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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt                         Drucksache 7/3242 14.08.2018 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Höse (AfD) * Zuständigkeitswechsel der Staatsanwaltschaft im Fall Markus H. Kleine Anfrage - KA 7/1872 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Falle des in Wittenberg getöteten Markus H. ist es durch einen vermeintlichen Wohnortwechsel des Beschuldigten nach Magdeburg auch zu einem Wechsel der zuständigen Staatsanwaltschaft gekommen. So hat die Staatsanwaltschaft Magde- burg die Ermittlungen von der vormalig zuständigen Staatsanwaltschaft Dessau- Roßlau übernommen. Die allgemeine örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ergibt sich nach dem Tatortprinzip aus § 7 I Strafprozessordnung i. V. m. § 143 I S. 1 Gerichtsverfas- sungsgesetz. Demnach ist örtlich die Staatsanwaltschaft zuständig, bei dessen Ge- richt die Staatsanwaltschaft besteht. Vorliegend war der ursprüngliche Gerichtsstand Dessau-Roßlau, da die Straftat in dessen Bezirk begangen wurde. Damit ergibt sich zunächst auch die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau. Von diesem Grundsatz der örtlichen Zuständigkeit kann nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetztes abgewichen werden, sofern dessen persönlicher und sach- licher Anwendungsbereich (§ 1 Jugendgerichtsgesetz) eröffnet ist. Aus § 42 I Nr. 2 Jugendgerichtsgesetz ergibt sich für die örtliche gerichtliche Zuständigkeit der Rich- ter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält. Demnach ergäbe sich auch entsprechend § 143 I S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz die Zuständigkeit der örtlichen Staatsanwaltschaft. * Der Name ist der Landesregierung bekannt. (Ausgegeben am 14.08.2018)",
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            "content": "2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1.   Wurden die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau im obi- gen Fall auf der gesetzlichen Grundlage von § 42 I Nr. 2 Jugendgerichts- gesetz i. V. m. § 143 I S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz an die Staatsan- waltschaft Magdeburg abgegeben? Ja. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat das Verfahren nach § 42 Abs. 2 JGG übernommen, weil der Beschuldigte nunmehr seinen ständigen Aufenthalt in deren Bezirk hat. 2.   Ist der im obigen Fall Beschuldigte Jugendlicher oder Heranwachsender i. S. d. § 1 II Jugendgerichtsgesetzes, sodass vorliegend das Jugendge- richtsgesetz anwendbar ist? Zur Tatzeit war der Beschuldigte Jugendlicher i. S. d. § 1 Abs. 2 JGG, sodass vorliegend das Jugendgerichtsgesetz anwendbar ist. 3.   Falls beim Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass er Jugendlicher oder Heranwachsender i. S. d. § 1 II Jugendgerichtsgesetz ist: Wodurch wird diese Annahme beweisbar belegt? Dass es sich bei dem Beschuldigten um einen Jugendlichen im Sinne des Ge- setzes handelt, ergibt sich aus den Daten der zuständigen Meldebehörde der Landeshauptstadt Magdeburg. 4.   Wurde gegen den Beschuldigten am Ort seines derzeitigen (offiziellen) Aufenthaltes bereits Anklage erhoben? Nein. 5.   Sofern die Ermittlungen auf Grundlage der in Frage 1 angegebenen Para- graphen an die Staatsanwaltschaft Magdeburg abgegeben wurden: Ent- spricht es der üblichen Praxis bei laufenden Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende i. S. d. § 1 II Jugendgerichtsgesetz, dass bei Wohnortwechseln die Ermittlungen an die neue, i. S. d. § 143 I S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz zuständige Staatsanwaltschaft abgege- ben werden? Ja. 6.   Sofern Frage 5 mit „ja“ beantwortet wurde: Wie verhindern die Ermitt- lungsbehörden durch einen permanenten Wohnortwechsel des Beschul- digten eine effektive Verschleppung des Ermittlungsverfahrens, die sich durch einen fortwährenden Wechsel der Staatsanwaltschaft zwangsläufig ergeben würde? Nach § 42 Abs. 2 JGG steht die Wahl des Gerichtsstandes im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft, so dass die Staatsanwaltschaft in einem derartigen Fall entsprechend reagieren kann.",
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