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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt                          Drucksache 6/703 05.01.2012 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Bereitschaftsdienstpraxen Kleine Anfrage - KA 6/7281 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der ge- setzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) wird betont: „Die Bedeutung eines sektorenübergreifenden Notdienstes wird gestärkt: Kassenärztliche Vereinigungen können künftig den vertragsärztlichen Notdienst auch durch Kooperationen und eine organisatorische Verknüpfung mit Krankenhäusern sicherstellen.“ Die Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen- Anhalt und der Landesärztekammer Sachsen-Anhalt sieht die Möglichkeit von Be- reitschaftsdienstpraxen vor. Eine Kooperation mit Krankenhäusern wird allerdings nicht explizit genannt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung: Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung von 2009 stellt die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt den Notfalldienst auch für nicht gesetz- lich Versicherte sicher. Sie hat damit die Verantwortung für Organisation und Durch- führung des Notfalldienstes (siehe auch § 4 Abs. 1 der Gemeinsamen Notfalldienst- ordnung). Zurzeit gibt es zwei Arten von Notdienst: Zum einen gibt es den vertragsärztlichen Notdienst, der von der Kassenärztlichen Vereinigung sichergestellt werden muss. Auf diesen stellt auch die Regelung des (Ausgegeben am 10.01.2012)",
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            "content": "2 § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V sowie die Gemeinsame Notfalldienstordnung der Ärzte- kammer Sachsen-Anhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt ab. Zum anderen halten auch Krankenhäuser regelmäßig eine sogenannte Notfallauf- nahme bzw. Notfallambulanz vor. Hier erfolgt zu jeder Tageszeit eine Versorgung von Notfällen. Mit einer Notfallbehandlung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Not- fallambulanz des Krankenhauses wird dieses zwar anstelle eines (nicht rechtzeitig erreichbaren) Vertragsarztes tätig. Hierdurch nimmt jedoch das Krankenhaus nicht an dem vertragsärztlichen Notdienst i. S. v. § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V teil. Die ambu- lante Behandlung in der Notfallaufnahme eines Krankenhauses ist wesensmäßig einzig und allein die Erstversorgung. Im Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Kran- kenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG), das zum 1. Januar 2012 in Kraft tritt, wird der § 75 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V wie folgt gefasst: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen können den Notdienst auch durch Kooperatio- nen und eine organisatorische Verknüpfung mit Krankenhäusern sicherstellen. In den Gesamtverträgen nach § 83 ist zu regeln, welche Zeiten im Regelfall und im Aus- nahmefall noch eine zeitnahe fachärztliche Versorgung darstellen.“ Danach wäre ein sektorenübergreifender Notdienst - wie bisher - auch weiterhin nur im Ermessen der Kassenärztlichen Vereinigungen möglich. Frage Nr. 1 Wie viele Bereitschaftsdienstpraxen gibt es in Sachsen-Anhalt? Bitte pro Land- kreis bzw. kreisfreier Stadt aufschlüsseln. Die folgende Tabelle enthält die Anzahl der Bereitschaftspraxen und den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt. Landkreis/kreisfreie Stadt                   Anzahl der Bereitschaftspraxen Börde                                                           1 Salzlandkreis                                                   2 Mansfeld-Südharz                                                2 Halle                                                           1 Magdeburg                                                       1 Derzeit sind drei weitere Bereitschaftsdienstpraxen in Planung, die alle an Kranken- häusern angesiedelt werden. Frage Nr. 2 Wie viele niedergelassene Ärzte haben sich in diesen jeweils organisiert? Bitte pro Bereitschaftsdienstpraxis aufschlüsseln. Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die auch am Bereitschaftsdienst in den Be- reitschaftsdienstpraxen teilnehmen, sind in der folgenden Tabelle genannt. Die Be- reitschaftspraxen werden von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt ge- tragen und organisiert und von den Vertragsärztinnen und -ärzten im Dienst genutzt.",
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            "content": "4 Allerdings könnten Ärztinnen und Ärzte, die hauptberuflich in einem Krankenhaus ar- beiten, als persönliche Vertreterin oder persönlicher Vertreter für eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt tätig werden. Frage Nr. 6 Wie hoch sind die Fallzahlen der Rettungsstellen der Krankenhäuser in Sach- sen-Anhalt? Bitte für jedes Krankenhaus einzeln darstellen für 2007 bis 2011. Die Fallzahlen der Rettungsstellen der Krankenhäuser in Sachsen-Anhalt liegen der Landesregierung nicht vor. Frage Nr. 7 Bewertet die Landesregierung eine stärkere Kooperation des ambulanten und stationären Sektors im Bereich des Bereitschaftsdienstes als sinnvoll? Wenn ja, in welcher Art und Weise unterstützt bzw. fördert die Landesregierung Bereitschaftsdienstpraxen an Krankenhäusern? Wenn nein, warum nicht? Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wird zum 1. Januar 2012 der § 75 SGB V geändert. Danach können nunmehr die Kassenärztlichen Vereinigungen den Not- dienst auch durch Kooperationen und eine organisatorische Verknüpfung mit Kran- kenhäusern sicherstellen. Der Auftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung umfasst auch die medizinische Ver- sorgung außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Gesetzliche Vorgaben, in welcher Weise der Notdienst zu organisieren ist, bestehen nicht. Vielmehr können die Kassenärztlichen Vereinigun- gen die Einzelheiten der Organisation und Finanzierung des vertragsärztlichen Not- dienstes im Rahmen ihrer Satzungsautonomie regeln. Dabei steht ihnen als Selbst- verwaltungskörperschaften ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der es ermöglicht, den Notdienst in einer Weise zu regeln, die den Versorgungsbedürfnissen vor Ort am besten entspricht. Die ab dem 1. Januar 2012 geltende Fassung des Satzes 3 des § 75 Abs. 1 SGB V stellt klar, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen den Not- dienst auch durch Kooperationen und eine organisatorische Verknüpfung mit Kran- kenhäusern (z. B. durch die Einrichtung von Notfallpraxen an Krankenhäusern) sicherstellen können. Dadurch wird die Bedeutung einer sektorenübergreifenden Vernetzung des ärztlichen Notdienstes hervorgehoben. Auch eine organisatorische Verknüpfung (gemeinsame Leitstelle etc.) mit dem Rettungsdienst wäre danach möglich. Diese Regelung wird in Sachsen-Anhalt - wie dargestellt - bereits umge- setzt. Ob, in welchem Umfang und an welchen Standorten die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt über die bisherigen Planungen hinaus davon Gebrauch machen wird, ist der Landesregierung nicht bekannt.",
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