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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt                          Drucksache 6/3304 22.07.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Rechtes Konzert in Schmatzfeld (7. Juni 2014) Kleine Anfrage - KA 6/8384 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach Berichten in sozialen Netzwerken gab es am 7. Juni 2014 in Schmatzfeld ein rechtes bzw. neonazistisches Konzert. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: 1.  Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Be- antwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung hat aber schutzwürdige Interessen i. S. von Artikel 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungs- schutz in Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) zu berücksichtigen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich“ einge- stuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegen- über dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124 S. 161 [193]). Hierzu zählt auch die Geheimschutz- ordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheim- haltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Artikel 53 Abs. 4 Ver- fassung des Landes Sachsen-Anhalt). (Ausgegeben am 22.07.2014)",
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            "content": "2 Der Bekanntgabe der Namen von Veranstaltern stehen schutzwürdige Interes- sen i. S. von Artikel 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) insoweit entgegen, als die betroffenen Personen es bisher ver- mieden haben, in der Öffentlichkeit als Veranstalter rechtsextremistischer Kon- zert- und Musikveranstaltungen bekannt zu werden. Demgegenüber ist mit der GSO-LT ein Instrument geschaffen, das es den Ab- geordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend eingestuften Informa- tionen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. 2. Die Landesregierung geht davon aus, dass sich die Kleine Anfrage auf eine Mu- sikveranstaltung bezieht, die am 7. Juni 2014 im Drescherweg 1 in Schmatzfeld stattfinden sollte. Diese Veranstaltung fand nicht statt. Der Vermieter der Räum- lichkeiten kündigte den Mietvertrag, nachdem er Kenntnis über die vorgesehene Durchführung einer Musikveranstaltung erlangt hatte. 1. Wer war die veranstaltende Person bzw. Personen des oben genannten Konzertes? Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu möglichen rechten und neonazistischen Aktivitäten der betreffenden Person bzw. Per- sonen vor? Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Aktivitä- ten. Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. „Rechte“ Aktivitäten, die nicht als rechtsextremistisch be- wertet werden, werden nicht erfasst. Dies vorangestellt, liegen der Landesregie- rung keine Erkenntnisse zu rechtsextremistischen Aktivitäten des ihr bekannten Veranstalters vor. Die Bekanntgabe des Namens des Veranstalters ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu 1. verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschluss- sache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 2. In welchem Veranstaltungsobjekt in welchem Ort fand das Konzert statt und in welchem Eigentumsverhältnis stand bzw. standen die veranstalten- de Person bzw. Personen zum Veranstaltungsobjekt? Die Veranstaltung sollte in einem Gebäude der Agrargenossenschaft „Bund- schuh Schmatzfeld eG“ im Drescherweg 1 in 38855 Schmatzfeld stattfinden. Der Veranstalter hatte die Räumlichkeiten angemietet. Im Übrigen wird auf die Vor- bemerkung der Landesregierung zu 2. verwiesen.",
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            "content": "3 3. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen zum genannten Konzert? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts kamen wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese ggf. zuzurechnen? Aus welchen anderen Bundesländern und gege- benenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen am genannten Kon- zert teilgenommen? 4. Welche Musikerinnen und Musiker sowie Bands traten bei genanntem Kon- zert auf und aus welchen Orten, Bundesländern und gegebenenfalls Staa- ten kommen diese? Wie schätzt die Landesregierung die jeweilige ideolo- gische und personelle Anbindung an rechte und neonazistische Strukturen ein? 5. Entsprachen die tatsächlich auftretenden Musikerinnen und Musiker sowie Bands auch den im Vorfeld angekündigten? Gab es unangekündigte Auf- tritte? 6. Falls vorab Titellisten und/oder Listen über geplante Musikerinnen und Mu- siker bzw. Bands eingereicht wurden: Traten neben den angekündigten In- terpretinnen und Interpreten auch weitere Musikerinnen und Musiker oder Bands auf oder wurden weitere Titel dargeboten? Hatte dies Konsequenzen in Bezug auf die Auflagen bzw. wurden dadurch ggf. vorhandene Auflagen verletzt? Welche Konsequenzen hatte dies? Die Veranstaltung fand nicht statt. 7. Welches war gegebenenfalls der Anlass der Veranstaltung? Welche Behör- den waren im Vorfeld über die Konzertplanung informiert? Welche behörd- lichen Auflagen wurden gegebenenfalls erteilt und welche sonstigen Maß- nahmen wurden durch welche Behörde ergriffen? Wie wurde die Einhal- tung der Auflagen ggf. vor Ort kontrolliert? Der Anlass für die Veranstaltung ist der Landesregierung nicht bekannt. Nach Informationen der Landesregierung hatte die Polizei im Rahmen von Inter- netrecherchen Kenntnis von der Veranstaltungsplanung erlangt und die zustän- dige Verbandsgemeinde Nordharz informiert. Die Verbandsgemeinde Nordharz setzte den Eigentümer der Räumlichkeiten über die vorgesehene Durchführung einer Musikveranstaltung in Kenntnis. Dieser kündigte daraufhin den mit dem Veranstalter geschlossenen Mietvertrag. 8. Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld des, während des oder im Nachgang des genannten Konzertes registriert (Angabe der Paragra- fen)? Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden: Welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden: Wie viele waren es jeweils? Die Veranstaltung fand nicht statt.",
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