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"content": "Thüringer Landtag Drucksache 7/ 322 7. Wahlperiode 19.02.2020 Kleine Anfrage des Abgeordneten Bergner (FDP) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz Kostenminimierende Faktoren bei der Planung und Bauausführung von Abwasser- anlagen im ländlichen Raum sowie etwaige weitere Ansätze zur Vereinfachung und Reduzierung von Standards und Kosten Im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 1/1999 wurden die \"Hinweise zu kostenminimierenden Faktoren bei der Planung und Bauausführung von Abwasseranlagen im ländlichen Raum\" veröffentlicht. Insbesondere wer- den dabei unter anderem beispielsweise Hinweise für die naturnahe Ableitung von Niederschlagswasser gegeben, die Reduzierung von Mindestnennweiten bei Freigefälleleitungen auf 150 Millimeter (bei hydrauli- scher Eignung) zugelassen und unbelüftete Abwasserteichanlagen als besonders empfehlenswert bezeich- net sowie Variantenvergleiche verlangt. Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage 7/96 vom 20. Dezember 2019 namens der Landesregierung mit Schreiben vom 17. Februar 2020 beantwortet: Vorbemerkung: Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich nach § 2 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden. Nach § 117 ThürKO ist die staatliche Aufsicht über Aufgaben des eigenen Wirkungskreises auf eine Rechtsaufsicht beschränkt. Eine Fachaufsicht über derartige Aufgaben gibt es nicht. Daher trägt die Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 1/1999 im Titel den Begriff \"Hinweise …\". Ungeachtet dessen sah sich die Thüringer Landesregierung in den Anfangsjahren der kommunalen Wahr- nehmung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung aufgrund der seinerzeit noch begrenzten Erfahrungen von lokalen Verantwortungsträgern zur Schaffung einiger wasserwirtschaftlicher Beratungsangebote veranlasst. Eines dieser Angebote waren die \"Hinweise zu kostenminimierende Faktoren bei der Planung und Bauaus- führung von Abwasseranlagen im ländlichen Raum\". Zudem ist im Rahmen der obergerichtlichen Rechtsprechung klargestellt worden, dass den für die Abwas- serbeseitigung zuständigen Aufgabenträgern bei der Entscheidung über technische Detaillösungen ein weites Planungs- und Organisationsermessen zusteht (Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 30. November 2017 - 4 KO 823/14). 1. Wie, wann und mit welchem Ergebnis hat die Landesregierung seit dem Jahr 2015 evaluiert, inwieweit diese Hinweise einschließlich vorgeschlagenen Unterschreitungen von Mindeststandards, insbesonde- re bei a) beitragspflichtigen, b) geförderten und c) wasserrechtlich genehmigungspflichtigen Maßnahmen umgesetzt wurden beziehungsweise werden? Druck: Thüringer Landtag, 5. März 2020",
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"content": "Drucksache 7/ 322 Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode Antwort: Eine derartige Evaluierung ist nicht erfolgt und auch nicht angezeigt. Eine Beachtung der Hinweise durch die für die Abwasserbeseitigung zuständigen Aufgabenträger ist für Fragen der Beitragspflicht und der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht zwingend. Im Rahmen der Förderung abwassertechnischer Investitionen ist aufgrund der haushaltsrechtlichen Vor- schriften unter anderem auch die Angemessenheit der Kosten zu prüfen. Die jeweiligen Förderrichtlini- en enthalten entsprechende Regelungen. Die seinerzeit empfohlene Abweichung vom technischen Regelwerk der Abwassertechnischen Vereini- gung - ATV (heute Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. - DWA) stellt nach Auffassung der Landesregierung keine Infragestellung von rechtlichen Mindeststandards dar. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 2. Wie viele und welche unbelüftete Abwasserteichanlagen wurden in Thüringen seit dem Jahr 2015 er- richtet und in Betrieb genommen? Antwort: Nach Kenntnis der Landesregierung wurden in Thüringen seit dem Jahr 2015 zwei unbelüftete Abwas- serteichanlagen errichtet und in Betrieb genommen. Es sind die Kläranlage Birkenfelde und eine kleine private Kläranlage in Gerhardtsgereuth. Zwei weitere unbelüftete Teichkläranlagen befinden in Planung beziehungsweise Bau. Dies sind die Kläranlagen Thalwenden und Wahlhausen. 3. Bei wie vielen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren wurde seit dem Jahr 2015 die Genehmigung von unbelüfteten Abwasserteichanlagen aus welchen Gründen versagt? Antwort: Seit dem Jahr 2015 erfolgten nach Kenntnis der Landesregierung keine Versagungen wasserrechtlicher Genehmigungen für unbelüftete Abwasserteichanlagen. 4. Sind die Genehmigungsbehörden, Fördermittelbehörden und Kommunalaufsichten gehalten, beratend tätig zu werden, um Maßnahmen im Sinne der \"Hinweise zu kostenminimierenden Faktoren bei der Pla- nung und Bauausführung von Abwasseranlagen im ländlichen Raum\" öffentlichen Bauherren und Pla- nern nahezulegen? Antwort: Gemäß Absatz 1 Satz 2 der Hinweise sollen die Wasserbehörden und technischen Fachbehörden die Aufgabenträger entsprechend beraten. Die \"Fördermittelbehörde\" - im Fall der Abwasserbeseitigung sind die Thüringer Aufbaubank und das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz im För- derprozess beteiligt - ist gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung und den einschlägigen Förderrichtlinien unter anderem dazu angehalten, die Wirtschaftlichkeit von Pla- nung und Konstruktion von geförderten Maßnahmen zu prüfen. Im Planungsprozess werden den Antrag- stellern auch gezielt kostenminimierende Faktoren empfohlen, sofern diese mit den wasserwirtschaftli- chen Zielen vor Ort im Einklang stehen. 5. Wurden die \"Hinweise zu kostenminimierenden Faktoren bei der Planung und Bauausführung von Ab- wasseranlagen im ländlichen Raum\" seit ihrer Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 1/1999 fortgeschrieben und wenn ja, wie? Antwort: Eine Fortschreibung erfolgte nicht. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 6. Beabsichtigt die Landesregierung, die \"Hinweise zu kostenminimierenden Faktoren bei der Planung und Bauausführung von Abwasseranlagen im ländlichen Raum\" fortzuschreiben? Wenn ja, wann und mit wel- chem grundsätzlichen Inhalt? Antwort: Eine Fortschreibung ist nicht vorgesehen. Bis auf die Quellenverweise sind die Hinweise noch heute weitestgehend zutreffend. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 2",
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"content": "Thüringer Landtag - 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 322 7. Beabsichtigt die Landesregierung, analog zu den oben genannten Hinweisen, weitere Standardunter- schreitungen im ländlichen Raum zu ermöglichen? Wenn ja, welche Standards sollen auf welche Wei- se abgesenkt werden? Antwort: Weitergehende Hinweise zu Standards bei der Abwasserbeseitigung sind nicht vorgesehen. Auf die Ant- wort zu Frage 1 wird verwiesen. In Vertretung Möller Staatssekretär 3",
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