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"content": "BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18 / 997 Landtag 18. Wahlperiode Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 4. Juni 2013 Staatliche Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft Das Schulwesen im Land Bremen ist durch große Vielfalt geprägt. Schulen in freier Trägerschaft sind ein fester und gleichwertiger Bestandteil der bremischen Bildungs- landschaft, wie es auch das Grundgesetz in Artikel 7 Abs. 4 ausdrücklich vorsieht. Schulen in Trägerschaft von Vereinen, Religionsgemeinschaften oder Stiftungen er- möglichen das Erlangen von Bildungsabschlüssen auf Grundlage eigener pädagogi- scher Konzepte, ermöglichen eine Wahlfreiheit der Eltern und stärken den Wettbe- werb zwischen den Schulen einerseits sowie zwischen den verschiedenen Schul- formen andererseits. Auf der Grundlage des verfassungsrechtlichen „Sonderungsverbotes“, welches eine durch die Besitzverhältnisse der Eltern bedingte Selektion untersagt, wird gewähr- leistet, dass der Zugang zu den freien Schulen auch sozial ausgewogen gestaltet werden muss. Dem entspricht der Anspruch der Schulen auf staatliche Unterstüt- zung zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zumal die von ihnen beschulten Kinder und Ju- gendlichen sonst im staatlichen Schulwesen versorgt werden müssten. Wir fragen den Senat: 1. Wie hoch fallen gegenwärtig die staatlichen Zuschüsse an Schulen in freier Träger- schaft in Bremen aus (bitte nach den verschiedenen Schulformen aufschlüsseln und in Relation zu den Gesamtkosten angeben)? 1.1 Wie berechnen sich die Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft? Wel- che Kostenbestandteile sind in der Berechnung enthalten, und welche nicht? 1.2 Wie hoch belaufen sich die Pro-Kopf-Kosten für eine Schülerin bzw. einen Schüler an einer öffentlichen Schule, und wie werden diese berechnet? 1.3 Wie hoch belaufen sich die Pro-Kopf-Kosten für eine Schülerin bzw. einen Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft, und wie werden diese be- rechnet? Inwieweit werden diese Pro-Kopf-Kosten durch staatliche Zuschüs- se gedeckt? 1.4 Zu welchem Anteil werden die Gesamtkosten von Schulen in freier Träger- schaft durch staatliche Zuschüsse gedeckt? 2. Wie haben sich die staatlichen Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft in Bremen in den letzten zehn Jahren entwickelt? 3. Wann werden die vom Koalitionsausschuss beschlossenen Kürzungen den zu- ständigen Gremien vorgelegt? Sind die dort beschlossenen Kürzungen in den Anschlägen zum Haushalt 2014/2015 enthalten? 4. Wie stellen sich staatliche Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft in den übrigen 15 Bundesländern dar? Wie hoch sind in den anderen Bundesländern die Pro-Kopf-Zuschüsse im Verhältnis zu den Gesamtkosten? Welche Unterschie- de hinsichtlich der Berechnung der Zuschüsse gibt es zwischen Bremen und den restlichen Bundesländern, und welche Kostenbestandteile werden in den anderen Bundesländern in die Berechnung mit einbezogen? 5. Welche Pläne zur Kürzung staatlicher Zuschüsse an Schulen in freier Träger- schaft sind dem Senat aus anderen Bundesländern bekannt? — 1 —",
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"content": "6. Wie haben sich die Zahl der Plätze an Schulen in freier Trägerschaft sowie die Bewerbungen („Erstanwahlen“) darauf in den letzten fünf Jahren in Bremen entwickelt? Wie bewertet der Senat diese Zahlen? Welche Rückschlüsse zieht er daraus hinsichtlich der öffentlichen Wahrnehmung der Attraktivität des staatli- chen Schulwesens? 7. Wie bewertet der Senat, gemessen an den Gesamtkosten sowie dem deutlich veränderten Aufgabenprofil von Schule, das derzeitige Zuschussniveau von Schu- len in freier Trägerschaft? Welche möglichen Konsequenzen durch die geplan- ten Kürzungen sieht der Senat? Dr. Thomas vom Bruch, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU Dazu Antwort des Senats vom 9. Juli 2013 1. Wie hoch fallen gegenwärtig die staatlichen Zuschüsse an Schulen in freier Träger- schaft in Bremen aus (bitte nach den verschiedenen Schulformen aufschlüsseln und in Relation zu den Gesamtkosten angeben)? In der folgenden Tabelle sind die Kosten des Jahres 2012 und die entsprechen- den Prozentanteile zu den Gesamtkosten dargestellt: Prozent- Schulgattung ‡*) anteil Grundschulen 6 449 052 26,60 % Jahrgangsstufen 5 und 6 3 878 380 16,00 % Sekundarschule 2 739 557 11,30 % Gymnasium 7 bis 9 (10) 3 783 265 15,60 % Gymnasiale Oberstufe 4 559 674 18,81 % Waldorfschule 5 bis 10 1 745 445 7,20 % Förderzentrum LSV 1 090 991 4,50 % Gesamtausgabe 2012 24 246 363 100 % *) Ohne Zuschüsse für Schülerinnen/Schüler aus Niedersachsen. 1.1 Wie berechnen sich die Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft? Wel- che Kostenbestandteile sind in der Berechnung enthalten, und welche nicht? Die Berechnung der Zuschüsse ist im Abschnitt VI Wirtschaftliche Hilfen des Privatschulgesetzes geregelt. Der Zuschuss je Schule ergibt sich aus der im Gesetz festgelegten Grundsumme je Schülerin/Schüler multipliziert mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler. Die Anpassung der Grundsumme ist an die Entwicklung der Gehälter (in- klusive Sonderzuweisung) der Gruppe A 13 des Bremischen Besoldungs- gesetzes gekoppelt. Die Bemessung der monatlichen Grundsummen der wirtschaftlichen Hilfe (§ 17 Abs. 3 PrivatschulG) wurde in einem Gesetz zur Änderung des Bre- mischen Privatschulgesetzes vom 19. Dezember 1989 geregelt. Grundlage dieser Regelung waren die Neuverhandlungen mit den Trägern privater Ersatzschulen, die letztlich zu einem für beide Seiten akzeptablen Kompro- miss führten. Dazu heißt es in der Deputationsvorlage Nr. 318 vom 4. September 1989: „Die in dem neuen § 17 Abs. 3 aufgeführten monatlichen Grundsummen für den 1. Januar 1990 sind im Wege der Verhandlungen mit den Trägern der Privatschulen gesetzt worden. Sie stellen einen Mittelwert zwischen den vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst im Frühjahr prognos- — 2 —",
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"content": "tizierten Zahlen für 1989 dar und den von den Trägern der Privatschulen dagegengesetzten wünschenswerten Beträgen. Auf diesen Mittelwert ist 1,7 % aufgeschlagen, die für das Jahr 1990 vorgesehene prozentuale Gehalts- steigerung.“ Weiterhin wurden die Grundsummen mit der Änderung des Privatschul- gesetzes vom 18. Dezember 2003 an die Durchschnittszuschüsse der Bun- desländer angepasst. Die Anpassung an die Entwicklung der Beamten- besoldung erfolgt bis heute weiter. Die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfen an Ersatzschulen im Land Bre- men stellt lediglich auf einen Zuschuss ab, der auf Basis dieser gesetzlich festgelegten Grundsumme ermittelt wird. Die Ausgaben der geförderten Ersatzschulen sind keine gesetzliche Bezugsgröße. Insoweit kann die Fra- ge nach Kostenbestandteilen im Zuschuss auch nicht beantwortet werden. 1.2 Wie hoch belaufen sich die Pro-Kopf-Kosten für eine Schülerin bzw. einen Schüler an einer öffentlichen Schule, und wie werden diese berechnet? Die Ausgaben pro Schülerin/Schüler an öffentlichen Schulen werden jähr- lich vom Statistischen Bundesamt ermittelt und herausgegeben. Die Ermitt- lung erfolgt über die Funktionskennziffern (FKZ), die zu jeder Haushalts- stelle bundesweit vergeben werden. Bei den Personalausgaben werden pau- schal ermittelte Versorgungsanteile für Beamte und die Beihilfen hinzuge- rechnet. Im Juni 2013 wurden die Ausgaben für das Jahr 2010 veröffentlicht. Die Ausgaben pro Schülerin/Schüler lagen in diesem Jahr im Land Bremen bei 6 000 ‡; davon entfielen auf Personalausgaben 4 500 ‡. 1.3 Wie hoch belaufen sich die Pro-Kopf-Kosten für eine Schülerin bzw. einen Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft, und wie werden diese be- rechnet? Inwieweit werden diese Pro-Kopf-Kosten durch staatliche Zuschüs- se gedeckt? Die Ausgaben der Schulen in freier Trägerschaft pro Schülerin/Schüler sind dem Senat nicht bekannt. Sie werden auch nicht erhoben, da sie nicht die gesetzliche Basis für die Zuschussgewährung bilden (siehe auch Antwort zu Frage 1.1). Ein kostenmäßiger Verwendungsnachweis ist ebenfalls nicht einzureichen, sodass auch keine Angaben zum Deckungsumfang des staatlichen Zu- schusses an den bei den freien Trägern jährlich entstehenden Kosten für den Schulbetrieb möglich sind. 1.4 Zu welchem Anteil werden die Gesamtkosten von Schulen in freier Träger- schaft durch staatliche Zuschüsse gedeckt? Siehe Antwort zu Frage 1.3. 2. Wie haben sich die staatlichen Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft in Bremen in den letzten zehn Jahren entwickelt? Die Entwicklung der staatlichen Zuschüsse ist in der folgenden Tabelle darge- stellt: Gesamtsumme Jahr in ‡*) 2003 16 093 030 2004 16 888 039 2005 17 529 792 2006 19 157 147 2007 20 174 891 2008 20 608 210 2009 21 277 587 — 3 —",
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"content": "Gesamtsumme Jahr in ‡*) 2010 22 927 634 2011 23 605 327 2012 24 246 363 *) Ohne Zuschüsse für Schülerinnen/Schüler aus Niedersachsen. Quelle: Eigene Berechnungen auf Basis der Haushaltsabschlüsse. 3. Wann werden die vom Koalitionsausschuss beschlossenen Kürzungen den zustän- digen Gremien vorgelegt? Sind die dort beschlossenen Kürzungen in den An- schlägen zum Haushalt 2014/2015 enthalten? Im Rahmen der Novellierung des Privatschulgesetzes werden auch die Finanz- hilfen neu festgesetzt; in diesem Zusammenhang werden die Kürzungen be- rücksichtigt. Sie sind in den Haushaltsentwürfen für 2014 und 2015 nicht enthal- ten. Einen Zeitpunkt für die Vorlage der Novelle gibt es noch nicht. 4. Wie stellen sich staatliche Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft in den übrigen 15 Bundesländern dar? Wie hoch sind in den anderen Bundesländern die Pro-Kopf-Zuschüsse im Verhältnis zu den Gesamtkosten? Welche Unterschie- de hinsichtlich der Berechnung der Zuschüsse gibt es zwischen Bremen und den restlichen Bundesländern, und welche Kostenbestandteile werden in den anderen Bundesländern in die Berechnung mit einbezogen? Die Berechnung der Sätze für die Regelfinanzhilfe der Schulen in freier Träger- schaft ist in jedem Land von den gesetzgebenden Körperschaften unterschied- lich festgelegt worden. Neben den jeweiligen Berechnungsformen für die Regel- finanzhilfe sind auch die abweichenden Voraussetzungen der Gewährung, eine eventuelle Verwendungsprüfung und auch die Gewährung von sonstigen Arten der Finanzhilfe zu berücksichtigen. Das Sekretariat der Kultusministerkonferenz erstellt gemäß Beschluss der Kultus- ministerkonferenz eine Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Diese Übersicht beruht auf ent- sprechenden aktuellen Angaben der Länder und ist dieser Antwort in vollem Umfang beigefügt. Sie enthält im Detail die Beantwortung der Fragen nach den Unterschieden der Förderung in den einzelnen Ländern. Aus diesem detaillierten Gesamtwerk sind für eine schnelle Übersicht die Jah- resbeträge der Regelfinanzhilfe pro Schülerin/Schüler in ‡ in nachfolgender Ta- belle zusammengestellt worden (ohne Berlin und Brandenburg, da diese Beträ- ge auch nicht in der KMK-Übersicht enthalten sind.) Jahresbeträge der Regelfinanzhilfe pro Schülerin/Schüler in ‡ Gymna- Grund- Haupt- Real- sium bis Land schule schule schule Klasse 10 GyO Baden-Württemberg 3 023 4 855 3 369 4 479 4 479 Bayern 3 900 3 900 4 175 5 800 5 800 Bremen 3 085 3 429 3 429 3 939 4 659 Hamburg 4 856 5 084 5 084 5 176 6 423 Hessen 3 551 3 035 3 128 3 896 6 184 Mecklenburg-Vorpommern 3 312 4 902 4 902 4 952 4 952 Niedersachsen 2 882 4 011 3 502 4 103 5 427 Nordrhein-Westfalen 4 972 4 972 4 270 5 548 5 548 Rheinland-Pfalz 2 488 3 416 2 857 4 011 4 011 — 4 —",
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"content": "Gymna- Grund- Haupt- Real- sium bis Land schule schule schule Klasse 10 GyO Saarland 3 831 3 831 3 516 4 198 4 198 Sachsen 2 745 3 646 3 646 4 595 4 595 Sachsen-Anhalt 4 104 5 490 5 490 4 556 5 838 Schleswig-Holstein 3 246 3 848 3 848 4 938 4 938 Thüringen 3 256 4 932 4 932 4 213 4 213 Quelle: Eigene Berechnungen aus der Zusammenstellung des Sekretariats der Kultusminis- terkonferenz „Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundes- republik Deutschland“ (beigefügt). 5. Welche Pläne zur Kürzung staatlicher Zuschüsse an Schulen in freier Träger- schaft sind dem Senat aus anderen Bundesländern bekannt? Dem Senat sind Pläne zur Kürzung staatlicher Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft aus anderen Bundesländern nicht bekannt. 6. Wie haben sich die Zahl der Plätze an Schulen in freier Trägerschaft sowie die Bewerbungen („Erstanwahlen“) darauf in den letzten fünf Jahren in Bremen entwickelt? Wie bewertet der Senat diese Zahlen? Welche Rückschlüsse zieht er daraus hinsichtlich der öffentlichen Wahrnehmung der Attraktivität des staatli- chen Schulwesens? Dem Senat liegen keine Bewerberzahlen für die Aufnahme in Privatschulen vor, da eine Erhebung dieser Daten nicht vorgesehen ist. Die Zahl der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler in den letzten fünf Jah- ren in den Klassenstufen 1 und 5 der Privatschulen ist der nachfolgenden Tabel- le zu entnehmen. Stadt Bremen Klassenstufe 1 Schülerinnen/ Privatschülerinnenanteil/ Schüler Davon Davon Privatschüleranteil Jahr gesamt weiblich männlich in Klasse 1 2008 461 228 233 10,8 % 2009 444 223 221 10,3 % 2010 424 206 218 10,1 % 2011 416 227 189 9,7 % 2012 372 177 195 8,6 % Klassenstufe 5 Schülerinnen/ Privatschülerinnenanteil/ Schüler Davon Davon Privatschüleranteil Jahr gesamt weiblich männlich in Klasse 5 2008 534 259 275 10,7 % 2009 550 273 277 11,4 % 2010 556 267 289 11,8 % 2011 563 282 281 12,5 % 2012 583 281 302 13,5 % Quelle: Eigene Statistiken. — 5 —",
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"content": "Stadt Bremerhaven*) Klassenstufe 1 Schülerinnen/ Privatschülerinnenanteil/ Schüler Davon Davon Privatschüleranteil Jahr gesamt weiblich männlich in Klasse 1 2008 126 64 62 13,5 % 2009 125 56 69 13,1 % 2010 131 55 76 14,1 % 2011 127 65 62 13,5 % 2012 124 51 73 13,0 % Klassenstufe 5 Schülerinnen/ Privatschülerinnenanteil/ Schüler Davon Davon Privatschüleranteil Jahr gesamt weiblich männlich in Klasse 5 2008 86 52 34 7,5 % 2009 84 48 36 8,0 % 2010 58 29 29 5,7 % 2011 110 59 51 11,0 % 2012 102 45 57 10,9 % *) Aus den statistischen Übersichten der Stadt Bremerhaven. Land Bremen Klassenstufe 1 Schülerinnen/ Privatschülerinnenanteil/ Schüler Davon Davon Privatschüleranteil Jahr gesamt weiblich männlich in Klasse 1 2008 587 292 295 11,3 % 2009 569 279 290 10,8 % 2010 555 261 294 10,8 % 2011 543 292 251 10,4 % 2012 496 228 268 9,4 % Klassenstufe 5 Schülerinnen/ Privatschülerinnenanteil/ Schüler Davon Davon Privatschüleranteil Jahr gesamt weiblich männlich in Klasse 5 2008 620 311 309 10,1 % 2009 634 321 313 10,7 % 2010 614 296 318 10,8 % 2011 673 341 332 12,2 % 2012 685 326 359 13,0 % Quelle: Eigene Statistiken. Die Zahl der Privatschülerinnen und Privatschüler in Klassenstufe 1 der Grund- schulen in der Stadtgemeinde Bremen ist danach kontinuierlich zurückgegan- — 6 —",
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"content": "gen, in der Stadtgemeinde Bremerhaven konstant geblieben. In Klassenstufe 5 sind in beiden Stadtgemeinden die Anteile der Privatschulen an allen Schüle- rinnen und Schülern in allgemeinbildenden Schulen gestiegen. Die Gründung und der Ausbau von Privatschulen ist (mit Einschränkungen im Grundschul- bereich) ein grundgesetzlich geschütztes Recht. Ihre Lehrziele müssen denen der öffentlichen Schulen, ihre Erziehungsziele dem Artikel 26 der Bremischen Landesverfassung entsprechen, die Lehr- und Erziehungsmethoden können aber von denen der öffentlichen Schulen abweichen. Als Erkenntnisquelle für die Motive der Schulwahl steht dem Senat lediglich die Trägerschaft der Privat- schulen zur Verfügung. Die Schulträger mit einem religiösen Hintergrund stel- len im Land Bremen die deutliche Mehrheit der Privatschulbetreiber. Das öffent- liche Schulwesen hat bei der Erfüllung seines Bildungs- und Erziehungsauftrags dagegen die religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. Insofern ist es naheliegend, dass Schülerinnen und Schüler diese Einrichtungen überwie- gend aufgrund der religiös-weltanschaulichen Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern in Erziehungsfragen besuchen. Zu der Frage, ob Attraktivitätsgesichtspunkte von Privatschulen gegenüber öffentlichen Schulen eine darüber hinaus gehende Motivlage der Schülerinnen und Schüler und ih- rer Erziehungsberechtigten darstellen, liegen dem Senat keine belastbaren Er- kenntnisse vor. 7. Wie bewertet der Senat, gemessen an den Gesamtkosten sowie dem deutlich veränderten Aufgabenprofil von Schule, das derzeitige Zuschussniveau von Schu- len in freier Trägerschaft? Welche möglichen Konsequenzen durch die geplan- ten Kürzungen sieht der Senat? Die wirtschaftliche Kalkulation für den Betrieb einer Schule in freier Träger- schaft ist grundsätzlich selbstständige Aufgabe der jeweiligen Trägerinstitution, die der Senat nicht zu bewerten hat. Über mögliche Konsequenzen einer Kür- zung des Zuschusses kann der Senat daher auch keine Aussage treffen. Anlage Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepu- blik Deutschland, Zusammenstellung des Sekretariats der Kultusministerkonferenz — 7 —",
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"content": "Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland Zusammenstellung des Sekretariates der Kultusministerkonferenz (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.03.2004 i.d.F. vom 05.10.2012 ) Die tabellarische Übersicht über die Finanzierung der privaten Ersatzschulen in der Bundesrepublik Deutschland ist nach Ländern in alphabetischer Reihen- folge gegliedert. In Spalte I sind die Voraussetzungen erfasst, unter denen Regelfinanzhilfe gewährt wird. Unter II. ist - in der notwendigen verkürzten Form - dargestellt, wie sich diese Regelfinanzhilfe berechnet. In Spalte III ist erfasst, in welcher Form eine Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe erfolgt. Neben der Regelfinanz- hilfe gibt es in allen Ländern auch noch andere Formen der Finanzhilfe für Ersatzschulen. Diese werden in Spalte IV als sonstige Arten von Finanzhilfe auf- gezählt. Die Tabelle schließt ab mit Spalte V, in der der Betrag angeben wird, der jährlich pro Schüler aufgewendet wird, wobei nach Schularten differenziert wird. Die Tabelle ist ferner - horizontal mit arabischen Zahlen - untergliedert nach Arten von Ersatzschulen, sofern dies für die einzelnen Länder deswegen erfor- derlich ist, weil Voraussetzungen und Berechnung der Regelfinanzhilfe sowie die Verwendungsprüfung oder sonstige Arten von Finanzhilfen für verschiede- ne Ersatzschulformen unterschiedlichen Regeln folgen. Die Fußnoten enthalten nähere Erläuterungen zu den einzelnen Punkten, die der Übersichtlichkeit halber nicht in die Tabelle aufgenommen werden konnten. Die Synopse macht deutlich, dass die Länder unterschiedliche Förderungsmodelle haben. Das gilt für die Art der Berechnung der Zuschüsse, aber auch für die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt werden, insbesondere ob eine Wartefrist einzuhalten ist und welche Dauer sie hat. Die in der Spalte V der Synopse ausgewiesenen Beträge, die je Schüler jährlich aufgewendet werden, sind nur sehr bedingt vergleichbar, weil sie z.T. nur die Regelfinanzhilfe erfassen, sich auf unterschiedliche Zeiträume beziehen und weil eine zwischen Ländern unterschiedliche Zuordnung der verschiedenen Formen von Ersatzschulen einen Vergleich zusätzlich erschwert. ...",
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"content": "Land: Baden-Württemberg I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2012 Schulart 2 Nebenstehendes gilt für alle - genehmigte Ersatzschule Schülerzahl keine - Baukostenzuschuss in s. bei den einzelnen Schular- 3 Schulen, soweit nicht anderes - Antrag höchstens Zahl der Klassen * Höhe von 37 % des zu- ten vermerkt 1 Klassenrichtzahlen an öffentli- schussfähigen Bauauf- - Wartefrist (drei Jahre) chen Schulen wands, § 18 Abs. 7 PSchG - Gemeinnützigkeit Schülerbezogener Zuschuss § 17 Privatschulgesetz („Kopfsatz“) als bestimmter - Zuschuss zu Versorgungs- (PSchG) %-Satz des Endgrundgehalts bezügen, die an Lehrer ge- für beamtete Lehrkräfte an der zahlt werden, § 19 PSchG entsprechenden Schulart (s. nachfolgend bei den einzelnen Schularten) zuzüglich des jeweiligen %-Satzes des ehe- bezogenen Familienzuschlags sowie des Familienzuschlags für zwei Kinder, § 18 Abs. 2 PSchG 1. Grundschulen, Klassen 1 s. o. 68,3 % aus A 12 3023 € bis 4 der Freien Waldorf- schulen und Klassen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschu- len 2. Hauptschulen und Werkre- s. o. 109,7 % aus A 12 4855 € alschulen 3. Realschulen s. o 69,0 % aus A 13 3369 € 4. Klassen 5 bis 12 der Freien s. o. 80,6 % aus A 14 4328 € Waldorfschulen 1 Ausnahme: wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden Schule nicht erforderlich ist oder wenn eine Ersatzschule, die die Wartefrist erfüllt hat, um einen räumlich angegliederten Bildungsgang erweitert wird (§ 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG). 2 Für Kopfsatzschulen: Am Stichtag der amtlichen Schulstatistik; zu 7/12 wird die Schülerzahl am Stichtag im Vorjahr und zu 5/12 wird die Schülerzahl am Stichtag im lfd. Jahr berücksichtigt (§ 18 Abs. 5 PSchG). 3 Zuschussbeträge vorbehaltlich Änderungen der Beamtenbezüge durch den Landtag. ...",
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"content": "Land: Baden-Württemberg I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2012 Schulart 5. Gymnasien, Klasse 13 der s. o. 83,4 % aus A 14 4479 € Freien Waldorfschulen und dreijährige gymnasiale Oberstufe der Gemein- schaftsschulen 6. Gemeinschaftsschulen s. o. arithmetischer Mittelwert aus 4700 € Klasse 5 bis 10 1 2., 3. und 5. zuzüglich 10 % für Ganztagsbetrieb 7. Berufliche Gymnasien s. o. 86,9 % aus A 14 4667 € 8. Fachschulen für Sozialpä- s. o. 111,5 % aus A 14 5988 € dagogik 9. Berufsfachschulen, Fach- s. o. a) 111,5 % a) 5444 € schulen b) 104,4 % b) 5097 € a) technische aus A 13 b) übrige 10. Berufskollegs s. o. a) 103,3 % a) 5043 € a) technische b) 93,0 % b) 4541 € b) übrige aus A 13 2 11. Sonderschulen s. o. Zuschuss in Höhe der tatsäch- Kostennachweis als Grundlage Angaben nicht möglich; lichen Personalkosten (höchs- für die Zuschussberechnung tens in Höhe der Kosten einer faktisch weitgehende Kosten- entsprechenden öffentlichen deckung Schule) Zuzüglich pauschaler Sachkos- tenzuschuss in Höhe des Sach- kostenbeitrags für eine ent- sprechende öffentliche Schule § 18 Abs. 3 PSchG 1 Gemeinschaftsschulen können ab Beginn des Schuljahrs 2012/13 eingerichtet werden. 2 Für Heimsonderschulen gilt bei Baumaßnahmen abweichend ein Fördersatz von 65 %, wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erforderlich ist. 2",
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"content": "Land: Baden-Württemberg I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2012 Schulart 12. Schulen des zweiten Bil- Personalkostenzuschuss (Lehr- Kostennachweis als Grundlage Angabe nicht möglich dungswegs1 kräfte): für die Zuschussberechnung a) Abendrealschulen, - die Personalkosten für b) Abendgymnasien, Lehrkräfte nach Maßgabe c) Kollegs der jeweils geltenden Bestimmungen für die Vergütung nebenberufli- chen Unterrichts an öf- fentlichen Schulen Personalkostenzuschuss (Schulleitung): - monatlich je Klasse je- weils aus dem Anfangs- grundgehalt: a) 3,3 % aus A 14 b) 3,5 % aus A 15 c) 3,5 % aus A 15 Personalkostenzuschuss (Ver- waltung): - monatlich je Klasse je- weils aus dem Anfangs- entgelt der Entgeltgruppe E 9 TV-L a) 6,0 % b) 6,0 % c) 6,0 % Sachkostenbezuschussung: - Erstattung der notwendi- gen Miet- und Bewirt- schaftungskosten der Schulräume sowie eine 1 Die Zuschussbestimmung gilt ab dem 01.08.2012; bis zum 31.07.2012 liegen die Zuschüsse für die Abendrealschulen und Abendgymnasien um 10 % und für Kollegs um 5 % niedriger. 3",
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"content": "Land: Baden-Württemberg I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2012 Schulart Bezuschussung der übri- gen notwendigen sächli- chen Kosten. § 18 Abs. 4 PSchG 4",
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"content": "Land: Bayern I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von VI. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2010 bzw. Schulart 2011 1. Volksschulen - Antrag Notwendiger Personalaufwand Verwendungsbestätigung nach - Mögliche Zuordnung von rd. 3.900 Euro = pauschale Zuschüsse § 14 a Verordnung zur Aus- Lehrern an staatlich aner- (ohne Baukostenersatz, plus - Juristische Person des (Art. 31 BaySchFG) führung des Bayerischen kannten Schulen unter zugeordnete staatliche Lehr- öffentlichen oder privaten Schulfinanzierungsgesetzes Fortgewährung der Bezü- kräfte) Rechts – auch Schulträger, zuzüglich (AVBaySchFG) ge, Art. 31 Abs. 5 auf welche die Kirchenver- pauschaler Zuschussbetrag je BaySchFG träge anzuwenden sind – Schülerin oder Schüler je (nicht natürliche Personen) Schuljahr für den notwendigen - Förderung von Baumaß- Schulaufwand (Art. 32 Abs. 1 nahmen, Art. 32 Abs. 1 - Gemeinnützigkeit Sätze 1 bis 4 BaySchFG) Satz 5 BaySchFG - Private Volksschule ent- - Zuschüsse zu Kosten der spricht in Ausbau u. Glie- Für Schulen in kirchlicher Lernmittelfreiheit, soweit derung öffentlichen Volks- Trägerschaft bestehen Sonder- Ersatzschule diese ge- schulen regelungen (vgl. Art. 58 währt, Art. 46 i.V.m. BaySchFG). - Wartefrist (zwei Jahre) 1 Art. 22 BaySchFG Art. 29, 30, 31 Abs. 3, 32 und 58 Bayerisches Schulfinanzie- rungsgesetz (BaySchFG) 2. Förderschulen - Antrag Notwendiger Personalaufwand Überprüfung durch Vorlage - Zuordnung von staatl. rd. 7.000 Euro 2 - Juristische Person des = Vergütung der Lehrkräfte , eines Nachweises über die Lehrern unter Fortgewäh- (ohne Baukostenersatz, plus öffentlichen oder privaten (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 bestimmungsgemäße Verwen- rung der Bezüge, zugeordnete staatliche Lehr- Rechts Abs. 2 BaySchF) zuzüglich 80 dung der gewährten Zuschüsse Art. 33 Abs. 2 BaySchFG 3 4 kräfte) % bzw. 100 % des notwendi- - Gemeinnützigkeit - Ersatz der Kosten der gen Schulaufwands - Private Volksschule zur Schülerbeförderung zu sonderpädagogischen För- (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 100 %, Art. 34 Satz 1 derung entspricht in Aus- BaySchFG) Halbsatz 2 BaySchFG bau und Gliederung öffent- 1 Vor Ablauf der 2 Jahre werden 65 % des Personalaufwands gewährt (Art. 31 Abs. 6 BaySchFG). Der notwendige Sachaufwand wird ersetzt, wenn die Schule mindestens 2 Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat 2 Berechnet wird das Grundgehalt der 7. Stufe der Besoldungsgruppe, in die vergleichbare verbeamtete Lehrkräfte eingereiht sind, zuzüglich Familienzuschlag der Stufe 1, Stellenzulagen, jährliche Sonderzahlungen und Versorgungszu schlag von 25 % aus diesen Bezügen. 3 Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung, Sonderpädagogische Förderzentren und Schulen für Kranke (Art. 34 Satz 1 BaySchFG). 4 Übrige Förderschulen (Art. 34 Satz 1 BaySchFG) und Schulen, auf welche die Kirchenverträge anzuwenden sind. 5",
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"content": "Land: Bayern I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von VI. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2010 bzw. Schulart 2011 licher Volksschule zur - Förderung von Baumaß- sonderpädagogischen För- 1 nahmen , Art. 34 Satz 2 derung BaySchFG Art. 29, 33, 34, 35 BaySchFG - Härteausgleich für nicht gedeckte Personalaufwen- dungen des Schulträgers, Art. 33 Abs. 3 BaySchG - Zuschüsse bei Blockbe- schulung, Art. 37 BaySchFG - Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese ge- währt, Art. 46 i.V.m. Art. 22 BaySchFG 3.1 Realschulen 2 - Anerkannte Ersatzschulen Betriebszuschuss gem. Nicht regelmäßig, die Vorlage - Zuschuss zur Alters- und 3.1. und 3.1.1: - Antrag Art. 38 i.V.m. Art. 17 von Verwendungsnachweisen/ Hinterbliebenenversor- ca. 4.175,-- Euro 3.1.1 Abendrealschulen BaySchFG Gewinn- und Verlustrechnun- gung der Lehrer, Art. 40 - Juristische Person des gen kann verlangt werden i.V.m. Art. 57a BaySchFG 3.2. und 3.2.1: 3.2. Gymnasien öffentlichen oder privaten 112 % des Lehrpersonalauf- ca 5.800,-- Euro Rechts wands - Förderung von Baumaß- 3.2.1. Abendgymnasien - Gemeinnützigkeit 3.1 und 3.1.1: nahmen, - Voller Ausbau der Schule 1/24,75 der Bezüge3 nach A Art. 43 BaySchFG in aufsteigenden Jahr- 13 multipliziert mit den zu- gangsstufen - Beurlaubung von staatli- schussfähigen Lehrerwochen- chen Lehrern unter Fort- - Abschlussprüfungen in stunden zahlung der Bezüge, zwei aufeinander folgen- 3.2 und 3.2.1: Art. 44 BaySchFG den Jahren wurden von 1/23,75 der Bezüge nach A 14 mindestens 2 Dritteln der - Schulgeldersatz (bis 80 multipliziert mit den zuschuss- Schüler mit Erfolg abgelegt Euro, ab 01.08.12 bis fähigen Lehrerwochenstunden 1 Mit Ausnahme der Schulen für Kranke. 2 Für staatlich genehmigte Ersatzschulen gelten bis zum vollen Ausbau der Schule und dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Jahren Sonderregelungen (Art. 45 Abs. 2, 3 BaySchFG). 3 Der Berechnung der Bezüge zu Grunde gelegt werden das Grundgehalt der 7. Stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1 und die jährliche Sonderzahlung. 6",
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"content": "Land: Bayern I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von VI. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2010 bzw. Schulart 2011 87,50 Euro je Unter- Art. 29, 38 Abs. 1, 3 richtsmonat), BaySchFG Art. 47 Abs. 3 und 4 BaySchFG - Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese ge- währt, Art. 46 i.V.m. Art. 22 BaySchFG 4. Berufliche Schulen; 1 - Anerkannte Ersatzschule Betriebszuschuss gem. Art. 41 wie 1. - Förderung von Baumaß- Ein Pro-Kopf-Betrag pro - Antrag BaySchG: nahmen, Schüler lässt sich nicht be- - Berufsfachschulen 2 3 Art. 43 BaySchFG rechnen. - Wirtschaftsschulen - Juristische Person des 79 % bzw. 89 % bzw. 4 öffentlichen oder privaten 100 % des notwendigen pau- - Beurlaubung von staatli- - Fachschulen Rechts schalierten Lehrpersonalauf- chen Lehrern unter Fort- - Fachoberschulen - Gemeinnützigkeit wands zahlung der Bezüge, - Berufsoberschulen - Voller Ausbau zuzüglich Art. 44 BaySchFG - Fachakademien - Erfolgreiche Abschlussprü- fungen Erhöhung um 0,2 % für Schu- - Schulgeldersatz (bis 80 len, bei denen Leistungen nach Euro, ab 01.08.12 bis Art. 28, 29, 41 – 47 BaySchFG Art. 94 BayBesG gewährt 87,50 Euro je Unter- und ausführende untergesetzli- werden richtsmonat), che Rechtsvorschriften Art. 47 Abs. 3 und 4 BaySchFG - Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese ge- währt, Art. 46 i.V.m. Art. 22 BaySchFG 5. Freie Waldorfschulen ab - Antrag Klasse 1 bis 4 wie 1. wie 3.2 - Zuschuss zur Alters- und - Klasse 1 bis 4: - Juristische Person des Hinterbliebenenversor- 1 Für staatlich genehmigte Ersatzschulen gelten bis zum vollen Ausbau der Schule und dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Jahren Sonderregelungen (Art. 45 Abs. 2, 3 BaySchFG) 2 Berufsfachschulen (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BaySchFG). 3 Wirtschaftsschulen (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BaySchFG). 4 Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BaySchFG). 7",
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"content": "Land: Bayern I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von VI. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2010 bzw. Schulart 2011 Jahrgangsstufe 5 öffentlichen oder privaten Klasse 5 bis 13 wie 3.2. gung der Lehrer; Gegenüber 1 und 3.2. nicht Rechts gesondert ausgewiesen Dabei gelten die Freien Wal- Art. 45 i.V.m. Art. 40 - Gemeinnützigkeit dorfschulen ab Jahrgangstufe 5 BaySchFG - Schule einschl. Jahrgang- als Gymnasien. - Klasse 5 bis 13: stufe 13 voll ausgebaut - Förderung von Baumaß- ca. 4.900,-- Euro Art. 45 Abs. 2 Satz 2 nahmen, Art. 45 Abs. 3 - Erfolgreiche Abiturprü- BaySchFG. BaySchFG fungen in zwei aufeinan- derfolgenden Jahren von - Schulgeldersatz (bis 56 mind. 2/3 der Schüler, die Euro, ab 01.08.12 bis am 1. Oktober des jewei- 61,25 Euro je Unter- ligen Schuljahres die letz- richtsmonat), te Jahrgangsstufe besucht haben Art. 47 Abs. 4 BaySchG - Schule bietet Gewähr - Zuschüsse zu Kosten der dafür, dass sie Bildungs- Lernmittelfreiheit, soweit und Erziehungsziele in Ersatzschule diese ge- gleichwertiger Weise mit währt, entsprechender öffentli- Art. 46 i.V.m. Art. 22 cher Schule erfüllt. BaySchFG Art. 29, 45 Abs. 1 BaySchFG 8",
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"content": "Land: Berlin I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler Schulart 1. Allgemeinbildende Schulen - Genehmigung als Ersatz- 93 % der Personalkosten ent- Alle Einnahmen und Ausgaben Nach Maßgabe des Haushalts schule sprechender öffentlicher Schu- sind nach Ablauf des Bewilli- Zuwendungen an Schülerinnen - 1 Wartefrist (abgeschlosse- len (vergleichbare Personal- gungsjahres in einem Jahresab- und Schüler sowie ihre Erzie- 2 ne Aufbauphase mindes- kosten) schluss nachzuweisen. hungsberechtigten für die tens drei Jahre) § 101 Bilanzen und Gewinn- und gleichen Zwecke wie für Schü- Ggf. Kürzungen, wenn die Schulgesetz – Schulgesetz Verlustrechnung sind beizufü- lerinnen und Schüler öffentli- Einnahmen eines nicht auf für das Land Berlin gen. cher Schulen und deren Erzie- gemeinnütziger Grundlage (Schulgesetz – SchulG) hungsberechtigte, arbeitenden Schulträgers vom 26. Januar 2004 § 101 Abs. 8 SchulG 125 % der vergleichbaren (GVBl. S. 26), das zuletzt Personalkosten entsprechender durch Artikel I des Geset- öffentlicher Schulen über- zes vom 19. Juni 2012 schreitet. Gekürzt wird um den (GVBl. S. 166) geändert darüber liegenden Betrag. worden ist. 2. Berufliche Schulen Wie 1. 100 % der tatsächlichen Per- wie 1. wie 1. 3 sonalkosten Höchstgrenze: 93 % der Per- sonalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (ver- gleichbare Personalkosten) Ggf. Kürzung wie 1. 3. Sonderschulen mit d. son- Wie 1. 115 % der Personalkosten wie 1. wie 1. derpädagogischen Förder- entsprechender öffentlicher schwerpunkten – „Körper- Schulen (vergleichbare Perso- liche u. motorische Ent- nalkosten) wicklung“ und „Geistige Ggf. Kürzung wie 1. Entwicklung“ 1 Ohne Wartefrist werden um 15 % gekürzte Zuschüsse gewährt, wenn der Träger im Land Berlin bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte anerkannte Ersatzschule erhält. Dauert die Wartefrist länger als drei Jahre, kann nach Maßgabe des Haushalts bereits nach drei Jahren ein Zuschuss bis zu 75 % des für die Schulart vorgesehenen Zuschusses gewährt werden, wenn die Schule ohne wesentliche Beanstandungen arbeitet. 2 Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentli- chen Schulen. 3 Als tatsächliche Personalkosten gelten u.a. Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne einschließlich Sonderzuwendungen, Beihilfen, Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung, Aufwendungen für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. 9",
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"content": "Land: Brandenburg I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler Schulart Der Betriebskostenzuschuss Die Höhe der einzelnen Be- 1. Ersatzschulen - Antrag Zuschusszeitraum ist das je- Der Verwendungsnachweis für wird für die durch den Betrieb triebskostenzuschüsse wird - Wartefrist (drei Jahre), weilige Schuljahr. das Bewilligungsjahr ist inner- der Schule anfallenden Perso- jährlich im Amtsblatt des Verkürzung auf zwei Jahre halb von drei Monaten nach Entsprechend § 124 a nal- und Sachkosten gewährt. MBJS veröffentlicht. Für das bei bewährten Trägern Ablauf des Haushaltsjahres, in BbgSchulG wird der Betriebs- Zusätzliche Zuschüsse werden Schuljahr 2012/13 sind die möglich 1 dem der Zuschusszeitraum kostenzuschuss auf Basis nach § 4 Ersatzschulzuschuss- einzelnen Kostensätze dem (§ 124 Abs. 2- BbgSchulG ) endet, als Verwendungsnach- eines jährlichen Pauschalbe- verordnung (ESZV) für Ganz- Amtsblatt Nr. 4 vom 21. Mai weis zur Prüfung vorzulegen. trags für jede Schülerin und tagsangebote, die Organisation 2012 des Ministeriums für jeden Schüler bezogen auf die Als Nachweis für die Verwen- des Unterrichts in der flexiblen Bildung Jugend und Sport zu jeweils besuchte Schulform dung können nur die im Zu- Eingangsstufe, die Betreuung entnehmen. ermittelt (Schülerausgabesatz). schusszeitraum tatsächlich der praktischen Ausbildung Bei den beruflichen Schulen zweckentsprechend getätigten oder des Praktikums von Bil- tritt an die Stelle der Schul- Ausgaben berücksichtigt wer- dungsgängen an beruflichen form der Bildungsgang, der den (§ 6 ESZV). Schulen und den Einsatz von Beruf oder die Fachrichtung. sonstigem pädagogischen Personal im Unterricht für Der Zuschlagfaktor für Sach- Schülerinnen und Schüler mit kosten wird auf 1,25 festge- sonderpädagogischem Förder- legt. Der Zuschussfaktor wird bedarf gewährt. auf 0,94 festgelegt. Für schwer mehrfachbehinderte Schülerin- Für verbeamtete Lehrkräfte, nen und Schüler und für Schü- die unter Wegfall der Bezüge lerinnen und Schüler mit dem beurlaubt sind und denen eine sonderpädagogischen Förder- Anwartschaft auf lebenslängli- bedarf im Förderschwerpunkt che Versorgung und Hinter- „geistige Entwicklung“ wird bliebenenversorgung gewährt der Zuschussfaktor auf 1,0 wird, werden die Betriebskos- festgelegt. tenzuschüsse für die Ersatz- schule um einen Versorgungs- zuschlag von 14.200 € pro Lehrkraft und Schuljahr ge- mindert. 1 Der Berechnung zu Grunde gelegt werden: Der Schülerausgabesatz je Schulform und Jahr wird nach der Formel Z = P *L/S * a * b ermittelt. Dabei stellt „Z“ den Schülerausgabensatz je Schulform und Jahr, „P“ die jährlichen Perso- naldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform einschließlich eines Zuschlags für das sonstige Personal, „L/S“ die Lehrerstellen je Schülerin und Schüler, „a“ den Zuschlagfaktor für Sachkosen und „b“ den Zuschussfaktor. Die Personalkostendurchschnittskosten für angestellte Lehrkräfte in vergleichbaren öffentlichen Schulen nebst Zulagen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zum Ende des Haushaltsjahres, das dem Zuschusszeitraum vorangeht. Die für das sonstige Personal anfallenden Personalkosten werden mit einem Zuschlag von 8 % auf die Arbeitgeberkosten je Entgeltgruppe berücksichtigt. 10",
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"content": "Land: Bremen I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag 1 Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2012 Schulart 3: 1. Grundschulen - Gemeinnützigkeit Monatliche Grundsumme Ausschließlich Kontrolle der 3.085,80 Euro - 255,78 Euro (261,26 Euro) x Schülerzahl in Hinsicht auf Klassen 1 bis 4 Wartefrist (drei Jahre) 2 Zahl der Schüler, die im jewei- den Status Landeskinder (zu- (einschl. Waldorfschulen) § 17 Abs. 1 PrivatschulG ligen Monat die Schule besu- schussberechtigt von Bremen). 4 chen und ihre Wohnung in Gastschüler/innen aus dem Bremen haben niedersächsischen Umland § 17 Abs. 2 bis 4 PrivatschulG werden nicht bezuschusst. 2. Jahrgangsstufen 5 und 6 wie 1. Monatliche Grundsumme: wie 1. 3.615,18 Euro (schulartenunabhängig) 299,66 Euro (306,08 Euro) sonst wie 1. 3. Sekundarschule wie 1. Monatliche Grundsumme: wie 1. 3.429,42 Euro Jg.stufen 7 bis 10 284,18 Euro (290,60) sonst wie 1. 4. Gymnasium wie 1. Monatliche Grundsumme: wie 1. 3.939,08 Euro Jg.stufen 7 bis zum Beginn 326,66 Euro (333,08 Euro) des GyO sonst wie 1. 5. Waldorfschulen wie 1. Monatliche Grundsumme: wie 1. wie 1. 3.759,18 Euro Jg.stufen 5 bis 10 311,66 Euro (318,08 Euro) sonst wie 1. 6. Gymnasiale Oberstufe und wie 1. Monatliche Grundsumme: wie 1. wie 1. 4.658,79 Euro Jahrgangsstufen 11 bis 13 386,11 Euro (394,60 Euro) der Waldorfschulen sonst wie 1. 7. Förderzentrum wie 1. Monatliche Grundsumme: wie 1. wie 1. 9.413,04 Euro 780,49 Euro (796,21 Euro) sonst wie 1. 1 Der Jahresbetrag pro Schüler 2012 erhöht sich ab 01.10.2012 (s. u. II Berechnung die in Klammern gesetzten Beträge). 2 Ausnahme im Rahmen des Haushalts möglich, wenn die Schule zur Ergänzung des Bildungsangebots sinnvoll ist (§ 17 Abs. 1 Satz 4 PrivatschulG). 3 Veränderung der Grundsumme gegenüber der jeweils letzten Grundsumme um den Vom-Hundert-Satz und von dem Monat an, mit dem der Gesetzgeber die Dienstbezüge der Beamten des öff. Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 verändert (§ 17 Abs. 3 BremPrivatschulG). 4 Dabei gilt die Zahl der Schüler am 15.10. des Vorjahres für Januar bis Juli des lfd. Kalenderjahres und die Zahl der Schüler am 15.10. des lfd. Kalenderjahres für die Monate August bis Dezember. 11",
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"content": "Land: Hamburg I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler Schulart Ersatzschulen einschließlich - Antrag Berechnung je Schülerin oder § 23 HmbSfTG Beurlaubung von staatl. Lehr- Schülerkostensätze im Jahr Sonderschulen in freier Trä- - Wirtschaftliche Bedürftig- Schüler (Schülerkostensatz) kräften, Referendarinnen und 2012 (nicht vollständig): Zweckentsprechende Verwen- gerschaft (seit 01.01.2004) keit 1 Referendaren unter Fortzah- Ersatzschulen ohne Sonder- dung der Finanzhilfe ist inner- Vorschulklasse: - 2 lung der Dienst- bzw. Anwär- Wartefrist (drei Jahre) schulen: halb von drei Monaten nach 3.727,25 Euro Vorschulklasse terbezüge als Finanzhilfe- - bei Vorschulklassen: Ablauf des Bewilligungsjahres Schülerkostensatz = 65 % Surrogat. Grundschule: Finanzhilfe nur, wenn nachzuweisen, beizufügen ist (2004) bzw. 70 % (2005), 4.856,05 Euro VSK-Anteil bzw. –erwei- 3 ein von einem Wirtschaftsprü- §§ 10, 20 HmbSfTG 72,5 % (2006) , 80 % (2009) terung nicht höher als im fer oder Steuerberater geprüf- Grundschule Ganztags (neu, 82,5 % (2010) und z.Zt. 85% Investitionszuwendungen nach staatlichen Schulwesen im 4 ter Jahresabschluss. voll gebunden): (ab 2011) der Gesamtkosten Landeshaushaltsordnung bei Vorjahr 5.622,75 Euro der entsprechenden staatlichen Die zuständige Behörde ist mind. 10 % Eigenbeteiligung. Nach Ablauf der Wartefrist Schulen je Schülerin oder berechtigt, die zweckentspre- Beobachtungsstufe Gymnasi- wird die Hälfte der während- Schüler im vorangegangenen chende Verwendung und die um: dessen entgangenen Finanzhil- Haushaltsjahr entsprechend Wirtschaftsführung zu prüfen. 4.474,40 Euro fe in 10 gleich Jahresraten den Produktinformationen zum Der Rechnungshof prüft die Gymnasium Sek I: nachgezahlt. Haushaltsplan. Haushalts- und Wirtschaftsfüh- 5.176,50 Euro rung. §§ 14, 18 Hamburgisches Sonderschulen: Gymnasium Sek II: Gesetz über Schulen in freier Schülerkostensatz = 100 % der 5 6.422,60 Euro Trägerschaft (HmbSfTG) Gesamtkosten der entspre- chenden staatlichen Schule je Schülerin oder Schüler im Stadtteilschule Sek I: vorangegangenen Haushalts- 5.083,85 Euro jahr entsprechend den Produk- Stadtteilschule Sek II: tinformationen zum Haushalts- 5.830,15 Euro plan. Aufbaugymnasium: Aller Ersatzschulen: 6.488,90 Euro Berücksichtigung der Zahl von Schülerinnen und Schülern, die im Durchschnitt des Bewilli- 1 Wirtschaftlich bedürftig ist ein Ersatzschulträger, soweit die erzielbaren Einnahmen die bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben des Schulbetriebs einschließlich angemessener Abschreibungen nicht decken (§ 14 Abs. 2 HmbSfTG). 2 Ausnahmen: Träger übernimmt ohne Veränderung eine Ersatzschule, für die bereits Finanzhilfe gewährt wurde; Träger führt bereits eine Ersatzschule, für die er Finanzhilfe erhält; die Einrichtung einer entsprechenden staatlichen Schule wird verzichtbar; eine Sonderschule wird genehmigt (§ 14 Abs. 3 HmbSfTG). 3 Vom Bewilligungsjahr 2005 an steigen die Schülerkostensätze für die allgemeinen Ersatzschulen von 70 % in jährlich gleichen Schritten auf 85 % der Schülerjahreskosten im Bewilligungsjahr 2011 (§ 16 Abs. 1. S. 2 HmbSfTG) 4 Personalkosten, Sachkosten einschl. Gebäudekosten 5 Personalkosten, Sachkosten einschl. Gebäudekosten 12",
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"content": "Land: Hamburg I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler Schulart gungsjahres die Ersatzschule Abendgymnasium: besuchen und die ihre Woh- 5.045,60 Euro nung in Hamburg haben. Dabei wird die Zahl der Schüler am Förderschule halbtags: Stichtag der Herbsterhebung 13.314,-- Euro des Bewilligungsjahres zu 5/12 Schule für Körperbehinderte: und die Zahl der Schüler am 27.368,-- Euro Stichtag der Herbsterhebung des Vorjahres zu 7/12 berück- Schule für geistig Behinderte: sichtigt. 21.776,-- Euro Berücksichtigung von Mehr- Schule für Sinnesgeschädigte: kosten für Ganztagsangebot 26252,-- Euro und Integrationsklassen nur, Schule für Schwerst- wenn GT- bzw. I-Klassen- Mehrfachbehinderte: Anteil bzw. –erweiterung in 34228,-- Euro der entsprechenden Schulform und GT-Form nicht höher als im staatlichen Schulwesen im Vorjahr. Höchstgrenze: Haushaltsfehl- betrag = durch erzielbare Ein- nahmen nicht gedeckte Be- triebsausgaben der Ersatzschu- le (einschließlich Abschrei- bungen), die bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschafts- führung entstehen. §§ 15, 16, 17, 19, 22 HmbS- fTG 13",
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"content": "Land: Hessen I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwen- IV. Sonstige Arten V. Jahresbetrag pro Schüler 2011 Regelfinanzhilfe dungsprü- von Finanzhilfe Regel- und Schulart fung Regelbeihilfe Zusatzbeihilfe Ersatzschulen - genehmigte Ersatzschule Regelbeihilfe gem. § 2 keine - Schüler nehmen an Grundschulen: 3.551,-- Euro - Gemeinnützigkeit gemäß ESchFG für Förderschulen 90 der Lernmittelfrei- 3.043,-- Euro Abgabenordnung %, für sonstige Ersatzschulen heit teil, §6 75 % der Personalkosten pro ESchFG Hauptschulen und - Wartefrist 3 Jahre Hauptschulzweige an Schülerin bzw. Schüler der entsprechenden Schulform und - Schülerförderungs- koop. Gesamtschu- § 1 Ersatzschulfinanzierungsge 1 kosten, § 161 Abs. len: –stufe der öffentlichen Schule 3.035,-- Euro setz (ESchFG) 10 HSchG x 2.601,-- Euro Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule 2 - Investitionskosten Realschulen, Abend- für heim- und an- + realschulen und RS- staltsgebundene Zweige an koop. GS: 3.128,-- Euro Zusatzbeihilfe gem. § 4 Förderschulen, 2.681,-- Euro ESchFG für Versuchsschulen § 5 Abs. 2 ESchFG und Schulen mit bes. päd. Prägung i.H.v. 12,5 % der - beamtete Lehrkräf- Förderstufen und te können ohne Jahrgangsstufen Personalkosten pro Schülerin Fortzahlung der 5 und 6 von Grund- bzw. Schüler der entsprechen- Bezüge an beihilfe- schulen: 4.467,-- Euro den Schulform und –stufe der 3 berechtigte allge- 3.829,-- Euro öffentlichen Schule , soweit Schule vor dem 1.1.2002 als meinbildende oder berufliche Schulen Gymnasien, Kl. 5-10 Schule im o.g. Sinne bestätigt beurlaubt werden. und Gymnasialzwei- wurde Das Land über- ge an koop. GS: 3.896,-- Euro x nimmt anteilig die 3.339,-- Euro Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule 4 Versorgungskosten. Integrierte GS + - Erweitert ein priva- (Kl. 5-10): 4.072,-- Euro Sachkostenbeitrag der Ge- ter Schulträger eine 3.490,-- Euro bietskörperschaften gem. § 8 beihilfeberechtigte ESchFG i.H.v. 75 % des Gast- Ersatzschule am Gym. Oberstufen, 1 Jahresaufwand für die öffentlichen Schulen geteilt durch deren Gesamtschülerzahl; maßgebend ist die Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsaufwand für Lehrkräfte dieser Schulen, den das Land jeweils im Vorjahr geleistet hat; § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Satz 2 ESchFG. 2 Am Stichtag der letzten landeseinheitlichen Jahreserhebung, § 3 Abs. 1 ESchFG. 3 Jahresaufwand für die öffentlichen Schulen geteilt durch deren Gesamtschülerzahl; maßgebend ist die Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsaufwand für Lehrkräfte dieser Schulen, den das Land jeweils im Vorjahr geleistet hat; § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Satz 2 ESchFG. 4 Am Stichtag der letzten landeseinheitlichen Jahreserhebung, § 3 Abs. 1 ESchFG. 14",
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"content": "Land: Hessen I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwen- IV. Sonstige Arten V. Jahresbetrag pro Schüler 2011 Regelfinanzhilfe dungsprü- von Finanzhilfe Regel- und Schulart fung Regelbeihilfe Zusatzbeihilfe schulbeitrags (§ 165 HSchG) gleichen Schul- Abendgymnasien pro Schüler. standort um eine und Kollegs: 6184,-- Euro + weitere Schulform, 5.300,-- Euro Investitionskostenanteil gem. so wird die Beihilfe § 3 Abs. 4 ESchFG. Er beträgt für die neue Schul- Förderschulen für 5.616,-- Euro für allgemeinbildende Schulen form mit dem Be- Lernhilfe: 110 Euro, für berufliche Schu- ginn des Jahres ge- len in Vollzeitform 120 Euro, währt, das auf die Sonstige Förderschu- 9.827,-- Euro für berufliche Schulen in Teil- Genehmigung der len: zeitform 30 Euro, für Berufs- neuen Schulform schulen 50 Euro und für För- folgt, § 1 Abs. 3 Berufsschulen: 1.475,-- Euro derschulen 230 Euro pro Schü- ESchFG 1.265,-- Euro lerin bzw. Schüler und Jahr. Fachschulen (Teil- (Förderschulen können statt zeit) und Fachschu- dieser Beihilfen gem. § 5 len für Sonderpäda- ESchFG staatliche Lehrer gogik (3. Ausb.jahr): 1.554,-- Euro unter Fortzahlung der Bezüge 1.332,-- Euro zur Verfügung gestellt werden oder Bezüge anderer Lehrkräf- Kooperatives Be- te erstattet werden). rufsgrd.bild.jahr: 2.219,-- Euro 1.902,-- Euro Fachschulen für Heilpädagogik (Teil- zeit) und Sonder- klassen an Berufs- schulen: 2.390,-- Euro 2.049,-- Euro Fachoberschulen, Berufsgrundbil- dungsjahr und Be- rufsfachschulen und Höheren Berufsfach- schulen: 4.643,-- Euro 3.979,-- Euro 15",
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"content": "Land: Hessen I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwen- IV. Sonstige Arten V. Jahresbetrag pro Schüler 2011 Regelfinanzhilfe dungsprü- von Finanzhilfe Regel- und Schulart fung Regelbeihilfe Zusatzbeihilfe Berufl. Gymn.: 5.428,-- Euro 4.653,-- Euro Fachschulen (Voll- zeit): 5.405,-- Euro 4.633,-- Euro Berufsvorbereitende Bildungsgänge in Vollzeitform: 6.486,-- Euro 5.560,-- Euro 16",
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"content": "2 Land: I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag 1 3 Mecklenburg-Vorpommern Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler Schulart Stand ab 01.08.2010 1. Ersatzschulen (bis auf die - Antrag - Die Personalausgabenzu- keine - Zahlung von Schulkosten- Grundschulen: unter 2. genannten) - Gemeinnützigkeit schüsse bemessen sich beiträgen für die Schüler 3.311,56 Euro - 3-jährige Wartefrist nach den jeweiligen tat- der Ersatzschule (§ 129 Orientierungsstufe § 127 Schulgesetz sächlichen Personalaus- i.V.m. § 115 Abs. 1-4 4.907,25 Euro (SchulG M-V) gaben des Landes. Sie SchulG M-V) umfassen die schülerbe- Regionale Schule, Jahrgangs- zogene Grundausstattung - Baukostenzuschuss nach stufe 7-10 und Personalausgaben für Maßgabe des Landes- 4.902,31 Euro sonderpädagogischen haushalts (§ 130 Abs. 1 SchulG M-V) Gesamtschule, Schüler Jahr- Förderbedarf sowie Per- gangsstufe 7 bis 12/13 sonalausgaben für beson- 5.013,41 Euro dere pädagogische Ange- bote. (§ 128 Abs.1) Gymnasien, Schüler Jahr- gangsstufe 7-12/13: - Die tatsächlichen Perso- 4.951,87 Euro nalausgaben des Landes werden durch die Anzahl der Schüler an entspre- chenden Schulen oder in Berufsschule: entsprechenden Bildungs- 1.597,60 Euro gängen in öffentlicher Berufsfachschule: Trägerschaft geteilt – von 2.954,04 Euro bis zu Schülerkostensatz -. 4.372,56 Euro - Es wird das Produkt des Höhere Berufsfachschule: jeweiligen Schülerkosten- von 2.917,88 Euro bis zu satzes und der Anzahl der 9.186,16 Euro Schüler an der Schule in Fachschulen: freier Trägerschaft oder Von 3,278,62 Euro bis zu der Anzahl der Schüler in 4.135,16 Euro den jeweiligen beruflichen Bildungsgängen gebildet. 1 Die Aussagen beziehen sich nur auf den Zuschuss zu den Personalkosten 2 s. Fn. 1 3 Tatsächlicher Jahresbetrag 2008 je Schüler als Durchschnittswert für die entsprechenden Ersatzschulen, s. Fn. 1 17",
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"content": "2 Land: I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag 1 3 Mecklenburg-Vorpommern Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler Schulart Stand ab 01.08.2010 Dieses Produkt wird mit dem entsprechenden Fi- nanzhilfesatz multipli- ziert, der für die allgemein bildenden Schulen 85 Prozent und für die Schü- ler an beruflichen Schulen 50 – 80 % je nach Bil- dungsgang beträgt. - Hinzu kommen Förderbe- darfssätze für sonderpä- dagogische Förderbedarfe und besondere pädagogi- sche Angebote 2. - Antrag keine wie 1. - Schulen für Erziehungs- - Gemeinnützigkeit - Für Schüler an Förderschulen Schulen für Erziehungsschwie- schwierige mit dem För- § 127 Schulgesetz und entsprechend diagnosti- rige derschwerpunkt emotiona- (SchulG M-V) zierte Schüler im integrativen 16.729,96 Euro le und soziale Entwick- Unterricht beträgt der Schüler- lung kostensatz 100 % Schulen zur individuellen - Schulen zur individuel- Lebensbewältigung len Lebensbewältigung 17.357,56 Euro mit dem Förderschwer- punkt geistige Entwick- lung - entsprechend diagnosti- Fachschule (berufliche Reha- zierte Schüler im integra- bilitation): tiven Unterricht 4.135,16 Euro 18",
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"content": "Land: Niedersachsen I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag 1 Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2009/10 Schulart 2 Anerkannte Ersatzschulen - Antrag 1. Grundbetrag (§ 150 Die Schulbehörden und der - Zuwendung zu den Kosten Grundschulen: NSchG): Landesrechnungshof sind von Bauten und Erstaus- 2.881,66 Euro Ersatzschulen von besonderer - Wartefrist (drei Jahre seit 4 Schülerdurchschnittszahl berechtigt, alle die Finanzhilfe stattung (§ 151 Abs. 2 Hauptschulen: pädagogischer Prägung der Genehmigung) 3 x Schülerbetrag betreffenden Angaben an Ort NSchG) 4.010,86Euro - Gemeinnützigkeit: 5 Der Schülerbetrag ergibt und Stelle zu überprüfen, die Träger darf keinen er- dazugehörigen Unterlagen - Beurlaubung von Lehr- Realschulen: sich durch Multiplikation kräften der öffentlichen werbswirtschaftlichen Ge- einzusehen und Auskünfte zu 3.502,00 Euro von Stunden je Schüler Schulen an Ersatzschulen winn erzielen oder erstre- verlangen (§§ 150 Abs. 10, („Schülerstunden“) mit ei- (Förderschulen, Konkor- Gymnasien Sek. I: ben, für Körperschaften 154 Abs. 5 NSchG). nem schulformspezifischen datsschulen) unter Fortzah- 4.103,42 Euro gilt § 52 Abgabenordnung 6 Stundensatz nach den aus lung der Bezüge (§§ 152 - Ausschlussfrist: Anspruch Gymnasien Sek. II: öffentlichen Schulen her- Abs. 3 Satz 1, 155 Abs. 2 ist für jedes Schuljahr in- 5.427,10 Euro geleiteten Verhältnissen. NSchG). nerhalb eines Jahres nach Walddorfschulen u. Gesamt- Ablauf des Schuljahres gel- Dieselbe Berechnung wird Die gezahlten Dienstbezü- ge sind bei Beurlaubungen schulen: tend zu machen nach Maßgabe der Ver- hältnisse an der einzelnen auf den Finanzhilfegrund- - Primarbereich: § 149 NSchG Ersatzschule vorgenom- betrag anzurechnen (§ 152 wie Grundschulen §§ 1-3 FinHVO men. Die beiden so ermit- Abs. 3 Satz 3 NSchG) - Sekundarbereiche: telten Schülerbeträge wer- wie Gymnasien den miteinander verglichen und der niedrigere wird der Förderschulen: Berechnung des Grundbe- mit dem Förderschwerpunkt: trags zu Grunde gelegt (§ 150 Abs. 6 NSchG) - Lernen: 7.157,26 Euro 2. Erhöhungsbetrag - Emotionale u. soziale Erstattung der Beiträge Entwicklung; (Arbeitgeberanteil) zu den 12.637,93 Euro Sozialversicherungen und - Sprache: zu einer Zusatzversorgung 6.955,19 Euro 1 Schülerbeträge (ohne berufsbildende Schulen) (Angaben wegen der Vielfältigkeit hier nicht möglich)) einschl. der maximal möglichen Berücksichtigung der Aufwendungen für die Sozialversicherung der Lehrkräfte (Erhöhungsbeträge) 2 Für Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind (Konkordatsschulen), gelten Sonderregelungen, §§ 154-157 NSchG. 3 Ausnahmen für Ersatzschulträger, die ihr Angebot lediglich erweitern (§ 149 Abs. 2 NSchG); vor Ablauf der Wartefrist können Zuwendungen gewährt werden (§ 151 Abs. 1 NSchG). 4 Die Durchschnittzahl ist der Mittelwert der Zahlen der am 15.11. und am 15.03. an der Ersatzschule unterrichteten Schülerinnen und Schüler (§ 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG). 5 Der Schülerbetrag ist für jede Schulform, jeden Schulzweig, bei Förderschulen für jede Art und bei berufsbildenden Schulen auch für jede Fachrichtung und für jede Organisationsform (insbes. Vollzeit- oder Teilzeitunterricht) der Ersatzschule gesondert zu ermitteln (§ 150 Abs. 3 Satz 1 NSchG). 6 Ergibt sich aus § 150 Abs. 3 Satz 2 NSchG. 19",
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"number": 29,
"content": "Land: Niedersachsen I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag 1 Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2009/10 Schulart (§ 150 Abs. 8 NSchG) - Geistige Entwicklung: 19.769,10 Euro - Körperliche u. motorische Entwicklung: 16.172,91 Euro - Hören: 14.562,27 Euro - Sehen: 18.702,56 Euro 20",
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"number": 30,
"content": "Land: Nordrhein-Westfalen I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag 1 Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2011 Schulart 2 Genehmigte Ersatzschulen §§ 105, 112 SchulG §§ 106, 107, 108 SchulG §§ 113, 114 SchulG § 110 SchulG Grund- und Hauptschulen: 4.972,-- Euro § 105 SchulG Die Zuschüsse werden auf Die erforderlichen Landeszu- Nach Ablauf des Haushaltsjah- Dem Träger einer genehmigten Antrag des Schulträgers für die schüsse werden den Schulträ- res ist vom Schulträger eine Ersatzschule werden auf An- Realschulen: Dauer eines Haushaltsjahres gern entweder auf der Grund- Jahresrechnung auf der Grund- trag Zinsen für ein Darlehen 4.270,-- Euro gewährt. lage der tatsächlichen Ausga- lage des Haushaltsplans aufzu- bezuschusst, das zur Finanzie- Gymnasien: ben oder diesen Rechnung stellen. rung von notwendigen Schul- Die Gewährung von Landeszu- 5.548,-- Euro tragenden Kostenpauschalen baumaßnahmen aufzunehmen schüssen setzt voraus, dass die Einfacher Verwendungsnach- gewährt. Die Zuschüsse be- ist. Tilgungsraten dürfen nicht Gesamtschulen: Ersatzschule auf gemeinnützi- weis, der eine summarische messen sich mit Ausnahme der veranschlagt werden. 6.511,-- Euro ger Grundlage arbeitet. Die Darstellung der Einnahmen Kostenpauschalen nach dem Landeszuschüsse sind zweck- und Ausgaben enthält. Freie Waldorfschulen: Haushaltsfehlbetrag der Er- gebunden und dürfen nicht a) allgemein bildend satzschule. Als Haushaltsfehl- Der Verwendungsnachweis abgetreten werden. 5.677,-- Euro betrag gilt der Betrag, um den kann auch durch einen von Die Schulträger sind verpflich- bei Rechnungsschluss die einer Wirtschaftsprüfung ge- b) Walddorf-Förderschulen tet, die Landeszuschüsse wirt- fortdauernden Ausgaben höher prüften Jahresabschluss er- 16.583,-- Euro schaftlich einzusetzen; sie als die fortdauernden Einnah- bracht werden. Weiterbildungskollegs: haben sie zur Aufbringung der men der Schule sind (§ 106 Die obere Schulaufsichtsbe- 6.077,-- Euro Eigenleistung durch eigene Abs. 1 SchulG). hörde und der Landesrech- Mittel oder Einnahmen zu Förderschulen: Kostenpauschalen: nungshof sind berechtigt, die ergänzen. Auf die Eigenleis- 12.297,-- Euro Pauschal abgegolten werden zweckentsprechende Verwen- tung sind fortdauernde Zu- die Personalausgaben für Leh- dung der Landeszuschüsse Berufskollegs: wendungen Dritter anzurech- rerinnen und Lehrer für zusätz- sowie die ordnungsgemäße 4.554,-- Euro nen, die zur Aufbringung der liche Unterrichtsmehr- und Haushalts- und Wirtschafts- Eigenleistung gewährt werden. Ausgleichsbedarf durch eine führung der Schulträger zu Der Schulträger ist verpflich- Personalbedarfspauschale prüfen. Dies schließt die Be- tet, für jedes Haushaltsjahr i.H.v. 2 v.H. sowie für die fugnis ein, die Einrichtungen einen Haushaltsplan aufzustel- Nebenkosten für das pädagogi- und Abrechnung der Ersatz- len, der die fortdauernden sche Personal durch eine Per- schule erforderlichenfalls Einnahmen und fortdauernden sonalnebenkostenpauschale durch Beauftragte an Ort und Ausgaben für die Schule ent- i.H.v. 0,5 v.H. bezogen auf den Stelle nachprüfen zu lassen. 1 Istausgaben 2011 je Schulform dividiert durch die Zahl der am 15.10.2010 und 15.10.2011 unterrichteten Schülerinnen und Schüler („gemittelter“ Wert 7 Monate für 2010/11 und 5 Monate für 2011/12). 2 Die nach § 101 Abs. 2 SchulG vorläufig erlaubten Ersatzschulen erhalten ab Genehmigung für die abgelaufenen Haushaltsjahre 50 v.H. der Zuschüsse, die ihnen bei sofortiger Genehmigung gewährt worden wären, sofern der Schulbe- trieb ohne wesentliche Beanstandungen stattgefunden hat (§ 105 Abs. 3 SchulG). Die Bezuschussung der Kosten der Lernmittelfreiheit und der Schülerfahrkosten erfolgt hiervon abweichend im gleichen Umfang wie für genehmigte Er- satzschulen. 21",
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"content": "Land: Nordrhein-Westfalen I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag 1 Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2011 Schulart hält. Stellenbedarf. Die sich hier- Die Nachprüfung der getroffe- nach ergebenden Zuschlags- nen Beihilfe- und Versor- stellen werden mit einem – gungsfestsetzungen wird als vom Ministerium in der Bestandteil der Rechnungsprü- Rechtsverordnung festgelegten fung in Beihilfeangelegenhei- – Pauschalbetrag je Stelle und ten der zuständigen Bezirksre- Schulform kapitalisiert. gierung und in Versorgungs- Für das Verwaltungspersonal angelegenheiten dem Landes- bemisst sich die bezuschus- amt für Besoldung und Ver- sungsfähige Stellenzahl nach sorgung übertragen (§ 114 Schülerzahlen je Schulform Abs. 2 SchulG). bzw. Bildungsgang. Für das fakultativ: Hauspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige Stellen- In Beihilfe- und Versorgungs- zahl nach der anerkannten angelegenheiten der Beschäf- schulisch genutzten Fläche. tigten an Ersatzschulen bear- beiten auf Antrag des Ersatz- Für die fortdauernden Sach- schulträgers gegen Entgelt ausgaben werden je Schulform die Beihilfeangelegenheiten bzw. Bildungsgang Pauschal- der Beschäftigten an Ersatz- beträge gestaffelt nach den in schulen die örtlich zuständige der Rechtsverordnung festge- Bezirksregierung und die Ver- legten Klassenrichtzahlen sorgungsangelegenheiten der festgesetzt (Sachkosten- Planstelleninhaberinnen und grundpauschale). Ausgaben –inhaber das Landesamt für für die Bewirtschaftung der Besoldung und Versorgung, Schulgrundstücke, -gebäude zusätzlich deren Beihilfeange- und –räume werden in Form legenheiten, sofern beides einer Bewirtschaftungspau- beantragt wird (§ 114 Abs. 3 schale abgegolten. Das Minis- SchulG – Einkaufsmodell). terium legt die Bewirtschaf- tungspauschale auf der Grund- lage von mehrjährigen Durch- schnittswerten an Bewirtschaf- tungsausgaben der Ersatzschu- 2 le je m anerkannter schulisch genutzter Fläche fest. Die Bewirtschaftungspauschale 22",
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"content": "Land: Nordrhein-Westfalen I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag 1 Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2011 Schulart erhöht sich um eine Sonder- pauschale um 1,8 v.H. für die kleineren und größeren Bauun- terhaltungsarbeiten sowie für die Pflege der Außen- bzw. Außersportanlagen i.H.v. 0,3 v.H. des Neubauwertes 1970. Grund- und Bewirtschaftungs- pauschale sind jeweils nach 3 Jahren der Kostenentwicklung anzupassen. Ersatzschulen erhalten ent- sprechend den für vergleichba- re öffentliche Schulen ge- troffene Regelungen zweckge- bundene Schulbudgets für Lehrerfortbildung. Die Eigen- leistung des Schulträgers be- trägt 15 v.H., bei Förderschu- len und Schulen für Kranke 11 v.H. der anerkannten fortdau- ernden Ausgaben und der Baukostenzuschüsse für Er- satzschulen. Auf die Regelei- genleistung ist die Bereitstel- lung von Schulgebäuden und – räumen mit 7 v.H. anzurech- nen, wenn Aufwendungen für Miete oder Pacht nicht veran- schlagt werden. Die Bereitstel- lung der Schuleinrichtung wird mit einer pauschalen Anrech- nung von 2 v.H. abgegolten. Die Eigenleistung des Schul- trägers entfällt für Schulbud- gets für die Lehrerfortbildung sowie die Kosten der Lernmit- 23",
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"number": 33,
"content": "Land: Nordrhein-Westfalen I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag 1 Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2011 Schulart telfreiheit und für Schülerfahr- kosten. Bei einer nur vorübergehenden finanziellen Notlage kann die Eigenleistung auf Antrag des Schulträgers durch die obere Schulaufsichtsbehörde bis auf 2 v. H. der Ausgaben für längstens bis zu 5 Jahren her- abgesetzt werden. Bei Hinzutreten besonderer Umstände kann das Ministeri- um im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einer länge- ren Ermäßigung der Eigenleis- tung zustimmen, wenn der Fortbestand der Schule auf Dauer gesichert erscheint. Bei Sondertatbeständen kann ein besonderes pädagogisches oder ein besonderes öffentli- ches Interesse anerkannt wer- den. Im Einzelfall kann das Ministerium eine abweichende Eigenleistung auf Dauer im Einvernehmen mit dem Fi- nanzministerium festlegen (besonderes Landesinteresse an der Ergänzung des Schul- wesens). Soweit die für die Zwecke der Kostenpauschalen vom Schul- träger nachgewiesenen tatsäch- lichen Ausgaben das veran- schlagte Mittelvolumen der Kostenpauschalen nicht errei- 24",
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"content": "Land: Nordrhein-Westfalen I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag 1 Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 2011 Schulart chen und auch keine anderwei- tige Verwendung im Rahmen der gegenseitigen Deckungs- fähigkeit (§ 106 Abs. 4 SchulG) der Kostenpausscha- len vorliegt, ist zunächst von den nicht verbrauchten Mitteln ein Betrag i.H. des Vom- Hundert-Satzes der jeweiligen Eigenleistung abzusetzen. Der verbleibende Überschuss ist grundsätzlich bis zur Hälfte dem Schulträger zu belassen und wie ein Zuschuss Dritter auf die Eigenleistung des fol- genden Haushaltsjahres anzu- rechnen. Die Anrechnung ist aber nur bis zur Höhe der Eigenleistung nach dem letzten Festsetzungsbescheid zulässig. 25",
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"content": "Land: Rheinland-Pfalz I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler Schulart 2008 1. Anerkannte Ersatzschulen - Antrag Beitrag zu den Personalkosten Verpflichtung der Ersatzschu- - Baukostenbeitrag: Grundschulen: len, Auskünfte zu erteilen und 3 4 in Höhe der Durchschnittsbe- 50 % bzw. 80 % der 2.488,-- Euro - Gemeinnützigkeit 1 soldung zuzüglich eines pau- Nachweise zu erbringen; Be- Baukosten, § 31 Abs. 2 schalierten Zuschusses zur rechtigung der Schulbehörde PrivSchG Hauptschulen: - Entlastung des öffentl. Beihilfe bzw. des Durch- und des Rechnungshofs zu 3.416,-- Euro Schulwesens 2 - Bereitstellung von Schul- schnittsentgelts zuzüglich der Nachprüfungen, § 32 Abs. 1 - Keine Erhebung von Arbeitgeberbeiträge zur ge- PrivSchG. raum an Grund- und Grund- und Hauptschulen: Schulgeld setzlich vorgeschriebenen Hauptschulen, § 31 Abs. 4 3.913,-- Euro Höhe der endgültigen Zuwen- PrivSchG Unfall-, Kranken-, Pflege- und § 28 Abs. 1, 2 Privatschulge- dung wird erst im Nachhinein Förderschulen: Arbeitslosenversicherung der setz (PrivSchG) Lehrkräfte, die zur Deckung für das abgelaufene Schuljahr - Zuweisung von staatl. 15.943,-- Euro festgesetzt Lehrkräften unter Fortzah- Aufnahme der Finanzhilfe des Unterrichtssolls einer ver- lung der Dienstbezüge o- Realschulen: i.d.R. drei Jahre nach Aufnah- gleichbaren öffentlichen Schu- der Entgelte, § 25 Priv- 2.857,-- Euro me des Schulbetriebs le erforderlich sind, § 29 Priv- SchG SchG Gymnasien: + - Schülerbeförderung, § 33 4.011,-- Euro Zuschläge für die Alters- und PrivSchG 2. Bildungsweg (Kettler- Hinterbliebenenversorgung, § Kolleg, Mainz): 30 PrivSchG 6.147,-- Euro + Berufsbildende Schulen: Beitrag zu den Sachkosten in 3.755,-- Euro Höhe von 10 % des Beitrags zu den Personalkosten (ohne Sozialversicherungsbeiträge), hinzugerechnet die Personal- kosten von zugewiesenen staatlichen Lehrkräften, § 31 Abs. 1 PrivSchG 1 Als Durchschnittsbesoldung gilt das Grundgehalt und ruhegehaltfähige Stellenzulagen sowie im Rahmen von Besoldungserhöhungen gewährte einmalige Zahlungen und der Familienzuschlag nach Stufe 2 der vergleichbaren staatlichen Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in der 9. Stufe und des höheren Dienstes in der 11. Stufe der für ihr Eingangsamt maßgebenden Besoldungsgruppe § 28 Abs. 6 PrivSchGDVO. 2 Als Durchschnittsentgelt gilt das Tabellenentgelt sowie im Rahmen von Entgelterhöhungen gewährte einmalige Zahlungen und die Jahressonderzahlung, die vergleichbare staatliche Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis in der bei ihrer Einstellung maßgebenden Entgeltgruppe und der ihnen typischen Entgeltstufe erhalten. Bei in das neue Tarifrecht übergeleiteten Lehrkräften werden die Überleitungs- und Besitzstandsregelungen berücksichtigt. § 28 Absätze 8 und 9 PrivSchDVO. 3 Realschulen, Gymnasien und Kollegs, § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 PrivSchG. 4 Grund-, Haupt- und Förderschulen sowie Realschulen plus, § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PrivSchG. 26",
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"number": 36,
"content": "Land: Rheinland-Pfalz I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler Schulart 2008 2. Grundschulen wie 1. aber Finanzhilfe kann wie 1. wie 1. Siehe 1. siehe 1. schon gewährt werden, wenn Hauptschulen mit Anerkennung als Ersatz- Realschulen plus schule zu rechnen ist. Förderschulen § 28 Abs. 5 PrivSchG 3. Übrige Privatschulen - Antrag Zuschüsse können nach Maß- Als Verwendungsnachweis Primarbereich: (Freie Walddorfschulen als gabe des Haushaltsplanes des wird der Wirtschaftsplan des 3.217,-- Euro genehmigte Ersatzschulen) - Gemeinnützigkeit Landes gewährt werden, § 28 abgelaufenen Schuljahres Sek.Bereich I: § 28 Abs. 6 PrivSchG Abs. 6 PrivSchG. vorgelegt. 3.438,-- Euro Finanzhilfe wird nach sog. Sek.Bereich II: Schüler-pro-Kopf-Sätzen ge- 5.446,-- Euro währt 27",
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"content": "Land: Saarland I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler Schulart 2010 1. Grundschulen - Gemeinnützigkeit Ab dem Zeitpunkt der staatlichen Aner- Schule ist verpflichtet, Einblick - 80 % der Kosten für Grund- und Haupt- - Ausbau und Gliederung entspricht kennung wird der notwendige Aufwand in Betrieb und Einrichtungen Bauten schulen: Hauptschulen den für öffentliche Schulen gelten- für die fortdauernden Personal- und der Schule zu gestatten, Aus- (§ 32 a Abs. 2 PrivSchG) 3.831,-- Euro den Vorschriften Sachkosten ersetzt, der sich nach dem künfte zu geben und Nachweise Schulen für - Antrag der öffentlichen Schulen bemisst. zu führen. - Bereitstellung von Schule für Geistig- Behinderte - staatliche Anerkennung (Gesetz zur (§ 32 a Abs.1 PrivSchG) Schulaufsichtsbehörde und Schulraum behinderte: (sofern nicht Änderung des Privatschulgesetzes- Rechnungshof haben das Recht, (§ 32 a Abs. 3 PrivSchG) 23.682,-- Euro Berufsschulein- vom 16. November 2011 (Amtsbl. I, Bis zur staatlichen Anerkennung hat der Einrichtungen und Haushalts- richtungen) S. 422) Träger einer Ersatzschule einen An- führung der Schule an Ort und - Zuweisung von staatl. Schule für Erzie- spruch auf staatliche Finanzhilfe in Höhe Stelle zu prüfen. Lehrern unter Fort- hungshilfe: Schulen § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 a Abs. 1 Privat- von 25 v.H. der fortdauernden Ausgaben Einnahme- und Ausgabebelege zahlung der Bezüge 11.457,-- Euro besonderer pä- schulgesetz der Ersatzschule. Nach der Anerkennung sind aufzubewahren und auf (§§ 25, 26 PrivSchG) dagogischer hat der Träger einen Erstattungsanspruch Verlangen vorzulegen. Schulen bes. päd. Prägung (im in Höhe von weiteren 25 v.H. der fort- (§ 1 Abs. 7-9 2. DVO- - Erstattung von Be- Prägung (Klassen 1 Grundschul- dauernden Ausgaben der Ersatzschule, PrivSchG) förderungskosten für bis 4): bereich) die seit der Genehmigung bis zur Aner- Schüler 4.817,-- Euro kennung entstanden sind. (§ 28 Abs. 3 (§ 32 d PrivSchG) PrivSchG) 2. Übrige Ersatz- - Gemeinnützigkeit Ab dem Zeitpunkt der staatlichen Aner- wie 1. - 50 % der Kosten für Realschulen/ Se- schulen - Antrag kennung ist der Haushaltsfehlbetrag = Bauten für kirchliche kundarschulen: - staatliche Anerkennung (Gesetz zur Betrag, um den die fortdauernden Aus- Schulen (Art. 5 Staats- 3.516,-- Euro Änderung des Privatschulgesetzes- gaben (berücksichtungsfähig nur bis zur kirchenvertrag); bei vom 16. November 2011 (Amtsbl. I, Höhe der Aufwendungen vergleichbarer sonstigen Schulen: Gymnasien: S. 422) öffentlicher Schulen) beim Rechnungs- ebenfalls 50 % (Art. 3 4.198,-- Euro - abschluss höher sind als die fortdauern- Abs. 1 GG) den Einnahmen abzüglich Eigenleistung Schulen bes. päd. in Höhe von 10 % der fortdauernden - Zuweisung von staatl. Prägung (Klassen 5 Ausgaben zu erstatten. Lehrern unter Fort- bis 13): (§ 29 PrivSchG) zahlung der Bezüge 5.809,-- Euro (§§ 25, 26 PrivSchG) Bis zur staatlichen Anerkennung hat der Berufl. Schulen: Träger einer Ersatzschule einen An- 4.612,-- Euro spruch auf staatliche Finanzhilfe in Höhe von 25 v.H. der fortdauernden Ausgaben 28",
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"number": 38,
"content": "der Ersatzschule. Nach der Anerkennung hat der Träger einen Erstattungsanspruch in Höhe von weiteren 25 v.H. der fort- dauernden Ausgaben der Ersatzschule, die seit der Genehmigung bis zur Aner- kennung entstanden sind. § 28 Abs.1 und 3 PrivSchG 29",
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"content": "Land: Sachsen I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler Schulart Grundschulen - Antrag Es wird ein jährlicher Schüler- Verwendung des Zuschusses Bauzuschuss gemäß § 16 Die für das laufende Schuljahr Förderschulen - Wartefrist (vier Jahre) 1 ausgabensatz als Festbetrag je ist innerhalb von sechs Mona- SächsFrTrSchulG nach Maß- geltenden Schülerausgabensät- Mittelschulen Schüler im jeweiligen Bil- ten nach Erhalt des Finanzie- gabe des Haushaltsplans und ze sind auf dem sächsischen Gymnasien - Gemeinnützigkeit rungsbescheides nachzuwei- den für öffentliche Schulen Bildungsserver veröffentlicht . 4 dungsgang gewährt. Die Be- Berufsschulen rechnungsgrundlagen des sen. Bei Nichtvorlage sollen geltenden Vorschriften, wenn Berufsfachschulen § 14 Gesetz über Schulen in Schülerausgabensatzes sind im weitere Zuschusszahlungen ein besonderes öffentliches Fachschulen freier Trägerschaft 2 § 15 SächsFrTrSchulG und in zurückgehalten werden (§ 9 Interesse am Betrieb der Fachoberschulen (SächsFrTrSchulG ) der Verordnung über die Ge- Abs. 3 ZuschussVO). Schule besteht. Berufliche Gymnasien währung von Zuschüssen vom Kolleg 16.05.2007 (ZuschussVO) Abendgymnasium festgelegt. Für Sachausgaben Abendmittelschule wird ein Betrag in Höhe von 25 % auf der Basis des für das Schuljahr 2007/2008 ermittel- 3 ten Personalausgabenanteils berücksichtigt. Dieser feste Sachausgabenbetrag wird zum errechneten Personalausgaben- 3 anteil in den jeweiligen Schul- jahren addiert. Das für die Berechnung erfor- derliche Jahresentgelt wird auf dem sächsischen Bildungsser- ver zusammen mit den Schü- 4 lerausgabensätzen veröffent- licht. 1 Von der Einhaltung der Wartefrist wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abgesehen, wenn in Folge des Betriebs der Ersatzschule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erfolgt. (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SächsFrTrSchulG). 2 siehe: www.revosax.sachsen.de oder sächsischen Bildungsserver www.sachsen-macht-schule→ Schule und Ausbildung → Recht, Statistik und Schulorganisation → Rechtliche Grundlagen 3 Grundformel Personalausgabenanteil (Abweichungen siehe § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 SächsFrTrSchulG): Unterrichtsstunden x Jahresentgelt x 0,8 x 1,06. Jahreslehrerstunden x Klassenstufen x Schüler je Klasse 4 www.sachsen-macht-schule →Schule und Ausbildung→ Schulen in freier Trägerschaft 30",
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"content": "Land: Sachsen-Anhalt I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler Schulart 01.08.2012 (vorläufig) 1. Grundschulen § 18 Schulgesetz (SchulG Der Zuschuss wird als jährli- Die Gemeinnützigkeit sowie Beurlaubung von Lehrkräften Grundschulen mit verlässli- Sekundarschulen LSA) cher Pauschalbetrag (Schüler- ein Jahresabschluss, aus dem öffentlicher Schulen an eine chen Öffnungszeiten: Gesamtschulen kostensatz) gewährt. Er setzt sich die Verwendung der Fi- Ersatzschule unter Fortzahlung (Klassen 1 bis 4): Gymnasien - Wartefrist (drei Jahre be- sich aus folgenden Teilbeträ- nanzhilfe sowie eine Gewinn- oder Wegfall der Bezüge 4.103,71 Euro Förderschulen anstandungsfreier Schulbe- gen zusammen und Verlustrechnung für die (§ 16 a Abs. 5 SchulG) trieb) Sekundarschulen: Schulen des zweiten Bil- jeweils bezuschusste Ersatz- 1. den Personalkosten für Lernmittelkostenentlastung (Klassen 5 bis 10): dungsweges - Antrag 1 schule ergeben, sind bis zum Lehrkräfte (§ 72 SchulG LSA) 5.490,51 Euro Berufsschulen 15. Juli eines jeden Jahres Berufsfachschulen - Gemeinnützigkeit i.S.v. 2. den Personalkosten für nachzuweisen. In Einzelfällen angemessene Beteiligung an Gesamtschulen: Fachschulen § 52 Abgabenordnung pädagogische Mitarbeite- kann die Vorlage eines von Investitionsförderprogrammen (Klassen 5 bis 10) Fachoberschulen rinnen und Mitarbeiter an einem unabhängigen Wirt- für öffentliche Schulen (§ 18a 4.855,57 Euro Fachgymnasien - kein Anspruch auf ander- Grundschulen sowie päda- schaftsprüfer geprüften Jahres- Abs. 6 SchulG LSA) weitige öffentliche Finanz- Gymnasien: gogischen Mitarbeiterinnen abschlusses verlangt werden. hilfe (Klassen 5 bis 10): und Mitarbeitern und Be- (§ 11 Abs. 2 und 3 ESch-VO) 4.555,87 Euro treuungskräften an Förder- (Klassen 11 bis 12): schulen und 5.837,82 Euro 3. den Sachkosten (16,5 v. H. des Personalkostenzu- schusses) (Ausnahme: Förderschulen, diese erhalten 26,5 v.H. des Personalkostenzuschusses) Zuschuss zum Schülerkosten- satz für eine sonderpädagogi- sche Förderung im gemeinsa- 1 Berechnung wie folgt: Wochenstundenbedarf je Klasse x Jahresentgelt x 0,9 x F1 x F2 Klassenfrequenz x Wochenstundenangebot je Lehrer Jahresentgelt ist das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen sowie der Zusatzversorgung an die Bundesversicherungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr. Maßgeblich für die Festsetzung sind die für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der Faktor F1 berücksichtigt pauschal Anrechnungen und Ermäßigungen sowie Zulagen für Funktionsstellen (bei Grundschulen 1,086, Sekundarschulen 1,070, Gesamtschulen 1,087, Gymnasien 1,103, Förderschulen 1,080 und bei be- rufsbildenden Schulen 1,090) Der Faktor F2 berücksichtigt pauschal eine Vertretungsreserve und beträgt für alle Schulformen 1,025. Der sich aus dieser Formel ergebende Betrag ist der Anteil der Personalkosten der Lehrkräfte am Schülerkostensatz, der für jede Schülerin und jeden Schüler, der am 1. Unterrichtstag des Schuljahres die Schule besucht, für die Dauer des Schuljahres gezahlt wird. 31",
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"number": 41,
"content": "Land: Sachsen-Anhalt I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler Schulart 01.08.2012 (vorläufig) men Unterricht (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO). Die vorzeitige Finanzhilfe Der Zuschuss richtet sich nach Förderschulen für Geistigbe- kann, wenn ein öffentliches der Zahl der Schüler, die die hinderte: Interesse besteht oder der Schule besuchen. 22.252,08 Euro Träger der Schule die Aner- Der Zuschuss wird je Schul- Förderschulen mit Ausgleichs- kennungsvoraussetzungen an jahrgang höchstens für die klassen: einer anderen Schule im Land Zahl der Schüler gewährt, die 15.218,05 Euro Sachsen-Anhalt bereits er- das Produkt aus der Anzahl der bracht hat, vor der Anerken- Berufsfachschulen und Fach- Klassen im betreffenden nung gewährt werden. schulen unterschiedliche Schü- Schuljahrgang des Bildungs- lerkostensätze (zusätzlich Bewährten Trägern einer aner- ganges der Ersatzschule und 1) Teilzeitsätze) (durchschnittl. : kannten Ersatzschule wird auf der Klassenfrequenz an ent- 3.800 Euro Antrag für eine neue geneh- sprechenden öffentlichen migte allgemein bildende Er- Schulen um nicht mehr als 20 Fachoberschulen (alle Fach- satzschule derselben Schul- v.H. überschreitet richtungen): form nach einjährigem Schul- 3.179,94 Euro § 18 a SchulG LSA betrieb eine vorzeitige Finanz- Berufsschulen: hilfe gewährt, wenn die Schule Die vorzeitige Finanzhilfe 2.160,20 Euro ordnungsgemäß betrieben umfasst 75 v.H. der Regelfi- wird. nanzhilfe § 18 Abs. 1 Satz 5 SchulG LSA Nach Maßgabe des Haushalts kann eine Staatsförderung gewährt werden (§ 18f SchulG LSA) 1 Nähere Angaben zu den verschiedenen Arten von Berufsfachschulen s. aktuellen Runderlass 32",
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"content": "2. Ersatzschulen von beson- wie 1. und: wie 1. wie 1. wie 1. Waldorfschulen: derer pädagogischer Be- (Klassen 1 bis 4): - Eine vorzeitige Finanzhil- Die vorzeitige Finanzhilfe Schülerbeförderung nach deutung 3.679,24 Euro fe kann, wenn ein öffent- umfasst 75 v.H. der Regelfi- (§ 71 Abs. 2 SchulG LSA) liches Interesse besteht nanzhilfe (Klassen 5 bis 12): oder der Träger der Schu- 5.158,78 Euro le bereits Finanzhilfe für (Klasse 13): eine Schule von besonde- 5.023,19 Euro rer pädagogischer Bedeu- tung in Sachsen-Anhalt erhältlich, vor der Aner- kennung gewährt werden. (§ 18 Abs. 2 SchulG LSA) 33",
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"number": 43,
"content": "Land: Schleswig-Holstein I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler Schulart 1. Grundschulen - als Ersatzschule genehmig- Gewährt wird Die Schulträger mit Fehlbe- - Zuschüsse zu Bauinvestiti- Schülerkostensätze für das te Schule darfsfinanzierung haben jähr- onen Jahr 2012: a) Fehlbedarfsfinanzierung lich für das abgelaufene Haus- (§ 119 Abs. 4 SchulG) - Wartefrist (zwei Jahre Gemäß §§ 119 ff. SchulG haltsjahr einen Nachweis über 3.246,28 Euro beanstandungsloser Betrieb gewährt das Land bei Bedarf die Sach- und Personalkosten - Unabhängig vom Höchst- seit erstmaliger Genehmi- Trägern von Ersatzschulen in vorzulegen. Beizufügen ist die beitrag können im Einzel- Kl. 1 bis 4 von Waldorfschu- gung) freier Trägerschaft Zuschüsse Bilanz einschließlich der Ge- fall Zuschüsse zu den len: zu den laufenden Kosten und winn- und Verlustrechnung Fortbildungskosten ge- 3.246,28 Euro Abweichend von diesen Vo- den Kosten der Lehrkräfte. sowie, falls eine Bilanzierung währt werden raussetzungen kann das Land Veranschlagt ist die Zahlung nicht erfolgt, die Einnahme- (§ 122 Abs. 5 SchulG). im Einzelfall Zuschüsse nach von Zuschüssen bis zu 80 Maßgabe des Haushalts ge- Überschussrechnung. v.H./100 v.H. der Durch- (§ 123 Abs. 2 SchulG). währen. schnittskosten einer Schülerin 1 oder eines Schülers an ver- Für Schulen mit Festbetragsfi- gleichbaren öffentlichen Schu- nanzierung entfällt der Ver- len mit den für 2001 maßgeb- wendungsnachweis; nach fünf lichen Schülerkostensätzen Jahren Festbetragsfinanzierung zuzüglich der Erhöhung der kann deren Weitergewährung Personalkostenanteile um den davon abhängig gemacht wer- Vomhundertsatz, um den die den, dass aufgrund einer Wirt- Gehälter der beamteten Lehr- schaftlichkeitsprüfung festge- kräfte an öffentlichen Schulen stellt wurde, dass der Schulträ- jährlich erhöht werden; wird ger die Grundsätze der Wirt- der Höchstbetrag nicht er- schaftlichkeit und Sparsamkeit reicht, wird Fehlbedarf als beachtet und seine Sach- und Zuschuss gezahlt. Personalkosten mit den sich aus § 120 Abs. 1 bis 3 erge- benden Vorgaben nach wie vor im Einklang stehen. (§ 123 Abs. 3 SchulG) 1 Maßgeblich ist die Jahresdurchschnittszahl der Schüler, errechnet nach der am ersten jeden Monats vorhandenen Schülerzahl (§ 122 Abs. 4 SchulG): Gerechnet werden nur Schüler, die ihre Wohnung in Schleswig-Holstein haben oder für die das Land Erstattungen nach § 113 SchulG erhält. Ausnahme: Heimsonderschulen (§ 122 Abs. 4 Satz 3 SchulG). 34",
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"content": "Land: Schleswig-Holstein I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler Schulart b) Festbetragsfinanzierung Wenn drei Jahre nacheinander der Höchstbetrag bewilligt wurde, wird in den Folgejah- ren der jeweilige Höchstbetrag als Festbetrag unabhängig vom Bedarf gewährt (§ 123 Abs. 3 SchulG) Berechnung des Bedarfs (§ 120 i.V.m. § 121 SchulG): 1 2 Sachkosten + Personalkosten + Kosten aufgrund besonderer pädagogischer Prägung abzüg- lich Eigenanteil = Einnahmen, die aus dem Schulbetrieb entstehen und Zuwendungen von Dritten für den laufenden Schulbetrieb. Die Einnahmen müssen mind. 15 % der Kosten decken (§§ 120, 121 i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2, § 36 Abs. 2 SchulG). 2. Weiterführende allgemein- wie 1. wie 1. wie 1. Waldorfschulen Kl. 5 bis 13: bildende Schulen 4.759,27 Euro Regionalschulen: 3.847,56 Euro 1 Sachkosten sind die Kosten, die als laufende Kosten, die für eine Schülerin oder einen Schüler an einer vergleichbaren öffentlichen Schule entstehen, dazu zählen auch die Aufwendungen, die zur Bereitstellung geeigneten Schulraums erforderlich sind. Berücksichtigt werden entweder die Abschreibungen auf für den Schulbetrieb genutzte Gebäude im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften oder die Entrichtung einer verkehrsüblichen Miete. Sind die für den Schulbetrieb genutzten Gebäude mit öffentlichen Mitteln gefördert worden, sind die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen um die entsprechenden Anteile zu kürzen (§ 120 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SchulG). 2 Personalkosten sind Aufwendungen für Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst, die für die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts an einer vergleichbaren öffentlichen Schule erforderlich sind (§ 120 Abs. 3 SchulG) und zwar Be- soldung und Vergütung, Kosten der Vertretung, Umzugskosten, Trennungsgelder, Reisekosten, Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlicher Altersvorsorgung, Mehrarbeitsvergütungen und Unterrichtsvergütung für Lehrkräfte in Ausbildung, Vergütung für nebenamtlichen und –beruflichen Unterricht, Kosten der Gesundheitsüberwachung und Stellenausschreibung und Vergütungen der Lehrerbildung und –fortbildung (§ 120 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 und 3 SchulG). 35",
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"content": "Land: Schleswig-Holstein I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler Schulart Gemeinschaftsschulen: 3.928,00 Euro Gymnasien: 4938,32 Euro 3. Förderzentren mit dem wie 1. Höchstbetrag 100 % sonst wie wie 1. wie 1. 16.344,70 Euro Schwerpunkt geistige Ent- 1. wicklung Kein Eigenanteil an Einnah- men erforderlich. 4. Förderzentren mit dem wie 1. wie 1. wie 1. wie 1. 7.821,60 Euro Schwerpunkt Lernen 5. Berufsbildende Schulen wie 1. Höchstbetrag: 50 % wie 1. wie 1. 18 unterschiedliche Schüler- kostensätze (zusätzlich Teil- wie 1. zeitsätze) 6. Schulen der dänischen wie 1. Für das Jahr 2011 und 2012 Ohne Verwendungsnachweis. Zuschüsse zu Bauinvestitionen Grundschulen: Minderheit 85 % der öffentlichen Schüler- 4.552,54 Euro kostensätze, die für das dem Jahr der Bezuschussung vo- Förderzentren mit d. Schwer- rausgehende Jahr festgestellt punkt Lernen: worden sind, unabhängig vom 20.806,47Euro Bedarf. Für die Feststellung der öffentlichen Schülerkos- Gemeinschaftsschulen: tensätze sind die Sach- und 4.544,05 Euro Personalkosten (§ 124 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 u. § 36 Abs. 2) zu Grunde zu legen, die im Landesdurchschnitt für eine Schülerin oder einen Schüler an einer öffentlichen Schule der vergleichbaren Schulart in dem der Feststellung voraus- gehenden Jahr entstanden sind. § 119 Abs. 1, 2 und 4, § 122 Abs. 4 und § 123 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. 36",
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"content": "Land: Thüringen I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 1 Schulart 2012 1. Allgemeinbildende Schu- § 17 Thüringer Gesetz über Pauschalierungsverfahren nach § 18 Abs. 8 ThürSchfTG - Staatl. Finanzhilfe zu a) len Schulen in freier Trägerschaft § 18 ThürSchfTG: i.V.m. § 11 ThürSchfTGAVO Baumaßnahmen nach aa) 4.507,78 a) Grundschulen (ThürSchfTG) 3 Maßgabe des Landeshaus- Vomhundertanteil des Schü- aa) mit Ganztagsbetreu- halts, nach für staatliche bb) 3.256,25 - Antrag lerkostenjahresbetrages (Per- ung Nachweis über die Personal- Schulen geltenden Best- sonalkosten- und Sachkosten- b) 4.931,88 € bb) ohne Ganztagsbe- - Wartefrist (in der Regel und Sachkosten ist innerhalb immungen (Vorausset- anteil) treuung drei Jahre) 2 von 5 Monaten nach Ablauf zung: besonderes öffentl. c) 4.212,67 € multipliziert mit des jeweiligen Finanzhilfejah- Interesse am Schulbetrieb) b) Regelschulen - durch den Betrieb der res vorzulegen (§ 19 ThürSchfTG) d) c) Gymnasium Ersatzschule wird kein er- Zahl der Schüler, die am Stich- werbswirtschaftlicher Ge- tag der amtlichen Schulstatistik - Schüler erhalten Zuschüsse aa) 8.749,00 € d) Förderschulen mit Förder- winn erzielt oder erstrebt des Vorjahres die Schule be- zu den Lernmittelkosten in schwerpunkten 4 bb) 11.874,29 € suchten gleicher Höhe und nach aa) Lernen bzw. Sprache - keine Gewährung staatl. den gleichen Grundsätzen cc) 20.394,07 € bzw. emotionale und Finanzhilfe, soweit Kos- Personalkostenanteil: soziale Entwicklung tenerstattung nach dem durchschnittliche Aufwendun- wie Schüler an staatlichen dd) 20.264,39 € bb) Hören Krankenhausfinanzie- gen des Landes für tarifbe- Schulen cc) Sehen schäftigten Lehrer der ver- (§ 23 ThürSchfTG) ee) 21.494,46 € rungsgesetz dd) körperliche und mo- gleichbaren Schulart, Schul- torische Entwicklung - Anrechnung anderer öf- form, Fachrichtung oder Bil- e) ee) geistige Entwicklung fentlicher Mittel, sofern sie dungsgang im vorletzten Ka- den gleichen Förderzweck lenderjahr - Zuweisung von Lehrern aa) 4.507,78 €/3.256,25 € e) Waldorfschulen betreffen des Landes unter Fortzah- aa) 1.-4. Klasse lung der Bezüge oder des bb) 4.931,88 € bb) 5.-10. Klasse dividiert durch Gehalts (§ 11 Abs. 2 cc) 4.212,67 € cc) 11.-13. Klasse ThürSchfTG) unter Kür- zung der staatl. Finanzhilfe am Stichtag der amtl. Schul- um die Personalkosten (§ statistik des vorletzten Kalen- 18 Abs. 7 ThürSchfTG) derjahres in der vergleichba- 1 staatliche Finanzhilfe je Schüler für das Jahr 2012 gemäß der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2011 2 Ausnahmen (§ 17 Abs. 3 Satz 3 ThürSchfTG): 1. Ersatzschule ersetzt staatliche Schule; 2. Schule, die einen bestehenden Bildungsgang, für den bereits Anspruch auf Finanzhilfe besteht, in eine andere Schulart einbringt; 3. genehmigte berufsbildende Schule, die die Wartefrist erfüllt hat, wird um einen räuml. angegliederten Bildungsgang erweitert (jedoch nur bei wirt- schaftl. Interesse = Ministerium stellt Bedarf für die Absolventen dieses Bildungsgangs auf dem Thür. Arbeitsmarkt fest); § 17 Abs. 4 ThürSchfTG (Verkürzung der Wartezeit um bis zu zwei Jahre bei allgemeinbildenden Ersatzschulen bei schriftl. Einverständniserklärung des zuständigen staatlichen Schulträgers möglich) 3 Vomhundertanteil nach der Anlage zum Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft 4 Für den Fall, dass am 1. März des Finanzhilfejahres eine abweichende Schülerzahl besteht, wird diese zu Grunde gelegt 37",
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"content": "Land: Thüringen I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 1 Schulart 2012 ren Schulart, Schulform, Fachrichtung oder Bildungs- - Lehrerfortbildung, sofern gang an staatl. Schulen ermit- die Lehrgänge des Thürin- telten Schüler-Lehrer- ger Institut für Lehrerfort- Relation bildung nicht durch staatl. Lehrkräfte ausgelastet sind (§ 24 ThürSchfTG) Sachkostenanteil: wird bemessen nach der dop- pelten Höhe des den kommu- nalen Schulträgern im Vorjahr - Zuwendungen aus EFRE des Finanzhilfejahres gewähr- nach Maßgabe der vorhan- ten Schullastenausgleichsbei- denen Mittel zur Förde- trages (nach der Thüringer rung der Ausstattung der Verordnung zur Durchführung Thüringer Schulen mit na- des Schullastenausgleichs) turwissenschaftl. und fach- praktisch-technischer La- Weiteres: borausrüstung sowie mo- - Bei besonderem öffentli- derner Informations- und chen Interesse am Betrieb Kommunikationstechnik der Schule kann im Einzel- (Ausstattungsrichtlinie fall eine höhere Finanzhilfe vom 11.3.2010) vorgesehen werden - Höchstgrenze sind tatsäch- liche angefallene Kosten - Bei Schulen im Aufbau können bei der Berech- nung der Finanzhilfe auf Antrag des Schulträgers die neu hinzukommenden Schüler für den Zeitraum ab Schuljahresbeginn bis zum Ende des Jahres zu- sätzlich berücksichtigt werden 38",
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"content": "Land: Thüringen I. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von V. Jahresbetrag Regelfinanzhilfe Finanzhilfe pro Schüler 1 Schulart 2012 c) Sehen c) 11.846,53 € d) Körperliche und motori- d) 11.828,82 € sche Entwicklung e) 11.830,94 € e) geistige Entwicklung 40",
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