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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt                            Drucksache 7/1900 21.09.2017 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Tötungsversuch auf der Ziegelwiese in Halle in der Nacht zum 4. Juni 2016 Kleine Anfrage - KA 7/1052 Vorbemerkung der Fragestellenden: In der Nacht vom Freitag, 3. Juni 2016, zum Samstag, 4. Juni 2016, kam es in Halle (Saale) kurz nach Mitternacht im Bereich der Ziegelwiese zu einer Auseinanderset- zung, bei der ein 24-jähriger Mann aus Berlin aus einer Gruppe von 4 bis 6 dunkel gekleideten männlichen Personen heraus niedergestochen wurde. Der Geschädigte erlitt dabei schwere Verletzungen. Angeklagt ist ein Jugendlicher, zur Tatzeit erst 15 Jahre alt, wegen versuchten Totschlags. Sachsen-Anhalt meldete diesen Fall dem Bundeskriminalamt als rechts motiviertes Tötungsdelikt. Für die Staatsanwaltschaft Halle ist in der Tat jedoch kein rechtes Motiv zu erkennen. Staatsanwalt Klaus Wiechmann erklärte laut einem Artikel im Tagesspiegel vom 10. August 2017 hierzu: „Das gefällt mir überhaupt nicht, die Geschichte in so eine Ecke reinzudrücken.“ Die Frage, ob der Angeklagte der rechten Szene zuzuordnen sei, wehrt er ab, „nein, nein, das ist ein 16-Jähriger, nee“. Ferner äußerte er sich da- hingehend: „Wir machen kein Gesinnungsstrafrecht, es wird die Tat bestraft, nicht die Gesinnung.“ Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Wie beurteilt die Landesregierung oben benannten Sachverhalt? Die rechtsprechende Gewalt ist gemäß Artikel 92 des Grundgesetzes für die Bun- desrepublik Deutschland den Richtern anvertraut. Nach Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 83 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die richterliche Un- (Ausgegeben am 22.09.2017)",
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            "content": "2 abhängigkeit gebietet es, dass sich die Exekutive einzelfallbezogener wertender Stellungnahmen zum Verfahren und zur Entscheidung eines Gerichts enthält. Da sich eine Beurteilung des Sachverhalts untrennbar auch auf die allein von dem Gericht zu beantwortende Tat- und Schuldfrage bezieht, ist die Landesregierung aus grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen gehindert, hierzu Stel- lung zu nehmen. Dies betrifft auch die Frage, ob der Sachverhalt in der Kleinen Anfrage zutreffend wiedergegeben ist. 2. Wie schätzt die Landesregierung die Beurteilung des Tatmotivs durch Staatsanwalt Wiechmann ein? Teilt die Landesregierung die von Staatsanwalt Wiechmann getätigte Ein- schätzung? Wenn ja bzw. nein, aus welchen Gründen? Der Staatsanwalt hat als Pressesprecher für die Staatsanwaltschaft Halle auf eine Anfrage eines Pressevertreters Stellung genommen. Eine Wertung der Stellung- nahme würde als wertende Äußerung zum Sachverhalt zu sehen sein. Wie aus Antwort 1 ersichtlich, ist es der Landesregierung verwehrt, hierzu eine Stellung- nahme abzugeben. 3. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage des Staatsanwaltes Wiech- mann, dass ein 16-jähriger Jugendlicher aufgrund seines Alters grundsätz- lich nicht der rechtsextremen Szene zugeordnet werden kann? Aus dem dem Staatsanwalt zugeschriebenen Zitat ist eine generalisierende Äuße- rung nicht herzuleiten. 4. Von welcher verbindlichen Relevanz sind aus Sicht der Landesregierung die Einschätzung und die damit verbundene Meldung des Landes Sachsen- Anhalt an das Bundeskriminalamt hinsichtlich der Einordnung einer Straftat als rechts motiviertes Tötungsdelikt? Straftaten der politisch motivierten Kriminalität (PMK) werden seit dem Jahr 2001 gemäß den Richtlinien des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) registriert. Die fachliche Bewertung erfolgt anhand des Definitionssystems Politisch motivierte Kriminalität (Stand 08.12.2016) und wird von der jeweils sachbearbeitenden Dienststelle des polizeilichen Staats- schutzes vorgenommen. Die in diesem Zusammenhang zu fertigende Kriminaltak- tische Anfrage (KTA-PMK) wird einer Qualitätssicherung unterzogen und sodann an das Bundeskriminalamt weitergeleitet. Die fachlichen Bewertungen (z. B. die des Phänomenbereichs) dienen polizeili- chen Auswertungen und sind für die Justiz nicht bindend. 5. Wie sollte aus Sicht der Landesregierung das mögliche Tatmotiv bei der Be- urteilung des benannten Tötungsdeliktes berücksichtigt werden? Die Bewertung des Tatmotivs gehört zum Kern der dem Strafrichter in Strafverfah- ren zugewiesenen Aufgaben. Aus den in den Antworten auf die Fragen 1. und 2. dargelegten grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen ist es daher der Landesregierung nicht gestattet, Ratschläge oder Empfehlungen zu geben.",
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