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"content": "Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/360 01.09.2011 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordnete Sabine Dirlich (DIE LINKE) SGB III–geförderte Weiterbildungsmaßnahmen in der Altenpflege Kleine Anfrage - KA 6/7124 Vorbemerkung des Fragestellenden: Seit vielen Jahren ist die Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen in Bereichen, die laut Gesetz nicht verkürzt werden dürfen, zum Beispiel im Bereich der Altenpfle- ge in der Diskussion. Mit dem Konjunkturpaket war zwischenzeitlich eine Lösung ge- funden worden auch vor dem Hintergrund, dass die ausgebildeten Altenpflegerinnen eine nahezu 100-prozentige Chance auf dem Arbeitsmarkt hatten. Mit der nun an- stehenden Instrumentenreform wird das Problem wiederum nicht gelöst. Gleichzeitig laufen alle Übergangslösungen aus bzw. sind bereits ausgelaufen. Andererseits gibt es seit dem April 2005 einen Beschluss des Bundesrates im Zusammenhang mit der Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze, der sich in Form einer Ent- schließung eindeutig zur geförderten Weiterbildung im Pflegebereich, besonders in der Altenpflege bekennt und Vorschläge zur Sicherung des dritten Ausbildungsjahres vorlegt. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass die Länder die Finanzierung der Schulkosten sicherstellen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung: Für die Förderung von Umschulungen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) gilt seit der Einführung des SGB III, dass eine Förderung grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn die Ausbildungsdauer der Umschulung gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel verkürzt ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass allgemein davon ausgegangen werden kann, dass Umschülern, die bereits eine andere Ausbildung abgeschlossen haben und in der Regel über ein erhebliches Maß an Berufs- und Lebenserfahrung verfügen, die Inhalte des neuen Berufs schnel- (Ausgegeben am 07.09.2011)",
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"content": "2 ler vermittelt werden können als jungen Erstauszubildenden. Für die Masse der Be- rufe ist diese Regelung völlig unproblematisch. Weiterbildungen, die mit einem ent- sprechenden Berufsabschluss enden, werden in der Regel in einem Qualifizierungs- zeitraum von zwei Jahren durchgeführt. Im Bereich einiger Gesundheits- und Pflegeberufe, insbesondere der Altenpflege, wird von den dafür zuständigen Stellen die geforderte Verkürzung der Ausbildung auf zwei Jahre bislang als nicht möglich angesehen. Das SGB III lässt daher in diesen Fällen regelhaft nur dann eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit zu, wenn die Finanzierung des dritten Jahres der Ausbildung anderweitig gesichert wer- den kann (z.B. durch den künftigen Arbeitgeber oder durch das Land). Die von der Fragestellerin erwähnte Entschließung des Bundesrates vom 29. April 2005 (BR-Drs. 277/05) hatte den Vorschlag einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Inhalt, in dem vor dem Hintergrund der schwierigen finanziellen Lage des Bundes und der Länder ein Kompromiss gesehen wurde, der finanz-, pflegepolitischen und arbeitsmarktpolitischen Belangen Rechnung trug. Seit 1. Januar 2006 wurden berufliche Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Alten- pflege nur noch zweijährig gefördert. Aufgrund des zum 5. März 2009 in Kraft getre- tenen Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland konn- ten berufliche Weiterbildungsmaßnahmen in der Alten- und Krankenpflege, die als Vollzeitmaßnahme bis zum 31. Dezember 2010 begannen, für den gesamten Ausbil- dungszeitraum von drei Jahren gefördert werden. Alle Bemühungen der Länder im Bundesrat, diese beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB III zu ent- fristen und als Rechtsanspruch zu gewähren, fanden keine Berücksichtigung (BR- Drs. 225/10; 517/10). Der letzte Beschluss des Bundesrates war eine Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, in der erneut eine Regelung für die Förderung der beruflichen Weiter- bildungsmaßnahmen nach dem Alten- und Krankenpflegegesetz als Rechtsanspruch vorgeschlagen wurde (BR-Drs. 313/11, Beschluss vom 08.07.2011). Die Gegenäu- ßerung der Bundesregierung steht noch aus. Ein bundeseinheitlicher Rahmen fehlt damit weiterhin. Die Länder können sich inso- weit nur um Kompensationslösungen bemühen. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass generell oder im Einzelfall schon nach geltendem Recht, § 7 Altenpflegegesetz, Verkürzungsmöglichkeiten durch Anrechnung im Umfang der Gleichwertigkeit bestehen. So kann zum Beispiel eine einjährige Ausbildung in der Altenpflegehilfe um bis zu ein Jahr auf die Alten- pflegeausbildung angerechnet werden, was zu einer entsprechenden Verkürzung der Umschulungsdauer führt. Eine Verkürzung der Ausbildung im Umfang der fachlichen Gleichstellung ist aber auch bei Vorliegen einer anderen abgeschlossenen Be- rufsausbildung nach geltender Rechtslage möglich. Bestehende individuelle Verkür- zungsmöglichkeiten sollten nach Auffassung der Landesregierung offensiv genutzt werden.",
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"content": "3 Frage Nr. 1: Welche Schritte wurden in Sachsen-Anhalt unternommen, um diese Entschlie- ßung des Bundesrates umzusetzen? Auf der Suche nach Kompensationslösungen und vor dem Hintergrund des sich zu- nehmend stärker abzeichnenden Fachkräftebedarfs in der Sozial- und Gesundheits- wirtschaft haben die Landesregierung, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt und die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen, gemeinsam ein bundesweit einmaliges Garantieprogramm entwickelt. Hierbei garantiert nunmehr das Land für Unternehmen, die Arbeitslose und Arbeitsu- chende in Berufsfeldern weiterbilden, die zwingend eine dreijährige Ausbildungszeit erfordern wie etwa in der Alten- und Krankenpflege, für den Fall von betrieblichen Schwierigkeiten die Übernahme der Ausbildungskosten im dritten Jahr. Die ersten 24 Monate der Umschulungen können von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Der Garantiefonds ist mit EU- und Landesgeld ausgestattet und hat ein Volumen von ca. 12 Millionen €. Neben Alten- und Krankenpflegerinnen und -pflegern können auf diese Weise auch Hebammen oder Sozialhelferinnen und -helfer, Physiotherapeutin- nen und -therapeuten, Logopädinnen und Logopäden sowie Erzieherinnen und Er- zieher ausgebildet werden. Seit der 30. Kalenderwoche können Unternehmen, die mindestens eine Betriebsstät- te in Sachsen-Anhalt haben, eine Finanzierungszusage bei der Investitionsbank be- antragen. Zuvor prüfen die Arbeitsagenturen und Jobcenter, ob die für die Weiterbil- dung vorgesehenen Personen die Voraussetzungen erfüllen. Über den Garantiefonds können auch für das dritte Umschulungsjahr neben dem Ausbildungsentgelt sowie Lehrgangs- und Fahrtkosten die Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung und Verpflegung gesichert werden, sollte der Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Frage Nr. 2: Welche Gründe gibt es dafür, dass die Finanzierung des dritten Jahres nach wie vor strittig und nicht gelöst ist? Gründe für den Streit um die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres liegen in je- dem Fall in den sich über viele Jahre hinziehenden Änderungen des rechtlichen Rahmens. Die Regelungen des Bundes wurden entweder verändert oder ausgesetzt. Es gab zu keiner Zeit Sicherheit durch eine andauernde bundesrechtliche Lösung. Vor diesem Hintergrund können die Länder lediglich reagieren und sich um Kompen- sationslösungen bemühen. Frage Nr. 3: Wann wird die Landesregierung Vorschläge zur Lösung des seit langem anste- henden Problems vorlegen? Ein Vorschlag zur Lösung, zumindest für einen Teil des Problems, ist in der Antwort zu Frage Nr. 1 zu finden.",
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"content": "4 Frage Nr. 4: Welche Punkte der Entschließung des Bundesrates vom 29. April 2005 sind in Sachsen-Anhalt aus Sicht der Landesregierung auf welche Weise umgesetzt? Die Finanzierung des dritten Umschulungsjahres ist weitgehend im Altenpflegege- setz geregelt. Nach § 17 Absatz 1a Altenpflegegesetz ist der Träger der praktischen Ausbildung - also zum Beispiel eine stationäre Altenpflegeeinrichtung - verpflichtet, dem Schüler bzw. der Schülerin eine angemessene Ausbildungsvergütung zu bezah- len und darüber hinaus entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB III Fahrt-, Unter- kunfts- und gegebenenfalls Kinderbetreuungskosten im Zusammenhang mit der Wei- terbildung zu tragen, sofern diese im dritten Ausbildungsjahr anfallen. Die Verpflichtung der Länder zur Sicherung der Schulkosten hat Sachsen-Anhalt bis- her dahingehend umgesetzt, dass die Schulkosten im dritten Umschulungsjahr beim Besuch einer öffentlichen Schule vom Land finanziert werden. Nach den bisherigen Erfahrungen sind Pflegeeinrichtungen in vielen Fällen dazu be- reit, die Kosten des dritten Ausbildungsjahres zu tragen. In der Vergangenheit sind solche Beteiligungen der zukünftigen Arbeitgeber in der Praxis aber offenbar oftmals daran gescheitert, dass die Bundesagentur für Arbeit entsprechende Vereinbarungen wegen des Ausfallrisikos (zum Beispiel aufgrund einer Insolvenz) nicht als ausrei- chend sicher im Sinne des § 85 Abs. 2 SGB III eingeschätzt und daher in diesen Fäl- len eine Förderung der ersten zwei Jahre abgelehnt hat. Diese restriktive Haltung der Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich verständlich, da es letztlich um den spar- samen Einsatz von Beitragsmitteln der Versicherten geht. Für diese Fälle ist der Ga- rantiefonds eingerichtet.",
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