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"content": "Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4811 15.02.2016 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Olaf Meister (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Flurnamen Kleine Anfrage - KA 6/9050 Vorbemerkung des Fragestellenden: Flurnamen sind ein wichtiger Bestandteil der regionalen Kultur und jeweiligen Orts- geschichte. Ihre Bedeutung geht insofern über ihre rein praktische Funktion der Be- nennung nicht bewohnter Örtlichkeiten und Landschaftsbestandteile hinaus. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Vorbemerkung: Flurnamen sind historisch überlieferte ortsübliche Bezeichnungen, die nicht durch ei- nen Akt der Namensgebung entstanden sind, sondern in einem längeren, generati- onsübergreifenden Prozess aus Appellativen erwuchsen. Sie sind kein Ordnungs- merkmal im Grundbuch und im Liegenschaftskataster und sind auch nicht Inhalt die- ser Register. Dort werden die Fluren lediglich mit einer Nummer bezeichnet. Es ist nicht bekannt, ob an anderer Stelle Flurnamen offiziell geführt werden. Sie gehören auch nicht zum Inhalt der Geotopographischen Landesaufnahme. Neben der Registerbeschreibung von Flurstücken (Gemeinde/Gemarkung/Flur- nummer/Flurstücksnummer) werden im Liegenschaftskataster und im Grundbuch zu- sätzlich Lagebezeichnungen geführt. Innerhalb bebauter Gebiete sind dies Straßen- name und Hausnummer, bei Gewässern der Gewässername sowie im unbewohnten Außenbereich der „Gewannname“. Dieser Name ist ebenfalls eine überlieferte, orts- übliche historische Benennung, die meist bei der ursprünglichen Anlegung des Ka- tasters vor mehr als 200 Jahren Eingang in die Register gefunden hat, in der Regel unverändert verwendet wird und zum Teil nur nachrichtlich in die Topographischen Landeskarten übernommen wurde. Neue Gewannnamen können in sehr seltenen (Ausgegeben am 15.02.2016)",
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"content": "2 Fällen lediglich infolge von ländlichen Neuordnungsverfahren (z. B. Flurbereinigung) entstehen. Nach alledem kann die Kleine Anfrage nur bezüglich der Gewannnamen beantwortet werden. Dies vorausgeschickt wird wie folgt geantwortet. 1. Wie erfolgt die Vergabe von Flurnamen? Wie ausgeführt werden in den öffentlichen Registern keine Flurnamen geführt und vergeben. Bezüglich der Gewannnamen gilt Folgendes: Bestehende historische Gewannnamen werden nicht verändert. Dies gilt auch im Rahmen der ländlichen Neuordnung (Flurbereinigungsverfahren und Verfah- ren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz). Sind in sehr seltenen Fällen neue Gewannnamen zu vergeben, so wird auf die ortsüblichen historischen An- gaben und Lagebezeichnungen mit historischem Bezug zu den Separationskar- ten von 1835 zurückgegriffen oder aber auf einen aktuellen Bezug, beispiels- weise „Links der Autobahn“. Nach der Erfassung solcher neuen Gewannnamen im Flurbereinigungsplan oder im Bodenordnungsplan werden diese Namensbe- zeichnungen später in das Liegenschaftskataster und in das Grundbuch 1:1 übernommen. 2. Welche Stelle ist für die Vergabe zuständig? Für die Vergabe von neuen Gewannnamen sind die Flurbereinigungsbehörden (Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten - ÄLFF) zuständig. 3. Nach welchen Kriterien wird entschieden? Siehe unter Nr. 1. 4. Welche Rechtsgrundlage besteht? Rechtsgrundlagen im Sinne der Beantwortung zu Nr. 1. sind das Flurbereini- gungsgesetz und das Landwirtschaftsanpassungsgesetz. 5. Wie häufig kommt es in Sachsen-Anhalt zur Vergabe neuer bzw. Wieder- einführung historisch belegter Flurnamen? Es kommt in Sachsen-Anhalt nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zur Vergabe neuer Gewannnamen (vergleiche Nr. 1.). Eine konkrete Zahlenangabe ist nicht möglich.",
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