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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt                                              Drucksache 7/1288 21.04.2017 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Wolfgang Aldag (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Kiesabbau „Bühne-Ost“ im Gebiet der Stadt Osterwieck Kleine Anfrage - KA 7/686 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach einem Bericht der Halberstädter Volksstimme vom 11. Februar 2017 ist im Ilse- tal im Gebiet der Stadt Osterwieck noch im laufenden Quartal mit dem Planfeststel- lungsbeschluss zum Rahmenbetriebsplan für den geplanten Kiesabbau „Bühne-Ost“ zu rechnen. Für das Abbaufeld „Bühne-Ost“ wurde im Jahr 1995 eine bergrechtliche Bewilligung mit der Nummer II-B-f-320/95 für den Bodenschatz Kies und Kiessand erteilt. Das geplante Abbaugebiet liegt nach dem Regionalen Entwicklungsplan Harz großteils in dem Vorranggebiet für den Hochwasserschutz VIII „Ilse“. Bei Vorrangge- bieten handelt es sich um Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Frage 1: Wer ist Inhaber der Bergbauberechtigung „Bühne-Ost“ mit der Nummer „II-B-f- 320/95“? Inhaber der betreffenden Bergbauberechtigung ist Herr Friedrich-Wilhelm Michaelis- Braun. Frage 2: Wer ist Antragsteller für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den ge- Hinweis:    Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Rea- der. Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 24.04.2017)",
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            "content": "2 planten Kiessandtagebau „Bühne-Ost“? Hat es während des Zulassungsver- fahrens Änderungen in der Person des Antragstellers gegeben und falls ja, welche und zu welchem Zeitpunkt? Antragsteller für die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes ist Herr Friedrich-Wilhelm Michaelis-Braun. Während des Zulassungsverfahrens gab es keine Änderungen in der Person des Antragstellers. Frage 3: Wie groß sind nach dem zur Zulassung beantragten Rahmenbetriebsplan die Flächen a) für den Abbau des Bodenschatzes, b) für die Aufbereitung des Bodenschatzes und c) für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen geplanten Flächen? Der zur Zulassung beantragte Rahmenbetriebsplan sieht für den Abbau 48 ha und keine Aufbereitung innerhalb des Tagebaugeländes vor. Die zur naturschutzrechtlichen Kompensation geplanten Flächen umfassen nähr- stoffarme Kiesseen (36,6 ha), Feuchtbereiche im Zuge der Abrauminnenverkippung (11,3 ha), Initialpflanzungen von Gehölzen (5,8 ha), den Kiessee 4 als Naturruhezo- ne (11,4 ha), die Wiederherstellung von Graben und Bepflanzung mit Gehölzen (0,15 ha) und von Verkehrsfläche (0,46 ha), mesophiles Grünland nach Neuanlage der Grabenböschung (0,5 ha) und die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern ent- lang des verlegten Weges (0,45 ha). Frage 4: Welche Dauer des Abbauzeitraums ist vorgesehen? Wie groß ist die vorgese- hene jährliche Abbaumenge des Bodenschatzes? Es ist ein Abbauzeitraum von 22 Jahren mit einer Abbaumenge von 200.000 t/a be- antragt. Frage 5: Laut Bericht in der Halberstädter Volksstimme hat der Wirtschaftsminister Ar- min Willingmann in einem Schreiben an den Abgeordneten Andreas Steppuhn ausgeführt, dass das Landesamt für Geologie und Bergwesen keine Sachver- halte ermittelt habe, die so schwerwiegend sind, dass der Rahmenbetriebsplan nicht zugelassen werden könnte. Betrachtet die Landesregierung vor diesem Hintergrund den Umstand, dass das Abbaugebiet großteils in einem Vorrang- gebiet für den Hochwasserschutz liegt, als ein der Zulassung des Rahmenbe- triebsplans entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 Bundesberggesetz (BBergG)? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Für die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes ist neben dem Vorliegen der Zulas- sungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) und dem Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen für die vom Planfeststellungsbe- schluss ersetzten sonstigen öffentlichen-rechtlichen Gestattungen Voraussetzung, dass dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen i.S.v. § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstehen.",
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            "content": "3 Im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz (REPHarz, Beschluss vom 21. April 2009) wurde der Bereich der Planungsfläche und dessen Umfeld zu ca. 90 % als Vorranggebiet für den Hochwasserschutz, der Rest als Vorbehaltsfläche für Hochwasserschutz und Vorbehaltsfläche für Landwirtschaft ausgewiesen. Das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) hat die Belange des Hochwas- serschutzes als überwiegende öffentliche Interessen geprüft und bislang festgestellt, dass das Vorhaben die Belange des Hochwasserschutzes nicht derart beeinträchtigt, um es versagen zu können. Derzeit erfolgt aufgrund der Verfahrensdauer gleichwohl eine neuerliche Prüfung, um der aktuellen Sach- und Rechtslage zu entsprechen. Ergänzend wird ausgeführt, dass mit dem bergbaulichen Vorhaben keine Anlagen vorgesehen sind, die den Hochwasserabfluss in irgendeiner Weise beeinträchtigen können. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 23. Mai 2012 den Verzicht auf alle den Hochwasserabfluss behindernden Anlagen erklärt. So wird die Aufbereitung der gewonnenen Bodenschätze außerhalb des Tagebaus Bühne-Ost vorgenommen werden und die Gewinnung mit einem Tieflöffelbagger erfolgen, der täglich aus den potentiell hochwassergefährdeten Bereichen verbracht werden soll. Zudem hat sich der Antragsteller im November 2016 dazu bekannt, mit Ausnahme eines Sanitärcon- tainers, auf alle weiteren Bauwerke wie Werkstattcontainer, Produkthalden und Tankstelle zu verzichten. Der Sanitärcontainer ist außerhalb des Vorranggebietes für Hochwasserschutz zu errichten. Dies würde im Falle einer positiven Entscheidung mit einer entsprechenden Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss sicher- gestellt. Von Verwallungen des Tagebaus wurde bereits im Zulassungsantrag zum Rahmenbetriebsplan Abstand genommen. Frage 6: Betrachtet die Landesregierung das Vorranggebiet für den Hochwasserschutz VIII „Ilse“ auch im Hinblick auf die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Kiessandtagebau „Bühne-Ost“ als ein zu beachtendes Ziel der Raumord- nung? Auf welche Weise wird der Hochwasserschutz als Ziel Raumordnung bei dem geplanten Kiesabbau beachtet? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Frage 7: Wie viele Gewinnungsstellen für den Bodenschatz Kies und Kiessand bestehen gegenwärtig in Sachsen-Anhalt, im Landkreis Harz und im Gebiet der Stadt Osterwieck? Gegenwärtig bestehen in Sachsen-Anhalt fast 140 Gewinnungsstellen. Im Landkreis Harz gibt es für den Rohstoff Kiessand derzeit 12 Gewinnungsstellen, die unter der Aufsicht des LAGB stehen. In der Zuständigkeit des Landkreises Harz liegen 7 weitere Gewinnungsstellen. Für 2 Gewinnungsstellen besteht aus recht- lichen und tatsächlichen Gründen eine Doppelzuständigkeit von LAGB und dem Landkreis Harz. Im Gebiet der Stadt Osterwieck gibt es die beiden Gewinnungsstellen Bühne- Schwalbenberg und Deersheim-Nord.",
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            "content": "4 Frage 8: Ist für die Versorgung des Marktes mit dem Bodenschatz Kies und Kiessand ein Abbau dieses Bodenschatzes im Feld „Bühne-Ost“ angesichts der vorhan- denen Gewinnungsstellen für diesen Bodenschatz erforderlich? Die Zulassung des Vorhabens ist zu erteilen, wenn keine zwingenden Versagens- gründe nach den §§ 55 Abs. 1, 48 Abs. 2 BBergG vorliegen. Zudem ist das Vorha- ben geeignet, der Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen im Lande und aufgrund seiner Grenznähe bis hin nach Niedersachsen und damit einem zuläs- sigen Gemeinwohlziel zu dienen. Dies ergibt sich vor allem aus der Qualität des Kiesgehalts der Lagerstätte und der vorgesehenen Aufbereitung zu hochwertigen Betonkiesen im Tagebau Bühne-Schwalbenberg, unbeschadet des Umstandes, dass das Vorhaben in der zum Abbau vorgesehenen Größe nur ein kleines Vorkommen darstellt. Betriebswirtschaftliche Überlegungen des Antragstellers unterfallen in die- sem Zusammenhang allein seinem unternehmerischen Risiko. Frage 9: Wie groß sind nach dem zur Zulassung beantragten Rahmenbetriebsplan die a) für den Abbau des Bodenschatze, b) für die Aufbereitung des Bodenschatzes und c) für die naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen geplanten Flächen? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Frage 10: Wie groß sind die Teilflächen der unter Frage Nr. 9 erfragten Flächen, die auf der Basis bestehender Feldblöcke innerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen liegen? Der Vorhabensbereich besteht mit Ausnahme von 0,04 ha landwirtschaftlicher Lager- fläche, 0,38 ha Ruderalgebüsch, 0,11 ha Graben, 0,46 ha Verkehrsfläche und 0,43 ha mesophilem Grünland vollständig aus Ackerfläche. Frage 11: Wie groß sind die Teilflächen der unter 9 erfragten Flächen, die nach dem zur Zulassung vorliegenden Rahmenbetriebsplan gegenwärtig im Eigentum des Antragstellers stehen? Nach derzeitigem Kenntnistand stehen keine betreffenden Teilflächen im Eigentum des Antragstellers. Frage 12: Wie groß sind die Flächen, für die zum Abbau und der Aufbereitung des Bo- denschatzes im Gebiet des Rahmenbetriebsplans auf der Grundlage der ge- genwärtigen Eigentumsverhältnisse voraussichtlich nachfolgende Grundabtre- tungsverfahren erforderlich sind? Es trifft zu, dass für eine Vielzahl von Eigentümern bzw. Flurstücken Grundabtre- tungsverfahren erforderlich werden könnten. Dies hängt auch davon ab, inwieweit es dem Antragsteller gelingt, einvernehmliche Lösungen mit den betroffenen Eigentü-",
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            "content": "5 mern durch das Angebot geeigneter Austauschflächen zu erzielen (vgl. § 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Erst hiernach kann entschieden werden, für welche Flächengrößen und nach entsprechendem Antrag des Unternehmers tat-sächlich Grundabtretungs- verfahren durchzuführen sind. Frage 13: Auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt wurden a) die Eigentümer und b) die Bewirtschafter der Flurstücke im Gebiet des Rahmenbetriebsplans be- teiligt? Den Grundsätzen bergrechtlicher Planfeststellungsverfahren entsprechend erfolgte nach einer ortsüblichen Bekanntmachung die öffentliche Auslegung der Antragsun- terlagen in der Zeit vom 22. November 2004 bis zum 22. Dezember 2004 im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Osterwieck, um den Eigentümern, Bewirtschaftern und weiteren Dritten Gelegenheit zu geben, ihre mögliche Betroffenheit zu prüfen und Einwendungen zu erheben. Im Ergebnis des Erörterungstermins am 14. Juni 2006 legte der Antragsteller dem LAGB mit Schreiben vom 8. Juni 2007 eine Planergänzung zu seinen Antragsunter- lagen vor. Mit Schreiben des LAGB vom 25. Juni 2007 erfolgte hierzu eine erneute Beteiligung der Einwender sowie der Behörden und Gemeinden. Veranlasst durch ein im Vorhabensbereich durchgeführtes und inzwischen beende- tes Bodenordnungsverfahren wurden die Grundstückseigentümer mit den Schreiben des LAGB vom 13. und 14. März 2014 vom Vorhaben in Kenntnis gesetzt, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Daneben wurden die Ein- wender zur Mitteilung aufgefordert, ob ihre Einwendungen im Ergebnis des o. g. Er- örterungstermines weiterhin Bestand haben sollen. Drei Bewirtschaftern, die Einwendungen gegen das Vorhaben eingelegt hatten, wur- de im Zuge der Sachverhaltsermittlung mit Schreiben des LAGB vom 25. November 2016 nochmals die Gelegenheit gegeben, sich zu ihrer Betroffenheit zu äußern. Frage 14: Ist im Rahmenbetriebsplan ein Abbau auf dem im Abbaufeld vorhandenen Wirtschaftsweg, auf dem auch der Ilse-Radweg verläuft, vorgesehen? Falls ja, ist durch den Abbauwilligen eine Neuanlage des dann durch den Abbau be- troffenen Wegeabschnitts vorgesehen? Ist gegebenenfalls durch Bestimmun- gen des Rahmenbetriebsplanes vorgesehen, dass die Wegeverbindung im Zu- ge des Wirtschaftswegs durchgehend ohne zeitliche Unterbrechung genutzt werden kann? Mit dem geplanten bergbaulichen Vorhaben ist die Inanspruchnahme des Landwirt- schaftsweges zwischen Stötterlingen und Hoppenstedt verbunden. Die Umverlegung dieses Weges entlang der Nordböschung ist Antragsgegenstand des Zulassungsver- fahrens zum Rahmenbetriebsplan. Im möglichen Planfeststellungsbeschluss werden entsprechende Nebenbestimmungen die ständige Erreichbarkeit aller umliegenden Ackerflächen sowie die zeitnahe Errichtung des neuen Weges sicherstellen.",
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            "content": "6 Frage 15: Ein großer Teil des geplanten Abbaus liegt innerhalb des durch Verordnung des Landesverwaltungsamts aus dem Jahr 2012 festgesetzten Überschwem- mungsgebietes Ilse. Hat die zuständige Wasserbehörde ihr Einvernehmen zu einem Abbau von Kies und Kiessand im Feld „Bühne-Ost“ im Überschwem- mungsgebiet erteilt? Wenn nein, aus welchen Gründen? Der Landkreis Harz als untere Wasserbehörde hat bisher kein Einvernehmen zum Kiessabbau im Überschwemmungsgebiet der Ilse erteilt, da die Ausführungen in den Antragsunterlagen zur Frage des Hochwasserschutzes seiner Auffassung nach un- zureichend waren und daher keine abschließende Beurteilung zuließen. Unbeschadet dessen ist hinsichtlich des hier vorliegenden Gewässerausbaus nach § 57b Abs. 3 Satz 1 BBergG nur ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren nach den §§ 57a bis 57c BBergG durchzuführen, sodass mit der zuständigen Wasserbe- hörde kein Einvernehmen herzustellen ist. Der Landkreis Harz ist insoweit am Zulas- sungsverfahren nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG aber wie geschehen zu beteiligen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Frage 16: Sind im Abbaugebiet nach dem zur Zulassung eingereichten Rahmenbetriebs- plan Aufschüttungen (Errichtung von Wällen) vorgesehen? Falls ja, gilt dies auch für die im Überschwemmungsgebiet der Ilse gelegenen Teilflächen? Der Antrag zur Zulassung des Rahmenbetriebsplanes sieht einen Verzicht auf die Anlage von Wällen während und nach Beendigung des Abbauvorhabens vor. Frage 17: Falls auf den im Überschwemmungsgebiet der Ilse gelegenen Teilflächen die Aufschüttung von Wällen vorgesehen ist: Liegt hierzu das Einvernehmen der zuständigen Wasserbehörde vor? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. Frage 18: Sind nach der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch den Abbau Feld „Bühne-Ost“ zu erwar- ten und wenn ja, welche? Nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung ist festzustellen, dass das Vorhaben mit den gesetzlichen Umweltanforderungen vereinbar ist. Erhebliche Beeinträchtigungen können bei sachgerechter Durchführung des berg- baulichen Vorhabens zunächst auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Landschaft sowie auf das Schutzgut Wasser hinsichtlich der Verminderung des un- terirdischen Abflussquerschnittes im Schotterkörper des Ilsetals auftreten. Zunächst sind durch das Abbauvorhaben Ackerflächen betroffen und damit der Ver- lust von Lebensräumen für terrestrische Arten verbunden. Diese Ackerflächen sind jedoch als artenarme Ackerflächen einzustufen. Insbesondere unter Berücksichti- gung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie der Ausgleichs- und",
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            "content": "7 Ersatzmaßnahmen ist davon auszugehen, dass keine erheblichen Beeinträchtigun- gen des Naturhaushaltes zurückbleiben und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt wird. Nach der landschaftsgerechten Wiederherstellung des Land- schaftsbildes, insbesondere der Gestaltung der Wasserflächen mit landschaftsge- recht geführten Uferlinien, Flachwasserbereichen und standortgerechter Uferbe- pflanzung wird vielmehr eine erhebliche Ausweitung des Artenspektrums und der landschaftlichen Vielfalt stattfinden. So verbleiben die Veränderungen auf das Land- schaftsbild nachhaltig, in keinem Fall aber dauerhaft nachteilig. Der durch das Vorhaben bedingte Bodenabtrag stellt zunächst einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Der Verlust der Bodenfunktionen ist im Bereich der künftigen Wasserflächen dauerhaft und nicht zu vermeiden. Der Boden erfüllt gleichwohl die Nutzungsfunktion als Rohstofflagerstätte. Mit dieser Zuordnung stellt das Bodenschutzgesetz (BBodSchG) klar, dass Rohstofflagerstätten genutzt, d. h. abgebaut werden dürfen. Eine Nutzung des Bodens als Rohstofflagerstätte ist immer mit erheblichen Einwirkungen auf den Boden verbunden. Die Nutzung als solche stellt indes keine schädliche Bodenveränderung i. S. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG dar. Der Verlust des Bodens für die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen und den im Umland großflächig vorhande- nen Ackerflächen in vergleichbarer Qualität hinnehmbar und kompensierbar. Die Belange der Landwirtschaft und des Bodenschutzes stehen dem Vorhaben da- her nicht überwiegend entgegen. Die Minderung des Abflussquerschnittes im Bereich der Abbaufelder 1 und 2 ist zwar mit 40 % erheblich, der größte Teil des Grundwassers wird aber trotzdem in den Ilse- schottern abfließen. Durch die geplanten wasserbaulichen Maßnahmen (Anbindung der Kiesseen an die Vorflut) können Erscheinungen wie Grundwasserrückstau im Oberstrom der Kiesseen - Höhe Stötterlingen und Veränderungen der natürlichen Grundwasserströmungsverhältnisse vermieden werden. Die Grundwasserstandsver- änderungen bleiben auf das unmittelbare Umfeld der Abbauflächen begrenzt. Nega- tive Auswirkungen sind aus der Verminderung des unterirdischen Abflussquerschnit- tes demnach nicht abzuleiten. Frage 19: Welche Vorkommen von streng geschützten Arten sind in welcher Häufigkeit im beantragten Abbaufeld bekannt? Entsprechend der vorliegenden Unterlagen sind an streng geschützten Arten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG drei Arten des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie bekannt. Dies sind der Eisvogel, der Neuntöter und der Rotmilan. Frage 20: Welche Tier- und Pflanzenarten wurden im beantragten Abbaufeld erfasst? Zu welchen Zeitpunkten wurden die jeweiligen Arten bzw. Artengruppen erfasst? Erste Erfassungen erfolgten 1996. Untersuchungsinhalte waren hier eine Biotopkar- tenkartierung im Bereich der Begleitvegetation der Ilse sowie die Erfassung der Avifauna. Diese Erfassungen wurden auf die Ackerflächen südlich ausgedehnt.",
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            "content": "8 Während der Kartierung 1996 wurden 51 Vogelarten erfasst. Davon wurden 14 als Brutvogelarten eingestuft. Bei weiteren 20 Arten besteht Brutverdacht. Die Feldlerche ist der einzige nachgewiesene Brutvogel des offenen Ackerlandes entlang der Ilse. Für die potentielle Eingriffsfläche sind unter anderem von avifaunistischer Bedeutung das Braunkelchen, der Kolkrabe, der Neuntöter, der Eisvogel und der Rotmilan. Wei- tere Arten wie z. B. der Mauersegler und der Turmfalke wurden in der Talsohle der Il- se bei der Nahrungssuche beobachtet. 1996 wurden noch der Schwarzstorch und der Eisvogel nachgewiesen. Von April 2001 bis März 2002 erfolgte noch eine syste- matische Erfassung der Brutvögel bzw. Durchzügler und Wintergäste. Im Eingriffsge- biet selbst konnten 6 Brutvogelarten kartiert werden. Auf den Ackerflächen im eigent- lichen Sinne wurden lediglich die Feldlerche und Schafstelze nachgewiesen. Im Um- feld der Eingriffsfläche (Ilse und angrenzende Bereiche) wurden 25 Brutvogelarten nachgewiesen. Gefährdete oder faunistisch bedeutsame Arten waren nicht darunter. Als Art des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie wurde lediglich der Rotmilan bei der Nahrungssuche beobachtet. Die Untersuchung der Wintergäste und Durchzügler ergab 42 Vogelarten. Diese Er- fassung legt nahe, dass der Eingriffsraum nicht an einer Hauptlinie des Vogelzugs liegt. Als Nahrungshabitat spielt die Talsohle der Ilse für z. B. Mauersegler, Mehl- schwalbe und Turmfalke eine Rolle. Die Biotoptypenkartierung aus dem Jahr 2001 ergab, dass das Untersuchungsgebiet extrem strukturarm ist. In den eigentlichen Vorhabensbereichen wurden neben den Ackerflächen nur entlang des Beekgrabens Saumgesellschaften und einzelne Gebü- sche nachgewiesen. An den Böschungen des Beekgrabens wurde mesophiles Grün- land mäßig feuchter Standorte kartiert. Am westlichen Weg wurden Gras- und Stau- denfluren festgestellt. Der Saum wurde hier als sonstiges mesophiles Grünland kar- tiert. Die vorhandenen Gebüsche und Einzelgebüsche bestehen zumeist aus Holun- der und sind den Ruderalgebüschen zuzuordnen. Das Fließgewässer (wegbeglei- tender Graben am westlichen Weg) wird nicht als nach § 30 des Bundesnaturschutz- gesetzes (BNatSchG) besonders geschütztes Biotop eingeordnet. Dieser Graben ist künstlich entstanden und weist keine nennenswerte Begleitvegetation auf. Im Rahmen der vegetationskundlichen Untersuchungen wurden entlang der Ilse ins- gesamt 27 Biotoptypen erfasst. Auch als nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope sind hier vorzufinden (Weiden-Auwald, Weiden-Auengebüsch). Diese befinden sich jedoch außerhalb des Abbaubereiches. Entsprechend der Forderungen aus dem Scopingtermin vom 10. April 2001 wurden auch die Angaben der oberen Fischereibehörde zum Vorkommen von Fischarten in der Ilse bewertet. Durch das hier beantragte Vorhaben kommt es im Ergebnis nicht zu erheblichen Be- einträchtigungen der Lebensräume i. S. d. der FFH-Richtlinie, Anhang I oder Arten der FFH-Richtlinie, Anhang II bzw. Arten der Vogelschutz-Richtlinie, Anhang I. Aufgrund des fortgeschrittenen zeitlichen Horizontes in diesem Verfahren wurde im Juni 2016 eine Kartierung der im aktuellen Bestandsplan dargestellten Biotoptypen durchgeführt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass sich hinsichtlich der Biotopstruktu- ren und damit auch der Biotopbewertung gegenüber der Bestandssituation kaum Veränderungen ergeben haben. Hinsichtlich der Avifauna wurde eingeschätzt, dass",
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            "content": "9 lediglich der Rotmilan für das Untersuchungsgebiet nach wie vor in eingeschränktem Maße ein Nahrungshabitat darstellt. Diese Art wurde auch überfliegend beobachtet. Eine Veränderung des Artenspektrums der Avifauna ist nicht zu erwarten. Die Naturschutzbehörden haben zu dieser Einschätzung keine entgegenstehenden Aussagen getroffen. Gleichwohl hat sich das LAGB Insbesondere in Anbetracht der Verfahrensdauer entschlossen, auch die Naturschutzbehörden erneut zu beteiligen, um diesen Gelegenheit zu geben, nochmals eine Stellungnahme abgeben zu kön- nen, um die Planfeststellungsentscheidung aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage treffen zu können.",
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