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            "content": "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Dr. Stefan Brink Mitautorinnen: Sabine Grullini, Isabel Karrais, Stefanie Högl Königstraße 10a 70173 Stuttgart Telefon: (07 11) 61 55 41-0 Telefax: (07 11) 61 55 41-15 E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de Homepage: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/ Schutzbedürftige Daten sollten nicht unverschlüsselt per E-Mail oder via Telefax übertragen werden. PGP-Fingerprint: E4FA 428C B315 2248 83BB F6FB 0FC3 48A6 4A32 5962 Bilder von Pixabay. Zur besseren Lesbarkeit wird bei verallgemeinernden Substantiven lediglich das bestimmen- de Geschlecht genannt. Selbstverständlich richtet sich dieser Bericht an die Angehörigen aller Geschlechter. Stand: September 2020",
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            "content": "VORWORT DES LANDESBEAUFTRAGTEN DR. STEFAN BRINK Dieser Praxisratgeber zur Auslegung und praktischen Anwendung des Landesinformations- 1 freiheitsgesetzes (LIFG) soll den Bürgerinnen und Bürgern in Baden-Württemberg beim Zu- gang zu behördlichen Informationen ebenso helfen wie den Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern in den öffentlichen Stellen im Lande, die sich mit der Beantwortung von Anfragen nach dem LIFG und der Veröffentlichung von behördlichen Informationen befassen. Wir haben den Ratgeber so gestaltet, dass er leicht verständlich ist und ohne Vorkenntnisse angewen- 2 det werden kann. Grundlage dieses Praxisratgebers sind die Erfahrungen, welche der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) bei der Beratung zum Landesinformati- onsfreiheitgesetz (LIFG) sowie bei der Begleitung von Widerspruchs- und Gerichtsverfahren in Baden-Württemberg sammelte; dabei fehlte natürlich auch nicht der Blick auf die Recht- sprechung zum Informationsfreiheitsrecht in Bund und Ländern und auf Erkenntnisse aus dem Austausch mit den Informationsfreiheitsbeauftragten anderer Länder und des Bundes. Das Besondere an diesem Ratgeber ist nicht, dass er aus der Praxis für die Praxis geschrieben wurde, sondern dass er auf der Höhe der Zeit ist. Und die Zeichen der Zeit stehen auf Trans- parenz und Offenheit der Verwaltung, auf Bürgernähe und Selbstbestimmung. Gerade des- wegen ist der Praxisrat-geber viel stärker von der Idee der Informationsfreiheit inspiriert und getragen, als dies etwa der Gesetzentwurf des Jahres 2015 und seine Entwurfsbegründung 3 oder der Leitfaden des Innenministeriums zum LIFG noch sein konnten. Denn in den ver- gangenen Jahren hat sich nicht nur die Rechtsprechung zum Informationszugang der Bürge- rinnen und Bürger, es hat sich auch die Bereitschaft öffentlicher Stellen, Zugang zu „ihren“ Informationen zu gewähren und Rechenschaft über die eigene Tätigkeit abzulegen, wesent- lich fortentwickelt. Dieser positiven Entwicklung tragen wir mit dem vorliegenden Ratgeber Rechnung. Der Praxisratgeber wird deshalb fortwährend weitergeführt, ergänzt und aktualisiert. Er sollte daher nicht als abschließend angesehen werden, sondern befindet sich auf dem jewei- ligen Stand, der auf dem Deckblatt des Dokumentes angegeben ist. Wir freuen uns jederzeit über Verbesserungsvorschläge sowie Kritik zu diesem Leitfaden. Gerne greifen wir Anregungen auf, korrigieren etwaige Unrichtigkeiten und ermöglichen so eine stetige Fortentwicklung im Sinne von Transparenz und Offenheit der Verwaltung. Am Wichtigsten ist aber: Grundrechte wie das Informationsfreiheitsrecht sind nur dann wertvoll, wenn sie auch tatsächlich genutzt werden. Deshalb wollen wir Sie mit diesem Pra- xisratgeber dazu ermutigen, von Ihrem Grundrecht munter und zielgerichtet Gebrauch zu machen. Dabei unterstützt Sie nicht nur der Landesbeauftragte, sondern auch jede öffentli- che Stelle in Baden-Württemberg, die vom Nutzen dieses Zugangsrechts überzeugt ist. Dr. Stefan Brink Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit Baden-Württemberg 1 Alle Paragraphen, soweit nicht anders gekennzeichnet, sind solche des LIFG. 2 Informationen zur Verständlichkeit von behördlichen Texten siehe beispielsweise: https://www.normenkontrollrat-bw.de/fileadmin/_normenkontrollratBW/Dokumente/200311_NKR- BW_IDS_Handreichung_Verstaendlichkeit_behoerdliche_Texte.pdf und https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/wissenschaftliche-expertise- leichte-sprache-in-der-verwaltung/ 3 https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/07/Anwendungshinweise- LIFG_Stand-29.05.2020.pdf",
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            "content": "GRUßWORT DER STAATSRÄTIN GISELA ERLER Transparenz schützt. Sollen Bürgerinnen und Bürger Verwaltungshandeln einsehen dürfen? Ja, denn neben der Gewaltenteilung und der Rolle der Medien sind es eben die Bürgerinnen und Bürger selbst, die in einem demokratischen Gemeinwesen Kontrolle ausüben können und sollen. Diese Anschauung ist zutiefst demokratisch. Vertreterinnen und Vertreter dieser Auffassung muss- ten in Deutschland lange Zeit gegen eine weite Auslegung des Gedankens des „Amtsgeheim- nisses“ ankämpfen. Zwar ist demokratische Politik auch auf die Möglichkeit des geschützten, vertraulichen Austausches angewiesen. Dieser geschützte Bereich muss aber auf die Wil- lensbildung begrenzt bleiben. Vor diesem Hintergrund wurden Transparenz und Informationsfreiheit als demokratischer Anspruch formuliert und per Gesetz festgeschrieben. Politik und Verwaltung sind nun recht- lich verpflichtet, auf Anfrage bestimmte Informationen bereit zu stellen. Sie sind darüber hinaus gut beraten, wo immer das möglich ist, diesem Anspruch selbsttätig nachzukommen, z.B. durch die aktive Bereitstellung von Daten. In Zeiten, in denen Verschwörungserzählun- gen um sich greifen, sollten wir den Menschen wichtige sachliche Informationen nicht vor- enthalten. Intransparenz und unverständliche Sprache verwandeln die gesunde Skepsis der Menschen in Misstrauen und Ablehnung. Aber: Es greift zu kurz, Informationsfreiheit und Transparenz nur als Anspruch zu formulie- ren. Informationsfreiheit und Transparenz können Politik und Verwaltung auch schützen. Dies wird im Zusammenhang mit dialogischer Bürgerbeteiligung immer wieder deutlich. Verwaltung hat oft einen Informationsvorsprung. Sie befasst sich häufig mit Problemen und Aufgaben, die noch weit unter dem Radar der Öffentlichkeit fliegen. Politik und Verwaltung sind manchmal der Meinung, dass erst dann Maßnahmen und Planungen veröffentlicht werden dürften, wenn sie „reif“ dafür seien. Je länger aber intern geplant und überlegt wird, desto konkreter werden die Vorstellungen zur Umsetzung. Der Informationsvorsprung wächst weiter. Durch den rechtzeitigen Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern wird dieser Vorsprung verkürzt. Eindrücklich erlebt habe ich den Effekt von Intransparenz bei der Suche nach einem Standort für ein neues Gefängnis in Südwürttemberg. Der in Rottweil jahrelang favorisierte Standort „Stallberg“ wurde aufgrund eines geologischen Gutachtens von der Landesregierung als un- geeignet abgelehnt. Nie wurde dieses Gutachten aber veröffentlicht. Lediglich einige wenige Gemeinderäte durften es einsehen. Dadurch entwickelten sich Mythen um das Gutachten. Es sei verfasst von jemandem der ein Eigeninteresse habe, dass das Gefängnis nicht an den Stallberg kommen würde. Erst als die Landesregierung das Gutachten im Internet veröffent- lichte und seine Haltung bekräftigte, ebbte die Debatte ab. Man konzentrierte sich in der Folge auf die in Frage kommenden Standorte. Information ist das Fundament jeglicher Bürgerbeteiligung. Die Informationsfreiheit ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Fundaments. Ein weiterer Bestandteil ist, möglichst viel pro- aktiv zu veröffentlichen. Das schließt Entscheidungsgrundlagen ein und auch die Abwä- gungsgründe, wenn Ermessensspielräume eröffnet sind. Mit dem Leitfaden für eine neue Planungskultur liegen der Verwaltung Instrumente und eine Orientierung in bestimmten Verfahren dafür vor. Ich begrüße, dass der Landesbeauftragte mit dem vorliegenden Praxis- leitfaden eine Orientierung auch für die Informationsfreiheit anbietet. Gisela Erler Staatsrätin für Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung",
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            "content": "INHALTSVERZEICHNIS Vorwort des Landesbeauftragten Dr. Stefan Brink .................................................................................................... 3 Grußwort der Staatsrätin Gisela Erler ........................................................................................................................ 5 Abkürzungsverzeichnis............................................................................................................................................. 11 Der lange Weg zur Informationsfreiheit .................................................................................................................... 2 Grundsätze - § 1 ......................................................................................................................................................... 1 Sinn & Zweck - § 1 Absatz 1 .................................................................................................................................. 1 Grundregel- § 1 Absatz 2 ...................................................................................................................................... 1 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften - § 1 Absatz 3 ..................................................................................... 3 Verhältnis zum Presserecht ............................................................................................................................. 3 Bundesrechtliche Zugangsregelungen ohne Sperrwirkung ............................................................................. 3 Bundesrechtliche Zugangsregelungen mit Sperrwirkung ................................................................................ 4 Landesrechtliche Zugangsregelungen ohne Sperrwirkung .............................................................................. 5 Landesrechtliche Zugangsregelungen mit Sperrwirkung ................................................................................. 7 Anwendungsbereich - § 2 .......................................................................................................................................... 9 Land & Gemeinden - § 2 Absatz 1 ....................................................................................................................... 10 Stellen im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit - § 2 Absatz 2 ............................................................................. 11 Landtag - Nummer 1 ...................................................................................................................................... 11 Rechnungshof - Nummer 2 ............................................................................................................................ 11 Justiz - Nummer 3 .......................................................................................................................................... 11 Rundfunk - Nummer 4 ................................................................................................................................... 12 Ausnahmen vom Anwendungsbereich - § 2 Absatz 3 ......................................................................................... 12 Verfassungsschutz - Nummer 1 ..................................................................................................................... 12 Hochschulen - Nummer 2 .............................................................................................................................. 12 Landesbanken und Selbstverwaltungsorganisationen - Nummer 3 .............................................................. 13 Finanzverwaltung - Nummer 4 ...................................................................................................................... 13 Personen des Privatrechts - § 2 Absatz 4 ............................................................................................................ 13 Begriffsbestimmungen - § 3 ..................................................................................................................................... 15 Antragsberechtigte - Nummer 1 ......................................................................................................................... 15 Informationspflichtige Stellen - Nummer 2 ........................................................................................................ 16 Amtliche Informationen - Nummer 3 ................................................................................................................. 16 Geschützte Person - Nummer 4 .......................................................................................................................... 17 Schutzgründe - §§ 4 bis 6 ......................................................................................................................................... 19 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen - § 4 ................................................................................................ 21 Ausschluss bei nachteiligen Auswirkungen - § 4 Absatz 1 .................................................................................. 22 Staatliche Beziehungen - Nummer 1 ............................................................................................................. 22 Öffentliche Sicherheit - Nummer 2................................................................................................................ 22 Aufsichtsbehördliche Tätigkeiten - Nummer 3 .............................................................................................. 22 Finanzkontrolle - Nummer 4.......................................................................................................................... 23 Strafrechtliche Verfahren - Nummer 5 .......................................................................................................... 23 Vertraulichkeit von Beratungen - Nummer 6 ................................................................................................ 23 Regierungshandeln - Nummer 7.................................................................................................................... 25 Landtagsinterna - Nummer 8......................................................................................................................... 26",
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§ 5 Absatz 1 ......................................................................................................... 30 Sensible Daten - § 5 Absatz 2 .............................................................................................................................. 31 Dienstverhältnisse - § 5 Absatz 3 ........................................................................................................................ 31 Sachverständige und Amtsträger - § 5 Absatz 4 ................................................................................................. 31 Gutachter und Sachverständige - Satz 1 ........................................................................................................ 31 Amtsträger - Satz 2 ........................................................................................................................................ 31 Verstorbene - § 5 Absatz 5.................................................................................................................................. 32 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen - § 6 .......................................... 33 Schutz geistigen Eigentums - Satz 1 .................................................................................................................... 34 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Satz 2 ................................................................................. 35 Antrag und Verfahren - § 7 ...................................................................................................................................... 39 Verfügungsbefugnis und Begründungserfordernis - § 7 Absatz 1....................................................................... 40 Verfügungsberechtigung - Satz 1................................................................................................................... 40 Anspruchsgegner bei Juristischen Personen des Privatrechts - Satz 2 .......................................................... 40 Begründung - Satz 3 Halbsatz 1 ..................................................................................................................... 41 Erklärung über Datenweitergabe - Satz 3 Halbsatz 2 .................................................................................... 41 Schwärzung - Satz 4 ....................................................................................................................................... 41 Bestimmtheit und Form - § 7 Absatz 2 ............................................................................................................... 41 Anonyme und pseudonyme Antragstellung .................................................................................................. 42 Massenverfahren - § 7 Absatz 3 ......................................................................................................................... 44 Teilweiser Zugang - § 7 Absatz 4 ......................................................................................................................... 44 Art des Informationszugangs - § 7 Absatz 5........................................................................................................ 45 Mögliche Arten des Informationszugangs - Satz 1 ........................................................................................ 45 Wahlrecht - Satz 2 ......................................................................................................................................... 46 Unzumutbarer Verwaltungsaufwand - Satz 3 ................................................................................................ 46 Barrierefreier Zugang - Satz 4 ........................................................................................................................ 46 Fertigung von Aufzeichnungen - § 7 Absatz 6 ..................................................................................................... 46 Frist - § 7 Absatz 7............................................................................................................................................... 46 Exkurs: Die Transparenzplattform „FragedenStaat.de“ ................................................................................ 46 Transparenzklagen ........................................................................................................................................ 48 Verfahren bei Beteiligung einer geschützten Person - § 8 ....................................................................................... 49 Einbezug betroffener Dritter - § 8 Absatz 1 ....................................................................................................... 50 Gelegenheit zur Stellungnahme - Satz 1 ........................................................................................................ 50 Abwägung - Satz 2 ......................................................................................................................................... 50 Unterbleiben bei Aussichtslosigkeit - Satz 3 .................................................................................................. 50 Bekanntgabe - § 8 Absatz 2 ................................................................................................................................ 50",
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            "content": "Ablehnung des Antrags - § 9 .................................................................................................................................... 53 Frist - § 9 Absatz 1............................................................................................................................................... 53 Wegfall der Schutzgründe - § 9 Absatz 2 ............................................................................................................ 53 Formale Ablehnungsgründe - § 9 Absatz 3 ......................................................................................................... 55 Missbrauch - Nummer 1 ................................................................................................................................ 55 Unbestimmtheit - Nummer 2 ........................................................................................................................ 55 Unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufgwand - Nummer 3 ..................................................................... 55 Verfügung über die Information - Nummer 4 ............................................................................................... 55 Allgemeine Zugänglichkeit - Nummer 5 ........................................................................................................ 55 Gebühren und Auslagen - § 10................................................................................................................................. 57 Grundsatz - § 10 Absatz 1 ................................................................................................................................... 58 Kostenvorschuss und Sicherheitsleistung...................................................................................................... 59 Grenzen für Gebühren - § 10 Absatz 2 ............................................................................................................... 59 Ministerien .................................................................................................................................................... 59 200-Euro-Grenze - Satz 1 ............................................................................................................................... 60 Rücknahmefiktion - Satz 2 ............................................................................................................................. 60 Hemmung der Frist - Satz 3 ........................................................................................................................... 60 Bindungswirkung - Satz 4 .............................................................................................................................. 60 Gebührenfreiheit bei einfachen Fällen - § 10 Absatz 3 ....................................................................................... 60 Veröffentlichungspflichten und Informationsregister - § 11.................................................................................... 63 Veröffentlichungspflichten - § 11 Absatz 1 ......................................................................................................... 64 Verzeichnisse - Nummer 1 ............................................................................................................................. 64 Organisations- und Aktenpläne - Nummer 2 ................................................................................................. 64 Informationen zum LIFG - Nummer 3 ............................................................................................................ 64 Verhalten im Bundesrat - Nummer 4 ............................................................................................................ 64 Geodaten - Nummer 5 ................................................................................................................................... 64 Verwaltungsvorschriften - Nummer 6 ........................................................................................................... 65 weitere Publikationen - Nummer 7 ............................................................................................................... 65 Informationsregister - § 11 Absatz 2 .................................................................................................................. 65 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit - § 12.................................................... 67 Doppelfunktion des Landesbeauftragten - § 12 Absatz 1 ................................................................................... 68 Beratung - § 12 Absatz 2 ..................................................................................................................................... 68 Kontrolle - § 12 Absatz 3 und 5 ........................................................................................................................... 68 Unterstützungspflicht - § 12 Absatz 4 ................................................................................................................. 69 Beanstandungsrecht - § 12 Absatz 6................................................................................................................... 69 Tätigkeitsbericht - § 12 Absatz 7 ......................................................................................................................... 69 Berichte an das Parlament - § 12 Abs. 8 ............................................................................................................. 69 Weiterentwicklung der Informationsfreiheit - § 12 Abs. 9 ................................................................................. 70 Ein Ausbilck.................................................................................................................................................... 70 Exkurs:Open Data, Open Government und Digitalisierung ........................................................................... 71 Anhänge ................................................................................................................................................................... 77 Anhang 1: Übersicht LIFG-Verfahren .................................................................................................................. 77 Anhang 2: Mustertexte Beteiligungsverfahren nach § 8 LIFG ............................................................................ 79",
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            "content": "1. Eröffnung des Berteiligungsverfahrens: Schreiben an die antragstellende Person .................................. 79 2. Eröffnung des Berteiligungsverfahrens: Schreiben an die geschützte Person .......................................... 83 3. Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens: Bescheid an die geschützte Person ................................ 87 4. Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens: Bescheid an die antragstellende Person ........................ 91 Anhang 3: Mustertext Beispiel für einen Kostenbescheid .................................................................................. 95",
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            "content": "ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS AEUV          Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV oder AEU- Vertrag) AH-LGebG      Allgemeinen Hinweise des Finanzministeriums zum Landesgebührengesetz AnO Schrift-  Gemeinsame Anordnung der Ministerien über die Verwaltung des Schrift- gut           guts der Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes AO            Abgabenordnung BauGB         Baugesetzbuch BGB           Bürgerliches Gesetzbuch BImSchG       Bundes-Immissionsschutzgesetz BSI Gesetz    Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik BVerwG        Bundesverwaltungsgericht DSchG         Denkmalschutzgesetz EGMR          Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGV           Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag, kurz EGV oder EG) E-GovG        Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung EvaluationsVO Verordnung des Kultusministeriums über die Evaluation von Schulen GemO          Gemeindeordnung GeschGehG     Geschäftsgeheimnisgesetz GFF           Gesellschaft für Freiheitsrechte GG            Grundgesetz GuAVO         Gutachterausschussverordnung GWB           Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GPAG          Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz InsO          Insolvenzordnung h.M.          Nach herrschender Meinung i.V.m         In Verbindung mit JAPrO         Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung KAG           Kommunalabgabengesetz LArchG        Landesarchivgesetz LBG           Landesbeamtengesetz LDSG          Landesdatenschutzgesetz LfDI          Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit LGebG         Landesgebührengesetz LGeoZG        Landesgeodatenzugangsgesetz LHG           Landeshochschulgesetz LHO           Landeshaushaltsordnung LKrO          Landkreisordnung LTranspG RP   Landestransparenzgesetz Rheinland Pfalz LVwVfG        Landesverwaltungsverfahrensgesetzes MarkenG       Markengesetz OLG           Oberlandesgericht OVG           Oberverwaltungsgericht OWiG          Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten SGB           Sozialgesetzbuch StGB          Strafgesetzbuch StPO          Strafprozessordnung StVG          Straßenverkehrsgesetz",
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            "content": "SchG     Schulgesetzes für Baden-Württemberg TV-L     Tarifvertrag UWG      Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UrheberG Urhebergesetz UVwG     Umweltverwaltungsgesetz VermG    Vermessungsgesetz VG       Verwaltungsgericht VwGO     Verwaltungsgerichtsordnung VGH      Verwaltungsgerichtshof VIG      Verbraucherinformationsgesetz",
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            "content": "DER LANGE WEG ZUR INFORMATIONSFREIHEIT Die Vorgeschichte der Informationsfreiheit ist nur in Deutschland eine kurze. Andere Länder verfügen über eine echte Tradition von Informationszugangs- und Akteneinsichtsrechten der Bürgerinnen und Bürger gegenüber staatlichen Stellen. So verfügt Schweden bereits seit 1766 über einen gesetzlich geregelten Informationszugang zu Verwaltungsvorgängen, unab- hängig von der Betroffenheit und dem Ziel der Einsichtnahme von Seiten der Antragstellen- den. Hintergrund dieses Gesetzes war eine bis dato strikte Geheimhaltung durch staatliche Behörden sowie eine strenge Pressezensur, mit der bereits im 18. Jahrhundert gründlich aufgeräumt wurde. Der Freedom of Information Act gilt in den Vereinigten Staaten von Amerika bereits seit 1967. Die Bürgerrechts- und Demokratiebewegung der 60er Jahre in den USA hat sich be- sonders für die Informationsfreiheit eingesetzt. Der Kongress erkannte, dass die Bürger ein „right to know“ haben, um von ihren Bürgerrechten effektiv Gebrauch machen zu können. Daraufhin erließ der Kongress 1966 das bahnbrechende Informationsfreiheitsgesetz der USA, den „Freedom of Information Act“ (FOIA). Der FOIA verpflichtet, ähnlich wie das LIFG, staat- liche Verwaltungsstellen allen Bürgern den Zugang zu vorhandenen Informationen zu ge- währen. Dabei kennt die amerikanische Regelung, wie das LIFG, Schutzvorschriften, bei de- ren Vorliegen ein Anspruch auf Informationszugang abzulehnen ist. Neben der Möglichkeit bei Ablehnung des Informationszugangs Widerspruch einzulegen und zu klagen, sieht der FOIA zudem Strafen für eine vorsätzliche ungerechtfertigte Vereitelung eines Informations- zugangs vor. Der FOIA ist weltweit bekannt geworden, weil auf seiner Grundlage immer wie- der wichtige Informationen über das Handeln amerikanischer Behörden an die Öffentlichkeit 4 gelangt sind, die zum Teil heftige öffentliche Debatten auslösten . Dänemark und Norwegen entwickelten 1970 eigene Gesetze zur Informationsfreiheit, in Frankreich gibt es seit 1978 ein Aktenzugangsgesetz, in Griechenland seit 1986 und in Belgi- 5 en seit 1994. Großbritannien hat seit 2005 seinen Freedom of Information Act . 4 Vgl. hierzu https://www.foia.gov/ 5 Vgl. hierzu https://ico.org.uk/ 2",
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            "content": "In den 1990er Jahren nahm sich auch die Europäische Union des Themas an. Grundlage ist der Verhaltungskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissions- und Ratsdokumen- ten (93/730/EG). Neben dem allgemeinen Transparenzgebot (Art. 1 Abs. 2) ist die primär- rechtliche Verankerung des allgemeinen Informationszugangsrechts (Art. 255 EGV/heute 6 Art. 15 AEUV) der zentrale Angelpunkt . Art. 15 Abs. 3 AEUV besagt: „Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtun- gen und sonstigen Stellen der Union.“ Weitere fachspezifische Zugangsansprüche folgten auf EU-Ebene: die Umweltinformations- richtlinie von 1990 (90/313/EG), die 2003 novelliert wurde (2003/4/EG), sowie als weiteres Beispiel die Informationsverwendungsrichtlinie aus dem Jahre 2003 (2003/98/EG). Letztere regelt die erleichterte Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stel- len der Mitgliedstaaten sind. Ein Grund für die vergleichsweise späte Einführung der Informationsfreiheitsgesetze in Deutschland auf Bundes- und Landesebene ist sicherlich darin zu sehen, dass das Amtsge- heimnis im deutschen Verwaltungsrecht eine lange Tradition von großer Prägewirkung hat(te). Das Prinzip der Geheimhaltung von Herrschaftswissen rührt vom Absolutismus her, der eine strikte Trennung von Staat und Gesellschaft voraussetzte. Der Staat bewahrte sich seine Distanz zur Gesellschaft, indem er seine Akten vor dieser geheim hielt – und diese Ar- kantradition hat gerade in Deutschland tiefe Spuren im Amts- und Verwaltungsverständnis hinterlassen. Bis heute … Der Grundsatz der Aktenöffentlichkeit wurde erst mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz von 1977 in dessen §§ 29 und 30 festgeschrieben. Vorausgesetzt wurde für den Aktenzugang jedoch die Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen. Eingeschränkt wurde (und wird) dieses Akteneinsichtsrecht dadurch, dass am Verfahren selbst nicht unmittelbar beteiligte Dritte vom Informationszugang ausgeschlossen sind und dieser selbst für Beteiligte auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens begrenzt ist. Das erste Informationsfreiheitsgesetz auf Bundesebene war das Umweltinformationsgesetz von 1994, welches in Umsetzung der europäischen Umweltinformationsrichtlinie erfolgte. Der Widerwille des deutschen Gesetzgebers zu einem fachgesetzlichen Informationszu- gangsrecht fand seinen Ausdruck in hohen Gebühren, die das Einsichtsrecht begrenzen soll- ten und es faktisch behinderten. Dieses Zurückfallen hinter dem Maßstab der Richtlinie führ- te 1999 zu einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, wonach die Bundesrepublik Deutschland verurteilt wurde, grundlegende Anpassungen vorzuneh- men. Ergebnis war das überarbeitete Umweltinformationsgesetz von 2001. Die deutschen Länder folgten mit eigenen Landesumweltinformationsgesetzen, Baden- Württemberg etwa im Jahre 2005. Vor dem im Jahre 2006 in Kraft getretenen Bundesinfor- mationsfreiheitsgesetz hatten schon einige andere Deutsche Länder eigene Informations- freiheitsgesetze erlassen (Brandenburg 1998, Berlin 1999, Schleswig-Holstein 2000, Nord- rhein-Westfalen 2001). Damit ist im deutschen Verwaltungsrecht ein wahrhafter System- wechsel vollzogen worden: Der umfassende und voraussetzungslose Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei öffentlichen Stellen ist ein bewusster Abschied vom bisherigen Grundsatz der Amtsverschwiegenheit. Baden-Württemberg ließ sich damit immerhin noch ein gutes Jahrzehnt Zeit, aber 2015 war es dann endlich soweit: Am 30. Dezember trat das baden-württembergische Landesinforma- 6 Vgl. hierzu https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012E/TXT 3",
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            "content": "tionsfreiheitsgesetz in Kraft. Warum das so lange gedauert hat, lässt sich nur erahnen … - aber letztlich hat sich auch im Südwesten die Erkenntnis durchgesetzt, dass der freie und voraussetzungslose Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Akten, Unterlagen und Informa- tionen der Verwaltung eine wichtige Voraussetzung für die Teilhabe am demokratischen Prozess und für die Kontrolle der öffentlichen Verwaltung darstellt. Die Transparenz staatli- chen und kommunalen Handelns festigt das Vertrauen der Menschen in die Exekutive, in- dem es Entscheidungsprozesse nachvollziehbar und damit verständlich macht. Ein langer Weg also bis zur Informationsfreiheit in Baden-Württemberg – aber der Blick auf die Tradition dieses Bürgerrechts zeigt, dass er nicht nur folgerichtig war, sondern auch un- umkehrbar ist. 4",
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            "content": "GRUNDSÄTZE - § 1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Da- ten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Infor- mationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. (2) Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informati- onspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. (3) Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften ab- schließend geregelt ist, gehen diese mit Ausnahme des § 29 des Landesverwaltungs- verfahrensgesetzes (LVwVfG) und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. SINN & ZWECK - § 1 ABSATZ 1 Eine umfassende Informationskultur ist ein Paradigmenwechsel vom Prinzip der beschränk- ten Aktenöffentlichkeit zur Informationspflicht der Verwaltung und Zeichen einer modernen bürgerfreundlichen Demokratie. Der Gesetzgeber hat mit dem LIFG eine neue Informations- quelle geschaffen, die in den Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall GG fällt. Zugang zu behördlichen Informationen bedeutet, dass an bei Behörden vorhandenen Akten- und Datenbeständen kein allgemeines Amtsge- heimnis besteht. Informationspflichtige Stellen sind gehalten, vorhandene Informationen zur Verfügung       zu     stellen      und      damit    eine     Verbreitung      in      diesem Sinne sicherzustellen. Der Gesetzgeber stellt jedoch auch klar, dass der Zugang nicht schrankenlos ist: Grenzen sind da zu finden, wo öffentliche Belange (§§ 4, 6 LIFG) oder private Belange (§§ 5, 6, 8 LIFG) ent- gegenstehen. Die Gewährung des verfahrensunabhängigen Informationszugangs trägt auch nach der Er- fahrung des LfDI zu einem deutlichen Zugewinn an Transparenz in den Verwaltungen und zugleich zu einer Förderung des Interesses der Bürgerinnen und Bürger an dem, was in „ih- rer“ Verwaltung geschieht, bei. Unter diesem Vorzeichen sollte die weitere Entwicklung so- wie bereits jetzt die Auslegung der Vorschriften gesehen werden. GRUNDREGEL- § 1 ABSATZ 2 Bereits in der Gesetzesbegründung zum LIFG wird ausgeführt, dass ein umfassender Zugang zu amtlichen Informationen ermöglicht werden soll, der nicht an Bedingungen, wie die Betei- ligung an einem Verwaltungsverfahren (z. B. § 29 Landeverwaltungsverfahrensgesetz), Wohnsitz oder Nationalität oder an besondere Formvorschriften geknüpft ist. Liegt kein Ab- lehnungsgrund vor, ist die informationspflichtige Stelle zur Gewährung des Informationszu- gangs verpflichtet, ohne dass ihr dabei ein Ermessen eingeräumt ist. 1",
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            "content": "Das bedeutet, dass ein Antrag: 1. formlos gestellt werden kann                                   Antragstellung:    formlos 2. keine Begründung angegeben werden muss                            keine Begründung    Infos weiterver- 3. die Informationen weiterverwendet werden dürfen (ggf.              wendbar unter Beachtung anderer gesetzlicher Regelungen, z. B. In- formationsweiterverwendungsgesetz, EU-DSGVO). Das Innenministerium weist in seinen Anwendungshinweisen zum LIFG darauf hin, dass es für sämtliche o.g. Stellen empfiehlt, innerorganisatorische Regeln und Zuständigkeiten fest- zulegen. Dieser Empfehlung schließt der LfDI sich ausdrücklich an: Alle informationspflichtige Stellen haben die im LIFG angelegte, implizite Verpflichtung, sich durch organisatorische Maßnahmen dazu in die Lage zu versetzen, ihren Verpflichtungen aus dem LIFG auch tat- sächlich nachkommen zu können. Dazu zählt etwa die Pflicht, sich eine Aktenordnung zu geben, welche die Pflichten zur ak- tenmäßigen Erfassung von Verwaltungsvorgängen eindeutig regeln und ihnen das Auffinden und Erschließen auch bereits abgelegter Akten ermöglicht. Ferner besteht die Verpflichtung, technische Mittel (PC, Kopiergeräte etc.) vorzuhalten, um den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, zugangspflichtige Inhalte zur Kenntnis zu nehmen und ggf. auch mit- nehmen zu können. Zur Unterstützung dieser organisatorischen Fähigkeiten ist die Einführung von behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten ausdrücklich zu befürworten. Sie unterstützen die amtli- che Stelle bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach dem LIFG und sorgen dafür, dass die mit Zugangsanträgen befassten Bereiche diese umfassend, bürgerfreundlich und vor allem auch fristgemäß beantworten. An welcher Stelle ein behördlicher Informationsfreiheitsbe- auftragter installiert wird und ob es sich aus Gründen der Synergie empfiehlt, diese Aufgabe ebenfalls dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zuzuordnen, entscheidet die öffentli- che Stelle im Rahmen ihrer Organisationshoheit. Fest steht: Innerorganisatorische Probleme dürfen nicht zur Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen führen. 2",
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            "content": "VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSVORSCHRIFTEN - § 1 ABSATZ 3 Das LIFG verdrängt keine spezialgesetzlichen Informationszugangsregelungen. Es tritt zurück, soweit abschließende besondere Rechtsvorschriften bestehen, so beispiels- weise für Geodaten, Archivgut sowie Statistiken und Evaluationen im Schulbereich. Eine spezialgesetzliche Informationszugangsregelung muss sowohl (1) einen abstrakt identi- schen sachlichen Regelungsgegenstand wie das LIFG als auch (2) einen abschließenden Cha- rakter haben. Beide Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, damit das Informations- zugangsrecht dahinter zurücktritt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Weitere Ausführungen finden Sie: OVG NRW, Urteil v. 02.06.2015 – 15 A 1997/12 und OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2008 – 8 A 1548/07. Neben dem LIFG bleiben allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Ansprüche nach § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) und § 25 Sozialgesetzbuch10 ( SGB X) an- wendbar. Datenschutzrechtliche Ansprüche bleiben aufgrund ihrer anderen Zielrichtungen und als Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ebenso neben dem LIFG an- wendbar - beispielsweise der individuelle Auskunftsanspruch. VERHÄLTNIS ZUM PRESSERECHT Informationsfreiheit und Presserecht stehen nebeneinander. Die Presse nimmt als Informa- tionsmedium eine wichtige Kontrollfunktion nach Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an. Auf- grund des LIFG haben Bürger aber daneben die Möglichkeit, sich ohne die Filterfunktion der Medien Informationen selbst zu verschaffen und sich ein eigenes Bild zu machen. Die Ergän- zung durch das LIFG steht dabei sowohl Bürgern als auch Journalisten selbst offen. BUNDESRECHTLICHE ZUGANGSREGELUNGEN OHNE SPERRWIRKUNG SOZIALRECHT Das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB X) regelt das Akteneinsichtsrecht von Sozialhil- feverfahrens-Beteiligten (§ 25) sowie das allgemeine Auskunftsrecht über die zur Person gespeicherten Sozialdaten (§ 83). Diese Zugangsregelungen verdrängen aber nicht den An- spruch nach LIFG, weil sie nur für bestimmte Personen bzw. Situationen ein Auskunftsrecht 7 einräumen. Parallele Auskunftsansprüche nach LIFG sind also möglich, da die persönlichen Belange durch die Schutzgründe des LIFG ausreichend geschützt werden. BAURECHT Auch die Zugangsregelungen des Baugesetzbuchs (BauGB) schließen das Auskunftsrecht nach LIFG nicht aus. Rechtsvorschriften sind nur dann vorrangig, wenn sie denselben Le- 8 benssachverhalt abschließend regeln. Das BauGB regelt ein Verfahren über die öffentliche Auslegung von Unterlagen und Bebauungsplänen (§§ 3 Abs. 1 und 10 Abs. 3). Diese Einsicht- nahme wird jedoch nur an einem Ort, zu einer bestimmten Zeit und von bestimmten Perso- nen vorgenommen. Zweck der baurechtlichen Öffentlichkeitsbeteiligung ist die Ermittlung der von der Planung direkt berührten Belange und kein allgemeiner Zugang zu amtlichen Informationen. Der Zugang nach LIFG dient genau von der anderen Seite aus betrachtet der 7 VG Potsdam, Urteil vom 24.10.2012, Az. 9 K 445/10. 8 OVG NRW, Beschluss vom 19.06.2002, Az. 21 B 589/02. 3",
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            "content": "Kontrolle der Verwaltung. Die Zielrichtungen sind also eine andere, sodass die Ansprüche sich nicht gegenseitig ausschließen. INSOLVENZRECHT Der Bereich des Insolvenzrechts enthält ebenfalls spezielle Auskunftsrechte (§§ 20, 97 Insol- venzordnung (InsO) oder §§ 242, 810 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese blockieren aber nicht den Informationsanspruch eines Insolvenzverwalters beispielsweise gegen einen Sozi- 9 alversicherungsträger, da die insolvenzrechtlichen Vorschriften weder ausschließlich noch 10 typischerweise Zugang zu amtlichen Informationen bei einer Behörde gewähren. BUNDESRECHTLICHE ZUGANGSREGELUNGEN MIT SPERRWIRKUNG STRAßENVERKEHRSRECHT Nach § 39 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann jede Person eine einfache Auskunft über die Daten einer Fahrzeughalterin oder eines Fahrzeughalters erhalten. Aufgrund der Schutzbe- dürftigkeit personenbezogene Daten wird die Auskunft jedoch nur bei vorliegendem rechtli- chem Interesse im Zusammenhang mit einem straßenverkehrsrechtlichen Vorgang zweckge- bunden gewährt. Das StVG beschränkt also den Zugang zu Informationen weitergehend als das LIFG und verfolgt einen anderen Regelungszweck. Diese weitergehende Beschränkung stellt eine abschließende Regelung dar. Dasselbe gilt für die Zugangsregelungen zu Auskünf- ten aus dem Verkehrszentralregister (§ 30 StVG) und dem Fahrerlaubnisregister (§§ 48 ff. 11 StVG). ORDNUNGSWIDRIGKEITENRECHT Gem. § 49 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann Einsichtnahme in Verfahrensakten zu Ermittlungen gegen die eigene Person verlangt werden. Nicht betroffene Personen können Informationszugang nach § 46 Abs. 1 und § 49b OWiG i.V.m. § 475 Straf- prozessordnung (StPO) erlangen, allerdings nur bei berechtigtem Interesse. Diese Einschrän- kung und der unterschiedliche Regelungszweck lassen erkennen, dass es sich beim Informa- 12 tionszugang nach OWiG um einen abschließenden handelt. WETTBEWERBSRECHT Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) trifft für öffentliche Auftragsverga- beverfahren in § 97 ff. GWB abschließende und eingeschränkte Regelungen über den Zugang zu den damit in Zusammenhang stehenden Informationen aufgrund des Gebots der vertrau- lichen Behandlung der im Ausschreibungsverfahren vorgelegten Bewerbungsunterlagen. Nach § 111 GWB kann außerdem von Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens beantragt werden. Soweit GWB und Vergabeverordnung (z.B. aufgrund der Unterschreitung von Schwellenwer- ten) nicht für die Erteilung eines Auftrags angewendet werden müssen, entfalten sie auch keine Ausschlusswirkung gegenüber dem LIFG. Bis zur Ausschreibung ist außerdem grundsätzlich ein Informationszugang zu den Vergabe- unterlagen (Auftragsplanung und -beschreibung) nach LIFG möglich. So muss etwa offenge- 9 so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2010, Az.: 10 A 11156/09 zum Transparenzgesetz Rheinland- Pfalz. 10 VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009, Az.: 19 K 4199/07. 11 so auch LDI NRW: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Informationsfreiheit/index.php. 12 BGH, Beschluss vom 5. April 2006, Az.: 5 StR 589/05. 4",
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            "content": "legt werden, wie die Leistungsbeschreibung zustande gekommen ist, ob und wie ein Projekt vergabereif gemacht worden ist, und ob ein potentieller Bieter daran beteiligt war. VERBRAUCHERINFORMATIONSRECHT Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) regelt den fachgesetzlichen Zugangsanspruch zu Informationen über Lebens- und Futtermittel sowie nähere Informationen zu Verbraucher- produkten. Es sieht keine Zugangsvoraussetzungen vor und steht wie der Anspruch nach dem LIFG jedermann zu. Soweit Informationen weiter gehen als die über das VIG zu erlan- genden, kann diesbezüglich aber auch ein Auskunftsbegehren nach LIFG erfolgen. Das VIG ist nur vorrangig, dessen Sachgebiet betroffen ist. PARTEIENGESETZ Die Regelungen des Parteiengesetzes über die Pflicht zur Veröffentlichung der Rechen- schaftsberichte der politischen Parteien und die Berichtspflichten des Bundestagspräsiden- ten schließen einen weitergehenden Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheits- 13 gesetz aus, so das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zum IFG des Bundes. LANDESRECHTLICHE ZUGANGSREGELUNGEN OHNE SPERRWIRKUNG UMWELTINFORMATIONSRECHT Informationsfreiheitsrecht und Umweltinformationsrecht sind in Baden-Württemberg (an- ders als in anderen Ländergesetzen) separat geregelt. § 24 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) enthält einen Jedermanns-Anspruch ohne die Notwendigkeit der Darlegung eines rechtlichen Interesses. Es regelt den Zugang zu Umweltinformationen jedoch nicht abschlie- ßend, sodass das LIFG weiter anwendbar ist. Dies ergibt sich bereits aus der Zielsetzung des UVwG, einen umfassenden und nicht-exklusiven Zugang zu Umweltinformationen zu ermög- lichen. Genau diese Zielrichtung wird durch einen parallelen Zugang (auch) nach dem LIFG unterstützt, eine Konkurrenz der Ansprüche ist nicht erkennbar. Da nach der Rechtspre- chung des EuGH der Begriff der Umweltinformation weit auszulegen ist, ergeben sich weit- gehende Überschneidungen in der Anwendung der Gesetze. Relevante Abgrenzungsfragen, die zu Unsicherheit von Antragstellern führen könnten, ergeben sich bei der hier vertretenen Auffassung nicht. Allerdings sind die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechte im Be- reich der Umweltinformationen oft bürgerfreundlicher (auch was die Frage der Kostentra- gung angeht), sodass auf mittelfristige Sicht die Anpassung des LIFG an das Umweltverwal- tungsgesetz und somit ein Gleichklang der Ansprüche hergestellt werden sollte. 14 Der Begriff der Umweltinformationen ist wie erläutert weit auszulegen. Nach Bundesver- waltungsgericht sind Umweltinformationen alle Informationen, welche einen Bezug zu ei- nem Umweltbestandteil haben. Die Definition geht jedoch noch über dies hinaus: So sind auch Faktoren, die sich auf die Umwelt oder ihr Bestandteile auswirken, Umweltinformatio- nen. Ebenfalls können der Zustand der Gesundheit und die Sicherheit der Lebensbedingun- gen des Menschen sowie von Kulturstätten und Bauwerken, soweit sie von der Umwelt be- troffen sind oder betroffen sein können, eine Umweltinformation sein. Beispiele für Umweltinformationen sind: Immissionsdaten, Messwerte, Altlastuntersuchungen, Geologische Daten, Daten über Schutz-, Feucht-, Küsten- und Meeresgebiete, Informationen über den Zustand der Tier- und Pflanzenwelt, Informationen über Produkte, die sich auf die Umwelt oder den Menschen 13 BVerwG 10 C 16.19, Urteil vom 17. Juni 2020, Az. 10C 16.19. 14 BVerwG, Urteil vom 21.02.2008, Az. 4 C 13.07. 5",
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            "content": "auswirken, Daten über Abfälle, Emissionsdaten (Emissionserklärungen, Emissionskataster, behördliche Lärmmessungen), Emissionsauslösende Störfälle, Baumaßnahmen, Informatio- 15 nen über Umweltschutzbehörden, Angaben zur Finanzierung eines Vorhabens, Angaben zur Finanzkraft des Vorhabenträgers, finanzielle Förderung von umweltverbessernden Pro- 16 duktionsverfahren. LANDESDATENSCHUTZGESETZ BW Das        Landesdatenschutzgesetz             (LDSG)      in      Verbindung         mit  der EU- Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) regelt ein spezielles Auskunftsrecht für die Be- troffenen hinsichtlich der zur eigenen Person gespeicherten Daten. Diese Regelung ist in den genannten Fällen zwar vorrangig zu prüfen, da sie spezieller ist und zum Teil weitergehende Einsichtsrechte gewähren kann als das LIFG; die Zugangsregelungen des LIFG bleiben aber anwendbar. Es ist nach Sinn und Zweck des LDSG nicht erkennbar, dass gegenüber Informationsfreiheitsrecht eine abschließende Regelung getroffen werden soll. Die Schutzgründe des LIFG – insbesondere im Hinblick auf den Schutz personenbezoge- ner Daten Dritter nach § 5 LIFG - sind restriktiver als diejenigen des LDSG. Beide landesrecht- lichen Auskunftsansprüche sind mit unterschiedlicher Zweckrichtung nebeneinander an- wendbar. GEMEINDEORDNUNG Die Gemeindeordnung (GemO) enthält Bestimmungen über die Veröffentlichung von Tages- ordnungen und Niederschriften von Ratssitzungen. Nach unserer Auffassung lässt die Rege- lung der Gemeindeordnung zur Öffentlichkeit von Ratssitzungen ein allgemeines Informati- onszugangsrecht unberührt, sie trifft lediglich die allgemeine Bestimmung, wann Ratssitzun- gen öffentlich und wann sie nicht-öffentlich durchgeführt werden sollen und wann und in welcher Form in nicht-öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse bekannt zu machen sind. Die Regelungen der GemO über die Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Be- schlüsse und die Einsichtnahme in Niederschriften über öffentliche Sitzungen haben im Hin- blick auf Ratssitzungen den Grundgedanken des LIFG - Transparenz der Verwaltung - zum Teil vorweggenommen und insoweit eine Mindestanforderung aufgestellt, die heute durch das LIFG ergänzt wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit den o.g. Vorschriften den Zugang zu Ratsunterlagen abschließend regeln und daneben keine allgemeinen Zu- gangsrechte zulassen wollte, sind nicht erkennbar. Zudem bieten die gesetzlichen Ableh- nungsgründe des LIFG und § 35 GemO einen ausreichenden Schutz für die berechtigten Ge- heimhaltungsinteressen in Bezug auf die in den Sitzungen behandelten Themen und Unter- lagen. Die Ausführungen gelten analog für die Landkreisordnung (LKrO). § 36a LKrO sieht sogar noch weitreichendere Veröffentlichungspflichten vor, als die GemO. Die Nichtöffentlichkeit von Rats- oder Ausschusssitzungen soll die Vertraulichkeit der münd- lichen Beratung schützen. Der Schutz erstreckt sich aber nicht auf das Beratungsergebnis und die Beratungsgrundlagen, steht also nicht der Anwendbarkeit des LIFG entgegen, wenn 17 nach Abschluss der Ratssitzung ein Antrag auf Informationszugang gestellt wird. Nach § 38 Abs. 2 S. 4 GemO ist nur die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sit- zungen möglich. Nach Landesinformationsfreiheitsgesetz besteht kein Einsichtsrecht in das nichtöffentliche Protokoll der Gemeinderatssitzung, da § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG den Diskussions- 15 BVerwG, Urteil vom 21.02.2008, Az. 4 C 13.07. 16 BVerwG, Urteil vom 25.03.1999, Az. 7 C 21.98. 17 in diesem Sinne auch OVG NRW, Az. 8 A 1642/05, Nr. 2c zum einschlägigen Landesrecht. 6",
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            "content": "verlauf, den Ablauf von Beratungen und die bezogenen Position, Wortbeiträge sowie das Abstimmungsverhalten der Gemeinderatsmitglieder schützt. LANDESMEDIENGESETZ Das Informationsrecht der Medien nach dem Landesmediengesetz (LMG) steht neben dem Recht auf Informationszugang nach dem LIFG. Medienvertreter können ihren Anspruch auf 18 beide Rechtsgrundlagen stützen. Der Informationszugangsanspruch des LIFG ist regelmäßig weitergehend, da er mehr Möglichkeiten an Zugangsarten enthält. LANDESRECHTLICHE ZUGANGSREGELUNGEN MIT SPERRWIRKUNG REGISTERRECHTE Das Melderecht enthält die Möglichkeit, im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft Vor- und Familienname, Anschriften sowie Doktorgrad ohne die Darlegung eines berechtig- ten Interesses zu erfragen. Ein berechtigtes Interesse ist aber für alle weitergehenden Aus- künfte erforderlich, um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen zu wahren. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist als abschließende Regelung anzusehen, so 19 dass eine ergänzende Anwendbarkeit des LIFG ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für weitere Auskunfts- und Zugangsrechte, die sich auf Register beziehen, wie, Handels-, Personenstands-, Verkehrsregister, Handwerksrolle und Grundbuch. LANDESARCHIVGESETZ § 6 Landesarchivgesetz enthält ein Jedermannsrecht an der Nutzung von Archivgut, welches verschiedene Zugangsvoraussetzungen und Sperrregelungen enthält. Für Archivgut handelt es sich um eine spezielle und abschließende Regelung, die einen Anspruch nach den Infor- 20 mationszugangsgesetzen verdrängt. BESTATTUNGSRECHT Bei Auskünften im Zusammenhang mit Sterbefällen- und Zahlen kann das Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG) zur Anwendung kommen. § 22 Abs. 5 BestattG regelt die Einsichtnahme-Möglichkeit Privater in Todesbescheinigungen. Dieses stellt dann eine abschließende Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG dar und ver- drängt damit den Anspruch nach LIFG, wenn es sich tatsächlich um den Wunsch nach Ein- sichtnahme in einzelne Todesbescheinigungen handelt. Sind einzelne Todesbescheinigungen nicht zwangsläufig Inhalt des Auskunftsersuchens, son- dern ist das Ziel der Informationsanfrage auch über anderweitige Daten(-sammlungen) zu erreichen, kommt § 22 Abs. 5 BestattG nicht mehr zur Anwendung und der allgemeine Aus- kunftsanspruch des LIFG kann trotzdem zum Tragen kommen. Es kommt im Einzelfall darauf an, ob die auskunftspflichtige Stelle über Informationen verfügt, mit denen sie das Ersuchen des Antragstellers auch ohne eine Verletzung der im BestattG geschützten Belange beant- worten kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Informationen aus aggregier- ten Daten gezogen werden können, auch wenn diese ihren Ursprung in Todesbescheinigun- gen haben. § 22 Abs. 5 BestattG ist folglich nur dann eine abschließende Sonderregelung, wenn es sich um einzelne Todesbescheinigungen handelt, bei welchen auch trotz Anonymi- 18 BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, Az. 6 A 2.12; VG Potsdam, Beschluss vom 14.12.2012, 9 L 911/12. 19 So auch die Datenschutzaufsichtsbehörden in Nordrhein-Westfalen sowie Rheinland-Pfalz. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2013, Az.: 7 B 43.12. 7",
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            "content": "sierung und Schwärzung ein Personenbezug im Einzelfall von der antragstellenden Person hergestellt werden kann. Dies hat die auskunftspflichtige Stelle im Einzelfall zu prüfen. Eine pauschale Ablehnung bei Anfragen im Zusammenhang mit Sterbefällen aufgrund BestattG widerspricht dem Recht auf Informationsfreiheit. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim weist in einer Entscheidung auf die Notwendigkeit der besonderen Sensibilität hin, welche bei der Anwendung des § 22 BestattG zu berücksich- tigen ist. Die besondere Sensibilität sei darin begründet, dass „auch eine Anonymisierung, die etwa Namen, Geburtsdatum und Wohnort des Verstorbenen unkenntlich macht, nicht ausschließen kann, dass der Auskunftssuchende auf Grund von bestimmten Kenntnissen, die für die informationspflichtige Stelle nicht ohne weiteres zu erkennen sind, die anonymisier- 21 ten Daten einem ganz bestimmten Verstorbenen zuordnen kann.\" Es ist daher stets zu prüfen, ob eine Auskunft tatsächlich nur im Rahmen konkreter Todesbe- scheinigungen und daher im Rahmen des § 22 Abs. 5 BestattG erfolgen kann, oder eine Aus- kunft anderweitig – dann nach LIFG – möglich ist. Denn grundsätzlich haben die Vorschriften verschiedene Regelungsziele und (zum Teil) auch verschiedene Schutzzwecke, welche bei der jeweiligen Anwendung zu berücksichtigen sind. Daher müssen immer beide Ansprüche von der angefragten Stelle einzelfallbezogen geprüft werden. WEITERE LANDESRECHTLICHE VORSCHRIFTEN Als abschließend geregelt sind außerdem anzusehen: - Geo- und Vermessungsdaten (LGeoZG, VermG) - Statistiken und Evaluationen im Schulbereich (§ 11 EvaluationsVO) - Einsicht in juristische Prüfungsarbeiten (§§ 35,56 JAPrO) - Einsicht in das Denkmalbuch (§ 14 DSchG) - Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse (§ 13 Gutachterausschussverordnung) 21 VGH Mannheim, Entscheidung vom 06.08.2020, Az. 10 S 1856/20. 8",
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            "content": "ANWENDUNGSBEREICH - § 2 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für die Stellen 1. des Landes, 2. der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie 3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öf- fentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr- nehmen. (2) Dieses Gesetz gilt für 1. den Landtag nur, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, 2. den Rechnungshof, die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter und die Gemeindeprü- fungsanstalt jeweils nur außerhalb ihrer Prüfungs- und Beratungstätigkeit, 3. die Gerichte, die Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Maßregelvollzugsbehör- den sowie Disziplinarbehörden jeweils nur, soweit sie nicht als Organe der Rechts- pflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher oder sachlicher Unabhängigkeit tätig werden, sowie 4. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur, soweit sie Aufgaben der öffentli- chen Verwaltung wahrnehmen und dies staatsvertraglich geregelt ist. (3) Das Gesetz gilt nicht gegenüber 1. dem Landesamt für Verfassungsschutz und den sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, soweit sie nach Feststellung der Landesregierung gemäß § 35 des Landessi- cherheitsüberprüfungsgesetzes Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfind- lichkeit wahrnehmen, 2. den Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, Hochschulen nach § 1 des Landeshochschulgesetzes, Schulen nach § 2 des Schulge- setzes für Baden-Württemberg sowie Ausbildungs- und Prüfungsbehörden, soweit Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind, 3. der Landesbank Baden-Württemberg, der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank, den Sparkassen sowie ihren Verbänden und Verbundunternehmen, den Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, der Freien Berufe und der Kran- kenversicherung sowie 4. den Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden. (4) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit 9",
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            "content": "sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer Stel- le, soweit diese in den Anwendungsbereich nach Absatz 1 fällt, unterliegen. Kontrolle im Sinne des Satz 1 liegt vor, wenn 1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontra- hierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder 2. eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der Person des Privatrechts besitzt oder besitzen oder b) über die Mehrheit der mit den Anteilen der Person des Privatrechts ver- bundenen Stimmrechte verfügt oder verfügen oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf- sichtsorgans der Person des Privatrechts stellen kann oder können. Die Grundregel des § 2 Absatz 1 legt den Anwendungsbereich für die Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der unter der Aufsicht dieser Stellen stehenden juristischen Personen fest. Abs. 2 bezieht bereichsspezifisch Stellen der Verwaltung ein. Abs. 3 nimmt besonders sensible Bereiche aus dem Anwendungsbereich aus. Abs. 4 erweitert den Anwendungsbereich auf bestimmte Personen des Privatrechts. LAND & GEMEINDEN - § 2 ABSATZ 1 Erfasst von Nummer 1 werden insbesondere die Ministerien samt ihrer nachgeordneten und beliehenen Behörden. Aber auch oberste Landesbehörden wie der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit selbst fallen unter diese Vorschrift. Da für die Nummer 1 weitergehende Pflichten nach § 10 Abs. 3 und § 12 gelten, ist Nummer 1 laut Gesetzesbegründung eng auszulegen und umfasst nur solche Stellen, die insgesamt als Stelle des Landes zu betrachten sind. Der Begriff der sonstigen der Aufsicht des Landes un- terstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne der Nummer 3 umfasst laut Gesetzesbegründung jedenfalls Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli- chen Rechts. Danach unterfallen auch Hochschulen nach § 8 Landeshochschulgesetzes und Landkreise, dessen Landratsamt nach § 1 Abs. 2 und 3 LKrO als untere Verwaltungsbehörde dem An- wendungsbereich des LIFG. Trotz des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Landesverfas- sung von Baden Württemberg (LV) unterliegen auch die Gemeinderäte dem LIFG. Dies gilt auch, soweit sie Satzungen erlassen, also „gesetzgeberisch“ tätig werden, da sie auch dabei immer als Verwaltung, nicht aber als Teil der Legislative handeln. Öffentlich-rechtliche Aufgaben kennzeichnet laut Gesetzesbegründung, dass die Stelle öf- fentliche Aufgaben wahrnimmt, für deren Annahme allein darauf abzustellen ist, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufga- be darstellt. 10",
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            "content": "Hier wird insbesondere von der Landesregierung die Auffassung vertreten, dass Regierungs- akte und Handlungen politischer Art, die nach ihrem Rechtscharakter dem Verfassungsrecht zuzuordnen seien, danach keine Verwaltungstätigkeit darstellten. Dem ist entgegenzuhal- ten, dass das LIFG den Zugang zu grundsätzlich allen amtlichen Informationen aller drei Staatsgewalten gewährt und dabei die Exekutive in ihrer Gesamtheit mit in die Pflicht nimmt. Für eine Differenzierung zwischen einfachgesetzlicher und verfassungsrechtlicher Verwaltungstätigkeit gibt der Gesetzestext nichts her, sie würde dem Transparenzgedanken des Informationsfreiheitsrechts auch widersprechen. Daher ist auch jede Form des Regie- rungshandelns, vorbehaltlich ausdrücklicher gesetzlicher Einschränkungen, vom Informati- onszugangsanspruch mit umfasst. Soweit die Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung (oft fälschlich als Gesetzesbegründung bezeichnet) dies anders einordnete, hat das Parlament diese Auffassung nicht in den alleine maßgeblichen Gesetzestext über- nommen. STELLEN IM RAHMEN IHRER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT - § 2 ABSATZ 2 Abs. 2 stellt klar, dass für die aufgeführten Stellen das LIFG nur anwendbar ist, soweit Ver- waltungstätigkeiten ausgeübt werden. LANDTAG - NUMMER 1 Die Angelegenheiten, in denen der Landtag öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, beschränken sich laut Gesetzesbegründung auf wenige Bereiche wie z. B. Abge- ordnetengesetz, Fraktionsgesetz. Nicht einbezogen ist danach der Bereich der Wahrneh- mung parlamentarischer Angelegenheiten wie Gesetzgebung, Kontrolle der Landesregie- rung, Wahlprüfung, Wahrung der Rechte des Landtags und seiner Mitglieder – z. B. in Immu- nitätsangelegenheiten, bei Petitionen und bei Dienstleistungen zur Unterstützung der Man- datsausübung, parlamentarische Kontakte zu in- und ausländischen sowie supranationalen Stellen und zu Akteuren der Zivilgesellschaft. 22 Vom Anwendungsbereich umfasst sind auch Fraktionen, der Wissenschaftliche Dienst des 23 Landtages sowie die Bürgerbeauftragte, soweit sie keine Aufgaben als Hilfsorgan des Land- 24 tags wahrnimmt. RECHNUNGSHOF - NUMMER 2 Soweit der Rechnungshof im Rahmen seiner verfassungsrechtlich garantierten Unabhängig- keit (Artikel 83 Abs. 2 Satz 2 LV) tätig geworden ist, ist das LIFG Gesetz nicht anzuwenden. In die Regelung über den Rechnungshof sind die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter (§ 100 Landeshaushaltsordnung (LHO) und die Gemeindeprüfungsanstalt § 1 Gemeindeprüfungsan- staltsgesetz (GPAG) einzubeziehen. Außerhalb ihrer Prüfungs- und Beratungstätigkeit unter- fallen diese Stellen aber dem LIFG. JUSTIZ - NUMMER 3 Ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, es sei denn, sie üben Verwaltungstätigkeit aus. Diese Ein- 25 schränkung gilt nicht für bevorstehende konkrete Gerichtsverfahren. 22 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.´02.2013, Az.: 12 N 8.12. 23 BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, Az.: 7 C 1.14; BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, Az: 7 C 2.14. 24 Dies zeigte sich in der Praxis, in der der Bürgerbeauftragte selbst eine Anfrage nach dem LIFG beantwortete. 25 BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010, Az.:7 B 43.10. 11",
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            "content": "Schutzzweck der Regelung ist laut Gesetzesbegründung die unabhängige Aufgabenerledi- gung. Strafverfolgungsbehörden im funktionellen Sinne umfasst auch die Polizei, sofern sie repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten tätig 26 wird. 27 Gericht kann auch eine Vergabekammer sein. RUNDFUNK - NUMMER 4 Bei dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber an der Neufassung in Rheinland-Pfalz orien- tiert, damit hinsichtlich der Informationen des Südwestrundfunks einheitliche Regelungen gelten. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind nur beschränkt vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Regelungszweck ist nach Gesetzesbegründung die Wahrung der Rundfunk- freiheit nach Artikel 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pflichten treffen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten daher nicht in Bezug auf jour- nalistisch-redaktionelle Informationen, sondern nur für Informationen aus dem Bereich der Verwaltung. Für die Geltung des LIFG bezogen auf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten bedarf es jedoch nach dem Gesetzeswortlaut einer staatsvertraglichen Regelung – eine sol- che liegt derzeit noch nicht vor. AUSNAHMEN VOM ANWENDUNGSBEREICH - § 2 ABSATZ 3 Regelungszweck der Vorschrift ist laut Gesetzesbegründung ausschließlich der Schutz der genannten Stellen. Das bedeutet aber nicht, dass für Betroffene Informationen automatisch unzugänglich sind, wenn diese bei anderen Stellen vorhanden sind, wie z. B. Gutachten von Ministerien. Ausnahmevorschriften des LIFG gelten nur für die dort konkret bezeichneten Stellen, nicht für ihre (oder ähnliche) Funktionen. VERFASSUNGSSCHUTZ - NUMMER 1 Nicht unter den Schutzzweck der Norm fallen fiskalisches Handeln wie z.B. Beschaffung, so- fern daraus keine konkreten Rückschlüsse auf Strategien und Aktivitäten gezogen werden können, so die Gesetzesbegründung. HOCHSCHULEN - NUMMER 2 Regelungszweck ist nach Gesetzesbegründung die Wahrung von Kunst- und Wissenschafts- freiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG beziehungsweise Artikel 20 Abs. 1 LV. Die Ausforschung von Prüfungsunterlagen und Prüfungsergebnissen soll verhindert werden. Neben dem Forschungs- und Wissenschaftsbereich verfügen staatliche Forschungseinrich- tungen auch immer über Bereiche der allgemeinen Verwaltung, welche nicht vom Informati- onszugang ausgeschlossen sein sollen. So kann ein Antrag auf Informationszugang beispiels- weise zur Ausstattung von Hörsälen oder der Zahl der Studierenden nicht aufgrund dieser Schutzvorschrift verweigert werden. Zu verweisen ist auch auf die Transparenzregelung im Bereich der Drittmittelforschung nach § 41 a Landeshochschulgesetz (LHG). Der Gesetzgeber sieht diesen Bereich damit als ab- 26 in diesem Sinne Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 8 A 875/09. 27 EuGH, Urteil vom 18. 09.2014, Az.: C-549/13. 12",
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            "content": "schließend an. Sieht man sich die Regelung des § 41a LGH einmal genauer an, fällt auf, dass es mit der Transparenz nicht weit her ist. Zugang zu den Aufstellungen zu Drittmittelfinanzie- rungen erhalten nämlich nur das Rektorat und der Senat der jeweiligen Hochschule sowie das Wissenschaftsministerium im Rahmen der Rechtsaufsicht. Daher sollte die Globalaus- nahme zugunsten von Hochschulen in den Bereichen der Drittmittelfinanzierung und For- schungskooperation durch wissenschaftsspezifische Ausnahmeregelungen ersetzt werden. Dies dient sowohl dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit als auch der Forderung nach Trans- parenz der Hochschulförderung. LANDESBANKEN UND SELBSTVERWALTUNGSORGANISATIONEN - NUMMER 3 Die Ausnahme der Sparkassen soll laut Gesetzesbegründung deren Teilnahme am Wettbe- werb schützen. Durch die Herausgabe von Informationen wurde vom Gesetzgeber eine Ver- schlechterung der Wettbewerbssituation gegenüber konkurrierenden Banken befürchtet. Die Ausnahme mitgliedschaftlich verfasster Selbstverwaltungsorganisationen wurde vom Gesetzgeber geschaffen, da sie vorrangig mitgliederbezogene Aufgaben erledigen und in der Regel nicht gegenüber Bürgerinnen und Bürgern durch Verwaltungshandeln in Erscheinung treten. FINANZVERWALTUNG - NUMMER 4 Der Gesetzgeber hat die Finanzverwaltung in Steuersachen-Verfahren mit dem Hinweis auf §§ 30 ff. Abgabenordnung (AO) als besondere Form der Amtsverschwiegenheit ausgenom- men. PERSONEN DES PRIVATRECHTS - § 2 ABSATZ 4 Mit „öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben“ meint der Gesetzgeber sämtliche öffentli- chen Dienstleistungen oder Zuständigkeiten, deren Erledigung der juristischen oder natürli- chen Person des Privatrechts obliegt. Eine „öffentlich Aufgabe“ liegt zum einen vor, wenn die Aufgabe der Behörde im öffentli- chen Recht begründet ist und sich die Behörde zur Erfüllung der betreffenden Aufgabe einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedient. Der Kreis „öffentlich Aufga- ben“ ist weit zu fassen, hierzu zählen auch fiskalische Hilfsgeschäfte, welche die Behörde in die Lage versetzen, ihre hoheitlichen Aufgaben zu erfüllen. Zum anderen ist vom Vorliegen einer „öffentlich Aufgabe“ auch dann auszugehen, wenn ein privatrechtliches Unternehmen zu 100 % von der öffentlichen Hand beherrscht wird. Die im Gesetz angesprochene „öffentli- che Aufgabe“ muss der Behörde nicht durch formelles Gesetz zugewiesen sein und auch nicht mit Mitteln der Eingriffsverwaltung zu erfüllen sein. Einen Gesetzesvorbehalt bei der Aufgabenzuweisung gibt es nicht. Erfasst werden sollen mit dieser Vorschrift insbesondere kommunale Unternehmen der Da- seinsvorsorge. So unterfallen beispielsweise Stellen der Wasser- und Energieversorgung regelmäßig dem LIFG. Wären diese vom Informationszugangsanspruch ausgenommen, wür- de das Gesetz sein Ziel verfehlen, wie der Gesetzgeber in seiner Begründung zu Recht an- führt. In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass die besonderen, auf Bundesrecht beruhenden gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten auch von öffentlichen Stellen zu beachten sind und vom Landesgesetzgeber nicht gelockert wer- den können. 13",
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            "content": "Nicht zu den öffentlichen Aufgaben gehört die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten im normalen Verhältnis der Wirtschafts- bzw. Umweltüberwachung, da ansonsten jeder Private 28 bei der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten öffentliche Aufgaben erfüllen würde. Für das Merkmal der „Kontrolle“ reicht laut Gesetzgeber die allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung nicht aus, weshalb Satz 2 weitere Tatbestandsmerkmale aufzählt, aus denen sich eine solche Kontrolle im Einzelnen ergibt. Der Anspruch auf Informationszugang an die Behörde zu richten, die sich zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedient - nicht gegen die private Person selbst. Nur im Fall der Beleihung ist der Antrag an die oder den Beliehenen selbst zu richten. Insofern trifft die Behörde eine Beschaffungspflicht für Informationen bei den ihr unterstehenden Stellen, da die Regelung sonst ins Leere liefe. Rechtsgrundlagen hierfür können sich dabei insbesondere aus dem Auftragsverhältnis oder aus gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen ergeben. 28 Fluck/Theuer, Kommentar zum Informationsfreiheitsrecht AII, § 2 Rn. 157. 14",
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            "content": "BEGRIFFSBESTIMMUNGEN - § 3 Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Antragsberechtigte: alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts so- wie deren Zusammenschlüsse, soweit diese organisatorisch hinreichend verfestigt sind; 2. informationspflichtige Stellen: alle Stellen im Anwendungsbereich nach § 2; 3. amtliche Informationen: jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vor- handene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen; 4. geschützte Person: betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verord- nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. No- vember 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung oder juristische Person, über die amtliche Informationen vorliegen, mit Ausnahme der antragstellenden Person. ANTRAGSBERECHTIGTE - NUMMER 1 Antragsberechtigt ist jede natürliche und juristische Person des Privatrechts, laut Gesetzes- begründung unabhängig von Nationalität oder (Wohn-)Sitz. Die Voraussetzung der Verfestigung zielte bei der Gesetzesformulierung v.a. auf Bürgerinitia- tiven, -Vereinigungen und Ortsverbände politischer Parteien, die in der Regel sogenannte 29 nicht rechtsfähige Vereine darstellen. Unter juristische Personen fallen selbstverständlich auch alle (teil-)rechtsfähigen Personen- gesellschaften (GbR, oHG, KG, PartG). Die Gesetzesbegründung räumt juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine An- tragsberechtigung ein, um Friktionen mit Amtshilfevorschriften, Auskunftsrechten oder Übermittlungsbefugnissen und -pflichten zu vermeiden. Dies ist nach Sinn und Zweck des Gesetzes nachvollziehbar. Nach anderen Transparenzgesetzen (z.B. Rheinland-Pfalz) haben auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger sind, ausdrücklich einen Anspruch auf Informationszugang. So z.B. Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der Selbstver- waltung, Kirchengemeindeverbände und öffentlich-rechtliche Grundrechtsträger wie Rund- 30 funkanstalten oder Hochschulen. Die Erweiterung des Rechts auf Informationszugang war aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG und der Aarhus-Konvention im Bereich der 29 BVerwG, Urteil vom 21. 02. 2008, Az: 4 C 13/07. 30 BVerwG, Urteil vom 21. 02 2008, Az: 4 C 13/07 – (BVerwGE 130, 223-236). 15",
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            "content": "Umweltinformationen notwendig geworden. Daher muss dies sinngemäß auch für Ansprü- che des LIFG BW gelten. Da mit dem Antrag keinerlei Zweckbindung hinsichtlich der erfragten Informationen verbun- den ist, kann die antragstellende Person die Informationen grundsätzlich (unter Wahrung entgegenstehender Rechte) auch an Dritte weitergeben, veröffentlichen oder vermarkten. Ein Zugangsanspruch kann nicht durch vertragliche Vertraulichkeitsabreden ausgeschlossen werden - entsprechende Vereinbarungen sind wegen Verstoß gegen das LIFG rechtswidrig und damit nichtig (§ 54 Satz 1, 2. HS VwVfG bzw. § 134 BGB). INFORMATIONSPFLICHTIGE STELLEN - NUMMER 2 Die Auflistung der informationspflichtigen Stellen (zur Definition sei auf die Ausführungen unter § 2 verwiesen) ist abschließend. Eine Übersicht über die öffentlichen Stellen in Baden- Württemberg gibt es unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/. AMTLICHE INFORMATIONEN - NUMMER 3 Amtliche Informationen hat der Landesgesetzgeber in Anlehnung an die bundesrechtliche Regelung in § 2 Nummer 1 IFG weit gefasst. Aufzeichnungen können beispielsweise sein: Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne und Karten sowie Video- und Tonaufzeichnungen. Eine Speicherung kann elektronisch z.B. mittels Magnetbändern, -Platten, Disketten, CD-ROMs, DVDs oder optisch z.B. auf Filmen, Papier-Fotos, akustisch oder anderweitig erfolgen. Informationspflichtige Stellen unterliegen grundsätzlich keiner Beschaffungspflicht, außer wenn sie einer nach § 2 Abs. 4 privaten Stelle zugeordnet werden, auf welche die informati- onspflichtige Stelle Zugriff hat. Es besteht kein Anspruch auf eine bislang nicht vorhandene, statistische Aufbereitung oder die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit im Rahmen der Informationszugangsanfrage. Es besteht keine Pflicht, tatsächlich nicht mehr vorhandene 31 Informationen wiederherzustellen oder zurückzuholen. Die Informationen müssen mit der Ausführung einer amtlichen Tätigkeit zusammenhängen. Die Urheberschaft spielt keine Rolle. Informationen mit Ursprung außerhalb der informati- onspflichtigen Stellen – insbesondere etwa des Bundes, ausländischer Staaten, nationaler, inter- und supranationaler Organisationen – werden laut Gesetzesbegründung Bestandteil der amtlichen Informationen, wenn sie der informationspflichtigen Stelle dauerhaft zuge- hen, also nicht nur vorübergehend beigezogen werden. Entwürfe und Notizen, sind auch nach Abschluss des Verfahrens ausgenommen, wenn sie nicht Bestandteil eines Vorgangs (z.B. nach geltendem Verfahrensrecht) werden sollen. Un- ter Entwürfe und Notizen im Sinne der Vorschrift fallen beispielsweise „Handakten“. Eine gezielte Auslagerung von Aktenbestandteilen in Handakten, um der Informationspflicht nach LIFG zu entgehen, ist unzulässig. Entwürfe umfassen handschriftliche Aufzeichnungen oder Gliederungen, Vorentwürfe und vorläufige Gedankenskizzen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbei- tung bedürfen. Entscheidend ist, dass noch keine endgültige Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat. Nicht ausreichend ist die reine Bezeichnung eines Dokuments als Ent- wurf; wird ein Entwurf regelmäßig zur Akte genommen, da das Original der Behördenent- 31 Vgl. VG Berlin AfP 2008, 110, 111; VG Berlin, Das Grundeigentum 2006, 785, 787. 16",
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            "content": "scheidung an den Adressaten versandt wird, bezieht sich die Auskunftspflicht natürlich auch auf diesen Entwurf. Notizen sind Aufzeichnungen zur Gedächtnisstütze, z.B. zur Vorbereitung eines später zu fertigenden Dokumentes. Randanmerkungen auf einer Aufzeichnung, die amtlichen Zwecken dient, sind jedoch keine bloßen Notizen, sondern Teil der amtlichen Information. Private Angaben oder solche, die nicht mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhängen, stellen keine amtlichen Informationen dar. Was Bestandteil eines Vorgangs wird, entscheidet der zuständige Bearbeiter. Damit die An- sprüche auf Zugang zu Informationen nicht unterlaufen werden, ist auf die Regeln der ord- nungsgemäßen Aktenführung verweisen, insbesondere die Gemeinsame Anordnung der Ministerien über die Verwaltung des Schriftguts der Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes Gemeinsame Anordnung der Ministerien über die Verwaltung des Schriftguts der Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes (AnO Schriftgut). Eine Änderung in der Aktenführung wird durch das LIFG nicht erforderlich. Erst im Falle eines Informationsbegehrens hat die Behörde durch Trennung, Weitergabe geschwärzter Kopien oder auf andere Weise geschützte Informationen auszusondern. Allerdings ist zu empfehlen, bei der Digitalisierung von Verwaltungsakten die technischen Möglichkeiten hierzu bereits im Sinne einer „transparency by design“ mitzudenken. Dies erleichtert die Bearbeitung von Informationszugangsanfragen sowie einer noch einzurichtenden Informationsplattform in der Zukunft. GESCHÜTZTE PERSON - NUMMER 4 Betroffene Personen können natürliche Personen, die auch dem Schutz der Datenschutz- grundverordnung unterliegen, oder juristische Personen, also auch öffentliche Stellen und Amtsträger sein. 17",
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            "content": "SCHUTZGRÜNDE - §§ 4 BIS 6 Sowohl für den Schutz öffentlicher Belange nach § 4 als auch für den Schutz privater Interes- sen nach § 5 und § 6 gilt, dass der Informationszugang nur insoweit versagt werden darf, als die Informationen als schützenswert einzustufen sind, § 9 Abs. 1. Dies ist der Fall, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut haben könnte. Nach den üblichen Auslegungsregeln sind die Ausnahmetatbestände eng auszulegen. Die verschiedenen Ausschlussgründe der §§ 4-6 sind nebeneinander anwendbar. Schutzgründe müssen in jedem Einzelfall von der informationspflichtigen Stelle geprüft wer- den. Trifft ein Schutzgrund nur auf einen Teil der begehrten Informationen zu, muss (gegebenen- falls) unter Schwärzung schützenswerter Teile der nicht unter den Schutzgrund fallende Teil nach LIFG herausgegeben werden. Die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes liegt bei der Behörde. Schutzgründe sind für jeden Teil gesondert auszuführen. Eine bloße Wiedergabe des Geset- zestexts reicht nicht aus. Der Informationszugang darf nur in dem Umfang versagt werden, in dem die Information schutzwürdig ist; es ist daher stets die Möglichkeit eines zumindest teilweisen Informations- zugangs zu prüfen. Dies gilt sowohl in gegenständlicher wie in zeitlicher Hinsicht. Entfallen ursprünglich geschützte Belange, so lebt der Zugangsanspruch wieder vollständig auf. 19",
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            "content": "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) be- steht mittlerweile ein Anspruch auf Informationszugang aus Art. 10 Abs. 1 EMRK in den Fäl- len, in denen ein berechtigtes politisches oder gesellschaftliches Interesse an der begehrten 32 Information besteht. Organisationen, die eine „public watch dog“-Funktion einnehmen und mit ihrem Antrag ein berechtigtes politisches oder gesellschaftliches Interesse verfolgen, haben daher neben den Regelungen einzelner Informationszugangsgesetze einen allgemei- nen Anspruch auf Informationszugang, um ihre Kontrollfunktion in einer demokratischen 33 Gesellschaft wirksam ausüben zu können. 32 EGMR, Urteil vom 25. Juni 2013, Az. 48135/06. 33 Vgl. dazu Brink/Wirtz, NVwZ 2015, 1166 20",
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            "content": "SCHUTZ VON BESONDEREN ÖFFENTLICHEN BELANGEN - § 4 (1) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit und solange das Bekannt- werden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf 1. die inter- und supranationalen Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder zu ei- nem Land, 2. die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit, 3. die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Aufsichtsbehörden, 4. die Angelegenheiten der unabhängigen Finanzkontrolle, 5. den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Diszipli- narverfahrens, 6. die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen, wovon die Er- gebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmä- ßig ausgenommen sind, 7. die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung, 8. die Vertraulichkeit des Austauschs zwischen Landtag und Landesregierung, 9. die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr, 10. das im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehende Interesse der geschützten Person an einer vertraulichen Behandlung bei vertraulich erho- bener oder übermittelter Information oder 11. die Vertraulichkeit von leistungsbezogenen Daten einzelner öffentlicher Schulen. (2) Unberührt bleiben die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des In- nenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 20. Dezember 2004 Az.: 5-0214.3/77 (GABl. 2005 S. 218), die durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2011 - Az.: 40214.3/77 (GABl. S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten sowie die Be- rufs- und besonderen Amtsgeheimnisse. Gleiches gilt für gesellschaftsrechtlich begründete Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten. 21",
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            "content": "AUSSCHLUSS BEI NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN - § 4 ABSATZ 1 Der Zugang zu den Informationen darf jeweils nur insoweit versagt werden, als es für den Schutz von besonderen öffentlichen Belangen im Einzelfall erforderlich ist. STAATLICHE BEZIEHUNGEN - NUMMER 1 Nach Rechtsprechung zur vergleichbaren Bundesregelung hat die informationspflichtige 34 Stelle hier einen gewissen Beurteilungsspielraum. Nachteilige Auswirkungen auf die aufgelisteten staatlichen Beziehungen sind laut Gesetzes- begründung vor allem dann anzunehmen, wenn die Stelle, zu der die informationspflichtige Stelle in Beziehung steht, dem Informationszugang nicht zustimmt. ÖFFENTLICHE SICHERHEIT - NUMMER 2 Der Schutz der öffentlichen Sicherheit knüpft an das klassische Polizei- und Ordnungsrecht an. Öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der Rechtsordnung als Ganzes, die subjek- tiven Rechte und Rechtsgüter der Bürger (u.a. Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen) sowie die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird angenommen, wenn es bei ungehindertem Fortschreiten in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an einem der obigen Rechtsgüter kommen wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine straf- bare Verletzung eines der Schutzgüter droht. Vom Schutz der Regelung erfasst werden bei- spielsweise polizeiliche Einsätze und deren Vorbereitung, aber auch Informationen aus Da- tenbanken der Polizeibehörden oder Zeugenschutzprogrammen. Sonstige für die Gefahren- abwehr zuständige Stellen sind z. B. die Sonderpolizeibehörden, die u. a. für die Gewährleis- tung der Luftsicherheit oder der Hafensicherheit zuständig sind. Der Schutz der äußeren Sicherheit betrifft laut Gesetzesbegründung den nichtmilitärischen Sicherheitsbereich unter anderem des Landesverfassungsschutzes (insbesondere Bekämp- fung des internationalen Terrorismus und Spionageabwehr). Umfasst ist auch der Geheim- schutz für die Wirtschaft, in dessen Rahmen bei der Abwicklung von Aufträgen (insbesonde- re auf dem Gebiet der Wehrtechnik) sensible Informationen den Unternehmen überlassen werden. Laut Gesetzesbegründung besteht beispielsweise kein Anspruch auf Informationszugang in Bezug auf Akten zu Sicherheitsthemen (etwa zu kritischen Infrastrukturen im Sinne des § 2 Abs. 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, kurz BSI-Gesetzes) und zur Ordnung im Justizvollzug. AUFSICHTSBEHÖRDLICHE TÄTIGKEITEN - NUMMER 3 § 4 Abs. 1 Nr. 3 enthält eine Ausnahme für die Aufsichtsbehörden des Landes, genauer für deren Aufsichts-, Kontroll- und Vollzugsaufgaben. Eine Weitergabe von Daten seitens der Finanzbehörden an die Steuerpflichtigen könnte beispielsweise deren Kontrollzweck gefährden. 34 BVerwG, Urteil vom 29. 10. 2009, Az.:7 C 22.08. 22",
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            "content": "Informationen von Sparkassenaufsichtsbehörden können schützenswert sein, da sie konkur- rierenden Kreditinstituten nicht zugehen sollten, um keinen Wettbewerbsnachteil zu schaf- fen. Dasselbe gilt laut Gesetzesbegründung für mit der Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vor- schriften befasste Behörden sowie für die Regulierung in Bezug auf Strom- und Gasnetzbe- treiber und für die Aufsicht über Versicherungsunternehmen, soweit sie der Landesaufsicht unterstehen. FINANZKONTROLLE - NUMMER 4 Die unabhängige Finanzkontrolle nimmt der Rechnungshof einschließlich der Rechnungsprü- fungsämter wahr. Unabhängige Finanzkontrolle erfolgt auch durch die Prüfungseinrichtun- gen und -behörden nach §§ 109 bis 114 a Gemeindeordnung (GemO) und § 48 Landkreis- ordnung (LKrO).. Der Schutz umfasst laut Gesetzesbegründung Informationen, die im Rahmen der Prüfungs- und Beratungstätigkeit erlangt und erstellt werden. Die Stelle, welche die Finanzkontrolle durchgeführt hat, ist laut Gesetzesbegründung bei der Entscheidung über den Antrag zu beteiligen. STRAFRECHTLICHE VERFAHREN - NUMMER 5 § 4 Abs. 1 Nummer 5 betrifft die Akten der Ausgangsbehörde in laufenden Verfahren. Die Bestimmung dient ausschließlich dem Schutz der laufenden Verfahren an sich, d. h. ihrer störungsfreien Durchführung, nicht aber dem Schutz der Position der prozessbeteiligten Behörde. Eine Beeinträchtigung des Verfahrensablaufs kann vorliegen, wenn einer betroffenen Person die Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren erschwert würde. Erfolgreich sind auch solche Prozesse, bei denen eine Behörde unterliegt. Der Ablehnungsgrund gilt zeitlich be- grenzt bis zum Abschluss des Verfahrens. Nicht ausgeschlossen sind Informationen, die ein Gerichtsverfahren gegen eine Behörde überhaupt erst möglich machen oder zum Erfolg füh- 35 ren (z.B. Amtshaftungsansprüche). Die Norm soll nicht dazu dienen, die Behörden vor Ge- richtsverfahren wegen fehlerhaften Amtshandlungen zu schützen. Von der Vorschrift sind auch die Ermittlungsverfahren erfasst. VERTRAULICHKEIT VON BERATUNGEN - NUMMER 6 Der Gesetzgeber sieht eine Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der Beratungen bei zwi- schen- und innerbehördlichen Beratungen zwischen Exekutive und Legislative, zwischen Behörden und externen Akteuren als denkbar. Nach Gesetzeszweck soll die informationspflichtige Stelle in der Lage sein, Vertragsverhand- lungen ergebnisoffen zu führen, ohne die Grundlagen ihrer Verhandlungspositionen offenle- gen zu müssen. Geschützt sind also Meinungsbildung und -Austausch, also interne Verwal- tungsabläufe und damit die Effektivität des Verwaltungshandelns, indem der Zugriff auf un- mittelbar entscheidungsvorbereitende Arbeiten eingeschränkt wird. Gesetzeszweck soll auch sein, eine vollständige und unbefangene Aktenführung zu gewähr- leisten. Inwiefern eine mögliche spätere Herausgabe diese beeinflussen könnte, muss von 35 OVG NRW Beschluss vom 19. 6. 2002, Az. 21 E 1487/04. 23",
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            "content": "der informationspflichtigen Stelle aber ausführlich und im Einzelfall nachvollziehbar darge- legt werden. Nach BVerwG kann dies auch noch nach Abschluss des Verfahrens der Fall 36 sein. Der Begriff der Beratung erfasst nur den Vorgang der internen behördlichen Meinungsäuße- rung und Willensbildung. Geschützt sind daher die Interessenbewertungen und Gewichtung der einzelnen Abwägungsfaktoren, die den behördlichen Entscheidungsprozess beeinflusst haben. Dazu zählen auch die Besprechungen, Beratschlagungen und Abwägungen, also der 37 gesamte Vorgang des Überlegens. Umfasst sind schriftliche oder mündliche behördliche Meinungsäußerungen und Informationen über die Willensbildung. Nachteilige Auswirkungen kann das Bekanntwerden der Informationen auf einen Entschei- dungsprozess laut Gesetzesbegründung dann haben, wenn die Entscheidung bei Offenba- rung der Information voraussichtlich überhaupt nicht, mit anderem Inhalt oder wesentlich später zustande käme, der also bei Vertragsverhandlungen das Bekanntwerden die Verhand- lungsposition der informationspflichtigen Stelle beeinträchtigt würde. Dies muss im Einzelfall dargelegt und begründet werden. Nicht bei allen vertraulichen Beratungen wird die Veröf- fentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Beratung haben. Vom Schutz der Vertraulichkeit der Beratung ausgeschlossen sind jedoch die Informationen, die zur Grundlage der Beratungen bzw. des Meinungsaustausches gemacht werden, und das 38 Beratungsergebnis selbst. Somit wird das gesamte Verwaltungsverfahren als solches nicht 39 unter den Begriff der Beratung zu fassen sein. Der Schutz umfasst also nicht das gesamte Informationsmaterial, das einer Entscheidungs- findung dienen kann. Folgende Informationen stellen beispielsweise keine die konkrete Ent- scheidung unmittelbar vorbereitende Unterlagen dar: - Unterlagen über eine Ortsbesichtigung - fachliche Stellungnahmen beteiligter Ämter oder Träger öffentlicher Belange - von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens vorgelegte Schriftstücke Allerdings ist zu beachten, dass anders als in anderen Informationszugangsgesetzen das „lau- fende Verfahren“ keinen eigenen Ablehnungsgrund darstellt und damit nicht per se ge- 36 so Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 7 B 14/11 –, zum insoweit entsprechenden § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG des Bundes. 37 BVerwG, Urteil vom 02.08.2012, Az. 7 C 7.12. 38 OVG Schleswig, Urteil vom 15.09.1998, Az. 4 L 139/98. 39 BVerwG, Urteil vom 02.098.2012, Az. 7 C 7.12. 24",
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            "content": "schützt ist, sondern immer nur unter Erfüllung aller durch § 4 vorgegebenen Tatbestands- merkmale. Vor allem ist eine Prognose hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen darzule- gen. Nach Abschluss des Entscheidungsprozesses gilt der Verweigerungsgrund nicht mehr. Die zurückgehaltenen Informationen sind zugänglich zu machen. Der Zeitpunkt, wann eine Ent- scheidung abgeschlossen ist, bestimmt sich nicht ohne weiteres abstrakt nach der Dauer des Verwaltungsverfahrens. Der Entscheidungsprozess ist in einem laufenden Verwaltungsver- fahren spätestens mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 41 VwVfG) abgeschlossen. Er kann aber durchaus schon vor Bekanntgabe oder öffentlicher Bekanntmachung – etwa im Falle einer Allgemeinverfügung – abgeschlossen sein, wenn der Verwaltungsakt im Original unterschrieben ist. Die Frist bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts braucht nicht abgewartet zu werden. Im Falle einer Antragstellung vor Abschluss einer Entscheidung sollte dem Antragsteller immer mitgeteilt werden, wann die gewünschte Information voraussicht- lich zugänglich sein wird. § 4 Abs. 1 Nummer 6 ergänzt Nummer 5 und schützt laut Gesetzgeber weitergehend auch das operative Vorgehen der Polizei im Vorfeld strafrecht- oder bußgeldrechtlicher Ermittlun- gen. RÜCKAUSNAHME: BEWEISERHEBUNGEN, GUTACHTEN UND STELLUNGNAHMEN DRITTER Von der Schutzvorschrift ausgenommen sind Ergebnisse von Beweiserhebungen, Gutachten und Stellungnahmen Dritter, also nicht Verfahrensbeteiligter. Dabei handelt es sich laut Gesetzesbegründung um abgrenzbare Erkenntnisse, welche die Verfahrensherrschaft der informationspflichtigen Stelle typischerweise nicht beeinträchti- gen. Nach Abschluss des jeweiligen Verwaltungsverfahrens kann der Schutzgrund im Einzelfall weiterbestehen, sofern die nachteiligen Auswirkungen weiter bestünden. Dann ist aber durch die informationspflichtige Stelle zu prüfen, welche Teile der begehrten Informationen durch Anonymisierung und Schwärzung herausgegeben werden können. REGIERUNGSHANDELN - NUMMER 7 Unter die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung fällt laut Geset- zesbegründung vor allem der Schutz des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung, welcher aus der Praxis im Umgang mit parlamentarischen Untersuchungsausschüssen be- kannt ist und einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der 40 Regierung umfasst. Nach dem Bundesverfassungsgericht umfasst dieser Kernbereich die Willensbildung der Re- gierung sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen. Ob sich der Schutz auf abgeschlossene Vorgänge 41 bezieht, ist im Einzelfall zu prüfen. Diese im Verhältnis von Regierung und Parlament entwickelte Rechtsfigur des „Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung“ auf Informationszugangsansprüche von Bürgern zu übertragen, begegnet bereits erheblichen rechtssystematischen Bedenken. Bei Anfragen und 40 BVerfGE 67, 100, 139 – Flick-Untersuchungsausschuss 41 s. betr. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss BVerfGE 67, 100, 139 und Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2007 – GR 2/07). 25",
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            "content": "Kontrollen durch Bürger stehen sich nicht mit je eigenen Kompetenzen versehene Staatsge- walten gegenüber, sondern der Souverän in Gestalt des Bürgers und eine öffentliche Stelle. 42 Damit sind Überlegungen zur Gewaltenteilung bereits fehl am Platze. Nach der Zielsetzung des Gesetzes soll der Informationszugang des Antragsstellers zu einer Nachvollziehbarkeit und Kontrolle staatlichen Handelns beitragen. Diese Kontrolle von Seiten der Bürger kann den Grundsatz der Gewaltenteilung bereits nicht in Gefahr bringen. Daher spricht viel dafür, dass die Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung allenfalls eine zeitli- che Verschiebung der Antwortverpflichtung auslösen kann. Ob daher für das Kernbe- reichsargument noch hinreichender Anwendungsraum verbleibt, ist fraglich. Nach der Rechtsprechung des BVerwG fällt die gesetzesvorbereitende Tätigkeit des Ministeriums je- 43 denfalls nicht unter den Kernbereichsschutz. Auch zu Informationen über bereits abge- schlossene Gesetzgebungsverfahren wird in der Regel ein Informationszugangsanspruch zu 44 bejahen sein. LANDTAGSINTERNA - NUMMER 8 Neben der Bereichsausnahme des Landtages (§ 2 Abs. 2) schützt § 4 Abs. 1 Nr. 8 außerdem den Austausch zwischen Regierung und Parlament. Soweit Vorgänge in Regierung und Ver- waltung den Austausch mit dem Parlament betreffen kann es für die parlamentarische Wil- lensbildung nachteilig sein, wenn vorab oder nachträglich bekannt wird, wie sich die zustän- digen Stellen der Exekutive zu einer Angelegenheit positioniert haben, so die Gesetzesbe- gründung. WIRTSCHAFTSINTERESSEN - NUMMER 9 Schutzzweck der Norm ist laut Gesetzesbegründung der Schutz der Einnahmen der informa- tionspflichtigen Stellen nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen. Insbesondere bei der Ver- äußerung von Liegenschaften können fiskalische Interessen durch eine Offenlegung von Information beeinträchtigt werden. Beim Käufer-Verkäufer-Verhältnis ist dabei nicht das klassische Ober-Unterordnungsverhältnis gegeben. Die informationspflichtige Stelle muss anhand konkreter Anhaltspunkte auf nachvollziehbare Weise erkennen lassen, weswegen die Offenlegung der Informationen im Einzelfall Wettbe- werbsnachteile mit sich bringt. Ein Verweis auf typischerweise zu erwartende Benachteili- gungen reicht nicht aus. Allein die Tatsache, dass die informationspflichtige Stelle im Wett- bewerb zu anderen Konkurrenten steht und ganz allgemein Wettbewerbsnachteile befürch- 45 ten muss, ist aufgrund ihrer Position als öffentliche Stelle nicht ausreichend. VERTRAULICHE INFORMATIONEN - NUMMER 10 Die Vorschrift schützt den Austausch zwischen Bürgern beispielsweise als Hinweisgeber und der jeweiligen Stelle, wenn die Informationen im Vertrauen auf ihre Geheimhaltung gegeben wurden. Vertraulich sind nach Gesetzesbegründung solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Neben der Abrede von Vertraulichkeit muss auch materiell ein 46 objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehen. Soweit in Betracht kommt, dass der Schutz des Informanten nicht mehr erforderlich ist, muss die Behörde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das Interesse an einer vertrau- 42 Vgl. Brink/Wirtz Kommentar zum IFG, § 4 Rn. 8. 43 BVerwG, Urteil 03.11.2011, Az. 7 C 3.11. 44 BVerwG, Az. 7 C 2.11 Gesetzgebungsverfahren) 45 So beispielsweise das VG Neustadt4 K 726/13.NW zur vergleichbaren Regelung des LTranspG RP; vgl. auch zu einem Fall im Presserecht OVG NRW 5A 413/11, Rn.167 ff. 46 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06 2013, Az::OVG 12 B 9.12. 26",
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            "content": "lichen Behandlung einer vertraulich erhobenen oder übermittelten Information kann nach- träglich entfallen. Die Norm bezweckt also den Schutz von sogenannten „Whistleblowern“. Vertrauliche Übermittlungen zwischen Behörden sind allerdings vom Schutzweck nicht erfasst. SCHULEN - NUMMER 11 Schutzzweck der Norm ist laut Gesetzesbegründung die Wahrnehmung des Erziehungs- und Bildungsauftrags nach § 1 des Schulgesetzes (SchG) für Baden-Württemberg. Geschützt sind die Informationen nach dieser Vorschrift aber nur dann, wenn es sich um „leistungsbezogene Daten“ explizit einer         Tipp: Schule handelt. Aggregierte Daten mindestens dreier Schulen können dagegen beispielsweise veröffentlicht werden, da hier           Oft lohnt sich ein keine Rückschlüsse mehr auf Einzelleistungen gezogen werden            Blick in die Veröffentlichungen können. des Statistischen Amtliche Informationen zu Schulen sind daher aufgrund des              Landesamtes. nicht eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift nicht von vornhe- rein ausgeschlossen, sondern unterfallen der Einzelfallabwägung. Bei dieser Auslegung kann die Tatsache Berücksichtigung finden, dass Baden-Württemberg das einzige Informationszugangsgesetz in Bund und Ländern hat, welches eine solche Aus- nahme enthält. Daher wird die Einschränkung des Zugangsanspruchs aufgrund dieser Vor- schrift nach Sinn & Zweck der Informationsfreiheit eher restriktiv auszulegen sein. § 4 ABSATZ 2 - VERSCHLUSSSACHEN VERSCHLUSSSACHENVERORDNUNG - SATZ 1 Die Norm stellt klar, dass Verschlusssachen -Anweisung des Innenministeriums sowie die Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse unberührt bleiben. Aus der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach Beamten- oder Tarifvertrags- recht ergibt sich nach LIFG ausdrücklich kein Amtsgeheimnis mehr. Geheimnistatbestände sind beispielsweise: - Steuergeheimnis - Sozialgeheimnis - Statistikgeheimnis - Adoptionsgeheimnis - Ärztliche Schweigepflicht - notarielle Schweigepflicht - anwaltliche Schweigepflicht. Gesetzliche Geheimhaltungsregelungen enthalten außerdem: - Landesverfassungsschutzgesetz - Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - Strafprozessordnung - Ordnungswidrigkeitengesetz - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - Gemeindeordnung - Landesbank-, Sparkassen- und das Kreditwesengesetz 27",
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            "content": "GESELLSCHAFTSRECHTLICHE GEHEIMHALTUNGSVORSCHRIFTEN - SATZ 2 Die Regelung stellt klar, dass gesellschaftsrechtlich begründete Geheimhaltungs- und Ver- schwiegenheitspflichten unberührt bleiben. Hintergrund ist, dass diese auf Bundesrecht beruhen und vom Landesgesetzgeber nicht geändert werden können. 28",
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            "content": "SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN - § 5 (1) Der Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zu gewähren, soweit und solange die betroffene Per- son im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat oder das öffentliche Infor- mationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. (2) Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, reli- giöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 13 der Ver- ordnung (EU) 2016/679, biometrische Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natür- lichen Person dürfen nur übermittelt werden, wenn die betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausdrücklich eingewilligt hat. (3) Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt nicht bei personenbezogenen Da- ten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 aus Unterla- gen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat der be- troffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in Zusammenhang stehen. (4) Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und die betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 als Gutachterin, Gutachter, Sachverständige, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Das Gleiche gilt für die entsprechenden Daten von Amtsträgerinnen und Amtsträgern, soweit sie in amtlicher Funktion an einem solchen Vorgang mitgewirkt haben. (5) Die auf eine verstorbene Person bezogenen Daten werden entsprechend Absatz 1 bis 4 geschützt, soweit die Menschenwürde den Schutz dieser Daten gebietet. Schutzzweck der Norm ist der Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestim- mung, das nach Artikel 2 GG in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich ga- 47 rantiert wird. Geschützt werden personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 LDSG. § 5 in Verbindung 48 mit § 1 Abs. 2 bilden damit eine Spezialvorschrift gegenüber § 18 LDSG. 47 BVerfGE 65, 1, 43 ff. 29",
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            "content": "Ein überwiegendes Informationsinteresse ist nur in den Fällen des Abs. 4 (Gutachter) und 5 (verstorbene Personen) die Regel, weil der Staat in den anderen genannten Fällen nicht ein- fach über die Rechte Betroffener verfügen kann, so die Gesetzesbegründung. Danach ist bei der Abwägung auf der anderen Seite zu beachten, dass das Recht auf informationelle Selbst- bestimmung Schranken dort findet, wo es nicht um den „letzten unantastbaren Bereich pri- 49 vater Lebensgestaltung“ geht. Informationen über juristische Personen unterliegen grundsätzlich nicht dem Schutz nach § 5, sondern fallen allenfalls unter den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6. Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten bei der Veröffentlichung über Zuwen- dungsempfänger ist nach Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass nach einschlägigen Kriterien wie den Zeiträumen, in denen sie Zuwendungen erhalten haben, der 50 Häufigkeit oder auch Art und Umfang der Zuwendungen zu unterscheiden ist. EINWILLIGUNG UND ABWÄGUNG - § 5 ABSATZ 1 Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass bei Vorliegen der Einwilligung der Informationszu- gang gewährt werden muss, sofern nicht noch weitere Schutzgründe entgegenstehen. Zur 51 Auslegung und Ergänzung sind datenschutzrechtliche Regelungen anzuwenden. Soweit der betroffene Dritte in die Offenbarung einwilligt und damit auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten verzichtet, ist der Informationszugang zu gewähren. Die Einwilli- gung muss freiwillig erfolgen und der betroffene Dritte muss über den Zweck der Übermitt- lung der personenbezogenen Daten und die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwilligung informiert werden. Die Identität des Antragstellers darf dem Dritten wiederum nur mit des- sen Einwilligung offenbart werden. Die Einwilligung ist grundsätzlich formfrei. Zu Dokumentationszwecken sollte sie gleichwohl regelmäßig schriftlich erfolgen. Es ist grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung nötig. Eine konkludente Einwilligung ist nur dann ausreichend, wenn das aktive Verhalten oder 52 anderweitige Äußerungen des Dritten eindeutig auf eine Zustimmung schließen lassen. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass auf eine Normierung von Abwägungskrite- rien bewusst verzichtet wurde -je sensibler die personenbezogenen Daten, desto eher überwiegt das Schutzbedürfnis. Der Informationszugang ist außerdem in der Regel vorrangig, soweit er zur Abwehr erhebli- cher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten 53 ist. Laut Gesetzesbegründung kann im Einzelfall dem Schutz personenbezogener Daten auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die informationspflichtige Stelle dem Informati- onssuchenden zwar eine Akteneinsicht verweigert, aber ihm stattdessen Auskunft erteilt (vgl. § 7 Abs. 5). 48 BT-Drs. 15/4493, S. 13 zum IFG des Bundes. 49 Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, statt aller BVerfGE 80, 363, 373 f. 50 Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und C-93/09 (Agrarbeihilfen). 51 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. 10. 2014, Az.: 10 S 2043/14. 52 Rossi, IFG, § 5 Rn. 21. 53 vgl. § 8 Berliner IFG, § 4 Abs. 3 Nummer 2 HmbTG, § 7 Abs. 1 Nummer 3 IFG MV, § 9 Abs. 1 Buchstabe c IFG NRW, § 9 Abs. 1 Nummer 4 ThürIFG. 30",
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            "content": "SENSIBLE DATEN - § 5 ABSATZ 2 Bei sensiblen Daten ist nach Abs. 2 die Einwilligung der Betroffenen zwingend erforderlich. Als sensible Daten gelten gem. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheits- daten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Per- son. DIENSTVERHÄLTNISSE - § 5 ABSATZ 3 Schutzzweck der Norm ist laut Gesetzesbegründung die vertrauliche Behandlung von Perso- nalakten nach §§ 83 ff. LBG oder § 3 Abs. 6 Tarifvertrag (TV-L) im materiellen Sinne, also alle Unterlagen, die mit Personalangelegenheiten des betroffenen Mitarbeiters im Zusammen- hang stehen, so beispielsweise Auszeichnungen zu Personalgesprächen, Verwendungspla- nung, Bewerbungen. Gleichgestellt wird das Mandatsverhältnis. Die Gesetzesbegründung nennt ausdrücklich Ab- 54 geordnete als den Mitarbeitern des Öffentlichen Dienstes gleichgestellt. Das Schutzbedürfnis für Mitarbeiter der öffentlichen Stellen wird in § 5 Abs. 4 Satz 2 gere- gelt. SACHVERSTÄNDIGE UND AMTSTRÄGER - § 5 ABSATZ 4 GUTACHTER UND SACHVERSTÄNDIGE - SATZ 1 Die Gesetzesbegründung führt aus, dass die Ausgestaltung der Norm als Regelvorschrift es ermöglicht, den Informationszugang in Ausnahmefällen abzulehnen, etwa wenn bereits der Umstand der Beteiligung an einem Verfahren geheimhaltungsbedürftig ist. Maßgebend ist dabei die mögliche Gefahr spürbarer Nachteile, welche substantiiert dargelegt werden müs- sen. Ein zeitintensives Drittbeteiligungsverfahren der betroffenen Gutachter sollte im Regelfall nicht erfolgen, wenn nicht ein solcher Nachteil zu erwarten ist. AMTSTRÄGER - SATZ 2 Amtsträger sind vor allem solche im Sinne der § 7 AO beziehungsweise § 11 Abs. 1 Nummer 2 StGB. Danach ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in ei- nem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentli- chen Verwaltung wahrzunehmen. Laut Gesetzesbegründung kann in atypischen Situationen ein Informationszugang ausgeschlossen sein, insbesondere bei einer persönlichen Schutzbe- dürftigkeit bei besonders umstrittenen Entscheidungen. Ein Anspruch nach LIFG darf keinen persönlichen Nachteil für einen Bediensteten mit sich bringen. 54 LT-Drs. 15/7720, 70. 31",
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            "content": "VERSTORBENE - § 5 ABSATZ 5 Die Regelung schützt das verfassungsrechtlich begründete postmortale Persönlichkeitsrecht. Die Gesetzesbegründung verweist bzgl. der Abwägung außerdem auf die spezialgesetzlichen Regelungen wie die § 203 Abs. 4 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen), § 22 Satz 3 Ur- heberG (Einwilligungserfordernis bei Bildnissen) und § 6 Landesarchivgesetz (LArchG)(Sperrfristen). Damit wird der datenschutzrechtliche Schutzbereich, der nur lebende natürliche Personen umfasst (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) in den postmortalen Bereich ausgeweitet. 32",
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            "content": "SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS UND VON BETRIEBS- ODER GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN - § 6 Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit und solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit und so- lange die geschützte Person eingewilligt hat. Mit der Formulierung „soweit und solange“ wird klargestellt, dass der Schutz der beiden Rechtsgüter nicht grenzenlos gewährleistet ist, sondern in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht auf das erforderliche Maß eingeschränkt ist. Schutzzwecke der Norm sind laut Gesetzesbe- gründung die Berufs- und Eigentumsfreiheit aus Art. 12 und 14 GG. Bei Einverständnis der betroffenen Person ist der Zugang zu gewähren. Liegt kein Einver- ständnis des Antragstellers zur Schwärzung der geschützten Informationen vor, ist die be- troffene Person im Verfahren nach § 8 zu beteiligen. Die betroffene Person ist nach einer Begründung für das Vorliegen der geschützten Rechtsgüter und nach der Einwilligung in den Informationszugang zu fragen. Dritten, deren geistiges Eigentum oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, ist danach Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die letzte Entscheidung darüber, ob es sich wirklich um ein Betriebs- und Geschäftsgeheim- nis oder ein durch geistiges Eigentum geschütztes Werk handelt, liegt bei der informations- pflichtigen Stelle. Ein Stellungnahme-Verfahren der informationspflichtigen Stelle unter Ein- beziehung betroffener Dritter ersetzt nicht die Entscheidungsbefugnis der informations- pflichtigen Stelle. Denn nach Art. 5 Abs. 3 GG darf der Staat zum einen keine Maßnahmen treffen, die in die Freiheiten eingreifen und zum anderen muss er diese Freiheiten gegen- über Beeinträchtigungen von Privaten schützen. 33",
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            "content": "Der Schutz des § 6 entfällt dann, wenn aufgrund von Schwärzung die Verletzung Geistigen Eigentums oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgeschlossen werden kann. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS - SATZ 1 Der Schutzzweck des geistigen Eigentums (Art. 2 Abs. 2 LV in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1 GG für Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 GG und Artikel 20 Abs. 1 LV) umfasst v.a. das Urheber-, Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Ge- schmacksmusterrechte. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass eine informationspflichtige Stelle beispiels- weise Inhaber einer Marke sein kann (siehe § 7 Nummer 2 Markengesetz (MarkenG). Amtli- che Werke selbst genießen aber gemäß § 5 Urhebergesetz (UrhG) keinen Urheberrechts- schutz. Behörden sind in der Regel keine Inhaber eines Urheberrechts. Nur Urheberrechte Dritter können dem Zugang im Wege stehen. Den häufigsten Fall, in dem der Schutz des geistigen Eigentums betroffen ist, stellt das Urhe- berrecht dar. Daher sei hier exemplarisch am Fall eines Gutachtens dargestellt, in welchem Umfang ein Informationszugang möglich ist und welche Rechte der öffentlichen Stelle vom Urheber eingeräumt werden müssen. Im ersten Schritt ist von der Behörde zu ermitteln, ob es sich überhaupt um ein Werk im Sinne des § 2 UrhG handelt. Dafür muss die nötige Schöpfungshöhe erreicht sein. Es bedarf dazu keiner Anhörung der Urheber. An dieser Schöpfungshöhe fehlt es in der Regel bei Schriftstücken im alltäglichen Behörden- 55 ablauf. Selbst wenn ein Werk eines Mitarbeiters einer öffentlichen Stelle einmal die nötige Schöpfungshöhe erreicht, kann sich der einzelne Mitarbeiter nicht auf das Urheberrecht als Ausschlussgrund für ein Informationszugangsrecht berufen, da die Schaffung von amtlichen 56 Informationen zu seinen Dienstpflichten gehört. Somit ergibt sich aus dem Wesen seines Dienstverhältnisses, dass der Dienstherr Inhaber der Nutzungsrechte der dienstlichen Werke wird. Die öffentliche Stelle kann daher den Zugang zum Werk ihres Mitarbeiters gewähren, da sie über die nötigen Nutzungsrechte am Werk verfügt. Durch den Zugang zu einer der Behörde vorliegenden Stellungnahme oder einem Gutachten eines Dritten kann dessen Recht auf Erstveröffentlichung nach § 12 UrhG, das Recht auf Ver- vielfältigung nach § 16 UrhG und das Recht auf Verbreitung nach § 16 UrhG verletzt werden. Das Recht auf Erstveröffentlichung nach § 12 UrhG ist durch die Einsichtnahme in ein Gut- 57 achten nicht verletzt. Im Rahmen dieser Einsichtnahme sind darüber hinaus auch hand- 58 schriftliche Notizen ohne eine Verletzung des Urheberrechts möglich. Des Weiteren wird durch die reine Auskunftserteilung und Einsichtnahme in das Gutachten auch das Recht auf 59 Vervielfältigung nicht verletzt. Der Erstellung einer Kopie des Gutachtens steht jedoch das Urheberrecht des Gutachters in Form des Schutzes vor Vervielfältigungen nach § 16 UrhG entgegen. Der Gutachter muss der öffentlichen Stelle daher seine Verwertungsrechte am Gutachten übertragen, bevor diese dem Zugangsanspruch stattgeben kann. Eine solche Übertragung kann bereits im Werkver- 55 Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.03.2014, Az.: 24W 21/14. 56 BGH GRUR 2011, 59, 60; Fromm/Normann, UrhG, 11. Auf., § 43 Rn. 41,42.; Dreier/Schulz, UrhG, 4. Auf. § 43 Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, Az: 7 C 2.14. 57 VG Berlin, Urteil vom 1.12.2011 ,Az: VG 2 K 91.11 Rn. 27-29; VG Frankfurt 23. 01 2008, Az: 7 E 3280/06 Rn. 103. 58 VG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2008, Az.: 7 E 3280/06 Rn. 103. 59 VG Berlin , Urteil vom 1.12.2011,az.: VG 2 K 91.11 Rn. 29. 34",
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            "content": "trag mit dem Gutachter unter Beachtung der urheberrechtlichen Vorschriften erfolgen. In diesem Fall steht dem Informationsbegehren kein Schutz des geistigen Eigentums mehr ent- gegen, da die öffentliche Stelle Inhaber der Verwertungsrechte geworden ist. Eine Einwilli- gung zum Informationszugang durch den Inhaber eines geistigen Eigentums (z.B. des Urhe- bers eines Gutachtens) ist rechtlich nicht möglich. Stattdessen muss sich die öffentliche Stel- le vom Inhaber des Urheberrechts ein Nutzungsrecht einräumen lassen, das eine Nutzung durch den Antragsteller umfasst. Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten hat sich in ihrer Entschließung vom 17. Juni 2014 „Das Urheberrecht dient nicht der Geheimhaltung“ dafür ausgesprochen, dass sich öffentliche Stellen das Recht an einer Herausgabe vom Urheber frühzeitig einräumen lassen, 60 um einen umfangreichen Informationszugang gewähren zu können. SCHUTZ VON BETRIEBS- UND GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN - SATZ 2 Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass soweit die verfügungsberechtigte Person nicht ein- gewilligt hat, es der informationspflichtigen Stelle obliegt, zu prüfen, ob ein schutzwürdiges Interesse des Geschäftsinhabers an der Geheimhaltung anzuerkennen ist. Liegt eine Einwilligung des Inhabers der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor, müssen die begehrten Informationen herausgegeben werden. Der Zugang kann dann nicht mehr durch eigene Ermessensentscheidung der informationspflichtigen Stelle verweigert werden. Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis werden nach der Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich 61 sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.“ Der 62 Schutz gilt auch für öffentliche Stellen, sofern sie im Wettbewerb stehen. Zur Orientierung verweist die Gesetzesbegründung auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und § 203 Strafgesetzbuch (StGB). Betriebsgeheimnisse können u.a. Produktionsmethoden, Verfahrensabläufe oder Daten über verwendete Stoffe sein. Geschäftsgeheimnisse umfassen vornehmlich kaufmännisches Wis- sen wie z.B. Kalkulationen, Bilanzen, Umsatzzahlen, Geschäftsverbindungen, Marktstrate- gien, Lieferanten- und Kundenlisten, Forschungsprojekte, Vertriebssysteme oder Kreditda- ten. 63 Aus einer Definition des BVerfG lässt sich ein viergliedriger Schutztatbestand ableiten: 1.) Beziehung der Information zum Unternehmen 2.) Nichtoffenkundigkeit der Information (in Fachliteratur, Internet oder Medien) 3.) Geheimhaltungswillen des Unternehmens 4.) Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse 60 http://www.informationsfreiheit.rlp.de/infofreiheit/de/ifgkonf.php?submenu=entschliessungen&typ=ifg&ber= 028_urheberrecht. 61 BVerfGE 115, 205, 230. 62 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. 03 2013, Az: 8 A 1172/11. 63 BVerfGE 115, 205, 203. 35",
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            "content": "Zur Orientierung empfiehlt sich ein Blick auf ausgewählte Rechtsprechung. Nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wurden bislang eingestuft: -     Kapazität         einer       genehmigungsbedürftigen        Anlage      nach  Bundes- 64 Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 65 - Zahl der Arbeitnehmer 66 - Code-Nr. der Originalersatzteile eines Kfz 67 - Erfahrungen der Verwender von Kopiergeräten mit dem Kundendienst 68 - Interne Fahrprüferliste des TÜV 69 - Uranbelastung von Mineralwässern - Absicht des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt zu 70 kündigen - Erwerb von Schreibgeräten und Digitalkameras durch Mitglieder des Deutschen 71 Bundestags 72 - Daten über gentechnisch veränderten Organismus. Nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schutzwürdig sind außerdem Informationen, die rechtswidrigem Handeln entspringen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wurden dagegen gesehen: 73 - Anzeigenaufträge 74 - Ausschreibungsunterlagen 75 - Bezugsquellen 76 - Computerprogramme 77 - Entwicklungsunterlagen für einen Computer 78 - Gehaltslisten 79 - Geschäftsplanungen 80 - Herstellungsverfahren 81 - Inhalt eines Leasingvertrages 82 - Inhalt eines Landpachtvertrags 83 - Kalkulationsunterlagen und einzelne Umstände konkreter Geschäftsbeziehungen 84 - Konstruktionsgedanken 85 - Konstruktionsmerkmale einer Maschine 64 OVG Saarland, AS RP-SL 30, 93 ff. 65 Potsdam, VIZ 1995, 250. 66 LG OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 1516 (1517). 67 OLG Stuttgart, GRUR 1982, 315 ff. 68 OLG Köln, NJW 2010, 166. 69 VG Magdeburg, UPR 2006, 403 (404); VG München, Urteil von. 28.7.2010, Az. M 18 K 8.5934. 70 OLG Stuttgart wistra 1990, 277. 71 VG Berlin, Urteil vom 11.11.2010, Az.: 2 K 35.10. 72 BVerfG, Urteil. vom 24.11.2010 Az.:1 BvF 2/05, Abs. 205. 73 OLG München, NJW-RR 1996, 1134. 74 BGH, GRUR 1976, 367; BGHSt 41, 140. 75 RG MuW XIV, 364 und GRUR 1936, 573. 76 BGHSt 40, 331 (335); BGH, CR 1993, 236; BayObLG, GRUR 1991, 694 (695). 77 BGH, GRUR 1977, 539. 78 BAG AP Nr. 2 zu § 79 BetrVerfG 1972 m. Anm. Teplitzky. 79 RG, JW 1906, 497 Nr. 51 und RGSt 48, 12. 80 BGH, GRUR 1955, 388; BGH, GRUR 1955, 424; BGH, GRUR 1963, 367. 81 OVG RLP 10 A 11064/13.OVG. 82 VG Koblenz, Urteil vom 13.06.2013, Az. 4 K 191/13.KO. 83 OLG Stuttgart GRUR 1982, 315; OLG Hamm WRP 1959, 182. 84 BGH, GRUR 1983, 179. 85 RGZ 149, 329. Anders OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 55. 36",
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            "content": "86 - Konstruktionszeichnungen 87 - Kundenlisten (im Gegensatz zu Firmenadressen als solchen) 88 - Kunstgriffe bei der Anwendung eines an sich bekannten Verfahrens 89 - Modellskizzen für die Kollektionsplanung 90 - Musterbücher 91 - Rezepturen eines Reagenzes oder Medikaments 92 - Schaltpläne -Skizzenhefte mit Angaben über Maße, Gewichte, Wirkungsgrad und Kraftstoffver- 93 brauch einzelner Maschinen 94 - Zahlungsbedingungen 95 - steuerliche Verhältnisse eines Gewerbebetriebs Am 26. April 2019 trat das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft. Darin wird das Geschäftsgeheimnis in § 2 Nr. 1 definiert als „eine Information a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Be- standteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftli- chem Wert ist und b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht;“ Das GeschGehG regelt insb. zivilrechtliche Ansprüche des Inhabers des Geschäftsgeheimnis- ses und enthält auch Regelungen zur Strafbarkeit bestimmten Verhaltens. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ergeben sich hierbei verschiedene Änderungen. Beispielsweise muss der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses für die Erfüllung der Definition eines „Geschäftsge- heimnis“ „angemessene“ Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen haben (§ 2 Nr. 1 lit. b Ge- schGehG). Ob sich die neue Definition des „Geschäftsgeheimnisses“ auch auf den identischen Begriff der Informationszugangsgesetze (beispielsweise das LIFG in Baden-Württemberg) auswirkt, 96 wird kontrovers diskutiert. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/4724, S. 23 ) führt hierzu aus, dass eine Anwendung des Gesetzes u.a. für Informationsansprüche gegen staatliche Stellen oder Informationsansprüche nach den Umweltinformationsgesetzen ausgeschlossen ist. Andererseits ist der im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und in vielen Informations- zugangsgesetzen der Länder, so auch in Baden-Württemberg, gewählte Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht definiert und wurde bislang durch die in der Rechtspre- chung entwickelten Grundsätze ausgefüllt. Insoweit könnte im Bereich der Informationszu- 86 BGH, GRUR 1964, 31; BGH WRP 2008, 938. 87 RG, MuW XII, 561 und XV, 28; BGH, CR 1993, 236; BGH, WRP 1999, 212; BGH, NJW-RR 2003, 833; BGH, GRUR 2006, 1044 (1046). 88 RG, MuW XXXIV, 63. 89 BGH, GRUR 1980, 296. 90 RGSt 42, 394. 91 BGH, GRUR 1980, 750; BAG, NJW 1983, 134. 92 BGH, WRP 2008, 1085. 93 RG, GRUR 1927, 131. 94 RG, JW 1936, 3471. 95 LG Konstanz, NJW 1992, 1241 (1242). 96 abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/047/1904724.pdf#page=23 37",
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            "content": "gangsgesetze die Definition des Geschäftsgeheimnisses im GeschGehG auf diese durchschla- gen. Das VGH München hat in seinem Beschluss v. 07. Januar 2020 (Az.: 8 ZB 18.1652) be- reits sowohl den bisherigen wie auch den neuen Geschäftsgeheimnisbegriff verwendet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 2020 entschieden, dass § 6 Satz 2 IFG Geschäftsgeheimnisse nach § 2 Nr. 1 GeschGehG im Sinne eines Mindeststandards schützt, Az.: 10 C 22/19). 38",
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            "content": "ANTRAG UND VERFAHREN - § 7 (1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist; dies können auch Beliehene sein. Im Fall des § 2 Absatz 4 besteht der Anspruch gegenüber der Stelle, für die letztlich die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahrgenommen beziehungsweise die öffentliche Dienstleistung erbracht wird. Berührt der Antrag Belange im Sinne von § 5 oder § 6, soll er begründet werden und für die Anhörung nach § 8 Absatz 1 die Er- klärung enthalten, inwieweit die Daten der antragstellenden Person an die geschütz- te Person weitergegeben werden dürfen. Gibt die antragstellende Person keine Er- klärung über ihr Interesse an personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ab, sollen Namen von natürlichen Perso- nen geschwärzt werden. (2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. (3) Sind Anträge von mehr als 50 Personen gleichförmig gestellt oder auf die gleichen Informationen gerichtet, gelten die §§ 17 bis 19 LVwVfG entsprechend. (4) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Um- fang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhal- tungsbedürftigen Informationen möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich die an- tragstellende Person in den Fällen, in denen Belange einer geschützten Person be- rührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen ein- verstanden erklärt. 39",
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            "content": "(5) Die informationspflichtige Stelle kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt die antragstel- lende Person eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbeson- dere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Auf Antrag ist der Informationszu- gang für Menschen mit Behinderungen durch angemessene Vorkehrungen barriere- frei nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes zu er- möglichen. (6) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich die antragstellende Person Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen, soweit und solange nicht der Schutz geistigen Eigentums nach § 6 Satz 1 entgegensteht. (7) Die amtliche Information ist der antragstellenden Person unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich zu machen. Eine Ver- längerung dieser Frist auf bis zu drei Monate ist zulässig, soweit eine Antragsbear- beitung innerhalb der Monatsfrist insbesondere wegen Umfang oder Komplexität der begehrten amtlichen Information oder der Beteiligung einer geschützten Person nach § 8 nicht möglich ist. Die antragstellende Person soll über die Fristverlängerung und die Gründe hierfür schriftlich oder elektronisch informiert werden. VERFÜGUNGSBEFUGNIS UND BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS - § 7 ABSATZ 1 VERFÜGUNGSBERECHTIGUNG - SATZ 1 Die informationspflichtige Stelle muss Verfügungsbefugnis über die Informationen haben. Diese besteht in jedem Fall über selbst erhobene Informationen. Bei Informationen, die sie von Dritten erhalten hat, kann ein Verfügungsrecht sich aus Gesetz oder Vereinbarung erge- ben, etwa durch Überlassung der Information durch den Dritten. Verfügungsberechtigt sind jedenfalls die federführende Behörde, aber regelmäßig auch alle anderen Behörden, bei denen die Unterlagen vorhanden sind. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine interbehördliche Abstimmung. Bei beratenden Gremien, die einer informationspflichtigen Stelle zugeordnet sind, ist von einer Verfügungsbefugnis der Stelle auszugehen, wenn diese über eine Ausfertigung der Unterlagen verfügt. Ist die angerufene Stelle ausnahmsweise nicht verfügungsbefugt, soll der Antragsteller auf die richtige Behörde hingewiesen werden. Auf Nachfrage oder Bitte des Antragstellers kann die angerufene Behörde das Anliegen auch an die zuständige Stelle weiterleiten. ANSPRUCHSGEGNER BEI JURISTISCHEN PERSONEN DES PRIVATRECHTS - SATZ 2 Bei Informationen, die von Privaten stammen, ist Anspruchsgegnerin die Stelle, für welche die Verwaltungsaufgabe wahrgenommen oder die Dienstleistung erbracht wurde. Die Stelle ist dann selbst verfügungsbefugt. Anders verhält es sich bei einem Antrag auf Zugang zu Informationen, die sich bei einem Beliehenen befinden. In diesem Fall ist der Antrag direkt an den Beliehenen zu richten. 40",
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            "content": "Ein unzulässiger Weise bei der juristischen Person gestellter Antrag sollte von dieser im Sin- ne bürgerfreundlichen Verhaltens an die zuständige öffentliche Stelle weitergeleitet werden, sofern kein gegenteiliges Interesse des Antragstellers besteht. Die zuständige Stelle sollte dies entsprechend an die juristischen Personen, deren sie sich bedient, kommunizieren. BEGRÜNDUNG - SATZ 3 HALBSATZ 1 Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht. Allerdings empfiehlt sich eine solche, da sie Ent- scheidungshilfe für die betroffene Person zur Abgabe einer Einwilligung sein kann. Dabei soll die informationspflichtige Stelle eine vermittelnde Rolle einnehmen, so schon die Gesetzes- begründung. ERKLÄRUNG ÜBER DATENWEITERGABE - SATZ 3 HALBSATZ 2 Es empfiehlt sich, bereits bei der Antragstellung eine Erklärung darüber abzugeben, ob die eigenen personenbezogenen Daten des Antragstellers an eine gegebenenfalls betroffene Stelle weitergegeben werden dürfen. Wird eine solche nicht abgegeben, bedarf es für eine Übermittlung einer Rechtgrundlage. Laut Gesetzesbegründung kommt eine Übermittlung nach § 17 LDSG oder § 29 LVwVfG in Betracht. SCHWÄRZUNG - SATZ 4 Wird von Antragsteller kein Interesse an auf den geforderten Unterlagen vorhandenen per- sonenbezogenen Daten (z.B. Namen) geltend gemacht, sollen diese geschwärzt werden. Dies dient dem Interessenausgleich zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz. Eine Schwärzung muss dann aber auch zweck- dienlich sein. Es ergibt so z.B. keinen Sinn, wenn zwar der Name geschwärzt, die Identität aber          Praxistipp: aus dem Zusammenhang z.B. aufgrund der                Bei der Antragsbearbeitung empfiehlt Amtsbezeichnung geschlossen werden kann.              sich daher, den Antragsteller zunächst zu fragen, ob ein Interesse an perso- Ist eine Schwärzung aller personenbezogenen           nenbezogenen Daten (oder auch Be- Daten erfolgt und lassen sich diese auch nicht        triebs- und Geschäftsgeheimnissen) überhaupt besteht, bevor ein langwie- aus dem Zusammenhang erschließen, handelt es riges        Drittbeteiligungsverfahren sich nicht mehr um personenbezogene Daten             durchgeführt werden muss. Wird kein und der Schutz des § 5 ist nicht mehr einschlä-       Interesse bekundet, können die Unter- gig.                                                  lagen unter Schwärzung der personen- bezogenen Daten herausgegeben wer- Die Vorschrift lässt sich sinngemäß auch auf          den. vorhandene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse übertragen. Auch hier geht Schwärzung vor Ab- lehnung. BESTIMMTHEIT UND FORM - § 7 ABSATZ 2 Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang erwünscht ist. Kann die informationspflichtige Stelle nicht erkennen, zu welchen Dokumenten Zugang ge- wünscht wird, muss sie den Antragsteller zur Präzisierung auffordern. Die Frist zur Beant- wortung des präzisierten Antrags beginnt dann erneut. Für den Fall, dass die antragstellende Person den Antrag auf Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten präzisiert, regelt § 9 Abs. 3 Nummer 2, dass der Antrag abgelehnt werden kann. 41",
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            "content": "Es empfiehlt sich, bei der Antragstellung möglichst konkrete Angaben zu dem Vorgang zu machen wie z. B. Aktenzeichen, Bearbeiter, Zusammenhänge oder bereits erfolgte Anfragen. In vielen Fällen weiß die antragstellende Person nicht genau, welche Informationen bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind und bittet daher um Zugang zu einem großen Bereich an Informationen. Auch im Hinblick auf ein bürgerfreundliches Verhalten empfiehlt es sich daher für die Behörde, mit der antragstellenden Person in Kontakt zu treten, um zum einen unnötige Arbeitsschritte zu vermeiden und der antragstellenden Person die Informati- onen zur Verfügung zu stellen, die sie wirklich benötigt. Ein Informationsbegehren muss sich nicht ausdrücklich auf das LIFG beziehen. Ist der An- wendungsbereich des LIFG eröffnet, hat die informationspflichtige Stelle ihn nach den Vor- schriften des LIFG zu beauskunften. Die Einschätzung über die Rechtsgrundlage kann jedoch Folgen bei der Erhebung von Kosten haben (s. §10). ANONYME UND PSEUDONYME ANTRAGSTELLUNG Nach Auffassung des LfDI BW gibt es ein Formerfordernis bei Anträgen nach LIFG nicht. Der Antrag muss auch nicht den Antragsteller erkennen lassen. Schon aus datenschutzrechtlichen Erwägungen verfügt die anspruchsverpflichtete Stelle über keinerlei Befugnis, personenbezogene Daten des Antragstellers zu erheben, da diese für die Entscheidung irrelevant sind und für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens auch nicht erforderlich sind, wenn der Antrag sich nur auf das allgemeine Informationsrecht stützt, da keine individuellen Voraussetzungen darzulegen sind oder nur Informationen nachgefragt werden, die auch veröffentlicht werden könnten. Ein Antrag nach LIFG hat bereits keine Formerfordernisse, so kann bspw. mündlich durch Vorsprache, telefonisch, per E-Mail, Fax oder Brief, zur Niederschrift bei der Behörde, per online Kontaktformular oder auf jegliche sonstige Weise gestellt werden. Es gilt der Grund- satz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 10 VwVfG, § 9 SBG X). Auch eine Antragsstellung         über      eine     Internetseite         eines      Dritten wie       FragDenStaat (www.fragdenstaat.de) stellt einen zulässigen Weg der Antragsstellung dar. Antragsberechtigt gem. § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 1 ist jede natürliche oder juristische Person, sowie bei hinreichender Verfestigung sogar deren Zusammenschlüsse. Die Offenbarung der Identität des Antragstellers ist nach dieser Vorschrift nicht erforderlich. Da an die Person des Antragstellers keinerlei weitere Voraussetzungen (v.a. kein berechtigtes Interesse) gebunden sind, können die Identität und damit deren Preisgabe nicht zur ungeschriebenen Vorausset- zung der Bearbeitung eines Anspruchs gemacht werden. Dies ergibt sich schon aus Sinn und Zweck des Gesetzes, welches in der Person des Antragstellers keine etwaigen Ablehnungs- gründe vorsieht. Eine anonyme oder auch pseudonymisierte Antragstellung muss danach möglich sein. Auch eine sog. „Strohmann-Problematik“ besteht nicht, da auch dieser nach dem Jeder- manns-Recht des LIFG zur Weitergabe berechtigt wäre (sofern kein Drittbeteiligungsverfah- ren nach § 8 dies ausschließt). Die Formulierung des baden-württembergischen LIFG, nach welcher „alle natürlichen […] Personen“ antragsberechtigt sind, steht nicht der Tatsache entgegen, dass es sich beim Informationszugangsrecht faktisch um ein Jedermanns-Recht handelt, da es keine in der Person des Antragstellers begründeten Zugangsausschlussgründe 97 gibt. Ähnliche Formulierungen finden sich auch in anderen Informationszugangsgesetzen, 97 § 1 Abs. 2 IFG Mecklenburg-Vorpommern, § 4 Abs. 1 IFG Nordrhein-Westfalen, § 2 Abs. 1 Landestransparenz- gesetz Rheinland-Pfalz, § 3 IZG Schleswig-Holstein, § 4 Abs. 1 Thüringer Transparenzgesetz. 42",
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            "content": "wobei die persönlichen Antragsvoraussetzungen in allen Gesetzen gleichlaufen. Eine Unter- scheidung anhand des Wortlauts („Jeder“/“jede natürliche oder juristische Person“) ist für die vorliegende Fragestellung daher obsolet, da irgendeine natürliche Person den Antrag faktisch gestellt haben muss, wenn er bei der informationspflichtigen Stelle eingeht. Hierfür spricht auch, dass eine Bekanntgabe, die die Anforderungen des § 41 LVwVfG erfüllt, auch durch die Bekanntgabe an einen Bevollmächtigten (§ 41 Abs. 1 S. 2 LVwVfG) und nach 98 h.M. auch an einen Vertreter erfolgen kann. Auch dies spricht insbesondere für die Mög- lichkeit der Antragstellung über die Plattform FragDenStaat, wenn diese in einer Art Vertre- tungsfunktion den Antrag übermittelt. Der Antragsteller sollte einen Kommunikationsweg im Sinne einer Erreichbarkeit aus dem Grunde eröffnen, Rückfragen (bspw. hinsichtlich etwaiger Konkretisierungen nach § 7 Abs. 2 oder Beteiligungsverfahren nach § 8) zu ermöglichen. Denn im Drittbeteiligungsverfahren (bei Vorliegen personenbezogener Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) kann die Nicht-Preisgabe der Identität für den Antragsteller nachteilhaft sein, wenn der Dritte darauf seine Entscheidung begründet. Auch Beteiligungsverfahren erfordern aber nicht die Identifizierung des Antragstellers. Macht der Betroffene seine Einwilligung von der Kenntnis des Antragstellers abhängig, kann dieser selbst entscheiden, ob er aus der Anonymität her- austreten will oder nicht und riskiert, dass der betroffene Dritte seine Einwilligung verwei- gert. Diese Abwägung obliegt jedoch allein dem Antragsteller. Er trägt das Risiko einer Ab- lehnung aus Gründen der §§ 5,6 oder § 9, wenn es materiell an der Identitätspreisgabe oder formell an Kommunikationshindernissen scheitert. Das ist Auswuchs sowohl der informatio- nellen Selbstbestimmung als auch des Rechts auf Informationszugang im Gesamtzusammen- hang der verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Anders als vielfach behauptet, fordern Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kei- neswegs, dass die Identität des Antragstellers feststeht. Diese Frage darf nicht mit derjeni- gen vermengt werden, wie denn auf eine anonyme Antragstellung hin die Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung ohne Kenntnis des Antragstellers erfolgen oder wie die Behörde in diesen Fällen Gebühren und Auslagen erheben kann. Gangbare und rechtssicher zufrieden- stellende Wege sind vorhanden und rechtfertigen daher nicht die Einführung einer gesetzli- chen nicht vorgesehenen Schranke aufgrund praktischer Unwägbarkeiten. Ein anonymer Antragsteller kann einen Empfänger benennen (z.B. einen Rechtsanwalt) oder einen Zugangsweg beschreiben (z.B. ein Postfach/persönliche anonyme Abholung). Dem berechtigten Interesse der Behörde an einer Kostenerstattung lässt sich ebenfalls im Wege der Vorkasse bzw. des Vorschusses genügen – anonym oder vertreten durch einen Mittels- mann. Informationspflichtige Stellen weisen oft auf § 41 LVwVfG hin, nach dem ein Verwaltungsakt demjenigen zuzustellen ist, für den er bestimmt ist. Bei einer Antragstellung über FragDen- Staat wird die Antwort der informationspflichtigen Stelle an die E-Mail-Adresse zugestellt, von welcher aus der Antrag eingereicht wurde. In diesem Fall kann § 41 LVwVfG Rechnung getragen werden. Sollte hinter der E-Mail-Adresse ein pseudonymer Name oder eine Person unter Verwendung des Namens einer anderen Person stehen, hat dies im Antragsverfahren nach LIFG – im Gegensatz zu anderen Verwaltungsverfahren - keinerlei (negative) Auswir- kungen auf den ordentlichen Gang des Verfahrens, da ein Antrag von jeder anderen an- tragsberechtigen (bedeutet: jeder anderen) Person gestellt und in gleicher Weise zu beant- worten wäre. Der Inhalt des Verwaltungsakts könnte also auch jedermann gleichermaßen 98 Blatt in Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 7, Rn. 84 m.w.N. 43",
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            "content": "bekannt gegeben werden. Daher ist es unerheblich, ob er der einen oder anderen (dahinter- stehenden) Person oder gar der Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Der Sinn und Zweck des § 41 LVwVfG wird dadurch nicht beeinträchtigt. Durch die Veröffentlichung z.B. auf FragDenStaat (aber auch bspw. eigener Verwaltungsplattformen) wird der Inhalt der Be- scheide zudem öffentlich bekannt gegeben. Somit kann er auch nach § 41 Abs. 3 LVwVfG (ggf. analog) wirksam werden, ohne dass der Antragsteller gegen seinen Willen seine Identi- tät preisgeben muss. Dies gilt nicht in Fällen, in denen in einem Drittbeteiligungsverfahren eine Einwilligung eines Betroffenen von der Identitätsfeststellung abhängig gemacht wird. In diesem Falle ist eine Überprüfung durch die auskunftspflichtige Stelle statthaft, denn dann erlangt die Vorschrift des § 41 LVwVfG wieder Geltung. In allen anderen Fällen hat die Vor- schrift keine Auswirkungen und steht Sinn und Zweck des LIFG entgegen, weswegen sie im Antragsverfahren nach LIFG nicht anzuwenden ist. Pseudonymisierte Antragstellung über FragDenStaat: Die Online-Plattform FragDenStaat erleichtert die Stellung von Anträgen nach dem LIFG, weshalb die Verwendung vom LfDI BW 99 ausdrücklich befürwortet wird. Die Plattform ermöglicht eine anonyme Antragstellung, macht sie aber nicht zur Voraussetzung. Der Großteil der Antragsteller arbeitet mit Klarna- men, bedient sich aber der eigens von der Plattform vergebenen E-Mail-Adresse als Zustel- lungsmöglichkeit. Anfragen werden über ein Web-Formular mittels eines zugewiesenen Pseudonyms gestellt. FragDenStaat versichert, dass hinter allen Anfragen echte Personen stehen. Dies gilt auch für anonymisierte Anfragen, denn um eine solche zu stellen, müssen sich alle Personen bei www.fragdenstaat.de kostenlos mit einer gültigen E-Mail-Adresse registrieren. Der Account ist erst dann aktiv, wenn er durch die E-Mail-Adresse autorisiert werde. Eine Anfrage über die Plattform kann daher ebenso per E-Mail beantwortet werden, wie jede andere (einfache) Anfrage einer Einzelperson. Der Unterschied besteht darin, dass Antworten in der Regel automatisch (unter Schwärzung personenbezogener Daten) im In- ternet veröffentlicht werden. In den gesendeten E-Mails werden Namen und Kontaktdaten automatisch für die Öffentlichkeit geschwärzt, wenn sie etwa hinter bekannten Formeln wie „Im Auftrag“ oder „Mit freundlichen Grüßen“ stehen. Aus technischen Gründen werden zur Entfernung aus Anhängen die Nutzer vor der Veröffentlichung aufgefordert, dies über ein Schwärzungs-Tool zu tun. Behörden können sich direkt an die Plattform wenden und um weitere Schwärzungen bitten. Die Schwärzung wird dann von den Betreibern vorgenom- 100 men. Eine anonyme Antragstellung im Informationszugangsverfahren nach dem LIFG BW bleibt nach Auffassung des LfDI BW aufgrund Sinn und Zweck des Gesetzes möglich. In jedem Fall muss eine pseudonyme Antragstellung über die online Plattform FragDenStaat als zulässig betrachtet werden, da die Plattform sicherstellt, dass sich hinter den Anträgen natürliche Personen und damit Antragsberechtigte befinden. MASSENVERFAHREN - § 7 ABSATZ 3 Auch im Rahmen des LIFG sind Massenverfahren von gleichförmig gestellten Anträgen ab 50 Personen vorgesehen. Die Verfahrenserleichterungen der §§ 17 bis 19 LVwVfG (Vertretungs- regelungen) werden hierfür für anwendbar erklärt. TEILWEISER ZUGANG - § 7 ABSATZ 4 Ein teilweiser Informationszugang (z.B. unter teilweiser Abtrennung oder Schwärzung) ist möglich und verwaltungsrechtlich als teilweise Ablehnung des Antrags zu sehen. Eine Ab- 99 s.a. 1. Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit, S. 12 ff. 100 s.a. https://fragdenstaat.de/hilfe/howto/fuer-behoerden/. 44",
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            "content": "trennung oder Schwärzung ist als solche zu kennzeichnen, sodass der Antragsteller erkennen kann, dass zu einem Teil der Informationen der Zugang verweigert wurde und er bei Bedarf Rechtsmittel dagegen einlegen kann. Laut Gesetzesbegründung ist für die Bescheidung des Antrags keine Schriftform vorgesehen. Sie verweist auf § 37 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, nach dem die antragstellende Person bei berech- tigtem Interesse und unverzüglich geäußertem Verlangen ohnehin die schriftliche oder elektronische Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts verlangen kann. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Formfreiheit besteht beim Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 gegenüber der betroffenen Person, der die Entscheidung schriftlich bekannt zu geben ist Eine Unkenntlichmachung von Daten ist nach Satz 2 auch mit Einverständnis des Antragstel- lers möglich. Wenn daran kein Interesse besteht, ist dies zu empfehlen, da die Bearbeitungs- zeit aufgrund wegfallenden Drittbeteiligungsverfahrens verkürzt werden kann. ART DES INFORMATIONSZUGANGS - § 7 ABSATZ 5 MÖGLICHE ARTEN DES INFORMATIONSZUGANGS - SATZ 1 Die im Gesetz genenannten Arten des Informationszugangs stellen keinen abschließenden Katalog auf. In Betracht kommt insbesondere die mündliche, telefonische, schriftliche oder elektronische (etwa E-Mail) Information durch die Behörde, die Übersendung von Aktenauszügen (ein- schließlich ausgedruckter E-Mails) als Kopie sowie die unmittelbare Akteneinsicht. Letztere kann jedoch nur erfolgen, wenn Beschränkungen des Aktenzugangs (z. B. durch Schwärzun- gen) nicht notwendig sind. Das Verfügbarmachen „in sonstiger Weise“ erfasst die Fälle, in denen beispielsweise keine klassische Einsichtnahme in Bild- oder Schriftstücke möglich ist. Die Gesetzesbegründung nennt hier beispielshaft das Abhören eines Tonbandes. Einfache Auskünfte kann die Behörde unmittelbar durch telefonische Auskunft erteilen. Auf Verlangen sind mündliche Auskünfte schriftlich zu bestätigen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Bestehen an den Informationen, zu denen ein Zugang beantragt wurde, Urheberrechte Drit- ter, so schränkt dies die Wahl der Zugangsart durch den Antragsteller grundsätzlich nicht ein. Das Urheberrecht schützt vor unerlaubter Verwertung oder Nutzung der erstellten Werke ohne Beteiligung der Urheberin oder des Urhebers und nicht vor dem Zugang zum Werk. Urheberrechtlich unbedenklich ist in jedem Fall die Einsichtnahme in ein urheberrechtlich 101 geschütztes Werk. Das LIFG gewährt kein Recht auf freien und unbeaufsichtigten Aktenzugang („Blättern in den Akten“), sofern die Wahrung schutzwürdiger Interessen im Weg stehen könnte; dies kann ein wichtiger Grund nach § 7 Abs. 5 Satz 2 sein. 101 VG Berlin , Urteil vom 1.12.2011, Az.: VG 2 K 91.11; VG Frankfurt, Urteil vom 23. 01 2008, Az.: 7 E 3280/06. 45",
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            "content": "WAHLRECHT - SATZ 2 Der Antragsteller kann über die Art des Informationszugangs frei entscheiden. Wird kein Wille zum Ausdruck gebracht, kann die auskunftspflichtige Stelle zunächst nach eigenem Ermessen bestimmen. Eine Abweichung von der begehrten Art des Informationszugangs kann nach Satz 2 nur aus wichtigem Grund erfolgen. UNZUMUTBARER VERWALTUNGSAUFWAND - SATZ 3 Die informationspflichtige Stelle kann von der begehrten Art des Zugangs abweichen, wenn sie einen „deutlich höheren Verwaltungsaufwand“ geltend machen kann. Dieser muss aber explizit begründet werden. Das bloße Verursachen von Verwaltungsaufwand, welches auch durch andere Anfragen entstünde, ist kein unzumutbar hoher Verwaltungsaufwand. Zu be- denken ist auch, dass gegebenenfalls höhere Kosten dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden können. BARRIEREFREIER ZUGANG - SATZ 4 Zu Zwecken der Chance auf gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist auch für Ansprüche aus LIFG ein barrierefreier Zugang zu gewährleisten. Wie dies im Einzel- fall erfolgen kann, hat die informationspflichtige Stelle zu entscheiden. FERTIGUNG VON AUFZEICHNUNGEN - § 7 ABSATZ 6 Im Rahmen des Informationszugangs ist es erlaubt, sich bei Einsichtnahme Aufzeichnungen als Gedächtnishilfe zu fertigen und mitzunehmen sowie – unter Beachtung des Schutzes geistigen Eigentums – Ablichtungen und Ausdrucke zu fertigen. Nach Gesetzesbegründung folgt daraus ein Anspruch auf Ausdruck gespeicherter oder verfilmter Texte. FRIST - § 7 ABSATZ 7 Dem Gesetzeszweck eines zeitnahen Informationszugangs entsprechend weist die Gesetzes- begründung darauf hin, dass die Bearbeitung des Antrags unverzüglich und nicht unter Aus- schöpfung der gesetzlichen Fristen zu erfolgen hat. Grundsätzlich gilt eine Frist von einem Monat, Satz 1. Diese darf gem. Satz 2 nur überschritten werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Wortlaut „insbesondere“ weist laut Gesetzesbegründung darauf hin, dass „Um- fang und Komplexität“ sowie die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens nur exemp- larisch für einen solchen wichtigen Grund stehen. Die Frist verlängert sich um höchstens drei Monate. Der Antragsteller soll gem. Satz 3 über die Fristverlängerung und die Gründe infor- miert werden. Dies ist zwar nicht obligatorisch, empfiehlt sich jedoch auch, um nachfassende Korrespondenz und damit einhergehende Unzufriedenheit auf beiden Seiten zu vermeiden und dem Gesetzeszweck der Transparenz von Verwaltungshandeln Rechnung zu tragen. EXKURS: DIE TRANSPARENZPLATTFORM „FRAGEDENSTAAT.DE“ Hier kann das Online-Portal FragDenStaat weiterhelfen. Es ermöglicht bereits seit einigen Jahren Informationsfreiheitsanfragen an den Bund und mehrere Länder und seit 2016 auch an informationspflichtige Stellen in Baden-Württemberg. FragDenStaat ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., mit dessen Hilfe jeder Mensch unabhängig von Alter oder Herkunft Informationsersuchen selbst erstellen kann. Nach dem Textvorschlag auf FragDenStaat werden alle Anfragen an Behörden gleichzeitig auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes, Umweltinformationsgesetzes und Verbraucher- informationsgesetzes gerichtet. Während das IFG einen Rechtsanspruch auf amtliche Infor- 46",
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            "content": "mationen bei Behörden verleiht, bieten UIG und VIG weitergehende Ansprüche auf Umwelt- bzw. Verbraucherinformationen. Mit wenigen Mausklicks können interessierte Bürgerinnen und Bürger Anfragen nach amtli- chen Informationen stellen und so zu mehr Verwaltungstransparenz beitragen. Denn die Online-Plattform verfährt nach dem Grundsatz „access for one = access for all“: Fragen und Antworten werden transparent auf der Seite dokumentiert und das Portal fungiert als dau- erhaftes und öffentliches Archiv von Informationsfreiheitsanfragen. Die Suchmaske und eine ausführliche Anleitung vereinfachen es, Anfragen nach Daten und Informationen öffentlicher Stellen neu zu adressieren oder in beantworteten Anfragen zu recherchieren. Die Anfrage wird von FragDenStaat per E-Mail an die entsprechende Behörde gesendet und gleichzeitig online veröffentlicht. Auch die anschließende Antwort der Behör- de wird auf FragDenStaat öffentlich einsehbar gemacht. Darüber hinaus ermöglicht „frag- den-staat.de“ den Nutzerinnen und Nutzern auch eine anonyme Antragstellung, denn Anfra- gen können über ein Web-Formular mittels eines zugewiesenen Pseudonyms gestellt wer- den (https://fragdenstaat.de/hilfe/howto/) Grundsätzlich sieht das LIFG auch die anonyme Antragstellung vor, allerdings nur für solche Informationen, die ohnehin auf der Homepage der informationspflichtigen Stelle veröffentlicht werden könnten. LEITFADEN FÜR BEHÖRDEN Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu FragDenStaat für Behörden sind in einer Bro- schüre zusammengefasst. Sie zeigt anhand von Fragen und Screenshots der Online-Plattform auf, wie FragDenStaat funktioniert und welche Idee dahintersteckt. Die IFG-Anfragen, die Behörden empfangen, erstellt eine Person mit Hilfe von FragDenStaat.de. Die Anfrage kann ebenso per E-Mail beantwortet werden, wie jede andere Anfrage einer Einzelperson. Der Unterschied besteht darin, dass Antworten in der Regel automatisch im Internet veröffent- licht werden. FragDenStaat versichert, dass hinter allen Anfragen echte Personen stehen. Dies gelte auch für anonymisierte Anfragen, denn um eine Anfrage nach dem Informations- freiheitsgesetz (IFG) zu stellen, müssten sich alle Personen bei fragdenstaat.de kostenlos mit einer gültigen E-Mail-Adresse als Teilnehmende/r registrieren. Der Account sei erst dann aktiv, sobald er durch die E-Mail-Adresse autorisiert werde. Bei der anonymen Form der Anfrage wäre im Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine Identifizie- rung des Antragstellers erforderlich ist. Hierauf könnte jedenfalls dann verzichtet werden, wenn sich der Antrag nur auf das allgemeine Informationsrecht stützt, keine individuellen Voraussetzungen darzulegen sind und nur Informationen nachgefragt werden, die einfach veröffentlicht werden könnten. Anderes gilt, wenn die Voraussetzungen der Antragsberechtigung nach § 1 Absatz 2 i. V. m. § 3 Nr. 1 zu prüfen sind, weil 1. personenbezogene Daten nach § 5 und/oder 2. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind und die jeweiligen Beteiligungsverfahren nach § 8 durchzuführen sind 3. die Anfrage komplex und damit voraussichtlich zur Erhebung von Gebühren und Erstat- tung von Auslagen führen wird (§ 10). Liegen die oben genannten Voraussetzung vor und bestehen bei elektronischen Anfragen Zweifel an der Identität der Person, die Auskunft erbeten hat, so empfehlen wir, auf den 47",
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            "content": "Postweg oder einen elektronischen Kommunikationsweg mit Identitätsnachweis zu verwei- sen. Grundsätzlich werden alle Anfragen und Antworten veröffentlicht. Trotzdem sind viele per- sonenbezogenen Daten automatisch auf der Plattform geschwärzt. In den gesendeten E- Mails werden Namen und Kontaktdaten automatisch für die Öffentlichkeit geschwärzt, wenn sie etwa hinter bekannten Formeln wie \"Im Auftrag\" oder \"Mit freundlichen Grüßen\" stehen. Aus technischen Gründen können diese allerdings nicht aus Anhängen, wie etwa PDFs, ent- fernt werden. Nutzerinnen und Nutzer werden daher aufgefordert, dies über ein Schwär- zungs-Tool auf FragDenStaat vor der Veröffentlichung zu tun. Behörden können sich direkt an die Plattform wenden und um Schwärzung von Namen und Kontaktdaten bitten. Die Schwärzung wird dann von den Betreibern in den angegebenen Dokumenten vorgenommen. https://fragdenstaat.de/hilfe/howto/fuer-behoerden/ TRANSPARENZKLAGEN Gegen die Ablehnung eines Widerspruchs lässt sich innerhalb eines Monats Klage vor dem für die Behörde zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Seit 2016 ermöglicht Transpa- renzklagen.de die gerichtliche Verfolgung abgelehnter Informationsfreiheitsanfragen. Transparenzklagen ist ein gemeinsames Projekt der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und der Open Knowledge Foundation Deutschland (OKF). Für eine Transparenzpatenschaft kommen grundsätzlich alle Personen oder Vereine in Betracht, deren Anträge auf Auskunft nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der Länder abgelehnt wurden und deren Widersprüche erfolglos geblieben sind. Die Bewerbung hierfür erfolgt über ein elekt- ronisches Antragsformular. Nach Auswahl durch ein Gremium werden ab diesem Zeitpunkt sämtliche dafür anfallende gerichtliche und außergerichtliche Kosten finanziert und Anwälte gestellt. https://transparenzklagen.de/ 48",
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            "content": "VERFAHREN BEI BETEILIGUNG EINER GESCHÜTZTEN PERSON - § 8 (1) Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine geschützte Person ein schutzwürdi- ges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann, gibt die informa- tionspflichtige Stelle ihr schriftlich oder elektronisch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung ihrer Einwilligung in den Informationszugang innerhalb eines Mo- nats. Soweit der informationspflichtigen Stelle im Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine Einwilligung der geschützten Person nicht zugegangen ist, gilt die Einwilligung als verweigert und der Informationszugang bestimmt sich aufgrund der Abwägung nach § 5 Absatz 1 Alternative 2. Eine Anhörung soll unterbleiben, wenn die geschützte Person sich offensichtlich nicht rechtzeitig äußern kann. (2) Im Fall des Absatz 1 ergeht die Entscheidung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch und ist auch der geschützten Person bekannt zu geben. Der Informati- onszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung allen geschützten Personen gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an alle geschützten Personen zwei Wo- chen verstrichen sind. Das Verfahren bei Beteiligung einer betroffenen Person (beispielsweise nach § 4 Abs. 1 Nr. 10, §§ 5 - 6) ist laut Gesetzesbegründung abschließend geregelt, eine ergänzende Anwen- dung des § 28 LVwVfG kommt nicht in Betracht. Sind andere öffentliche Stellen betroffen, sind sie nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zu beteiligen. 49",
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            "content": "EINBEZUG BETROFFENER DRITTER - § 8 ABSATZ 1 GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME - SATZ 1                                 → Formulierungs- Sofern noch keine Erklärung eines betroffenen Dritten zu des-          vorschläge für die sen schutzwürdigen Interessen oder Offenbarung seiner Daten            Durchführung des vorliegt, hat die informationspflichtige Stelle diesen von Amts        Beteiligungs- wegen zu beteiligen.                                                   verfahrens finden Sie im Anhang! ABWÄGUNG - SATZ 2 Es wird die Nichterteilung der Einwilligung fingiert, wenn diese nicht innerhalb eines Monats – also der Frist zur Beantwortung – erteilt wird. Durch den Wortlaut „soweit“ wird laut Ge- setzesbegründung zum Ausdruck gebracht, dass die Regelung auch Anwendung findet, so- weit sich eine betroffene Person nur teilweise nicht erklärt hat. UNTERBLEIBEN BEI AUSSICHTSLOSIGKEIT - SATZ 3 Die Beteiligung soll entfallen, wenn sich die betroffene Person offensichtlich nicht rechtzeitig äußern kann, zum Beispiel bei Anschrift im Ausland. Eine Beteiligung ist aber laut Gesetzes- begründung dann trotzdem erforderlich, wenn die informationspflichtige Stelle ausnahms- weise Anlass zu der Annahme hat, dass die Belange der betroffenen Person überwiegen könnten. BEKANNTGABE - § 8 ABSATZ 2 Abweichend vom Grundsatz der Formfreiheit ist bei Beteiligung einer betroffenen Person diese vor der Gewährung des Informationszugangs schriftlich oder elektronisch in Form ei- nes Verwaltungsaktes zu informieren. Die betroffene Person kann sich so um einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bemühen, sollte sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein. Das Gesetz ordnet die Entscheidung darüber, ob bei Betroffenheit Dritter der Informations- zugang gewährt wird, dem Dritten selbst zu. Alleine der Umstand der Betroffenheit Dritter kann also niemals Grund für die Ablehnung eines Antrags durch die Behörde sein; Grund ist die entgegenstehende Entscheidung des Dritten, seine Rechte wahren zu wollen. Die An- tragsablehnung ohne Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens ist rechtswidrig. Ob ein Informationszugang zu gewähren ist, wenn die Belange Dritter betroffen sind, hat die öffentliche Stelle im Rahmen einer Stufenprüfung zu ermitteln. Zunächst ist festzustellen, ob die begehrten Informationen schützenswerte Rechte Dritter beeinträchtigen. Die Entscheidung darüber, ob es sich um schützenswerte Informationen handelt, liegt bei der auskunftspflichtigen Stelle. Diese entscheidet unabhängig von der Auf- fassung eines möglicherweise betroffenen Dritten, ob es sich bei den begehrten Informatio- nen beispielsweise um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten handelt. Diese Einstufung kann die Behörde nicht dem Dritten überlassen. In einem zweiten Schritt ist bei personenbezogenen Daten anhand der Kriterien des § 5 zu prüfen, ob eine der Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten gegeben ist und die Informationen mitsamt den personenbezogenen Daten herausgegeben werden können oder ob das Informationsinteresse überwiegt. Diese Verschweigens-Frist sichert sowohl die effektive Antragsbearbeitung durch die infor- mationspflichtige Stelle, die nach Ablauf der Monatsfrist die oder den Dritten nicht nochmals 50",
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            "content": "zur Stellungnahme auffordern muss, als auch die Rechtsschutzinteressen der betroffenen Person, der entsprechend den üblichen Rechtsbehelfsfristen eine Bedenkzeit von einem Monat eingeräumt wird. § 8 Abs. 2 ist eine drittschützende Norm, da sie nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, sondern gerade dem Individualinteresse des Inhabers eines geistigen Eigentums oder eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses sowie dem Schutz personenbezogener Daten dient. Die Betroffenen können sich daher gegen die Preisgabe ihrer geschützten Rechte durch den Informationszugang vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr setzen. Statthafte Klageart ist in diesem Fall eine (Dritt-) Anfechtungsklage. Bei einer drohenden Preisgabe der Informationen kann der Dritte vorbeugende Unterlassungsklage erheben. Bei einer widerrechtlichen Zu- gangsgewährung steht den Betroffenen ggf. ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Bürgerli- ches Gesetzbuch (BGB), Art. 34 GG zu. 51",
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            "content": "ABLEHNUNG DES ANTRAGS - § 9 (1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abge- lehnt wird, hat innerhalb der Fristen nach § 7 Absatz 7 Satz 1 oder 2 zu erfolgen. (2) Soweit die informationspflichtige Stelle den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise auf Antrag zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist. (3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn 1. dieser offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, 2. dieser zu unbestimmt ist und nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekannt- gabe der Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 7 Absatz 2 prä- zisiert wird, 3. dessen Bearbeitung einen für die informationspflichtige Stelle unverhältnismäßi- gen Verwaltungsaufwand verursachen würde, 4. die antragstellende Person bereits über die begehrten Informationen verfügt oder 5. die antragstellende Person sich die begehrten Informationen in zumutbarer Wei- se aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. FRIST - § 9 ABSATZ 1 Soweit die informationspflichtige Stelle den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie nach § 9 Abs. 2 mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag voraussichtlich möglich ist. Für die schriftliche (Teil-)Ablehnung gelten allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze. Insbesondere ist die Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 37 Abs. 6 LVwVfG). Fehlt eine solche oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Für eine gänzliche oder teilweise Ablehnung des Antrags wird auf die Regelungen des § 7 Abs. 7 Satz 1 und 2 verwiesen. Die Entscheidung über den Ausgang ändert also nichts an der Zeit, in der der Antrag bearbeitet werden muss. WEGFALL DER SCHUTZGRÜNDE - § 9 ABSATZ 2 Bei (teilweiser) Ablehnung des Antrags hat die Behörde eine Prognose abzugeben, ab wann bestehende Schutzgründe wegfallen und ein erneuter Antrag Aussicht auf Erfolg haben könnte. 53",
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            "content": "immer bei Ablehnung Behörde muss begründen, warum abgelehnt wurde und Gründen einzeln darlegen (nicht nur Gesetz wiedergeben) UND prüfen, ob Zugang in Teilen möglich (insb. Schwärzung) UND mitteilen, ob/wann Zugang voraussichtlich möglich ist 54",
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            "content": "FORMALE ABLEHNUNGSGRÜNDE - § 9 ABSATZ 3 MISSBRAUCH - NUMMER 1 Eine Ablehnung nach den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen des Rechtsmissbrauchs ist möglich. Ist für die Behörde nicht ersichtlich, welchen Nutzen die antragsstellende Person aus den Informationen ziehen kann, ist der Antrag auf Informationszugang allein deswegen keines- wegs missbräuchlich. Denn die antragsstellende Person muss kein rechtliches oder berech- tigtes Interesse für ihr Informationsbegehren darlegen, sodass auch Informationsbegehren, die für die öffentliche Stelle keinen erkennbaren Wert haben, keine missbräuchlichen Infor- mationsbegehren sind. Die hohe Zahl der Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen, die eine Person ins- gesamt gestellt hat, und der dadurch verursachte besondere Verwaltungsaufwand allein rechtfertigen die Ablehnung weiterer Anträge als missbräuchlich ebenfalls nicht. Aus einer Gesamtschau der Umstände des Falles muss vielmehr darauf geschlossen werden können, dass das Handeln des die Informationen Begehrenden allein durch Motive geleitet ist, die 102 nicht die Ziele des Gesetzes zum Inhalt haben. Auch ein Antrag auf Informationszugang, der zur Informationssammlung für ein Amtshaf- 103 tungsverfahren gegen die öffentliche Stelle dient, ist nicht missbräuchlich. UNBESTIMMTHEIT - NUMMER 2 Aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 2 kann eine Ablehnung erst erfolgen, wenn die antrag- stellende Person der Aufforderung, den Antrag zu präzisieren, nicht nachgekommen ist. UNVERHÄLTNISMÄßIG HOHER VERWALTUNGSAUFGWAND - NUMMER 3 Nach Gesetzesbegründung ist hier auf die relative Leistungsfähigkeit der jeweiligen Stelle abzustellen. Zu beachten ist auch, dass vor einer Ablehnung eine mögliche Kompensation des Aufwands und übermäßigen Einsatzes von Personal durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen gem. § 10 zu prüfen und mit dem Antragsteller erörtert werden sollte. VERFÜGUNG ÜBER DIE INFORMATION - NUMMER 4 In Betracht kommen hier beispielsweise inhaltsgleiche Zweitanträgen. Ein Hinweis darauf, dass sich die erwünschten Dokumente nicht geändert haben, kann dem Informationsinteres- se manchmal bereits Rechnung tragen. ALLGEMEINE ZUGÄNGLICHKEIT - NUMMER 5 Allgemein zugängliche Quelle kann beispielsweise das Internet sein. Allerdings sind dabei stets die individuellen Zugangsmöglichkeiten des Antragstellers wie technisches Wissen und Ausstattung oder Wohnsitz zu berücksichtigen. Öffentlich zugängliche behördliche Publikati- onen gelten laut Gesetzesbegründung auch als allgemein zugänglich, unabhängig davon, ob diese kostenlos oder zu Marktpreisen erhältlich sind (grsl. Kostenmöglichkeit nach § 10). 102 OVG RLP 1 A 10999/13. 103 OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2012, Az. 4 LB 11/12. 55",
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            "content": "GEBÜHREN UND AUSLAGEN - § 10 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz können Ge- bühren und Auslagen nach dem für die informationspflichtige Stelle jeweils maßge- benden Gebührenrecht erhoben werden. (2) Übersteigen die Gebühren und Auslagen zusammen voraussichtlich die Höhe von 200 Euro, hat die informationspflichtige Stelle die antragstellende Person über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei zu informieren und zur Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags aufzufordern. Wird die Weiterverfolgung des Antrags nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Aufforderung nach Satz 1 gegenüber der informationspflichtigen Stelle erklärt, gilt der Antrag als zurückgenommen. Zwischen Absendung der Information nach Satz 1 und dem Zugang der Erklärung der antragstellenden Person über die Weiterverfol- gung des Antrags ist der Ablauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen gehemmt. Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen darf ohne vorherige Information 200 Euro nicht übersteigen; im Übrigen darf die nach Satz 1 übermittelte Höhe nicht überstiegen werden. (3) Informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 dürfen für den Informationszugang in einfachen Fällen keine Gebühren und Auslagen erheben. Sie haben die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 wirksam in Anspruch ge- nommen werden kann. Im Übrigen haben die jeweiligen Festlegungen der Gebüh- rentatbestände und Gebührensätze auch Höchstsätze zu enthalten. 57",
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            "content": "GRUNDSATZ - § 10 ABSATZ 1 Die Gewährung des Informationszugangs zielt darauf ab, eine erhöhte Akzeptanz für behörd- liche Maßnahmen herbeizuführen. Das Gesetz sieht allerdings keine Kostenfreiheit vor, son- dern eröffnet informationspflichtigen Stellen die Erhebung von Gebühren und Auslagen als Ausgleich für den Aufwand, der durch die Zurverfügungstellung der Informationen entsteht. Bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren und der Erstattung von Auslagen muss die in Anspruch genommene Behörde berücksichtigen, dass der finanzielle Ausgleich des Verwal- tungsaufwandes nicht zur Abschreckung der Antragstellerinnen und Antragsteller führen darf. Denn effektiv kann das Recht auf Informationszugang nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine Hürden, wie z. B. hohe Kosten, dies faktisch vereiteln. Der LfDI tritt seit jeher für eine Abschaffung der Gebührenpflicht ein. Betrachtet man die Gesamtsumme der für Zugangsanträge tatsächlich anfallenden Gebühren, dann kommt die- ser erkennbar keine wesentliche Finanzierungsfunktion zu. In der Sache ist die Gebühren- pflicht für jedermann, der sich am öffentlichen Diskurs gut informiert beteiligen möchte, abschreckend – gleichzeitig findet eine sozial ungerechte Informationsverteilung statt. In der Praxis erweist sich die „Gebührenkeule“ regelmäßig als (leider) wirksames Druckmittel zur Beendigung unliebsamer Zugangsverfahren – und wird von manchen Stellen auch so einge- setzt. Daher kann die Lösung bis zur kostenfreien, internetbasierten Bereitstellung aller amt- lichen Informationen in einem Transparenzportal nur heißen: Abschaffung der Gebühren. Unter Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen zu verstehen, mit denen eine öf- fentlich-rechtliche Leistung der Verwaltung abgegolten wird, um deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Mit der Gebühr wird daher vor allem abgegolten, dass die Verwaltung den Informationszugangsantrag des Einzelnen prüft, bescheidet und Zugang zu amtlichen Informationen gewährt. Auslagen sind nach § 2 Abs. 5 LGebG „Ausgaben die an Dritte gezahlt werden, um die öffent- liche Leistung zu erbringen“, z. B. Kopier-, Porto- oder Telefonkosten. Sie sind gesondert in tatsächlich entstandener Höhe festzusetzen. Achtung: dies gilt auch dann, wenn die öffentli- che Leistung gebührenfrei bzw. gebührenermäßigt gewährt wird (§ 14 Abs. 3 LGebG). Unzulässig wäre die Abwälzung von allgemeinen Personal- oder Sachkosten, die der Behörde bei der Beschaffung und Pflege ihres Informationsbestandes entstehen, da diese Tätigkeiten nicht individuell zurechenbar sind. Bei der Festlegung bzw. Bemessung der einzelnen Verwaltungsgebühr sind sowohl im Be- reich des LGebG als auch des KAG der Bestimmtheitsgrundsatz, der Gleichheitsgrundsatz sowie das Äquivalenzprinzip zu beachten. Letzteres besagt im Wesentlichen, dass die für eine einzelne Leistung erhobene Gebühr in keinem Missverhältnis zu der von der Behörde erbrachten Leistung stehen darf. Die Bemessung muss so erfolgen, dass zwischen dem Ver- waltungsaufwand und dessen Bedeutung, wirtschaftlichem Wert oder sonstigem Nutzen für den Antragsteller ein angemessenes Verhältnis besteht. 58",
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            "content": "Diese Regelung entspringt dem Grundsatz der dezentralen Gebührenfestsetzung. Gemein- den wird laut Gesetzesbegründung dadurch im Gegensatz zu den Stellen des Landes grund- sätzlich die Möglichkeit zur vollen Kostendeckung eingeräumt. Es gelten die allgemeinen Regelungen über Gebühren und Auslagen. Bei der Festlegung, in welchem Detaillierungsgrad Gebührentatbestände formuliert werden und hinsichtlich der Höhe der jeweiligen Gebühren besteht Ermessen. Es gilt nicht das Kosten-Leistungs-Prinzip (zur Ermessensausübung vgl. im Folgenden Nr. 3). Die Gesetzesbegründung weist explizit auch auf die Möglichkeit hin, Gebühren niedriger festzusetzen oder von der Festsetzung der Gebühren ganz abzusehen, wenn dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Inte- resse geboten ist (§ 11 LGebG, § 3 Abs. 1 Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a KAG in Verbindung mit § 156 Abs. 2, § 163 beziehungsweise § 227 AO). Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht grundsätzlich mit Eingang des Antrags (vgl. § 3 LGebG) und sofern die Gebühren und Auslagen zusammen voraussichtlich 200 EUR nicht übersteigen (vgl. § 10 Abs. 2 S. 1). In diesen Fällen kann die informationspflichtige Stelle die Informationen gegen Kostennote zur Verfügung stellen, ohne vorab über die Höhe der ent- standenen Kosten zu informieren. Achtung: eine Informationspflicht vorab und die Weiterverfolgungserklärung kann auch bei Kosten unter 200 Euro entstehen, wenn dies ausdrücklich beantragt wird (vgl. § 40 Landes- verwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)). KOSTENVORSCHUSS UND SICHERHEITSLEISTUNG Absehbare Kosten dürfen im Wege einer Abschlagszahlung oder durch Abgabe einer Siche- rungsleistung vorab eingefordert werden. Dies gilt insbesondere bei sehr hohen Kosten- schätzungen. Die Behörde kann eine öffentliche Leistung, die auf Antrag erbracht wird, von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der vo- raussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen (§ 19 LGebG). Dies liegt im Ermessen der Behörde und ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Gefährdung des Haushaltsinteresses vorliegt (vgl. Schoch, IFG § 10 Rn 42 und 43). Es müssen dabei konkrete Anhaltspunkte erkennbar sein, dass die Zahlung ausfallen würde, z. B. Vorerfahrungen wie Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit. Um den Gesetzeszweck des LIFG nicht zu unterlaufen, ist hiervon nur restriktiv und in begründeten Fällen Gebrauch zu machen. GRENZEN FÜR GEBÜHREN - § 10 ABSATZ 2 MINISTERIEN Die obersten Landesbehörden haben zwischenzeitlich Rechtsverordnungen erlassen, die eine einheitliche Gebührenobergrenze aller Ministerien auf 500 Euro enthalten. Dies sollte dem Willen des Gesetzgebers Rechnung tragen, dass Gebühren für LIFG-Anfragen nicht ab- schreckend wirken sollen. Die Verordnung des Innenministeriums, des Staatsministeriums, des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des So- zialministeriums, des Justizministeriums, des Verkehrsministeriums und des Rechnungshofs zur Schaffung von Gebührenregelungen zum Landesinformationsfreiheitsgesetz ist am 01.01.2019 in Kraft getreten (GBl. 2018, S. 1562-1576). Umweltministerium und Ministerium für den Ländlichen Raum und Verbraucherschutz haben bereits früher Gebührenverordnun- gen erlassen. 59",
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            "content": "200-EURO-GRENZE - SATZ 1 Wenn Gebühren und Auslagen voraussichtlich die Höhe von 200 Euro übersteigen, gilt eine gebühren- und auslagenfreie Informationspflicht von Gesetzes wegen. Die Evaluation des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes hat ergeben, dass 97 Prozent der Anträge innerhalb von 0,5 bis 3 Stunden bearbeitet werden konnten. In den meistens Fällen dürften damit Ge- bühren und Auslagen entfallen. Die informationspflichtige Stelle hat nach § 10 Abs. 2 die antragstellende Person über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei zu informieren und zur Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags aufzufordern (vgl. dazu auch die Anhörung Beteiligter nach § 28 LVwVfG). RÜCKNAHMEFIKTION - SATZ 2 Nach der Information kann der Antragsteller über die Weiterverfolgung entscheiden. Dies dient der Rechtsklarheit. Durch die fingierte Rücknahme wird eine erneute Antragstellung nicht ausgeschlossen. Kostenfragen sollten dem Informationszugang jedoch niemals im Wege stehen. Die Gebüh- ren dürfen nicht abschreckend wirken, sondern sollen nur das unbedingt notwenige Kosten- risiko der öffentlichen Stelle decken. HEMMUNG DER FRIST - SATZ 3 Solange keine Erklärung des Antragstellers über das Weiterbetreiben des Verfahrens vor- liegt, ist die Frist nur gehemmt. BINDUNGSWIRKUNG - SATZ 4 Wird der Antrag durch Abgabe einer (formlosen) Erklärung weiterverfolgt, entsteht zu die- sem Zeitpunkt die Gebühren- und Auslagenschuld. § 10 Abs. 2 S. 3 deckelt die Kosten auf max. 200 Euro bzw. auf die nach S. 1 mitgeteilte Kostenhöhe. Darüber hinausgehenden Kos- ten können im Nachgang nicht erhoben werden, denn Fehler bei der Schätzung dürfen nicht zulasten von Antragstellenden gehen (Rechtssicherheit). GEBÜHRENFREIHEIT BEI EINFACHEN FÄLLEN - § 10 ABSATZ 3 Der Informationszugang zu Informationen von Landesbehörden ist in einfachen Fällen ge- bühren- und auslagenfrei. Die Einschränkungen gelten bei den obersten Landesbehörden (§ 7 LVwVfG), also den Regie- rungspräsidien (§ 11 LVwVfG), den besonderen Verwaltungsbehörden (§ 23 LVwVfG), nicht aber den unteren Verwaltungsbehörden in den Land- und Stadtkreisen nach § 15 LVwVfG. Zur Konkretisierung des Begriffs „einfach“ kann auf die zu § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Landesgebüh- rengesetzes entwickelten Grundsätze und die entsprechenden Allgemeinen Hinweise des Finanzministeriums zum Landesgebührengesetz (AH-LGebG) zurückgegriffen werden. Für die Berechnung können die durchschnittlichen Personalkostensätze einschließlich sonstiger Personalgemeinkosten der jeweiligen Laufbahngruppe der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesonde- re bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) zugrunde gelegt werden, soweit für die informa- tionspflichtige Stelle keine Besonderheiten gelten. 60",
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            "content": "Der Gebührenbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu     → Einen versehen (§ 37 Abs. 6 LVwVfG). Kostenbescheide, die nach Auf-    Formulierungsvor- schlag für einen fassung ihres Adressaten überhöht oder aus sonstigen Gründen     Kostenbescheid rechtswidrig sind, können nach den allgemeinen verwaltungspro-   finden Sie zessrechtlichen Regeln isoliert angefochten werden, ohne gleich- im Anhang! zeitig den Informationszugangsbescheid anzufechten. 61",
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            "content": "VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHTEN UND INFORMATIONSREGISTER - § 11 (1) Für die informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 gilt der Grundsatz, dass möglichst viele zur Veröffentlichung geeignete amtliche Informatio- nen nach Maßgabe dieses Gesetzes über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung zu stellen sind. Insbesondere sind dementsprechend zu veröffentlichen: 1. Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und - zwecke erkennen lassen, 2. Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten im Sin- ne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679, 3. Informationen über die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 1 Absatz 2 und das Verfahren, insbesondere elektronische Antragstellung und entsprechende Kontaktinformationen, 4. Informationen über die Initiativen und das Abstimmungsverhalten der Landesre- gierung im Bundesrat, 5. Geodaten nach Maßgabe des Landesgeodatenzugangsgesetzes, 6. nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene oder geänderte Verwaltungsvor- schriften, 7. nach Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlichte Berichte, Broschüren, Listen, Pläne, Pressemeldungen und Statistiken, 8. nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sowie 9. wesentliche Unternehmensdaten von Beteiligungen des Landes an privatrechtli- chen Unternehmen. (2) Durch Rechtsverordnung kann die Landesregierung weitere zur Veröffentlichung ge- eignete amtliche Informationen bestimmen, ein Informationsregister einrichten so- wie Einzelheiten in Bezug auf Betrieb und Nutzung des Registers festlegen. Proaktiv bereitgestellte Informationen können eine Erleichterung für Informationssuchende und damit auch für die Behörden selbst mit sich bringen. In Vorbereitung einer echten Transparenzplattform enthält § 11 Abs. 1 S. 2 bereits bestimm- te Informationen, welche zu veröffentlichen sind. 63",
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            "content": "VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHTEN - § 11 ABSATZ 1 Zur Veröffentlichung geeignete amtliche Informationen sind laut Gesetzesbegründung insbe- sondere solche, bei denen die informationspflichtige Stelle aufgrund von entsprechenden Anträgen auf Informationszugang auf ein allgemeines Interesse an dieser Information schließt und für die Zukunft die Veröffentlichung als weniger aufwendigen Informationszu- gang wählt „access for one = access for all“). Zur Veröffentlichung eigenen sich besonders auch Begründungen, analog zu Gesetzesbe- gründungen insbesondere auch Begründungen von Rechtsverordnungen. Die Regelbeispiele des Satz 2 wurden aus den Evaluierungen anderer Informationszugangs- gesetze festgelegt. Es kann sinnvoll sein, veraltete Informationen zu ersetzen, um Falschinformation zu vermei- den und diese nur auf Antrag herauszugeben. VERZEICHNISSE - NUMMER 1 Die Veröffentlichungspflicht von Verzeichnissen dient Überblick, welche Informationen bei welchen informationspflichtigen Stellen vorhanden sind. ORGANISATIONS- UND AKTENPLÄNE - NUMMER 2 Organisationspläne beinhalten Aufbau, Zusammenarbeit, Weisungsbefugnisse, Zuständigkei- ten und Aufgabenwahrnehmung innerhalb der informationspflichtigen Stelle. Aktenpläne geben eine konkretisierte Übersicht über den Aufgabenbereich. Geschäftsverteilungspläne, die personenbezogene Daten enthalten, sind nur auf Antrag mit- zuteilen. Organisationspläne werden in der Praxis oft nur bis auf die Referentenebene veröffentlicht, da diese eine Bündelungsfunktion wahrnehmen. Bei dieser Einschränkung sollte im Einzelfall nicht vergessen werden, dass die Pläne noch aussagekräftig sein müssen. INFORMATIONEN ZUM LIFG - NUMMER 3 Die Pflicht zur Information zu den Voraussetzungen des LIFG soll die Antragstellung erleich- tern. Es sollte dabei jedoch klargestellt werden, dass das Informationszugangsbegehren an die öffentliche Stelle selbst zu richten und nur bei Beschwerden oder anderen Anliegen im Zu- sammenhang mit einer Anfrage der Landesbeauftrage angerufen werden soll. VERHALTEN IM BUNDESRAT - NUMMER 4 Die Informationen zum Verhalten im Bundesrat dienen der Nachverfolgung der Mitwirkung auf der Bundesebene und eventuell sich daraus ergebenden weiteren Informationsinteres- sen. GEODATEN - NUMMER 5 Geodaten sind solche im Sinne des § 1 Abs. 3 Landesgeodatenzugangsgesetzes. 64",
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            "content": "VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN - NUMMER 6 Verwaltungsvorschriften sind generelle verwaltungsinterne Regelungen (abstrakt-generelle Anordnungen), die von einer vorgesetzten Behörde an eine nachgeordnete Behörde oder von einer Behördenleitung an die ihr unterstehenden Beschäftigten gerichtet werden. Sie gelten für die gesamte betroffene Verwaltung. Inhaltlich handelt es sich zumeist um organi- satorische Vorgaben oder um Regelungen zu Verfahrensfragen. WEITERE PUBLIKATIONEN - NUMMER 7 Nach dem 30. Dezember 2015 veröffentlichte Berichte, Broschüren, Listen, Pläne, Pressemit- teilungen und Statistiken der informationspflichtigen müssen ebenfalls über öffentlich zu- gängliche Netze verfügbar sein. Amtliche Statistiken können dabei nur Landesstatistiken sein, da der Landesgesetzgeber keine Kompetenz zur Anordnung der Veröffentlichung von Bundestatistiken hat. Da es sich um amtliche Statistiken handelt, sind ebenfalls Statistiken von Privaten von der Veröffentli- chungspflicht ausgenommen. Es ist dabei lediglich eine Veröffentlichung des Endprodukts „Statistik“ vorgesehen, nicht zwangsläufig zur Sammlung und Erhebung der Daten. INFORMATIONSREGISTER - § 11 ABSATZ 2 Die Landesregierung kann den Katalog um weitere zur Veröffentlichung geeignete Informa- tionen durch Rechtsverordnung erweitern. Dies ist bislang bedauerlicherweise nicht gesche- hen, dürfte aber nach der Evaluierung der Erfahrungen der ersten fünf Jahre mit dem LIFG zu erwarten sein. Außerdem kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung ein Informationsregister ein- führen. Dies soll laut Gesetzesbegründung erfolgen, wenn die Vorhaben auf Bundes- bezie- hungsweise EU-Ebene zu einem ebenenübergreifenden zentralen Open-Data-Portal soweit fortgeschritten sind, dass sie sich für die Veröffentlichung der Informationen eignen und ein Informationsregister dort eingebunden oder überführt werden kann. Die Einrichtung einer landesweiten Plattform wäre ebenfalls möglich. 65",
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            "content": "LANDESBEAUFTRAGTE ODER LANDESBEAUFTRAGTER FÜR DIE INFORMATIONS- FREIHEIT - § 12 (1) Die Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. (2) Antragsberechtigte, geschützte Personen und informationspflichtige Stellen können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit an- rufen und sich über sie selbst betreffende Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz beraten lassen. (3) Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kontrolliert bei den in- formationspflichtigen Stellen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. (4) Die informationspflichtigen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. (5) Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit teilt der informations- pflichtigen Stelle das Ergebnis einer Kontrolle mit. (6) Stellt die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften fest, so beanstandet sie oder er dies 1. bei den informationspflichtigen Stellen des Landes im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde, 2. bei den sonstigen informationspflichtigen Stellen gegenüber dem vertretungsbe- rechtigten Organ und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden angemessenen Frist auf. In den Fällen des Satz 1 Nummer 2 unterrichtet sie oder er gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellung- nahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebli- che oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die in Satz 1 Nummer 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu. (7) Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit erstattet dem Landtag für jeweils zwei Kalenderjahre zusammen einen Tätigkeitsbericht. Dieser ist jeweils bis zum 15. Februar des Folgejahres vorzulegen. Der nächste Bericht ist bis zum 15. Februar 2020 vorzulegen. (8) Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit hat auf Anforderung des Landtags Gutachten zu erstellen und besondere Berichte zu erstatten. Sie oder er hat ferner zu parlamentarischen Anfragen von Abgeordneten Stellung zu nehmen, 67",
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            "content": "die die Informationsfreiheit in dem ihrer oder seiner Kontrolle unterliegenden Be- reich betreffen. Sie oder er kann sich jederzeit an den Landtag wenden, damit dieser sie oder ihn bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben unterstützt. Sie oder er unterrichtet den Ständigen Ausschuss des Landtags jährlich, aus besonderem An- lass auch unverzüglich, über aktuelle Entwicklungen und Angelegenheiten von grundsätzlicher oder wesentlicher Bedeutung im Bereich der Informationsfreiheit. Eine Unterrichtung erfolgt auch, wenn der Ständige Ausschuss des Landtags darum ersucht. (9) Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann der Landesregie- rung und einzelnen Ministerien sowie anderen öffentlichen Stellen Empfehlungen zur Verbesserung der Informationsfreiheit geben. Sie oder er ist bei der Ausarbei- tung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu beteiligen. DOPPELFUNKTION DES LANDESBEAUFTRAGTEN - § 12 ABSATZ 1 Zweck der Doppelaufgabe des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informati- onsfreiheit ist es laut Gesetzesbegründung, beide Rechte miteinander in Ausgleich zu brin- gen. BERATUNG - § 12 ABSATZ 2 Die Anrufung des Landesbeauftragten kann durch alle Beteiligten im Zusammenhang mit oder auch unabhängig von einem Antrag auf Informationszugang erfolgen. Die Möglichkeit, den Landesbeauftragten anzurufen, entspricht laut Gesetzesbegründung dem Anrufungs- recht nach § 27 Abs. 1 LDSG und trägt zur außergerichtlichen Streitschlichtung bei, ist aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage. Der Landesbeauftragte kann unabhängig von der Durchfüh- rung eines Rechtsschutzverfahrens angerufen werden.             Der LfDI hat den Beratungs- auftrag für das LIFG. Nach einer Anrufung der oder des Landesbeauftragten ist es seine Aufgabe, vermittelnd zwischen der anrufen-        In Sachen Umweltinformatio- den Person und der öffentlichen Stelle tätig zu werden.        nen beraten die 4 Regierungs- präsidien und das Umweltmi- Die Anrufung ist an keine Form und Frist gebunden und          nisterium, hat keine aufschiebende Wirkung gegenüber dem Ab-              in Sachen Verbraucherinforma- lehnungs- bzw. Widerspruchsbescheid der öffentlichen           tionen die Landratsämter und Stellen. Eine Ablehnung kann daher trotz Anrufung der          das Ministerium für Ländlichen oder des Landesbeauftragten bestandskräftig werden.            Raum und Verbraucherschutz Um eine Überprüfung der Ablehnung zu erreichen,                (MLR). muss daher immer Widerspruch und Verpflichtungskla- ge erhoben werden. KONTROLLE - § 12 ABSATZ 3 UND 5 Neben der Beratung kann der Landesbeauftragte die Einhaltung der Vorschriften des LIFG bei den verpflichteten Stellen auch kontrollieren. Das Ergebnis einer Kontrolle wird der in- formationspflichtigen Stelle gem. Abs. 5 mitgeteilt. Der Landesbeauftragte besitzt jedoch kein Weisungsrecht gegenüber der informationspflichtigen Stelle, sondern lediglich ein Be- anstandungsrecht. 68",
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            "content": "Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen (Widerspruch oder Anfechtungsklage) wer- den durch die Anrufung der oder des Landesbeauftragten nicht gehemmt. UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT - § 12 ABSATZ 4 Die informationspflichtigen Stellen sind dazu verpflichtet, den Landesbeauftragten bei der Ausübung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dies beinhaltet auch, dass sie auf Nachfrage Auskunft zu vorliegenden Fällen geben muss. BEANSTANDUNGSRECHT - § 12 ABSATZ 6 Der Landesbeauftragte hat das Recht, Verstöße zu beanstanden. Eine Beanstandung wird bei den informationspflichtigen Stellen des Landes im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde, bei den sonstigen informa- tionspflichtigen Stellen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ ausgesprochen. Da- bei wird gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Diese kann dann nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen nach ihrem Ermessen Weisungen ausspre- chen. Ihr gegenüber hat die informationspflichtige Stelle eine Stellungnahme abzugeben. Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, wenn es sich beispielsweise um unerheb- liche oder zwischenzeitlich beseitigte Mängel handelt. In der Regel droht der Landesbeauftragte eine Beanstandung vor ihrem Erlass an, sodass eine letzte Chance zur Einigung besteht. Die Beanstandung wird als ultima ratio in der Regel nur bei gravierenden Verstößen oder konsequenter Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten ausgespro- chen. TÄTIGKEITSBERICHT - § 12 ABSATZ 7 Der Landesbeauftragte stellt die Ergebnisse seiner Überprüfungen und seiner Arbeit in dem zweijährlich erscheinenden Tätigkeitsbericht zur Informationsfrei-         Sie finden diese im Internet heit dar. Diese sind auf seiner Webseite abrufbar. Die       unter: Tätigkeitsberichten haben nicht nur die Funktion über        https://www.baden- den aktuellen Stand zu berichten und über Fälle und          wuerttem- laufende Verfahren zu berichten, sondern auch, Hilfes-       berg.datenschutz.de/taetigkeitsb tellung zu geben, indem wichtige Themen als Schwer-          erichte-informationsfreiheit/ punkte und aktuelle Rechtsprechung ausführlich be- handelt werden. BERICHTE AN DAS PARL AMENT - § 12 ABS. 8 Der Landesbeauftragte ist gem. § 12 Abs. 8 zur Beantwortung von Anfragen des Parlaments und Abgeordneter verpflichtet. Er kann sich seinerseits jederzeit an den Landtag wenden (§ 12 Abs. 8 S. 3), wenn er dies zur Unterstützung seiner Aufgaben als notwendig erachtet. Der Ständige Ausschuss des Landtags wird jährlich oder bei Bedarf im Einzelfall auch unver- züglich vom Landesbeauftragten (auf seine oder die Initiative des Parlaments) unterrichtet, § 12 Abs. 8 S. 4 und 5. 69",
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            "content": "Eine Information des Landtags und seiner Gremien in Bezug auf festgestellte Verstöße steht dem Landesbeauftragten daher als weitere Maßnahme zur Verfügung. Die Beteiligungsrechte des Landesbeauftragten im Parlament werden auch in der Geschäfts- ordnung des Landtags wiedergespiegelt (s. z.B. § 31 a GO-LT BW für Ausschusssitzungen, § 72 und 82 GO-LT BW für Parlamentssitzungen). WEITERENTWICKLUNG DER INFORMATIONSFREIHEIT - § 12 ABS. 9 Der Landesbeauftragte kann Empfehlungen zur Weiterentwicklungen geben und ist bei ent- sprechenden Vorhaben zu beteiligen. EIN AUSBILCK Auch wenn der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit mit diesem Praxisratgeber, aber vor allem auch in Hunderten von Verfahren ratsuchende Antragsteller und immer mehr öffentliche Stellen in allen Fragen des Informationsfreiheitsrechts berät und unterstützt, so besteht doch kein Zweifel, dass das Maß der Offenheit und Transparenz unserer öffentlichen Stellen durch andere Faktoren wesentlich bestimmt wird: Da ist zum einen die Bürgerfreund- lichkeit unserer (vor allem kommunalen) Stellen, die ganz ohne den Nachdruck der gesetzli- chen Regelung im LIFG schon aus ihrem positiven Selbstverständnis heraus allen Anfragen so gut es nur geht mit Offenheit und Hilfsbereitschaft begegnen. Dort werden dann vielerorts nicht nur „amtliche Informationen“ herausgegeben, sondern auch im Gespräch erläutert, eingeordnet und diskutiert. Zum anderen bestimmen erfreulich viele Landesparlamente das Ausmaß öffentlicher Transparenz durch beherzte gesetzgeberische Schritte: Nach Hamburg und Bremen, gefolgt von Rheinland-Pfalz als erstem Flächenland, verfügt jetzt auch Thürin- gen über ein Transparenzportal und hat damit die „2. Ausbaustufe“ der Informationsfreiheit gezündet. Transparenzgesetze werden in den kommenden Jahren ihren Siegeszug fortset- zen, hoffentlich auch bald in Baden-Württemberg. Was zunächst gemeinsamer Anstrengun- gen bedarf, nämlich die Digitalisierung amtlicher Informationen und der Aufbau von via In- ternet zugänglichen Informationsregistern, wird schon bald Früchte tragen und öffentliche Stellen von Einzelanfragen und händischer Beantwortung entlasten. Und vor allem: Dieser Schritt zur digitalen Verwaltung ist notwendig und völlig unumstritten – warum ihn dann nicht so rasch und umfassend wie möglich tun? Schließlich sind es gerade zivilgesellschaftliche Gruppen wie die Open Knowledge Foundati- on, Transparency International, Mehr Demokratie e.V. oder der Chaos Computer Club, die mit ihrem bürgerschaftlichen Engagement die Treiber der Transparenzdebatte in Deutsch- land sind. Das enorm erfolgreiche Portal FragDenStaat https://fragdenstaat.de/ bringt „Licht ins Dunkel der Behörden“ und unterstützt die Bürgerinnen und Bürger dabei, von ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit wirksam, versiert und natürlich gegebenenfalls auch anonym Gebrauch zu machen. Zigtausende von Anfragen von inzwischen mehr als 90.000 Personen wurden über dieses Portal gestellt und begleitet, die Antworten der Behörden sind für jedermann frei zugänglich – und wenn das im Einzelfall nicht klappt, dann bezieht Frag- DenStaat auch die Informationsfreiheitsbeauftragten mit ein und hilft bei gebotenen Klagen. All diese Aktivitäten formen zusammengenommen das Niveau der Transparenz in Deutsch- land. Schon beachtlich – aber noch lange nicht genug. 70",
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            "content": "EXKURS:OPEN DATA, OPEN GOVERNMENT UND DIGITALISIERUNG WAS SIND „OFFENE DATEN“? Daten liegen in unterschiedlichen Formaten vor: diese umfassen textliches oder nicht- textliches Material, wie Karten und Satellitenaufnahmen, \"Rohdaten\", wie Wetter-, Geo- und Umweltdaten, statistische Kennzahlen, wie Einwohnerkennzahlen und PKW-Zulassungsdaten oder Daten in Wissenschaft und Forschung, z. B. medizinische Daten, mathematische und wissenschaftliche Formeln . Diese Daten der öffentlichen Verwaltung liegen oft nur behördenintern vor. Sie werden oft nicht proaktiv, sondern – wenn überhaupt- dann auf Nachfrage veröffentlicht. „Open data“ steht daher für die proaktive Bereitstellung von Daten, die jedermann nutzen, weiterverar- beiten und verbreiten darf, ohne durch technische oder rechtliche Vorgaben eingeschränkt zu sein. International anerkannte Organisationen entwickelten Prinzipien und Empfehlungen dabei helfen sollen, Datenbestände für die Allgemeinheit zu öffnen. Diese Prinzipien wurden 2010 von der Sunlight Foundation als \"10 Prinzipien zum Öffnen von Regierungsinformationen.\" veröffentlicht. Sie gelten seither als Standard. Die Grundsätze sind: Vollständigkeit, Primärquelle, Aktualität, Zugänglichkeit, maschinelle Lesbarkeit, Nichtdis- kriminierung, Verwendung von offenen Standards, offene Lizenzierung, Dauerhaftigkeit und niedrige Nutzungskosten. In den USA hat die Open Government Arbeitsgruppe bereits Ende 2008 die 8 Open Govern- ment Data Prinzipien für offene Regierungsdaten formuliert. Der Ruf nach standardisierten Datenformaten resultiert aus der Tatsache, dass Daten die nicht für eine automatisierte Ver- 71",
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            "content": "arbeitung strukturiert sind, sprich Daten in einem für Maschinen nicht nutzbaren Format, in aller Regel nicht zu verwerten sind. Das Potential von offenen Daten kann nur realisiert werden, wenn die Daten in offenen ma- schinenlesbaren Formaten, unter offenen Lizenzen und kostenfrei zugänglich sind. WAS IST „OPEN GOVERNMENT“ BZW. „OPEN GOVERNMENT DATA“ UND WAS HAT DAS MIT „OPEN DATA“ ZU TUN? Open Government beschreibt eine Kultur der Regierungsführung, die von den Prinzipien der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und der Partizipation geleitet wird, innovative Prakti- ken nutzt und die Demokratie fördert. Das Ziel von Open Government wird bestimmt von den drei Begriffen Transparenz, Teilhabe und Zusammenarbeit. Transparent bedeutet, Vorgänge und Entscheidungen in Politik, Verwaltung und Justiz sind für Außenstehende nachvollziehbar. Partizipativ bedeutet, Bürger in Entscheidungsprozesse von Politik und Verwaltung einzubinden und sie so an Entscheidungen teilhaben zu lassen. Kollaborativ bedeutet, in die Aufgabenverteilung zwischen Staat und Gesellschaft verstärkt Bürger, Unternehmen, Verbände und Bürgerinitiativen einzubinden, um abgestimmt und gemeinsam Problemstellungen bestmöglich bearbeiten und erledigen zu können. Diese drei Säulen des Open Government werden durch den Einsatz von IT-Werkzeugen ge- stärkt. Die gesammelten Daten sollen Bürgerschaft und Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden. Es gilt dabei der Grundsatz: Öffentliche Daten werden offen und leicht nutzbar zur Verfügung gestellt werden, sowohl als einzelne Datensätze wie auch als einheitlicher Zugang zu den Fachinformationen der öffentlichen Verwaltung. Die Rechte Dritter sind dabei zu wahren. Open Government Data sind in diesem Kontext Daten von Regierung und Verwaltung, die in Form von Rohdaten zur freien Nutzung, insbesondere zur Weiterverwendung und Weiter- verbreitung, öffentlich bereitgestellt werden. Ausgeklammert sind von vornherein – auch nach internationalen Definitionen – personenbezogene und sicherheitsrelevante Daten. Begleitet wird dieser Schritt durch eine Gesetzesinitiative, die Transparenz zum Grundprinzip auch im Umgang mit den eigenen Verwaltungsdaten erklärt. Es ist davon auszugehen, dass die Offenlegung elektronischer Daten der öffentlichen Verwaltung große Potenziale birgt. Daher hat das Bundesinnenministerium (BMI) ein „Open-Data-Gesetz“ zur Änderung des E- Government-Gesetzes eingebracht, das am 13. Juli 2017 in Kraft getreten ist. Das Gesetz will zum einen Daten         → Weitere Infos finden Sie der öffentlichen Verwaltung für Bürgerinnen und Bür-           unter: ger zugänglich machen, da offene Daten Grundlage für           https://www.bmi.bund.de/DE die Transparenz von Regierung und Verwaltung sind.             /themen/moderne- verwaltung/open- Zum anderen ist explizites Ziel die Bereitstellung von government/open-data/open- Daten der öffentlichen Verwaltung als Grundlage für            data-node.html neue Geschäftsmodelle und Innovationen in der Ver- waltung selbst. Dementsprechend verpflichtet ein neuer § 12a Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-GovG) die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung, Rohdaten entgelt- frei und zur uneingeschränkten Weiterverwendung für jedermann zur Verfügung zu stellen. Diese sollen über das Bund-Länder-Portal GovData auffindbar gemacht werden. Mit dieser Pflicht der Behörden korrespondiert jedoch kein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung. Die Regelung betrifft damit nur einen eher kleinen Teil der vorhandenen Daten. 72",
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            "content": "§ 12a Abs. 9 E-GovG des Bundes sieht darüber hinaus vor, dass die Bundesregierung eine zentrale Stelle einrichtet, die die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung zu Open Data berät und Ansprechpartner für die Länderstellen ist. Denn die in Bund, Ländern, und Kommunen gestarteten Initiativen zu Open Government laufen vielfach unabhängig vonei- nander und mit unterschiedlichen Zielrichtungen in Bezug auf eine Weiterentwicklung des Regierungs- und Verwaltungshandelns ab. →best practice Beispiele finden Sie  z. B. unter: https://www.karlsruhe.de/b4/transparenz https://www.freiburg.de/pb/,Lru/541381.html https://www.ulm.de/leben-in-ulm/digitale-stadt/open-data https://www.heidelberg.de/904442.html https://www.tengen.de/pb/2016431.html OPEN GOVERNMENT PARTNERSHIP (OGP): ZIELE AUF INTERNATIONALER UND NATI- ONALER EBENE Die Open Government Partnership (OGP) ist ein Zusammenschluss von über 70 Teilnehmer- Staaten, die sich für ein offenes und modernes Regierungs- und Verwaltungshandeln einset- zen. Ziel ist die Förderung von Open Government im Wege der Selbstverpflichtung. Es be- steht keine Pflicht zu gleich hohen Standards. Die Durchführung ist freiwillig, es gibt keine Sanktionen. Die Ziele werden durch eine Evaluierung überprüft, bei Zielverfehlung wird der Teilnahme-Status inaktiv. Bei der OGP handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Ver- trag. Seit Dezember 2016 nimmt Deutschland an der OGP teil. Am 16. August 2017 hat das Bundeskabinett den Ersten Na- tionalen Aktionsplan beschlossen. In diesem Aktionsplan         → weitere Infos finden zeigt die Bundesregierung auf, wie das Regierungs- und          Sie z. B. unter: Verwaltungshandeln offener, kooperativer und bürger- freundlicher gestaltet werden kann. Der Aktionsplan hat         Open Government Netz- werk Deutschland eine Laufzeit von zwei Jahren und sieht für verschiedene opengovpartnership.de Verwaltungsbereiche insgesamt 15 Verpflichtungen für mehr Open Government vor, denen messbare Meilensteine zuge-          https://www.oliverrack. ordnet werden. So verpflichtet sich die Bundesregierung zur     eu/interlab/interlab- Umsetzung von Open Data in der Verwaltungspraxis. Als           d#h.p_PNajPL5Qkfw7 messbare Meilensteine sollen z. B. Hilfsmittel für die Identi- fizierung und Veröffentlichung geeigneter Daten entwickelt      https://im.baden- wuerttem- und Open-Data-Leitfäden erarbeitet werden. Der erste Plan berg.de/de/digitalisierun richtet sich an die Behörden des Bundes und hat daher keine     g/e-government-und-e- verbindlichen Auswirkungen auf die Länder. Jedoch bereits       participation/ bei der Erstellung des 2. Nationalen Aktionsplans sollen der föderale Charakter Deutschlands berücksichtigt und die Lan- des- und Kommunalverwaltungen in den OGP-Prozess ein- bezogen werden. 73",
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            "content": "Ohne Digitalisierung kein Open Data Grundlage für die aktive Bereitstellung von Daten der Behörden sind Daten, die elektro- nisch verarbeitet und damit schnell und relativ einfach verbreitet und weitergebene wer- den können. Dies kann nur gelingen, wenn sie offenen maschinenlesbaren Formaten vor- liegen. Digitale Transformation findet durchweg in allen gesellschaftlichen Bereichen statt. Die Digitalisierung hat zu großen Veränderungen geführt und alle Wirtschafts- und Le- bensbereiche durchdrungen. Wie wir leben, wie wir arbeiten, wie wir regieren – die Digita- lisierung veränderte und verändert in einem fortschreitenden Prozess die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Politik. DIGITALISIERUNGSSTRATEGIEN VON EU, BUND UND BADEN-WÜRTTEMBERG Die Digitalisierung schafft neue Möglichkeiten, fordert Lern- und Anpassungsprozesse auf allen politischen Ebenen und deren Verwaltungen. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission im Mai 2015 ihre Strategie für ei- nen digitalen Binnenmarkt auf den Weg gebracht. Diese konzentriert sich auf drei Politikbe- reiche: •         Besserer Zugang zu digitalen Waren und Dienstleistungen •         Optimale Rahmenbedingungen für digitale Netze und Dienstleistungen •         Digitale Wirtschaft als Wachstumsmotor Der von der EU vorgestellte E-Government-Aktionsplan ist ein wesentlicher Bestandteil der Digitalen Agenda für Europa. Er soll den Übergang zu einer neuen Generation offener, flexib- ler und medienbruchfrei funktionierender elektronischer Behördendienste auf örtlicher, regionaler, nationaler und europäischer Ebene fördern und insbesondere dafür sorgen, dass die Online-Services in allen EU-Mitgliedstaaten verfügbar sind. Die Bundesregierung treibt wichtige Vorhaben eines solchen Ordnungsrahmens auf nationaler Ebene voran und unter- stützt die Europäische Kommission bei der Initiative zur Verwirklichung eines Digitalen Bin- nenmarktes im Rahmen der „Digitalen Agenda“. Eines der zentralen Ziele der Digitalen Agenda ist es, einen zukunftsfähigen Ordnungsrahmen für die digitale Welt zu schaffen, um Freiheit, Datenschutz, IT Sicherheit, Wettbewerb sowie kreatives Schaffen im digitalen Raum sicher zu stellen und die Voraussetzungen für einen zügigen Ausbau schneller Breitbandnet- ze zu gewährleisten . Für eine bürgerfreundliche und effiziente staatliche Verwaltung eröffnet die Digitalisierung neue Wege. Das Internet kann Bürgern und Unternehmen in vielen Fällen den Gang zum Amt ersparen. Die Bundesbehörden stellen offene Daten bereit und machen sie in Portalen wie www.govdata.de oder www.geoportal.de zentral zugänglich. Die Bundesregierung setzt sich mit der Agenda für digitale Angebote bei Dienstleistungen ein, die Unternehmen, Bürge- rinnen und Bürger besonders häufig oder intensiv in Anspruch nehmen. Dies geschieht in enger Kooperation mit Ländern und Kommunen. Das Programm der Bundesregierung Digita- le Verwaltung 2020 beschreibt den Rahmen zur Umsetzung des E-Government-Gesetzes in der Bundesverwaltung und die prioritären Projekte. Es zielt darauf ab, das E-Government- Gesetz im Bund koordiniert umzusetzen. Ein wesentlicher Schritt ist dabei der konsequente Wechsel innerhalb der Bundesverwaltung von der Papier-Akte zur E-Akte. Die internen Pro- zesse der Verwaltung sollen durchgängig digitalisiert, vernetzt und medienbruchfrei gestaltet werden. 74",
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            "content": "Auch die einzelnen Länder setzten ihre eigenen Open-Data-Regelungen und Digitalisierungs- strategien um. Baden-Württemberg entwickelte dazu die Digitalisierungsstrategie „digi- tal@bw“, die unter Federführung des Digitalisierungsministeriums Vorhaben aller Ministe- rien bündelt. Schwerpunkte bilden dabei die Bereiche Mobilität, digitale Start-Ups, Wirt- schaft 4.0, Bildung und Weiterbildung, digitale Gesundheitsanwendungen und die Verwal- tung 4.0 beziehungsweise Kommunen. Dazu kommen die Querschnittsbereiche Forschung, Entwicklung und Innovation, Nachhaltigkeit und Energiewende, Datensicherheit sowie Da- tenschutz und Verbraucherschutz. Seit Anfang 2016 ist das Serviceportal Baden- Württemberg online. Es ist zentrales Zugangsportal für Bürger, Unternehmen und Verwal- tungen zur einfachen Informationsfindung und bildet für das Land und die Kommunen die gemeinsame staatlich-kommunale Plattform für die elektronische Abwicklung der Verfahren. Jede Bürgerin und jeder Bürger in Baden-Württemberg kann kostenfrei ein personalisiertes Servicekonto anlegen um Behördengänge über das Serviceportal (www.service-bw.de) digi- tal abzuwickeln. Zielsetzungen sind dabei, über eine einheitliche staatliche und kommunale Portalplattform Behörden- und Verwaltungsinformationen schnelles aufzufinden, als zentra- le Zugangsschnittstelle für E-Government zu fungieren und damit nicht nur Kosten zu spa- ren, sondern auch eine Entlastung für die Verwaltung zu generieren. Derzeit befindet sich der Entwurf des Open-Data-Gesetzes als Novellierung des E-Government-Gesetz Baden- Württemberg (EGovG BW) des Landes in der Abstimmungsphase. Die darin enthaltenen Regelungen sehen einen verbindlichen Struktur- und Zeitrahmen für öffentliche Stellen hinsicht-    → weitere Infos finden Sie z. B. unter: lich offener Verwaltungsdaten vor. https://ec.europa.eu/info/strategy/pr Informationsfreiheit zielt auf eine bessere In-     iorities-2019-2024/europe-fit-digital- formiertheit der Bürgerinnen und Bürger, eine       age/shaping-europe-digital-future_de offenere Verwaltungskultur und dadurch mehr staatliche Transparenz ab. Open Data, Open          https://www.bundesregierung.de/bre g-de/themen/digital-made-in-de Government und Informationsfreiheit gehen damit Hand in Hand auf dem Weg zu mehr de-          https://im.baden- mokratischer Kontrolle und Teilhabe. Die Ver-       wuerttem- waltung erfüllt dabei die Aufgabe als Dienstleis-   berg.de/de/digitalisierung/e- terin für Bürgerinnen und Bürger. Je besser sie     government-und-e-participation/ dafür ausgerüstet ist, desto besser kann sie die- se Aufgabe wahrnehmen. 75",
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            "content": "ANHANG 2: MUSTERTEXTE BETEILIGUNGSVERFAHREN NACH § 8 LIFG 1. ERÖFFNUNG DES BERTEILIGUNGSVERFAHRENS: SCHREIBEN AN DIE ANTRAGSTELLENDE PERSON Adresse Informationsfreiheit: Antrag auf Zugang zum …. Ihr Schreiben vom Anlage: Sehr geehrte/r XXX, Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Informations- zugangsanspruch muss sich dabei auf eine vorhandene amtliche Information bezie- hen und die amtliche Stelle rechtlich über die Information verfügen (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 3 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Aus- kunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG 2. den Schutz personenbezogene Daten nach § 5 LIFG 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Textbaustein 1: Der Ablehnungsgrund des § 5 LIFG dient dem Schutz personenbezogener Daten i. S. d. im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679, weshalb der Zugang zu diesen nach § 5 Abs. 1 LIFG entweder die Einwilligung oder das dem Schutz personenbezogener Daten überwiegende öffentliche Informationsinteresse voraussetzt. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Ver- hältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. 79",
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            "content": "Persönliche Verhältnisse sind Merkmale eines Menschen selbst, die etwas über Identität oder typische Eigenschaften aussagen, etwa Name, Beruf, Fingerabdrücke, etc. Sachliche Verhältnisse einer Person sind deren rechtliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zur Umwelt wie etwa Eigentum, Verwandtschaft, Freizeit- und Kon- sumverhalten. Textbaustein 2: Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis werden nach der Rechtsprechung des Bun- desverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 205, 230) „alle auf ein Unternehmen bezoge- ne Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.“ Auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen können sich auch öffentliche Stellen berufen (in diesem Sin- ne Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2013 – 8 A 1172/11). Ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, ist anhand der Besonderheiten des jeweils betroffenen Sach- oder Rechtsgebiets zu bestim- men. Insbesondere das Kriterium des berechtigten Geheimhaltungsinteresses er- möglicht durch abwägende Interpretation in Einzelfällen Korrekturen vorzunehmen, da es einer wertenden Einschätzung der Wettbewerbsposition des betroffenen Un- ternehmens und der Konsequenzen einer möglichen Veröffentlichung von Informati- onen bedarf. Nach § 6 Satz 2 LIFG darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ge- währt werden, soweit und solange die betroffene Person eingewilligt hat Wir sehen Anhaltspunkte dafür, dass eine betroffenen Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann und werden daher das Beteiligungsverfahren gemäß § 8 LIFG durchführen und der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung ihrer Einwilligung in den Informati- onszugang innerhalb eines Monats geben. Gemäß § 7 Abs. 7 LIFG verlängern wir die Frist zur Verfügungsstellung der Informa- tion auf bis zu drei Monate, da die Antragsbearbeitung innerhalb eines Monats we- gen der Beteiligung der betroffenen Person nicht möglich ist (vgl. § 7 Abs. 7 S. 2 und 3 LIFG). Wir werden Ihnen und der betroffenen Person die Entscheidung bzgl. der Einwilligung gemäß § 8 Abs. 2 LIFG bekannt geben. 80",
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            "content": "Sie haben die Möglichkeit, uns innerhalb von einer Woche wissen zu lassen, inwie- weit Ihre persönlichen Daten als antragstellende Person und die von Ihnen genannte Antragsbegründung bzgl. der Kontaktaufnahme an die betroffene Person weiterge- geben werden dürfen (vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 LIFG). Falls Sie nicht antworten oder die Weitergabe ablehnen, eröffnen wir das Beteiligungsverfahren ohne diese Angabe(n). Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag 81",
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            "content": "2. ERÖFFNUNG DES BERTEILIGUNGSVERFAHRENS: SCHREIBEN AN DIE GESCHÜTZTE PERSON Adresse Informationsfreiheit: Antrag auf Zugang zu XXXX Schreiben des XXX vom Anlage: Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 8 Landesinformationsfreiheitsge- setz (LIFG) Sehr geehrte/r XXXX, die [antragstellende Person/XXXX] hat bei uns einen Antrag auf Zugang zu XXX ge- stellt. Insbesondere wird um Zugang zu folgenden Informationen gebeten: 1. XXX 2. XXX 3. XXX Wir sehen Anhaltspunkte dafür, dass Sie als geschützte Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnten und führen daher das Beteiligungsverfahren gemäß § 8 LIFG durch. Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Informations- zugangsanspruch muss sich dabei auf eine vorhandene amtliche Information bezie- hen und die amtliche Stelle rechtlich über die Information verfügen (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 3 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Aus- kunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG 2. den Schutz personenbezogene Daten nach § 5 LIFG 83",
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            "content": "3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Textbaustein 1: Der Ablehnungsgrund des § 5 LIFG dient dem Schutz personenbezogener Daten i. S. d. im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679, weshalb der Zugang zu diesen nach § 5 Abs. 1 LIFG entweder die Einwilligung oder das dem Schutz personenbezogener Daten überwiegende öffentliche Informationsinteresse voraussetzt. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Ver- hältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Persönliche Verhältnisse sind Merkmale eines Menschen selbst, die etwas über Identität oder typische Eigenschaften aussagen, etwa Name, Beruf, Fingerabdrücke, etc. Sachliche Verhältnisse einer Person sind deren rechtliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zur Umwelt wie etwa Eigentum, Verwandtschaft, Freizeit- und Kon- sumverhalten. Textbaustein 2: Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis werden nach der Rechtsprechung des Bun- desverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 205, 230) „alle auf ein Unternehmen bezoge- ne Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.“ Auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen können sich auch öffentliche Stellen berufen (in diesem Sin- ne Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2013 – 8 A 1172/11). Ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, ist anhand der Besonderheiten des jeweils betroffenen Sach- oder Rechtsgebiets zu bestim- men. Insbesondere das Kriterium des berechtigten Geheimhaltungsinteresses er- möglicht durch abwägende Interpretation in Einzelfällen Korrekturen vorzunehmen, da es einer wertenden Einschätzung der Wettbewerbsposition des betroffenen Un- ternehmens und der Konsequenzen einer möglichen Veröffentlichung von Informati- onen bedarf. Nach § 6 Satz 2 LIFG darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ge- währt werden, soweit und solange die betroffene Person eingewilligt hat 84",
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            "content": "3. NACH DURCHFÜHRUNG DES ANHÖRUNGSVERFAHRENS: BESCHEID AN DIE GESCHÜTZTE PERSON Adresse Informationsfreiheit: Antrag auf XXXX Ihr Schreiben vom Anlage: Bekanntgabe der Entscheidung im Beteiligungsverfahren nach § 8 LIFG Sehr geehrte/r XXXXXX, Variante 1 bei personenbezogenen Daten: Textbaustein: Ihre Entscheidung ist uns nicht innerhalb eines Monats zugegangen/Sie haben die Einwilligung verweigert, deshalb gilt die Einwilligung als verweigert und der Informa- tionszugang bestimmt sich aufgrund der Abwägung nach § 5 Absatz 1 Alternative 2 LIFG. Textbaustein: Sie haben in den Zugang freiwillig und ausdrücklich eingewilligt. Wir weisen Sie da- rauf hin, dass wir Ihre personenbezogenen Daten von Gesetzes wegen im Rahmen des LIFG-Verfahrens an die antragstellende Person übermitteln werden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf wirkt dann für die Zukunft. Textbaustein: Wir geben Ihnen und der antragstellenden Person unsere Entscheidung bzgl. der Einwilligung gemäß § 8 Abs. 2 LIFG hiermit bekannt. Aus unserer Sicht sind durch die Bekanntgabe (keine) nachteiligen Auswirkungen erkennbar/überwiegt das öffent- liche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugang (nicht). Wir werden daher XXXX mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (nicht) bekannt geben. Variante 2: Geistiges Eigentum / Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Textbaustein: 87",
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            "content": "Ihre Entscheidung ist uns nicht innerhalb eines Monats zugegangen/Sie haben die Einwilligung verweigert. Aus unserer Sicht liegt nach Prüfung des Werkes /des Gut- achtens /der Unterlagen/der Produktlisten, etc. ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung (nicht) vor. Textbaustein bei Urheberrecht: Wir weisen Sie darauf hin, dass durch Einsichtnahme in das Gutachten/Werk, etc. und die Anfertigung handschriftlicher Notizen Ihr Recht auf Erstveröffentlichung (§ 12 UrhG) nicht verletzt wird (vgl. hierzu VG Berlin01.12.2011 – VG 2 K 91.11 Rn. 91). Wir werden der antragstellenden Person daher Einsichtnahme gewähren. Textbaustein: Sie haben in den Zugang eingewilligt. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir der an- tragstellenden Person Zugang in dem Umfang gewähren, soweit Sie Ihre Einwilli- gung gegeben haben. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit einschränken oder wi- derrufen. Die Einschränkung/der Widerruf wirkt dann für die Zukunft. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch/ Klage bei dem/der XXXXX/ dem Verwaltungsgericht XXXX schriftlich, in elektroni- scher Form (nicht per E-Mail) oder zur Niederschrift erhoben werden. Begründung: Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Informations- zugangsanspruch muss sich dabei auf eine vorhandene amtliche Information bezie- hen und die amtliche Stelle rechtlich über die Information verfügen (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 3 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Aus- kunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG 2. den Schutz personenbezogene Daten nach § 5 LIFG 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. 88",
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            "content": "Versagt werden darf der Informationszugang nur insoweit, als die Informationen schützenswert sind. Das ist der Fall, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut haben könnte. [Entscheidung gemäß den oben dargestellten Textbausteinen formulieren:] Sie haben folgende schutzwürdigen Rechte / Schutztatbestände/ Unternehmensge- heimnisse vorgetragen: XXXXXX Sie haben nachteilige Auswirkungen plausibel und nachvollziehbar vorgetragen. Wir können durch die Bekanntgabe ebenfalls in vollen Umfang/ teilweise nachteilige Auswirkungen erkennen. Aus diesem Grund werden wir der antragstellenden Person den Zugang voll/ in folgendem Umfang XXXXX verweigern. Sie haben keine nachteiligen Auswirkungen vorgetragen und wir können durch die Bekanntgabe keine nachteiligen Auswirkungen erkennen. Aus diesem Grund werden wir der antragstellenden Person den Zugang voll/in folgendem Umfang XXXXX ge- währen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag 89",
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            "content": "4. NACH DURCHFÜHRUNG DES ANHÖRUNGSVERFAHRENS: BESCHEID AN DIE ANTRAGSTELLENDE PERSON Adresse Informationsfreiheit: Antrag auf Zugang Ihr Schreiben vom Anlage: Bekanntgabe der Entscheidung im Beteiligungsverfahren nach § 8 LIFG Sehr geehrte/r XXXX, Variante 1 bei personenbezogenen Daten: Textbaustein: Die Entscheidung ist uns nicht innerhalb eines Monats zugegangen/ die Einwilligung wurde verweigert, deshalb gilt die Einwilligung als verweigert und der Informations- zugang bestimmt sich aufgrund der Abwägung nach § 5 Absatz 1 Alternative 2 LIFG. Textbaustein: Die geschützte Person hat in den Zugang freiwillig und ausdrücklich eingewilligt. Wir werden Ihnen daher die personenbezogenen Daten von Gesetzes wegen im Rah- men des LIFG-Verfahrens übermitteln. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf wirkt dann für die Zukunft. Textbaustein: Wir geben Ihnen unsere Entscheidung bzgl. der Einwilligung gemäß § 8 Abs. 2 LIFG hiermit bekannt. Aus unserer Sicht sind durch die Bekanntgabe (keine) nachteiligen Auswirkungen erkennbar/überwiegt das öffentliche Informationsinteresse an der Be- kanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugang (nicht). Wir werden Ihnen daher den Zugang zu den beantragten Informationen mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (nicht) gewähren. Variante 2: Geistiges Eigentum / Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Textbaustein: Die Entscheidung über den Zugang ist uns nicht innerhalb eines Monats zugegan- gen/ die Einwilligung wurde verweigert. Aus unserer Sicht liegt nach Prüfung des 91",
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            "content": "Werkes /des Gutachtens /der Unterlagen/der Produktlisten, etc. ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung (nicht) vor. Textbaustein bei Urheberrecht: Wir weisen darauf hin, dass durch Einsichtnahme in das Gutachten/Werk, etc. und die Anfertigung handschriftlicher Notizen das Recht auf Erstveröffentlichung (§ 12 UrhG) nicht verletzt wird (vgl. hierzu VG Berlin01.12.2011 – VG 2 K 91.11 Rn. 91). Wir werden der Ihnen daher Einsichtnahme gewähren. Textbaustein: Die geschützte Person hat in den Zugang eingewilligt. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir Ihnen Zugang in dem Umfang gewähren, soweit die Einwilligung gegeben wurde. Die Einwilligung kann jederzeit eingeschränkt oder widerrufen werden. Die Einschränkung/der Widerruf wirkt dann für die Zukunft. Begründung: Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Informations- zugangsanspruch muss sich dabei auf eine vorhandene amtliche Information bezie- hen und die amtliche Stelle rechtlich über die Information verfügen (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 3 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Aus- kunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG 2. den Schutz personenbezogene Daten nach § 5 LIFG 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Versagt werden darf der Informationszugang nur insoweit, als die Informationen schützenswert sind. Das ist der Fall, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut haben könnte. [Entscheidung gemäß den oben dargestellten Textbausteinen formulieren:] 92",
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            "content": "Die geschützte Person folgende schutzwürdigen Rechte / Schutztatbestände/ Unter- nehmensgeheimnisse vorgetragen: XXXXXX Nachteilige Auswirkungen wurden plausibel und nachvollziehbar vorgetragen. Wir können durch die Bekanntgabe ebenfalls in vollen Umfang/ teilweise nachteilige Auswirkungen erkennen. Aus diesem Grund werden wir lehnen wir Ihren Antrag auf Zugang voll/ in folgendem Umfang XXXXX ab. Die geschützte Person hat keine nachteiligen Auswirkungen vorgetragen und wir können durch die Bekanntgabe keine nachteiligen Auswirkungen erkennen. Aus die- sem Grund werden wir den Zugang voll/in folgendem Umfang XXXXX gewähren. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag 93",
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            "content": "ANHANG 3: MUSTERTEXT BEISPIEL FÜR EINEN KOSTENBESCHEID Adresse Kostenbescheid: Informationsfreiheit: Antrag auf XXXX Ihr Schreiben vom Anlage: Entscheidung in der XXXX Sehr geehrte/r XXXXXX, Ihrem o. g. Antrag wurde stattgegeben/ Ihr o. g. Antrag wurde abgelehnt. Für die Bearbeitung Ihres Antrags/des Bescheids/die erheben wir XXX Verwaltungs- kosten. Die Zusammensetzung erläutern wir nachfolgend. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch/ Klage bei XXXX/ dem Verwaltungsgericht XXXX schriftlich, in elektronischer Form (nicht per E-Mail) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle XXXX/ dieses Gerichtes erhoben werden. Begründung: Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Informations- zugangsanspruch muss sich dabei auf eine vorhandene amtliche Information bezie- hen und die amtliche Stelle rechtlich über die Information verfügen (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 3 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nicht kostenfrei. Wir haben von der Kostenfestsetzung in einfachen Fällen abgesehen und erheben daher nur die Kosten für erhöhten Aufwand. 95",
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            "content": "Für folgende Bearbeitungen/-schritte sind Aufwendungen entstanden: 1. 2. 3. Nach der geltenden Satzung für XXXX / Gebührenverordnung von XXX erheben wir folgende Kosten: Art des Aufwands Einzelbetrag             Aufwand            Summen Gebühren Kosten Summe: Bitte begleichen Sie die Kosten bis zum XXX an folgende Stelle /XXX: XXX Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag 96",
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