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            "content": "2 In der Regel werden illegale Grabungsaktivitäten vielfach gar nicht oder erst viel spä- ter als Eingriff im Sinne des § 10 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (DenkmSchG LSA) erkannt oder als illegale Eingriffe in bekannte, oberirdisch sichtbare Bodendenkmale festgestellt. Zudem lassen sich selbst eindeutige Eingriffs- spuren oftmals zeitlich nicht eindeutig bestimmen. Insofern ist es in der Praxis äu- ßerst schwierig, einen Verursacher zweifelsfrei festzustellen. Frage 2: Wie viele Fälle des illegalen Handels mit archäologischen Artefakten wurden in den letzten fünf Jahren in Sachsen-Anhalt verzeichnet? Wie oft ist es dabei zu rechtskräftigen Verurteilungen gekommen? Bitte schlüsseln Sie die Antwort nach Kalenderjahren auf. Die Anzahl der Fälle von illegalem Handel mit archäologischen Artefakten sowie auf- grund dessen erfolgter rechtskräftiger Verurteilungen werden in dieser differenzierten Form nicht statistisch erfasst. Zur Anzahl aller Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach §§ 21, 22 DenkmSchG LSA wird auf die Antwort auf Frage 5 der Kleinen Anfrage „Denkmalschutz in Sach- sen-Anhalt“ (Kleine Anfrage 7/782, Drucksache 1/1555 vom 19.06.2017) verwiesen. In der Regel stellt es ein Problem dar, die Provenienz von zum Verkauf angebotenen archäologischen Funden, und somit einen möglicherweise ordnungswidrigen oder strafrechtlich bewehrten Verstoß gegen das DenkmSchG LSA, zweifelsfrei zu bele- gen. Frage 3: In welcher Form trägt das Land dazu bei, über die Schädlichkeit und Gefahren des ungenehmigten Grabens aufzuklären? Das Land, und hier insbesondere das fachlich zuständige Landesamt für Denkmal- pflege und Archäologie Sachsen-Anhalt - Landesmuseum für Vorgeschichte, bemüht sich durch eine Vielzahl von Maßnahmen um eine bürgernahe Vermittlung der kultu- rellen und wissenschaftlichen Belange der Bodendenkmalpflege. Dies geschieht für die breite Öffentlichkeit in erster Linie durch eine intensive Presse- und Öffentlich- keitsarbeit, und für den thematisch besonders interessierten Personenkreis zudem durch spezielle Informationsmaterialien, die Internetangebote des Landesamtes oder auch des Verbandes der Landesarchäologen, regelmäßige öffentliche Führungen auf Ausgrabungsstellen sowie die fachliche Unterstützung von mit der Bodendenkmal- pflege befasster Vereine im Land und deren Veranstaltungen. Flächendeckend vor Ort erfüllen ferner die mittlerweile über 500 ehrenamtlichen Beauftragten in der ar- chäologischen Denkmalpflege nach § 6 Abs. 2 DenkmSchG LSA eine wichtige Multi- plikatoren- aber auch Kontrollfunktion. Vordringliches Ziel aller Denkmalbehörden ist es, durch präventive Angebote über den Sinn und Zweck des Schutzes des eigenen Kulturgutes aufzuklären und bezüg- lich der irreversiblen Folgen nicht fachgerechter Eingriffe zu sensibilisieren.",
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