. o.                                         111,5 % aus A 14                                                                                                     5988 € dagogik 9. Berufsfachschulen, Fach- s. o.                                          a) 111,5 % a) 5444 € schulen                                                                    b) 104,4 % b) 5097 € a) technische                                                          aus A 13 b) übrige 10. Berufskollegs                     s. o.                                a) 103,3 %                                                                                                           a) 5043 € a) technische                                                          b) 93,0 %                                                                                                            b) 4541 € b) übrige                                                              aus A 13 2 11. Sonderschulen                     s. o.                                Zuschuss in Höhe der tatsäch- Kostennachweis als Grundlage                                                           Angaben nicht möglich; lichen Personalkosten (höchs- für die Zuschussberechnung tens in Höhe der Kosten einer                                                                                        faktisch weitgehende Kosten- entsprechenden öffentlichen                                                                                          deckung Schule) Zuzüglich pauschaler Sachkos- tenzuschuss in Höhe des Sach- kostenbeitrags für eine ent- sprechende öffentliche Schule § 18 Abs. 3 PSchG 1   Gemeinschaftsschulen können ab Beginn des Schuljahrs 2012/13 eingerichtet werden. 2 Für Heimsonderschulen gilt bei Baumaßnahmen abweichend ein Fördersatz von 65 %, wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erforderlich ist. 2",
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            "content": "Land: Baden-Württemberg I. Voraussetzungen                           für II. Berechnung                           III. Verwendungsprüfung            IV. Sonstige Arten von    V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                   Finanzhilfe           pro Schüler 2012 Schulart 12. Schulen des zweiten Bil-                                               Personalkostenzuschuss (Lehr- Kostennachweis als Grundlage                                          Angabe nicht möglich dungswegs1                                                             kräfte):                               für die Zuschussberechnung a) Abendrealschulen, -     die Personalkosten für b) Abendgymnasien,                                                               Lehrkräfte nach Maßgabe c) Kollegs                                                                       der jeweils geltenden Bestimmungen für die Vergütung nebenberufli- chen Unterrichts an öf- fentlichen Schulen Personalkostenzuschuss (Schulleitung): -      monatlich je Klasse je- weils aus dem Anfangs- grundgehalt: a) 3,3 % aus A 14 b) 3,5 % aus A 15 c) 3,5 % aus A 15 Personalkostenzuschuss (Ver- waltung): - monatlich je Klasse je- weils aus dem Anfangs- entgelt der Entgeltgruppe E 9 TV-L a) 6,0 % b) 6,0 % c) 6,0 % Sachkostenbezuschussung: -      Erstattung der notwendi- gen Miet- und Bewirt- schaftungskosten          der Schulräume sowie eine 1 Die Zuschussbestimmung gilt ab dem 01.08.2012; bis zum 31.07.2012 liegen die Zuschüsse für die Abendrealschulen und Abendgymnasien um 10 % und für Kollegs um 5 % niedriger. 3",
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            "content": "Land: Baden-Württemberg I. Voraussetzungen  für II. Berechnung               III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                              Finanzhilfe           pro Schüler 2012 Schulart Bezuschussung der übri- gen notwendigen sächli- chen Kosten. § 18 Abs. 4 PSchG 4",
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            "content": "Land: Bayern                          I. Voraussetzungen              für II. Berechnung                            III. Verwendungsprüfung                 IV. Sonstige Arten                von VI. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                         Finanzhilfe                            pro Schüler 2010 bzw. Schulart                                                                                                                                                                                                  2011 1. Volksschulen                       - Antrag                               Notwendiger Personalaufwand Verwendungsbestätigung nach                        -     Mögliche Zuordnung von              rd. 3.900 Euro = pauschale Zuschüsse                  § 14 a Verordnung zur Aus-                    Lehrern an staatlich aner-          (ohne Baukostenersatz, plus -   Juristische Person des (Art. 31 BaySchFG)                                 führung des Bayerischen                       kannten Schulen unter               zugeordnete staatliche Lehr- öffentlichen oder privaten                                                Schulfinanzierungsgesetzes                    Fortgewährung der Bezü-             kräfte) Rechts – auch Schulträger,         zuzüglich (AVBaySchFG)                                  ge, Art. 31 Abs. 5 auf welche die Kirchenver- pauschaler Zuschussbetrag je                                                                 BaySchFG träge anzuwenden sind – Schülerin oder Schüler je (nicht natürliche Personen) Schuljahr für den notwendigen                                                         -     Förderung von Baumaß- Schulaufwand (Art. 32 Abs. 1                                                         nahmen, Art. 32 Abs. 1 -   Gemeinnützigkeit Sätze 1 bis 4 BaySchFG)                                                              Satz 5 BaySchFG -   Private Volksschule ent-                                                                                          -     Zuschüsse zu Kosten der spricht in Ausbau u. Glie- Für Schulen in kirchlicher                                                                   Lernmittelfreiheit, soweit derung öffentlichen Volks- Trägerschaft bestehen Sonder-                                                                Ersatzschule diese ge- schulen                            regelungen (vgl. Art. 58 währt, Art. 46 i.V.m. BaySchFG). -   Wartefrist (zwei Jahre)     1                                                                                           Art. 22 BaySchFG Art. 29, 30, 31 Abs. 3, 32 und 58 Bayerisches Schulfinanzie- rungsgesetz (BaySchFG) 2. Förderschulen                      - Antrag                               Notwendiger Personalaufwand Überprüfung durch Vorlage -                              Zuordnung von staatl.               rd. 7.000 Euro 2 - Juristische Person des               =  Vergütung     der  Lehrkräfte    ,  eines     Nachweises       über   die         Lehrern unter Fortgewäh-            (ohne Baukostenersatz, plus öffentlichen oder privaten         (Art.  33  Abs.   1 i.V.m.   Art.  7   bestimmungsgemäße           Verwen-           rung         der      Bezüge,       zugeordnete staatliche Lehr- Rechts                             Abs.   2 BaySchF)    zuzüglich    80   dung   der  gewährten     Zuschüsse           Art. 33 Abs. 2 BaySchFG 3               4                                                                                                      kräfte) % bzw. 100 % des notwendi- -   Gemeinnützigkeit                                                                                                  -     Ersatz der Kosten der gen Schulaufwands -   Private Volksschule zur                                                                                                 Schülerbeförderung zu sonderpädagogischen För- (Art. 34 Abs. 1 Satz 1                                                                         100 %, Art. 34 Satz 1 derung entspricht in Aus- BaySchFG)                                                                                     Halbsatz 2 BaySchFG bau und Gliederung öffent- 1 Vor Ablauf der 2 Jahre werden 65 % des Personalaufwands gewährt (Art. 31 Abs. 6 BaySchFG). Der notwendige Sachaufwand wird ersetzt, wenn die Schule mindestens 2 Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat 2 Berechnet wird das Grundgehalt der 7. Stufe der Besoldungsgruppe, in die vergleichbare verbeamtete Lehrkräfte eingereiht sind, zuzüglich Familienzuschlag der Stufe 1, Stellenzulagen, jährliche Sonderzahlungen und Versorgungszu schlag von 25 % aus diesen Bezügen. 3 Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung, Sonderpädagogische Förderzentren und Schulen für Kranke (Art. 34 Satz 1 BaySchFG). 4 Übrige Förderschulen (Art. 34 Satz 1 BaySchFG) und Schulen, auf welche die Kirchenverträge anzuwenden sind. 5",
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            "content": "Land: Bayern                           I. Voraussetzungen               für II. Berechnung                          III. Verwendungsprüfung               IV. Sonstige Arten             von VI. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                      Finanzhilfe                        pro Schüler 2010 bzw. Schulart                                                                                                                                                                                             2011 licher Volksschule zur                                                                                        -     Förderung von Baumaß- sonderpädagogischen För-                                                                                                     1 nahmen , Art. 34 Satz 2 derung                                                                                                              BaySchFG Art. 29, 33, 34, 35 BaySchFG                                                                                       -     Härteausgleich für nicht gedeckte Personalaufwen- dungen des Schulträgers, Art. 33 Abs. 3 BaySchG -     Zuschüsse bei Blockbe- schulung, Art. 37 BaySchFG -     Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese ge- währt, Art. 46 i.V.m. Art. 22 BaySchFG 3.1     Realschulen                                                        2 - Anerkannte Ersatzschulen Betriebszuschuss                          gem. Nicht regelmäßig, die Vorlage            -     Zuschuss zur Alters- und 3.1. und 3.1.1: - Antrag                               Art.  38 i.V.m.  Art.  17             von Verwendungsnachweisen/                  Hinterbliebenenversor-          ca. 4.175,-- Euro 3.1.1 Abendrealschulen BaySchFG                              Gewinn- und Verlustrechnun-                 gung der Lehrer, Art. 40 - Juristische Person des gen kann verlangt werden                    i.V.m. Art. 57a BaySchFG 3.2. und 3.2.1: 3.2.    Gymnasien                           öffentlichen oder privaten 112 % des Lehrpersonalauf- ca 5.800,-- Euro Rechts                            wands                                                                       -     Förderung von Baumaß- 3.2.1. Abendgymnasien -    Gemeinnützigkeit                  3.1 und 3.1.1:                                                                    nahmen, -    Voller Ausbau der Schule 1/24,75 der Bezüge3 nach A                                                                 Art. 43 BaySchFG in aufsteigenden Jahr- 13 multipliziert mit den zu- gangsstufen                                                                                                   -     Beurlaubung von staatli- schussfähigen Lehrerwochen-                                                       chen Lehrern unter Fort- - Abschlussprüfungen              in   stunden                                                                           zahlung der Bezüge, zwei aufeinander folgen-          3.2 und 3.2.1:                                                                    Art. 44 BaySchFG den Jahren wurden von             1/23,75 der Bezüge nach A 14 mindestens 2 Dritteln der                                                                                     -     Schulgeldersatz (bis 80 multipliziert mit den zuschuss- Schüler mit Erfolg abgelegt                                                                                         Euro, ab 01.08.12 bis fähigen Lehrerwochenstunden 1 Mit Ausnahme der Schulen für Kranke. 2 Für staatlich genehmigte Ersatzschulen gelten bis zum vollen Ausbau der Schule und dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Jahren Sonderregelungen (Art. 45 Abs. 2, 3 BaySchFG). 3 Der Berechnung der Bezüge zu Grunde gelegt werden das Grundgehalt der 7. Stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1 und die jährliche Sonderzahlung. 6",
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            "content": "Land: Bayern                          I. Voraussetzungen               für II. Berechnung                          III. Verwendungsprüfung               IV. Sonstige Arten             von VI. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                     Finanzhilfe                         pro Schüler 2010 bzw. Schulart                                                                                                                                                                                            2011 87,50 Euro je Unter- Art. 29, 38           Abs.    1,    3                                                                                    richtsmonat), BaySchFG                                                                                                                 Art. 47 Abs. 3 und 4 BaySchFG -     Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese ge- währt, Art. 46 i.V.m. Art. 22 BaySchFG 4. Berufliche Schulen;                                                   1 - Anerkannte Ersatzschule Betriebszuschuss gem. Art. 41 wie 1.                                                     -     Förderung von Baumaß- Ein Pro-Kopf-Betrag pro - Antrag                               BaySchG:                                                                          nahmen,                         Schüler lässt sich nicht be- -   Berufsfachschulen 2                   3                                                      Art. 43 BaySchFG                rechnen. -   Wirtschaftsschulen             - Juristische Person des 79 % bzw. 89 % bzw. 4 öffentlichen oder privaten        100 % des notwendigen pau-                                                  -     Beurlaubung von staatli- -   Fachschulen Rechts                            schalierten Lehrpersonalauf-                                                      chen Lehrern unter Fort- -   Fachoberschulen -    Gemeinnützigkeit                  wands                                                                             zahlung der Bezüge, -   Berufsoberschulen -    Voller Ausbau                     zuzüglich                                                                         Art. 44 BaySchFG -   Fachakademien -    Erfolgreiche Abschlussprü- fungen Erhöhung um 0,2 % für Schu-                                                 -     Schulgeldersatz (bis 80 len, bei denen Leistungen nach                                                    Euro, ab 01.08.12 bis Art. 28, 29, 41 – 47 BaySchFG Art. 94 BayBesG gewährt                                                                    87,50 Euro je Unter- und ausführende untergesetzli- werden                                                                                    richtsmonat), che Rechtsvorschriften                                                                                                   Art. 47 Abs. 3 und 4 BaySchFG -     Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese ge- währt, Art. 46 i.V.m. Art. 22 BaySchFG 5. Freie Waldorfschulen ab            -     Antrag                           Klasse 1 bis 4 wie 1.                 wie 3.2                               -     Zuschuss zur Alters- und        - Klasse 1 bis 4: -     Juristische     Person des                                                                                         Hinterbliebenenversor- 1 Für staatlich genehmigte Ersatzschulen gelten bis zum vollen Ausbau der Schule und dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Jahren Sonderregelungen (Art. 45 Abs. 2, 3 BaySchFG) 2 Berufsfachschulen (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BaySchFG). 3 Wirtschaftsschulen (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BaySchFG). 4 Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BaySchFG). 7",
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            "content": "Land: Bayern        I. Voraussetzungen          für II. Berechnung                  III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten        von VI. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                          Finanzhilfe                  pro Schüler 2010 bzw. Schulart                                                                                                                                      2011 Jahrgangsstufe 5      öffentlichen oder privaten  Klasse 5 bis 13 wie 3.2.                                  gung der Lehrer;            Gegenüber 1 und 3.2. nicht Rechts                                                                                                            gesondert ausgewiesen Dabei gelten die Freien Wal-                              Art. 45 i.V.m. Art. 40 -    Gemeinnützigkeit            dorfschulen ab Jahrgangstufe 5                            BaySchFG -    Schule einschl. Jahrgang-   als Gymnasien.                                                                        - Klasse 5 bis 13: stufe 13 voll ausgebaut                                                             -  Förderung von Baumaß-        ca. 4.900,-- Euro Art. 45 Abs. 2 Satz 2                                      nahmen, Art. 45 Abs. 3 -    Erfolgreiche Abiturprü- BaySchFG.                                                  BaySchFG fungen in zwei aufeinan- derfolgenden Jahren von                                                             -  Schulgeldersatz (bis 56 mind. 2/3 der Schüler, die                                                             Euro, ab 01.08.12 bis am 1. Oktober des jewei-                                                               61,25 Euro je Unter- ligen Schuljahres die letz-                                                            richtsmonat), te Jahrgangsstufe besucht haben                                                                                  Art. 47 Abs. 4 BaySchG -    Schule bietet Gewähr                                                               -   Zuschüsse zu Kosten der dafür, dass sie Bildungs-                                                              Lernmittelfreiheit, soweit und Erziehungsziele in                                                                 Ersatzschule diese ge- gleichwertiger Weise mit                                                               währt, entsprechender öffentli-                                                               Art. 46 i.V.m. Art. 22 cher Schule erfüllt.                                                                   BaySchFG Art. 29, 45 Abs. 1 BaySchFG 8",
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            "content": "Land: Berlin                           I. Voraussetzungen               für II. Berechnung                           III. Verwendungsprüfung               IV. Sonstige Arten von                 V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                      Finanzhilfe                         pro Schüler Schulart 1. Allgemeinbildende Schulen           - Genehmigung als Ersatz- 93 % der Personalkosten ent- Alle Einnahmen und Ausgaben Nach Maßgabe des Haushalts schule                            sprechender öffentlicher Schu- sind nach Ablauf des Bewilli-                 Zuwendungen an Schülerinnen -                1 Wartefrist (abgeschlosse-         len (vergleichbare Personal- gungsjahres in einem Jahresab-                  und Schüler sowie ihre Erzie- 2 ne Aufbauphase mindes-            kosten)                                schluss nachzuweisen.                 hungsberechtigten für die tens drei Jahre) § 101                                                   Bilanzen und Gewinn- und              gleichen Zwecke wie für Schü- Ggf. Kürzungen, wenn die Schulgesetz – Schulgesetz                                                Verlustrechnung sind beizufü-         lerinnen und Schüler öffentli- Einnahmen eines nicht auf für das Land Berlin                                                      gen.                                  cher Schulen und deren Erzie- gemeinnütziger          Grundlage (Schulgesetz – SchulG)                                                                                         hungsberechtigte, arbeitenden           Schulträgers vom 26. Januar 2004                                                                                            § 101 Abs. 8 SchulG 125 % der vergleichbaren (GVBl. S. 26), das zuletzt        Personalkosten entsprechender durch Artikel I des Geset-        öffentlicher Schulen über- zes vom 19. Juni 2012             schreitet. Gekürzt wird um den (GVBl. S. 166) geändert           darüber liegenden Betrag. worden ist. 2. Berufliche Schulen                  Wie 1.                                 100 % der tatsächlichen Per- wie 1.                                          wie 1. 3 sonalkosten Höchstgrenze: 93 % der Per- sonalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (ver- gleichbare Personalkosten) Ggf. Kürzung wie 1. 3. Sonderschulen mit d. son- Wie 1.                                           115 % der Personalkosten wie 1.                                              wie 1. derpädagogischen Förder-                                                   entsprechender öffentlicher schwerpunkten – „Körper-                                                   Schulen (vergleichbare Perso- liche u. motorische Ent-                                                   nalkosten) wicklung“ und „Geistige Ggf. Kürzung wie 1. Entwicklung“ 1 Ohne Wartefrist werden um 15 % gekürzte Zuschüsse gewährt, wenn der Träger im Land Berlin bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte anerkannte Ersatzschule erhält. Dauert die Wartefrist länger als drei Jahre, kann nach Maßgabe des Haushalts bereits nach drei Jahren ein Zuschuss bis zu 75 % des für die Schulart vorgesehenen Zuschusses gewährt werden, wenn die Schule ohne wesentliche Beanstandungen arbeitet. 2 Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentli- chen Schulen. 3  Als tatsächliche Personalkosten gelten u.a. Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne einschließlich Sonderzuwendungen, Beihilfen, Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung, Aufwendungen für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. 9",
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            "content": "Land: Brandenburg                      I. Voraussetzungen                für II. Berechnung                           III. Verwendungsprüfung                  IV. Sonstige Arten von                 V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                           Finanzhilfe                          pro Schüler Schulart Der Betriebskostenzuschuss             Die Höhe der einzelnen Be- 1. Ersatzschulen                       - Antrag                                Zuschusszeitraum ist das je- Der Verwendungsnachweis für wird für die durch den Betrieb         triebskostenzuschüsse wird - Wartefrist (drei Jahre),              weilige   Schuljahr.                   das  Bewilligungsjahr       ist inner- der Schule anfallenden Perso-          jährlich im Amtsblatt des Verkürzung auf zwei Jahre                                                  halb von drei Monaten nach Entsprechend § 124 a                                                            nal- und Sachkosten gewährt.           MBJS veröffentlicht. Für das bei bewährten Trägern                                                      Ablauf des Haushaltsjahres, in BbgSchulG wird der Betriebs-                                                    Zusätzliche Zuschüsse werden           Schuljahr 2012/13 sind die möglich                                                1                   dem der Zuschusszeitraum kostenzuschuss auf Basis                                                        nach § 4 Ersatzschulzuschuss-          einzelnen Kostensätze dem (§ 124 Abs. 2- BbgSchulG )                                                  endet, als Verwendungsnach- eines jährlichen Pauschalbe-                                                    verordnung (ESZV) für Ganz-            Amtsblatt Nr. 4 vom 21. Mai weis zur Prüfung vorzulegen. trags für jede Schülerin und                                                    tagsangebote, die Organisation         2012 des Ministeriums für jeden Schüler bezogen auf die          Als Nachweis für die Verwen-             des Unterrichts in der flexiblen       Bildung Jugend und Sport zu jeweils besuchte Schulform             dung können nur die im Zu-               Eingangsstufe, die Betreuung           entnehmen. ermittelt (Schülerausgabesatz).        schusszeitraum            tatsächlich    der praktischen Ausbildung Bei den beruflichen Schulen            zweckentsprechend getätigten             oder des Praktikums von Bil- tritt an die Stelle der Schul-         Ausgaben berücksichtigt wer-             dungsgängen an beruflichen form der Bildungsgang, der             den (§ 6 ESZV).                          Schulen und den Einsatz von Beruf oder die Fachrichtung.                                                    sonstigem          pädagogischen Personal im Unterricht für Der Zuschlagfaktor für Sach- Schülerinnen und Schüler mit kosten wird auf 1,25 festge- sonderpädagogischem Förder- legt. Der Zuschussfaktor wird bedarf gewährt. auf 0,94 festgelegt. Für schwer mehrfachbehinderte Schülerin-                                                   Für verbeamtete Lehrkräfte, nen und Schüler und für Schü-                                                   die unter Wegfall der Bezüge lerinnen und Schüler mit dem                                                    beurlaubt sind und denen eine sonderpädagogischen Förder-                                                     Anwartschaft auf lebenslängli- bedarf im Förderschwerpunkt                                                     che Versorgung und Hinter- „geistige Entwicklung“ wird                                                     bliebenenversorgung gewährt der Zuschussfaktor auf 1,0                                                      wird, werden die Betriebskos- festgelegt.                                                                     tenzuschüsse für die Ersatz- schule um einen Versorgungs- zuschlag von 14.200 € pro Lehrkraft und Schuljahr ge- mindert. 1 Der Berechnung zu Grunde gelegt werden: Der Schülerausgabesatz je Schulform und Jahr wird nach der Formel Z = P *L/S * a * b ermittelt. Dabei stellt „Z“ den Schülerausgabensatz je Schulform und Jahr, „P“ die jährlichen Perso- naldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform einschließlich eines Zuschlags für das sonstige Personal, „L/S“ die Lehrerstellen je Schülerin und Schüler, „a“ den Zuschlagfaktor für Sachkosen und „b“ den Zuschussfaktor. Die Personalkostendurchschnittskosten für angestellte Lehrkräfte in vergleichbaren öffentlichen Schulen nebst Zulagen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zum Ende des Haushaltsjahres, das dem Zuschusszeitraum vorangeht. Die für das sonstige Personal anfallenden Personalkosten werden mit einem Zuschlag von 8 % auf die Arbeitgeberkosten je Entgeltgruppe berücksichtigt. 10",
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            "content": "Land: Bremen                           I. Voraussetzungen                für II. Berechnung                              III. Verwendungsprüfung                IV. Sonstige Arten von                V. Jahresbetrag 1 Regelfinanzhilfe                                                                                                             Finanzhilfe                       pro Schüler 2012 Schulart 3: 1. Grundschulen                        - Gemeinnützigkeit                       Monatliche Grundsumme                    Ausschließlich Kontrolle der                                                 3.085,80 Euro - 255,78 Euro (261,26 Euro) x              Schülerzahl in Hinsicht auf Klassen 1 bis 4                         Wartefrist (drei Jahre)     2 Zahl der Schüler, die im jewei-          den Status Landeskinder (zu- (einschl. Waldorfschulen)           § 17 Abs. 1 PrivatschulG                 ligen Monat die Schule besu-             schussberechtigt von Bremen). 4 chen und ihre Wohnung in Gastschüler/innen aus dem Bremen haben niedersächsischen          Umland § 17 Abs. 2 bis 4 PrivatschulG werden nicht bezuschusst. 2. Jahrgangsstufen 5 und 6 wie 1.                                               Monatliche Grundsumme:                   wie 1.                                                                       3.615,18 Euro (schulartenunabhängig) 299,66 Euro (306,08 Euro) sonst wie 1. 3. Sekundarschule                      wie 1.                                   Monatliche Grundsumme:                   wie 1.                                                                       3.429,42 Euro Jg.stufen 7 bis 10                                                           284,18 Euro (290,60) sonst wie 1. 4. Gymnasium                           wie 1.                                   Monatliche Grundsumme:                   wie 1.                                                                       3.939,08 Euro Jg.stufen 7 bis zum Beginn                                                   326,66 Euro (333,08 Euro) des GyO                                                                      sonst wie 1. 5. Waldorfschulen                      wie 1.                                   Monatliche Grundsumme:                   wie 1.                                 wie 1.                                3.759,18 Euro Jg.stufen 5 bis 10                                                           311,66 Euro (318,08 Euro) sonst wie 1. 6. Gymnasiale Oberstufe und wie 1.                                              Monatliche Grundsumme:                   wie 1.                                 wie 1.                                4.658,79 Euro Jahrgangsstufen 11 bis 13 386,11 Euro (394,60 Euro) der Waldorfschulen sonst wie 1. 7. Förderzentrum                       wie 1.                                   Monatliche Grundsumme:                   wie 1.                                 wie 1.                                9.413,04 Euro 780,49 Euro (796,21 Euro) sonst wie 1. 1 Der Jahresbetrag pro Schüler 2012 erhöht sich ab 01.10.2012 (s. u. II Berechnung die in Klammern gesetzten Beträge). 2 Ausnahme im Rahmen des Haushalts möglich, wenn die Schule zur Ergänzung des Bildungsangebots sinnvoll ist (§ 17 Abs. 1 Satz 4 PrivatschulG). 3 Veränderung der Grundsumme gegenüber der jeweils letzten Grundsumme um den Vom-Hundert-Satz und von dem Monat an, mit dem der Gesetzgeber die Dienstbezüge der Beamten des öff. Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 verändert (§ 17 Abs. 3 BremPrivatschulG). 4 Dabei gilt die Zahl der Schüler am 15.10. des Vorjahres für Januar bis Juli des lfd. Kalenderjahres und die Zahl der Schüler am 15.10. des lfd. Kalenderjahres für die Monate August bis Dezember. 11",
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            "content": "Land: Hamburg                           I. Voraussetzungen                  für II. Berechnung                        III. Verwendungsprüfung               IV. Sonstige Arten von                    V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                      Finanzhilfe                             pro Schüler Schulart Ersatzschulen einschließlich            - Antrag                                 Berechnung je Schülerin oder § 23 HmbSfTG                                  Beurlaubung von staatl. Lehr- Schülerkostensätze im Jahr Sonderschulen in freier Trä-            - Wirtschaftliche Bedürftig-             Schüler  (Schülerkostensatz)                                               kräften,   Referendarinnen         und    2012   (nicht  vollständig): Zweckentsprechende Verwen- gerschaft (seit 01.01.2004)                  keit 1                                                                                                         Referendaren unter Fortzah- Ersatzschulen ohne Sonder-           dung der Finanzhilfe ist inner-                                                 Vorschulklasse: -                                 2                                                                                 lung der Dienst- bzw. Anwär- Wartefrist (drei Jahre)             schulen:                             halb von drei Monaten nach                                                      3.727,25 Euro Vorschulklasse terbezüge als Finanzhilfe- -    bei Vorschulklassen:                                                     Ablauf des Bewilligungsjahres Schülerkostensatz = 65 %                                                   Surrogat.                                 Grundschule: Finanzhilfe nur, wenn                                                    nachzuweisen, beizufügen ist (2004) bzw. 70 % (2005),                                                                                             4.856,05 Euro VSK-Anteil bzw. –erwei-                               3                  ein von einem Wirtschaftsprü- §§ 10, 20 HmbSfTG 72,5 % (2006) , 80 % (2009) terung nicht höher als im                                                fer oder Steuerberater geprüf-                                                  Grundschule Ganztags (neu, 82,5 % (2010) und z.Zt. 85%                                                Investitionszuwendungen nach staatlichen Schulwesen im                                             4  ter Jahresabschluss.                                                            voll gebunden): (ab 2011) der Gesamtkosten                                                 Landeshaushaltsordnung bei Vorjahr                                                                                                                                                  5.622,75 Euro der entsprechenden staatlichen       Die zuständige Behörde ist mind. 10 % Eigenbeteiligung. Nach Ablauf der Wartefrist               Schulen je Schülerin oder            berechtigt, die zweckentspre-                                                   Beobachtungsstufe Gymnasi- wird die Hälfte der während-             Schüler im vorangegangenen           chende Verwendung und die                                                       um: dessen entgangenen Finanzhil-            Haushaltsjahr entsprechend           Wirtschaftsführung zu prüfen.                                                   4.474,40 Euro fe in 10 gleich Jahresraten              den Produktinformationen zum         Der Rechnungshof prüft die Gymnasium Sek I: nachgezahlt.                             Haushaltsplan.                       Haushalts- und Wirtschaftsfüh- 5.176,50 Euro rung. §§ 14, 18 Hamburgisches                  Sonderschulen: Gymnasium Sek II: Gesetz über Schulen in freier            Schülerkostensatz = 100 % der 5                                                                                                   6.422,60 Euro Trägerschaft (HmbSfTG)                   Gesamtkosten der entspre- chenden staatlichen Schule je Schülerin oder Schüler im                                                                                            Stadtteilschule Sek I: vorangegangenen Haushalts-                                                                                           5.083,85 Euro jahr entsprechend den Produk- Stadtteilschule Sek II: tinformationen zum Haushalts- 5.830,15 Euro plan. Aufbaugymnasium: Aller Ersatzschulen: 6.488,90 Euro Berücksichtigung der Zahl von Schülerinnen und Schülern, die im Durchschnitt des Bewilli- 1 Wirtschaftlich bedürftig ist ein Ersatzschulträger, soweit die erzielbaren Einnahmen die bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben des Schulbetriebs einschließlich angemessener Abschreibungen nicht decken (§ 14 Abs. 2 HmbSfTG). 2 Ausnahmen: Träger übernimmt ohne Veränderung eine Ersatzschule, für die bereits Finanzhilfe gewährt wurde; Träger führt bereits eine Ersatzschule, für die er Finanzhilfe erhält; die Einrichtung einer entsprechenden staatlichen Schule wird verzichtbar; eine Sonderschule wird genehmigt (§ 14 Abs. 3 HmbSfTG). 3 Vom Bewilligungsjahr 2005 an steigen die Schülerkostensätze für die allgemeinen Ersatzschulen von 70 % in jährlich gleichen Schritten auf 85 % der Schülerjahreskosten im Bewilligungsjahr 2011 (§ 16 Abs. 1. S. 2 HmbSfTG) 4 Personalkosten, Sachkosten einschl. Gebäudekosten 5 Personalkosten, Sachkosten einschl. Gebäudekosten 12",
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            "content": "Land: Hamburg I. Voraussetzungen  für II. Berechnung                 III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                Finanzhilfe            pro Schüler Schulart gungsjahres die Ersatzschule Abendgymnasium: besuchen und die ihre Woh- 5.045,60 Euro nung in Hamburg haben. Dabei wird die Zahl der Schüler am                                                  Förderschule halbtags: Stichtag der Herbsterhebung                                                   13.314,-- Euro des Bewilligungsjahres zu 5/12 Schule für Körperbehinderte: und die Zahl der Schüler am 27.368,-- Euro Stichtag der Herbsterhebung des Vorjahres zu 7/12 berück-                                                 Schule für geistig Behinderte: sichtigt.                                                                     21.776,-- Euro Berücksichtigung von Mehr-                                                    Schule für Sinnesgeschädigte: kosten für Ganztagsangebot                                                    26252,-- Euro und Integrationsklassen nur, Schule      für     Schwerst- wenn GT- bzw. I-Klassen- Mehrfachbehinderte: Anteil bzw. –erweiterung in 34228,-- Euro der entsprechenden Schulform und GT-Form nicht höher als im staatlichen Schulwesen im Vorjahr. Höchstgrenze: Haushaltsfehl- betrag = durch erzielbare Ein- nahmen nicht gedeckte Be- triebsausgaben der Ersatzschu- le (einschließlich Abschrei- bungen), die bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschafts- führung entstehen. §§ 15, 16, 17, 19, 22 HmbS- fTG 13",
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            "content": "Land: Hessen                          I. Voraussetzungen                für II. Berechnung                          III. Verwen-          IV.    Sonstige Arten V. Jahresbetrag pro Schüler 2011 Regelfinanzhilfe                                                               dungsprü-              von Finanzhilfe                                     Regel- und Schulart                                                                                                                  fung                                         Regelbeihilfe                 Zusatzbeihilfe Ersatzschulen                         - genehmigte Ersatzschule Regelbeihilfe gem. § 2 keine                                               - Schüler nehmen an Grundschulen:                        3.551,-- Euro - Gemeinnützigkeit gemäß               ESchFG     für Förderschulen     90                              der Lernmittelfrei- 3.043,-- Euro Abgabenordnung                    %, für sonstige Ersatzschulen                                    heit     teil,     §6 75 % der Personalkosten pro                                      ESchFG                   Hauptschulen und -    Wartefrist 3 Jahre Hauptschulzweige an Schülerin bzw. Schüler der entsprechenden Schulform und                                  -  Schülerförderungs- koop. Gesamtschu- § 1 Ersatzschulfinanzierungsge                                            1                             kosten, § 161 Abs. len: –stufe der öffentlichen Schule                                                                                         3.035,-- Euro setz (ESchFG)                                                                                           10 HSchG x                                                                                         2.601,-- Euro Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule       2                          - Investitionskosten Realschulen, Abend- für heim- und an- +                                                                                         realschulen und RS- staltsgebundene Zweige an koop. GS: 3.128,-- Euro Zusatzbeihilfe gem. § 4                                          Förderschulen, 2.681,-- Euro ESchFG für Versuchsschulen                                       § 5 Abs. 2 ESchFG und Schulen mit bes. päd. Prägung i.H.v. 12,5 % der                                     - beamtete Lehrkräf- Förderstufen und te können ohne           Jahrgangsstufen Personalkosten pro Schülerin Fortzahlung        der   5 und 6 von Grund- bzw. Schüler der entsprechen- Bezüge an beihilfe-      schulen:                     4.467,-- Euro den Schulform und –stufe der 3                                       berechtigte allge-       3.829,-- Euro öffentlichen Schule , soweit Schule vor dem 1.1.2002 als                                      meinbildende oder berufliche Schulen       Gymnasien, Kl. 5-10 Schule im o.g. Sinne bestätigt beurlaubt werden.        und Gymnasialzwei- wurde Das Land über-           ge an koop. GS:              3.896,-- Euro x nimmt anteilig die       3.339,-- Euro Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule       4                             Versorgungskosten. Integrierte GS +                                                             -  Erweitert ein priva- (Kl. 5-10):                      4.072,-- Euro Sachkostenbeitrag der Ge-                                        ter Schulträger eine 3.490,-- Euro bietskörperschaften gem. § 8                                     beihilfeberechtigte ESchFG i.H.v. 75 % des Gast-                                     Ersatzschule am Gym. Oberstufen, 1  Jahresaufwand für die öffentlichen Schulen geteilt durch deren Gesamtschülerzahl; maßgebend ist die Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsaufwand für Lehrkräfte dieser Schulen, den das Land jeweils im Vorjahr geleistet hat; § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Satz 2 ESchFG. 2 Am Stichtag der letzten landeseinheitlichen Jahreserhebung, § 3 Abs. 1 ESchFG. 3  Jahresaufwand für die öffentlichen Schulen geteilt durch deren Gesamtschülerzahl; maßgebend ist die Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsaufwand für Lehrkräfte dieser Schulen, den das Land jeweils im Vorjahr geleistet hat; § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Satz 2 ESchFG. 4 Am Stichtag der letzten landeseinheitlichen Jahreserhebung, § 3 Abs. 1 ESchFG. 14",
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            "content": "Land: Hessen I. Voraussetzungen  für II. Berechnung                  III. Verwen-   IV.    Sonstige Arten V. Jahresbetrag pro Schüler 2011 Regelfinanzhilfe                                          dungsprü-        von Finanzhilfe                          Regel- und Schulart                                                                  fung                               Regelbeihilfe          Zusatzbeihilfe schulbeitrags (§ 165 HSchG)                        gleichen     Schul- Abendgymnasien pro Schüler.                                       standort um eine und Kollegs:              6184,-- Euro +                                                  weitere Schulform, 5.300,-- Euro Investitionskostenanteil gem.                      so wird die Beihilfe § 3 Abs. 4 ESchFG. Er beträgt                      für die neue Schul- Förderschulen für      5.616,-- Euro für allgemeinbildende Schulen                      form mit dem Be- Lernhilfe: 110 Euro, für berufliche Schu-                     ginn des Jahres ge- len in Vollzeitform 120 Euro,                      währt, das auf die Sonstige Förderschu- 9.827,-- Euro für berufliche Schulen in Teil-                    Genehmigung der len: zeitform 30 Euro, für Berufs-                      neuen Schulform schulen 50 Euro und für För-                       folgt, § 1 Abs. 3 Berufsschulen:           1.475,-- Euro derschulen 230 Euro pro Schü-                      ESchFG               1.265,-- Euro lerin bzw. Schüler und Jahr. Fachschulen (Teil- (Förderschulen können statt                                             zeit) und Fachschu- dieser Beihilfen gem. § 5                                               len für Sonderpäda- ESchFG staatliche Lehrer                                                gogik (3. Ausb.jahr): 1.554,-- Euro unter Fortzahlung der Bezüge                                            1.332,-- Euro zur Verfügung gestellt werden oder Bezüge anderer Lehrkräf-                                           Kooperatives Be- te erstattet werden).                                                   rufsgrd.bild.jahr:    2.219,-- Euro 1.902,-- Euro Fachschulen für Heilpädagogik (Teil- zeit) und Sonder- klassen an Berufs- schulen:              2.390,-- Euro 2.049,-- Euro Fachoberschulen, Berufsgrundbil- dungsjahr und Be- rufsfachschulen und Höheren Berufsfach- schulen:              4.643,-- Euro 3.979,-- Euro 15",
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            "content": "Land: Hessen I. Voraussetzungen  für II. Berechnung III. Verwen-   IV. Sonstige Arten V. Jahresbetrag pro Schüler 2011 Regelfinanzhilfe                         dungsprü-     von Finanzhilfe                      Regel- und Schulart                                                 fung                          Regelbeihilfe        Zusatzbeihilfe Berufl. Gymn.:      5.428,-- Euro 4.653,-- Euro Fachschulen (Voll- zeit):              5.405,-- Euro 4.633,-- Euro Berufsvorbereitende Bildungsgänge in Vollzeitform:       6.486,-- Euro 5.560,-- Euro 16",
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            "content": "2 Land:                                 I. Voraussetzungen                für II. Berechnung                         III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten       von V. Jahresbetrag 1                                                                                                                         3 Mecklenburg-Vorpommern                    Regelfinanzhilfe                                                                                       Finanzhilfe                 pro Schüler Schulart                                                                                                                                                                     Stand ab 01.08.2010 1. Ersatzschulen (bis auf die         - Antrag                                 -    Die Personalausgabenzu- keine                          -   Zahlung von Schulkosten-  Grundschulen: unter 2. genannten)                - Gemeinnützigkeit                            schüsse bemessen sich                                      beiträgen für die Schüler 3.311,56 Euro - 3-jährige Wartefrist                        nach den jeweiligen tat-                                   der Ersatzschule (§ 129   Orientierungsstufe § 127 Schulgesetz                             sächlichen Personalaus-                                    i.V.m. § 115 Abs. 1-4     4.907,25 Euro (SchulG M-V)                                  gaben des Landes. Sie                                      SchulG M-V) umfassen die schülerbe-                                                              Regionale Schule, Jahrgangs- zogene Grundausstattung                                -   Baukostenzuschuss nach stufe 7-10 und Personalausgaben für                                   Maßgabe des Landes- 4.902,31 Euro sonderpädagogischen                                        haushalts (§ 130 Abs. 1 SchulG M-V)               Gesamtschule, Schüler Jahr- Förderbedarf sowie Per-                                                              gangsstufe 7 bis 12/13 sonalausgaben für beson-                                                              5.013,41 Euro dere pädagogische Ange- bote. (§ 128 Abs.1)                                                                  Gymnasien, Schüler Jahr- gangsstufe 7-12/13: -    Die tatsächlichen Perso-                                                             4.951,87 Euro nalausgaben des Landes werden durch die Anzahl der Schüler an entspre- chenden Schulen oder in                                                              Berufsschule: entsprechenden Bildungs-                                                             1.597,60 Euro gängen in öffentlicher                                                               Berufsfachschule: Trägerschaft geteilt –                                                               von 2.954,04 Euro bis zu Schülerkostensatz -.                                                                 4.372,56 Euro -    Es wird das Produkt des                                                              Höhere Berufsfachschule: jeweiligen Schülerkosten-                                                            von 2.917,88 Euro bis zu satzes und der Anzahl der                                                            9.186,16 Euro Schüler an der Schule in Fachschulen: freier Trägerschaft oder Von 3,278,62 Euro bis zu der Anzahl der Schüler in 4.135,16 Euro den jeweiligen beruflichen Bildungsgängen gebildet. 1 Die Aussagen beziehen sich nur auf den Zuschuss zu den Personalkosten 2 s. Fn. 1 3 Tatsächlicher Jahresbetrag 2008 je Schüler als Durchschnittswert für die entsprechenden Ersatzschulen, s. Fn. 1 17",
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            "content": "2 Land:                         I. Voraussetzungen    für II. Berechnung                     III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag 1                                                                                                        3 Mecklenburg-Vorpommern           Regelfinanzhilfe                                                                       Finanzhilfe            pro Schüler Schulart                                                                                                                                       Stand ab 01.08.2010 Dieses Produkt wird mit dem entsprechenden Fi- nanzhilfesatz       multipli- ziert, der für die allgemein bildenden Schulen 85 Prozent und für die Schü- ler an beruflichen Schulen 50 – 80 % je nach Bil- dungsgang beträgt. -    Hinzu kommen Förderbe- darfssätze für sonderpä- dagogische Förderbedarfe und besondere pädagogi- sche Angebote 2.                         - Antrag                                                     keine                   wie 1. - Schulen für Erziehungs- - Gemeinnützigkeit         - Für Schüler an Förderschulen                                                    Schulen für Erziehungsschwie- schwierige mit dem För- § 127 Schulgesetz              und entsprechend diagnosti-                                                     rige derschwerpunkt emotiona- (SchulG M-V)                zierte Schüler im integrativen                                                    16.729,96 Euro le und soziale Entwick-                              Unterricht beträgt der Schüler- lung                                                 kostensatz 100 % Schulen zur individuellen - Schulen zur individuel- Lebensbewältigung len Lebensbewältigung 17.357,56 Euro mit dem Förderschwer- punkt geistige Entwick- lung - entsprechend diagnosti- Fachschule (berufliche Reha- zierte Schüler im integra- bilitation): tiven Unterricht 4.135,16 Euro 18",
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            "content": "Land: Niedersachsen                    I. Voraussetzungen                für II. Berechnung                           III. Verwendungsprüfung               IV. Sonstige Arten               von V.         Jahresbetrag 1 Regelfinanzhilfe                                                                                                         Finanzhilfe                             pro Schüler 2009/10 Schulart 2 Anerkannte Ersatzschulen               - Antrag                                 1. Grundbetrag         (§      150    Die Schulbehörden und der             - Zuwendung zu den Kosten Grundschulen: NSchG):                           Landesrechnungshof              sind        von Bauten und Erstaus- 2.881,66 Euro Ersatzschulen von besonderer - Wartefrist (drei Jahre seit                                                        4 Schülerdurchschnittszahl          berechtigt, alle die Finanzhilfe            stattung (§ 151 Abs. 2 Hauptschulen: pädagogischer Prägung                      der Genehmigung)         3 x Schülerbetrag                   betreffenden Angaben an Ort                 NSchG)                            4.010,86Euro - Gemeinnützigkeit:                                                5 Der Schülerbetrag ergibt und Stelle zu überprüfen, die Träger darf keinen er-                                                     dazugehörigen          Unterlagen     - Beurlaubung von Lehr- Realschulen: sich durch Multiplikation                                                     kräften der öffentlichen werbswirtschaftlichen Ge-                                                  einzusehen und Auskünfte zu                                                   3.502,00 Euro von Stunden je Schüler                                                        Schulen an Ersatzschulen winn erzielen oder erstre-                                                 verlangen (§§ 150 Abs. 10, („Schülerstunden“) mit ei-                                                    (Förderschulen, Konkor-           Gymnasien Sek. I: ben, für Körperschaften                                                    154 Abs. 5 NSchG). nem schulformspezifischen                                                     datsschulen) unter Fortzah-       4.103,42 Euro gilt § 52 Abgabenordnung                               6 Stundensatz nach den aus                                                      lung der Bezüge (§§ 152 - Ausschlussfrist: Anspruch                                                                                                                                  Gymnasien Sek. II: öffentlichen Schulen her-                                                     Abs. 3 Satz 1, 155 Abs. 2 ist für jedes Schuljahr in-                                                                                                                              5.427,10 Euro geleiteten Verhältnissen.                                                     NSchG). nerhalb eines Jahres nach                                                                                                                                Walddorfschulen u. Gesamt- Ablauf des Schuljahres gel-              Dieselbe Berechnung wird                                                      Die gezahlten Dienstbezü- ge sind bei Beurlaubungen         schulen: tend zu machen                           nach Maßgabe der Ver- hältnisse an der einzelnen                                                    auf den Finanzhilfegrund-         - Primarbereich: § 149 NSchG                                  Ersatzschule vorgenom-                                                        betrag anzurechnen (§ 152               wie Grundschulen §§ 1-3 FinHVO                                men. Die beiden so ermit-                                                     Abs. 3 Satz 3 NSchG)               - Sekundarbereiche: telten Schülerbeträge wer-                                                                                            wie Gymnasien den miteinander verglichen und der niedrigere wird der                                                                                     Förderschulen: Berechnung des Grundbe-                                                                                         mit dem Förderschwerpunkt: trags zu Grunde gelegt (§ 150 Abs. 6 NSchG) - Lernen: 7.157,26 Euro 2. Erhöhungsbetrag                                                                                                  - Emotionale u. soziale Erstattung der Beiträge                                                                                               Entwicklung; (Arbeitgeberanteil) zu den                                                                                            12.637,93 Euro Sozialversicherungen und                                                                                        - Sprache: zu einer Zusatzversorgung                                                                                             6.955,19 Euro 1 Schülerbeträge (ohne berufsbildende Schulen) (Angaben wegen der Vielfältigkeit hier nicht möglich)) einschl. der maximal möglichen Berücksichtigung der Aufwendungen für die Sozialversicherung der Lehrkräfte (Erhöhungsbeträge) 2 Für Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind (Konkordatsschulen), gelten Sonderregelungen, §§ 154-157 NSchG. 3 Ausnahmen für Ersatzschulträger, die ihr Angebot lediglich erweitern (§ 149 Abs. 2 NSchG); vor Ablauf der Wartefrist können Zuwendungen gewährt werden (§ 151 Abs. 1 NSchG). 4 Die Durchschnittzahl ist der Mittelwert der Zahlen der am 15.11. und am 15.03. an der Ersatzschule unterrichteten Schülerinnen und Schüler (§ 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG). 5 Der Schülerbetrag ist für jede Schulform, jeden Schulzweig, bei Förderschulen für jede Art und bei berufsbildenden Schulen auch für jede Fachrichtung und für jede Organisationsform (insbes. Vollzeit- oder Teilzeitunterricht) der Ersatzschule gesondert zu ermitteln (§ 150 Abs. 3 Satz 1 NSchG). 6 Ergibt sich aus § 150 Abs. 3 Satz 2 NSchG. 19",
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            "content": "Land: Nordrhein-Westfalen I. Voraussetzungen                           für II. Berechnung                           III. Verwendungsprüfung               IV. Sonstige Arten von                 V.     Jahresbetrag 1 Regelfinanzhilfe                                                                                                      Finanzhilfe                            pro Schüler 2011 Schulart 2 Genehmigte Ersatzschulen             §§ 105, 112 SchulG                      §§ 106, 107, 108 SchulG                §§ 113, 114 SchulG                    § 110 SchulG                           Grund- und Hauptschulen: 4.972,-- Euro § 105 SchulG                         Die Zuschüsse werden auf                Die erforderlichen Landeszu-           Nach Ablauf des Haushaltsjah-         Dem Träger einer genehmigten Antrag des Schulträgers für die         schüsse werden den Schulträ-           res ist vom Schulträger eine          Ersatzschule werden auf An-            Realschulen: Dauer eines Haushaltsjahres             gern entweder auf der Grund-           Jahresrechnung auf der Grund-         trag Zinsen für ein Darlehen           4.270,-- Euro gewährt.                                lage der tatsächlichen Ausga-          lage des Haushaltsplans aufzu-        bezuschusst, das zur Finanzie- Gymnasien: ben oder diesen Rechnung               stellen.                              rung von notwendigen Schul- Die Gewährung von Landeszu-                                                                                                                                 5.548,-- Euro tragenden Kostenpauschalen                                                   baumaßnahmen aufzunehmen schüssen setzt voraus, dass die                                                Einfacher Verwendungsnach- gewährt. Die Zuschüsse be-                                                   ist. Tilgungsraten dürfen nicht        Gesamtschulen: Ersatzschule auf gemeinnützi-                                                  weis, der eine summarische messen sich mit Ausnahme der                                                 veranschlagt werden.                   6.511,-- Euro ger Grundlage arbeitet. Die                                                    Darstellung der Einnahmen Kostenpauschalen nach dem Landeszuschüsse sind zweck-                                                    und Ausgaben enthält.                                                        Freie Waldorfschulen: Haushaltsfehlbetrag der Er- gebunden und dürfen nicht                                                                                                                                   a) allgemein bildend satzschule. Als Haushaltsfehl-         Der Verwendungsnachweis abgetreten werden.                                                                                                                                               5.677,-- Euro betrag gilt der Betrag, um den         kann auch durch einen von Die Schulträger sind verpflich-         bei Rechnungsschluss die               einer Wirtschaftsprüfung ge-                                                 b) Walddorf-Förderschulen tet, die Landeszuschüsse wirt-          fortdauernden Ausgaben höher           prüften Jahresabschluss er-                                                        16.583,-- Euro schaftlich einzusetzen; sie             als die fortdauernden Einnah-          bracht werden. Weiterbildungskollegs: haben sie zur Aufbringung der           men der Schule sind (§ 106 Die obere Schulaufsichtsbe-                                                  6.077,-- Euro Eigenleistung durch eigene              Abs. 1 SchulG). hörde und der Landesrech- Mittel oder Einnahmen zu                                                                                                                                    Förderschulen: Kostenpauschalen:                      nungshof sind berechtigt, die ergänzen. Auf die Eigenleis-                                                                                                                                12.297,-- Euro Pauschal abgegolten werden             zweckentsprechende Verwen- tung sind fortdauernde Zu- die Personalausgaben für Leh-          dung der Landeszuschüsse                                                     Berufskollegs: wendungen Dritter anzurech- rerinnen und Lehrer für zusätz-        sowie die ordnungsgemäße                                                     4.554,-- Euro nen, die zur Aufbringung der liche Unterrichtsmehr- und             Haushalts- und Wirtschafts- Eigenleistung gewährt werden. Ausgleichsbedarf durch eine            führung der Schulträger zu Der Schulträger ist verpflich-          Personalbedarfspauschale               prüfen. Dies schließt die Be- tet, für jedes Haushaltsjahr            i.H.v. 2 v.H. sowie für die            fugnis ein, die Einrichtungen einen Haushaltsplan aufzustel-          Nebenkosten für das pädagogi-          und Abrechnung der Ersatz- len, der die fortdauernden              sche Personal durch eine Per-          schule       erforderlichenfalls Einnahmen und fortdauernden             sonalnebenkostenpauschale              durch Beauftragte an Ort und Ausgaben für die Schule ent-            i.H.v. 0,5 v.H. bezogen auf den        Stelle nachprüfen zu lassen. 1 Istausgaben 2011 je Schulform dividiert durch die Zahl der am 15.10.2010 und 15.10.2011 unterrichteten Schülerinnen und Schüler („gemittelter“ Wert 7 Monate für 2010/11 und 5 Monate für 2011/12). 2 Die nach § 101 Abs. 2 SchulG vorläufig erlaubten Ersatzschulen erhalten ab Genehmigung für die abgelaufenen Haushaltsjahre 50 v.H. der Zuschüsse, die ihnen bei sofortiger Genehmigung gewährt worden wären, sofern der Schulbe- trieb ohne wesentliche Beanstandungen stattgefunden hat (§ 105 Abs. 3 SchulG). Die Bezuschussung der Kosten der Lernmittelfreiheit und der Schülerfahrkosten erfolgt hiervon abweichend im gleichen Umfang wie für genehmigte Er- satzschulen. 21",
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            "content": "Land: Nordrhein-Westfalen I. Voraussetzungen   für II. Berechnung                 III. Verwendungsprüfung        IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag 1 Regelfinanzhilfe                                                                       Finanzhilfe           pro Schüler 2011 Schulart hält.                    Stellenbedarf. Die sich hier- Die Nachprüfung der getroffe- nach ergebenden Zuschlags- nen Beihilfe- und Versor- stellen werden mit einem – gungsfestsetzungen wird als vom Ministerium in der Bestandteil der Rechnungsprü- Rechtsverordnung festgelegten fung in Beihilfeangelegenhei- – Pauschalbetrag je Stelle und ten der zuständigen Bezirksre- Schulform kapitalisiert. gierung und in Versorgungs- Für das Verwaltungspersonal    angelegenheiten dem Landes- bemisst sich die bezuschus-    amt für Besoldung und Ver- sungsfähige Stellenzahl nach   sorgung übertragen (§ 114 Schülerzahlen je Schulform     Abs. 2 SchulG). bzw. Bildungsgang. Für das fakultativ: Hauspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige Stellen-  In Beihilfe- und Versorgungs- zahl nach der anerkannten      angelegenheiten der Beschäf- schulisch genutzten Fläche.    tigten an Ersatzschulen bear- beiten auf Antrag des Ersatz- Für die fortdauernden Sach- schulträgers gegen Entgelt ausgaben werden je Schulform die Beihilfeangelegenheiten bzw. Bildungsgang Pauschal- der Beschäftigten an Ersatz- beträge gestaffelt nach den in schulen die örtlich zuständige der Rechtsverordnung festge- Bezirksregierung und die Ver- legten      Klassenrichtzahlen sorgungsangelegenheiten der festgesetzt      (Sachkosten- Planstelleninhaberinnen und grundpauschale). Ausgaben –inhaber das Landesamt für für die Bewirtschaftung der Besoldung und Versorgung, Schulgrundstücke, -gebäude zusätzlich deren Beihilfeange- und –räume werden in Form legenheiten, sofern beides einer Bewirtschaftungspau- beantragt wird (§ 114 Abs. 3 schale abgegolten. Das Minis- SchulG – Einkaufsmodell). terium legt die Bewirtschaf- tungspauschale auf der Grund- lage von mehrjährigen Durch- schnittswerten an Bewirtschaf- tungsausgaben der Ersatzschu- 2 le je m anerkannter schulisch genutzter Fläche fest. Die Bewirtschaftungspauschale 22",
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            "content": "Land: Nordrhein-Westfalen I. Voraussetzungen  für II. Berechnung                  III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag 1 Regelfinanzhilfe                                                                 Finanzhilfe           pro Schüler 2011 Schulart erhöht sich um eine Sonder- pauschale um 1,8 v.H. für die kleineren und größeren Bauun- terhaltungsarbeiten sowie für die Pflege der Außen- bzw. Außersportanlagen i.H.v. 0,3 v.H. des Neubauwertes 1970. Grund- und Bewirtschaftungs- pauschale sind jeweils nach 3 Jahren der Kostenentwicklung anzupassen. Ersatzschulen erhalten ent- sprechend den für vergleichba- re öffentliche Schulen ge- troffene Regelungen zweckge- bundene Schulbudgets für Lehrerfortbildung. Die Eigen- leistung des Schulträgers be- trägt 15 v.H., bei Förderschu- len und Schulen für Kranke 11 v.H. der anerkannten fortdau- ernden Ausgaben und der Baukostenzuschüsse für Er- satzschulen. Auf die Regelei- genleistung ist die Bereitstel- lung von Schulgebäuden und – räumen mit 7 v.H. anzurech- nen, wenn Aufwendungen für Miete oder Pacht nicht veran- schlagt werden. Die Bereitstel- lung der Schuleinrichtung wird mit einer pauschalen Anrech- nung von 2 v.H. abgegolten. Die Eigenleistung des Schul- trägers entfällt für Schulbud- gets für die Lehrerfortbildung sowie die Kosten der Lernmit- 23",
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            "content": "Land: Nordrhein-Westfalen I. Voraussetzungen  für II. Berechnung                   III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag 1 Regelfinanzhilfe                                                                  Finanzhilfe           pro Schüler 2011 Schulart telfreiheit und für Schülerfahr- kosten. Bei einer nur vorübergehenden finanziellen Notlage kann die Eigenleistung auf Antrag des Schulträgers durch die obere Schulaufsichtsbehörde bis auf 2 v. H. der Ausgaben für längstens bis zu 5 Jahren her- abgesetzt werden. Bei Hinzutreten besonderer Umstände kann das Ministeri- um im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einer länge- ren Ermäßigung der Eigenleis- tung zustimmen, wenn der Fortbestand der Schule auf Dauer gesichert erscheint. Bei Sondertatbeständen kann ein besonderes pädagogisches oder ein besonderes öffentli- ches Interesse anerkannt wer- den. Im Einzelfall kann das Ministerium eine abweichende Eigenleistung auf Dauer im Einvernehmen mit dem Fi- nanzministerium        festlegen (besonderes Landesinteresse an der Ergänzung des Schul- wesens). Soweit die für die Zwecke der Kostenpauschalen vom Schul- träger nachgewiesenen tatsäch- lichen Ausgaben das veran- schlagte Mittelvolumen der Kostenpauschalen nicht errei- 24",
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            "content": "Land: Nordrhein-Westfalen I. Voraussetzungen  für II. Berechnung                 III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag 1 Regelfinanzhilfe                                                                Finanzhilfe           pro Schüler 2011 Schulart chen und auch keine anderwei- tige Verwendung im Rahmen der gegenseitigen Deckungs- fähigkeit (§ 106 Abs. 4 SchulG) der Kostenpausscha- len vorliegt, ist zunächst von den nicht verbrauchten Mitteln ein Betrag i.H. des Vom- Hundert-Satzes der jeweiligen Eigenleistung abzusetzen. Der verbleibende Überschuss ist grundsätzlich bis zur Hälfte dem Schulträger zu belassen und wie ein Zuschuss Dritter auf die Eigenleistung des fol- genden Haushaltsjahres anzu- rechnen. Die Anrechnung ist aber nur bis zur Höhe der Eigenleistung nach dem letzten Festsetzungsbescheid zulässig. 25",
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            "number": 35,
            "content": "Land: Rheinland-Pfalz                  I. Voraussetzungen              für II. Berechnung                             III. Verwendungsprüfung                IV. Sonstige Arten               von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                        Finanzhilfe                          pro Schüler Schulart                                                                                                                                                                                                 2008 1. Anerkannte Ersatzschulen            - Antrag                              Beitrag zu den Personalkosten            Verpflichtung der Ersatzschu-          - Baukostenbeitrag:                    Grundschulen: len, Auskünfte zu erteilen und                     3                  4 in Höhe der Durchschnittsbe-                                                        50 % bzw. 80 % der 2.488,-- Euro - Gemeinnützigkeit                              1 soldung zuzüglich eines pau-             Nachweise zu erbringen; Be-                Baukosten, § 31 Abs. 2 schalierten Zuschusses zur               rechtigung der Schulbehörde                PrivSchG                           Hauptschulen: - Entlastung des öffentl.             Beihilfe bzw. des Durch-                 und des Rechnungshofs zu                                                      3.416,-- Euro Schulwesens                                         2                                                             -  Bereitstellung von Schul- schnittsentgelts zuzüglich der           Nachprüfungen, § 32 Abs. 1 - Keine          Erhebung      von    Arbeitgeberbeiträge zur ge-              PrivSchG.                                  raum an Grund- und Grund- und Hauptschulen: Schulgeld                        setzlich         vorgeschriebenen                                                   Hauptschulen, § 31 Abs. 4 3.913,-- Euro Höhe der endgültigen Zuwen-                PrivSchG Unfall-, Kranken-, Pflege- und § 28 Abs. 1, 2 Privatschulge-                                                  dung wird erst im Nachhinein                                                  Förderschulen: Arbeitslosenversicherung der setz (PrivSchG)                       Lehrkräfte, die zur Deckung für das abgelaufene Schuljahr           -  Zuweisung von staatl. 15.943,-- Euro festgesetzt                                Lehrkräften unter Fortzah- Aufnahme der Finanzhilfe              des Unterrichtssolls einer ver- lung der Dienstbezüge o- Realschulen: i.d.R. drei Jahre nach Aufnah-        gleichbaren öffentlichen Schu- der Entgelte, § 25 Priv- 2.857,-- Euro me des Schulbetriebs                  le erforderlich sind, § 29 Priv- SchG SchG                                                                                                                   Gymnasien: +                                                              -  Schülerbeförderung, § 33 4.011,-- Euro Zuschläge für die Alters- und                                                       PrivSchG                           2. Bildungsweg (Kettler- Hinterbliebenenversorgung, §                                                                                           Kolleg, Mainz): 30 PrivSchG                                                                                                            6.147,-- Euro +                                                                                                    Berufsbildende Schulen: Beitrag zu den Sachkosten in                                                                                           3.755,-- Euro Höhe von 10 % des Beitrags zu den Personalkosten (ohne Sozialversicherungsbeiträge), hinzugerechnet die Personal- kosten von zugewiesenen staatlichen Lehrkräften, § 31 Abs. 1 PrivSchG 1 Als Durchschnittsbesoldung gilt das Grundgehalt und ruhegehaltfähige Stellenzulagen sowie im Rahmen von Besoldungserhöhungen gewährte einmalige Zahlungen und der Familienzuschlag nach Stufe 2 der vergleichbaren staatlichen Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in der 9. Stufe und des höheren Dienstes in der 11. Stufe der für ihr Eingangsamt maßgebenden Besoldungsgruppe § 28 Abs. 6 PrivSchGDVO. 2 Als Durchschnittsentgelt gilt das Tabellenentgelt sowie im Rahmen von Entgelterhöhungen gewährte einmalige Zahlungen und die Jahressonderzahlung, die vergleichbare staatliche Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis in der bei ihrer Einstellung maßgebenden Entgeltgruppe und der ihnen typischen Entgeltstufe erhalten. Bei in das neue Tarifrecht übergeleiteten Lehrkräften werden die Überleitungs- und Besitzstandsregelungen berücksichtigt. § 28 Absätze 8 und 9 PrivSchDVO. 3 Realschulen, Gymnasien und Kollegs, § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 PrivSchG. 4 Grund-, Haupt- und Förderschulen sowie Realschulen plus, § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PrivSchG. 26",
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            "content": "Land: Rheinland-Pfalz         I. Voraussetzungen       für II. Berechnung               III. Verwendungsprüfung      IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                         Finanzhilfe           pro Schüler Schulart                                                                                                                                        2008 2. Grundschulen               wie 1. aber Finanzhilfe kann wie 1.                       wie 1.                       Siehe 1.               siehe 1. schon gewährt werden, wenn Hauptschulen mit Anerkennung als Ersatz- Realschulen plus           schule zu rechnen ist. Förderschulen              § 28 Abs. 5 PrivSchG 3. Übrige      Privatschulen  - Antrag                     Zuschüsse können nach Maß-   Als    Verwendungsnachweis                          Primarbereich: (Freie Walddorfschulen als                              gabe des Haushaltsplanes des wird der Wirtschaftsplan des                        3.217,-- Euro genehmigte Ersatzschulen)  - Gemeinnützigkeit           Landes gewährt werden, § 28  abgelaufenen     Schuljahres Sek.Bereich I: § 28 Abs. 6 PrivSchG         Abs. 6 PrivSchG.             vorgelegt. 3.438,-- Euro Finanzhilfe wird nach sog. Sek.Bereich II: Schüler-pro-Kopf-Sätzen ge- 5.446,-- Euro währt 27",
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            "content": "Land: Saarland    I. Voraussetzungen für                   II. Berechnung                            III. Verwendungsprüfung           IV. Sonstige Arten von     V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                       Finanzhilfe              pro Schüler Schulart                                                                                                                                                             2010 1. Grundschulen   -   Gemeinnützigkeit                     Ab dem Zeitpunkt der staatlichen Aner-    Schule ist verpflichtet, Einblick - 80 % der Kosten für      Grund- und Haupt- -   Ausbau und Gliederung entspricht     kennung wird der notwendige Aufwand       in Betrieb und Einrichtungen        Bauten                   schulen: Hauptschulen        den für öffentliche Schulen gelten-  für die fortdauernden Personal- und       der Schule zu gestatten, Aus-       (§ 32 a Abs. 2 PrivSchG) 3.831,-- Euro den Vorschriften                     Sachkosten ersetzt, der sich nach dem     künfte zu geben und Nachweise Schulen für     -   Antrag                               der öffentlichen Schulen bemisst.         zu führen.                        - Bereitstellung von       Schule für Geistig- Behinderte      -   staatliche Anerkennung (Gesetz zur   (§ 32 a Abs.1 PrivSchG)                   Schulaufsichtsbehörde und           Schulraum                behinderte: (sofern nicht       Änderung des Privatschulgesetzes-                                              Rechnungshof haben das Recht, (§ 32 a Abs. 3 PrivSchG)       23.682,-- Euro Berufsschulein-     vom 16. November 2011 (Amtsbl. I,    Bis zur staatlichen Anerkennung hat der   Einrichtungen und Haushalts- richtungen)         S. 422)                              Träger einer Ersatzschule einen An-       führung der Schule an Ort und     - Zuweisung von staatl.    Schule für Erzie- spruch auf staatliche Finanzhilfe in Höhe Stelle zu prüfen.                   Lehrern unter Fort-      hungshilfe: Schulen         § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 a Abs. 1 Privat- von 25 v.H. der fortdauernden Ausgaben    Einnahme- und Ausgabebelege         zahlung der Bezüge       11.457,-- Euro besonderer pä-  schulgesetz                              der Ersatzschule. Nach der Anerkennung    sind aufzubewahren und auf          (§§ 25, 26 PrivSchG) dagogischer                                              hat der Träger einen Erstattungsanspruch  Verlangen vorzulegen.                                        Schulen bes. päd. Prägung (im                                              in Höhe von weiteren 25 v.H. der fort-    (§ 1 Abs. 7-9 2. DVO-             - Erstattung von Be-       Prägung (Klassen 1 Grundschul-                                              dauernden Ausgaben der Ersatzschule,      PrivSchG)                           förderungskosten für     bis 4): bereich)                                                 die seit der Genehmigung bis zur Aner-                                        Schüler                  4.817,-- Euro kennung entstanden sind. (§ 28 Abs. 3                                         (§ 32 d PrivSchG) PrivSchG) 2. Übrige Ersatz- -   Gemeinnützigkeit                     Ab dem Zeitpunkt der staatlichen Aner- wie 1.                               - 50 % der Kosten für      Realschulen/ Se- schulen        -   Antrag                               kennung ist der Haushaltsfehlbetrag =                                         Bauten für kirchliche    kundarschulen: -   staatliche Anerkennung (Gesetz zur   Betrag, um den die fortdauernden Aus-                                         Schulen (Art. 5 Staats-  3.516,-- Euro Änderung des Privatschulgesetzes-    gaben (berücksichtungsfähig nur bis zur                                       kirchenvertrag); bei vom 16. November 2011 (Amtsbl. I,    Höhe der Aufwendungen vergleichbarer                                          sonstigen Schulen:       Gymnasien: S. 422)                              öffentlicher Schulen) beim Rechnungs-                                         ebenfalls 50 % (Art. 3   4.198,-- Euro -                                        abschluss höher sind als die fortdauern-                                      Abs. 1 GG) den Einnahmen abzüglich Eigenleistung                                                                  Schulen bes. päd. in Höhe von 10 % der fortdauernden                                          - Zuweisung von staatl.    Prägung (Klassen 5 Ausgaben zu erstatten.                                                        Lehrern unter Fort-      bis 13): (§ 29 PrivSchG)                                                               zahlung der Bezüge       5.809,-- Euro (§§ 25, 26 PrivSchG) Bis zur staatlichen Anerkennung hat der                                                                Berufl. Schulen: Träger einer Ersatzschule einen An-                                                                    4.612,-- Euro spruch auf staatliche Finanzhilfe in Höhe von 25 v.H. der fortdauernden Ausgaben 28",
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            "content": "der Ersatzschule. Nach der Anerkennung hat der Träger einen Erstattungsanspruch in Höhe von weiteren 25 v.H. der fort- dauernden Ausgaben der Ersatzschule, die seit der Genehmigung bis zur Aner- kennung entstanden sind. § 28 Abs.1 und 3 PrivSchG 29",
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            "content": "Land: Sachsen                         I. Voraussetzungen               für II. Berechnung                        III. Verwendungsprüfung                 IV. Sonstige Arten von                 V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                     Finanzhilfe                           pro Schüler Schulart Grundschulen - Antrag                              Es wird ein jährlicher Schüler-      Verwendung des Zuschusses               Bauzuschuss gemäß § 16                 Die für das laufende Schuljahr Förderschulen - Wartefrist (vier Jahre)      1      ausgabensatz als Festbetrag je       ist innerhalb von sechs Mona-           SächsFrTrSchulG nach Maß-              geltenden Schülerausgabensät- Mittelschulen Schüler im jeweiligen Bil-           ten nach Erhalt des Finanzie-           gabe des Haushaltsplans und            ze sind auf dem sächsischen Gymnasien                             - Gemeinnützigkeit                                                         rungsbescheides nachzuwei-              den für öffentliche Schulen            Bildungsserver veröffentlicht .      4 dungsgang gewährt. Die Be- Berufsschulen rechnungsgrundlagen            des   sen. Bei Nichtvorlage sollen            geltenden Vorschriften, wenn Berufsfachschulen                     § 14 Gesetz über Schulen in Schülerausgabensatzes sind im        weitere Zuschusszahlungen               ein besonderes öffentliches Fachschulen                           freier Trägerschaft 2               § 15 SächsFrTrSchulG und in          zurückgehalten werden (§ 9              Interesse am Betrieb der Fachoberschulen                       (SächsFrTrSchulG ) der Verordnung über die Ge-          Abs. 3 ZuschussVO).                     Schule besteht. Berufliche Gymnasien währung von Zuschüssen vom Kolleg 16.05.2007       (ZuschussVO) Abendgymnasium festgelegt. Für Sachausgaben Abendmittelschule wird ein Betrag in Höhe von 25 % auf der Basis des für das Schuljahr 2007/2008 ermittel- 3 ten Personalausgabenanteils berücksichtigt. Dieser feste Sachausgabenbetrag wird zum errechneten Personalausgaben- 3 anteil in den jeweiligen Schul- jahren addiert. Das für die Berechnung erfor- derliche Jahresentgelt wird auf dem sächsischen Bildungsser- ver zusammen mit den Schü- 4 lerausgabensätzen veröffent- licht. 1 Von der Einhaltung der Wartefrist wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abgesehen, wenn in Folge des Betriebs der Ersatzschule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erfolgt. (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SächsFrTrSchulG). 2 siehe: www.revosax.sachsen.de oder sächsischen Bildungsserver www.sachsen-macht-schule→ Schule und Ausbildung → Recht, Statistik und Schulorganisation → Rechtliche Grundlagen 3 Grundformel Personalausgabenanteil (Abweichungen siehe § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 SächsFrTrSchulG): Unterrichtsstunden x Jahresentgelt x 0,8 x 1,06. Jahreslehrerstunden x Klassenstufen x Schüler je Klasse 4 www.sachsen-macht-schule →Schule und Ausbildung→ Schulen in freier Trägerschaft 30",
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            "content": "Land: Sachsen-Anhalt                     I. Voraussetzungen                für II. Berechnung                            III. Verwendungsprüfung                IV. Sonstige Arten von                V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                         Finanzhilfe                          pro Schüler Schulart                                                                                                                                                                                                   01.08.2012 (vorläufig) 1. Grundschulen                          § 18 Schulgesetz (SchulG                 Der Zuschuss wird als jährli-          Die Gemeinnützigkeit sowie             Beurlaubung von Lehrkräften           Grundschulen mit verlässli- Sekundarschulen                           LSA)                                 cher Pauschalbetrag (Schüler-          ein Jahresabschluss, aus dem           öffentlicher Schulen an eine          chen Öffnungszeiten: Gesamtschulen                                                                  kostensatz) gewährt. Er setzt          sich die Verwendung der Fi-            Ersatzschule unter Fortzahlung        (Klassen 1 bis 4): Gymnasien                             -   Wartefrist     (drei  Jahre   be-    sich aus folgenden Teilbeträ-          nanzhilfe sowie eine Gewinn-           oder Wegfall der Bezüge               4.103,71 Euro Förderschulen                             anstandungsfreier       Schulbe-     gen zusammen                           und Verlustrechnung für die            (§ 16 a Abs. 5 SchulG) trieb)                                                                                                                                                   Sekundarschulen: Schulen des zweiten Bil-                                                                                              jeweils bezuschusste Ersatz- 1. den Personalkosten für                                                     Lernmittelkostenentlastung            (Klassen 5 bis 10): dungsweges                            - Antrag                                                  1                     schule ergeben, sind bis zum Lehrkräfte                                                                (§ 72 SchulG LSA)                     5.490,51 Euro Berufsschulen                                                                                                         15. Juli eines jeden Jahres Berufsfachschulen                     - Gemeinnützigkeit i.S.v.                2. den Personalkosten für              nachzuweisen. In Einzelfällen          angemessene Beteiligung an Gesamtschulen: Fachschulen                               § 52 Abgabenordnung                      pädagogische Mitarbeite-           kann die Vorlage eines von             Investitionsförderprogrammen (Klassen 5 bis 10) Fachoberschulen                                                                    rinnen und Mitarbeiter an          einem unabhängigen Wirt-               für öffentliche Schulen (§ 18a 4.855,57 Euro Fachgymnasien                         -   kein   Anspruch      auf  ander-         Grundschulen sowie päda-           schaftsprüfer geprüften Jahres-        Abs. 6 SchulG LSA) weitige öffentliche Finanz-                                                                                                                              Gymnasien: gogischen Mitarbeiterinnen         abschlusses verlangt werden. hilfe                                                                                                                                                    (Klassen 5 bis 10): und Mitarbeitern und Be- (§ 11 Abs. 2 und 3 ESch-VO)                                                  4.555,87 Euro treuungskräften an Förder- (Klassen 11 bis 12): schulen und 5.837,82 Euro 3. den Sachkosten (16,5 v. H. des        Personalkostenzu- schusses) (Ausnahme: Förderschulen, diese erhalten 26,5 v.H. des Personalkostenzuschusses) Zuschuss zum Schülerkosten- satz für eine sonderpädagogi- sche Förderung im gemeinsa- 1 Berechnung wie folgt:              Wochenstundenbedarf je Klasse x Jahresentgelt x 0,9 x F1 x F2 Klassenfrequenz x Wochenstundenangebot je Lehrer Jahresentgelt ist das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen sowie der Zusatzversorgung an die Bundesversicherungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr. Maßgeblich für die Festsetzung sind die für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der Faktor F1 berücksichtigt pauschal Anrechnungen und Ermäßigungen sowie Zulagen für Funktionsstellen (bei Grundschulen 1,086, Sekundarschulen 1,070, Gesamtschulen 1,087, Gymnasien 1,103, Förderschulen 1,080 und bei be- rufsbildenden Schulen 1,090) Der Faktor F2 berücksichtigt pauschal eine Vertretungsreserve und beträgt für alle Schulformen 1,025. Der sich aus dieser Formel ergebende Betrag ist der Anteil der Personalkosten der Lehrkräfte am Schülerkostensatz, der für jede Schülerin und jeden Schüler, der am 1. Unterrichtstag des Schuljahres die Schule besucht, für die Dauer des Schuljahres gezahlt wird. 31",
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            "content": "Land: Sachsen-Anhalt               I. Voraussetzungen              für II. Berechnung                     III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                               Finanzhilfe            pro Schüler Schulart                                                                                                                                                     01.08.2012 (vorläufig) men Unterricht (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO). Die vorzeitige Finanzhilfe             Der Zuschuss richtet sich nach                                                 Förderschulen für Geistigbe- kann, wenn ein öffentliches            der Zahl der Schüler, die die                                                  hinderte: Interesse besteht oder der             Schule besuchen.                                                               22.252,08 Euro Träger der Schule die Aner- Der Zuschuss wird je Schul-                                                    Förderschulen mit Ausgleichs- kennungsvoraussetzungen an jahrgang höchstens für die                                                     klassen: einer anderen Schule im Land Zahl der Schüler gewährt, die                                                  15.218,05 Euro Sachsen-Anhalt bereits er- das Produkt aus der Anzahl der bracht hat, vor der Anerken-                                                                                          Berufsfachschulen und Fach- Klassen im betreffenden nung gewährt werden.                                                                                                  schulen unterschiedliche Schü- Schuljahrgang des Bildungs- lerkostensätze      (zusätzlich Bewährten Trägern einer aner-          ganges der Ersatzschule und                                                                                  1) Teilzeitsätze) (durchschnittl. : kannten Ersatzschule wird auf          der Klassenfrequenz an ent- 3.800 Euro Antrag für eine neue geneh-            sprechenden        öffentlichen migte allgemein bildende Er-           Schulen um nicht mehr als 20                                                   Fachoberschulen (alle Fach- satzschule derselben Schul-            v.H. überschreitet                                                             richtungen): form nach einjährigem Schul-                                                                                          3.179,94 Euro § 18 a SchulG LSA betrieb eine vorzeitige Finanz- Berufsschulen: hilfe gewährt, wenn die Schule         Die vorzeitige Finanzhilfe 2.160,20 Euro ordnungsgemäß            betrieben     umfasst 75 v.H. der Regelfi- wird.                                  nanzhilfe § 18 Abs. 1 Satz 5 SchulG LSA Nach Maßgabe des Haushalts kann eine Staatsförderung gewährt werden (§ 18f SchulG LSA) 1 Nähere Angaben zu den verschiedenen Arten von Berufsfachschulen s. aktuellen Runderlass 32",
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            "content": "2. Ersatzschulen von beson- wie 1. und:                    wie 1.                       wie 1. wie 1.                   Waldorfschulen: derer pädagogischer Be-                                                                                              (Klassen 1 bis 4): -   Eine vorzeitige Finanzhil- Die vorzeitige Finanzhilfe          Schülerbeförderung nach deutung                                                                                                              3.679,24 Euro fe kann, wenn ein öffent-  umfasst 75 v.H. der Regelfi-        (§ 71 Abs. 2 SchulG LSA) liches Interesse besteht   nanzhilfe                                                    (Klassen 5 bis 12): oder der Träger der Schu-                                                               5.158,78 Euro le bereits Finanzhilfe für                                                              (Klasse 13): eine Schule von besonde-                                                                5.023,19 Euro rer pädagogischer Bedeu- tung in Sachsen-Anhalt erhältlich, vor der Aner- kennung gewährt werden. (§ 18 Abs. 2 SchulG LSA) 33",
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            "content": "Land: Schleswig-Holstein              I. Voraussetzungen                für II. Berechnung                         III. Verwendungsprüfung                IV. Sonstige Arten               von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                       Finanzhilfe                         pro Schüler Schulart 1. Grundschulen                       - als Ersatzschule genehmig- Gewährt wird                                    Die Schulträger mit Fehlbe-            - Zuschüsse zu Bauinvestiti- Schülerkostensätze für das te Schule                                                                darfsfinanzierung haben jähr-               onen                             Jahr 2012: a) Fehlbedarfsfinanzierung lich für das abgelaufene Haus-              (§ 119 Abs. 4 SchulG) - Wartefrist (zwei Jahre                 Gemäß §§ 119 ff. SchulG             haltsjahr einen Nachweis über                                                3.246,28 Euro beanstandungsloser Betrieb           gewährt das Land bei Bedarf         die Sach- und Personalkosten           - Unabhängig vom Höchst- seit erstmaliger Genehmi-            Trägern von Ersatzschulen in        vorzulegen. Beizufügen ist die              beitrag können im Einzel- Kl. 1 bis 4 von Waldorfschu- gung)                                freier Trägerschaft Zuschüsse       Bilanz einschließlich der Ge-               fall Zuschüsse zu den len: zu den laufenden Kosten und         winn- und Verlustrechnung                   Fortbildungskosten           ge- 3.246,28 Euro Abweichend von diesen Vo-                den Kosten der Lehrkräfte.          sowie, falls eine Bilanzierung              währt werden raussetzungen kann das Land              Veranschlagt ist die Zahlung        nicht erfolgt, die Einnahme-                (§ 122 Abs. 5 SchulG). im Einzelfall Zuschüsse nach             von Zuschüssen bis zu 80 Maßgabe des Haushalts ge-                                                    Überschussrechnung. v.H./100 v.H. der Durch-            (§ 123 Abs. 2 SchulG). währen.                                  schnittskosten einer Schülerin 1 oder eines Schülers an ver-         Für Schulen mit Festbetragsfi- gleichbaren öffentlichen Schu-      nanzierung entfällt der Ver- len mit den für 2001 maßgeb-        wendungsnachweis; nach fünf lichen Schülerkostensätzen          Jahren Festbetragsfinanzierung zuzüglich der Erhöhung der          kann deren Weitergewährung Personalkostenanteile um den        davon abhängig gemacht wer- Vomhundertsatz, um den die          den, dass aufgrund einer Wirt- Gehälter der beamteten Lehr-        schaftlichkeitsprüfung festge- kräfte an öffentlichen Schulen      stellt wurde, dass der Schulträ- jährlich erhöht werden; wird        ger die Grundsätze der Wirt- der Höchstbetrag nicht er-          schaftlichkeit und Sparsamkeit reicht, wird Fehlbedarf als         beachtet und seine Sach- und Zuschuss gezahlt.                   Personalkosten mit den sich aus § 120 Abs. 1 bis 3 erge- benden Vorgaben nach wie vor im Einklang stehen. (§ 123 Abs. 3 SchulG) 1 Maßgeblich ist die Jahresdurchschnittszahl der Schüler, errechnet nach der am ersten jeden Monats vorhandenen Schülerzahl (§ 122 Abs. 4 SchulG): Gerechnet werden nur Schüler, die ihre Wohnung in Schleswig-Holstein haben oder für die das Land Erstattungen nach § 113 SchulG erhält. Ausnahme: Heimsonderschulen (§ 122 Abs. 4 Satz 3 SchulG). 34",
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            "content": "Land: Schleswig-Holstein               I. Voraussetzungen               für II. Berechnung                             III. Verwendungsprüfung                  IV. Sonstige Arten            von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                                          Finanzhilfe                          pro Schüler Schulart b) Festbetragsfinanzierung Wenn drei Jahre nacheinander der Höchstbetrag bewilligt wurde, wird in den Folgejah- ren der jeweilige Höchstbetrag als Festbetrag unabhängig vom Bedarf gewährt (§ 123 Abs. 3 SchulG) Berechnung des Bedarfs (§ 120 i.V.m. § 121 SchulG): 1                      2 Sachkosten + Personalkosten + Kosten aufgrund besonderer pädagogischer Prägung abzüg- lich Eigenanteil = Einnahmen, die aus dem Schulbetrieb entstehen und Zuwendungen von Dritten für den laufenden Schulbetrieb. Die Einnahmen müssen mind. 15 % der Kosten decken (§§ 120, 121 i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2, § 36 Abs. 2 SchulG). 2. Weiterführende allgemein- wie 1.                                            wie 1.                                  wie 1. Waldorfschulen Kl. 5 bis 13: bildende Schulen 4.759,27 Euro Regionalschulen: 3.847,56 Euro 1 Sachkosten sind die Kosten, die als laufende Kosten, die für eine Schülerin oder einen Schüler an einer vergleichbaren öffentlichen Schule entstehen, dazu zählen auch die Aufwendungen, die zur Bereitstellung geeigneten Schulraums erforderlich sind. Berücksichtigt werden entweder die Abschreibungen auf für den Schulbetrieb genutzte Gebäude im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften oder die Entrichtung einer verkehrsüblichen Miete. Sind die für den Schulbetrieb genutzten Gebäude mit öffentlichen Mitteln gefördert worden, sind die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen um die entsprechenden Anteile zu kürzen (§ 120 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SchulG). 2 Personalkosten sind Aufwendungen für Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst, die für die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts an einer vergleichbaren öffentlichen Schule erforderlich sind (§ 120 Abs. 3 SchulG) und zwar Be- soldung und Vergütung, Kosten der Vertretung, Umzugskosten, Trennungsgelder, Reisekosten, Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlicher Altersvorsorgung, Mehrarbeitsvergütungen und Unterrichtsvergütung für Lehrkräfte in Ausbildung, Vergütung für nebenamtlichen und –beruflichen Unterricht, Kosten der Gesundheitsüberwachung und Stellenausschreibung und Vergütungen der Lehrerbildung und –fortbildung (§ 120 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 und 3 SchulG). 35",
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            "content": "Land: Schleswig-Holstein     I. Voraussetzungen  für II. Berechnung                 III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten      von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                 Finanzhilfe                pro Schüler Schulart Gemeinschaftsschulen: 3.928,00 Euro Gymnasien: 4938,32 Euro 3. Förderzentren mit dem wie 1.                      Höchstbetrag 100 % sonst wie wie 1.                    wie 1.                      16.344,70 Euro Schwerpunkt geistige Ent-                         1. wicklung                                          Kein Eigenanteil an Einnah- men erforderlich. 4. Förderzentren mit dem wie 1.                      wie 1.                         wie 1.                  wie 1.                      7.821,60 Euro Schwerpunkt Lernen 5. Berufsbildende Schulen    wie 1.                  Höchstbetrag: 50 %             wie 1.                  wie 1.                      18 unterschiedliche Schüler- kostensätze (zusätzlich Teil- wie 1.                                                                             zeitsätze) 6. Schulen der     dänischen wie 1.                  Für das Jahr 2011 und 2012 Ohne Verwendungsnachweis. Zuschüsse zu Bauinvestitionen Grundschulen: Minderheit                                        85 % der öffentlichen Schüler-                                                     4.552,54 Euro kostensätze, die für das dem Jahr der Bezuschussung vo-                                                         Förderzentren mit d. Schwer- rausgehende Jahr festgestellt                                                      punkt Lernen: worden sind, unabhängig vom                                                        20.806,47Euro Bedarf. Für die Feststellung der öffentlichen Schülerkos-                                                       Gemeinschaftsschulen: tensätze sind die Sach- und                                                        4.544,05 Euro Personalkosten (§ 124 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 u. § 36 Abs. 2) zu Grunde zu legen, die im Landesdurchschnitt für eine Schülerin oder einen Schüler an einer öffentlichen Schule der vergleichbaren Schulart in dem der Feststellung voraus- gehenden Jahr entstanden sind. § 119 Abs. 1, 2 und 4, § 122 Abs. 4 und § 123 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. 36",
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            "content": "Land: Thüringen                  I. Voraussetzungen          für II. Berechnung                    III. Verwendungsprüfung        IV. Sonstige Arten von          V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                                   Finanzhilfe                    pro Schüler 1 Schulart                                                                                                                                                              2012 1. Allgemeinbildende Schu- § 17 Thüringer Gesetz über             Pauschalierungsverfahren nach § 18 Abs. 8 ThürSchfTG            - Staatl.    Finanzhilfe zu     a) len                           Schulen in freier Trägerschaft   § 18 ThürSchfTG:                 i.V.m. § 11 ThürSchfTGAVO         Baumaßnahmen           nach  aa)      4.507,78 a) Grundschulen                  (ThürSchfTG)                                         3                                              Maßgabe des Landeshaus- Vomhundertanteil des Schü- aa) mit Ganztagsbetreu-                                                                                                           halts, nach für staatliche   bb)      3.256,25 -  Antrag                        lerkostenjahresbetrages (Per- ung                                                                                       Nachweis über die Personal-       Schulen geltenden Best- sonalkosten- und Sachkosten-                                                                    b)       4.931,88 € bb) ohne       Ganztagsbe- - Wartefrist (in der Regel                                           und Sachkosten ist innerhalb      immungen        (Vorausset- anteil) treuung                    drei Jahre) 2                                                  von 5 Monaten nach Ablauf         zung: besonderes öffentl.    c)        4.212,67 € multipliziert mit        des jeweiligen Finanzhilfejah-    Interesse am Schulbetrieb) b) Regelschulen - durch den Betrieb der                                           res vorzulegen                    (§ 19 ThürSchfTG)            d) c) Gymnasium                        Ersatzschule wird kein er-    Zahl der Schüler, die am Stich- werbswirtschaftlicher Ge-     tag der amtlichen Schulstatistik                                - Schüler erhalten Zuschüsse aa)         8.749,00 € d) Förderschulen mit Förder- winn erzielt oder erstrebt    des Vorjahres die Schule be-                                       zu den Lernmittelkosten in schwerpunkten                                                           4                                                                                     bb)    11.874,29 € suchten                                                            gleicher Höhe und nach aa) Lernen bzw. Sprache - keine Gewährung staatl. den gleichen Grundsätzen     cc)    20.394,07 € bzw. emotionale und        Finanzhilfe, soweit Kos-      Personalkostenanteil: soziale Entwicklung        tenerstattung nach dem        durchschnittliche Aufwendun-                                       wie Schüler an staatlichen   dd)    20.264,39 € bb) Hören                        Krankenhausfinanzie-          gen des Landes für tarifbe-                                        Schulen cc) Sehen                                                      schäftigten Lehrer der ver-                                        (§ 23 ThürSchfTG)            ee)    21.494,46 € rungsgesetz dd) körperliche und mo-                                        gleichbaren Schulart, Schul- torische Entwicklung - Anrechnung anderer öf-            form, Fachrichtung oder Bil-                                                                    e) ee) geistige Entwicklung         fentlicher Mittel, sofern sie dungsgang im vorletzten Ka- den gleichen Förderzweck      lenderjahr - Zuweisung von Lehrern aa) 4.507,78 €/3.256,25 € e) Waldorfschulen                   betreffen                                                                                        des Landes unter Fortzah- aa) 1.-4. Klasse                                                                                                                  lung der Bezüge oder des     bb)  4.931,88  € bb) 5.-10. Klasse                                                       dividiert durch                                           Gehalts (§ 11 Abs. 2 cc) 4.212,67 € cc) 11.-13. Klasse                                                                                                                ThürSchfTG) unter Kür- zung der staatl. Finanzhilfe am Stichtag der amtl. Schul- um die Personalkosten (§ statistik des vorletzten Kalen- 18 Abs. 7 ThürSchfTG) derjahres in der vergleichba- 1 staatliche Finanzhilfe je Schüler für das Jahr 2012 gemäß der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2011 2 Ausnahmen (§ 17 Abs. 3 Satz 3 ThürSchfTG): 1. Ersatzschule ersetzt staatliche Schule; 2. Schule, die einen bestehenden Bildungsgang, für den bereits Anspruch auf Finanzhilfe besteht, in eine andere Schulart einbringt; 3. genehmigte berufsbildende Schule, die die Wartefrist erfüllt hat, wird um einen räuml. angegliederten Bildungsgang erweitert (jedoch nur bei wirt- schaftl. Interesse = Ministerium stellt Bedarf für die Absolventen dieses Bildungsgangs auf dem Thür. Arbeitsmarkt fest); § 17 Abs. 4 ThürSchfTG (Verkürzung der Wartezeit um bis zu zwei Jahre bei allgemeinbildenden Ersatzschulen bei schriftl. Einverständniserklärung des zuständigen staatlichen Schulträgers möglich) 3 Vomhundertanteil nach der Anlage zum Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft 4 Für den Fall, dass am 1. März des Finanzhilfejahres eine abweichende Schülerzahl besteht, wird diese zu Grunde gelegt 37",
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            "content": "Land: Thüringen I. Voraussetzungen  für II. Berechnung                   III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von          V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                                   Finanzhilfe                   pro Schüler 1 Schulart                                                                                                                            2012 ren Schulart, Schulform, Fachrichtung oder Bildungs-                              - Lehrerfortbildung, sofern gang an staatl. Schulen ermit-                              die Lehrgänge des Thürin- telten Schüler-Lehrer-                                      ger Institut für Lehrerfort- Relation                                                    bildung nicht durch staatl. Lehrkräfte ausgelastet sind (§ 24 ThürSchfTG) Sachkostenanteil: wird bemessen nach der dop- pelten Höhe des den kommu- nalen Schulträgern im Vorjahr                            - Zuwendungen aus EFRE des Finanzhilfejahres gewähr-                               nach Maßgabe der vorhan- ten Schullastenausgleichsbei-                               denen Mittel zur Förde- trages (nach der Thüringer                                  rung der Ausstattung der Verordnung zur Durchführung                                 Thüringer Schulen mit na- des Schullastenausgleichs)                                  turwissenschaftl. und fach- praktisch-technischer La- Weiteres:                                                   borausrüstung sowie mo- - Bei besonderem öffentli-                                  derner Informations- und chen Interesse am Betrieb                               Kommunikationstechnik der Schule kann im Einzel-                              (Ausstattungsrichtlinie fall eine höhere Finanzhilfe                            vom 11.3.2010) vorgesehen werden - Höchstgrenze sind tatsäch- liche angefallene Kosten - Bei Schulen im Aufbau können bei der Berech- nung der Finanzhilfe auf Antrag des Schulträgers die neu hinzukommenden Schüler für den Zeitraum ab Schuljahresbeginn bis zum Ende des Jahres zu- sätzlich     berücksichtigt werden 38",
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            "content": "Land: Thüringen               I. Voraussetzungen  für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe                                                 Finanzhilfe           pro Schüler 1 Schulart                                                                                                                2012 2. Berufsbildende Schulen     Wie 1.                  Wie 1.         Wie 1.                  Wie 1. Folgender Schulformen a)Berufsschule                                                                                                      a) aa) BG der dualen Ausb.                                                                                             aa) 1.395,64 € bb) BVJ                                                                                                             bb) aaa) BVJ TZ                                                                                                         aaa) 2.333,98 € bbb) BVJ VZ                                                                                                         bbb) 7.022,47 € b) Berufsfachschule                                                                                                 b) aa) TZ                                                                                                              aa) 1.417,01 € bb) VZ                                                                                                              bb) 2.359,80 € bis 5.467,37 € c) Höhere Berufsfachschule                                                                                          c) aa) TZ                                                                                                              aa) 1.191,64 € bis 1.999,87 € bb) VZ                                                                                                              bb) 2.036,34 € bis 5.777,05 € d) FOS                                                                                                              d) 3.452,03 € e) Berufl. Gymnasium                                                                                                e) 4.830,31 € f) Fachschule                                                                                                       f) aa) TZ                                                                                                              aa) 1.946,95 € bis 2.185,05 € bb)VZ                                                                                                               bb) 2.959,38 € bis 4.327,17 € 3.    Förderberufs-Schulen    Wie 1.                  Wie 1.         Wie 1.                  Wie 1. Mit Förderschwerpunkten a)   Lernen bzw. Sprache bzw.                                                                                       a)   6.815,77 € Emotionale und soziale Entwicklung b) Hören                                                                                                            b) 8.120,23 € 39",
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