GET /api/v1/document/7436/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
    "id": 7436,
    "site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/7436-auskunft/",
    "title": "auskunft",
    "slug": "auskunft",
    "description": "",
    "published_at": null,
    "num_pages": 64,
    "public": true,
    "listed": true,
    "allow_annotation": false,
    "pending": false,
    "file_url": "",
    "file_size": 11285401,
    "cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p1-small.png",
    "page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p{page}-{size}.png",
    "outline": "",
    "properties": {
        "title": null,
        "author": "",
        "creator": "ocrmypdf 10.3.2.post2+g173ce2f.d20200807 / Tesseract OCR 4.1.1",
        "subject": null,
        "producer": "pikepdf 1.16.1",
        "_format_webp": true
    },
    "uid": "a3bcb911-d68f-40d4-b422-dae211f3dcb7",
    "data": {},
    "pages_uri": "/api/v1/page/?document=7436",
    "original": null,
    "foirequest": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/183948/",
    "publicbody": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/92/",
    "last_modified_at": "2024-01-30 00:19:30.444477+00:00",
    "pages": [
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 1,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / BASF Rahmenvertrag über die Erbringung von Beschaffungsleistungen für Schutzbekleidung zwischen   Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit Rochusstraße 1 653123 Bonn nachfolgend „BMG“ und        BASF SE Carl-Bosch-Straße 38 67056 Ludwigshafen am Rhein nachfolgend „BASF“ BMG und BASF werden im Folgenden gemeinsam auch „Vertragspartner“ genannt Verrich-———               ”                   .       .              seite 1von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p1-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 2,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / BASF Inhalt Präambel. Vertragsgegenstand on a om-. Geschäftsbesorgung BASF vOBoan an Leistungsstörung, Haftungsfreistellung Aufwendungsersatz und Zahlungsbedingungen Mitwirkungspflichten . Datenschutz ... Kommunikation . Meinungsverschiedenheiten Change Requests. Haftung Höhere Gewal Laufzeit und Kündigung des Vertrages ‚Abtretung              . Gerichtsstand / Anwendbares Recht Vertragsbestand -Vertraulich-         ”",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p2-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 3,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / BASF 1    Präambel Das     Gesundheitssystem     in    Deutschland      steht   vor     gewaltigen Herausforderungen.     Die Erkrankung     COVID-19,    verursacht  durch    das neuartige Corona-Virus SARS-COV-2, breitet sich in vielen Ländern weiter sprunghaft aus    (COVID-19-Pandemie).     Der in   seiner  Dynamik so     nicht vorhersehbare Anstieg hat zu einer sich täglich verstärkenden Belastung der Gesundheitssysteme in der Europäischen Union und auch in Deutschland geführt. Zum Schutz des medizinischen Personals in Arztpraxen und in Krankenhäusern sowie zur Sicherstellung    einer ausreichenden     medizinischen Versorgung besteht ein erheblicher und sehr kurzfristiger Beschaffungsbedarf für dringend erforderliches medizinisches Material, bei dem aufgrund der bestehenden Gefährdungen fundamentaler Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) Aufträge zügig vergeben und ausgeführt werden müssen. Wesentlich erschwert wird die Beschaffung durch Verknappung auf dem Markt für dringend erforderliche medizinische Materialien wie z.B. Schutzmasken, OP-Masken, Schutzkittel, Schutzkleidung. BASF ist vor diesem Hintergrund bereit, das BMG bei der Beschaffung von medizinischer   Schutzausrüstung  in  der Volksrepublik     China  dadurch    zu unterstützen, dass BASF diese namens und in Vollmacht des BMG ankauft und bei der Vorbereitung des Exports dieser Schutzausrüstung unterstützt, der in der Verantwortung des BMG durchgeführt wird. Am 27. März 2020 wurde das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage vonnationaler Tragweite verabschiedet. Der Bundestag hat eine solche Lage für die COVID-19 Epidemie bereits festgestellt. Das Gesetz ermächtigt das BMG im Verordnungsweg Maßnahmen zu treffen, die die Versorgung mit u.a. persönlicher Schutzausrüstung, Medizinprodukten und Hilfsstoffen   sicherstellen sol.  Das      BMG    kann    Abweichungen      von regulatorischen Vorgaben vorsehen. Der vorliegende Rahmenvertrag dient dazu, die wesentlichen Bestimmungen der   oben    bezeichneten   Beschaffung     für  die   Vertragspartner,    unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach $ 119 Abs. 5 GWB i.V.m. 88 14 Abs. 4, 17 -Vertraulich-                                                                 Seite 3von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p3-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 4,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG  / BASF . _Vergabeverordnung (VgV) und des Rundschreibens des Bundesministeriums für   Wirtschaft    und  Energie    vom     19. März   2020   zur   Anwendung         des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffüng von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, festzuhalten. BMG und BASF sind sich dabei einig, dass sich die beiderseitige Vertragserfüllung      über die ausdrücklich normierten Pflichten hinaus durch gegenseitige Kooperationsbereitschaft und den Willen zu einer fairen und verständnisvollen       \\Vertragsabwicklung      auszeichnen     wird.    Vor     diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien die nachfolgenden vertraglichen Regelungen: 2   Vertragsgegenstand Auf Basis dieses Vertrags unterstützt BASF im Wege einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung        das    BMG     bei  der  Beschaffung     der   in   Anlage     1 spezifizierten    Schutzausrüstungsgegenstände          („Schutzausrüstung“)        unter Beachtung der maximalen Abnahmemengen und Stückpreise der Anlage 2. Bei der Erbringung dieser Dienstleistung kann BASF eine oder mehrere ihrer Tochtergesellschaften      als   Erfüllungsgehilfen   einbinden.   Dementsprechend sollen alle nachfolgenden Bezugnahmen auf „BASF“ in diesem Vertrag auch diese    Tochtergesellschaft(fen)     entsprechend     miteinschließen,     sofern    der Kontext nichts Anderes erfordert. Geregelt werden in diesem Vertrag die Modalitäten einer etwaigen Beschaffung und     die  für  die  Durchführung      der jeweiligen   Beschaffung      wesentlichen Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung. 3   Geschäftsbesorgung BASF Während          der     Laufzeit     dieses      Vertrages      identifiziert      BASF Einkaufsmöglichkeiten          für    Schutzausrüstung        über      die      eigenen Beschaffungskanäle im chinesischen Markt. BASF ist bekannt, dass das BMG die Schutzausrüstung auf der Grundlage dieses Vertrages maximal in dem Umfang und höchstens zu den Stückpreisen der Anlage 2 ankaufen wird. -Vertraulich-                                                                         Seite 4 von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p4-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 5,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / BASF Besteht nach Auffassung von BASF die Möglichkeit eines Ankaufs von Schutzausrüstung,    unterrichtet    BASF den unter Ziffer 8 genannten ‚Ansprechpartner des BMG in Textform. Dabei sind der potentielle Verkäufer sowie Art, Menge und Preis für den oder die Artikel der Schutzausrüstung im Sinne     der   Anlage   1,   der . Lieferzeitpunkt    und  etwaige     sonstige Lieferbedingungen des Ankaufs mitzuteilen. BASF hat bei dem Dritten auf eine vertragliche   Festlegung   des    Liefertermins   und  die Einräumung      einer branchenüblichen Gewährleistung hinzuwirken. Unter der Voraussetzung einer Beauftragung von BASF durch das BMG nach Maßgabe der Ziffer 6 („Einzelauftrag“) wird BASF gemäß den Weisungen des BMG den Ankauf der Schutzausrüstung von dem Verkäufer vorbereiten, die Vertragsbedingungen mit dem Verkäufer verhandeln, den Vertrag namens und in Vollmacht des BMG abschließen, den Rechnungsverkehr abwickeln und den Transport der Schutzausrüstung vom Verkäufer bis zum Bestimmungsort am Airport Shanghai vertraglich mit dem Verkäufer zu regeln. BASF hat die Interessen des BMG gewissenhaft wahrzunehmen und in jedem Stadium    der   Abwicklung     eines   Einzelauftrags  eng   mit  dem      BMG zusammenzuarbeiten, seine Leistungen mit dem BMG abzustimmen, das BMG bestmöglich fortlaufend zu informieren und bestmöglich alle auftretenden oder vorhersehbaren . Probleme       in   ‘enger  Zusammenarbeit    mit  dem.     BMG aufzuzeigen, zu prüfen und zu klären. BASF ist bekannt, dass im Rahmen der Durchführung eines Einzelauftrags Dritte (z.         B. Rechtsberater,   sonstige Dienstleister) für das BMG tätig sein werden. BASF wird auch mit den Dritten kooperativ und ggf. entsprechend den konkreten Weisungen des BMG zusammenarbeiten. 4   Leistungsstörung, Haftungsfreistellung Im Rahmen ihrer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung beschafft BASF die Schutzausrüstung in Form einer Dienstleistung, ohne eine Verpflichtung zur erfolgreichen Durchführung von Beschaffungsvorgängen und ohne jegliche Form-von Gewährleistung für die Schutzausrüstung einzugehen. Dem BMG ist bekannt, dass BASF über keine eigene Expertise bezüglich der Herstellung oder Qualitätsprüfung für die Schutzausrüstung verfügt sowie keine -Vertraulich-                          —       ”                              Seite 5 von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p5-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 6,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / BASF — \"besonderen Zulassungen oder Lizenzen für den Handelmitoder den Export von Schutzausrüstung besitzt.        BASF wird daher keine Qualitätskontrollen durchführen und übernimmt daher weder eine produkthaftungsrechtliche noch Pproduktsicherheitsrechtliche Verantwortwortung. Für die Prüfung der Qualität der   zu   beschaffenden      Schutzausrüstung     beauftragt  das   BMG   eigene Dienstleister. Wird die Dienstleistung von BASF nicht ordnungsgemäß erbracht und hat BASF dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist BASF verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Generell wird BASF die Sorgfalt anwenden, die sie auch in eigenen Angelegenheiten unter den aktuellen Umständen der COVID-19-Pandemie anzuwenden pflegt. Diese Pflicht seitens BASF besteht nur, wenn BMG die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis rügt. BMG hat dazu die Dienstleistungserbringung durch BASF angemessen zu beobachten. Weitergehende Ansprüche wegen Leistungsstörungen bestehen nicht, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften anderes bestimmen. BASF haftet nicht für die Verletzung von Rechten des BMG oder jedweder Dritter, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wenn diese     auf  der    Weitergabe,     dem   Besitz    oder  der  Verwendung    von Schutzausrüstung        beruht.    Das    BMG    wird   BASF,   ihre  verbundenen Unternehmen und Erfüllungsgehilfen (z.B. Arbeitnehmer) von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die für solche Rechtsverletzungen gegen sie geltend gemacht      werden,    und   alle  damit  verbundenen     Schäden   und  Nachteile ausgleichen.       Dies  gilt   insbesondere    für   etwaige   Ansprüche   wegen Produzentenhaftung für medizinische Produkte oder Gegenstände. -Vertraulich-               .                  .                 ”                Seite 6von 14°",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p6-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 7,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / BASF 5 . Aufwendungsersatz undZahlungsbedingungen BASF stellt dem     BMG die im      Rahmen eines      Einzelauftrags erbrachten Dienstleistungen        zu     Selbstkosten      in    Rechnung.         Sämtliche einzelauftragsbezogenen Aufwendungen sind BASF zu erstatten. Provisionen, allgemeine Geschäftskosten, die nicht durch den Einzelauftrag entstanden sind, und Gewinnzuschläge stellen keine Aufwendungen dar und sind vom BMG daher nicht zu erstatten. Rechnungsstellung     erfolgt  grundsätzlich  nach   erfolgter  Lieferung   an  den Bestimmungsort Airport Shanghai. Sollte sich allerdings aus nicht von BASF zu vertretenden Gründen eine Verzögerung bei der Durchführung der Lieferung ergeben, ist BASF zur früheren Rechnungsstellung berechtigt. Rechnungen sind sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar. Alle Zahlungen erfolgen in EURO. BASF kann von BMG Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach $ 247 BGB verlangen. 6   Mitwirkungspflichten BMG      erkennt  an,  dass    BASF   für  eine  erfolgreiche   und   zeitgerechte Durchführung     der   Leistungserbringung    auf   die   Mitwirkung   von    BMG angewiesen ist. Insbesondere wird das BMG dafür Sorge tragen, dass BASF unverzüglich Rückmeldung zu (1) einem gemäß Ziffer 3 erfolgten Nachweis einer Ankaufsmöglichkeit für Schutzausrüstung, und (2) Anfragen im Rahmen der Vertragsanbahnung, des Rechnungsverkehrs und von Transportfragen geben wird. Beabsichtigt   das.   BMG,    von  einer  nachgewiesenen      Ankaufsmöglichkeit Gebrauch zu machen, erteilt es BASF in Textform einen Einzelauftrag zur Durchführung der Beschaffung der Schutzausrüstung und ermächtigt BASF, den Ankauf gemäß den Vorgaben des BMG zu betreuen und abzuwickeln. Die Regelungen dieses Vertrages gelten für das Einzelauftragsverhältnis zwischen BMG und BASF. \"Vertraulich-        —.                         nn                     2.0      seite7 von14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p7-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 8,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG/BASF                                                BE                          — 7     Datenschutz Soweit BMG zur Durchführung der Geschäftsbesorgung personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der VO (EU) 2016/679 („DS-GVO“) gegenüber Personen, welche BASF zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem jeweiligen Ankauf einsetzt (Empfänger i.S.d. Art. 4 Nr. 9 DS-GVO), offenlegt, gewährleistet BASF, dass diese Empfänger: «  die personenbezogenen        Daten  ausschließlich zu  Zwecken     der Durchführung dieses Vertrags oder nach Maßgabe der Weisungen der BMG verarbeiten; \"  zur Wahrung der Vertraulichkeit betreffend die personenbezogenen Daten verpflichtet sind; «   die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe der von BMG getroffenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten durchführen. Sofern die Durchführung von Dienstleistungen im Wesentlichen darin besteht, dass BASF personenbezogene Daten für BMG in deren Auftrag ausschließlich auf Weisung     verarbeitet,  werden    die  Parteien  eine  Vereinbarung   zur Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DS-GVO abschließen. Gleiches gilt, wenn das BMG Daten gemäß oben genannter Definition an Dritte übergibt, die vom BMG mit der Erbringung von Leistungen beauftragt sind, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Beschaffung stehen. 8    Kommunikation Für    die  Koordination    der   vereinbarten   Leistungen   benennen     beide Vertragspartner je einen verantwortlichen Ansprechpartner. Auf Seiten BMG ist dies Herr Ingo Behnel, Leiter der Zentralabteilung, Europa und Internationales, Leiter der Task Force Migration und Gesundheit. ee                                                       > \"Vertraulich-                                                      .      \"Seite 8von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p8-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 9,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / BASF Die Vertragspartner werden sich rechtzeitig gegenseitig den Namen, Telefon- und Faxnummer sowie die        E-Mail-Adresse des jeweils      verantwortlichen Ansprechpartners und seines Vertreters nennen. 9  Meinungsverschiedenheiten Sämtliche Meinungsverschiedenheiten unter diesem Vertrag werden wie folgt zugewiesen: Die   Vertragspartner  werden     sich   nach  besten   Kräften   bemühen     die Meinungsverschiedenheit in gemeinsamer Konsultation zwischen Vertretern ihrer Führungsebene, einschließlich des Bundesministers für Gesundheit, Jens Spahn, und                                                                 innen 3   Monaten    nach  Aufforderung     eines  Partners  zu  dieser   Konsultation beizulegen. Sollte die Meinungsverschiedenheit nicht beigelegt worden sein, können die Vertragspartner den Rechtsweg beschreiten. 10 Change Requests Als     Change Request       gelten    Änderungswünsche      einer   oder    beider Vertragspartner, die eine Abweichung von den in der Anlage 1 festgelegten Inhalten oder von den in Anlage 2 festgelegten maximalen Abnahmemengen bedeuten.      Ebenso  handelt   es   sich  um einen    Change    Request, wenn Beschaffungen im Sinne dieses Vertrages in einem anderen Staat als der Volksrepublik China erfolgen sollen. ‚Auf schriftlichen Wunsch eines Vertragspartners wird der jeweils andere Partner den Change Request untersuchen, die Auswirkungen - auch die kosten- mäßigen - der Änderung ermitteln und dem Partner darstellen. Eine Aussage über die voraussichtliche Dauer und eventuelle Kosten der Untersuchung ei- nes Change Requests erfolgt spätestens nach zwei Arbeitstagen. Ein Change Request ist erst verbindlich, wenn dieser von den Vertragspartnern unterschrieben wurde. Die Anlagen 1 bzw. 2 sind in diesem Fall anzupassen. -Vertraulich-                                                                   Seite 9von14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p9-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 10,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG/BASF                                                        _             __ 11 Haftung BASF        haftet     ausschließlich     bei     nachweislich       _vorsätzlicher Schadensverursachung.       Jede    weitere   Haftung    ist  im    Rahmen      der unentgeltlichen Geschäftsbesorgung unter diesem Vertrag ausgeschlossen. Insbesondere haftet BASF in keinem Fall für Vermögens-,              Folge- oder mittelbare Schäden, insbesondere haftet BASF nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen,         Produktionsausfall,    Betriebsunterbrechung Verlust von Informationen und Daten sowie Verlust von Zinsen. Sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz verjähren binnen eines Jahres nach dem der geschädigte Partner den Schaden erkannte oder hätte erkennen können. Die  Haftungsbeschränkungen       nach   diesem    Paragraphen    gelten   rechts- grundunabhängig für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen Haftungsansprüche.      Ausgenommen      hiervon   sind  zwingende     gesetzliche Haftungstatbestände-     (zB.    nach    dem     Produkthaftungsgesetz).       Die Haftungsfreistellung zugunsten. von      BASF gemäß Ziffer 4 bleibt jedoch ausdrücklich vorbehalten. Soweit    die    Haftung.  von   BASF     nach    diesen     Vertragsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies klarstellend auch für ihre Haftung für das Verschulden ihre Erfüllungsgehilfen (z.B. Arbeitnehmer). Ferner wird dies auch. für Rechts- oder Pflichtverletzungen durch Dritte (z.B. Hersteller) vereinbart, die BASF im Zusammenhang mit der Leistungserbringung unter dem jeweiligen Einzelauftrag einsetzt, sofern es’ sich bei diesen um verbundene Unternehmen gemäß $ 15 AktG handelt. Gleich aus welchem Rechtgrund, jedoch mit Ausnahme von Vorsatz und zwingendem ‚Gesetzesrecht, erklärt BMG zugunsten der Erfüllungsgehilfen von BASF und Dritten, sofern es sich bei Letzteren um verbundene Unternehmen gemäß $ 15 AktG handelt, den Verzicht auf deren persönlichen beziehungsweise direkten Inanspruchnahme. -Vertraulich-                                    nn                             Seite 10von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p10-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 11,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG /BASF 12 Höhere Gewalt Bei    Ereignissen   höherer  Gewalt   —  wie z.    B.  Krieg,  Bürgerunruhen, Naturgewalten .oder Feuer, Sabotage, Epidemien, ‚Quarantäne, Maßnahmen der Regierung, Streik, Aussperrungen o.ä. — haftet keiner der Vertragspartner für Verspätung oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen. 13 Laufzeit und Kündigung des Vertrages Dieser Vertrag wird wirksam mit beidseitiger Unterzeichnung und endet mit Ablauf des 31.05.2020. Die durch einen innerhalb der Vertragslaufzeit nach Maßgabe dieses Vertrages erteilten Einzelauftrag begründeten Rechte und Pflichten des BMG und von BASF bestehen. auch nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit fort.                “ Bei Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht aus diesem Vertrag durch einen der Vertragspartner kann der andere Vertragspartner diesen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, sofern ihm die weitere Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist. Zuvor hat der zur Kündigung \"berechtigte Vertragspartner     .dem  anderen  unter  Anzeige    der  Pflichtverletzung    die Möglichkeit zu geben, die Pflichtverletzung innerhalb angemessener Frist abzustellen. 14 Abtretung Die Vertragspartner dürfen die aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners nicht an Dritte abtreten oder übertragen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Dritte im Sinne dieser Regelung sind nicht mit BASF verbundene Unternehmen im Sinne der $$ 15ff. AktG.’ 15 Gerichtsstand / Anwendbares Recht Für alle aus diesem Vertrag entstehenden. Streitigkeiten vereinbaren die Vertragsparteien als Gerichtsstand Frankfurt am Main. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Vertraulich-                                                                 Seite 11 von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p11-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 12,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG/BASF                                 |                                  BEE 16 Vertragsbestand Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie die Aufhebung dieses Vertrages oder von Teilen davon bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Durch      diesen   Vertrag    wird   zwischen    den    Vertragspartner    kein gesellschaftsrechtliches Verhältnis begründet. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Falle unwirksamer Bestimmungen, Lücken, Unklarheiten oder bei Veränderungen der Grundlagen des Vertragswerks sind der Vertrag so auszulegen, wie es den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner unter Berücksichtigung des Vertragszwecks am nächsten kommt. Der Vertrag ist - erforderlichenfalls unter Anpassung weiterer durch    die  Unwirksamkeit   betroffener Bestimmungen      - entsprechend    zu ergänzen. Bundesministerium für Gesundheit                            BASF SE Berlin, den 7. April 2020                                   Ludwigshafen, den 7. April 2020",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p12-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 13,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG/NN                 _         _ Anlage 1: Artikelbeschreibung Deutsch               _ 1. FFP2 Masken                                             P2/ N95 masks Beschreibung:                                     | Description: +    Atmungsaktives Design, das nicht                «   Breathable designthatdoesnot gegen den Mund zusammenfällt (z.B.                  collapse-against the mouth (e.g. Entenschnabel, becherförmig),                       duckbill, cupshaped), «    Vorzugsweise versehenmiteiner                  «    Preferrably provided with a metal plate Metallplatteander Nasenspitze;             |       onthetip of the nose, « Kann wiederverwendbar* (aus robustem          | *      Can be reusable (made of sturdy Material, das gereinigt und desinfiziert            material that can be cleaned        and werden kann) oder Einwegartikel sein               disinfected) or.disposable Normen/Standards:                                     Norms/standards: Atemschutzmaske „FFP2\" gemäß EN 149                   Respirator masks\"FFP2\" accordingtoEN Verordnung 2016/425 Kategorie III \"N95\"               149 Regulation gemäß FDA Klasse Il, unter 21.CFR                     2016/425category Ill\"N95\" accordingto 878.4040, und CDC NIOSH, KN95 gemäß                   FDA class Il, under21 CFR878.4040,and GB 2626-2006), GB19083 oder                           CDCNIOSH, KN95 following GB 2626- gleichwertigeNormen                                   2006), GB19083 or equivalent standards 2. OP-Masken                                         2. Surgical masks |   Beschreibung:                                       Description: |  e    Hohe Flüssigkeitsresistenz                      «   High liquid resistance, « Gute Atmungsaktivität                              = Good breathability, «    Innen-und Außenflächensind                     « Inside and outside surfaceare cleariy eindeutig gekennzeichnet                            marked Norme:           indards:                            Norms/standards: « EN 14683 Typ Il oder IIR Leistung            |    « EN 14683 Type Il or IIR performance «. ASTMF2100 Stufe 2 oder Stufe3oder                « ASTMF2100 level 2 or level 3 or equiva- gleichwertig                                        Ient * YY 0469-2011                                      « YY 0469-2011 » YY 0969-2013                                      « YY 0969-2013 + Flüssigkeitswiderstand bei einem Druck            « Liquidresistance ata pressure ofat least von mindestens 120 mmHg basierend auf ASTM F1862-07, ISO 22609 oder gleichwertig |        120 mmHg based on ASTM F1862-07, ISO 22609 or equivalent «+ Breathability: MIL-M-36945C, EN 14683 | « Atmungsaktivität: MIL-M-36945C, EN 14683 Anhang C, oder gleichwertig Appendix C, or equivalent | Filtration efficiency: ASTM F2101, EN | Filtrationseffizienz: ASTMF2101, EN 14683           14683Appendix Borequivalent stand- ards Anhang Boder gleichwertige Normen",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p13-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 14,
            "content": "Anlage 2: Maximale Mengen und Stückpreise [Deutsch                         (Eedsch 1. FFP2 und vergleichbare     \"7. FFP2 and comparable Masken :                  | masks «   Maximale Abnahmemenge:       *  maximum purchase quantity: 50 Millionen Stück              50 million pieces «   Maximaler Stückpreis:        ®  maximum price per piece: € 4,50 netto FOB Shanghai       € 4,50 net FOB Shanghai 2. OP-Masken               .     3. Surgical masks Maximale Abnahmemengen:      *  maximum purchase quantity: 100 Millionen Stück             100 million pieces Maximaler Stückpreis:        «  maximum price per piece: € 0,65 netto FOB Shanghai       € 0,65 net FOB Shanghai",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p14-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 15,
            "content": "Rahmenvertrag über Beschaffung von Schutzausrüstung zwischen Fiege International Beteiligungs GmbH Joan-Joseph-Fiege-Str. 1 48288 Greven nachfolgend „FIB\" und Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Gesundheit hier vertreten durch Herm Ingo Behnel Friedrichstraße 108, 10117 Berlin nachfolgend „BMG“ FIB ist eine Tochtergesellschaft der Fiege Logistik Stiftung & Co, KG (nachfolgend „Fiege‘). Fiege und BMG haben bereits eine Vereinbarung über ein Logistikkonzept geschlossen und für den dor- tigen Teil 4 Einkaufsdienstleistungen China eine 1. Ergänzungsvereinbarung geschlossen. Auf Ba- sis dieser 1. Ergänzungsvereinbarung wurden über Fiege in Abstimmung mit dem BMG bereits beim Hersteller / Lieferanten Mais auch beim Trader EMMEN Aufträge piatziert. Teil 4 des Logistikkonzepts wurde vonFiege auf die FIB übertragen. BMG ist damit einverstanden. Um die Beschaffung künftigweiter zu beschleunigen, schließen die Parteien folgende Rahmenverein- barung! 4.       Beschaffung durchFIB /technischeInspektion FIB wird Im Auftrag des BMG medizinische Schutzausrüstung (insbesondere FFP 2-Masken oder Spiy-(Mund-Nasen-Schutz) etc., nachfolgend „Güter‘) aus China beziehen und sodann an das BMG verkaufen. Hierzu gelten die folgenden Bestimmungen: -    Das BMG und/oder Fiege und/oder FiB werden technische Prüfdienste wie insbesondere den TÜV Nord oder SGS (nachfolgend „Prüfer“) damit beauftragen, durch Musterziehung die Qualität und Konformität der Güter vor Übergabe FOB Shanghai /Guangzhou auf Basis der Vorgaben des BMG zu prüfen. -   Mit der Freigabe durch den Prüfer gelten die Güter als ordnungsgemäß; eine weitere Prü- fung der Qualität der Güter durch FIB erfolgt naturgemäß nicht, so dass die Gewährleistung insoweit ausgeschlossen ist. FIB tritt allerdings seine Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten an das BMG ab. -   im derzeitigen Markt ist es in der Regel aktuell erforderlich, dass FIB den Ankauf bei seinen Lieferanten schon vor Prüfung tätigt. Den Parteien ist dies bewusst und die damit verbun- Page 1of4",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p15-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 16,
            "content": "denen Risiken aus dem Kaufvertrag, trägt BMG (siehe auch 1. Ergänzung zum Logistik- konzept). FIB wird jedoch durch Ickale Partner vor Ort nach besten Kräften die Fertigungs- stä tten und die Gü ter übe rprüfer: lassen und  sich eng mit  dem BM G abs timme  n. 2.         Ankauf durch BMG - Zustandekommen einzeiner Kaufverträge Das BMG unterbreitet hierdurch das Angebot, sämiliche künftig während der Laufzeit von FIB an- gebo   tene n  Güte r von FIB zu  kauf en, die  den Proz ess  nach vors tehender Reg elun g in & 1 durc h- laufen haben, jeweils bis zu einem maximalen Preis sowie einer maximalen Menge von -   2,85 EUR für Schutzmasken FFP 2 - maximale Menge 110 Mio Stück -    0,44 EUR für Schutzmasken OP (3ply) - maximale Menge 500 Mio. Stück jeweils nach Umrechnung zum jeweils aktuellen Wechselkurs und jeweils pro Stück netto (zzgl. etwaiger Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, Einfuhrumsatzsteuer und Zöllen) zunächst bis zum 15.05.2020, darüber hinaus stimmen sich die Parteien über etwaige zusätzliche Mengen und eine Verlängerung ab. Die Parteien können jederzeit auch weitere Artikel in diess Vereinbarung aufnehmen. Der einzelne Kaufvertrag kommt jeweils in dem Zeitpunkt zustande, in dem -    FIB die Güter zum Kauf innerhalb der oben genannten Grenzen andient und -    die Güter vom Lieferanten von FIB am Airport Shanghai bzw. Guangzhou angeliefert wur- den. Einer gesonderten Annahmeerklärung durch FIB oder das BMG bedarf es nicht. Soweit es die Zeit zulässi, soll FIB aber jeweils über die potentiellen Bezugsauellen informieren. FIB wird die Be- schaffung unter Einschaltung Dritter, insbesondere verbundener Unternehmen organisieren. Klar- stellend: eine Verpflichtung von FIB, eine bestimmte Menge an Gütern anzudienen oder zu liefern besteht aus dieser Rahmenvereinbarung nicht. Lieferpflichten ergeben sich jeweils aus dem ein- zelnen Kaufvertrag, soweit dieser nach den vorstehenden Bestimmungen zustande gekommen ist Hintergrund der Kaufvorfälle können insbesondere die beiden Varianten A und B der 1. Ergän- zungsvereinbarung sein. Die Vereinbarungen der 1. Ergänzungsvereinbarung zu diesen beiden Varianten gelten auch für die Kaufvorfälle nach dieser Rahmenvereinbarung. In beiden Varianten kann / wird es erforderlich sein, Vorkasse zu leisten, in beiden Varianten gelter: somit die Bestim- mungen der 1. Ergänzungsvereinbarung und in nachfolgendem & 3 zur Vorkasse, insbesondere dazu, dass nicht auszuschließen ist, dass Vorkassezahlungen auch bei Nichtlieferung durch den Lieferanten nicht zurückgefordert werden können. 3.        Zahlungsbedingungen / Lieferbedingungen Pags20f4 vv",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p16-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 17,
            "content": "3.1 FIB wird versuchen, mit den in Betracht kommenden zuverlässigen Lieferanten folgenden Prozess abzustimmen: -  _FIB vereinbart feste Mengenkontingente pro Woche -  FiB leistet zunächst Vorkasse an die Lieferanten 2x wöchentlich, und zwar jeweils in Höhe einer halben Wochenproduktion -  Weitere Vorkasse an denselben Lieferanten wird jeweils nur geleistet, wenn die Lieferung in Quantität und Qualität wie vereinbart erfolgte.                                           . -  FIB wird das BMG jeweils im Voraus über den sich daraus je nach Vereinbarungen mit den Lieferanten möglichen Mengen und Kaufpreiskosten ergebendenBedarf an Liquidität infor- mieren und das BMG wird dann jeweils Abschlagszahlungen an FIB leisten. -  Soweitkeine Abschlagszahlungen des BMG vorliegen, karn           und wird FIB die Bestellungen bei den Lieferanten nicht auslösen. 3.2 Das BMG hat bereits Abschlagszahlungen von 40.000.000,- EUR (vierzig Millionen Euro) geleistet (entsprechend Bedingungen E-Mail-Korrespondenz BMGmit EEE. = Fiege bzw. verbundene Unternehmen. Diese werden ausschließlich für die Kaufvorfälle nach dieser Rahmen- vereinbarung verwendet. Darüberhinausgehende Zahlungen erfolgen nach den vorstehenden Bestimmungen von $ 3.1. Abschlagszahlungen werden zum jeweiligen Wechselkurs mit den Kaufpreisen verrechnet. Ab- schlagszahlungen dienen insbesondere und auch zur Leistung etwaiger Vorkasse-Forderungen der Lieferanten. Das bedeutet: wenn und soweit Vorkasse an Lieferanten geleistet wurde, wird diese Vorkasse ebenfalls aus derAbschlagszahlung bedient; das bedeutet auch, dass geleistete Vorkasse auch dann nicht vom BMG zurückgefordert werden kann, wenn der Lieferant trotz der Vorkasse nicht oder nicht vollumfänglich liefert. FIB tritt aber seine etwaigen Ansprüche gegen die Lieferanten an das BMG ab; BMG nimmt dies an. Nicht durch Kaufverträge oder Vorkasse verbrauchte Abschiagszahlung(en) sind von FIB an das BMG zurück zu erstatten.                                                                          . 3.3 Der Verkauf erfolgt nach Incoterms „FOB* (idR Airport Shanghai oder Guangzhou) - Übergabe an den Logistiker des BMG). Die weitere Einfuhr nach Deutschland erfolgt dann durch das BMG. Im jeweiligen Kaufpreis inkludiert sind alle mit der Beschaffung verbundenen Aufwendungen und Kosten von FiIB, insbesondere lokale Beschaffungstransporte, Maklerprovisionen, Kosten für Lie- ferantensteuerung inkl. vor Ort Kontrollen an den Produktionsstätten der Lieferanten. 4.       Sonstiges 4.1 Pa3  g0ef4",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p17-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 18,
            "content": "Die Parteien können diese Vereinbarung jederzeit gemeinsam um andere Güter ergänzen. Beide Parteien benennen jeweils einen oder mehrere Ansprechpartner zur Abwicklung dieses Rahmen- vertrags und der daraus resultierenden einzelnen Kaufverträge. Für die rechtsverbindliche Kom munikation wird E-Mail als ausreichend vereinbart, insbesondere für die Andienung von Gütern. 4.2 Beide Parteien können diesen Rahmenvertrag jederzeit durch einfache Erklärung kündigen. Die Kündigung lässt bereits zustande gekommene einzelne Kaufverträge unberührt ten und Pflichten (8$ 414, 415 BGB) ganz oder teilweise auf mit FIB verbundene Unternehmen (also Fiege-Gruppe) zu übertragen, insbesondere zum Zwecke der Vereinfachung der Abwicklung und des Zahlungsverkehrs. BMG stimmt dem zu. Insbesondere kann und wird FIB die Leistungen aus diesem Vertrag mit Unterstützung von Fiege erbringen. 4.4 Es gilt ausschließ      Butsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Bestim- nationale Privatrecht. Gerichtsstand ist Berlin. LeiterderTaskForcevr     =           .                 F IB GC m bik v        r                       oa     \\osephTa, St, . 4 9 268 Greven Page 4.014 RE fi",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p18-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 19,
            "content": "Nachtrag Nr. 1 zum Rahmenvertrag über Beschaffung von Schutzausrüstung zwischen Fiege International Beteiligungs GmbH Joan-Joseph-Fiege-Str. 1 48268 Greven nachfolgend „FIB* und Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Gesundheit hier vertreten durch Herrn Ingo Behnel Friedrichstraße 108, 10117 Berlin nachfolgend „BIMG\" Vorbemerkung Unter dem 31. März 2020 haben die Parteien den-o.g. Rahmenvertrag geschlossen, der in Ziffer 2 eine Regelung zur maximalen Menge und maximalen Kosten für die Güter enthält. Diese soll hier- durch geändert werden. $1     Änderung von Ziffer 2 des Rahmenvertrags Die maximalen Mengen / Kosten in Ziffer 2 des Rahmenvertrags werden wie folgt angepasst: - 3,05 EUR für Schutzmasken FFP 2- maximale Menge               350 Mio Stück =    0,53 EUR für Schutzmasken OP (3ply) - maximale Menge       700 Mio, Stück $2      Wirksamkeit und Sonstiges Dieser Nachtrag wird mit beiderseitiger Unterzeichnung wirksam. im Übrigen bleibt der Rahmen- vertrag unverändert und gelten die Bestimmungen des Rahmenvertrags auch für diesen Nachtrag. bh 5 N__6    s Leiter derZentralabteilung, Europa und Internationales Leiter der Task Force Migration und Gesundheit Page 10f1",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p19-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 20,
            "content": "",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p20-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 21,
            "content": "‚Rahmenvertrag Sohutzbekleidung BMG / Deutsche Lüfthansa AG _ Rahmenvertrag über die Erbringung von Beschaffungsleistungen für Schutzbekleidung zwischen Bundesrepublik Deutschland, Nertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit : Rochusstraße 1 53123 Bonn nachfolgend „BMG“ und         Deutsche Lufthansa AG Lufthansa Aviation Center (LAC), Airporting, .         . 60546 Frankfurt am Main nachfolgend „Lufthansa® BMG und Lufthansa werden im Folgenden gemeinsam auch „Vert ragspartner“ genannt -Vertraulich-                            .                                 Seite 1 von 12",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p21-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 22,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / Deutsche Lufthansa AG inhalt Vertragsgegenstand Geschäftsbesorgung Lufthansa. osnoa mw . Leistungsstörung, Haftungsfreistellung... Aufwendungsersatzund  ' Zahlungsbodlngunge \"Mitwirkungspflichten     ......un.... Datenschutz. Kommunikation Meinungsverschlede: selten Laufzeit und Kündigung des Vertrages 15 Gerichtsstand7Anwendbares Recht         .. 16   Vertragsbestand.... -Vertraulich-                                               Seite 2 von 12",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p22-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 23,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG  / Deutsche Lufihansa AG 1    Präambel Das      Gesundheitssysttem    in   Deutschland      steht    vor    gewaltigen Herausforderungen:    Die   Erkrankung    COVID-19,    verursacht   durch   das neuartige Corona-Virus SARS-COV-2, breitet sich in vielen Ländern weiter sprunghaft aus    (COVID-19-Pandemie).      Der in seiner   Dynamik    so  nicht vorhersehbare Anstieg hat zu einer sich täglich verstärkenden Belastung der Gesundheitssysteme in der Europäischen Union und auch in Deutschland geführt. Zum Schutz des medizinischen Personals in Arztpraxen und in Krankenhäusern sowie zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung besteht ein erheblicher und sehr kurzfristiger. Beschaffungsbedarf für dringend erforderliches medizinisches Material, bei dem aufgrund der bestehenden Gefährdungen fundamentaler Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) Aufträge zügig vergeben und ausgeführt werden müssen. Wesentlich erschwert wird die Beschaffung durch Verknappung auf dem Markt für dringend erforderliche medizinische Materialien wie z.B. Schutzmasken, OP-Masken, Schutzkittel, Schutzkleidung. Lufthansa ist vor diesem Hintergrund bereit, das BMG bei der Beschaffung von medizinischer Schutzausrüstung in der Volksrepublik China dadurch zu unterstützen, dass Lufthansa diese namens und in Vollmacht des BMG ankauft und bei der Vorbereitung des Exports dieser. Schutzausrüstung unterstützt, der in der Verantwortung des BMG durchgeführt wird. Am 27. März 2020 wurde das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet. Der Bundestag hat eine solche Lage für die COVID-19 Epidemie bereits festgestellt. Das Gesetz ermächtigt das BMG im Verordnungsweg Maßnahmen zu treffen, die die Versorgung mit u.a. persönlicher Schutzausrüstung, Medizinprodukten und Hilfsstoffen   sicherstellen  soll.  Das     BMG    kann   ‚Abweichungen     von regulatorischen Vorgaben vorsehen. Der vorliegende Rahmenvertrag dient dazu, die wesentlichen Bestimmungen der    oben    bezeichneten    Beschaffung    für  die   Vertragspartner,   unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach $ 119 Abs. 5 GWB i.V.m. $$ 14 Abs. 4, 17 \"Vertraulich-                                                                  Seite3von 12",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p23-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 24,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / Deutsche Lufthansa AG Vergabeverordnung (VgV) unddes Rundschreibens desBundesministeriums für  Wirtschaft   und  Energie   vom   19. März   2020   zur    Anwendung        des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der. Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, festzuhalten. BMG und Lufthansa sind sich dabei einig, dass sich die beiderseitige Vertragserfüllung über die ausdrücklich normierten Pflichten hinaus durch gegenseitige Kooperationsbereitschaft und den Willen zu einer fairen und verständnisvollen Vertragsabwicklung auszeichnen wird. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien die nachfolgenden vertraglichen Regelungen: 2   Vertragsgegenstand ‚Auf Basis dieses Vertrags unterstützt Lufthansa im Wege einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung      das   BMG    bei der Beschaffung      der in     Anlage     1 spezifizierten    Schutzausrüstungsgegenstände      („Schutzausrüstung“)       unter Beachtung der maximalen Abnahmemengen und Stückpreise der Anlage 2. Bei der Erbringung dieser Dienstleistung kann Lufthansa eine oder mehrere ihrer Tochtergesellschaften als Erfüllungsgehilfen einbinden.        Dementsprechend sollen alle nachfolgenden Bezugnahmen auf „Lufthansa“ in diesem Vertrag auch diese Tochtergesellschaft(en) entsprechend miteinschließen, sofern der Kontext nichts Anderes erfordert. Geregelt werden in diesem Vertrag die Modalitäten einer etwaigen Beschaffung und    die für die   Durchführung   der jeweiligen   Beschaffung      wesentlichen Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung, 3   Geschäftsbesorgung Lufthansa Während         der   Laufzeit   dieses    Vertrages     identifiziert    Lufthansa Einkaufsmöglichkeiten      für    Schutzausrüstung       über      die     eigenen Beschaffungskanäle im chinesischen Markt. Lufthansa ist bekannt, dass das BMG die Schutzausrüstung auf der Grundlage dieses Vertrages maximal in dem Umfang und höchstens zu den Stückpreisen der Anlage 2 ankaufen wird. -Verrraulich-            i                                                       Seite 4 von 12",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p24-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 25,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / Deutsche Lufthansa AG Besteht nach Auffassung vonLufthansadie Möglichkeiteines Ankaufs von Schutzausrüstung,    unterrichtet  Lufthansa     den unter Ziffer 8  genannten Ansprechpartner des BMG in Textform. Dabei sind der potentielle Verkäufer sowie Art, Menge und Preis für den oder die Artikel der Schutzausrüstung im Sinne    der   Anlage‘ 1,      der    Lieferzeitpunkt  und  etwaige    sonstige Lieferbedingungen des Ankaufs mitzuteilen. Lufthansa hat bei dem Dritten auf eine vertragliche Festlegung des Liefertermins und die Einräumung einer branchenüblichen Gewährleistung hinzuwirken. Unter der Voraussetzung einer Beauftragung von Lufthansa durch das BMG nach Maßgabe der Ziffer 6 („Einzelauftrag‘) wird Lufthansa gemäß den Weisungen des BMG den Ankauf der Schutzausrüstung von dem Verkäufer vorbereiten, die Vertragsbedingungen mit dem Verkäufer verhandeln, den Vertrag   namens     und    in    Vollmacht     des   BMG   abschließen,   den Rechnungsverkehr abwickeln und den Transport der Schutzausrüstung vom Verkäufer bis zum Bestimmungsort am Airport Shanghai vertraglich mit dem Verkäufer zu regeln. Lufthansa hat die Interessen des BMG gewissenhaft wahrzunehmen und in jedem Stadium der Abwicklung eines Einzelauftrags eng.mit dem BMG zusammenzuarbeiten, seine Leistungen mit dem BMG abzustimmen, das BMG bestmöglich fortlaufend zu informieren und bestmöglich alle auftretenden oder vorhersehbaren     Probleme     in  enger     Zusammenarbeit    mit  dem  BMG aufzuzeigen, zu prüfen und zu klären. Lufthansa ist bekannt, dass im Rahmen der Durchführung eines Einzelauftrags Dritte (z. B. Rechtsberater, sonstige Dienstleister) für das BMG tätig sein werden. Lufthansa wird auch mit den Dritten kooperativ und ggf. entsprechend den konkreten Weisungen des BMG zusammenarbeiten. 4   Leistungsstörung, Haftungsfreistellung Im Rahmen ihrer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung beschafft Lufthansa die Schutzausrüstung in Form einer Dienstleistung, ohne eine Verpflichtung zur erfolgreichen Durchführung von Beschaffungsvorgängen und ohne jegliche Form von Gewährleistung für die. Schutzausrüstung einzugehen. Dem BMG ist bekannt, dass Lufthansa über keine eigene Expertise bezüglich -Vertraulich-        ”                                                     “Seite 5von 12",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p25-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 26,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / Deutsche Lufthansa AG der Herstellung oderQualitätsprüfung für dieSchutzausrüstung verfügt sowie keine besonderen Zulassungen oder Lizenzen für den Handel mit oder den Export    von   Schutzausrüstung     besitzt.     Lufthansa   wird  daher    keine Qualitätskontrollen     durchführen    und     übernimmt      daher   weder     eine produkthaftungsrechtliche              noch              produktsicherheitsrechtliche Verantwortwortung. Für die Prüfung der Qualität der zu beschaffenden Schutzausrüstung beauftragt das BMG eigene Dienstleister. Wird die Dienstleistung von Lufthansa nicht ordnungsgemäß erbracht und hat Lufthansa dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist Lufthansa verpflichtet, die Dienstleistung    ganz      oder  in  Teilen     innerhalb   angemessener      Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Generell wird Lufthansa die Sorgfalt anwenden, die sie auch In eigenen Angelegenheiten unter den aktuellen Umständen der COVID-19- Pandemie anzuwenden pflegt. Diese Pflicht seitens Lufthansa besteht nur, wenn BMG die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis rügt. BMG hat dazu die Dienstleistungserbringung durch Lufthansa angemessen zu beobachten. Weitergehende Ansprüche wegen Leistungsstörungen bestehen nicht, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften anderes bestimmen. Lufthansa haftet nicht für die Verletzung von Rechten des BMG oder jedweder Dritter, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wenn diese     auf  der   Weitergabe,    dem    Besitz    oder   der  Verwendung      von Schutzausrüstung      beruht.    Das BMG wird        Lufthansa,  ihre verbundenen Unternehmen und Erfüllungsgehilfen (z.B. Arbeitnehmer) von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die für solche Rechtsverletzungen gegen sie geltend gemacht werden,        und alle damit verbundenen Schäden und Nachteile ausgleichen.     Dies    gilt  insbesondere     für   etwaige   Ansprüche    wegen Produzentenhaftung für medizinische Produkte oder Gegenstände. \"Vertraulich-                             nn                             .        Seite 6von12",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p26-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 27,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / Deutsche Lufthansa AG 5 Aufwendungsersatz undZahlungsbedingungen - Lufthansa stellt dem BMG die im Rahmen eines Einzelauftrags erbrachten Dienstleistungen      zu     Selbstkosten      in     Rechnung.        Sämtliche einzelauftragsbezogenen      Aufwendungen     sind   Lufthansa    zu    erstatten. Provisionen, allgemeine Geschäftskosten, die nicht durch den Einzelauftrag entstanden sind, und Gewinnzuschläge stellen keine Aufwendungen dar und sind vom BMG daher nicht zu erstatten. Rechnungsstellung     erfolgt grundsätzlich  nach   erfolgter  Lieferung   an   den Bestimmungsort Airport Shanghai. Sollte sich allerdings aus nicht von Lufthansa zu vertretenden Gründen eine Verzögerung bei der Durchführung der Lieferung ergeben, Ist Lufthansa zur früheren Rechnungsstellung berechtigt. Rechnungen sind sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar. Alle Zahlungen erfolgen in EURO. Lufthansa kann von BMG Verzugszinsen in Höhe von 8Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach $ 247 BGB verlangen. 6   Mitwirkungspflichten BMG erkennt an, dass Lufthansa für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung     der  Leistungserbringung   auf   die   Mitwirkung   von.   BMG angewiesen ist. Insbesondere wird das BMG dafür Sorge tragen, dass Lufthansa unverzüglich Rückmeldung zu (1) einem gemäß Ziffer 3 erfolgten Nachweis einer Ankaufsmöglichkeit für Schutzausrüstung, und (2) Anfragen im Rahmen der Vertragsanbahnung, des Rechnungsverkehrs und von Transportfragen geben wird. Beabsichtigt das     BMG,    von einer   nachgewiesenen     Ankaufsmöglichkeit Gebrauch zu machen, erteilt es Lufthansa in Textform einen Einzelauftrag zur Durchführung    der   Beschaffung   der   Schutzausrüstung     und    ermächtigt Lufthansa, den Ankauf gemäß den Vorgaben des BMG zu betreuen und abzuwickeln. Die Regelungen dieses Vertrages gelten für das Einzelauftragsverhältnis -Vertraulich                                                                  Seite7 von 12",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p27-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 28,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG /Deutsche Lufthansa AG zwischen BMG und Lufthansa. 7     Datenschutz Soweit BMG zur Durchführung der Geschäftsbesorgung personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der VO (EU) 2016/679 („DS-GVO“) gegenüber Personen, welche Lufthansa zur Erfüllung. ihrer Pflichten aus dem jeweiligen ‚Ankauf einsetzt (Empfänger i.S.d. Art. 4 Nr. 9 DS-GVO), offenlegt, gewährleistet Lufthansa, dass diese Empfänger: =   die  personenbezogenen      Daten   ausschließlich  zu  Zwecken der Durchführung dieses Vertrags oder nach Maßgabe der Weisungen der BMG verarbeiten; =    zur Wahrung der Vertraulichkeit betreffend die personenbezogenen Daten verpflichtet sind; ®    die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe der von BMG getroffenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten durchführen. Sofern die Durchführung von Dienstleistungen im Wesentlichen darin besteht, dass     Lufthansa   personenbezogene      ‘Daten  für  BMG    in  deren.   Auftrag ausschließlich auf Weisung verarbeitet, werden die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DS-GVO abschließen. Gleiches gilt, wenn das BMG Daten gemäß oben genannter Definition an Dritte übergibt, die vom BMG mit der Erbringung von Leistungen beauftragt sind, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Beschaffung stehen. 8    Kommunikation Für    die    Koordination   der   vereinbarten   Leistungen    benennen     beide Vertragspartner je einen verantwortlichen Ansprechpartner. Auf Seiten BMG ist dies Herr Ingo Behnel, Leiter der Zentralabteilung, Europa und Internationales, Leiter der Task Force          ion und Gesundheit. „Vertraulich-               .            .                                      Seite 8von12",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p28-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 29,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / Deutsche Lufthansa AG Auf Seien Lutansa st ice Die Vertragspartner werden sich rechtzeitig gegenseitig den Namen, Telefon- und   Faxnummer sowie die      E-Mail-Adresse des jeweils verantwortlichen Ansprechpartners und seines Vertreters nennen. 9   Meinungsverschiedenheiten Sämtliche Meinungsverschiedenheiten unter diesem Vertrag werden wie folgt zugewiesen: Die   Vertragspartner   werden   sich  nach ‚besten    Kräften    bemühen    die Meinungsverschiedenheit in gemeinsamer Konsultation zwischen Vertretern ihrer Führungsebene, einschließlich des Bundesministers für Gesundheit, Jens Spahn, und binnen 3 Monaten nach Aufforderung eines Partners zu dieser Konsultation beizulegen. Sollte die Meinungsverschiedenheit nicht beigelegt worden sein, können die Vertragspartner den Rechtsweg beschreiten. 10 Change Requests Als   Change      Request  gelten   Änderungswünsche       einer   oder  beider Vertragspartner, die eine Abweichung von den in der Anlage .1 festgelegten Inhalten oder von den in. Anlage 2 festgelegten maximalen Abnahmemengen bedeuten. Ebenso handelt es sich        um einen     Change     Request, wenn Beschaffungen im Sinne dieses Vertrages in einem anderen Staat als der Volksrepublik Chinaerfolgen sollen. Auf schriftlichen Wunsch eines Vertragspartners wird der jeweils andere Partner den Change Request untersuchen, die Auswirkungen - auch die kosten- mäßigen - der Änderung ermitteln und dem Partner darstellen. Eine Aussage über die voraussichtliche Dauer und eventuelle Kosten der Untersuchung ei- nes Change Requests erfolgt spätestens nach zwei Arbeitstagen. Ein Change Request Ist erst verbindlich, wenn dieser von den Vertragspartnern Vertraulich-              —                       .                           Seile 8von12",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p29-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 30,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / Deutsche Lufthansa AG unterschriebenwurde.Die Anlagen 1 bzw. 2 sind in diesem Fall anzupassen. 11 Haftung Lufthansa      haftet   ausschließlich     bei    nachweislich      vorsätzlicher Schadensverursachung.      Jede    weitere   Haftung    ist  im   Rahmen       der unentgeltlichen Geschäftsbesorgung unter diesem Vertrag ausgeschlossen. Insbesondere haftet Lunfthansa in keinem Fall für Vermögens-, Folge- oder mittelbare Schäden, insbesondere haftet Lufthansa nicht für entgangenen Gewinn,          ausgebliebene        Einsparungen,           Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung Verlust von Informationen und Daten sowie Verlust von Zinsen. Sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz verjähren binnen eines Jahres nach dem der geschädigte Partner den Schaden erkannte oder hätte erkennen können. Die   Haftungsbeschränkungen      nach  diesem    Paragraphen    gelten   rechts- grundunabhängig für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen Haftungsansprüche.    Ausgenommen       hiervon  sind   zwingende    gesetzliche Haftungstatbestände     (z.B.   nach     dem    Produkthaftungsgesetz).       Die Haftungsfreistellung zugunsten von Lufthansa gemäß Ziffer 4 bleibt jedoch ausdrücklich vorbehalten. Soweit   die  Haftung  von    Lufthansa   nach   diesen    Vertragsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt Ist, gilt dies klarstellend auch für ihre Haftung für das Verschulden ihre Erfüllungsgehilfen (z.B. Arbeitnehmer). Ferner wird dies auch für Rechts- oder Pflichtverletzungen durch Dritte (z.B. Hersteller) vereinbart, die Lufthansa im Zusammenhang mit der Leistungserbringung unter dem jeweiligen Einzelauftrag einsetzt, sofern es sich bei diesen um verbundene Unternehmen gemäß $ 15 AktG handelt. Gleich aus welchem Rechtgründ, jedoch mit Ausnahme von Vorsatz und zwingendem Gesetzesrecht, erklärt BMG zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Lufthansa und Dritten, sofern es sich bei Letzteren um verbundene Unternehmen gemäß $ 15 AktG handelt, den Verzicht auf deren persönlichen beziehungsweise direkten Inanspruchnahme. Vertraulich-                                                                  Seite 10 von 12",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p30-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 31,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG   / Deutsche Lufthansa AG 12 Höhere Gewalt Bei    Ereignissen   höherer Gewalt -     wie  z.  B.   Krieg,  Bürgerunruhen, Naturgewalten oder Feuer, Sabotage, Epidemien, Quarantäne, Maßnahmen der Regierung, Streik, Aussperrungen o.ä. — haftet keiner der Vertragspartner für Verspätung oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen. 13 Laufzeit und Kündigung des Vertrages Dieser Vertrag wird wirksam mit beidseitiger Unterzeichnung und endet mit Ablauf des 31.05.2020. Die durch einen innerhalb der Vertragslaufzeit nach Maßgabe dieses Vertrages erteilten Einzelauftrag begründeten Rechte und Pflichten des BMG und .von Lufthansa bestehen auch nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit fort. Bei Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht aus diesem Vertrag durch einen der Vertragspartner kann der andere Vertragspartner diesen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, sofern ihm die weitere Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist. Zuvor hat der zur Kündigung berechtigte Vertragspartner     dem  anderen   unter  Anzeige    der  Pflichtverletzung  die Möglichkeit zu geben, die Pflichtverletzung innerhalb angemessener Frist abzustellen. 14 Abtretung Die Vertragspartner dürfen die aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten ohne Zustimmungdes jeweils anderen Vertragspartners nicht an Dritte abtreten oder übertragen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Dritte im Sinne dieser Regelung sind nicht mit Lufthansa verbundene Unternehmen im Sinne der $$ 15ff. AktG. 15 Gerichtsstand / Anwendbares Recht Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten vereinbaren die Vertragsparteien als Gerichtsstand Frankfurt am Main. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. -Vertraulich-                      '                                          Seite 11von12",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p31-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 32,
            "content": "16   Vertragsbest: Mündliche Nebenabreder nzungen dieses Verti davon bedürfe: zwischen   den Soliten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein od so bleiben alle übrigen Bestimmung      davon   unberührt. Im Falle un Bestimmungen, Lücken, Unklarheiten oder bei Veränderungen des Vertragswerks snd    der Vertrag so auszulegen, wie es den ressen der Vertragspartner unter Berücksichtigung des Vertragszwecks ten kommt D:               erf             s unter Anpa; durch     die Unwirksam                   Bestimmungen      - en! Deutsche Lufthans Frankfurt am Main,",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p32-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 33,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / Otto (GmbH& CoKG) Rahmenvertrag über die Erbringung von Beschaffungsleistungen für Schutzbekleidung zwischen   Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit Rochusstraße 1 53123 Bonn nachfolgend „BMG“ und          Otto (GmbH & Co KG) Werner-Otto-Straße 1-7 22179 Hamburg nachfolgend „OTTO“ BMG und OTTO werden im Folgenden gemeinsam auch „Vertragspartner“ genannt -Vertraulich-                                                             Seite 1 von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p33-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 34,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / Otto (GmbH & Co KG) Inhalt Präambel Vertragsgegenstand osn o 2 m- Geschäftsbesorgung OTTO ......... Leistungsstörung,Haftungsfreistellun ov nso nw Aufwendungsersatz und Zahlungsbedingungen . Mitwirkungspflichten Datenschutz Kommunikation Meinungsverschiedenheiten Change Requests. 2ao2BonS02 Haftung ....... Höhere Gewalt Laufzeit und Kündigung des Vertrages. Abtretung ceeeennenseneereennenennannnn Gerichtsstand / Anwendbares Recht . Vertragsbestand -Vertraulich-                                              Seite 2 von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p34-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 35,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / Otto (GmbH & Co KG) 1   Präambel Das      Gesundheitssystem     in   Deutschland       steht    vor   gewaltigen Herausforderungen.    Die   Erkrankung    COVID-19,     verursacht   durch    das neuartige Corona-Virus SARS-COV-2, breitet sich in vielen Ländern weiter sprunghaft aus (COVID-19-Pandemie).         Der in seiner Dynamik so nicht vorhersehbare Anstieg hat zu einer sich täglich verstärkenden Belastung der Gesundheitssysteme in der Europäischen Union und auch in Deutschland geführt. Zum Schutz des medizinischen Personals in Arztpraxen und in Krankenhäusern sowie zur Sicherstellung einer ausreichenden        medizinischen Versorgung besteht ein erheblicher und sehr kurzfristiger Beschaffungsbedarf für dringend erforderliches medizinisches Material, bei dem aufgrund der bestehenden Gefährdungen fundamentaler Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) Aufträge zügig vergeben und ausgeführt werden müssen. Wesentlich erschwert wird die Beschaffung durch Verknappung auf dem Markt für dringend erforderliche medizinische Materialien wie z.B. Schutzmasken, OP-Masken, Schutzkittel, Schutzkleidung. OTTO ist vor diesem Hintergrund bereit, das BMG bei der Beschaffung von medizinischer   Schutzausrüstung   in  der   Volksrepublik   China  dadurch    zu unterstützen, dass OTTO diese namens und in Vollmacht des BMG ankauft und bei der Vorbereitung des Exports dieser Schutzausrüstung unterstützt, der in der Verantwortung des BMG durchgeführt wird. Am 27. März 2020 wurde das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet. Der Bundestag hat eine solche Lage für die COVID-19 Epidemie bereits festgestellt. Das Gesetz ermächtigt das BMG im Verordnungsweg Maßnahmen zu treffen, die die Versorgung mit u.a. persönlicher Schutzausrüstung, Medizinprodukten und Hilfsstoffen  sicherstellen  sol.   Das     BMG    kann     Abweichungen      von regulatorischen Vorgaben vorsehen. Der vorliegende Rahmenvertrag dient dazu, die wesentlichen Bestimmungen der    oben   bezeichneten    Beschaffung    für  die    Vertragspartner,    unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach & 119 Abs. 5 GWB i.V.m. 88 14 Abs. 4, 17 -Vertraulich-                                                                 Seite 3 von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p35-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 36,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / Otto (GmbH & Co KG)                       Bu Vergabeverordnung (VgV) und desRundschreibensdesBundesministeriums. für   Wirtschaft   und  Energie   vom      19. März    2020   zur  Anwendung        des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, festzuhalten. BMG und OTTO sind sich dabei einig, dass sich die beiderseitige Vertragserfüllung über die ausdrücklich normierten Pflichten hinaus durch gegenseitige Kooperationsbereitschaft und den Willen zu einer fairen und verständnisvollen     Vertragsabwicklung         auszeichnen    wird.    Vor    diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien die nachfolgenden vertraglichen Regelungen: 2    Vertragsgegenstand Auf Basis dieses Vertrags unterstützt OTTO im Wege einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung      das   BMG     bei   der Beschaffung      der in      Anlage   1 spezifizierten    Schutzausrüstungsgegenstände          („Schutzausrüstung“)       unter Beachtung der maximalen Abnahmemengen und Stückpreise der Anlage 2. Bei der Erbringung dieser Dienstleistung kann OTTO eine oder mehrere ihrer Tochtergesellschaften     als  Erfüllungsgehilfen     einbinden.   Dementsprechend sollen alle nachfolgenden Bezugnahmen auf „OTTO“ in diesem Vertrag auch diese    Tochtergesellschaftfen)   entsprechend       miteinschließen,     sofern   der Kontext nichts Anderes erfordert. Geregelt werden in diesem Vertrag die Modalitäten einer etwaigen Beschaffung und    die für die Durchführung der jeweiligen           Beschaffung wesentlichen Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung. 3    Geschäftsbesorgung OTTO Während        der    Laufzeit     dieses        Vertrages     identifiziert     OTTO Einkaufsmöglichkeiten       für     Schutzausrüstung         über      die     eigenen Beschaffungskanäle im chinesischen Markt. OTTO ist bekannt, dass das BMG die Schutzausrüstung auf der Grundlage dieses Vertrages maximal in dem Umfang und höchstens zu den Stückpreisen der Anlage 2 ankaufen wird. -Vertraulich-                         \"                   i            u             Seite 4 von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p36-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 37,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG/ Otto (GmbH & Co KG)                                                                        nn Besteht nach Auffassung von OTTOdie Möglichkeiteines Ankaufs von Schutzausrüstung,      unterrichtet   OTTO      den      unter   Ziffer   8  genannten Ansprechpartner des BMG in Textform. Dabei sind der potentielle Verkäufer sowie Art, Menge und Preis für den oder die Artikel der Schutzausrüstung im Sinne     der   Anlage    1,    der    Lieferzeitpunkt       und    etwaige     sonstige Lieferbedingungen des Ankaufs mitzuteilen. OTTO hat bei dem Dritten auf eine vertragliche   Festlegung    des    Liefertermins       und   die   Einräumung       einer branchenüblichen Gewährleistung hinzuwirken. Unter der Voraussetzung einer Beauftragung von OTTO durch das BMG nach Maßgabe der Ziffer 6 („Einzelauftrag‘) wird OTTO gemäß den Weisungen des BMG den Ankauf der Schutzausrüstung von dem Verkäufer vorbereiten, die Vertragsbedingungen mit dem Verkäufer verhandeln, den Vertrag namens und in Vollmacht des BMG abschließen, den Rechnungsverkehr abwickeln und den Transport der Schutzausrüstung vom Verkäufer bis zum Bestimmungsort am Airport Shanghai vertraglich mit dem Verkäufer zu regeln. OTTO hat die Interessen des BMG gewissenhaft wahrzunehmen und in jedem Stadium     der   Abwicklung     eines    Einzelauftraggs      eng    mit   dem      BMG zusammenzuarbeiten, seine Leistungen mit dem BMG abzustimmen, das BMG bestmöglich fortlaufend zu informieren und bestmöglich alle auftretenden oder vorhersehbaren      Probleme     in  enger     Zusammenarbeit          mit  dem      BMG aufzuzeigen, zu prüfen und zu klären. OTTO ist bekannt, dass im Rahmen der Durchführung     eines  Einzelauftrags     Dritte   (z.   B.  Rechtsberater,     sonstige Dienstleister) für das BMG tätig sein werden. OTTO wird auch mit den Dritten kooperativ    und ggf.   entsprechend     den     konkreten    Weisungen      des    BMG zusammenarbeiten. 4   Leistungsstörung, Haftungsfreistellung Im Rahmen ihrer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung beschafft OTTO die Schutzausrüstung in Form einer Dienstleistung, ohne eine Verpflichtung zur erfolgreichen Durchführung von Beschaffungsvorgängen und ohne jegliche Form von Gewährleistung für die Schutzausrüstung einzugehen. Dem BMG ist bekannt, dass OTTO über keine eigene Expertise bezüglich der Herstellung oder Qualitätsprüfung für die Schutzausrüstung verfügt sowie keine besonderen Zulassungen oder Lizenzen für den Handel mit oder den Export -Vertraulich-                                                                          Seite 5 von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p37-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 38,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / Otto (GmbH & Co KG) von Schutzausrüstungbesitzt.OTTO wird daher keineQualitätskontrollen durchführen und übernimmt daher weder eine produkthaftungsrechtliche noch produktsicherheitsrechtliche Verantwortwortung. Für die Prüfung der Qualität der   zu   beschaffenden      Schutzausrüstung       beauftragt   das   BMG   eigene Dienstleister. Wird die Dienstleistung von OTTO nicht ordnungsgemäß erbracht und hat OTTO dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist OTTO verpflichtet, die Dienstleistung     ganz    oder     in  Teilen    innerhalb     angemessener     Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Generell wird OTTO die Sorgfalt anwenden, die sie auch in eigenen Angelegenheiten unter den aktuellen Umständen der COVID-19- Pandemie anzuwenden pflegt. Diese Pflicht seitens OTTO besteht nur, wenn BMG die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis rügt. BMG hat dazu die Dienstleistungserbringung durch OTTO angemessen zu beobachten. Weitergehende Ansprüche wegen Leistungsstörungen bestehen nicht, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften anderes bestimmen. OTTO haftet nicht für die Verletzung von Rechten des BMG oder jedweder Dritter, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wenn diese     auf  der   Weitergabe,      dem   Besitz     oder   der   Verwendung    von Schutzausrüstung       beruht.     Das   BMG     wird     OTTO,    ihre  verbundenen Unternehmen und Erfüllungsgehilfen (z.B. Arbeitnehmer) von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die für solche Rechtsverletzungen gegen sie geltend gemacht     werden,    und    alle  damit verbundenen       Schäden     und  Nachteile ausgleichen.     Dies    gilt   insbesondere     für    etwaige   Ansprüche    wegen Produzentenhaftung für medizinische Produkte oder Gegenstände. 5    Aufwendungsersatz und Zahlungsbedingungen OTTO stellt dem BMG die im Rahmen eines Einzelauftrags erbrachten Dienstleistungen         zu       Selbstkosten        in    Rechnung.        Sämtliche einzelauftragsbezogenen Aufwendungen sind OTTO zu erstatten. Provisionen, allgemeine Geschäftskosten, die nicht durch den Einzelauftrag entstanden sind, “Vertraulich-                                             \"                  7       Seite 6von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p38-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 39,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG/ Otto (GmbH & Co KG)                  on und Gewinnzuschläge stellen keine Aufwendungen dar und sind vom BMG daher nicht zu erstatten. Rechnungsstellung     erfolgt  grundsätzlich  nach    erfolgter  Lieferung     an   den Bestimmungsort Airport Shanghai. Sollte sich allerdings aus nicht von OTTO zu vertretenden Gründen eine Verzögerung bei der Durchführung der Lieferung ergeben, ist OTTO zur früheren Rechnungsstellung berechtigt. Rechnungen sind sofort nacn Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar. Alle Zahlungen erfolgen in EURO. OTTO kann von BMG Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach $ 247 BGB verlangen. 6   Mitwirkungspflichten BMG     erkennt  an,   dass   OTTO    für  eine  erfolgreiche   und    zeitgerechte Durchführung    der    Leistungserbringung    auf   die   Mitwirkung    von     BMG angewiesen ist. Insbesondere wird das BMG dafür Sorge tragen, dass OTTO unverzüglich Rückmeldung zu (1) einem gemäß Ziffer 3 erfolgten Nachweis einer Ankaufsmöglichkeit für Schutzausrüstung, und (2) Anfragen im Rahmen der Vertragsanbahnung, des Rechnungsverkehrs und von Transportfragen geben wird. Beabsichtigt   das   BMG,     von  einer  nachgewiesenen       Ankaufsmöglichkeit Gebrauch zu machen, erteilt es OTTO in Textform einen Einzelauftrag zur Durchführung der Beschaffung der Schutzausrüstung und ermächtigt OTTO, den Ankauf gemäß den Vorgaben des BMG zu betreuen und abzuwickeln. Die Regelungen dieses Vertrages gelten für das Einzelauftragsverhältnis zwischen BMG und OTTO. 7     Datenschutz Soweit BMG zur Durchführung der Geschäftsbesorgung personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der VO (EU) 2016/679 („DS-GVO\") gegenüber Personen, welche OTTO zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem jeweiligen Ankauf -Vertraulich-                                                                     Seite 7 von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p39-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 40,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / Otto (GmbH & Co KG)                                                  \\      on einsetzt (Empfänger 1.S.d. Art. 4Nr.9DS-GVO), offenlegt, gewährleistet OTTO, dass diese Empfänger: \"   die  personenbezogenen       Daten   ausschließlich zu Zwecken      der Durchführung dieses Vertrags oder nach Maßgabe der Weisungen der BMG verarbeiten; \"   zur Wahrung der Vertraulichkeit betreffend die personenbezogenen Daten verpflichtet sind; \"   die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe der von BMG getroffenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten durchführen. Sofern die Durchführung von Dienstleistungen im Wesentlichen darin besteht, dass OTTO personenbezogene Daten für BMG in deren Auftrag ausschließlich auf   Weisung    verarbeitet,   werden    die  Parteien  eine  Vereinbarung    zur Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DS-GVO abschließen. Gleiches gilt, wenn das BMG Daten gemäß oben genannter Definition an Dritte übergibt, die vom BMG mit der Erbringung von Leistungen beauftragt sind, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Beschaffung stehen. 8   Kommunikation Für    die   Koordination     der   vereinbarten   Leistungen   benennen     beide Vertragspartner je einen verantwortlichen Ansprechpartner. Auf Seiten BMG ist dies Herr Ingo Behnel, Leiter der Zentralabteilung, Europa und Internationales, Leiter der Task Force Migration und Gesundheit. Auf     Seiten   OTTO     ist   dies |U; Die Vertragspartner werden sich rechtzeitig gegenseitig den Namen, Telefon- und    Faxnummer      sowie   die  E-Mail-Adresse   des jeweils   verantwortlichen Ansprechpartners und seines Vertreters nennen. -Vertraulich-                  ”                                2               Seile 8von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p40-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 41,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG /Olto (GmbH &CoKC)                              \\         Bu 9 Meinungsverschiedenheiten Sämtliche Meinungsverschiedenheiten unter diesem Vertrag werden wie folgt zugewiesen: Die    Vertragspartner  werden   sich   nach   besten  Kräften     bemühen      die Meinungsverschiedenheit in gemeinsamer Konsultation zwischen Vertretern ihrer Führungsebene, einschließlich des Bundesministers für Gesundheit, Jens Spahn, und des Vorstandsvorsitzenden der OTTO, [Name], binnen 3 Monaten nach Aufforderung eines Partners zu dieser Konsultation beizulegen. Sollte die Meinungsverschiedenheit      nicht   beigelegt   worden     sein,   können      die Vertragspartner den Rechtsweg beschreiten. 10 Change Requests Als    Change    Request   gelten    Änderungswünsche       einer   oder     beider Vertragspartner, die eine Abweichung von den in der Anlage 1 festgelegten Inhalten oder von den in Anlage 2 festgelegten maximalen Abnahmemengen bedeuten.     Ebenso   handelt es sich    um   einen  Change      Request,    wenn Beschaffungen im Sinne dieses Vertrages in einem anderen Staat als der Volksrepublik China erfolgen sollen. Auf schriftlichen Wunsch eines Vertragspartners wird der jeweils andere Partner den Change Request untersuchen, die Auswirkungen - auch die kosten- mäßigen - der Änderung ermitteln und dem Partner darstellen. Eine Aussage über die voraussichtliche Dauer und eventuelle Kosten der Untersuchung ei- nes Change Requests erfolgt spätestens nach zwei Arbeitstagen. Ein Change Request ist erst verbindlich, wenn dieser von den Vertragspartnern unterschrieben wurde. Die Anlagen 1 bzw. 2 sind in diesem Fall anzupassen. 11 Haftung OTTO       haftet     ausschließlich    bei     nachweislich        vorsätzlicher Schadensverursachung.      Jede    weitere  Haftung    ist   im    Rahmen      der unentgeltlichen Geschäftsbesorgung unter diesem Vertrag ausgeschlossen. Insbesondere haftet OTTO in keinem Fall für Vermögens-, Folge- oder _           mittelbare Schäden, insbesondere haftet OTTO nicht für entgangenen Gewinn, -Vertraulich-                                                                   Seite 9 von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p41-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 42,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / Otto (GmbH & Co KG) ausgebliebene     Einsparungen,    Produktionsausfall,    Betriebsunterbrechung Verlust von Informationen und Daten sowie Verlust von Zinsen. Sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz verjähren binnen eines Jahres nach dem der geschädigte Partner den Schaden erkannte oder hätte erkennen können. Die    Haftungsbeschränkungen     nach  diesem     Paragraphen    gelten   rechts- grundunabhängig für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen Haftungsansprüche.     Ausgenommen      hiervon    sind  zwingende    gesetzliche Haftungstatbestände      (zB.    nach    dem     Produkthaftungsgesetz).       Die Haftungsfreistellung zugunsten von      OTTO gemäß Ziffer 4        bleibt jedoch ausdrücklich vorbehalten. Soweit     die  Haftung   von    OTTO    nach    diesen    Vertragsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies klarstellend auch für ihre Haftung für das Verschulden ihre Erfüllungsgehilfen (z.B. Arbeitnehmer). Ferner wird dies auch für Rechts- oder Pflichtverletzungen durch Dritte (z.B. Hersteller) vereinbart, die OTTO im Zusammenhang mit der Leistungserbringung unter dem jeweiligen Einzelauftrag einsetzt, sofern es sich bei diesen um verbundene Unternehmen gemäß $ 15 AktG handelt. Gleich aus welchem Rechtgrund, jedoch mit Ausnahme von Vorsatz und zwingendem Gesetzesrecht, erklärt BMG zugunsten der Erfüllungsgehilfen von OTTO und Dritten, sofern es sich bei Letzteren um verbundene Unternehmen gemäß $ 15 AktG handelt, den Verzicht auf deren persönlichen beziehungsweise direkten Inanspruchnahme. 12 Höhere Gewalt Bei   Ereignissen  höherer   Gewalt   — wie    z.    B. Krieg,  Bürgerunruhen, Naturgewalten oder Feuer, Sabotage, Epidemien, Quarantäne, Maßnahmen der Regierung, Streik, Aussperrungen o.ä. - haftet keiner der Vertragspartner für Verspätung oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen. 13 Laufzeit und Kündigung des Vertrages Dieser Vertrag wird wirksam mit beidseitiger Unterzeichnung und endet mit Ablauf des 30.04.2020. Die durch einen innerhalb der Vertragslaufzeit nach Maßgabe dieses Vertrages erteilten Einzelauftrag begründeten Rechte und -Vertraulich-                                                                  Seite 10 von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p42-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 43,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / Otto (GmbH & Co KG) Pflichten des BMG und von oTro bestehen auch nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit fort. Bei Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht aus diesem Vertrag durch einen der Vertragspartner kann der andere Vertragspartner diesen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, sofern ihm die weitere Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist, Zuvor hat der zur Kündigung berechtigte Vertragspartner    dem    anderen    unter Anzeige   der   Pflichtverletzung     die Möglichkeit zu geben, die Pflichtverletzung iOttoerhalb angemessener Frist abzustellen. 14 Abtretung Die Vertragspartner dürfen die aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten ohne Zustimmungdes jeweils anderen Vertragspartners nicht an Dritte abtreten oder übertragen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Dritte im Sinne dieser Regelung sind nicht mit OTTO verbundene Unternehmen im Sinne der 8$ 15ff. AktG. 15 Gerichtsstand / Anwendbares Recht Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten vereinbaren die Vertragsparteien als Gerichtsstand Frankfurt am Main. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. 16 Vertragsbestand Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie die Aufhebung dieses Vertrages oder von Teilen davon bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Durch     diesen    Vertrag    wird   zwischen    den    Vertragspartner       kein gesellschaftsrechtliches Verhältnis begründet. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Falle unwirksamer “Vertraulich-                                                                   Seite 11 von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p43-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 44,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG / Otto (GmbH& Co KG) Bestimmungen, Lücken, Unklarheiten oder bei Veränderungender Grundlagen des Vertragswerks sind der Vertrag so auszulegen, wie es den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner unter Berücksichtigung des Vertragszwecks am nächsten kommt. Der Vertrag ist - erforderlichenfalls unter Anpassung weiterer durch   die Unwirksamkeit   betroffener  Bestimmungen      -  entsprechend   zu ergänzen. Bundesministerium für Gesundheit                             OTTO (GmbH & CoKG) “Vertraulich-               .                               ”                 Seite 12 von 14",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p44-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 45,
            "content": "Rahmenvertrag Schutzbekleidung BMG /NN Anlage 1: Artikelbeschreibung Deutsch                                         Englisch                                       | 1. FFP2 Masken                                  1. FFP2 / N95 masks Beschreibung:                                    Description: «    Atmungsaktives Design, das nicht           «    Breathable designthatdoes not gegen den Mund zusammenfällt (z.B.              collapse against the mouth (e.g. Entenschnabel, becherförmig),                   duckbill, cupshaped), «    Vorzugsweise versehenmiteiner              «    Preferrably provided with a metal plate Metallplatteander Nasenspitze;                  on the tip of the nose, *    Kann wiederverwendbar* (aus robustem       «    Can    be   reusable  (made   of  sturdy Material, das gereinigt und desinfiziert        material   that   can  be cleaned    and werden kann) oder Einwegartikel sein            disinfected) or disposable Normen/Standards:                                Norms/standards: Atemschutzmaske „FFP2\" gemäß EN 149               Respirator masks\"FFP2\" accordingtoEN Verordnung 2016/425 Kategorie Ill \"N95\"           149 Regulation gemäß FDA Klasse Il, unter 21 CFR                2016/425 category III\"N95\" accordingto 878.4040, und CDC NIOSH, KN95 gemäß               FDAclass Il, under21 CFR878.4040,and GB 2626-2006), GB19083 oder                       CDCNIOSH, KN8$S5 following GB 2626- gleichwertige Normen                              2006), GB19083 or equivalent standards 2. OP-Masken                                    2. Surgical masks Beschreibung:                                   Description: «    Hohe Flüssigkeitsresistenz                 «   High liquid resistance, «    Gute Atmungsaktivität                      « Good breathability, «    Innen-und Außenflächensind                 «   Inside and outside surface are clearly eindeutig gekennzeichnet                       marked Normen/Standards:                               Norms/standards: » EN 14683 Typ Il oder IIR Leistung             « EN 14683 Type Il or IIRperformance « ASTMF2100 Stufe 20derStufe3oder               « ASTMF2100 level 2orlevel 3orequiva- gleichwertig                                   lent « YY 0469-2011                               | * YY 0469-2011 « YY 0969-2013                                  * YY 0969-2013 + Flüssigkeitswiderstand bei einem Druck        + Liquidresistance at a pressure of atleast von mindestens 120 mmHg basierend               120 mmHg based on ASTM F1862-07, auf ASTM F1862-07, ISO 22609 oder              ISO 22609 or equivalent gleichwertig                                « Breathability: MIL-M-36945C, EN 14683 « Atmungsaktivität: MIL-M-36945C, EN               Appendix C, or equivalent 14683 Anhang C, oder gleichwertig          Filtration efficiency: ASTM F2101, EN Filtrationseffizienz: ASTMF2101,EN 14683        14683 AppendixB or equivalent stand- ards Anhang Boder gleichwertige Normen",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p45-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 46,
            "content": "Anlage 2: Maximale Mengen und Stückpreise Deutsch                        | Englisch 1.  FFP2 und vergleichbare      1. FFP2 and comparable Masken                       masks «  Maximale Abnahmemenge:       «   maximum purchase quantity: 50 Millionen Stück               50 million pieces «  Maximaler Stückpreis:        *   maximum price per piece: € 4,50 netto FOB Shanghai        € 4,50 net FOB Shanghai 2. OP-Masken                 13.     Surgicamasks »  Maximale Abnahmemengen:      ®   maximum purchase quantity: 100 Millionen Stück              100 million pieces «  Maximaler Stückpreis:        «   maximum price per piece: € 0,65 netto FOB Shanghai        € 0,65 net FOB Shanghai",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p46-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 47,
            "content": "Rahmenvereinbarung über die Beschaffung medizinischen Materials zwischen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundes- ministerium für Gesundheit, Friedrichstr. 108, 10117 Berlin, vertreten durch den Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, nachfolgend „Bund“ genannt, und      Volkswagen AG, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg, vertreten durch die Mitglieder des Vorstandes nachfolgend „VW AG“ genannt, Bund und VW AG nachfolgend gemeinsam auch „Vertragspartner‘ genannt. Vertraulich",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p47-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 48,
            "content": "Rahmenvereinbarung Bund / VW AG Beschaffung medizinischen Materials Inhalt Präambel & 1 Ankauf von medizinischem Material für den Bund.......unonssosenneenssonssnuunssusannsrnsnenssnnenen 4 $& 2 Übergabe und Transport von medizinischem Material bei Ankauf im eigenen Namen der VW AG...uunsusnanensnnnsssnausnsnnssennnnnensnnsnnnstnanensnnnrunnensunnsnensntntansensnssnsontenennnensnnnnnennansntnnnnmensnenennen & 3 Übergabe und Transport von medi:                              chem Material bei Ankauf im Namen und in Vertretung des Bundes ... $& 4 Abstimmung und Entscheidung über den Ankauf und seine Bedingungen ............ 8 & 5 Kostenerstattung, Haftung............aeeauennuennunnnuanansnnuanasnnannunsersennnsnoenannnnnenensunnnonnnnussannusnunnne 9 & 6 Datenschutz .......nsessnsnnosannnnsnasnsnersensnennonnnnnnsnnnnrnenasnonnenonenssntunentnensnusnunnnnnnsnnnsnnnnnnsnnennnsunenen 11 & 7 Meinungsverschiedenheiten & 8 Kommunikation, Vertraulichkeit, Laufzeit, Sonstiges Anlagen ......uusrsnsnsnnensonanennenensnnenunansnnunnanunnssunsannnnmennnssnnnnsnrannnnnnenennansnsnnsnennnnannnnennennnnnentnnensnnnne Vertraulich                                                                                                      Seite2118.",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p48-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 49,
            "content": "Rahmenvereinbarung Bund / VW AG Beschaffung medizinischen Materials Präambel Das Gesundheitssystem in Deutschland steht vor gewaltigen Herausforderungen. Die Erkrankung COVID-19, verursacht durch das neuartige Corona-Virus SARS- COV-2,     breitet sich in vielen  Ländern weiter sprunghaft aus (COVID-19- Pandemie). Der in seiner Dynamik so nicht vorhersehbare Anstieg hat zu einer sich täglich verstärkenden Belastung der Gesundheitssysteme               in  der Europäischen Union und auch in Deutschland geführt. Zum Schutz des medizinischen Personals in Arztpraxen und in Krankenhäusern sowie zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung besteht ein erheblicher und sehr kurzfristiger Beschaffungsbedarf für medizinisches Material,   bei dem aufgrund der bestehenden Gefährdungen fundamentaler Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) Aufträge zügig vergeben und ausgeführt werden müssen. Wesentlich erschwert wird die Beschaffung durch Verknappung auf dem Markt für dringend erforderliche medizinische Materialien wie z.B. Schutzmasken,      OP-Masken,    Schutzkittel, Schutzkleidung   oder besonderen medizinischen Geräten wie z.B. Beatmungsgeräten. Vor diesem Hintergrund ist der Bund auf die VW AG zugekommen, ob diese, unter Nutzung ihres Vertriebs- und Logistiknetzes, für den Bund in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU 27) medizinisches Material beschaffen kann. Die VW AG ist hierzu bereit und hat dem Bund ihre Hilfe bei der Beschaffung dringend erforderlichen medizinischen Materials gegen Erstattung der Kosten angeboten. Der   Vorstand     der   VW    AG    und    der  Bund,    vertreten  durch   den Bundesgesundheitsminister, hatten sich bereits in einem Gespräch am 24.3.2020 über die Hilfe für die Bundesregierung bei der Beschaffung medizinischen Materials durch die VW AG verständigt. Am 30.3.2020 unterzeichneten die VW AG und das Bundesministerium für Gesundheit die in der Anlage 1 beigefügte Vereinbarung, wonach die VW AG von dem Bund mit dem Einkauf medizinischer Hilfsgüter und deren Transport nach Deutschland beauftragt wurde, die zur Bewältigung der Corona-Krise dringend benötigt werden. Die der VW AG daraus entstehenden Kosten werden nachträglich von dem Bund erstattet. In der Vereinbarung wird auf die parallele Ausarbeitung und juristische Prüfung einer Rahmenvereinbarung hingewiesen, die für die kommenden Monate die Abwicklung der Beschaffungshilfe der VW AG für den Bund verbindlich regeln soll. Auf der Grundlage der Vereinbarungen vom 24.3. und 30.3.2020 und des Erfordernisses einer schnellstmöglichen Beschaffung des medizinischen Materials ist die VW AG unverzüglich tätig geworden und hat für den Bund in eigenem Namen in China Ankäufe getätigt, Zahlungen geleistet, weitere Bestellungen ausgelöst und den gesamten Transport in China sowie über den Flughafen Peking nach Deutschland organisiert. Die bisher ausgelösten, zahlreichen und abgestimmten Bestellungen reichen bis Ende Juni 2020 und umfassen insgesamt bis zu 100 Mio. Stück Masken und Schutzausrüstung. Die vorliegende Rahmenvereinbarung gilt für sämtliche ab dem 24.3.2020 ausgelösten und künftigen Bestellungen, in denen die VWAG in eigenem Namen die Ankäufe tätigt und ausführt. 7.    Zugleich ist beabsichtigt, für künftige Fälle das System umzustellen: Die VW AG Vertraulich            nn             u                          \"             Seite3]18",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p49-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 50,
            "content": "Rahmenvereinbarung Bund / VW AG Beschaffung medizinischen Materials soll dann nicht mehr im eigenen Namen Ankäufe tätigen, sondern gegen Kostenerstattung für den Bund in ausgewählten Ländern Ankaufsgelegenheiten von medizinischem Material vermitteln, im Namen und in Vertretung des Bundes ankaufen und dieses, je nach Vereinbarung im Einzelfall, für den Bund zu einem Bestimmungsort transportieren. Die VW AG wird          sich  um die Vermittlung von Ankaufsgelegenheiten       für medizinisches Material und dessen Ankauf, in eigenem Namen oder im Namen und in Vertretung des Bundes, nach besten Kräften bemühen, ist jedoch nicht verpflichtet, Ankaufsgelegenheiten zu liefern und Ankäufe durchzuführen. Die     vorliegende     Rahmenvereinbarung     dient   dazu,   die   wesentlichen Bestimmungen der oben bezeichneten Dienstleistung für die Vertragspartner, unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach $ 119 Abs. 5 GWB i.V.m. 88 14 Abs. 4,                   17 Vergabeverordnung (VgV) und des Rundschreibens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19. März 2020 zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang         mit der Beschaffung von   Leistungen zur    Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, festzuhalten. $1 Ankauf von medizinischem Material für den Bund m     Die VW AG erklärt sich bereit, 1.   für den Bund Ankaufsgelegenheiten von medizinischem Material in Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU 27) aufzusuchen und den Ankauf entweder a.   in eigenem Namen oder b.   im Namen und in Vertretung des Bundes durchzuführen, sowie, 2.    als Nebenleistung zu dieser Hauptpflicht, a.   das medizinische Material nach erfolgtem Ankauf, je nach Vereinbarung im Einzelfall, für den Bund zu einem Bestimmungsort im Ankaufsland oder in Deutschland selbst oder durch Dritte zu transportieren und während des Transportes in üblicher Weise zu versichern, b.   mit dem Bund die Bedingungen eines Ankaufs, der Lieferung sowie des Transportes abzustimmen. Für ihre Leistungen erhält die VW AG eine Kostenerstattung nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung. @2)   Sofern der Ankauf im Namen und in Vertretung des Bundes erfolgt, bevollmächtigt der    Bund    hiermit  die VW AG,    im  Namen    des  Bundes   den Ankauf von medizinischem Material vorzunehmen und die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben. Von dieser Vollmacht darf die VW AG nur in Übereinstimmung mit dem in $ 4 Abs. 1 bis 4 beschriebenen Verfahren Gebrauch machen. Vertraulich                        -                                    .       Seite 4118.",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p50-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 51,
            "content": "Rahmenvereinbarung Bund / VW AG Beschaffung medizinischen Materials (8)   Die VW AG wird sich bemühen, bei dem Lieferanten oder Hersteller auf eine Absicherung des Liefertermins und die Einräumung einer branchenüblichen Gewährleistung       hinzuwirken.     Den     Vertragspartnem       ist   bewusst,     dass gegenwärtig     weltweilt   eine    erhebliche    Verknappung      auf    dem    Markt    für medizinisches Material besteht, sodass die jeweiligen Ankaufsbedingungen auch kurzfristig erheblich variieren können. (4)   Bei   der    Erbringung     der   in   dieser   Rahmenvereinbarung          vorgesehenen Dienstleistung kann die VW AG eine oder mehrere ihrer Tochtergesellschaften als Erfüllungsgehilfen einbinden. 6)     Medizinisches      Material    im     Sinne    dieser      Rahmenvereinbarung          sind Atemschutzmasken FFP2 (oder vergleichbar), andere Schutzmasken,                         OP- Masken,       Schutzkittel,     andere        Schutzkleidung,       Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Verbandsmaterialen und andere medizinische Hilfsmittel oder Geräte, wenn 1.   diese in der Anlage 2 zu dieser Rahmenvereinbarung aufgeführt sind oder wenn 2.   im   Einzelfall eine    besondere,     schriftliche Verständigung       (inkl. E-Mail) zwischen dem Bund und der VW AG über den Ankauf des bestimmten Materials erfolgt ist. Die     Anlage      2    kann      zwecks      Anpassung        an     die    wechselnden Beschaffungserfordernisse sowie -möglichkeiten                 im    Einvernehmen         der Vertragspartner verändert und angepasst werden. Materialien, die nicht in der Anlage 2 aufgeführt sind oder über die keine besondere Verständigung im Einzelfall   nach   Satz   1   Nr.   2  erfolgt   ist,  sind  nicht Gegenstand        dieser Rahmenvereinbarung. (6)   Für   die   Prüfung der Qualität        und    Mängelfreiheit    des   zu   beschaffenden medizinischen Materials sowie für die Abwicklung der Transport-, Export- und Importleistungen kann der Bund eigene Dienstleister beauftragen. Dem Bund ist bekannt, dass die VW AG über keine eigene Expertise bezüglich der Herstellung oder Qualitätsprüfung für medizinisches Material verfügt sowie keine besonderen Zulassungen oder Lizenzen für den Handel mit medizinischem Material besitzt. g2 Übergabe und Transport von medizinischem Material bei Ankauf im eigenen Namen der VW AG M    Übergabe und Übereignung sowie Gefahrübergang des von der VW AG in eigenem Namen angekauften medizinischen Materials an den Bund oder einen den Bund vertretenden Dienstleister erfolgen, je nach Vereinbarung im Einzelfall, 1.  grundsätzlich vor der Einfuhr des medizinischen Materials in das Zoll- und Steuergebiet Deutschlands a.    in dem    Land des Ankaufs         an einem mit dem Bund vereinbarten Bestimmungsort (in China z.B. Flughafen Peking oder Shanghai), oder Vertraulich                                                                             Seite 5118",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p51-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 52,
            "content": "Rahmenvereinbarung Bund / VW AG Beschaffung medizinischen Materials b.   in Deutschland vor der zoll- und steuerrechtlichen Einfuhr und damit vor Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union (EU 27), 2.  in Ausnahmefällen erst nach der Einfuhr des medizinischen Materials in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union (EU 27) durch die VW AG. (2)   Es ist das gemeinsame Verständnis der Vertragspartner, dass die VW AG grundsätzlich nicht für die Abwicklung des Exportes und des Importes des angekauften medizinischen Materials verantwortlich sein soll. Vielmehr soll die Ausfuhr des medizinischen Materials aus dem Ankaufsland und die Einfuhr in die Europäische Union (EU 27) und den damit verbundenen Zöllen und Steuern grundsätzlich durch den Bund oder einen von dem Bund beauftragten Dienstleister erfolgen, so dass die VW AG nicht Exporteur und Importeur und nicht Einführer oder Inverkehrbringer im Sinne der medizinprodukterechtlichen und der die persönliche Schutzausrüstung betreffenden Vorschriften ist. 8)    Den Vertragsparinern ist bekannt, dass zahlreiche der bereits ausgelösten Ankäufe im Namen der VWAG          erfolgt sind und bisher einen Transport durch die VWAG bis nach Deutschland und eine Übergabe und Übereignung an den Bund erst in Deutschland vorsehen. Die Vertragspartner werden sich für diese Fälle darum bemühen, dass, sofern das möglich ist, Übergabe und Übereignung des medizinischen Materials auf den Bund vor der Einfuhr nach Deutschland erfolgen, z.B. in China durch Übergabe und Übereignung am Flughafen Peking oder Shanghai. (a)   Soweit aufgrund einer Änderung der bundesrechtlichen Rechtslage Unternehmen oder Personen, die den Bund bei der Beschaffung von medizinischem Material unterstützen, bei Einbezug in einen vom Bund beauftragten Beschaffungsvorgang nicht als Einführer oder Inverkehrbringer des medizinisches Materials in Deutschland im Sinne der medizinprodukterechtlichen und der die persönliche Schutzausrüstung betreffenden Vorschriften gelten, kann die Übergabe und Übereignung an den Bund, wenn diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, auch nach der Einfuhr in Deutschland erfolgen. (6) Die VW AG wird einem vom Bund beauftragten und der VW AG benannten Dienstleister am Produktionsstandort und / oder an einem Flughafen des Ankaufslandes (in China z.B. Flughafen Shanghai oder Peking) Gelegenheit geben, das zu bestellende oder angekaufte medizinische Material auf seine Ordnungsmäßigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen. (6) Sofern sich bei der Prüfung des angekauften medizinischen Materials erhebliche Mängel zeigen und der Bund die Abnahme ablehnt, wird die WWV AG sich bemühen,     den Ankauf auf Verlangen          des  Bundes    rückabzuwickeln.  Die Rückabwicklung des Ankaufs lässt den Kostenerstattungsanspruch der VW AG unberührt. Die VW AG ist verpflichtet, alles aus der Rückabwicklung des Ankaufs gaf. Erlangte an den Bund herauszugeben. Vertraufich                                                                      Seite 6118",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p52-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 53,
            "content": "Rahmenvereinbarung Bund / VW AG Beschaffung medizinischen Materials 83 Übergabe und Transport von medizinischem Material bei Ankauf im Namen und in Vertretung des Bundes (1) Für die Übergabe und den Transport des medizinischen Materials bei Ankauf im Namen und in Vertretung des Bundes ($ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.1             lit. b) gelten grundsätzlich   die Bestimmungen      gem.   Abs.  2  und für Ankäufe       in   China ergänzend die Bestimmungen gem. Abs. 3, (2) Für die Übergabe und den Transport des medizinischen Materials bei Ankauf im Namen und in Vertretung des Bundes ($ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) gelten grundsätzlich folgende Bestimmungen: 1.  Übergibt der Lieferant oder Hersteller das medizinische Material an die VWAG zum Zwecke der Erfüllung des Ankaufs und der Übertragung des Eigentums, so einigt sich die VW AG im Namen und in Vertretung des Bundes mit dem Lieferanten oder Hersteller über den Eigentumsübergang, die VWAG erlangt als Besitzmittler des Bundes den Besitz an dem medizinischen Material und führt, falls vereinbart, den Transport für den Bund zu dem vereinbarten Bestimmungsort durch und übergibt das Material dem Bund oder einem von dem Bund benannten Dienstleister. Liefert der Lieferant oder Hersteller das medizinische Material direkt an einen von dem      Bund   benannten   Dienstleister an einen   Bestimmungsort im Ankaufsland, ohne dass eine Übergabe an die VW AG oder von der VW AG benannte Dritte erfolgt, nimmt der von dem Bund benannte Dienstleister das medizinische Material für den Bund in Besitz und gibt in Vertretung des Bundes    die  für  den  Eigentumsübergang     auf den   Bund   erforderlichen Erklärungen ab. Der Bund wird seine Vertragsverhältnisse mit dem oder den benannten Dienstleistern entsprechend ausgestalten. Der Eigentums- und Gefahrübergang auf den Bund erfolgt mit der Übergabe des medizinischen Materials an die den Bund vertretende VW AG im Falle von Nr. 1 oder an den von dem Bund benannten Dienstleister im Falle von Nr. 2. Die VW AG handelt bei Kauf und Übernahme des medizinischen Materials allein im Namen des Bundes, erwirbt nicht selbst das Eigentum an dem medizinischen Material und ist damit zu keinem Zeitpunkt Einführer oder Inverkehrbringer des medizinischen Materials nach Deutschland oder in die Europäische Union (EU 27). Die VW AG ist damit weder für die Abwicklung des Exportes noch des Importes des im Namen des Bundes angekauften medizinischen Materials verantwortlich.     Die  Ausfuhr   des   medizinischen   Materials     aus    dem Ankaufsland und die Einfuhr in die Europäische Union (EU 27) sowie die Abwicklung von Export und Import und den damit verbundenen Zöllen und Steuern erfolgen ausschließlich durch den Bund oder einen von dem Bund benannten Dienstleister, nicht durch die VW AG. Nr. 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die VW AG zur Durchführung des Ankaufs, der Übernahme des medizinischen Materials und des ggf. \"Vertraulich                                                                         Seite 718",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p53-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 54,
            "content": "Rahmenvereinbarung Bund / VW AG Beschaffung medizinischen Materials vereinbarten Transports einen Dritten beauftragt und / oder diesem eine entsprechende Untervollmacht erteilt. (3) Für die Übergabe und den Transport des medizinischen Materials bei Ankauf im Namen und in Vertretung des Bundes (8 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1lit. b) in China gilt ergänzend Folgendes: 1.   Je nach Vereinbarung im Einzelfall wird das medizinische Material von dem Lieferanten   oder   Hersteller,  von  einem   von dem   Bund   benannten Dienstleister oder von der WWV AG oder einem von der VW AG beauftragten Dritten an den Flughafen Shanghai oder Peking transportiert. Von dort besorgt ein von dem Bund benannter Dienstleister für den Bund den Transport des medizinischen Materials nach Deutschland. Die VW AG wird        einem   von  dem   Bund  benannten  Dienstleister am Produktionsstandort und / oder am Flughafen Shanghai oder Peking Gelegenheit geben,      das zu bestellende oder angekaufte medizinische Material zu prüfen. Sofern sich bei der Prüfung des angekauften medizinischen Materials erhebliche Mängel zeigen und der Bund die Abnahme ablehnt, wird die VW AG sich bemühen, den Ankauf auf Verlangen des Bundes im Namen und in Vollmacht des Bundes rückabzuwickeln. Die Rückabwicklung des Ankaufs lässt den Kostenerstattungsanspruch der VW AG unberührt. Die VW AG ist verpflichtet, alles aus der Rückabwicklung des Ankaufs ggf. Erlangte an den Bund herauszugeben. 84 Abstimmung und Entscheidung über den Ankauf und seine Bedingungen (1) Die Abstimmung über einen möglichen Ankauf in eigenem Namen oder im Namen und in Vertretung des Bundes wird dadurch eingeleitet, dass 1.   der Bund die aus seiner Sicht für einen Ankauf erforderlichen medizinischen Materialien und ihre Spezifikationen der V\\W AG oder die VW AG die aus ihrer Sicht für einen Ankauf in Betracht kommenden medizinischen Materialien und ihre Spezifikationen dem Bund unter Nutzung der vereinbarten Kontaktstellen und Kommunikationswege mitteilt und die VW AG im Falle einer konkreten Ankaufsgelegenheit dem Bund nähere Informationen über Art, Qualität, Menge, Preis und weitere Merkmale des medizinischen Materials sowie über den Lieferzeitpunkt, ggf. Prüfungszeitpunkt und mögliche Bedingungen des Transportes und darüber mitteilt, ob aus Sicht der VWV AG der Kauf in eigenem Namen oder im Namen und in Vertretung des Bundes erfolgen sollte. (2)   Die VW AG wird die sich ihr bietenden Angebote und Bedingungen dem Bund mitteilen. Auf dieser Grundlage entscheidet der Bund im Einzelfall, ob der Ankauf unter den mitgeteilten Bedingungen erfolgen soll und teilt dies der VW AG mit. Vertraulich                                                                     Seite8]18",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p54-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 55,
            "content": "Rahmenvereinbarung Bund / VW AG Beschaffung medizinischen Materials &) Der Bund erkennt an, dass die VW AG für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung    der  Leistungserbringung     auf   die  Mitwirkung   des   Bundes angewiesen ist. Insbesondere wird der Bund dafür Sorge tragen, dass der VWAG unverzüglich Rückmeldung zu den nach Abs. 1 mitgeteilten Verkaufsangeboten gegeben wird. (a) Bei dem Ankauf des in der Anlage          2 unter Nr. 1 und 2 beschriebenen medizinischen Materials (FFP2-Masken und OP-Masken) dürfen die in der Anlage 3 bezeichneten maximalen Abnahmemengen undder jeweilige maximale Stückpreis nicht überschritten werden. Eine Abweichung hiervon ist im Wege einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und der VW AG möglich; für die Vereinbarung gilt & 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 entsprechend. 6)   Snd   das Material und seine Spezifikationen nicht in der Anlage 2 aufgeführt, bedarf es einer besonderen Verständigung im Einzelfall zwischen dem Bund und der VW AG gem. $ 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder einer einvernehmlichen Anpassung der Anlage 2. (6) Schließt die VW AG die Kaufverträge über das medizinische Material im Namen und in Vertretung des Bundes ab, erfüllt der Bund die Verträge gegenüber dem Lieferanten oder Hersteller und leistet eine ggf. erforderliche Vorkasse. m Nach jedem erfolgten Ankauf wird die WWV AG unter Nutzung der vereinbarten Kontaktstellen und Kommunikationswege 1.  den Bund über Art, Menge und Preis des angekauften Materials, Lieferbedingungen und -zeitpunkt sowie weitere besondere Bedingungen des Ankaufs informieren, und 2.  mit dem Bund die Bedingungen des Transportes abstimmen, soweit nicht bereits zuvor erfolgt. (@) Der Bund verpflichtet sich, im Rahmen der Durchführung eines Ankaufs nur Personen einzusetzen, die entsprechend ausgebildet sind. (9) Erfolgen die von der VW AG mit dem Hersteller oder Lieferanten vereinbarten Mitwirkungspflichten oder solche des Bundes nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder nicht vollständig, verlängern sich etwaige      Leistungsfristen der VW AG          im erforderlichen Umfang einschließlich einer angemessenen Vorlaufzeit. Die Mehraufwendungen, die durch die verspätete Nicht- oder Schlechterfüllung der Mitwirkungspflichten nach Satz 1 entstehen, sind Teil der Kostenerstattung nach $5. 85 Kostenerstattung, Haftung W} Der Bund ist gegenüber der VW AG zur Kostenerstattung verpflichtet. Ersiattungsfähige Kosten sind nur die Selbstkosten. Die VW AG wird keine Provision, keinen Zuschlag oder Gewinn berechnen. (@) Die Selbstkosten umfassen insbesondere den Aufwand für das Aufsuchen und die Vermittlung einer Ankaufsmöglichkeit von medizinischem Material, die Vorbereitung eines Ankaufs sowie Aufwand für Durchführung und Erfüllung eines Vertraulich                                                                      Seite 9 | 18",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p55-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 56,
            "content": "Rahmenvereinbarung Bund / VW AG Beschaffung medizinischen Materials Ankaufs von medizinischem Material, für die Übernahme des Materials sowie den Transport und die Logistik, Aufwand für die Versicherung des Transports, ‚Abgaben, Steuern, Zölle, Währungsverluste, sofern angefallen, sowie Personai- und Verwaltungskosten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach $ 1 Abs. 1 angefallen sind. $ 256 BGB ist anwendbar. Die Selbstkosten umfassen auch etwaige Bußgelder oder andere finanzielle Sanktionen, die gegenüber der VW AG im Zusammenhang mit dem Ankauf, dem Transport, der Ausfuhr oder der Einfuhr des medizinischer Materials verhängt werden, es sei denn, die VW AG hat vorsätzlich  gehandelt.    Die Abrechnung   der   vorgenannten    Personal-  und Verwaltungskosten kann in Anlehnung an Nr. 22 bis 25 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) erfolgen. &     Die VW AG kann nach jeder Durchführung eines Ankaufes Rechnung legen. Die VW AG und der Bund können vor oder anlässlich einer ersten Rechnungslegung ein Abrechnungsschema vereinbaren, das als Muster für künftige Fälle verwendet werden und auch Pauschalansätze umfassen kann. @) Die VW AG wird die von ihr nach $ 1 Abs. 1 übernommenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und nach besten Kräften ausführen. Den Vertragspartnern ist jedoch bewusst, dass die kurzfristige Beschaffung großer Volumen medizinischen Materials nicht zum Kerngeschäft der VW AG gehört. Die VW AG hat nur Vorsatz zu vertreten. &) Die VW AG haftet nicht für die Erfüllung der Vermittlung, den Abschluss und die Erfüllung des Ankaufs, für die Mangelfreiheit des medizinischen Materials, den Transport und die Abwicklung des Exports oder von Exportzöllen aus dem Drittstaat und für den Import oder Importzölle bei Einfuhr nach Deutschland und in die Europäische Union (EU 27). (6) Sollte aus Gründen, die die VW AG nicht nach Abs. 4 zu vertreten hat, die Übergabe des angekauften medizinischen Materials an den Bund scheitern oder sich verzögern oder sollte das medizinische Material mangelhaft sein, berührt dies nicht den Kostenerstattungsanspruch der VW AG gegenüber dem Bund gem. Abs. 1 und 2. n    Der Bund stellt die VW AG,             ihre verbundenen Unternehmen und Erfüllungsgehilfen (z.B. Arbeitnehmer) von sämtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung, dem Abschluss und der Durchführung des Ankaufes, möglicher Mängel des angekauften Materials, wegen Verletzung von Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen, von Rechten des Bundes oder jedweder Dritter, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit im Zusammenhang mit der Weitergabe, dem Besitz oder der Verwendung des von der \\WV AG im eigenen Namen oder im Namen und in Vertretung des Bundes beschafften medizinischen Materials frei, und gleicht alle damit verbundenen, bei der VW AG eingetretenen Schäden und Nachteile aus. Dies gilt einschließlich etwaiger Ansprüche wegen Produkt- oder Produzentenhaftung für medizinisches Material. (8) Sofern bei einem Ankauf von medizinischem Material in eigenem Namen der VWAG diese das medizinische Material ausführt und nach Deutschland und in die Europäische Union (EU 27) einführt, stellt der Bund die VW AG von allen etwaigen Ansprüchen von Behörden oder Dritten oder einer Haftung für Steuern, Vertraulich                                                                 Seite 10] 18",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p56-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 57,
            "content": "Rahmenvereinbarung Bund / VW AG Beschaffung medizinischen Materials Export-     oder    Importzöllen  oder    einer   regulatorischen    Haftung   oder Inanspruchnahme frei, die an die Stellung der VW AG als Exporteur, Importeur, Inverkehrbringer, Einführer oder vergleichbarer Wirtschaftsakteur insbesondere nach Zoll- und Steuerrecht, dem Medizinprodukterecht, dem Recht der Persönlichen Schutzausrüstung oder dem Produkthaftungsrecht anknüpfen. @ Soweit        die    Haftung   der   VW    AG    nach    dieser   Rahmenvereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies klarstellend auch für ihre Haftung für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen (z.B. Arbeitnehmer). Ferner wird dies auch für Rechts- oder Pflichtverletzungen durch Dritte vereinbart, die die VW AG zur Erfüllung ihrer ihr nach dieser Rahmenvereinbarung zukommenden Pflichten einsetzt,  sofern es sich bei diesen um verbundene           Unternehmen gemäß 8 15 AktG handelt. Gleich aus welchem Rechtgrund, jedoch mit Ausnahme von Vorsatz und zwingendem          Gesetzesrecht,   erklärt der Bund zugunsten der Erfüllungsgehilfen von der VW AG und Dritten, sofern es sich bei Letzteren um verbundene Unternehmen gemäß $ 15 AktG handelt, den Verzicht auf deren persönliche und direkte Inanspruchnahme. (10)Rechnungen sind sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar. Alle Zahlungen erfolgen in EURO. Die VW AG kann von dem Bund Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach 8 247 BGB verlangen. (11) Ansprüche des Bundes gegen die VW AG verjähren spätestens in 12 Monaten nach ihrer Entstehung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln. 86 Datenschutz 0) Soweit der Bund zur Durchführung der Beschaffungsleistung personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der VO (EU) 2016/8679 („DS-GVO') gegenüber Personen, welche die VWAG zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem jeweiligen Ankauf einsetzt (Empfänger i.S.d. Art. 4 Nr. 9 DS-GVO), offenlegt, gewährleistet die VW AG, dass diese Empfänger: 1.   die personenbezogenen Daten ausschließlich zu Zwecken der Durchführung dieser Rahmenvereinbarung oder nach Maßgabe der Weisungen des Bundes verarbeiten; 2.   zur Wahrung der Vertraulichkeit betreffend die personenbezogenen Daten verpflichtet sind; 3.   die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe der von dem      Bund      getroffenen     technischen      und     organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen         zum     Schutz     personenbezogener       Daten durchführen. 2) Sofern die Durchführung von Dienstleistungen im Wesentlichen darin besteht, dass die VW AG personenbezogene Daten für den Bund in dessen Auftrag ausschließlich auf Weisung verarbeitet, werden die Vertragspartner eine Vereinbarung       zur  Auftragsverarbeitung   im   Sinne   des   Art.  28  DS-GVO abschließen. Vertraulich                                                                      Seite 1118",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p57-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 58,
            "content": "Rahmenvereinbarung Bund / VW AG Beschaffung medizinischen Materials (3)   Gleiches gilt, wenn der Bund Daten gemäß oben genannter Definition an Dritte übergibt, die vom Bund mit der Erbringung von Leistungen beauftragt sind, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Beschaffung stehen. 87 Meinungsverschiedenheiten Die Vertragspartner werden sich nach besten Kräften bemühen, etwaige Meinungsverschiedenheiten in gemeinsamer Konsultation unter Nutzung der vereinbarten Kontaktstellen und Kommunikationswege nach $ 8 Abs. 1 bis hin zu Vertretern ihrer Führungsebene, einschließlich des Bundesgesundheitsministers, Jens Spahn, und des Vorstandsvorsitzenden der VW AG, Herbert Diess, binnen eines Monats nach Aufforderung eines Vertragspartners zu dieser Konsultation beizulegen. Sollte die Meinungsverschiedenheit durch die Konsultation nicht beigelegt werden, können die Vertragspartner den Rechtsweg beschreiten. 88 Kommunikation, Vertraulichkeit, Laufzeit, Sonstiges (1)   Für die Abwicklung dieser Rahmenvereinbarung und von Einzelaufträgen unter dieser     Rahmenvereinbarung         werden     folgende    Kontaktstellen    und Kommunikationswege vereinbart: 1.   Bund: Herr Behnel, Leiter der Zentralabteilung Europa und Internationales, als Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit; 2. VW AG: Abteilung Gesundheitswesen und Arbeitsschutz,                         hl Spätestens nach Unterzeichnung dieser Rahmenvereinbarung durch beide Vertragspartner werden die Vertragspartner unverzüglich dafür sorgen, dass die benannten Kontaktstellen die für die Kommunikation mit der jeweils anderen Kontaktstelle erforderlichen Informationen (E-Mail-Adressen, Telefonnummern) erhalten. (2)    Die Kommunikation muss grundsätzlich per E-Mail und kann ergänzend per Telefon erfolgen, damit für die Vertragspartner wesentliche Informationen erkenn- und nachvollziehbar sind; das gilt insbesondere für Informationen über das medizinische Material, den Ankauf und dessen Abwicklung sowie den Transport und die Übergabe. (&)    Die Vertragspartner behandeln alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Rahmenvereinbarung oder ihrer Durchführung über den jeweils anderen Vertragspartner erlangt haben, vertraulich und schützen sie wirksam vor dem Zugriff Dritter, soweit ein Bekanntwerden dieser Informationen für einen Vertragspartner nachteilig sein könnte, insbesondere aus politischen oder geschäftlichen Gründen. Über Form und Inhalt von Pressemitteilungen oder ähnlichen     Bekanntmachungen        zu   dieser    Rahmenvereinbarung,     ihrem Zustandekommen oder ihrer Durchführung stimmen die Vertragspartner sich rechtzeitig vor der Veröffentlichung ab. Bei einer Bekanntmachung aufgrund Sans Vertraulich",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p58-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 59,
            "content": "Rahmenvereinbarung Bund / VW AG Beschaffung medizinischen Materials gesetzlicher Vorschriften oder kapitalmarktbezogener Regularien bemühen sich die Vertragspartner um eine vorherige Abstimmung. (4) Beide Vertragspartner können diese Rahmenvereinbarung mit Wochenfrist in Textform ordentlich kündigen. Bei Verstoß gegen eine wesentliche Pflicht aus dieser Rahmenvereinbarung durch einen der Vertragspartner kann der andere Vertragspartner die Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen,    sofern   ihm  die  weitere   Fortsetzung  der  Rahmenvereinbarung unzumutbar ist. Zuvor hat der zur Kündigung berechtigte Vertragspartner dem anderen unter Anzeige der Pflichtverletzung die Möglichkeit zu geben, die Pflichtverletzung innerhalb von 3 Kalendertagen abzustellen. Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündigung dieser Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. (6)   Im Falle einer Kündigung der Rahmenvereinbarung werden die zum Zeitpunkt der Kündigung abgeschlossenen, aber noch nicht vollständig abgewickelten Ankäufe bis zur vereinbarten Übernahme und Abwicklung des Transportes weiter durchgeführt. (6)  Die Vertragspartner dürfen die sich aus dieser Rahmenvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners nicht an Dritte abtreten oder übertragen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Keine Dritte im Sinne dieser Regelung sind mit NN verbundene Unternehmen im Sinne der 88 15 ff. AktG. Y) Diese       Rahmenvereinbarung wird mit der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner wirksam und gilt rückwirkend ab dem 24.3.2020 und umfasst auch solche Fälle in denen die VW AG für den Bund Ankäufe oder Bestellungen in eigenem Namen getätigt hat, erfüllt und das medizinische Material nach Deutschland     transportiett  und  dem    Bund    in Deutschland  übergibt.   Die Bestimmungen dieser Ranmenvereinbarung, insbesondere zur Kostenerstattung und Haftung in $ 5, gelten auch für diese in eigenem Namen erfolgten Ankaufsfälle und deren Transport nach Deutschland. () Ankäufe können nach dieser Rahmenvereinbarung nur bis spätestens 30. Juni 2020 getätigt werden; Abs. 5 gilt entsprechend. Im Einvernehmen der Vertragspartner kann das Spätestdatum für einen Ankauf, unter Berücksichtigung der dann bestehenden Lage zur Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19- Pandemie, verlängert werden. Setzen die Vertragspartner nach Ablauf des Spätestdatums Ankäufe         nach  dieser Rahmenvereinbarung fort,     ohne   eine Vereinbarung über ein neues Spätestdatum zu treffen, verlängert sich das Spätestdatum jeweils um eine Woche; in keinem Fall wird durch Ankäufe nach Ablauf des Spätestdatums eine unbefristete Rahmenvereinbarung geschlossen. 9    Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Bund,            neben der vorliegenden Rahmenvereinbarung mit der VW AG, vergleichbare Verträge oder Rahmenvereinbarungen mit anderen Unternehmen schließen kann und wird, um den     erheblichen   und   sehr kurzfristiger   Beschaffungsbedarf für   dringend erforderliches medizinisches Material bestmöglich zu decken. (10) Diese Rahmenvereinbarung unterliegt deutschem Recht und ist entsprechend auszulegen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Vertraulich                  .                                                 Seite 13118°",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p59-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 60,
            "content": "Rahmenvereinbarung Bund / VW AG Beschaffung medizinischen Materials (11)Ausschließlicher      Gerichtsstand     für    alle     Streitigkeiten   zwischen     den Vertragspartnern aus oder im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung und ihrer Durchführung ist Frankfurt. (12)Sollten    eine   oder    mehrere   Bestimmungen          dieser    Rahmenvereinbarung vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen        dieser     Rahmenvereinbarung            davon     unberührt.    Die Vertragspartner    verpflichten  sich,   die     nichtige,    unwirksame    oder    nicht durchsetzbare Bestimmung, soweit gesetzlich             zulässig, durch eine gültige, wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die der mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Absicht und dem Zweck der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung im Hinblick auf Gegenstand, Menge, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Regelungslücken in dieser   Rahmenvereinbarung.       Es     ist   der     ausdrückliche    Wunsch      der Vertragspartner,   dass    diese Klausel     nicht   lediglich   als  Beweislasiumkehr ausgelegt wird, sondern als vollumfänglicher Ausschluss von & 139 BGB. Bundesmiiisterium für Gesundheit                               Volkswagen Aktiengesellschaft Berlin, den AU.ONM- Q0RD                                      Wolfsburg, den .!. Vertraulich                    \"             .                                      Seite 14118",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p60-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 61,
            "content": "Rahmenvereinbarung Bund / VW AG Beschaffung medizinischen Materials Anlagen Anlage 1: Vereinbarung vom 30.03.2020 VOLKSWAGEN AKTIENCESELLSCHAFT VOLRSWAGER ARtPÄBIELLSENÄF\" AA WOLTBEUNG BEUTSOMAND InRE AEIeHEn Bundesministerium                                                                IHRnacht: für Gesundheit                                                                   vera Datsaman Leitung Krisenstab usrax 11055 Berlin                                                                     Ya Dem Bundesrepublik erstattet, Ein Rahmenvertrag zwischen der Bundesregierung und der Volkswagen AG, der diese Abwicklung für die kommenden Monate verbindlich regelt, befindet sich in der finalen juristischen Prüfung. Bis zur Unterzeichnung des Vertrages geht die Volkswagen AG bereits vertragliche Verpflichtungen ein,       VORBINZENDIR  DBSAUSSICHTIRATS: aus denen sich kurzfristige Zahlungen in Köhe von zweistelligen                  Hals DIEFER BOTSCH Milllonenbeträgen ergeben (beginnend ab 30.03.2020}. VonsTand: Das Bundesgesundheitsministerlum verpflichtet sich bermit sämtliche              ERUERT tuc45 Zahlungen im Zusammenhang mit der Bestellung und Lieferung                       VORsirzEnGe medizinischer Hilfsgüter, die vor der Unterzeichnung des Rahmenvertrages durch die Volkswagen AG geleistet werden, zu erstatten.                          Us cut ANA a ANDEERS RUNsERLER ABRANAS Schr STREAM SEHE HTRUB D. WERwER FRANK WITTER VOKSNAGER AKTIENGESELSEHUFT SIT  worrseUnG AMTSOERIEHT BRANSCHWEIG HRSI0000« Vertraulich                                                                                      Seite 15] 18°",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p61-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 62,
            "content": "Rahmenvereinbarung Bund / VW AG Beschaffung medizinischen Materials Anlage 2: Artikelbeschreibung Deutsch                                          Englisch                                        ] —    —                        —             —                          _    _——         — | 1. FFP2 Masken                                  | 1. FFP2 / NIS masks                           | Beschreibung:                                    | Description:                                  | e  Atmungsaktives Design, das nicht           |  e Breathable designthatdoes notcollapse gegen den Mund zusammerfällt (z.B.         |      against the mouth (e.g. duckbill, cup    } Entenschnabel, becherförmig),                    shaped),                                 } e   Vorzugsweise versehenmiteiner                 «   Preferably provided with a metal plate Metallplatte ander Nasenspitze;                   onthetip of the nose, e   Kann wiederverwendbar* (aus robustem          «   Canbereusable (made of sturdy material Material, das gereinigt und desinfiziert          that can be cleaned and disinfected) or werden kann) oder Einwegartikel sein              disposable . Normen/Standards:                                  Norms/standards: e   Atemschutzmaske „FFP2\" gemäß EN               «    Respirator masks \"FFP2\" accordingto 149 und Verordnung (EU) 2016/425                   EN 149 and Regulation (EU) 2016/425 Kategorie Ill oder                                 categorylll,or e   \"N95\" gemäß FDA Klasse Il, unter 21           e    \"N95\"accordingto FDA class II, under |      CFR 878.4040, und CDC NIOSH,                        21CFR878.4040, andCDC NIOSH, or |      oder                                                KNSS following GB 2626-2006, or e  KN95 gemäß GB 2626-2006 oder                        equivalent standards + gleichwertige Normen 2. OP-Masken                                     2. Surgical masks Beschreibung:                                    Description: e  Hohe Flüssigkeitsresistenz                    e   High liquid resistance, e Gute Atmungsaktivität                           +   Good breathability, e   Innen-und Außenflächensind                    *   Inside and outside surface are clearly eindeutig gekennzeichnet                          marked Normen/Standards:                                  Norms/standards: e EN 14683 Typ Il oder IIRLeistung                « EN 14683 Type Il or IIR performance oder ASTM F2100 Stufe 2 oder Stufe               or ASTMF2100 level 2orlevel3 orYY 3oder YY 0469-2011 oder YY                       0469-2011 or YY 0969-2013 or 0969-2013 oder GB19083-2010                      GB19083-2010 or equivalent standards oder gleichwertige Normen und                    and « Flüssigkeitswiderstand bei einem                   Liquid resistance at a pressure of at Druck von mindestens 120 mmHg                    least 120 mmHg based on ASTM basierend auf ASTM F1862-07, ISO                 F1862-07, ISO 22609 or equivalent |        22609 oder gleichwertigen Normen                 standards and und                                              Breathability: MIL-M-36945C, EN |    « Atmungsaktivität: MIL-M-36945C, EN                 14683 Appendix C or equivalent |        14683 Anhang C, oder gleichwertige               standards and |        Normen und                                       Filtration efficieney: ASTM F2101, EN « Filtrationseffizienz: ASTM F2101, EN                 14683 Appendix B or equivalent 14683 Anhang B odergleichwertige          |      standards Normen                                                                   -  — Vertraulich                                                                      Seite16118",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p62-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 63,
            "content": "Rahmenvereinbarung Bund / VW AG Beschaffung medizinischen Materials Anlage 2: Artikelbeschreibung (Forts.) 3. Schutzkittel                         3. Protective gown Beschreibung:                           Description: « Einmaliger Gebrauch                   « Single use « Einweg                                « Disposable « Wadenlänge                            « Calf-length Normen/Standards:                       Norms/standards: « Verordnung (EU) 2016/425 und          + Regulation (EU) 2016/425 and Directive Richtlinie 93/42/EWG oder               93/42/EEC or Medicaldevice of FDA-classI Medizinisches Gerät der FDA-Klasse|     orli and oder Il und                           « EN 13795each performance level « EN 13795 jede Leistungsstufe oder       or AAMI PB70alllevels acceptable AAMI PB70 alle Stufen akzeptabel oder   or equivalent standards gleichwertige Normen Vertraulich                                                          Seite 1718",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p63-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/7436/",
            "number": 64,
            "content": "Rahmenvereinbarung Bund / VW AG Beschaffung medizinischen Materials Anlage 3: Maximale Mengen und Stückpreise [Beisch                                   Englisch                                   | | 1. FFP2 Masken                              1. FFP2 / N95 masks                nn |                                           |                                        | « Maximale Abnahmemenge:                  | « Maximum purchase quantity:           | 50 Millionen Stück                     |    50 million pieces                   | «e Maximaler Stückpreis:                  | « Maximum price per piece:             | € 4,50 netto                                € 4,50 net 2. OP Masken                                2. Sugcallmasks «  Maximale Abnahmemengen:                  «  Maximum purchase quantity: 100 Millionen Stück                         100 million pieces «  Maximaler Stückpreis:                    « Maximum price per piece: € 0,65 netto                                € 0,65 net 0                                      EEE    BEER                                 | \"Verralch                          .                                  Seite18118",
            "width": 2481,
            "height": 3506,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a3/bc/b9/a3bcb911d68f40d4b422dae211f3dcb7/page-p64-{size}.png"
        }
    ]
}